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St.Gallen Versicherungsgericht 06.11.2025 IV 2024/52

6. November 2025·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·4,540 Wörter·~23 min·9

Zusammenfassung

Art. 17 Abs. 1 ATSG. Revision. Invalidenrente. Sachverhaltsvergleich. Aufhebungszeitpunkt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. November 2025, IV 2024/52). Beim Bundesgericht angefochten.

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2024/52 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 09.12.2025 Entscheiddatum: 06.11.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 06.11.2025 Art. 17 Abs. 1 ATSG. Revision. Invalidenrente. Sachverhaltsvergleich. Aufhebungszeitpunkt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. November 2025, IV 2024/52). Beim Bundesgericht angefochten. «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/13

Kanton St.Gallen Gerichte

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Versicherungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 6. November 2025 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Tobias Bolt

Geschäftsnr. IV 2024/52

Parteien

A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Petrik, Oberer Graben 44, 9000 St. Gallen,

gegen I V - Stelle d e s Kantons S t . Gallen , Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Rentenrevision (Einstellung)

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2/12 Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich im Juli 2003 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IVact. 1). Er gab an, dass er keinen Beruf erlernt habe. Zuletzt sei er als Lagerist tätig gewesen. Die psychiatrische Klinik B.___ berichtete im August 2003 (IV-act. 8), der Versicherte leide an rezidivierenden depressiven Episoden, an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sowie an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Er habe sich von Ende August 2002 bis Anfang Januar 2003 in einer stationären psychiatrischen Behandlung befunden. Seither werde er ambulant behandelt. Die Behandlung werde seine Arbeitsfähigkeit nicht positiv beeinflussen. Er sei vollständig arbeitsunfähig. Mit einer Verfügung vom 31. März 2004 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Juni 2003 eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 Prozent zu (IV-act. 17). A.b Im März 2016 forderte die IV-Stelle den Versicherten auf, einen Fragebogen zur Überprüfung des Rentenanspruchs auszufüllen (IV-act. 72). Im Juni 2016 empfahl Dr. med. C.___ vom IV-internen regionalen ärztlichen Dienst (RAD) eine Begutachtung des Versicherten (IV-act. 80). Der Psychiater D.___ berichtete im Februar 2017 (IV-act. 116), er sei zweimal vom Versicherten konsultiert worden. Objektiv klinisch habe er lediglich eine subdepressive bis indifferente Stimmung, eine allgemeine Verlangsamung sowie eine Verarmung von Mimik und Gestik feststellen können. Die in den Vorakten genannten Diagnosen seien nicht nachvollziehbar. Zeichen für eine Extrembelastung seien nicht ersichtlich. Zudem habe der Versicherte bis mindestens zum Jahr 1997 ein unauffälliges Leben mit einer durchgehenden vollzeitigen Erwerbstätigkeit geführt. Ein ungelöster seelischer Konflikt als Auslöser für eine somatoforme Schmerzstörung sei nicht auszumachen. Eine depressive Beeinträchtigung liege nicht oder nur in einem leichten Ausmass vor. A.c Im Auftrag der IV-Stelle erstattete der Internist Dr. med. E.___ am 20. November 2017 ein fachärztliches Gutachten (IV-act. 127). Er hielt fest, der objektive klinische Befund sei abgesehen von einer ausgeprägten Schmerzempfindlichkeit bei allen Untersuchungen weitestgehend unauffällig gewesen. Der Versicherte leide an einer somatoformen Schmerzstörung respektive an einem chronischen Schmerzsyndrom, an einem cervico-spondylogenen Schmerzsyndrom links mit einem cervicogenen Kopfschmerz und Schwindel sowie an einer Dekonditionierung mit einer ausgeprägten muskulären Dysbalance. Zudem bestehe eine arterielle Hypertonie. Aufgrund der seit über zehn Jahren bestehenden chronischen Schmerzen erscheine eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit als sehr unwahrscheinlich. Die RAD-Ärztin Dr. med. F.___ qualifizierte das Gutachten als ungenügend (IV-act. 128). Sie hielt fest, die Fragen der IV-Stelle seien weder angeführt noch beantwortet worden. Die Ausgangslage sei nicht nachvollziehbar dargestellt worden. Die Aktenlage sei unvollständig

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3/12 wiedergegeben worden. Die Herleitung der teilweise nicht ins internistische Fachgebiet gehörenden Diagnosen sei weder leitliniengerecht noch schlüssig oder nachvollziehbar erfolgt. Entsprechend sei auch das Arbeitsfähigkeitsattest nicht nachvollziehbar. Eine Auseinandersetzung mit den „Indikatoren“ fehle ebenfalls. A.d Im Juli 2018 ging der IV-Stelle das in ihrem Auftrag erstellte internistische, neurologische und psychiatrische Gutachten der Sachverständigen Dres. med. G.___ und H.___ zu (IV-act. 133 ff.). Die Sachverständigen hatten festgehalten, der Versicherte leide an einer gegenwärtig remittierten depressiven Störung, an Spannungskopfschmerzen, an einem Schwindel ohne nähere Angaben, an einer Hypertonie sowie an einer Coronaratheromatose ohne eine signifikante Stenose. Keine dieser Diagnosen wirke sich auf die Arbeitsfähigkeit aus. Der neurologische Status sei unauffällig ausgefallen. Im Rahmen der Untersuchung hätten sich Verdeutlichungstendenzen gezeigt. Eine „grobe Aggravation“ habe jedoch nicht festgestellt werden können. In der internistischen Untersuchung habe sich als Hauptproblem eine Dekonditionierung gezeigt. Eine bewusste Aggravation sei nicht festgestellt worden. Allerdings liege ein Circulus vitiosus zwischen Vermeidung und Dekonditionierung vor. Aus somatischer Sicht sei der Versicherte folglich als dekonditioniert, aber nicht als eingeschränkt zu qualifizieren. Bei der psychiatrischen Exploration sei aufgefallen, dass der Versicherte spontan kaum Klagen vorgebracht und in erster Linie körperliche Symptome beschrieben habe. Auf gezieltes Nachfragen hin habe er dann aber das Vorliegen aller möglichen psychischen Symptome bestätigt. Bei der neuropsychologischen Testung hätten sich eindeutige Hinweise auf eine Aggravation ergeben. Insgesamt müsse davon ausgegangen werden, dass das vom Versicherten gezeigte Leistungsprofil nicht dem tatsächlichen Leistungsprofil entspreche und dass die Angaben des Versicherten allgemein nicht zuverlässig seien. Aus interdisziplinärer Sicht sei der Versicherte uneingeschränkt arbeitsfähig. Seit wann genau dies der Fall sei, könne retrospektiv nicht genau beantwortet werden. Die rezidivierende depressive Störung sei allerdings schon seit längerer Zeit remittiert. Die RAD-Ärztin Dr. F.___ qualifizierte das Gutachten als überzeugend (IV-act. 138). Mit einem Vorbescheid vom 10. Dezember 2018 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie die Aufhebung der laufenden Rente auf das Ende des der Zustellung der noch zu erlassenden Verfügung vorsehe (IV-act. 139). Der Versicherte erhob in der Folge Einwände gegen den vorgesehenen Entscheid (IV-act. 146). Mit einer Verfügung vom 5. April 2019 hob die IV- Stelle die laufende Rente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (IVact. 150). A.e Am 21. Mai 2019 liess der Versicherte eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. April 2019 erheben (IV-act. 156). Im Januar 2020 ging der IV-Stelle der Austrittsbericht der psychiatrischen Klinik B.___ vom 30. Januar 2020 zu (IV-act. 172). Der Versicherte hatte sich vom 25. November 2019 bis zum 14. Januar 2020 in einer stationären psychiatrischen Behandlung befunden. Die Ärzte hatten eine rezidivierende depressive Störung mit einer gegenwärtig mittelgradigen Episode diagnostiziert. Zudem

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4/12 hatten sie den Verdacht auf eine Somatisierungsstörung geäussert. Vom 5. Februar 2020 bis zum 9. März 2020 befand sich der Versicherte erneut stationär in der psychiatrischen Klinik B.___. Diese berichtete am 9. April 2020 (IV-act. 177), der Versicherte leide an einer rezidivierenden depressiven Störung mit einer gegenwärtig mittelgradigen Episode sowie an psychologischen oder Verhaltensfaktoren bei Nackenschmerzen. Mit einem Entscheid vom 20. Mai 2021 hob das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die Verfügung vom 5. April 2019 auf; es wies die Sache zur Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens an die IV-Stelle zurück (IV 2019/121; vgl. IV-act. 179). Das Gericht hielt fest, das psychiatrische Teilgutachten enthalte keine Begründung dafür, wie es dem Sachverständigen trotz der eingeschränkten Mitwirkung respektive Aggravation des Versicherten gelungen sei, die Remission der depressiven Störung festzustellen. Der Versicherte müsse nochmals psychiatrisch begutachtet werden. Er sei in Anwendung des Art. 43 Abs. 3 ATSG zur uneingeschränkten Mitwirkung bei der erneuten psychiatrischen Begutachtung zu mahnen. A.f Mit einer Mitteilung vom 22. August 2022 forderte die IV-Stelle den Versicherten auf (IV-act. 221), sich neuropsychologisch und psychiatrisch begutachten zu lassen. Sie mahnte ihn zur uneingeschränkten Mitwirkung und sie wies ihn darauf hin, dass sie bei einer Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung die Rente einstellen werde. Die neuropsychologische Testung fand am 21. Dezember 2022 statt. Die Sachverständige hielt in ihrem Teilgutachten vom 11. Januar 2023 fest (IV-act. 241), der Versicherte sei anständig, freundlich und stets adäquat distanziert gewesen. Er habe die ihm gestellten Fragen ohne Verzögerung und ausreichend aussagekräftig beantwortet. Eine motorische Unruhe (Beinewippen) sei nur einmal kurz zu beobachten gewesen. Die Frustrationstoleranz sei nicht vermindert, eine erhöhte Impulsivität nicht zu beobachten gewesen. Sprecher-Hörer-Wechsel hätten stets eingehalten werden können. Die Orientierung in der Praxis sei unauffällig gewesen. Im anamnestischen Gespräch hätten sich keine Hinweise auf attentionale oder mnestische Probleme ergeben. In der mehrstündigen neuropsychologischen Begutachtung habe der Versicherte augenscheinlich ausreichend aufmerksam und konzentriert mitgearbeitet. Er habe den Eindruck vermittelt, dass er um gute Leistungen bemüht sei. Die Geschwindigkeitsleistung sei eher langsam gewesen. Auch gegen Ende der über dreistündigen Testung hätten sich keine übermässigen Ermüdungszeichen gezeigt. Eine relevante Leistungsabnahme sei ebenfalls nicht zu verzeichnen gewesen. Sämtliche Performanzvalidierungsverfahren hätten unauffällige Ergebnisse gezeigt. Hinweise auf eine Aggravation oder gar Simulation hätten nicht festgestellt werden können. Die Testergebnisse zeigten eine leichte kognitive Störung, die die Funktionsfähigkeit im Alltag und bei den meisten beruflichen Anforderungen nicht in einem relevanten Mass einschränke. Aus rein kognitiver Sicht sollte der Versicherte durchwegs in der Lage sein, eine uneingeschränkte Anwesenheitsleistung zu erbringen. Aufgrund der leichten kognitiven Störung „könnte es jedoch zu einer Einschränkung der Leistung (Rendement) von 20 Prozent kommen“. Wahrscheinlich sei die Störung hauptsächlich im Rahmen der aktuellen psychiatrischen Diagnose zu erklären. Eine Rückdatierung sei nicht möglich. Die

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5/12 psychiatrische Sachverständige med. pract. I.___ führte in ihrem Teilgutachten vom 14. Januar 2023 aus (IV-act. 242), der Versicherte sei unauffällig gekleidet und gut gepflegt gewesen. Er habe sich gut auf die Kontaktaufnahme einlassen können. In der Interaktion habe er sich freundlich, höflich, angepasst und aufgeschlossen, dabei auch sehr mitteilsam gezeigt. Er habe einen recht resoluten Eindruck hinterlassen und er habe sich gut behaupten können. An beiden Untersuchungstagen habe er vorwiegend deutsch gesprochen; nur gelegentlich sei die Hilfe eines Dolmetschers erforderlich gewesen. Die Stimme sei normal laut und gut moduliert gewesen. Die Mimik sei mittellebhaft gewesen. Der Versicherte habe viel und lebhaft gestikuliert. Gesamthaft habe er einen lebendigen Eindruck vermittelt. Er sei von Anfang an aktiv und initiativ gewesen. Er habe sich kooperativ und auskunftsbereit verhalten. Während der mehr als drei Stunden dauernden ersten Untersuchung hätten keine Anzeichen in Mimik, Gestik oder Verhalten beobachtet werden können, die auf eine aktuelle Schmerzproblematik hingedeutet hätten. Auch bei der zweiten Untersuchung hätten solche Anzeichen gefehlt. Nur im Zuge der ausführlichen Befragung zur geltend gemachten Schmerzproblematik respektive bei einer kleinen klinischen Untersuchung habe der Versicherte Schmerzen angegeben. Auch der angeblich fehlende Antrieb habe sich nicht objektivieren lassen. Der Versicherte habe nicht etwa müde oder erschöpft, sondern vielmehr recht lebendig, mitteilsam und energisch gestikulierend gewirkt. Die erste Untersuchung habe nach über drei Stunden von der Sachverständigen beendet werden müssen. Der Versicherte habe sich in jenem Zeitpunkt weiterhin sehr mitteilsam gezeigt. Eine vermehrte Ermüdbarkeit habe sich nicht feststellen lassen. Gesamthaft habe sich eine auffallende Diskrepanz zwischen den subjektiven Angaben und dem klinischen Eindruck ergeben. Diese Diskrepanz sei auf eine ausgeprägte Verdeutlichungstendenz bei einem etwas eigenwillig anmutenden subjektiven Krankheitskonzept mit einem inadäquaten Krankheits-, Schon- und Vermeidungsverhalten samt einer ausgeprägten körperlichen Dekonditionierung zurückzuführen. Hinweise für eine Aggravation hätten hingegen nicht festgestellt werden können. Diagnostisch leide der Versicherte an einer sonstigen affektiven Störung im Sinne eines chronischen depressiven Syndroms mit leichter bis allenfalls mittelschwerer Ausprägung sowie an psychologischen oder Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Erkrankungen. Die Kriterien für die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung oder einer posttraumatischen Belastungsstörung seien nicht erfüllt. Eine berufliche Wiedereingliederung sei grundsätzlich möglich. Das Hauptproblem bestehe in der langjährigen psychischen und körperlichen Dekonditionierung. Zudem sei der Versicherte zu einer beruflichen Reintegration nicht motiviert. Für eine leidensadaptierte Tätigkeit sei ein Arbeitsfähigkeitsgrad von mindestens 50 Prozent zu attestieren. Dieser bestehe wahrscheinlich bereits seit Anfang 2017 und mit Sicherheit seit dem Klinikaustritt im März 2020. Die RAD-Ärztin med. pract. J.___ notierte im Februar 2023 (IV-act. 244), das Gutachten sei nicht vollumfänglich nachvollziehbar und deshalb nicht überzeugend, denn die Sachverständige I.___ habe ihr Arbeitsfähigkeitsattest nicht begründet. Ein leichtes bis allenfalls mittelschwer ausgeprägtes Niveau einer depressiven Symptomatik begründe keinen Arbeitsunfähigkeitsgrad von 50 Prozent. Die IV-Stelle forderte die Sachverständige am 11. Juli 2023 auf, ihr Arbeitsfähigkeitsattest zu begründen

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6/12 (IV-act. 250). Diese antwortete am 6. Oktober 2023 (IV-act. 252), die Kritik des RAD sei gut nachvollziehbar. Retrospektiv müsse sie selbstkritisch einräumen, dass sie bei der Beurteilung der Fähigkeit zur Proaktivität und Spontanaktivitäten den subjektiven Angaben des Versicherten mehr Gewicht als ihren eigenen Beobachtungen während der beiden jeweils mehrstündigen Untersuchungen beigemessen habe. Bei einer unveränderten diagnostischen Einschätzung sei ein höherer Arbeitsfähigkeitsgrad von 70 Prozent zu attestieren. Die RAD-Ärztin J.___ qualifizierte das Gutachten unter Berücksichtigung der ergänzenden Ausführungen als überzeugend (IV-act. 253). A.g Mit einem Vorbescheid vom 5. Dezember 2023 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie die Aufhebung der laufenden Rente per 31. März 2017 vorsehe (IV-act. 260). Dagegen liess der Versicherte am 22. Januar 2024 einwenden (IV-act. 265), das Gutachten der Psychiaterin I.___ belege keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes. Selbst wenn dies der Fall wäre, müssten die stationären Klinikaufenthalte 2019/2020 berücksichtigt werden. Zudem müsse ein Abzug vom Tabellenlohn von 20 Prozent gewährt werden. Mit einer Verfügung vom 8. Februar 2024 hob die IV- Stelle die laufende Rente rückwirkend per 31. März 2017 auf (IV-act. 266). B. B.a Am 11. März 2024 liess der Versicherte (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Februar 2024 erheben (act. G 1). Er liess die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Weiterausrichtung der bisherigen ganzen Rente sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) zu weiteren Abklärungen beantragen. Zur Begründung liess er ausführen, das Administrativgutachten belege keine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes. Entgegen der Behauptung der Beschwerdegegnerin sei keine Meldepflichtverletzung auszumachen. Das Gutachten der Psychiaterin I.___ überzeuge ohnehin nicht. Die nachträgliche Korrektur des Arbeitsfähigkeitsgrades sei unhaltbar. Bei der Bemessung des Invalideneinkommens müsse ein Abzug vom Tabellenlohn von 20 Prozent berücksichtigt werden. In den Jahren 2019 und 2020 habe sich der Beschwerdeführer für stationäre Behandlungen in der psychiatrischen Klinik B.___ aufgehalten. B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 4. Juni 2024 die Abweisung der Beschwerde (act. G 7). Zur Begründung führte sie an, das Gutachten der Psychiaterin I.___ überzeuge in jeder Hinsicht. Die Sachverständige habe sich eingehend mit der Frage nach einer relevanten Sachverhaltsveränderung befasst. Der Beschwerdeführer habe bestätigt, dass sein Zustandsbild im Jahr 2011 besser gewesen sei, weshalb er auch in der Lage gewesen sei, bereits im Jahr 2010 in sein Herkunftsland zurückzukehren. Diese Verbesserung habe er nicht gemeldet. Die rückwirkende Rentenaufhebung hätte folglich auch per 2010 erfolgen können. Ein Abzug vom Tabellenlohn sei nicht gerechtfertigt.

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7/12 B.c Am 13. Juni 2024 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (act. G 8). B.d Der Beschwerdeführer liess am 20. November 2024 an seinen Anträgen festhalten (act. G 16). Die Beschwerdegegnerin hielt am 12. Dezember 2024 ebenfalls an ihrem Antrag fest (act. G 18). Erwägungen 1. Der Zweck dieses Beschwerdeverfahrens erschöpft sich in der Überprüfung der angefochtenen Verfügung auf deren Rechtmässigkeit, weshalb sein Gegenstand jenem des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens entsprechen muss. Dieses ist ein Revisionsverfahren im Sinne des Art. 17 Abs. 1 ATSG gewesen, was bedeutet, dass sich sein Gegenstand auf die Prüfung einer Anpassung der formell rechtskräftig zugesprochenen Invalidenrente des Beschwerdeführers an eine nach der Rentenzusprache eingetretene Sachverhaltsveränderung beschränkt hat. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer hat zu Recht geltend gemacht, dass die Sachverständige I.___ in ihrem Gutachten Zweifel an der Überzeugungskraft des für die ursprüngliche Rentenzusprache massgebenden Berichtes der psychiatrischen Klinik B.___ vom August 2003 geäussert hat und dass diese Ausführungen respektive die Schlussfolgerungen der Sachverständigen I.___ bezüglich der Diagnosen und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers folglich als eine anderslautende Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes interpretiert werden könnten, was eine Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ausschliessen würde. Tatsächlich wecken die Ausführungen im Gutachten der psychiatrischen Sachverständigen I.___ Zweifel an der Überzeugungskraft des Berichtes der psychiatrischen Klinik B.___ vom August 2003. Retrospektiv betrachtet kann deshalb nicht behauptet werden, der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache überwiegend wahrscheinlich vollständig arbeitsunfähig gewesen. Da von weiteren Abklärungen über 20 Jahre später in antizipierender Beweiswürdigung kein Erkenntnisgewinn erwartet werden kann, liegt bezüglich des massgebenden Arbeitsfähigkeitsgrades des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache eine objektive Beweislosigkeit vor. Wenn aber der aktuelle Sachverhalt im Zeitpunkt des Abschlusses des Rentenrevisionsverfahrens nicht mit dem Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache verglichen werden kann, weil diesbezüglich eine objektive Beweislosigkeit vorliegt, wäre eine Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG an sich zum Vorneherein ausgeschlossen. Eine auf einem ungenügend ermittelten Sachverhalt basierende Rente wie jene des Beschwerdeführers wäre also „revisionsresistent“, weil jede Rentenrevision zufolge der Unmöglichkeit des Sachverhaltsvergleichs

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8/12 scheitern müsste. Dies liefe offenkundig dem Sinn und Zweck des Art. 17 Abs. 1 ATSG zuwider. Die Revision einer Rente muss auch dann zulässig sein, wenn der Sachverhalt, wie er zum Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache vorgelegen hat, nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit festgestanden hat und auch aktuell nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht. In einem solchen Fall muss der (überwiegend wahrscheinliche) Sachverhalt im Zeitpunkt des Abschlusses des Rentenrevisionsverfahrens mit jener Sachverhaltsannahme verglichen werden, die bei der ursprünglichen Rentenzusprache unter den gesetzlichen Tatbestand subsumiert und damit der rentenzusprechenden Verfügung zugrunde gelegt worden ist. Ein Revisionsgrund liegt in einem solchen Fall also dann vor, wenn der aktuelle Sachverhalt nicht mehr jener Sachverhaltsannahme entspricht, auf die die IV-Stelle bei der ursprünglichen Rentenzusprache abgestellt hat (vgl. dazu etwa den Entscheid IV 2019/161 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 2. November 2023, E. 2.1, mit Hinweisen). Also ist für den in Anwendung des Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzunehmenden Sachverhaltsvergleich der aktuelle Sachverhalt am 8. Februar 2024 mit der der ursprünglichen rentenzusprechenden Verfügung vom 31. März 2004 zugrunde liegenden Annahme zu vergleichen, der Beschwerdeführer sei vollständig arbeitsunfähig. 2.2 Aufgrund der Akten steht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt an einer somatischen Gesundheitsbeeinträchtigung gelitten hat, die seine Arbeitsfähigkeit für ideal leidensadaptierte Tätigkeiten eingeschränkt hätte. Die Beschwerdegegnerin hat folglich zu Recht eine rein psychiatrische Begutachtung mit einer neuropsychologischen Testung in Auftrag gegeben. Die neuropsychologische Sachverständige hat anschaulich und überzeugend aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer an einer leichten kognitiven Funktionsstörung gelitten hat, die das Rendement um maximal 20 Prozent eingeschränkt hat. Sie hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass diese Funktionsstörung am ehesten auf eine depressive Beeinträchtigung zurückzuführen sei. Die psychiatrische Sachverständige I.___ hat den Beschwerdeführer zweimal während jeweils mehreren Stunden untersucht. Sie hat das neuropsychologische Teilgutachten sowie alle anderen relevanten medizinischen Akten eingehend gewürdigt. Sie hat sowohl die Angaben des Beschwerdeführers als auch die von ihr erhobenen objektiven klinischen Befunde detailliert wiedergegeben. Nichts deutet darauf hin, dass sie eine wesentliche Tatsache übersehen oder ignoriert hätte. Die Sachverständige hat anschaulich aufgezeigt, dass der massgebende objektive klinische Befund weitestgehend unauffällig gewesen ist. Sie hat weder ein relevantes Schmerzerleben noch eine Antriebsminderung feststellen können. Die Kriterien für die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung sind ebenfalls nicht erfüllt gewesen. Die diagnostische Schlussfolgerung, der Beschwerdeführer leide an einer leicht bis allenfalls mittelgradig ausgeprägten depressiven Störung sowie an einer Fehlverarbeitung der geringfügigen somatischen Beschwerden, überzeugt ohne Weiteres. Bezüglich des Arbeitsfähigkeitsattestes hat das Gutachten an einem Begründungsmangel gelitten, wie die RAD-Ärztin J.___ zu Recht moniert hat. Diesen

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9/12 Begründungsmangel hat die Sachverständige I.___ in ihrer ergänzenden Stellungnahme beseitigt. Sie hat nochmals eingehend zur Arbeitsfähigkeit Stellung genommen und sie hat überzeugend begründet aufgezeigt, dass die im Gutachten enthaltene Arbeitsfähigkeitsschätzung zu sehr auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und zu wenig auf den objektiven klinischen Befunden beruht hatte, weshalb sie hat korrigiert werden müssen. Das Attest eines Arbeitsfähigkeitsgrades von 70 Prozent für leidensadaptierte Tätigkeiten überzeugt, wie auch die RAD-Ärztin J.___ festgehalten hat. Ebenso überzeugend ist die im Gutachten vertretene Schlussfolgerung, der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei wahrscheinlich zu Beginn des Jahres 2017, mit Sicherheit aber ab März 2020 bereits so gut gewesen, dass der Beschwerdeführer zu 70 Prozent arbeitsfähig gewesen sei. Im Februar 2017 hatte der behandelnde Psychiater D.___ nämlich berichtet, dass der objektive klinische Befund während jener zwei Sitzungen, die er bis dahin durchgeführt hatte, weitestgehend unauffällig gewesen sei und dass er folglich weder eine posttraumatische Belastungsstörung noch eine somatoforme Schmerzstörung diagnostizieren könne. In der Zeit zwischen der Begutachtung durch die psychiatrische Sachverständige I.___ im Dezember 2022 und der Eröffnung der angefochtenen Verfügung vom 8. Februar 2024 hat sich gemäss der Aktenlage keine Entwicklung eingestellt, die Zweifel am Arbeitsfähigkeitsgrad oder am Zeitpunkt der Verbesserung des Gesundheitszustandes geweckt hätte. Gestützt auf die Akten steht folglich mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer spätestens zu Beginn des Jahres 2017 zu 70 Prozent arbeitsfähig für leidensadaptierte Tätigkeiten gewesen ist. 2.3 Da der Beschwerdeführer keinen Beruf erlernt hat und da folglich sowohl sein Valideneinkommen als auch der Ausgangswert des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens dem statistischen Zentralwert der Hilfsarbeiterlöhne entsprechen, kann der Betrag der Vergleichseinkommen bei der Berechnung des Invaliditätsgrades mathematisch keine Rolle spielen. Der Invaliditätsgrad entspricht also dem Arbeitsunfähigkeitsgrad, korrigiert um einen allfälligen dem sogenannten Tabellenlohnabzug analogen Abzug. Ein solcher Abzug wird berücksichtigt, wenn davon ausgegangen werden muss, dass die versicherte Person ihre Arbeitsfähigkeit nicht mit demselben ökonomischen Erfolg verwerten kann wie eine gesunde, im selben Pensum tätige Person. Das ist der Fall, wenn anzunehmen ist, dass ein strikt ökonomisch-betriebswirtschaftlich denkender, also keinen Soziallohn ausrichtender Arbeitgeber der versicherten Person keinen durchschnittlichen, sondern nur einen unterdurchschnittlichen Lohn ausbezahlen wird, um seinen aus der Anstellung der versicherten Person resultierenden „Arbeitsmehrwert“ – die Differenz zwischen dem ökonomischen Wert der Arbeitsleistung für den Arbeitgeber und den direkten und indirekten Lohn- und Lohnnebenkosten – auf einen durchschnittlichen Betrag zu erhöhen. Kann eine versicherte Person nur einen unterdurchschnittlichen ökonomischen Mehrwert generieren oder sind die indirekten Lohnkosten oder die Lohnnebenkosten überdurchschnittlich hoch, resultiert für den Arbeitgeber nämlich nur ein unterdurchschnittlicher „Arbeitsmehrwert“. Ein strikt betriebswirtschaftlich operierender Arbeitgeber wird das nicht hinnehmen,

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10/12 sondern diese „Einbusse“ auf den Arbeitnehmer überwälzen, indem er diesem nur einen unterdurchschnittlichen Lohn bezahlt, sodass für den Arbeitgeber ein durchschnittlicher „Arbeitsmehrwert“ resultiert. Ein Arbeitgeber müsste bei der Anstellung des Beschwerdeführers mit depressionsbedingt überdurchschnittlich starken Schwankungen der Arbeitsleistung rechnen und das Risiko von überdurchschnittlich vielen krankheitsbedingten Absenzen einkalkulieren. Zudem würde er den Beschwerdeführer nicht so flexibel wie einen gesunden Hilfsarbeiter einsetzen können, da der Beschwerdeführer weder in der Lage wäre, sich rasch genug auf eine neue Tätigkeit einzustellen, noch fähig wäre, auch nur vorübergehend Überstunden respektive mehr als das maximal zumutbare Arbeitspensum von 70 Prozent zu leisten. Diesen Risiken und Einschränkungen ist wegen der nur leichtgradig ausgeprägten depressiven Symptomatik mit einem dem Tabellenlohnabzug analogen Abzug von zehn Prozent Rechnung zu tragen. Der Invaliditätsgrad beträgt folglich 37 Prozent (= 100% – 90% × 70%). Folglich ist der Beschwerdeführer im hier massgebenden Zeitpunkt nicht mehr rentenbegründend invalid gewesen. 3. Nach der bundesgerichtlichen Auffassung hätte die Rente des Beschwerdeführers allerdings trotz des nicht mehr rentenbegründenden Invaliditätsgrades nicht eingestellt werden dürfen, weil der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitpunkt der Begutachtung bereits über 55 Jahre alt gewesen ist und weil er damals die Rente bereits während mehr als 15 Jahren bezogen hatte. Der Praxis des Bundesgerichtes folgend hätte die Beschwerdegegnerin die Rente weiter ausrichten und Eingliederungsmassnahmen durchführen müssen. Diese Praxis findet allerdings keine Stütze im Gesetz. Es liegt aber offensichtlich auch keine ausfüllungsbedürftige Gesetzeslücke vor. Das Beispiel des Beschwerdeführers zeigt dies eindrücklich. In Frage käme hier nämlich nur eine Arbeitsvermittlung, die aber augenscheinlich keinerlei Einfluss auf den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers haben könnte und die natürlich auch keinen Taggeldanspruch verschaffen würde, der mangels einer Taggeldberechtigung ersatzweise mit der Weiterausrichtung der bisherigen Rente befriedigt werden müsste. Weder systematisch noch teleologisch ist auch nur ansatzweise nachvollziehbar, weshalb eine über 55 Jahre alte versicherte Person oder eine Person, die während mindestens 15 Jahre eine Rente bezogen hat, trotz eines nicht mehr rentenbegründenden Invaliditätsgrades die bisherige Rente sollte weiter beziehen können. Die bundesgerichtliche Praxis erweist sich als gesetzwidrig, weshalb sich ihre Anwendung verbietet. 4. 4.1 Bezüglich des Zeitpunktes der Rentenaufhebung kommt eine Anwendung des Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV nicht in Frage, denn eine Meldepflichtverletzung ist nicht auszumachen. Die psychiatrische Sachverständige I.___ hat anschaulich aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer nicht etwa aggraviert

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11/12 oder gar simuliert, sondern vielmehr Verdeutlichungstendenzen gezeigt hat, die einem dysfunktionalen Krankheitsverständnis entsprungen sind. Der Beschwerdeführer ist also nicht nur bei der ursprünglichen Rentenzusprache, sondern auch in der Zeit danach und bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung respektive darüber hinaus überzeugt gewesen, dass er effektiv nicht mehr arbeiten könne. Auch wenn er in einem „Standortgespräch“ angegeben haben mag, dass sein Gesundheitszustand im Jahr 2011 besser als noch im Jahr 2004 gewesen sei, bedeutet das noch lange nicht, dass er sich auch nur ansatzweise arbeitsfähig gefühlt hätte. Ihm ist also überwiegend wahrscheinlich nichts bewusst gewesen, das er hätte melden müssen. Zudem steht ja nicht einmal mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache wesentlich schlechter als im Zeitpunkt der Rentenaufhebung gewesen ist (vgl. E. 2.1). Die Verbesserung ergibt sich nur aus dem Vergleich des aktuellen Sachverhaltes im Zeitpunkt der Rentenaufhebung mit der Sachverhaltsannahme, die der ursprünglichen rentenzusprechenden Verfügung zugrunde gelegt worden ist. Vom Beschwerdeführer kann offenkundig nicht erwartet werden, dass er die Diskrepanz zwischen jener Sachverhaltsannahme und dem aktuellen Gesundheitszustand, den er aufgrund seines eigenwilligen Krankheitskonzeptes ohnehin nicht hat objektiv beurteilen können, hätte bemerken und melden müssen. Anwendbar ist folglich der Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV. 4.2 Die im Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV enthaltene Abweichung vom an sich gesetzlich massgebenden Revisionszeitpunkt, nämlich dem Eintritt der relevanten Sachverhaltsveränderung, lässt sich nur mit vertrauensschutzrechtlichen Überlegungen rechtfertigen. Dieses Vertrauen wird aber nach der bundesgerichtlichen Auffassung zerstört, sobald der versicherten Person eine Rentenherabsetzung oder eine Rentenaufhebung angekündigt wird. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer mit einem Vorbescheid vom 10. Dezember 2018 angekündigt, dass sie die Aufhebung der laufenden Rente vorsehe. Die entsprechende Verfügung ist am 5. April 2019 ergangen. Der Beschwerdeführer hat also spätestens am 5. April 2019 nicht mehr auf den Fortbestand seines bisherigen Rentenanspruchs vertrauen können. Er hat mit einer Aufhebung der laufenden Rente per Ende Mai 2019 rechnen müssen. Auch wenn das Versicherungsgericht die Verfügung vom 5. April 2019 aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen hat, kann ab Juni 2019 kein schutzwürdiges Vertrauen in den bisherigen Rentenanspruch mehr bestanden haben. Nach der bundesgerichtlichen Terminologie ist deshalb der in der Verfügung vom 5. April 2019 vorgesehene Wirkungszeitpunkt „erhalten“ geblieben. Das bedeutet, dass die Rente per 31. Mai 2019 aufzuheben ist. 5. Damit dringt der Beschwerdeführer mit seinem Hauptanliegen, nämlich der Korrektur der von ihm als rechtswidrig erachteten Verfügung, vollumfänglich durch, weshalb bezüglich der Kosten- und

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12/12 Entschädigungsfolgen von einem vollständigen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen ist. Die angesichts des durchschnittlichen Verfahrensaufwandes praxisgemäss auf 600 Franken festzusetzenden Gerichtskosten sind folglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten. Der für deren Bemessung massgebende erforderliche Vertretungsaufwand ist als unterdurchschnittlich zu qualifizieren, weil dem Rechtsvertreter ein wesentlicher Teil des Sachverhaltes bereits aus dem vorgängigen Beschwerdeverfahren, für das er mit 3'500 Franken entschädigt worden ist, bekannt gewesen ist. Die Parteientschädigung ist folglich auf 2'500 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Rente des Beschwerdeführers wird per 31. Mai 2019 aufgehoben. 2. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von 600 Franken zu bezahlen. 3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit 2'500 Franken zu entschädigen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 06.11.2025 Art. 17 Abs. 1 ATSG. Revision. Invalidenrente. Sachverhaltsvergleich. Aufhebungszeitpunkt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. November 2025, IV 2024/52). Beim Bundesgericht angefochten.

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