Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2024/238 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 04.09.2025 Entscheiddatum: 13.08.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 13.08.2025 Art. 35 IVG. Art. 25 AHVG. Art. 49bis AHVV. Art. 49ter AHVV. Kinderrente. Sich in Ausbildung befindendes Kind. Aufbautraining = Ausbildung? (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. August 2025, IV 2024/238). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/8
Kanton St.Gallen Gerichte
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Versicherungsgericht Abteilung II
Entscheid vom 13. August 2025 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Tanja Petrik-Haltiner; Gerichtsschreiber Tobias Bolt
Geschäftsnr. IV 2024/238
Parteien
A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch B.___,
gegen I V - Stelle d e s Kantons S t . Gallen , Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,
Gegenstand Rückforderung (Kinderrente zur IV-Rente des Vaters, C.___)
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2/7 Sachverhalt A. A.a C.___ bezog eine Rente der Invalidenversicherung. Im Juni 2005 teilte ein Amtsvormund der IV- Stelle mit (IV-act. 166–6), dass der Versicherte im Dezember 2004 Vater geworden sei. Die Mutter des Kindes beziehe ebenfalls eine Rente der Invalidenversicherung. Sie sei „verbeirätet“. Der Amtsvormund ersuchte um eine Drittauszahlung der Kinderrente an die Amtsvormundschaft. Mit einer Verfügung vom 29. Juli 2005 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2004 eine Kinderrente zu; sie ordnete die Drittauszahlung an die für das Kind zuständige Amtsvormundschaft an (IV-act. 163–14 f.). A.b Am 1. November 2022 teilte die IV-Stelle der zuständigen B.___ respektive dem Beistand des Kindes mit (IV-act. 68), dass der Kinderrentenanspruch des Versicherten Ende Dezember 2022 enden werde, sofern das Kind sich nicht in einer Ausbildung befinde. Sie forderte die B.___ beziehungsweise den Beistand auf, einen allfälligen Ausbildungsnachweis einzureichen, falls die Kinderrente weiter ausgerichtet werden sollte. Im Januar 2023 reichte der Beistand eine Bestätigung eines heilpädagogischen Zentrums für Werkstufe und Berufsvorbereitung ein, der sich entnehmen liess, dass sich das Kind noch bis Juli 2023 in einer Berufsvorbereitung befinden werde (IV-act. 62 f.). Die Kinderrente wurde deshalb weiter ausgerichtet. Im Juni 2023 stellte der Beistand des Kindes der IV- Stelle eine Taggeldverfügung zu, der sich entnehmen liess, dass das Kind von August 2023 bis und mit August 2025 eine erstmalige berufliche Ausbildung absolvieren werde (IV-act. 47). A.c Im Juli 2024 teilte der Beistand des Kindes der IV-Stelle des Kantons St. Gallen mit, dass die IV- Massnahme im Juni 2024 abgebrochen worden sei (IV-act. 42–3). Ein Sachbearbeiter der IV-Stelle St. Gallen notierte, der Abbruch der erstmaligen beruflichen Ausbildung sei effektiv bereits im November 2023 erfolgt; anschliessend habe das Kind ein Aufbautraining absolviert, das im Juni 2024 abgebrochen worden sei (elektronische Notizen zu IV-act. 42–3). Mit einer Verfügung vom 16. September 2024 forderte die IV-Stelle des Kantons Thurgau die ab Dezember 2023 bezogenen Kinderrenten zurück (IVact. 39). Der Beistand des Kindes forderte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen am 3. Oktober 2024 auf, den Grund für die Aufhebung der Kinderrente per 1. Dezember 2023 anzugeben (IV-act. 38). Am 11. November 2024 teilte eine Mitarbeiterin der IV-Stelle des Kantons Thurgau der IV-Stelle des Kantons St. Gallen mit, dass die Verfügung vom 16. September 2024 mit einer Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau angefochten worden sei (elektronische Notiz zu IV-act. 36– 1). A.d Bereits im Oktober 2024 hatte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen den Schlussbericht des Aufbautrainings erhalten, dem sich entnehmen liess, dass das Kind des Versicherten für einen erneuten
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3/7 Ausbildungsstart im Juli 2024 hätte vorbereitet werden sollen, dass sich aber im Verlauf der Massnahme die Absenzen gehäuft hätten und dass die Massnahme deshalb Mitte Juni 2024 abgebrochen worden war (IV-act. 33). Am 12. November 2024 widerrief die IV-Stelle des Kantons Thurgau ihre Verfügung vom 16. September 2024 mit der Begründung, nicht sie, sondern die IV-Stelle des Kantons St. Gallen sei zuständig (IV-act. 23). Am selben Tag erliess die IV-Stelle des Kantons St. Gallen eine Verfügung, mit der sie die Kinderrenten von Dezember 2023 bis und mit Juli 2024 im Umfang von 3'296 Franken zurückforderte (IV-act. 24). Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schrieb das Beschwerdeverfahren betreffend die Verfügung vom 16. September 2024 am 5. Dezember 2024 zufolge Gegenstandslosigkeit ab (vgl. IV-act. 14). B. B.a Bereits am 26. November 2024 hatte das Kind des Versicherten (nachfolgend: der Beschwerdeführer) beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. November 2024 erheben lassen (act. G 1). Er hatte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragen lassen. Zur Begründung hatte er ausführen lassen, die IV- Massnahme sei erst im Juni 2024 abgebrochen worden. B.b Die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) beantragte am 28. März 2025 die Abweisung der Beschwerde (act. G 11). Zur Begründung führte sie an, die erstmalige berufliche Ausbildung des Beschwerdeführers sei im November 2023 abgebrochen worden. Das Aufbautraining gelte nicht als eine Ausbildung. Es habe keinen schulischen Anteil enthalten, es habe nicht zu einem Berufsabschluss geführt, es habe nicht auf einem strukturierten Bildungsgang beruht und es werde auch nicht für die Zulassung zu einem Bildungsgang vorausgesetzt. Ein Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin hatte am 26. Februar 2025 notiert (act. G 11.1), die angefochtene Verfügung sei irrtümlich ohne einen vorgängigen Vorbescheid eröffnet worden. Der Beschwerdeführer habe aber im Monat November 2024 bereits zwei Beschwerden einreichen müssen (einmal im Kanton Thurgau, einmal im Kanton St. Gallen). Bei einer Korrektur des formalen Fehlers müsste er noch eine dritte Beschwerde erheben, ohne dass sich am bisherigen Entscheid etwas ändern würde. Zur Vermeidung eines formalistischen Leerlaufs habe der Beschwerdeführer am 25. Februar 2025 auf die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs verzichtet (vgl. IV-act. 2 f.). B.c Am 22. Mai 2025 räumte das Versicherungsgericht dem kinderrentenberechtigten Vater des Beschwerdeführers die Möglichkeit zur Teilnahme am Beschwerdeverfahren ein (act. G 13). Dieser reagierte nicht auf dieses Schreiben (vgl. act. G 14). Erwägungen 1.
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4/7 Die Kinderrente, die von der Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung zurückgefordert worden ist, steht nicht dem Beschwerdeführer, sondern dessen Vater zu. Sie ist aber im hier massgebenden Zeitraum direkt an den Beschwerdeführer ausbezahlt worden, weshalb sich die Rückforderung zu Recht nicht gegen den Vater, sondern direkt gegen den Beschwerdeführer richtet. Folglich muss der Beschwerdeführer zur Beschwerde gegen die Rückforderungsverfügung vom 12. November 2024 legitimiert sein. Bei richtiger Interpretation ist die Verfügung vom 12. November 2024 allerdings nicht nur eine Rückforderungsverfügung, sondern zugleich auch eine Korrekturverfügung, denn sie ordnet (rückwirkend) revisionsweise die Aufhebung der Kinderrente für den Beschwerdeführer mit Wirkung per Ende November 2023 an. Diese Korrektur betrifft offenkundig nicht den Beschwerdeführer, sondern dessen Vater, den eigentlich Kinderrentenberechtigten. Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs zwischen der Korrektur und der Rückforderung muss der zur Beschwerde gegen die ihn direkt betreffende Rückforderung legitimierte Beschwerdeführer aber auch zur Beschwerde gegen die Korrekturverfügung legitimiert sein, weil er diesbezüglich „drittinteressiert“ ist, denn die Rückforderung ist die zur Korrektur gehörende Vollzugshandlung. Das bedeutet, dass dieses Beschwerdeverfahren zwei Gegenstände betrifft, nämlich zum Einen die revisionsweise Aufhebung der Kinderrente für den Beschwerdeführer per Ende November 2023 und zum Andern die Rückforderung der ab Dezember 2023 bezogenen Kinderrenten. Die gemeinsame Behandlung dieser beiden Gegenstände lässt diese nicht miteinander „verschmelzen“, sondern reduziert nur den administrativen Aufwand. Den Parteien steht es frei, dieses Urteil nur bezüglich eines der beiden Streitgegenstände anzufechten. Diesem Umstand wird mit einer entsprechenden Aufteilung der Erwägungen und des Dispositivs Rechnung getragen. 2. Die angefochtene Verfügung ist in Verletzung der „Vorbescheidspflicht“ (Art. 57a IVG) ergangen. Sie ist folglich rechtswidrig, weil sie in einem rechtswidrigen Verfahren ergangen ist. Dieser formale Mangel kann nur durch eine Aufhebung der Verfügung und eine Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung eines formal korrekten Verfahrens behoben werden. Nach der bundesgerichtlichen Auffassung kann eine solche Verfahrensrechtswidrigkeit aber „geheilt“ (eigentlich: ignoriert) werden, wenn die betroffene Person erklärt, dass sie eine rasche materielle Erledigung einem formal in jeder Hinsicht korrekten Entscheid vorzieht. Das ist hier der Fall, denn der Beschwerdeführer hat ausdrücklich auf ein „Vorbescheidsverfahren“ verzichtet. Die Verletzung der Vorbescheidspflicht ist folglich zu ignorieren. 3. 3.1 Ein Anspruch auf eine Kinderrente besteht für jedes Kind, das im Falle des Todes des Rentenbezügers eine Waisenrente der AHV beanspruchen könnte (Art. 35 Abs. 1 IVG). Der Anspruch
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5/7 auf eine Waisenrente endet grundsätzlich mit der Vollendung des 18. Altersjahres (Art. 25 Abs. 4 AHVG), dauert aber bei Kindern, die sich noch in Ausbildung befinden, bis zu deren Abschluss respektive längstens bis zur Vollendung des 25. Altersjahres an (Art. 25 Abs. 5 Satz 1 AHVG). Was als Ausbildung gilt, ist in der AHVV geregelt (Art. 25 Abs. 5 Satz 2 AHVG). In Ausbildung befindet sich ein Kind, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die die Grundlage für den Erwerb verschiedener Berufe bildet (Art. 49bis Abs. 1 AHVV). Als Ausbildung gelten auch Brückenangebote wie Motivationssemester, Vorlehren oder Au-pair- beziehungsweise Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten (Art. 49bis Abs. 2 AHVV). Eine Ausbildung gilt als beendet, wenn sie abgebrochen oder unterbrochen wird (Art. 49ter Abs. 2 AHVV). 3.2 Der Beschwerdeführer hat das 18. Altersjahr vollendet. Er hat eine erstmalige berufliche Ausbildung absolviert, die jedoch im November 2023 hat abgebrochen werden müssen. Im Hinblick auf einen zweiten Anlauf im Juli 2024 hat er im Anschluss an den Abbruch der Ausbildung ein Aufbautraining absolviert, das aber im Juni 2024 ebenfalls hat abgebrochen werden müssen, nachdem sich die Absenzen gehäuft hatten. Der Beschwerdeführer hat sich also ab Ende November 2023 nicht mehr in einer Ausbildung im engeren Sinn befunden. Sein Vater hätte demnach ab Dezember 2023 nur noch einen Anspruch auf die bisherige Kinderrente gehabt, wenn das Aufbautraining als ein Brückenangebot im Hinblick auf den zweiten Versuch einer erstmaligen Ausbildung mit der Unterstützung der Invalidenversicherung ab Juli 2024 qualifiziert werden könnte. Das ist es aber nicht gewesen, denn anders als etwa bei einem typischen Vorbereitungsjahr hat das Aufbautraining weder einen Anteil Schulunterricht enthalten noch der Vorbereitung auf den zweiten Berufslehrstart gedient. Sein Zweck hat allein darin bestanden, dem Beschwerdeführer eine Tagesstruktur zu bieten und ihn dahin zu bringen, wenigstens eine gewisse Präsenzzeit in einem Beschäftigungsprogramm zu erreichen. Damit hat sich der Beschwerdeführer folglich ab Dezember 2023 nicht mehr in einer Ausbildung im Sinne des Art. 25 Abs. 5 AHVG befunden, weshalb kein Anspruch mehr auf die bisherige Kinderrente bestanden hat. Die revisionsweise Aufhebung der Kinderrente in Anwendung des Art. 17 ATSG per Ende November 2023 erweist sich als rechtmässig, weshalb die sich dagegen richtende Beschwerde abzuweisen ist. 4. Unrechtmässig bezogene Leistungen sind nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG zurückzufordern. Der Beschwerdeführer hat in der Zeit vom 1. Dezember 2023 bis zum 31. Juli 2024 achtmal die Kinderrente von 412 Franken pro Monat ausbezahlt erhalten, obwohl der Anspruch auf die Kinderrente Ende November 2023 geendet hatte. Folglich hat er insgesamt 8 × 412 = 3'296 Franken unrechtmässig bezogen. Diesen Betrag hat er zurückzuerstatten. Die Verwirkungsfristen nach Art. 25 Abs. 2 ATSG
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6/7 sind gewahrt gewesen, weil die Rückforderung weniger als drei respektive fünf Jahre nach dem Bezug der zurückzufordernden Kinderrenten verfügt worden ist, weshalb sich die Rückforderungsverfügung als rechtmässig erweist. Die sich dagegen richtende Beschwerde ist folglich abzuweisen. 5. Nach der früheren Praxis der Abteilung II des St. Galler Versicherungsgerichtes ist ein Beschwerdeverfahren, das mehrere vereinigte Beschwerden betroffen hat, kostenmässig wie ein gewöhnliches Beschwerdeverfahren mit nur einem Streitgegenstand behandelt worden. Eine Begründung für diese Praxis hat allerdings nicht existiert. Weshalb beispielsweise eine Vereinigung von zwei Beschwerdeverfahren zu einer Halbierung der Gerichtskosten führen sollte, die nach der erwähnten Praxis in einem solchen Fall nur einmal statt zweimal (je einmal für jede Beschwerde) erhoben würden, ist nicht einzusehen. Zudem verletzt die Praxis das Gleichbehandlungsgebot, weil beschwerdeführende Personen bei einer Vereinigung von mehreren Beschwerdeverfahren nur einen Bruchteil jener Gerichtskosten bezahlen müssten, die ein anderer Beschwerdeführer, dessen Beschwerden nicht vereinigt werden, in einer ähnlichen Situation bezahlen müsste. Die Verfahrensvereinigung kann für sich allein aber kein sachlicher Grund für eine derartige Kostenreduktion sein, sondern lediglich eine angemessene Kürzung der gesamten Verfahrenskosten infolge der Verminderung des administrativen Aufwandes rechtfertigen. Die frühere Praxis der Abteilung II des St. Galler Versicherungsgerichtes ist deshalb im Entscheid IV 2023/124 vom 21. März 2024 wegen einer besseren Erkenntnis des massgebenden Rechtes geändert worden. Neu sind in einem vereinigten Beschwerdeverfahren für jede Beschwerde Gerichtskosten zu erheben, wie wenn getrennte Beschwerdeverfahren durchgeführt worden wären; der Betrag der Gerichtskosten ist aber unter Berücksichtigung der synergiebedingten Reduktion des Beurteilungsaufwandes angemessen herabzusetzen. Hier ist der Aufwand für die beiden Beschwerdeverfahren unterdurchschnittlich gewesen, weshalb je 500 Franken Gerichtskosten zu erheben wären. Durch die gemeinsame Behandlung hat sich der Aufwand weiter reduziert, weshalb die Gerichtskosten auf je 400 Franken festzusetzen sind.
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7/7 Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde gegen die revisionsweise Aufhebung der Kinderrente per 30. November 2023 wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde gegen die Rückforderung von Kinderrentenleistungen im Umfang von 3'296 Franken wird abgewiesen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten von 400 Franken für das die revisionsweise Aufhebung der Kinderrente betreffende Beschwerdeverfahren zu bezahlen. 4. Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten von 400 Franken für das die Rückforderung betreffende Beschwerdeverfahren zu bezahlen.
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2026-04-09T05:22:15+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen