Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2024/223 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 05.08.2025 Entscheiddatum: 08.07.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 08.07.2025 Art. 28 IVG. Art. 16 ATSG. Invalidenrente. Validenkarriere. Valideneinkommen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen 8. Juli 2025, IV 2024/223). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/16
Kanton St.Gallen Gerichte
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Versicherungsgericht Abteilung II
Entscheid vom 8. Juli 2025 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Tanja Petrik-Haltiner; Gerichtsschreiber Tobias Bolt
Geschäftsnr. IV 2024/223
Parteien
A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein, c/o Procap, Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten 1 Fächer,
gegen I V - Stelle d e s Kantons S t . Gallen , Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,
Gegenstand Rente
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2/15 Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich im Mai 2010 (Datum auf dem Anmeldeformular) respektive im Juli 2010 (Eingangsstempel) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 7). Er gab an, er habe eine Berufslehre zum Schlosser begonnen, diese aber nicht abgeschlossen. Anschliessend sei er als Metallbaumonteur tätig gewesen. In einem Untersuchungsbericht vom 20. Dezember 2010 (IV-act. 32) hielt Dr. med. B.___ vom IV-internen regionalen ärztlichen Dienst (RAD) fest, der Versicherte könne nach einem Arbeitsunfall im Januar 2008, bei dem er sich am rechten Knie verletzt habe, nur noch körperlich leichte Tätigkeiten, entweder ganz oder zumindest überwiegend im Sitzen, verrichten. Auch der orthopädische Sachverständige Dr. med. C.___, der den Versicherten im Auftrag der IV-Stelle begutachtete, stellte fest (IV-act. 81), dass nur noch sitzende Tätigkeiten zumutbar seien. Der Versicherte müsse jede halbe Stunde einige Schritte gehen können, um Anlaufschmerzen zu vermeiden. Der Arbeitsweg dürfe keine Gehstrecke enthalten, die länger als 500 Meter sei. In einem Gespräch mit einer Eingliederungsverantwortlichen der IV-Stelle gab der Versicherte im Juli 2013 unter anderem an (IV-act. 117), er habe die Ausbildung zum Schlosser wegen einer Legasthenie nicht bestanden. Die Eingliederungsverantwortliche notierte im August 2013, der Versicherte habe nur einen Anspruch auf eine Arbeitsvermittlung (IV-act. 120). Im Auftrag der IV-Stelle unterstützte die Stiftung D.___ den Versicherten im Zeitraum von September 2013 bis Juni 2014 bei der Suche nach einer adaptierten Stelle als Hilfsarbeiter (IV-act. 130). Die Stellensuche blieb erfolglos. Mit einer Verfügung vom 29. April 2015 wies die IV-Stelle das Gesuch um weitere berufliche Massnahmen ab (IV-act. 142). A.b Mit einem Entscheid vom 13. Mai 2016 (IV 2015/161) hob das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die Verfügung vom 29. April 2015 auf. Es führte aus, der Versicherte habe seine Berufslehre möglicherweise krankheitsbedingt nicht abschliessen können. An sich hätte er deshalb ursprünglich wohl einen Anspruch auf eine erstmalige berufliche Ausbildung gehabt. Da er aber jahrelang erwerbstätig gewesen sei, komme ein solcher Anspruch jedenfalls zum aktuellen Zeitpunkt nicht mehr in Betracht. Stattdessen könnte aber ein Anspruch auf eine Umschulung bestehen. Die IV-Stelle habe weitere Abklärungen zum Grund für den Lehrabbruch sowie zur Fähigkeit des Beschwerdeführers, eine Umschulung erfolgreich abzuschliessen, zu tätigen. Hierfür wies es die Sache an die IV-Stelle zurück. Am 27. Juni 2016 forderte die IV-Stelle den Versicherten auf, sämtliche Schulzeugnisse ab der Oberstufe, sämtliche Berufsschulzeugnisse, das Schreiben betreffend die Auflösung des Lehrvertrages als Schlosser sowie Berichte des Schulpsychologen einzureichen und anzugeben, bei wem er in der Legasthenietherapie gewesen sei (IV-act. 163). Am 7. Juli 2016 teilte der Versicherte der IV-Stelle telefonisch mit (IV-act. 166), er habe eine Woche lang versucht, die angeforderten Unterlagen zu besorgen. Man habe ihm überall mitgeteilt, dass alle Unterlagen zehn Jahre nach dem Schulabgang vernichtet würden. Bis zum Hochwasser im Jahr 1999 in E.___ sei er selbst noch im Besitz der
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3/15 Unterlagen gewesen. Durch den Wasserschaden seien diese aber vernichtet worden. Ursprünglich habe er eine kaufmännische Ausbildung im F.___ begonnen. Das sei etwa im Jahr 1973 (recte wohl: 1983) gewesen. Schon nach kurzer Zeit sei ihm von der Berufsschule mitgeteilt worden, dass er die Ausbildung wegen seiner Legasthenie nicht erfolgreich werde absolvieren können. Daraufhin sei eine Abstufung auf eine Bürolehre (ebenfalls bei der Stadt F.___) erfolgt. Auch diese Ausbildung habe er aber nicht abschliessen können. Am 13. Juli 2016 teilte der Versicherte telefonisch mit (IV-act. 167), er habe die kaufmännische Berufslehre beziehungsweise die Bürolehre nach einem halben Jahr abbrechen müssen, da er im Fach Deutsch nur die Note 3 erreicht habe. Danach habe er seine Ausbildung zum Schlosser begonnen. Im Fach Deutsch habe er wieder Probleme gehabt. Er habe Nachhilfe erhalten. Trotzdem habe er die Ausbildung abbrechen müssen. Der damalige Lehrmeister sei mittlerweile verstorben. Den jetzigen Inhaber des Lehrbetriebes kenne er nicht. Unterlagen besitze er keine mehr, da sich diese im Keller befunden hätten und deshalb durch das Hochwasser im Jahr 1999 zerstört worden seien. Er sei schon in der ersten oder zweiten Klasse von seinem Lehrer zur Sprachtherapie angemeldet worden. Diese sei von einem Sprachpsychologen durchgeführt worden, der selbst auch unterrichtet habe. Zuständig dafür sei das Schulamt F.___ gewesen. Eine Dame, die dort arbeite, habe ihm telefonisch bestätigt, dass dies früher das übliche Vorgehen gewesen sei. Die Sachbearbeiterin der IV-Stelle forderte den Versicherten auf, Unterlagen bei der früheren Arbeitgeberin anzufordern und den ganzen Sachverhalt nochmals schriftlich zusammenzufassen. Am 28. Juli 2016 teilte der Versicherte schriftlich mit (IV-act. 170), dass er keine weiteren Unterlagen habe erhältlich machen können. Da es um einen 34–42 Jahre zurückliegenden Zeitraum gehe, existierten die angeforderten Unterlagen nicht mehr. Die Archivierungsfrist betrage nämlich nur zehn Jahre. A.c Mit einem Vorbescheid vom 31. August 2016 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit (IV-act. 172), dass sie das Leistungsbegehren betreffend eine erstmalige berufliche Ausbildung oder eine Umschulung abweisen werde. Zur Begründung führte sie an, aus berufsberaterischer Sicht sei eine Legasthenie kein Hindernisgrund für den erfolgreichen Abschluss einer handwerklichen Berufslehre. Es lägen keine Unterlagen vor, die einen krankheitsbedingten Lehrabbruch belegen könnten. Selbst wenn der Versicherte die Ausbildung als Schlosser (heute: Metallbauer EFZ) abgeschlossen hätte, hätte er im Jahr 2016 nur einen Jahreslohn von 60’600 Franken erzielen können. Als Hilfsarbeiter hätte er kein Einkommen erzielt, das 20 Prozent oder mehr unter diesem Einkommen gelegen hätte. Dagegen liess der Versicherte am 3. Oktober 2016 einwenden (IV-act. 173), auch eine handwerkliche Berufslehre setze sprachliche Fähigkeiten voraus. Die Legasthenie könne heute noch nachgewiesen werden. Diesbezüglich hätten weitere Abklärungen getätigt werden müssen. Der Versicherte habe sich nun selbständig für eine Untersuchung beim Logopädiezentrum des Kantonsspitals St. Gallen angemeldet. Die Berechnung des Einkommens als Metallbauer sei zudem nicht nachvollziehbar. Der Mindestlohn betrage nämlich gemäss dem Gesamtarbeitsvertrag 65’000 Franken. Der mittlere Lohn liege wohl bei etwa 70’000 Franken. Am 20. Dezember 2016 berichtete die Hals-Nasen-Ohrenklinik des
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4/15 Kantonsspitals St. Gallen über eine logopädische Sprachabklärung vom 13. Dezember 2016 (IV-act. 180): Die Lese- und Schreibschwächen, die der Versicherte in der Abklärung gezeigt habe, seien eindeutig einer Sprach- und Leseerwerbsstörung zuzuordnen. Der Versicherte habe sich zwar im Laufe der Jahre sehr gute Kompensationsstrategien angeeignet, aber die Belastbarkeit der auditiven Verarbeitungsphase und die Fähigkeit, in angemessenem Tempo zu lesen und zu schreiben, seien nicht der Norm entsprechend. Mit einer Verfügung vom 25. Januar 2017 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren betreffend eine erstmalige berufliche Ausbildung oder eine Umschulung ab (IV-act. 183). Bezugnehmend auf die Eingabe des Versicherten und auf den Bericht der Logopädin vom 20. Dezember 2016 führte sie aus, die Lese- und Schreibschwäche stehe dem erfolgreichen Abschluss einer handwerklichen Berufslehre nicht entgegen. Als Hilfsarbeiter könne der Versicherte ein Einkommen von 66’453 Franken erzielen. Eine Erwerbseinbusse von mindestens 20 Prozent läge also auch dann nicht vor, wenn auf ein Einkommen eines Metallbauers von 70’000 Franken abgestellt würde. A.d Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hob die Verfügung vom 25. Januar 2017 mit einem Entscheid vom 6. September 2017 auf (IV 2017/89; vgl. IV-act. 198). Es hielt fest, die IV-Stelle habe es nach der Rückweisung ins Verwaltungsverfahren (Entscheid IV 2015/161 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 13. Mai 2016) versäumt, eigene Abklärungen zu tätigen. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen habe sie nicht einmal Abklärungen zur geltend gemachten Legasthenie durchgeführt. Der Versicherte habe selbst eine logopädische Abklärung in die Wege leiten und für die Erstellung eines entsprechenden Berichtes sorgen müssen, worin eine weitere Verletzung der Untersuchungspflicht zu erblicken sei. Aus dem Bericht der Logopädin des Kantonsspitals St. Gallen vom 20. Dezember 2016 gehe hervor, dass der Versicherte an einer Lese- und Schreibschwäche leide, die eindeutig einer Sprach- und Leseerwerbsstörung zuzuordnen sei. Die Logopädin habe überzeugend nachgewiesen, dass der Versicherte schon in der Schulzeit an einer Lese- und Schreibschwäche gelitten haben müsse. Angesichts ihrer Detailliertheit, der Spontaneität, mit der sie geäussert worden seien, und der Sachlichkeit, mit der sie der Versicherte vorgetragen habe, seien seine Schilderungen zum krankheitsbedingten Lehrabbruch als überzeugend und zuverlässig zu qualifizieren. Hinweise, die gegen die Wahrheitstreue der Angaben sprechen würden, seien nicht ersichtlich. Folglich stehe mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass der Versicherte schon während der Schulzeit wegen einer Lese- und Schreibschwäche eine Therapie benötigt habe und dass er nach dem Abschluss der ordentlichen Schulzeit nicht eine Berufslehre zum Schlosser, sondern eine Berufslehre zum kaufmännischen Angestellten bei der öffentlichen Hand begonnen habe, die er aber nach den ersten Zwischenzeugnissen habe abbrechen müssen. Es bestehe kein ernsthafter Zweifel daran, dass der Abbruch jener Ausbildung entscheidend auf die Lese- und Schreibschwäche zurückzuführen gewesen sei, die es dem Versicherten verunmöglicht habe, den berufstypisch lese- und schreibintensiven schulischen und praktischen Anforderungen zu genügen. Zusammenfassend stehe mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass der Versicherte
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5/15 krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen sei, eine erstmalige berufliche Ausbildung – weder zum Kaufmann noch zum Schlosser – abzuschliessen. Entgegen der sich auf einige Urteile des Bundesgerichtes stützenden Auffassung der IV-Stelle bemesse sich die umschulungsspezifische Invalidität nicht anhand eines Einkommensvergleichs gemäss dem Art. 16 ATSG. Massgebend sei vielmehr, ob die versicherte Person gesundheitsbedingt bei der Verrichtung des erlernten Berufs eingeschränkt sei, was hier der Fall sei. Der Versicherte habe deshalb einen Anspruch auf eine Umschulung in einen leidensadaptierten Beruf. Da die IV-Stelle ihre Untersuchungspflicht in grober Missachtung des Entscheides des Versicherungsgerichtes erneut verletzt habe, bleibe nichts anderes übrig, als die Sache erneut zurückzuweisen. Die IV-Stelle habe berufsberaterische Abklärungen zur Beantwortung der Frage nach der Umschulungsfähigkeit des Versicherten und nach einer geeigneten Berufskarriere zu tätigen und anschliessend umgehend eine geeignete Ausbildung in die Wege zu leiten, sofern alle Voraussetzungen dafür erfüllt seien. A.e Im Februar 2018 führte eine Berufsberaterin der IV-Stelle ein Erstgespräch mit dem Versicherten (IV-act. 208). Dabei gab der Versicherte unter anderem an, er habe nach der obligatorischen Schulzeit über persönliche Kontakte die Chance auf eine Ausbildung bei der Stadtverwaltung erhalten. Man habe versucht, ihn vor allem in Bereichen einzusetzen, in denen er seine Stärken (z.B. Kommunikationsfähigkeit) besser habe einsetzen können (z.B. Schalter), sodass er möglichst wenig Berichte habe schreiben müssen. Bereits nach einem halben Jahr habe man ihn zum Büroangestellten „zurückstufen“ müssen. Trotz verschiedener Unterstützungsmöglichkeiten (Stützkurse, Nachhilfe durch andere Lehrlinge etc.) habe er aber auch die Ausbildung zum Büroangestellten nicht bewältigen können und schliesslich abbrechen müssen. Nach dem Gespräch und der Auswertung verschiedener Testfragebögen kam die Berufsberaterin der IV-Stelle zum Schluss, dass eine berufliche Abklärung im Hinblick auf eine allfällige Umschulung förderlich sei, weshalb dem Versicherten eine Arbeitsvermittlung mit einem Job Coach zugesprochen wurde (vgl. IV-act. 222 f.). Der Job Coach hielt in seinem Abschlussbericht vom 30. September 2019 fest (IV-act. 229), nicht nur die „schwere“ Legasthenie, sondern auch eine ausgeprägte Unbeholfenheit im Umgang mit IT-Hilfsmitteln hätten sich als grosse Hindernisse bei der Suche nach adaptierten Arbeitsplätzen erwiesen, da ganz oder vorwiegend sitzend zu verrichtende Tätigkeiten, die den ausgesprochen guten Kommunikations- und Verkaufsfähigkeiten des Versicherten entsprechen würden, den Umgang mit IT-Hilfsmitteln sowie Lesen und Schreiben von Texten erforderten. Erschwerend habe sich die aufgrund der Knieprobleme entzogene Fahrerlaubnis ausgewirkt, was den Versicherten zur Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln zwinge. Dabei sei er aufgrund der stark beeinträchtigten Gehfähigkeit in der Stellenwahl eingeschränkt. Im März 2020 gewährte die IV-Stelle dem Versicherten eine Kostengutsprache für einen Computerkurs (IV-act. 233). Im August 2020 notierte der Eingliederungsverantwortliche der IV-Stelle (IV-act. 241), der Versicherte wäre an sich trotz der Legasthenie durchaus in der Lage, eine Umschulung zu meistern. Allerdings habe er bislang keine Bereitschaft gezeigt, sich wenigstens ein gewisses Basiswissen bezüglich der
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6/15 EDV anzueignen. Trotz einer intensiven Suche während fast eines Jahres habe keine Arbeitsstelle gefunden werden können, die eine Basis für eine Umschulung hätte bilden können. Eine Tätigkeit als Buschauffeur komme nicht in Frage, weil der Versicherte schon seit längerem über keinen Führerausweis für Motorfahrzeuge mehr verfüge. Mit einem Vorbescheid vom 25. August 2020 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass er keinen Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen habe (IV-act. 244). Der Versicherte reagierte nicht auf diesen Vorbescheid. Mit einer Verfügung vom 19. Oktober 2020 wies die IV-Stelle das Begehren um berufliche Eingliederungsmassnahmen ab (IV-act. 252). A.f Im Juli 2023 empfahl der RAD-Arzt Dr. med. G.___ eine medizinische Begutachtung des Versicherten mit einer vorgängigen neuropsychologischen Testung (IV-act. 336). Die neuropsychologische Testung wurde am 24. November 2023 durchgeführt. Die Sachverständige Dr. phil. H.___ hielt in ihrem Bericht vom 27. November 2023 fest (IV-act. 338), der Versicherte habe während dreieinhalb Stunden, unterbrochen durch eine kurze Pause, mitgearbeitet. Das Arbeitstempo habe sehr geschwankt. Die Aufmerksamkeit und die Ausdauer seien eher tief gewesen. Das Vorgehen sei wenig geplant, überhastet und unkontrolliert gewesen. Fehler seien weder bemerkt noch korrigiert worden. Der Versicherte habe reizbar und ungeduldig gewirkt. Er habe darauf beharrt, dass die Legasthenie das Problem sei, selbst wenn es um mündliche Sprach- oder um sprachliche Denkprobleme gegangen sei. Sprachliche Schwierigkeiten habe er nicht wahrgenommen. Er sei wenig einsichtsfähig gewesen. Bei Schwierigkeiten habe er die Vorlage oft hingeschmissen. Er habe unterstützt werden müssen, damit er die Testung fortgesetzt habe, was zu Beginn gut möglich gewesen sei. Nach etwa zwei Stunden habe die psychophysische Belastbarkeit spürbar abgenommen. Unterstützung habe nichts mehr genützt. Der Versicherte habe darauf beharrt, dass er es nicht machen müsse oder könne. Er habe Wutgefühle ausgedrückt, ein sehr rigides Denken gezeigt und ein rechthaberisches Verhalten an den Tag gelegt. Er habe wiederholt geäussert, dass er im Erleben und gedanklich Opfer sei. Im Verlauf sei er zunehmend affektiv unausgeglichener gewesen. Er habe immer wieder deprimiert-resigniert, wütend-feindselig oder gleichgültig gewirkt. Der Gesamt-IQ habe im unteren Normbereich gelegen. Der Verbal-IQ sei signifikant schlechter als der Handlungs-IQ gewesen. Insgesamt habe eine mittelgradige neuropsychologische Störung vorgelegen. Im Vordergrund habe sich eine mittelschwere Sprachstörung mit vor allem Störungen der Phonematik, des Schreibens und der Zahlenverarbeitung auf Lautebene gezeigt. Die Beschwerden- und Symptomvalidierungsverfahren hätten vollständig unauffällige Ergebnisse gezeitigt. Aus neuropsychologischer Sicht bestehe der Verdacht auf eine umschriebene Hirnfunktionsstörung fronto-parietal links. Die Symptomatik gehe weit über eine Legasthenie hinaus. A.g Im Auftrag der IV-Stelle erstattete die SMAB AG am 21. Juni 2024 ein polydisziplinäres Gutachten (IV-act. 357). Der orthopädische Sachverständige hielt fest, beim Betreten des Untersuchungsraumes
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7/15 habe sich ein deutliches rechtsseitiges Schonhinken gezeigt. Das Einnehmen der sitzenden Position sei ohne Schmerzäusserungen und mit Zuhilfenahme der Hände gelungen. Phasenweise seien Schmerzen der rechten Hüfte bis in die rechte Flanke ziehend beklagt worden. Die damit einhergehenden Positionswechsel seien teilweise mit unterschiedlichen Schmerzäusserungen erfolgt. Das Aufstehen aus dem Stuhl sowie die Positionswechsel beim An- und Auskleiden seien als mühsam und mit Einschränkungen der Beweglichkeit sowie der Belastbarkeit des rechten Beines respektive Knies demonstriert worden. Die Bekleidung sei grösstenteils im Sitzen ausgezogen worden. Es habe sich eine erhebliche Beugeeinschränkung des rechten Knies gezeigt. Der (im Gutachten detailliert beschriebene) objektive klinische Befund sei, abgesehen von einer rechtskonvexen Skoliose der Lendenwirbelsäule infolge einer Beinverkürzung rechts, einer deutlichen Rekurvation des rechten Kniegelenks beim Stand auf ebener Erde, einer rechts im Vergleich zu links weniger ausgebildeten Fusssohlenbeschwielung, einer ausgedehnten Narbenbildung und Gelenkvergröberung am rechten Knie sowie deutlichen Einschränkungen bezüglich der Funktionalität des rechten Beines, unauffällig gewesen. Diagnostisch leide der Versicherte an chronischen und belastungsabhängigen Schmerzen im rechten Kniegelenk. Ihm seien deshalb nur leichte Tätigkeiten möglich, die überwiegend im Sitzen verrichtet werden und die Möglichkeit zu eigengewählten Positionswechseln bieten müssten. Eine leidensadaptierte Tätigkeit sei dem Versicherten vollzeitig zumutbar, aufgrund der Schmerzen, der Leistungseinschränkung, dem vermehrten Pausenbedarf und der verminderten Effektivität sei die Leistung aber zu 30 Prozent eingeschränkt. Dieses Attest gelte für die Zeit seit Februar 2008. Der chirurgische Sachverständige führte aus, das Abdomen sei weich und indolent gewesen. Nur bei der tiefen Palpation habe sich auf der rechten Seite, unterhalb des rechten Rippenbogens, eine gewisse Druckdolenz gezeigt. Die Leber habe etwas unterhalb des Rippenbogens gelegen. Die Milz habe nicht ertastet werden können. Auf einer Länge von etwa 7cm habe sich eine epigastrische Narbenhernie mit einer Breite von bis zu 3cm gezeigt. Eine Einklemmungsproblematik habe nicht bestanden; die Reposition sei spontan geschehen. Die übrigen Narben seien unauffällig gewesen. Aus chirurgischer Sicht leide der Versicherte an einer epigastrischen Narbenhernie bei einem Status nach einer perforierten Appendizitis und einem sekundären Bauchwandverschluss mit Bauchdeckenplastik im März 2019 sowie an einem Status nach einer Leistenhernien-Operation rechts mit einer Netzeinlage im Januar 2020. Diese Diagnosen wirkten sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus. Der internistische Sachverständige hielt fest, auf seinem Fachgebiet sei keine Gesundheitsbeeinträchtigung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu diagnostizieren. Der psychiatrische Sachverständige führte aus, der Versicherte habe das gesamte psychiatrische Interview mit angemessener Aufmerksamkeit und ausreichendem Konzentrationsvermögen verfolgt. Im Verlauf der Exploration hätten das Konzentrationsvermögen und die Umstellfähigkeit nicht nachgelassen. Auch gegen Ende der Exploration habe sich der Versicherte stets mit angemessener Flexibilität auf die jeweiligen Gesprächsinhalte und Gesprächstempi ein- und umstellen können. Die Auffassungsgabe für komplexe Sachverhalte sei ausreichend differenziert gewesen. Die Sprachfrequenz, die Wortwahl und der
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8/15 Wortschatz seien bildungs- und sozialisationsentsprechend unauffällig gewesen. Das Intelligenzniveau habe durchschnittlich gewirkt. Auch der (im Gutachten detailliert beschriebene) übrige objektive klinische Befund sei unauffällig gewesen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe kein Zweifel am Vorliegen einer Legasthenie sowie einer Sprachentwicklungsstörung. Die Diagnosen seien aber aus rein psychiatrischer Sicht für die Arbeitsfähigkeit irrelevant. Eine Legasthenie begründe keine Arbeitsunfähigkeit. Der Versicherte könne Tätigkeiten, die seinem Ausbildungs- und Kenntnisstand entsprächen und die keine besonderen Anforderungen an das Lesevermögen und die Rechtschreibung stellten, uneingeschränkt ausüben. Die neurologische Sachverständige hielt fest, der (im Gutachten detailliert beschriebene) objektive klinische Befund sei weitestgehend unauffällig gewesen. Der Versicherte leide an einem senso-motorischen Defizit am rechten Bein sowie an einer Hypästhesie im Bereich einer Leistenbruchoperationsnarbe rechts. Zudem bestehe der Verdacht auf eine neuropsychologische Störung mit einer umschriebenen Hirnfunktionsstörung fronto-parietal links, die aus neurologischer Sicht weder bestätigt noch sicher ausgeschlossen werden könne. Hinweise auf bisher nicht in den Akten dokumentierte neurologische Defizite hätten sich nicht ergeben. Keine der Diagnosen wirke sich auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten aus. Nach der Konsensbesprechung führten die Sachverständigen aus, der Versicherte leide an chronischen und belastungsabhängigen Schmerzen des rechten Kniegelenks sowie – ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – an degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule, an einem Status nach Fraktur des Tuberculum majus rechts, an einem Status nach einer lateralen Malleolus-Fraktur rechts, an einer epigastrischen Narbenhernie, an einem Status nach einer Leistenhernienoperation rechts, an einer Adipositas, an einem Status nach einer Nephrolithiasis rechts, an einer Legasthenie, an einer Sprachentwicklungsstörung sowie an einer Hypästhesie im Bereich der Leistenbruchoperationsnarbe rechts. Zudem bestehe der Verdacht auf eine neuropsychologische Störung mit einer umschriebenen Hirnfunktionsstörung fronto-parietal links. Die angestammte Tätigkeit als Monteur sei dem Versicherten nicht mehr zumutbar. Die aktuell ausgeübte Tätigkeit als Promoter von Lebensmitteln sei zu 50 Prozent zumutbar. Eine ideal leidensadaptierte Tätigkeit sei dem Versicherten zu 70 Prozent zumutbar. Die Einschränkung ergebe sich durch die chronischen Schmerzen, die verminderte Effektivität und den zusätzlichen Pausenbedarf. Der RAD-Arzt Dr. G.___ qualifizierte das Gutachten als überzeugend (IVact. 359). A.h Mit einem Vorbescheid vom 24. Juli 2024 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie die Abweisung des Rentenbegehrens mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades vorsehe (IVact. 363). Dagegen liess der Versicherte am 23. September 2024 einwenden (IV-act. 369), seine Validenkarriere sei die Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter im Verwaltungsbereich. Unter Berücksichtigung seiner nachweislichen ausgesprochenen Kundenorientierung hätte er ein Erwerbseinkommen von zwischen 89’000 und 108’341 Franken erzielen können. Seine Restarbeitsfähigkeit sei nur in einem Nischenbereich verwertbar. Nur dank seines grossen Einsatzes
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9/15 und Willens habe er eine entsprechende Tätigkeit finden und ausbauen können. Obwohl die Tätigkeit nicht ideal leidensadaptiert sei, werde er jedenfalls keine Arbeitsstelle finden, an der er ein höheres Erwerbseinkommen erzielen könne. Das Invalideneinkommen entspreche folglich dem effektiv erzielten Einkommen. Mit einer Verfügung vom 15. Oktober 2024 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ab (IV-act. 372). B. B.a Am 15. November 2024 liess der Versicherte (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. Oktober 2024 erheben (act. G 1). Er liess die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zusprache einer Rente mit Wirkung ab dem 1. August 2011 sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) zu weiteren Abklärungen beantragen. Zur Begründung liess er ausführen, die Beschwerdegegnerin habe ein viel zu tiefes Valideneinkommen berücksichtigt. Das Invalideneinkommen sei dagegen deutlich zu hoch angesetzt worden. B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 16. Januar 2025 die Abweisung der Beschwerde (act. G 6). Zur Begründung führte sie an, ihr Einkommensvergleich sei korrekt. Unter Berücksichtigung eines Arbeitsfähigkeitsgrades von 30 Prozent und eines Abzuges vom Tabellenlohn von zehn Prozent betrage der Invaliditätsgrad höchstens 37 Prozent. B.c Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Replik (vgl. act. G 14). Erwägungen 1. Da sich der Zweck dieses Beschwerdeverfahrens in der Überprüfung der angefochtenen Verfügung auf deren Rechtmässigkeit erschöpft, muss sein Gegenstand jenem des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens entsprechen. Dieses hat sich nach der verbindlichen Abweisung des Begehrens um berufliche Eingliederungsmassnahmen am 19. Oktober 2020 auf die Prüfung des im Mai 2010 respektive Juli 2010 eingereichten Rentenbegehrens beschränkt. Da die Beschwerdegegnerin das Couvert, mit dem das Anmeldeformular eingereicht worden ist, nicht zu den Akten gelegt hat, lässt sich die Frage, wann genau die Anmeldung der Post übergeben worden ist, nicht mehr beantworten. Die Beschwerdegegnerin muss die Folgen dieser objektiven Beweislosigkeit, die sie mit der Vernichtung des Couverts verursacht hat, tragen. Massgebender Anmeldezeitpunkt ist also Mai 2010. In diesem Beschwerdeverfahren ist folglich die Frage nach einem Rentenanspruch des Beschwerdeführers frühestens ab dem 1. November 2010 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) zu prüfen. 2.
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10/15 Gemäss dem Art. 28 Abs. 1 IVG hat eine versicherte Person, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern kann, die während eines Jahres ohne einen wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen ist und die nach dem Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ist, einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Für die Bemessung der Invalidität wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung und nach der Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bei einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung zu jenem Erwerbseinkommen gesetzt, das sie erzielen könnte, wenn sie gesund geblieben wäre (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). 3. Der Beschwerdeführer verfügt über keine anerkannte Berufsausbildung. Er hat zuerst eine kaufmännische Ausbildung bei der öffentlichen Hand und anschliessend eine Ausbildung zum Schlosser abgebrochen. Nach dem Abbruch der zweiten Ausbildung hat er als ungelernter Schlosser gearbeitet. Aus dem Bericht der Logopädin des Kantonsspitals St. Gallen vom 20. Dezember 2016 geht hervor, dass der Beschwerdeführer an einer Lese- und Schreibschwäche leidet, die eindeutig einer Sprach- und Leseerwerbsstörung zuzuordnen ist. Die Logopädin hat überzeugend nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer (wie von ihm selbst angegeben) schon in der Schulzeit an einer Lese- und Schreibschwäche gelitten haben muss. Unterlagen, die belegen könnten, dass diese Lese- und Schreibschwäche ein massgeblicher Grund für den Abbruch der Berufslehre gewesen ist, existieren zwar offenbar nicht mehr. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin bedeutet das aber nicht, dass damit eine objektive Beweislosigkeit vorläge. Der Beschwerdeführer selbst hat nämlich plausible Angaben zu seiner schulischen und beruflichen Ausbildung machen können, die es erlauben, die Frage, ob der Lehrabbruch krankheitsbedingt erfolgt war, mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu beantworten. Seine diesbezüglichen Schilderungen sind angesichts ihrer Detailliertheit, der Spontaneität, mit der sie geäussert worden sind, und der Sachlichkeit, mit der sie der Beschwerdeführer vorgetragen hat, als überzeugend und zuverlässig zu qualifizieren. Hinweise, die gegen die Wahrheitstreue der Angaben sprechen würden, sind nicht ersichtlich. Folglich steht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer schon während der Schulzeit wegen einer Lese- und Schreibschwäche eine Therapie benötigt hatte und dass er nach dem Abschluss der ordentlichen Schulzeit nicht eine Berufslehre zum Schlosser, sondern zunächst eine Berufslehre zum kaufmännischen Angestellten bei der öffentlichen Hand begonnen hatte, die er aber nach den ersten Zwischenzeugnissen hatte abbrechen müssen. Aus den Akten geht nicht eindeutig hervor, ob der Beschwerdeführer zuerst eine höher qualifizierte kaufmännische Ausbildung und erst nach deren
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11/15 Scheitern eine Bürolehre oder gleich von Beginn weg eine Bürolehre begonnen hatte. Anhand der Schilderungen des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass er zunächst eine gewöhnliche kaufmännische Berufslehre begonnen hatte und dass er erst nach den ersten Zwischenergebnissen in eine Anlehre hatte wechseln müssen. Jedenfalls besteht kein ernsthafter Zweifel daran, dass der Abbruch jener Ausbildung entscheidend auf die Lese- und Schreibschwäche zurückzuführen war, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hatte, den berufstypisch lese- und schreibintensiven schulischen und praktischen Anforderungen zu genügen. Dafür spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer anschliessend eine weitere praktische beziehungsweise handwerkliche Ausbildung hatte abbrechen müssen, obwohl er augenscheinlich über die erforderlichen praktischen Fertigkeiten verfügt hatte, ansonsten er ja nicht jahrelang als ungelernter Schlosser hätte tätig sein können. Auch wenn eine Schlosserausbildung deutlich geringere Anforderungen an die Lese- und Schreibfertigkeiten stellt als eine kaufmännische Ausbildung, lässt sich nicht von der Hand weisen, dass der erfolgreiche Abschluss des schulischen Teils der Ausbildung durch eine Lese- und Schreibschwäche erheblich erschwert wird. Andere Gründe als die Lese- und Schreibschwäche, die das Scheitern der Ausbildung zum Schlosser erklären könnten, sind jedenfalls nicht ersichtlich. Eine umso gewichtigere Rolle muss die Lese- und Schreibschwäche folglich beim Abbruch der kaufmännischen Ausbildung gespielt haben. Zusammenfassend steht also mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen ist, eine erstmalige berufliche Ausbildung – weder zum Kaufmann noch zum Schlosser – abzuschliessen. Daran ändert die Behauptung des Berufsberaters der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer hätte von einem Nachteilsausgleich profitieren können, natürlich nichts, denn in jener Zeit, in der der Beschwerdeführer seine beiden Ausbildungen hatte abbrechen müssen, hatte nach der allgemeinen Lebenserfahrung noch kein Nachteilsausgleich existiert. Die Behauptung der Sachverständigen der SMAB AG, dem Beschwerdeführer wäre es trotz den vorliegenden gesundheitlichen Einschränkungen möglich gewesen, zureichende berufliche Kenntnisse durch eine Ausbildung zu generieren (IV-act. 357–16), entbehrt jeder Begründung und vermag deshalb zum Vorneherein nicht zu überzeugen. Die neuropsychologische Sachverständige Dr. phil. H.___ hat in ihrem Bericht vom 27. November 2023 anschaulich aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer an einer mittelgradigen neuropsychologischen Störung mit einer im Vordergrund stehenden mittelschweren Sprachstörung gelitten hat, deren Symptomatik „weit“ über jene einer Legasthenie hinausgegangen ist. Wie es dem Beschwerdeführer mit dieser erheblichen Störung hätte gelingen sollen, den schulischen Teil einer qualifizierten Berufslehre zu bewältigen, ist nicht einzusehen. Ganz offensichtlich sind es nicht familiäre oder wirtschaftliche Gründe gewesen, die den Beschwerdeführer zum zweifachen Ausbildungsabbruch gezwungen hätten, sondern vielmehr die ausgeprägte Spracherwerbsstörung. Ohne diese Gesundheitsbeeinträchtigung hätte der Beschwerdeführer seine kaufmännische Ausbildung bei der öffentlichen Hand abgeschlossen und nach dem Lehrabschluss als kaufmännischer Angestellter für die öffentliche Hand gearbeitet. Seine Validenkarriere ist also jene eines kaufmännischen Angestellten im
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12/15 öffentlichen Sektor. Gemäss den Ergebnissen der Schweizer Lohnstrukturerhebung (LSE) für das Jahr 2008 haben bei der kommunalen öffentlichen Verwaltung angestellte Männer, die Tätigkeiten ausgeübt haben, für die Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt worden sind (Anforderungsniveau 3), einen standardisierten monatlichen Bruttolohn von 7’223 Franken erzielt. Unter Berücksichtigung der damals üblichen wöchentlichen Arbeitszeit in der öffentlichen Verwaltung von 41,3 Stunden entspricht das einem Jahreslohn von 89’493 Franken. Für das Jahr 2009 ergibt sich angesichts der Nominallohnentwicklung 2008/2009 (Index 2008: 121,6 Punkte; 2009: 124,1 Punkte; Basis 1993 = 100 Punkte; Sektor Dienstleistungen) ein Jahreslohn von 91’333 Franken. Im Jahr 2010 hat der massgebende statistische Zentralwert 7’684 Franken pro Monat betragen, was unter Berücksichtigung der damals üblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,4 Stunden einem Jahreslohn von 95’435 Franken entspricht. Angesichts der Nominallohnentwicklung 2010/2011 resultiert für das Jahr 2011 ein Jahreslohn von 96’350 Franken. Für das Jahr 2012 ist bei einem standardisierten Monatslohn von 7’911 Franken und einer wöchentlichen Arbeitszeit von 4,14 Stunden von einem Jahreslohn von 98’255 Franken auszugehen. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung 2012/2013 resultiert für das Jahr 2013 ein Jahreslohn von 99’025 Franken. Im Jahr 2014 hat sich der standardisierte monatliche Bruttolohn auf 8’131 Franken belaufen; die wöchentliche Arbeitszeit hat 41,5 Stunden betragen. Das ergibt einen Jahreslohn von 101’231 Franken. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung 2014/2015 resultiert für das Jahr 2015 ein Jahreslohn von 101’544 Franken. Im Jahr 2016 hat der massgebende statistische Zentralwert 8’180 Franken betragen; die wöchentliche Arbeitszeit hat sich auf 41,5 Stunden belaufen. Das ergibt einen Jahreslohn von 101’841 Franken. Angesichts der Nominallohnentwicklung 2016/2017 resultiert für das Jahr 2017 ein Jahreslohn von 102’230 Franken. Unter Berücksichtigung eines standardisierten Monatslohnes von 8’465 Franken und einer üblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,5 Stunden ergibt sich für das Jahr 2018 ein Jahreslohn von 105’389 Franken. Angesichts der Nominallohnentwicklung 2018/2019 resultiert für das Jahr 2019 ein Jahreslohn von 106’346 Franken. Im Jahr 2020 hat der massgebende statistische Zentralwert 9’050 Franken betragen. Die wöchentliche Arbeitszeit hat sich auf 41,6 Stunden belaufen. Damit ergibt sich ein Jahreslohn von 112’944 Franken. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung 2020/2021 resultiert für das Jahr 2021 ein Jahreslohn von 112’860 Franken. Für das Jahr 2022 sind ein standardisierter Monatslohn von 9’117 Franken und eine wöchentliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden zu berücksichtigen, was einen Jahreslohn von 113’780 Franken ergibt. Angesichts der Nominallohnentwicklung 2022–2024 resultiert ein massgebender Jahreslohn von 115’623 Franken für das Jahr 2023 und ein solcher von 117’802 Franken für das Jahr 2024. 4. Gemäss dem überzeugenden Gutachten der SMAB AG ist dem Beschwerdeführer die seit Jahren ausgeübte Erwerbstätigkeit zu 50 Prozent und eine ideal leidensadaptierte Tätigkeit zu 70 Prozent
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13/15 zumutbar. Entgegen der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vertretenen Auffassung ist eine Eingliederung in eine ideal leidensadaptierte Tätigkeit keineswegs ausgeschlossen. Ideal leidensadaptiert sind nämlich Tätigkeiten, die der Beschwerdeführer sitzend verrichten kann. Sitzende Tätigkeiten setzen aber nicht zwingend besondere Anforderungen an die Lese- und Schreibfähigkeit voraus, wie der Beschwerdeführer unterstellt hat. Auf dem allgemeinen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt existieren Hilfsarbeiten, die vorwiegend sitzend und ohne intensives Lesen oder Schreiben verrichtet werden können. Gescheitert ist nicht etwa die Eingliederung des Beschwerdeführers an einen solchen Arbeitsplatz, sondern vielmehr die berufliche Abklärung im Hinblick auf eine Umschulung, die notwendigerweise an einem anforderungsreicheren Arbeitsplatz hätte erfolgen müssen. Überwiegend wahrscheinlich ist der Beschwerdeführer in der Lage, eine ideal leidensadaptierte Tätigkeit in einem Pensum von 70 Prozent auszuüben. Das gilt für den gesamten hier massgebenden Zeitraum respektive seit dem Unfall im Jahr 2008. Länger dauernde Phasen, in denen der Beschwerdeführer bezogen auf eine ideal leidensadaptierte Tätigkeit zu mehr als 30 Prozent arbeitsunfähig gewesen wäre, sind nicht auszumachen. Bezüglich des von der Beschwerdegegnerin gewährten zusätzlichen Abzuges von zehn Prozent ist keine rechtsfehlerhafte Ermessensbetätigung zu erblicken, weshalb bei der Bestimmung des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens ein zusätzlicher Abzug von zehn Prozent zu berücksichtigen ist. Der statistische Zentralwert der Hilfsarbeiterlöhne hat sich im Jahr 2011 auf 61’910 Franken, im Jahr 2012 auf 65’177 Franken, im Jahr 2013 auf 65’654 Franken, im Jahr 2014 auf 66’453 Franken, im Jahr 2015 auf 66’633 Franken, im Jahr 2016 auf 66’803 Franken, im Jahr 2017 auf 67’102 Franken, im Jahr 2018 auf 67’767 Franken, im Jahr 2019 auf 68’336 Franken, im Jahr 2020 auf 65’815 Franken, im Jahr 2021 auf 65’328 Franken, im Jahr 2022 auf 66’366 Franken und im Jahr 2023 67’460 Franken belaufen (vgl. die von der Informationsstelle AHV/IV herausgegebene Textausgabe des IVG, 10. Aufl. 2019 sowie 12. Aufl. 2025, jeweils Anh. 2). Angesichts der Nominallohnentwicklung 2023/2024 ergibt sich für das Jahr 2024 ein massgebender Lohn von 68’731 Franken. Unter Berücksichtigung des Arbeitsunfähigkeitsgrades von 30 Prozent und des zusätzlichen Abzuges von zehn Prozent ergibt sich ein Betrag von 39’003 Franken für das Jahr 2011, von 41’062 Franken für das Jahr 2012, von 41’362 Franken für das Jahr 2013, von 41’865 Franken für das Jahr 2014, von 41’979 Franken für das Jahr 2015, von 42’086 Franken für das Jahr 2016, von 42’274 Franken für das Jahr 2017, von 42’693 Franken für das Jahr 2018, von 43’052 Franken für das Jahr 2019, von 41’463 Franken für das Jahr 2020, von 41’157 Franken für das Jahr 2021, 41’811 Franken für das Jahr 2022, von 42’500 Franken für das Jahr 2023 respektive von 43’301 Franken für das Jahr 2024. 5. 5.1 Bei einem Valideneinkommen von 96’350 Franken und einem Invalideneinkommen von 39’003 Franken resultiert für den Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns Ende 2010 ein Invaliditätsgrad von 59,52 Prozent. Für die Zeit ab Januar 2012 ergibt sich bei einem Valideneinkommen
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14/15 von 98’255 Franken und einem Invalideneinkommen von 41’062 Franken ein Invaliditätsgrad von 58,21 Prozent. Für die Zeit ab Januar 2013 resultiert bei einem Valideneinkommen von 99’025 Franken und einem Invalideneinkommen von 41’362 Franken ein Invaliditätsgrad von 58,23 Prozent. Für die Zeit ab Januar 2014 ergibt sich bei einem Valideneinkommen von 101’231 Franken und einem Invalideneinkommen von 41’865 Franken ein Invaliditätsgrad von 58,64 Prozent. Für die Zeit ab Januar 2015 resultiert bei einem Valideneinkommen von 101’544 Franken und einem Invalideneinkommen von 41’979 Franken ein Invaliditätsgrad von 58,66 Prozent. Für die Zeit ab Januar 2016 ergibt sich bei einem Valideneinkommen von 101’841 Franken und einem Invalideneinkommen von 42’086 Franken ein Invaliditätsgrad von 58,67 Prozent. Für die Zeit ab Januar 2017 resultiert bei einem Valideneinkommen von 102’230 Franken und einem Invalideneinkommen von 42’274 Franken ein Invaliditätsgrad von 58,65 Prozent. Für die Zeit ab Januar 2018 ergibt sich bei einem Valideneinkommen von 105’389 Franken und einem Invalideneinkommen von 42’693 Franken ein Invaliditätsgrad von 59,49 Prozent. Für die Zeit ab Januar 2019 resultiert bei einem Valideneinkommen von 106’346 Franken und einem Invalideneinkommen von 43’052 Franken ein Invaliditätsgrad von 59,52 Prozent. Bei einem Valideneinkommen von 112’944 Franken und einem Invalideneinkommen von 41’463 Franken resultiert für die Zeit ab Januar 2020 ein Invaliditätsgrad von 63,29 Prozent. Für die Jahre 2021–2024 ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 63,25 respektive 63,24 Prozent. 5.2 Da die Sachverständigen der SMAB AG mit einer überzeugenden Begründung aufgezeigt haben, dass ihr Arbeitsfähigkeitsattest (abgesehen von kurzzeitigen Unterbrüchen) für die ganze Zeit ab Februar 2008 massgebend ist, ist das sogenannte Wartejahr (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns am 1. November 2010 bereits erfüllt gewesen. Folglich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. November 2010 einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. Bei einem Invaliditätsgrad von 59,52 Prozent respektive gerundet 60 Prozent hat er einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Da der Invaliditätsgrad ab Januar 2012 weniger als 60 Prozent betragen hat, hat nur noch ein Anspruch auf eine halbe Rente bestanden. Die vom Bundesgericht erfundene dreimonatige „Verzögerung“ ist nicht anzuwenden, denn nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut des Art. 88a IVV findet diese Bestimmung (und damit auch die dazu gehörende bundesgerichtliche Auslegung) nur auf Veränderungen des Invaliditätsgrades Anwendung, die auf eine Veränderung des Gesundheitszustandes zurückzuführen sind. Hier ist die Veränderung des Invaliditätsgrades aber nicht die Folge einer Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, sondern vielmehr einer Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse (in der Form der statistischen Grundlagen der Einkommensbemessung). Folglich besteht nicht erst ab dem 1. April 2012, sondern schon ab dem 1. Januar 2012 nur noch ein Anspruch auf eine halbe Rente. Ab Januar 2019 hat der Invaliditätsgrad wieder mindestens 60 Prozent betragen, weshalb ab Januar 2019 wieder ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente besteht. Die Sache ist zur Festsetzung der Rentenbeträge an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
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15/15 6. Dieser Verfahrensausgang gilt hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen als ein vollständiges Obsiegen des Beschwerdeführers, weshalb die angesichts des durchschnittlichen Verfahrensaufwandes praxisgemäss auf 600 Franken festzusetzenden Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. Dem Beschwerdeführer wird der von ihm geleistete Kostenvorschuss von 600 Franken zurückerstattet. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten. Der für deren Bemessung massgebende erforderliche Vertretungsaufwand ist als für einen „IV-Rentenfall“ durchschnittlich zu qualifizieren, weshalb die Parteientschädigung praxisgemäss auf 4’000 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt wird. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. November 2010 zu 60 Prozent, ab dem 1. Januar 2012 zu 58 Prozent, ab dem 1. Januar 2014 zu 59 Prozent, ab dem 1. Januar 2018 zu 59 Prozent, ab dem 1. Januar 2019 zu 60 Prozent und ab dem 1. Januar 2020 zu 63 Prozent invalid gewesen ist; die Sache wird zur Festsetzung der Rentenbeträge an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von 600 Franken zu bezahlen; dem Beschwerdeführer wird der von ihm geleistete Kostenvorschuss von 600 Franken zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit 4’000 Franken zu entschädigen.
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 08.07.2025 Art. 28 IVG. Art. 16 ATSG. Invalidenrente. Validenkarriere. Valideneinkommen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen 8. Juli 2025, IV 2024/223).
2026-04-09T05:25:45+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen