Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2024/76 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 07.05.2025 Entscheiddatum: 01.04.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 01.04.2025 Art. 14a IVG. Art. 15 IVG. Art. 16 IVG. Art. 18 IVG. Art. 18a IVG. Art. 28 IVG. Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen. Rentenanspruch. Würdigung von zwei Administrativgutachten (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. April 2025, IV 2024/76). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/14
Kanton St.Gallen Gerichte
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Versicherungsgericht Abteilung II
Entscheid vom 1. April 2025 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Tanja Petrik-Haltiner; Gerichtsschreiber Tobias Bolt
Geschäftsnr. IV 2024/76
Parteien
A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Stephanie C. Elms, schadenanwaelte AG, Industriestrasse 13C, Postfach, 6302 Zug,
gegen I V - Stelle d e s Kantons S t . Gallen , Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,
Gegenstand IV-Leistungen
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2/13 Sachverhalt A. A.a A.___ wurde im Februar 2005 unter Hinweis auf einen Entwicklungsrückstand zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet (IV-act. 3). Mit einer Verfügung vom 3. März 2005 gewährte die IV-Stelle eine Kostengutsprache für eine heilpädagogische Früherziehung (IV-act. 9). In den folgenden Jahren bezog der Versicherte verschiedene Leistungen der Invalidenversicherung. Im November 2015 wurde der Versicherte für berufliche Massnahmen angemeldet (IV-act. 101). Der zuständige Berufsberater der IV-Stelle berichtete am 19. Dezember 2016 (IV-act. 138), der Versicherte sei noch nicht berufswahlbereit. Diese Einschätzung basiere auf den zwischenzeitlich durchgeführten berufsberaterischen Abklärungen, aber auch auf den Angaben der Eltern, der Psychotherapeutin sowie der Betreuungspersonen im Internat, das der Versicherte besuche. Der Versicherte habe eine schulinterne Schnupperlehre vorzeitig abgebrochen und eine externe Schnupperlehre gar nicht erst angetreten. Ab April 2016 habe er ein zunehmend aggressives Verhalten an den Tag gelegt. Zu den Sommerferien hin habe sich sein Verhalten wieder gebessert. Die Psychotherapeutin habe ein zusätzliches Schuljahr zur Stabilisierung der Situation empfohlen. Das Schuljahr 2017/2018 sei das neunte Schuljahr für den Versicherten. Mit einer Mitteilung vom 17. Januar 2017 wies die IV-Stelle das Begehren um eine erstmalige berufliche Ausbildung ab (IV-act. 152). A.b Im Mai 2017 meldete sich der Versicherte erneut zum Bezug von beruflichen Massnahmen an (IV-act. 153). Im Januar 2019 gewährte die IV-Stelle eine Kostengutsprache für eine einmonatige berufliche Abklärung (IV-act. 200). Die Abklärung wurde am 8. Februar 2019 um zwei Monate verlängert (IV-act. 208). Im Anschluss wurde die Abklärung um weitere drei Monate verlängert (IV-act. 214). Anlässlich der Abschlusssitzung vom 12. Juni 2019 wurde festgehalten, dass der Versicherte nicht ausbildungsfähig sei (IV-act. 227; vgl. auch IV-act. 230). A.c Im Auftrag der IV-Stelle erstattete der Psychiater Dr. med. B.___ am 27. April 2020 ein fachärztliches Gutachten (IV-act. 247). Er hielt fest, der Versicherte sei überwiegend kooperativ gewesen, habe aber nicht alle Fragen beantworten wollen. Gegen Ende der Begutachtung habe er nachgefragt, wann es endlich zu Ende sei, da er nicht so gerne lange sitze. Insgesamt habe sich der Versicherte auch auf provokative Fragen gut einlassen können; er habe diese ruhig beantwortet, ohne emotional oder wütend zu werden. Das Stressniveau sei eher niedrig gewesen. Wenn er selbst Widersprüche in seinen Aussagen oder seltsam erscheinende Angaben festgestellt habe, habe er teilweise lachen müssen. Im Endeffekt sei er aber jeweils bei seiner Meinung geblieben, die hauptsächlich darin bestanden habe, seinen Cannabiskonsum zu bagatellisieren und zu rechtfertigen. Während des Gesprächs sei er aufmerksam gewesen. Er habe genau bemerkt, wenn ihm eine Frage zweimal gestellt worden sei. Die Verständigung sei problemlos möglich gewesen. Der Versicherte habe
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3/13 eine körperliche Untersuchung mit dem Hinweis verweigert, er fühle sich körperlich gesund. Im Gespräch hätten sich keine Hinweise auf Aufmerksamkeits- oder Gedächtnisstörungen gezeigt. Das formale Denken sei geordnet gewesen. Hinweise für ein psychotisches Erleben hätten nicht festgestellt werden können. Affektiv sei der Versicherte ausgeglichen gewesen. Er habe allerdings insgesamt wenig Affekte gezeigt. Eine erhöhte Reizbarkeit habe nicht festgestellt werden können. Psychomotorisch sei der Versicherte teils ruhig, teils etwas unruhig und ungeduldig gewesen. Mit der diagnostischen Einordnung des Verhaltens des Versicherten in Bezug auf dessen Persönlichkeit habe sich bislang niemand beschäftigt. Stets sei eine Bindungsstörung infolge angenommener Vernachlässigung und Missbrauch in den ersten Lebensjahren diagnostiziert worden. Trotz enormer Anstrengungen der Adoptiveltern, trotz stationären und ambulanten Therapien und trotz stationären und ambulanten pädagogischen Massnahmen sei das Verhalten des Versicherten bis dato auffällig und insbesondere dissozial geblieben. In den Akten würden ein schadenfreudiges Verhalten, eine andauernde verantwortungslose Haltung, eine Missachtung von sozialen Normen, Regeln und Verpflichtungen sowie der Versuch beschrieben, mit Drohungen und kriminellem Verhalten Eindruck bei anderen zu schinden. Die Frustrationstoleranz des Versicherten sei gering. Er reagiere schnell aggressiv, drohend und gewalttätig, wenn etwas nicht auf Anhieb klappe oder wenn er kritisiert werde. Er habe ein sehr geringes Selbstwertgefühl, ein vermindertes Schuldbewusstsein sowie eine verminderte Fähigkeit, aus negativen Erfahrungen zu lernen. Bisher habe er allerdings kaum Konsequenzen für sein Fehlverhalten erfahren. Herausgekommen sei ein arbeitsscheuer, fordernder, die Umgebung verantwortlich machender junger Mann. Zum aktuellen Zeitpunkt könne festgehalten werden, dass der Versicherte noch jung sei und dass er die Fähigkeit bewiesen habe, sich zusammen zu reissen und ein prosoziales Verhalten zu zeigen. Vieles von dem, was er in seiner Persönlichkeitsentwicklung zeige, könne als noch sehr unreif bezeichnet werden. Diesbezüglich sei der Cannabiskonsum ein grosses Problem, denn er verhindere eine Reifung. Die übermässigen Wutreaktionen auf Kritik seien teilweise wohl auch vom Versicherten instrumentalisiert worden. Zusammenfassend lägen akzentuierte dissoziale und emotional instabil impulsive Persönlichkeitszüge, nahe an einer Persönlichkeitsstörung, vor. Zudem bestehe ein schädlicher Gebrauch von Cannabis. Ein Hyperaktivitätssyndrom liege nicht vor. Solange der Versicherte Cannabis konsumiere, sei er nicht ausbildungsfähig. Als Hilfsarbeiter sei er uneingeschränkt arbeitsfähig, wobei seine Zuverlässigkeit und seine Leistung sicher besser wären, wenn er den Cannabiskonsum sistieren würde. Im Mai 2020 notierte die Pädiaterin med. pract. C.___ vom IV-internen regionalen ärztlichen Dienst (RAD), ein langdauernder IV-relevanter Gesundheitsschaden sei nicht ausgewiesen (IV-act. 248). A.d Die IV-Stelle forderte den Versicherten am 27. Mai 2020 auf, auf den Konsum von Cannabis zu verzichten und dies mittels regelmässiger Laboruntersuchungen zu belegen (IV-act. 250). Der Versicherte reichte keine Laborergebnisse ein; sein Beistand teilte der IV-Stelle mit, dass der Versicherte ab August 2020 für sechs Wochen in eine Strafanstalt eintreten müsse (vgl. IV-act. 252).
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4/13 Mit einem Vorbescheid vom 27. Juli 2020 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie die Abweisung seines Begehrens um berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie seines Rentenbegehrens vorsehe (IV-act. 253). Im August 2020 ersuchte der Versicherte um eine weitere Chance; er bot an, die Urinproben während des Massnahmenvollzugs abzugeben (IV-act. 254). Die IV- Stelle erliess am 17. November 2020 einen weiteren Vorbescheid, mit der sie wiederum die Abweisung des Begehrens um berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie des Rentenbegehrens ankündigte (IV-act. 260). Am 21. Januar 2021 liess der nun anwaltlich vertretene Versicherte einwenden (IV-act. 272), er benötige eine Unterstützung bei der beruflichen Ausbildung. Das Gutachten von Dr. B.___ überzeuge nicht. Die IV-Stelle habe die neuste Praxis des Bundesgerichtes bezüglich den Suchterkrankungen nicht beachtet. Im April 2021 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie eine weitere psychiatrische Begutachtung durchführen werde (IV-act. 280). A.e Am 19. Oktober 2021 erstattete die asim das in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten (IVact. 307). Die psychiatrische Sachverständige Dr. med. D.___ hielt fest, der Versicherte sei etwas verspätet zur Untersuchung erschienen. Sein Erscheinungsbild sei gepflegt gewesen. Während des ganzen Gesprächs sei er motorisch extrem unruhig gewesen. Er habe sehr nervös gewirkt, was sich auch in seinem Redefluss geäussert habe, der zunächst etwas holpernd und überstürzt angemutet habe. Während des gesamten Gesprächs sei es nicht gelungen, den Versicherten entsprechend der Fragestellung zu strukturieren. Grösstenteils habe der Versicherte die gestellten Fragen freundlich beantwortet. Er habe aber auch einen aggressiven Unterton bei gehobener Lautstärke annehmen können. Er habe über starke Konzentrations- und Gedächtnisprobleme geklagt. Eine Übung zur Prüfung der Konzentrationsfähigkeit habe er nur unter dauerhafter Bestätigung und mit mehreren Fehlern absolvieren können. Bei der orientierenden Überprüfung des Gedächtnisses habe sich keine Einbusse gezeigt, worüber der Versicherte überrascht gewirkt habe. Er habe angegeben, dass er unter Cannabiseinfluss unter Angstzuständen leide und teilweise auch Sinnestäuschungen erlebe. Seine Stimmung habe er als wechselhaft beschrieben. Wenn er viel konsumiere, sei er ruhig, entspannt und ausgeglichen, aber auch völlig motivationslos. Während des Gesprächs sei der Versicherte nach Einschätzung der psychiatrischen Sachverständigen themenbezogen gut schwingungsfähig und grösstenteils euthym gewesen. Teilweise sei er aber auch dysphorisch gereizt, ratlos oder fordernd gewesen. Aufgefallen sei, dass er von sich in der dritten Person gesprochen habe. Im Rahmen einer orientierenden verhaltensneurologischen und umfassenden neuropsychologischen Untersuchung hätten bei dem insgesamt als alters- und bildungsentsprechend unterdurchschnittlich intelligent einzustufenden Versicherten klinisch relevante Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit im Sinne einer mittelgradigen neurokognitiven Störung festgestellt werden können. Diagnostisch leide der Versicherte an der Entwicklung einer dissozialen Persönlichkeitsstörung, anamnestisch an einem ADHS sowie an einer Störung durch Cannabinoide mit einem Abhängigkeitssyndrom bei einem gegenwärtigen Substanzgebrauch. Keine dieser Diagnosen wirke sich auf die Arbeitsfähigkeit aus. Die
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5/13 Leistungsfähigkeit des Versicherten werde vor allem dadurch eingeschränkt, dass er sich entschieden habe, überwiegend dissoziale Verhaltens- und Denkweisen zu adaptieren und eine Vielzahl von Unterstützungs- und Hilfsangeboten nicht dazu zu nutzen, suffiziente Umgangsstrategien zur Bewältigung von Frustrationen und Konflikten zu erlernen oder auch nur eine angemessene Schulbildung zu erwerben. In Anbetracht seines niedrigen schulischen Niveaus habe er enorm hohe Ansprüche an die Finanzierung einer Ausbildungsstelle und auch an das Niveau, auf dem er eine Ausbildung durchführen wolle. Die Fähigkeit, Aufgaben zu planen, zu strukturieren, durchzuführen und zu beenden, die Fähigkeit zur Eingliederung in Organisationsabläufe, die Flexibilität im Verhalten, Denken und Erleben, die Fähigkeit zur Anpassung an veränderte Arbeitsanforderungen sowie die Fähigkeit zur sozialen Interaktion seien eingeschränkt. Diese Einschränkungen könnten durch eine Anpassung des Arbeitsplatzes angegangen werden. Als obsolet erscheine es dagegen, den Forderungen des Versicherten nachzukommen und ihn dadurch in seinen dissozialen Denk- und Verhaltensweisen zu unterstützen. Der neuropsychologische Sachverständige Prof. Dr. E.___ hatte festgehalten, der Versicherte sei als insgesamt alters- und bildungsentsprechend unterdurchschnittlich intelligent einzustufen. Er habe in der Untersuchung klinisch relevante Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit im Sinne einer mittelgradigen neurokognitiven Störung gezeigt. Die Defizite hätten sich insbesondere auf den mnestischen Bereich bezogen. Die visuo-konstruktiven Fähigkeiten seien ebenfalls unterdurchschnittlich bis weit unterdurchschnittlich gewesen. Bei den exekutiven Funktionen hätten sich auch deutliche Defizite gezeigt. Der Gesamt-IQ betrage 77. Das entspreche einer kognitiven Leistungsminderung im Sinne einer Lernbehinderung. Der Versicherte weise grundlegende Bildungsund Lernlücken auf. Aufgrund der mangelnden Störungseinsicht und der noch nicht dem Alter entsprechend ausgereiften Persönlichkeit sei für eine berufliche Ausbildung eine begleitende psychotherapeutische Anbindung unverzichtbar. Ebenso erscheine der Verzicht auf Cannabis und andere Drogen als eine unabdingbare Voraussetzung für eine erfolgreiche Umsetzung von beruflichen Massnahmen. Die RAD-Ärztin C.___ notierte im Juli 2022, gestützt auf das Gutachten stehe fest, dass der Versicherte in einer angepassten Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig sei (IV-act. 316). A.f Mit einem Vorbescheid vom 12. September 2022 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie die Abweisung seines Begehrens um berufliche Eingliederungsmassnahmen vorsehe (IV-act. 321). Dagegen liess der Versicherte am 14. Oktober 2022 einwenden (IV-act. 332), das Gutachten der asim überzeuge nicht. Er benötige eine Unterstützung bei der beruflichen Ausbildung. Mit einer Verfügung vom 28. Oktober 2022 wies die IV-Stelle das Begehren um berufliche Eingliederungsmassnahmen ab (IV-act. 333). Am 4. Januar 2023 widerrief sie diese Verfügung (gegen die der Versicherte eine Beschwerde erhoben hatte), um weitere Abklärungen zu tätigen (IV-act. 343). Anlässlich einer internen Fallbesprechung wurde dann allerdings am 20. März 2023 beschlossen, doch keine weitere Begutachtung in Auftrag zu geben (IV-act. 362).
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6/13 A.g Mit einem Vorbescheid vom 8. Dezember 2023 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie die Abweisung seines Rentenbegehrens sowie seines Begehrens um berufliche Eingliederungsmassnahmen vorsehe (IV-act. 364). Dagegen liess der Versicherte am 22. Januar 2024 einwenden (IV-act. 371), er könne nicht nachvollziehen, weshalb nun doch keine weitere Begutachtung durchgeführt werde. Das Verhalten der IV-Stelle sei im höchsten Mass treuwidrig, wenn nicht gar rechtsmissbräuchlich. Mit einer Verfügung vom 27. Februar 2024 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren sowie das Begehren um berufliche Eingliederungsmassnahmen ab (IV-act. 383). B. B.a Am 12. April 2024 liess der Versicherte (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. Februar 2024 erheben (act. G 1). Er liess die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zusprache von „Leistungen nach IVG (berufliche Massnahmen und Rentenleistungen)“, die Einholung eines Gerichtsgutachtens sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) zur Einholung eines neuen Gutachtens beantragen. Zur Begründung liess er ausführen, er leide an einer erheblichen psychischen Erkrankung, die in den medizinischen Berichten eindrücklich dargestellt worden sei. Ohne eine Unterstützung werde er den Eintritt ins Berufsleben nicht schaffen. Von Mitte Juli 2023 bis und mit März 2024 habe er einen Einsatz in einem geschützten Rahmen geleistet. Der Einsatzbetrieb habe ihm eine hohe Motivation attestiert, aber festgehalten, dass er bei einer Beschäftigung eine Begleitung benötige, die auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht erbracht werden könne (vgl. act. G 1.3). Das Gutachten der asim überzeuge nicht. Es greife vor allem vor dem Hintergrund der seit der frühesten Kindheit notwendigen psychiatrischen Behandlung zu kurz. B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 4. Juli 2024 die Abweisung der Beschwerde (act. G 9). Zur Begründung führte sie an, sowohl der psychiatrische Sachverständige Dr. B.___ als auch die Sachverständigen der asim hätten überzeugend aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer an keiner Gesundheitsbeeinträchtigung leide, die seine Arbeitsfähigkeit für eine leidensadaptierte Tätigkeit einschränken würde. B.c Am 23. Juli 2024 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (act. G 10). B.d Der Beschwerdeführer liess am 19. Dezember 2024 an seinen Anträgen festhalten (act. G 18). Die Beschwerdegegnerin hielt am 21. Januar 2025 ebenfalls an ihrem Antrag fest (act. G 20). Erwägungen 1.
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7/13 Dieses Beschwerdeverfahren bezweckt die Überprüfung der angefochtenen Verfügung, weshalb sein Gegenstand jenem des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens entsprechen muss. Dieses hat bei richtiger Interpretation mehrere Gegenstände betroffen, nämlich ein Rentenbegehren sowie ein (nicht näher spezifiziertes) Begehren um berufliche Eingliederungsmassnahmen. Die Beschwerdegegnerin hat sowohl das Rentenbegehren als auch das Begehren um berufliche Eingliederungsmassnahmen geprüft. Die angefochtene Verfügung betrifft das Rentenbegehren und (nicht näher spezifizierte) berufliche Eingliederungsmassnahmen. Gegenstand des Verwaltungsverfahrens haben folglich ein allfälliger Rentenanspruch sowie alle in Frage kommenden beruflichen Eingliederungsmassnahmen gebildet, also Integrationsmassnahmen (Art. 14a IVG), eine Berufsberatung (Art. 15 IVG), eine erstmalige berufliche Ausbildung (Art. 16 IVG), eine Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) und ein Arbeitsversuch (Art. 18a IVG). Die Beschwerdegegnerin hat alle sechs Begehren abgewiesen. Die Beschwerde richtet sich gegen sämtliche Teile der angefochtenen Verfügung. Richtig interpretiert hat der Beschwerdeführer also sechs Beschwerden erhoben. Die gemeinsame Behandlung dieser Beschwerden hat die Gegenstände nicht „verschmelzen“ lassen, sondern nur den administrativen Aufwand reduziert. Den Parteien steht es frei, dieses Urteil nur bezüglich einzelner Gegenstände anzufechten. Diesem Umstand wird mit einer entsprechenden Aufteilung der Erwägungen und des Dispositivs Rechnung getragen. 2. Sowohl für den Rentenanspruch als auch für die beruflichen Eingliederungsmassnahmen ist massgebend, welche Tätigkeiten dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht in welchem Umfang möglich und zumutbar sind. Diese Frage nach der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ist zur Vermeidung von Redundanzen vorab und unabhängig von den spezifischen Gegenständen dieses Beschwerdeverfahrens zu beantworten. Eine somatische Gesundheitsbeeinträchtigung, die sich auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken würde, liegt nicht vor. Streitig und zu prüfen ist nur, ob der Beschwerdeführer an einer relevanten psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung leidet. Die Beschwerdegegnerin hat zur Beantwortung dieser Frage zwei psychiatrische Gutachten eingeholt. Sowohl der Sachverständige Dr. B.___ als auch die Sachverständige Dr. D.___ von der asim haben die Auffassung vertreten, dass der Beschwerdeführer nicht an einer Gesundheitsbeeinträchtigung leide, die seine Arbeitsfähigkeit einschränken würde. Beide Sachverständigen sind zur Auffassung gelangt, dass der Beschwerdeführer akzentuierte Persönlichkeitszüge aufweise. Während Dr. B.___ die Kriterien für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung als (noch) nicht ganz erfüllt erachtet hat, hat Dr. D.___ den Standpunkt vertreten, der Beschwerdeführer leide an einer Persönlichkeitsstörung, die allerdings nur leichtgradig ausgeprägt sei. Diese diagnostische Diskrepanz ist aus versicherungsmedizinischer Sicht irrelevant, denn massgebend ist nicht die genaue Diagnose, sondern vielmehr der objektive klinische Befund respektive die funktionelle Leistungsfähigkeit. Bezüglich des
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8/13 Typs der Persönlichkeitsakzentuierung respektive Persönlichkeitsstörung sind sich die Sachverständigen einig gewesen, denn sie haben beide auf dissoziale Züge, also auf eine Beeinträchtigung der Fähigkeit zu sozial adäquatem Verhalten, hingewiesen. Die entscheidende Frage, die sich stellt, ist, ob beziehungsweise inwiefern der Beschwerdeführer in der Lage ist, sein Verhalten willentlich zu kontrollieren. Beide Sachverständigen haben gestützt auf die Ergebnisse der von ihnen durchgeführten persönlichen Untersuchungen sowie der eingehenden Aktenwürdigungen überzeugend begründet dargelegt, dass der Beschwerdeführer die Fähigkeit besitzt, sein Sozialverhalten soweit zu kontrollieren, dass er sowohl eine berufliche Ausbildung absolvieren als auch einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte. Entscheidend für diese Auffassung ist gewesen, dass der Beschwerdeführer sein Verhalten während der psychiatrischen Explorationen – trotz teils bewusst provokativer Fragen – hatte kontrollieren können und dass er gemäss den Akten auch in der Lage gewesen war, sein Verhalten im Schulbetrieb nicht nur zu kontrollieren, sondern auch manipulativ-instrumentalisierend für seine eigenen Interessen einzusetzen. Der Sachverständige Dr. B.___ hat anschaulich aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer trotz eines sehr wohlwollenden und unterstützenden Umfeldes mit intensivsten Massnahmen schulischer und therapeutischer Art nicht die Fähigkeit entwickelt hatte, seine Fähigkeiten für eine seinen Möglichkeiten entsprechende Ausbildung zu nutzen, sondern dass er vielmehr eine Forderungshaltung sowie eine Arbeitsscheu entwickelt hatte. Das für ihn geschaffene Umfeld hatte es verhindert, dass er die Konsequenzen seines dissozialen Verhaltens selbst hätte tragen müssen, was ihn in seiner dissozialen Haltung bestärkt hatte. Nach der von Dr. B.___ vertretenen Auffassung kann der Beschwerdeführer eine seinen Möglichkeiten entsprechende Ausbildung absolvieren, denn er kann die entsprechende Willenskraft aufzubringen. Auch die Sachverständige Dr. D.___ hat den Beschwerdeführer als bezüglich seiner Willensbildung nicht krankheitsbedingt eingeschränkt und folglich als ausbildungsfähig qualifiziert. Sie hat einen Drogenentzug sowie eine psychotherapeutische Begleitung während der Ausbildung empfohlen. Zusammenfassend steht gestützt auf die beiden weitestgehend übereinstimmenden und überzeugend begründeten psychiatrischen Administrativgutachten mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer für adaptierte Tätigkeiten uneingeschränkt arbeitsfähig und auch ausbildungsfähig gewesen ist. 3. Der Anspruch auf Integrationsmassnahmen setzt gemäss dem Art. 14a Abs. 1 lit. a IVG unter anderem eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 Prozent voraus, die mindestens sechs Monate angedauert hat. Diese Voraussetzung ist im hier zu beurteilenden Fall nicht erfüllt, weshalb der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Integrationsmassnahmen hat. Die sich gegen die Verweigerung von Integrationsmassnahmen richtende Beschwerde ist abzuweisen. 4.
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9/13 Einen Anspruch auf eine Berufsberatung haben gemäss dem Art. 15 IVG Versicherte, die infolge einer Invalidität Schwierigkeiten bei der Berufswahl haben. Der Beschwerdeführer hat zwar Schwierigkeiten bei der Berufswahl, aber diese Schwierigkeiten gehen nicht auf eine leistungsspezifische Invalidität respektive auf eine Gesundheitsbeeinträchtigung zurück. Als relevante Einschränkung könnte lediglich der bei der neuropsychologischen Testung ermittelte IQ von 77 gelten. Allerdings hat ein Aggravationsund Simulationstest Hinweise auf testwert-verfälschende Antworten geliefert (IV-act. 307–67), weshalb nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststeht, dass der IQ wirklich nur 77 beträgt, zumal der Sachverständige Dr. B.___ eine durchschnittliche Intelligenz festgestellt hat (IV-act. 247–36). Folglich fehlt es an einer nachgewiesenen Gesundheitsbeeinträchtigung, die Schwierigkeiten bei der Berufswahl verursachen würde. Die Beschwerdegegnerin hat das Begehren um eine Berufsberatung zu Recht abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5. Der Anspruch auf einen Ersatz der behinderungsbedingten Mehrkosten einer erstmaligen beruflichen Ausbildung setzt gemäss dem Art. 16 Abs. 1 IVG eine Gesundheitsbeeinträchtigung voraus, die eine erstmalige berufliche Ausbildung relevant beeinflusst. Eine solche Gesundheitsbeeinträchtigung liegt hier nicht vor, weshalb die Beschwerdegegnerin das Begehren um eine erstmalige berufliche Ausbildung zu Recht abgewiesen hat. Die sich dagegen richtende Beschwerde ist abzuweisen. 6. Der Beschwerdeführer hat weder wegen einer Gesundheitsbeeinträchtigung eine Arbeitsstelle verloren noch sieht er sich wegen einer Gesundheitsbeeinträchtigung mit Schwierigkeiten bei der Stellensuche konfrontiert, weshalb er keinen Anspruch auf eine Arbeitsvermittlung im Sinne des Art. 18 IVG hat. Die Beschwerdegegnerin hat sein entsprechendes Begehren folglich zu Recht abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 7. Ein Arbeitsversuch im Sinne des Art. 18a IVG wäre angezeigt, wenn die tatsächliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Arbeitsmarkt abgeklärt werden müsste. Das ist aber nicht der Fall, denn die beiden Administrativgutachten erlauben es, die massgebende Leistungsfähigkeit mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu bestimmen. Die Beschwerdegegnerin hat folglich zu Recht keinen Arbeitsversuch durchgeführt. Die sich dagegen richtende Beschwerde ist abzuweisen. 8.
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10/13 Der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung setzt gemäss dem Art. 28 Abs. 1 IVG unter anderem eine Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 Prozent während eines Jahres ohne einen wesentlichen Unterbruch sowie eine Invalidität von mindestens 40 Prozent nach dem Ablauf dieses Jahres voraus. Der Beschwerdeführer ist bislang nie länger dauernd arbeitsunfähig gewesen, weshalb er das sogenannte Wartejahr nicht erfüllt hat. Zudem sind seine Erwerbsmöglichkeiten auf dem allgemeinen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht durch eine Gesundheitsbeeinträchtigung eingeschränkt, was bedeutet, dass er nicht rentenspezifisch invalid ist (Invaliditätsgrad von null Prozent). Auch die Abweisung seines Rentenbegehrens erweist sich damit als rechtmässig, weshalb die sich gegen die rentenverweigernde Verfügung richtende Beschwerde ebenfalls abzuweisen ist. 9. 9.1 Nach der früheren Praxis der Abteilung II des St. Galler Versicherungsgerichtes ist ein Beschwerdeverfahren, das mehrere vereinigte Beschwerden betroffen hat, kostenmässig wie ein gewöhnliches Beschwerdeverfahren mit nur einem Streitgegenstand behandelt worden. Eine Begründung für diese Praxis hat allerdings nicht existiert. Weshalb beispielsweise eine Vereinigung von zwei Beschwerdeverfahren zu einer Halbierung der Gerichtskosten führen sollte, die nach der erwähnten Praxis in einem solchen Fall nur einmal statt zweimal (je einmal für jede Beschwerde) erhoben würden, ist nicht einzusehen. Zudem verletzt die Praxis das Gleichbehandlungsgebot, weil beschwerdeführende Personen bei einer Vereinigung von mehreren Beschwerdeverfahren nur einen Bruchteil jener Gerichtskosten bezahlen müssten, die ein anderer Beschwerdeführer, dessen Beschwerden nicht vereinigt werden, in einer ähnlichen Situation bezahlen müsste. Die Verfahrensvereinigung kann für sich allein aber kein sachlicher Grund für eine derartige Kostenreduktion sein, sondern lediglich eine angemessene Kürzung der gesamten Verfahrenskosten infolge der Verminderung des administrativen Aufwandes rechtfertigen. Die frühere Praxis der Abteilung II des St. Galler Versicherungsgerichtes ist deshalb im Entscheid IV 2023/124 vom 21. März 2024 wegen einer besseren Erkenntnis des massgebenden Rechtes geändert worden. Neu sind in einem vereinigten Beschwerdeverfahren für jede Beschwerde Gerichtskosten zu erheben, wie wenn getrennte Beschwerdeverfahren durchgeführt worden wären; der Betrag der Gerichtskosten ist aber unter Berücksichtigung der synergiebedingten Reduktion des Beurteilungsaufwandes angemessen herabzusetzen. Hier ist der Aufwand für die die fünf beruflichen Massnahmen betreffenden Beschwerdeverfahren deutlich und für das die Rente betreffende Beschwerdeverfahren leicht unterdurchschnittlich gewesen, weshalb praxisgemäss für die Beschwerdeverfahren betreffend die fünf beruflichen Massnahmen je 200 Franken und für das die Rente betreffende Beschwerdeverfahren 500 Franken Gerichtskosten zu erheben wären. Zwar sieht der Art. 7 Abs. 1 der Gerichtskostenverordnung (sGS 941.12) vor, dass die Entscheidgebühr für einen Endentscheid des Versicherungsgerichtes mindestens 500 Franken betragen muss (Ziff. 222), aber der Art. 5 Abs. 1 der
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11/13 Gerichtskostenverordnung erlaubt eine Unterschreitung des Mindestansatzes unter anderem dann, wenn der Aufwand aussergewöhnlich gering ist, was hier der Fall gewesen ist. Der Art. 69 Abs. 1bis IVG schliesst eine Unterschreitung des Mindestansatzes von 200 Franken aus. Die Gerichtskosten von insgesamt 500 + 5 × 200 = 2’500 Franken wären an sich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ist er vorläufig von der Pflicht, die Gerichtskosten zu bezahlen, befreit. 9.2 Da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung bewilligt worden ist, hat seine Rechtsvertreterin einen Anspruch auf eine Entschädigung, die 80 Prozent des erforderlichen Vertretungsaufwandes abdeckt (Art. 31 Abs. 3 AnwG). Der erforderliche Vertretungsaufwand ist für die fünf die beruflichen Massnahmen betreffenden Beschwerdeverfahren als massiv unterdurchschnittlich und für das die Rente betreffende Beschwerdeverfahren deutlich unterdurchschnittlich zu qualifizieren, weshalb die Entschädigung auf 80 Prozent von 5 × 500 + 1’000 = 3’500 Franken, also auf insgesamt 2’800 Franken, festgesetzt wird. 9.3 Sollten es seine wirtschaftlichen Verhältnisse dereinst gestatten, wird der Beschwerdeführer zur Nachzahlung der Gerichtskosten und zur Rückerstattung der Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung verpflichtet werden können (Art. 99 Abs. 2 VRP i.V.m. Art. 123 ZPO).
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12/13 Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde gegen die Integrationsmassnahmen verweigernde Verfügung wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde gegen die eine Berufsberatung verweigernde Verfügung wird abgewiesen. 3. Die Beschwerde gegen die eine erstmalige berufliche Ausbildung verweigernde Verfügung wird abgewiesen. 4. Die Beschwerde gegen die eine Arbeitsvermittlung verweigernde Verfügung wird abgewiesen. 5. Die Beschwerde gegen die einen Arbeitsversuch verweigernde Verfügung wird abgewiesen. 6. Die Beschwerde gegen die eine Rente verweigernde Verfügung wird abgewiesen. 7. Der Beschwerdeführer ist vorläufig von der Pflicht, die Gerichtskosten von je 200 Franken für die die beruflichen Eingliederungsmassnahmen betreffenden Beschwerdeverfahren und von 500 Franken für das die Rente betreffende Beschwerdeverfahren zu bezahlen, befreit.
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13/13 8. Der Staat hat die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit je 400 Franken für die die beruflichen Eingliederungsmassnahmen betreffenden Beschwerdeverfahren und mit 800 Franken für das die Rente betreffende Beschwerdeverfahren (jeweils einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 01.04.2025 Art. 14a IVG. Art. 15 IVG. Art. 16 IVG. Art. 18 IVG. Art. 18a IVG. Art. 28 IVG. Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen. Rentenanspruch. Würdigung von zwei Administrativgutachten (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. April 2025, IV 2024/76).
2026-04-10T06:36:58+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen