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St.Gallen Versicherungsgericht 15.04.2025 IV 2024/258

15. April 2025·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·1,850 Wörter·~9 min·5

Zusammenfassung

Art. 56 Abs. 2 ATSG. Rechtsverzögerung. Rechtsverweigerung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. April 2025, IV 2024/258).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2024/258 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 09.05.2025 Entscheiddatum: 15.04.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 15.04.2025 Art. 56 Abs. 2 ATSG. Rechtsverzögerung. Rechtsverweigerung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. April 2025, IV 2024/258). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/7

Kanton St.Gallen Gerichte

1/6

Versicherungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 15. April 2025 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Tanja Petrik-Haltiner und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Tobias Bolt

Geschäftsnr. IV 2024/258

Parteien

A.___, Beschwerdeführer,

gegen I V - Stelle d e s Kantons S t . Gallen , Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Rechtsverweigerung/-verzögerung

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2/6 Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich im März 2023 zum vierten Mal zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 214), nachdem zwei frühere Leistungsbegehren abgewiesen und ein drittes mit einer Nichteintretensverfügung erledigt worden waren (vgl. IV-act. 94, 116 und 207). Der Neuanmeldung lag unter anderem ein Bericht der Klinik für Neurologie des Kantonsspitals St. Gallen vom 5. Dezember 2022 betreffend eine am 30. November 2022 durchgeführte neuropsychologische Testung bei (IV-act. 215). Die untersuchende Neuropsychologin hatte festgehalten, der Versicherte habe die Untersuchung nach zweieinhalb Stunden aufgrund von Schmerzen und wegen einer Erschöpfung abgebrochen. Die Untersuchungsergebnisse seien deshalb nicht vollständig. Bei der Untersuchung sei eine depressive Symptomatik aufgefallen. Die psycho-physische Belastbarkeit sei reduziert gewesen. Mit einer Verfügung vom 25. Mai 2023 trat die IV-Stelle nicht auf das Leistungsbegehren ein (IV-act. 240). Zur Begründung führte sie an, eine relevante Sachverhaltsveränderung seit der Abweisung des letzten Leistungsbegehrens am 19. November 2021 sei nicht glaubhaft gemacht. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hob die Verfügung vom 25. Mai 2023 mit einem Entscheid vom 6. Dezember 2023 auf (IV 2023/98; vgl. IV-act. 253); es ersetzte sie durch den verfahrensleitenden Entscheid, auf das Rentenbegehren sowie auf das Begehren um berufliche Eingliederungsmassnahmen einzutreten, und wies die Sache an die IV-Stelle zurück. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in formelle Rechtskraft. A.b Die IV-Stelle begann am 10. Januar 2024 damit, Sachverhaltsabklärungen zu tätigen (IV-act. 255). Am 10. April 2024 hatte sie von allen behandelnden Ärzten einen aktuellen Bericht erhalten, sodass sie den IV-internen regionalen ärztlichen Dienst (RAD) um eine Aktenwürdigung ersuchen konnte (IV-act. 270–1). Der RAD-Arzt Dr. med. B.___ notierte am 21. Mai 2024 (IV-act. 270–1 ff.), gemäss den Angaben des behandelnden Psychiaters Dr. med. C.___ bestehe keine verwertbare Arbeitsfähigkeit für die Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt. Spätestens zum Zeitpunkt einer möglichen Rentenprüfung sei eine vertiefte medizinische Abklärung zu empfehlen. Mit einer Mitteilung vom 24. Mai 2024 wies die IV-Stelle das Begehren um berufliche Eingliederungsmassnahmen ab (IVact. 272). Am 11. September 2024 eröffnete sie dem Versicherten, dass sie bei den behandelnden Ärzten aktuelle Berichte angefordert habe, die sie nach Erhalt dem RAD zur medizinischen Stellungnahme unterbreiten werde (IV-act. 275). Am 19. September 2024 liess der Versicherte einwenden (IV-act. 282), die behandelnden Ärzte seien doch schon im Januar 2024 zur Berichterstattung aufgefordert worden. Die Berichte müssten dem RAD schon längst vorliegen, weshalb nicht nachvollziehbar sei, dass nun nochmals Berichte angefordert würden. Eine Sachbearbeiterin der IV-Stelle antwortete noch gleichentags (IV-act. 282), der letzte Bericht datiere von April 2024. Der Fall sei am 11. September 2024 für die Rentenprüfung übernommen worden. Da der RAD eine vertiefte

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3/6 medizinische Abklärung empfohlen habe, müssten nun nochmals aktuelle Berichte eingeholt werden. Seit dem letzten Arztbericht seien nämlich vier Monate vergangen. Nachdem die Berichte der behandelnden Ärzte eingegangen waren, ersuchte die Sachbearbeiterin der IV-Stelle den RAD am 11. November 2024 um eine weitere Stellungnahme (IV-act. 293–1 f.). Der RAD-Arzt Dr. B.___ empfahl am 10. Dezember 2024 eine polydisziplinäre Begutachtung (IV-act. 293–2 ff.). Am 16. Dezember 2024 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie ihn internistisch, neuropsychologisch, psychiatrisch und orthopädisch begutachten lassen werde (IV-act. 289). B. B.a Am 30. Dezember 2024 erhob der Versicherte (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde, mit der er „um weitere gerichtliche Umsetzung des Urteils“ IV 2023/98 ersuchte (act. G 1). Am 13. Januar 2025 ersuchte er um die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (act. G 3). Er wies darauf hin, dass das Urteil IV 2023/98 schon seit einem Jahr rechtskräftig sei, aber „leider ist bis jetzt nichts passiert. Die IV verlangt nochmals polydisziplinäre Untersuchungen aus unerklärlichen Gründen trotz Gerichtsurteil“. B.b Die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) beantragte am 4. Februar 2025 die Abweisung der Beschwerde (act. G 5). Zur Begründung führte sie an, sie habe, dem Entscheid IV 2023/98 vom 6. Dezember 2023 folgend, das Verwaltungsverfahren am 10. Januar 2024 aufgenommen und zügig vorangetrieben. Sie könne nicht ohne vertiefte medizinische Abklärungen über das Rentenbegehren entscheiden, was dem Beschwerdeführer aus den früheren Verfahren bewusst sein müsste. „Mit Blick auf die Berichterstattung in den Medien“ sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wohl irrtümlich angenommen habe, das Versicherungsgericht habe eine Rentenzusprache angeordnet. Der Eingabe lag ein Zeitungsbericht vom 14. Oktober 2024 bei (act. G 5.1). Diesem war unter anderem die folgende Aussage des Beschwerdeführers zu entnehmen: „Ich habe vier Arztzeugnisse, die meine Leiden konkret bestätigen, und ein klares Gerichtsurteil. Die IV pocht jedoch weiterhin darauf, dass ich immer neue Arztzeugnisse einreiche“. B.c Am 12. Februar 2025 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt (act. G 7). B.d Der Beschwerdeführer hielt am 11. März 2025 an seiner Beschwerde fest (act. G 9). Die Beschwerdegegnerin hielt am 20. März 2025 ebenfalls an ihrem Antrag fest (act. G 11). Erwägungen 1.

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4/6 Laut dem Art. 56 Abs. 2 ATSG kann eine Rechtsverzögerungs- oder eine Rechtsverweigerungsbeschwerde erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der versicherten Person keine Verfügung erlässt. Der Sinn und Zweck der Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde besteht also insbesondere darin, die versicherte Person in die Lage zu versetzen, ein „Nicht-Handeln“ des Versicherungsträgers auch ohne einen Anfechtungsgegenstand beschwerdeweise beim zuständigen Versicherungsgericht anzufechten. Das entsprechende Beschwerdeverfahren zielt darauf ab, den Versicherungsträger anzuhalten, der versicherten Person einen solchen Anfechtungsgegenstand zu verschaffen, den diese dann mit einer „ordentlichen“ Beschwerde im Sinne des Art. 56 Abs. 1 ATSG anfechten kann. Mit seiner Eingabe vom 30. Dezember 2024 hat der Beschwerdeführer ein Verhalten der Beschwerdegegnerin gerügt, das sowohl Elemente einer Rechtsverzögerung als auch solche einer Rechtsverweigerung aufweist. Er hat nämlich geltend gemacht, die Beschwerdegegnerin weigere sich, ihm in Nachachtung des Entscheides IV 2023/98 vom 6. Dezember 2023 die ihm (seines Erachtens) zustehende Rente zuzusprechen, indem sie (seines Erachtens) unnötige Abklärungen durchführe. Ob die Beschwerde eine Rechtsverweigerungs- oder eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ist, ist für ihre Beurteilung irrelevant, denn massgebend ist, dass der Beschwerdeführer verlangt hat, dass das Verwaltungsverfahren endlich (mit einer rentenzusprechenden Verfügung) abgeschlossen werde. Zu prüfen ist also, ob die Beschwerdegegnerin im Sinne des Art. 56 Abs. 2 ATSG anzuhalten ist, eine anfechtbare Verfügung betreffend das Rentenbegehren des Beschwerdeführers zu erlassen. 2. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hat die Beschwerdegegnerin mit seinem Entscheid IV 2023/98 vom 6. Dezember 2023 verbindlich angewiesen, das Rentenbegehren des Beschwerdeführers materiell zu prüfen. Diese materielle Prüfung erfordert selbstverständlich eine umfassende Sachverhaltsabklärung, denn das massgebende Recht kann nur auf einen vollständig ermittelten, mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststehenden Sachverhalt angewendet werden. Würde die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren des Beschwerdeführers prüfen, ohne davor den massgebenden Sachverhalt vollständig ermittelt zu haben, müsste sie sich den Vorwurf einer Verletzung der Untersuchungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) gefallen lassen; ihre Rentenverfügung müsste in einem allfälligen Beschwerdeverfahren wohl als rechtswidrig aufgehoben werden. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht aktuelle Berichte bei sämtlichen behandelnden Ärzten eingeholt und diese ihrem RAD zur Würdigung vorgelegt. Der RAD-Arzt Dr. B.___ hat eine medizinische Begutachtung empfohlen, was angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer das letzte Mal vor bald fünf Jahren begutachtet worden ist (vgl. IV-act. 149), als angemessen erscheint. Diese Abklärungen sind innert nützlicher Frist erfolgt. Eine Rechtsverzögerung oder gar Rechtsverweigerung ist darin jedenfalls nicht zu erblicken. Entgegen der vom

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5/6 Beschwerdeführer vertretenen Auffassung hat sich die Beschwerdegegnerin nicht geweigert, die Anweisungen des Versicherungsgerichtes des Kantons St. Gallen umzusetzen, sondern sie hat diese bisher vielmehr gewissenhaft befolgt. Die Abklärungen sind notwendig, weshalb der Abschluss des Verwaltungsverfahrens dadurch nicht unnötig verzögert wird. 3. Die Beschwerde ist abzuweisen. Nach der bisherigen Praxis des Versicherungsgerichtes des Kantons St. Gallen wären keine Gerichtskosten zu erheben, denn das Versicherungsgericht hat die im Art. 69 Abs. 1bis IVG enthaltene Beschränkung der Kostenpflicht auf Streitigkeiten betreffend Leistungen der Invalidenversicherung bislang sehr restriktiv ausgelegt und deshalb unter anderem für Beschwerdeverfahren, die Zwischenverfügungen betroffen haben, keine Kosten verlegt. Diese Praxis ist von der Abteilung II des St. Galler Versicherungsgerichtes im Entscheid IV 2021/127 vom 21. März 2024 zufolge einer besseren Erkenntnis des massgebenden Rechtes abgeändert worden. Aus den Materialien zur Gesetzesänderung, mit der der Art. 69 Abs. 1bis IVG eingeführt worden ist, geht nämlich eindeutig hervor, dass der Gesetzgeber mit der Kostenpflicht „unnütze Beschwerden“ möglichst vermeiden wollte (BBl 2005 3085; vgl. auch BBl 2018 1624). Diese Zwecksetzung bezieht sich natürlich auf alle Beschwerdeverfahren, unabhängig davon, wie „direkt“ sie eine bestimmte Leistung der Invalidenversicherung betreffen. Grundsätzlich verlangt der Sinn und Zweck des Art. 69 Abs. 1bis IVG nach einer Kostenpflicht für sämtliche Beschwerden, die sich gegen eine Verfügung einer IV-Stelle richten. Das würde allerdings bedeuten, dass auch Beitragsstreitigkeiten kostenpflichtig wären, was jedoch problematisch wäre, weil Beitragsstreitigkeiten oft nicht nur Beiträge der Invalidenversicherung, sondern auch Beiträge der AHV und der EO betreffen, weil diese Beiträge jeweils gemeinsam festgesetzt und erhoben werden. Bei der Einführung des Art. 69 Abs. 1bis IVG sind Beschwerdeverfahren betreffend AHV- oder EO-Verfügungen aber noch kostenlos gewesen, weshalb es problematisch gewesen wäre, wenn für IV-Beitragsstreitigkeiten Gerichtskosten hätten erhoben werden müssen. Die Beschränkung der Kostenpflicht auf Streitigkeiten betreffend Leistungen der Invalidenversicherung kann folglich nur mit dem gesetzgeberischen Willen erklärt werden, Beitragsstreitigkeiten weiterhin kostenlos zu halten. Der im Art. 69 Abs. 1bis IVG verwendete Begriff „Leistungen“ dient also allein der Abgrenzung zu den Beitragsstreitigkeiten. Die bisherige Praxis des Versicherungsgerichtes, die Kostenpflicht auf jene Beschwerdeverfahren zu beschränken, die „ganz direkt“ Leistungen der Invalidenversicherung betroffen haben, erweist sich damit als gesetzwidrig, weshalb sie geändert worden ist. Neu sind für sämtliche Beschwerdeverfahren, ausser für jene, die Beitragsstreitigkeiten betreffen, Gerichtskosten zu erheben. Die angesichts des durchschnittlichen Verfahrensaufwandes praxisgemäss auf 600 Franken festzusetzenden Gerichtskosten wären an sich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ist der Beschwerdeführer allerdings vorläufig von der Pflicht, die Gerichtskosten zu

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6/6 bezahlen, befreit. Sollten es seine wirtschaftlichen Verhältnisse dereinst gestatten, wird er zur Nachzahlung verpflichtet werden können (Art. 99 Abs. 2 VRP i.V.m. Art. 123 ZPO). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer ist vorläufig von der Pflicht, die Gerichtskosten von 600 Franken zu bezahlen, befreit.

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