Skip to content

St.Gallen Versicherungsgericht 13.11.2025 IV 2024/208

13. November 2025·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·4,694 Wörter·~23 min·14

Zusammenfassung

Art. 43 Abs. 1 ATSG. Untersuchungspflicht. Psychiatrische Begutachtung ohne persönliche Exploration des Versicherten. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. November 2025, IV 2024/208).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2024/208 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 15.12.2025 Entscheiddatum: 13.11.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 13.11.2025 Art. 43 Abs. 1 ATSG. Untersuchungspflicht. Psychiatrische Begutachtung ohne persönliche Exploration des Versicherten. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. November 2025, IV 2024/208). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/13

Kanton St.Gallen Gerichte

1/12

Versicherungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 13. November 2025 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Tanja Petrik-Haltiner; Gerichtsschreiber Tobias Bolt

Geschäftsnr. IV 2024/208

Parteien

A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Davide Scardanzan, Frey & Partner, Oberer Graben 16, Postfach 622, 9001 St. Gallen,

gegen I V - Stelle d e s Kantons S t . Gallen , Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Rente

IV 2024/208

2/12 Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich im Dezember 2012 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 1). Er gab an, er habe eine Ausbildung zum Pflegehelfer SRK absolviert und er arbeite seit November 2009 in einem Vollpensum als Pflegehelfer. Seine Arbeitgeberin berichtete im Januar 2013, der Jahreslohn belaufe sich auf 53'300 Franken (IV-act. 11). Der Psychiater Dr. med. B.___ teilte der IV-Stelle im März 2013 mit (IV-act. 14), der Versicherte leide an einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome. Die depressiven Symptome hätten sich seit Juli 2012 entwickelt. Es liege eine familiäre Belastung vor, denn die Ehefrau leide an einer Schizophrenie und an einer akuten Leukämie. Zudem sei der Versicherte am Arbeitsplatz belastet. Er leide an einer depressiven Stimmung sowie an Konzentrations- und Gedächtnisstörungen; er sei deshalb nur noch eingeschränkt belastbar und anpassungsfähig. Die Prognose sei günstig. Innerhalb von zwei, drei Monaten sei eine Teilremission zu erwarten, was die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit in einem Pensum von 50 Prozent ermöglichen werde. Im Juli 2013 berichtete Dr. B.___ über einen im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand (IV-act. 17). Er gab an, möglicherweise werde es in drei bis sechs Monaten zu einer Teilremission der depressiven Störung kommen. Im April 2014 berichtete Dr. B.___ wiederum über einen im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand des Versicherten (IV-act. 24). Er empfahl ein Belastungstraining. Im August 2014 teilte Dr. B.___ der IV-Stelle mit, der Gesundheitszustand des Versicherten sei noch immer im Wesentlichen unverändert (IV-act. 44). A.b Mit einer Mitteilung vom 11. September 2014 sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine Arbeitsvermittlung zu (IV-act. 49). Zur selben Zeit konnte der Versicherte an einem vom regionalen Arbeitsvermittlungszentrum vermittelten Einsatzprogramm mit einem Pensum von 20 Prozent teilnehmen. Im Januar 2015 notierte die Eingliederungsverantwortliche der IV-Stelle (IV-act. 57), der Versicherte habe sein Pensum nicht mehr weiter gesteigert, obwohl eine Steigerung auf 50 Prozent aus medizinischer Sicht zumutbar gewesen wäre. Zudem habe er keine Stellenbemühungen mehr getätigt. Von Dr. B.___ sei er nach wie vor zu 80 Prozent arbeitsunfähig geschrieben. Der Versicherte selbst fühle sich auch nicht arbeitsfähig. Die berufliche Eingliederung werde deshalb abgeschlossen. Im Mai 2015 berichtete Dr. B.___ über einen im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand, wobei er allerdings nebst der rezidivierenden depressiven Störung mit einer gegenwärtig schweren Episode ohne psychotische Symptome neu emotional impulsive Persönlichkeitszüge (instabiler Typ) als Diagnose anführte (IV-act. 66). Mit einer Mitteilung vom 28. August 2015 wies die IV-Stelle das Begehren des Versicherten um weitere berufliche Massnahmen ab (IV-act. 71). A.c Im Oktober 2015 notierte Dr. med. C.___ vom IV-internen regionalen ärztlichen Dienst (RAD; IVact. 72), der Versicherte befinde sich nun seit drei Jahren in einer psychiatrischen Behandlung, ohne

IV 2024/208

3/12 dass sich sein Gesundheitszustand verbessert hätte. Die von Dr. B.___ in Aussicht gestellte neuropsychologische Abklärung sei offenbar immer noch nicht durchgeführt worden. Die neu gestellte Diagnose (emotional impulsive Persönlichkeitszüge) sei nicht verständlich. Zudem stelle sich die Frage, warum jetzt derartige Züge nach drei Jahren Behandlung eine Rolle spielen sollten. Vor diesem Hintergrund müsse nun zwingend eine psychiatrische und neuropsychologische Begutachtung durchgeführt werden. Am 10. März 2016 erstattete der Neuropsychologe Kohler ein neuropsychologisches Teilgutachten (IV-act. 79). Er hielt fest, die Untersuchung habe vier Stunden gedauert. Vom Verhalten her habe der Versicherte depressiv und fraglich motiviert gewirkt. Die Symptomvalidierung habe ein teilweise auffälliges Ergebnis gezeitigt. Die Aufmerksamkeits- und Konzentrationsleistung sei nicht sicher interpretierbar gewesen. Die exekutiven Funktionen seien überwiegend nicht beeinträchtigt gewesen. Die in den Tests gezeigte Gedächtnis- und Lernleistung könne aufgrund erheblicher Inkonsistenzen und Implausibilitäten nicht interpretiert werden. Die Wahrnehmung sei nicht beeinträchtigt. Am 14. März 2016 erstattete der Psychiater Dr. med. D.___ ein psychiatrisches Gutachten (IV-act. 80). Er führte aus, der Versicherte habe seine persönliche Geschichte gut nachvollziehbar zum Ausdruck gebracht. Die Beschwerdeschilderung sei nicht ausführlich gewesen, denn der Versicherte habe hauptsächlich über seine psychosoziale Situation und nicht wirklich über Symptome geklagt. Aus fachärztlicher Sicht sei es zwar nachvollziehbar, dass der Versicherte unter der sehr belastenden Situation leide, aber es sei nicht plausibel, dass er deswegen an einer schweren depressiven Episode leide, wie Dr. B.___ behauptet habe. Bezüglich der Berichte von Dr. B.___ falle auf, dass dieser zunächst eine rasche Teilremission in Aussicht gestellt, anschliessend aber immer wieder weitgehend identische Berichte verfasst habe, wobei der Befund sehr schematisch beschrieben worden sei. Die Angaben des Versicherten bei der Untersuchung durch Dr. D.___ seien teilweise widersprüchlich gewesen. So habe der Versicherte beispielsweise in Bezug auf die Medikation sehr viele verschiedene Varianten angeführt; schlussendlich habe nicht einmal das Schmerzmedikament, das er angeblich einnehme, in seinem Blut nachgewiesen werden können. Auch bei der neuropsychologischen Untersuchung hätten sich Hinweise auf eine mangelnde Mitwirkung des Versicherten gezeigt. Vor dem Hintergrund dieser Unsicherheiten könne keine zuverlässige Diagnose gestellt werden. Auch eine zuverlässige Arbeitsfähigkeitsschätzung sei nicht möglich. A.d Mit einem Vorbescheid vom 24. März 2016 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit (IV-act. 83), dass sie die Abweisung des Rentenbegehrens vorsehe. Zur Begründung führte sie an, Dr. D.___ habe keine Diagnose gestellt, die sich auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten auswirken würde. Folglich sei von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen. Dagegen wandte der Versicherte am 6. Mai 2016 ein (Posteingang bei der IV-Stelle; IV-act. 86–1), er sei mit dem vorgesehenen Entscheid nicht einverstanden. Er könne nicht nachvollziehen, wie man von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgehen könne, wo er sich doch seit Jahren in einer antidepressiven Behandlung befinde. Am 24. April 2016 hatte Dr. B.___ festgehalten (IV-act. 86–2), er habe den Versicherten

IV 2024/208

4/12 mittlerweile mit knapp einem Dutzend Psychopharmaka behandelt, ohne dass eine Teilremission der depressiven Störung eingetreten wäre. Im letzten Jahr habe sich der psychopathologische Befund allerdings etwas verändert. Aktuell sei die depressive Symptomatik mittelgradig ausgeprägt. Der Versicherte sei aber weiterhin kaum belastbar und auch nicht anpassungsfähig. Das Gutachten von Dr. D.___ überzeuge nicht. Der Versicherte sei zu 70 Prozent arbeitsunfähig. Der Psychiater med. pract. E.___ hatte am 2. Mai 2016 angegeben (IV-act. 86–4), die Ehefrau des Versicherten leide an einer chronischen Leukämie und an einer schizophrenen Psychose. Sie werde zeitlebens keine Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert mehr ausführen können. Die Klinik für Rheumatologie des Kantonsspitals St. Gallen hatte am 16. März 2016 berichtet (IV-act. 86–5), die Ehefrau des Versicherten leide an einem adulten Morbus Still und an einer Osteoporose. Am 8. Juni 2016 teilte Dr. B.___ mit (IVact. 90), der Versicherte sei zu 50–70 Prozent arbeitsunfähig. Sein aggressives Verhalten habe sich vermindert. Der RAD-Arzt Dr. C.___ notierte am 13. Juli 2016, die neu eingereichten Berichte weckten keine Zweifel an der Überzeugungskraft des Gutachtens von Dr. D.___ (IV-act. 92). Mit einer Verfügung vom 14. Juli 2016 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren des Versicherten ab (IV-act. 93). A.e Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hob die Verfügung vom 14. Juli 2016 mit einem Entscheid vom 7. September 2018 auf (IV 2016/254; vgl. IV-act. 106). Es hielt fest, Dr. D.___ habe den für seine Beurteilung massgebenden medizinischen Sachverhalt mangels einer Verletzung der Mitwirkungspflicht des Versicherten bei der neuropsychologischen Testung und bei der psychiatrischen Begutachtung nicht erheben können. Sein Gutachten sei also nicht geeignet, die für die Arbeitsfähigkeitsschätzung massgebenden Tatsachen mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu belegen. Die Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. B.___ überzeugten nicht, da diese an diversen Mängeln litten, wie der RAD-Arzt Dr. C.___ überzeugend aufgezeigt habe. Der medizinische Sachverhalt sei folglich nicht hinreichend ermittelt worden. Die IV- Stelle werde eine erneute Begutachtung in Auftrag geben und den Versicherten unter Androhung der im Art. 43 Abs. 3 ATSG vorgesehenen Rechtsfolgen zur uneingeschränkten Mitwirkung bei der Begutachtung anhalten müssen. Dafür wies das Gericht die Sache an die IV-Stelle zurück. A.f Die IV-Stelle beschloss im März 2020, den Versicherten observieren zu lassen (IV-act. 140). Am 24. März 2020 erteilte sie der F.___ AG einen entsprechenden Auftrag (IV-act. 144). Diese berichtete am 6. Juli 2020 (IV-act. 145), sie habe den Versicherten von Ende Mai bis Ende Juni 2020 an insgesamt acht Tagen überwacht. Nachmittags sei der Versicherte meist aktiv gewesen. Er habe öfters das Haus verlassen, wobei er sich stets in Begleitung von anderen Personen, meist Familienmitgliedern, befunden habe. Hauptsächlich seien ausgedehnte, längere Einkaufsfahrten getätigt worden. Der Versicherte habe mit seiner Körperhaltung, Mimik, Gestik, Kleidung etc. stets einen sehr selbstsicheren, vitalen Eindruck vermittelt. Bei Interaktionen mit Familienmitgliedern und Dritten habe er sehr kommunikativ, freundlich, zuvorkommend und sympathisch gewirkt. Die RAD-Ärztin Dr. med. G.___

IV 2024/208

5/12 notierte im August 2020, insgesamt bestünden ausgeprägte Inkonsistenzen zwischen den aktuellen Beobachtungen, den subjektiven Angaben des Versicherten und den ärztlichen Feststellungen im Bericht des behandelnden Psychiaters, weshalb eine erneute Begutachtung zu empfehlen sei (IV-act. 147). Am 7. Oktober 2020 erstattete die IV-Stelle eine Strafanzeige gegen den Versicherten (IV-act. 151). A.g Im Auftrag der Staatsanwaltschaft erstattete der Psychiater Dr. med. H.___ am 28. August 2023, nachdem der Versicherte seine Mitwirkung bei einer ordentlichen Begutachtung strikt verweigert hatte, ein fachärztliches Aktengutachten (IV-act. 164). Er hielt fest, er habe die gesamten Akten der IV-Stelle sowie jene der Staatsanwaltschaft eingehend studiert. Zudem habe er sich die Observationsvideos sowie die Videos von zwei ganztägigen Einvernahmen angesehen, die vom Staatsanwalt durchgeführt worden seien. Bei den Einvernahmen habe der Versicherte jeweils zu Beginn schweigsam und unsicher gewirkt. Zudem habe er eine gewisse Nervosität vermittelt. Im nonverbalen Ausdruck hätten sich, insbesondere in der Interaktion mit seiner Ehefrau, Anzeichen von Ärger, innerer Abneigung und Unbehagen gegenüber der aktuellen Situation gezeigt, die der Versicherte mittels Blicken, Mimik und Gestik zum Ausdruck gebracht habe, während er aber versucht habe, nach aussen den Eindruck von Coolness und Souveränität zu vermitteln. Stellenweise habe er entschlossen bis kämpferisch gewirkt. Er habe sich verbal und mimisch betroffen gezeigt, was insbesondere dann der Fall gewesen sei, wenn er gezielt auf Verdachtsmomente angesprochen worden sei, die er stets zurückgewiesen habe. Sonstige Affekte habe er kaum gezeigt. Der Gesichtsausdruck sei gleichbleibend ernst, mitunter leicht misstrauisch gewesen. Psychomotorisch habe der Versicherte angespannt gewirkt. Schwierige und heikle Fragen habe er sich jeweils übersetzen lassen, obwohl er die Fragen scheinbar wohl verstanden habe. Das Nicht-Verstehen-Können habe teilweise leicht aufgesetzt gewirkt. Bei der Konfrontation mit unangenehmen, besonders heiklen Themen habe er sich bagatellisierend gegeben. Er habe seine eigene Verantwortung heruntergespielt und sich mitunter bemüht, sich selbst in einer Opferrolle erscheinen zu lassen. Beim Einkaufen und Autofahren während der Observation habe er sich hingegen souverän und jovial gezeigt, viel gelacht, einen durchgehend gutgelaunten Eindruck vermittelt, diverse Personen in Gesprächen spontan angesprochen und versucht, mit ihnen eine heitere Verbundenheit herzustellen. Beim Waschen seines Wagens habe er flink, fast professionell gewirkt. Gemäss den viele Stunden umfassenden Videos (Observation, Einvernahmen) sei der Versicherte wach, bewusstseinsklar und zu allen Qualitäten orientiert gewesen. Störungen des Ich-Erlebens seien nicht festzustellen gewesen. Die kognitive Leistungsfähigkeit sei unauffällig gewesen, Auffassungsstörungen hätten nicht bestanden. Konzentrations- oder Merkfähigkeitsstörungen seien nicht festzustellen gewesen. Das formale Denken sei gelockert gewesen. Der Versicherte habe zum Teil weitschweifige und umständliche Ausführungen gemacht, wobei allerdings zu berücksichtigen sei, dass er sich in einer besonderen Situation (Einvernahme) befunden habe. Inhaltliche Denkstörungen oder Störungen der Wahrnehmung hätten nicht vorgelegen. Während der Observation habe der Versicherte durchgehend

IV 2024/208

6/12 einen überwiegend gut gestimmten, vielseitig interessierten, neugierigen und kommunikativen Eindruck vermittelt. In Gesprächen mit anderen Personen habe er jovial, in der Gruppendynamik führend gewirkt. Auf Social Media habe er einen betont maskulinen Eindruck vermittelt. Unabhängig von der Situation sei er stets selbstbewusst aufgetreten. Im Rahmen der Einvernahmen habe er äusserlich den Eindruck einer leichten Deprimiertheit, eines situativen Unbehagens, einer Unsicherheit und einer Nervosität vermittelt. Er habe kaum empathisch, eher vergrämt gewirkt. Dieses Verhalten und dieser Ausdruck hätten nicht dem im Alltagsleben zu beobachtenden Verhalten entsprochen. Zu keinem Zeitpunkt hätten sich aus der Fülle des vorhandenen Bild- und Tonmaterials Hinweise auf bedeutsame affektive Störungen ergeben. Der Persönlichkeitsstil des Versicherten sei als narzisstisch, extrovertiert und tendentiell dissozial zu qualifizieren. Hinweise auf Zwänge oder Phobien hätten nicht festgestellt werden können. Der Versicherte habe psychomotorisch lebhaft, lebendig, vital und dynamisch gewirkt. Während der Einvernahmen habe der Versicherte stellenweise ein anderes Verhalten gezeigt, das aufgesetzt und nicht authentisch angemutet habe. Zusammenfassend habe die Auswertung der umfangreichen Akten deutliche Hinweise auf nicht gleichmässige Einschränkungen in vergleichbaren Lebensbereichen ergeben. Ein Leidensdruck habe aufgrund des präsentierten Verhaltens während der Observation nicht festgestellt werden können. Der Versicherte habe ein breites Spektrum von positiven Emotionen gezeigt und vielfältige körperlich und geistig anspruchsvolle Tätigkeiten ausgeübt. Funktionale Einschränkungen respektive psychische oder somatische Beeinträchtigungen hätten nicht beobachtet werden können. Stationäre Behandlungen seien nie durchgeführt worden. Die Psychopharmakotherapie sei aufgrund der Ergebnisse einer Haaranalyse als ungenügend zu qualifizieren. Der Grossteil der vom Versicherten geklagten Beschwerden und Funktionseinbussen erscheine im Längsschnitt weder als durchgehend konsistent noch als plausibel. Die Haltung des behandelnden Psychiaters Dr. B.___ sei nicht nachvollziehbar, denn dieser habe sich die fragmentarischen und unkritischen Vorstellungen des Versicherten zu eigen gemacht und über Jahre hinweg einen schlechten Zustand des Versicherten attestiert. Der Versicherte sei überaus durchsetzungsfähig, sozial aktiv und zielstrebig. Er könne bei entsprechender Motivation und Interesse viel Geduld und Ausdauer aufbringen, um seine Ziele zu erreichen. Eine Impulsivität oder eine dysfunktionale Selbstregulation habe nie festgestellt werden können. Nach dem Erhaltungs- und Pflegezustand der Familienwohnung, der Umtriebigkeit des Versicherten im Alltag und der eher oberflächlichen Zugewandtheit nach aussen zu beurteilen lägen beim Versicherten Schwierigkeiten der Selbstorganisation und der sinnvollen Tagesstrukturierung vor. Das Verhaltensmuster zeige, dass er sich nicht gern mit tieferen Themen auseinandersetze, sich regelmässig dem „Leerlauf“ hingebe und speziell auch bei anstehenden, mitunter prekären Problemen kaum eine Bereitschaft zeige, nach Lösungen zu suchen und diese aus eigener Kraft und auf „eigene Kosten“ anzugehen. Das sei offensichtlich sogar in Bezug auf die Kinder der Fall, die gemäss Mitteilungen der KESB von beiden Elternteilen wiederholt vernachlässigt worden seien. Der Versicherte scheine sich in seinem Verhalten und dem äusseren Ausdruck im vorhandenen Bildmaterial sowie seinen eigenen Aussagen nach zu

IV 2024/208

7/12 beurteilen, durchaus grossartig bis grandios zu fühlen. Bei den Einvernahmen habe er kaum Bescheidenheit oder Reue, sondern eher eine Verärgerung und eine beleidigte Haltung gezeigt. In den jeweils sehr lang dauernden Einvernahmen habe er keine Störungen der Aufmerksamkeit oder der Ausdauer gezeigt. Auch nach vielen Stunden habe er noch bis zum Schluss jeweils ohne erkennbare Anzeichen von Müdigkeit oder Konzentrationsschwächen agieren sowie ungemindert seine Schlagfertigkeit und Abwehrhaltung beibehalten können, was für eine gute Frustrationstoleranz und Kondition spreche. Zusammenfassend seien lediglich allenfalls für einen kurzen Zeitraum Anpassungsschwierigkeiten im Zusammenhang mit Sorgen um die gesundheitliche Situation seiner Ehefrau anzunehmen. Eine länger andauernde affektive Symptomatik habe nie vorgelegen. Eine Arbeitsunfähigkeit lasse sich weder aktuell noch für die Vergangenheit begründen. Die RAD-Ärztin med. pract. I.___ qualifizierte das Gutachten als überzeugend, empfahl aber eine ergänzende persönliche Untersuchung (IV-act. 187). Diese führte sie in der Folge am 1. Februar 2024 selbst durch. Sie hielt fest (IV-act. 193), der Versicherte sei wach, präsent und aufmerksam gewesen. Er habe mit fester, lauter Stimme gesprochen und selbstbewusst gewirkt. Zum Teil habe er etwas theatralisch wirkend reagiert. Er habe sich leidend und klagsam präsentiert. Affektiv sei er zugänglich gewesen. Formalgedanklich sei er sehr weitschweifig gewesen. Er habe seine Antworten unbeirrt verfolgt und Nachfragen zum Teil kaum zugelassen. Verständnis-, Konzentrations- oder Gedächtnisprobleme hätten sich nicht feststellen lassen. Ein Fragebogen zur Beschwerdevalidierung habe so dermassen auffällige Antworten geliefert, dass nicht von einem authentischen Beschwerdebild ausgegangen werden könne. Das Ergebnis der Untersuchung stütze die im Aktengutachten festgestellten Inkonsistenzen und Diagnosen. Der Arbeitsfähigkeitsschätzung könne vollumfänglich gefolgt werden. A.h Mit einem Vorbescheid vom 6. März 2024 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie die Abweisung des Rentenbegehrens mangels Invalidität vorsehe (IV-act. 194). Dagegen liess der Versicherte am 22. April 2024 einwenden (IV-act. 200), das Aktengutachten von Dr. H.___ genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen des Art. 43 ATSG. Die verweigerte Teilnahme an der Begutachtung im Strafverfahren könne nicht durch ein kurzes Gespräch mit einer RAD-Ärztin geheilt werden. Das Aktengutachten stütze sich mehrheitlich auf die Akten aus der Zeit vor dem Entscheid des Versicherungsgerichtes, die jedoch gemäss dem Versicherungsgericht nicht geeignet seien, den massgebenden Sachverhalt mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu belegen. Die IV-Stelle habe die verbindlichen Anweisungen des Versicherungsgerichtes ignoriert. Sie habe nicht dargelegt, inwiefern eine Observation geeignet sein sollte, eine episodenweise auftretende Depression zu beweisen oder zu widerlegen. Mit einer Verfügung vom 17. September 2024 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren des Versicherten ab (IV-act. 208). B.

IV 2024/208

8/12 B.a Am 18. Oktober 2024 liess der Versicherte (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. September 2024 erheben (act. G 1). Er liess die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) zu weiteren Abklärungen gemäss den Erwägungen im Entscheid des Versicherungsgerichtes vom 7. September 2018 sowie eventualiter die Einholung eines Gerichtsgutachtens beantragen. Zur Begründung liess er ausführen, die Beschwerdegegnerin habe die verbindlichen Weisungen des Versicherungsgerichtes ignoriert. Eine medizinische Begutachtung sei nicht erfolgt. Das Aktengutachten von Dr. H.___ überzeuge nicht. B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 6. Januar 2025 die Abweisung der Beschwerde (act. G 9). Zur Begründung führte sie an, das Gutachten von Dr. H.___ überzeuge in jeder Hinsicht. B.c Am 14. Januar 2025 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (act. G 10). B.d Der Beschwerdeführer liess am 28. Mai 2025 an seinen Anträgen festhalten (act. G 18). Die Beschwerdeführerin hielt am 9. Juli 2025 ebenfalls an ihrem Antrag fest (act. G 22). B.e Der Beschwerdeführer liess am 3. Oktober 2025 eine Honorarnote über 2'262 Franken bei einem Stundensatz von 200 Franken einreichen (act. G 24.1). Erwägungen 1. Dieses Beschwerdeverfahren bezweckt die Überprüfung der angefochtenen Verfügung auf deren Rechtmässigkeit, weshalb sein Gegenstand jenem des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens entsprechen muss. Dieses hat nach der verbindlichen Abweisung des Begehrens um berufliche Eingliederungsmassnahmen am 28. August 2015 die Prüfung des im Dezember 2012 eingereichten Rentenbegehrens des Beschwerdeführers und damit die Frage nach einem Rentenanspruch des Beschwerdeführers frühestens ab dem 1. Juni 2013 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) zum Gegenstand gehabt. Auch in diesem Beschwerdeverfahren ist folglich ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers frühestens ab dem 1. Juni 2013 zu prüfen. 2. Eine versicherte Person, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern kann, die während eines Jahres ohne einen wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen ist und die nach dem Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ist, hat einen Anspruch auf eine Rente der

IV 2024/208

9/12 Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1 IVG). Für die Bemessung der Invalidität wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung und nach der Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bei einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung zu jenem Erwerbseinkommen gesetzt, das sie erzielen könnte, wenn sie gesund geblieben wäre (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). 3. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der strafrechtlichen Einvernahmen geltend gemacht, er habe in seinem Herkunftsland eine Ausbildung zum Metzger absolviert. Ein entsprechender Nachweis liegt nicht bei den Akten. Nach seiner Einreise in die Schweiz hat er zunächst typische Hilfsarbeiten verrichtet. Später hat er eine Ausbildung zum Pflegehelfer absolviert und dann als Pflegehelfer gearbeitet. Diese niederschwellige Ausbildung hat es ihm aber nicht ermöglicht, einen über dem statistischen Zentralwert der Hilfsarbeiterlöhne liegenden Lohn zu erzielen. Seine Erwerbsmöglichkeiten auf dem allgemeinen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt haben also jenen eines typischen Hilfsarbeiters entsprochen, weshalb der statistische Zentralwert der Hilfsarbeiterlöhne als Valideneinkommen heranzuziehen ist. 4. 4.1 Für die Bemessung des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens ist massgebend, welche Tätigkeiten dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht in welchem Umfang zugemutet werden können. Eine somatische Gesundheitsbeeinträchtigung hat in all den Jahren seit der Anmeldung zum Rentenbezug keine Rolle gespielt. Das Versicherungsgericht hat die Sache deshalb in seinem Entscheid IV 2016/254 vom 7. September 2018 ausschliesslich zur neuropsychologischen und psychiatrischen Begutachtung zurückgewiesen. Die Weisungen im Rückweisungsentscheid haben keinen Selbstzweck verfolgt, sondern auf eine vollständige Ermittlung des massgebenden medizinischen Sachverhaltes abgezielt. Beim damaligen Stand der Akten hat ein Vorgehen im Sinne jener Weisungen die besten Erfolgschancen versprochen. Da der Beschwerdeführer davor durch zahlreiche Inkonsistenzen und Widersprüchlichkeiten aufgefallen war, die unter anderem eine erste neuropsychologische und psychiatrische Begutachtung vereitelt hatten, ist es allerdings durchaus sinnvoll gewesen, ihn vor einer neuerlichen Begutachtung observieren zu lassen. Die durchgeführte Observation hat den gesetzlichen Anforderungen entsprochen. Sie hat eindrücklich aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer bei der ersten Begutachtung nicht nur Beschwerden verdeutlicht, sondern vielmehr ein völlig falsches Bild von sich, seinem Gesundheitszustand und seiner Situation vermittelt hatte. Damit hat die Observation unter anderem ergeben, dass die Mitwirkung des Beschwerdeführers bei der ersten Begutachtung nicht aufgrund einer ungenügenden Instruktion oder aufgrund von

IV 2024/208

10/12 sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten ungenügend ausgefallen war, wie das Versicherungsgericht zunächst angenommen hatte. Die Observation hat damit ein vom Versicherungsgericht unerwartetes Ergebnis geliefert. In dieser Situation ist es nicht mehr erforderlich gewesen, die Vorgaben des Versicherungsgerichtes bezüglich der detaillierten Instruktion des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine Mitwirkung bei einer zweiten Begutachtung umzusetzen, denn bei der damaligen Sachlage hat das Befolgen dieser Vorgaben kein besseres Ergebnis mehr als eine erneute Begutachtung ohne diese Instruktion mehr versprochen. Massgebend ist also nicht, ob ein Gutachten im Sinne der Vorgaben des Versicherungsgerichtes durchgeführt, sondern vielmehr, ob der Sachverhalt hinreichend ermittelt worden ist. Folglich führt das Ignorieren der Vorgaben des Versicherungsgerichtes nicht per se dazu, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben werden müsste. 4.2 Auch der Umstand, dass der Sachverständige Dr. H.___ den Beschwerdeführer nicht persönlich untersucht hat, weil dieser seine Teilnahme an der Begutachtung verweigert hatte, hat nicht zwingend zur Folge, dass das Gutachten von Dr. H.___ als beweisuntauglich qualifiziert werden müsste, denn es existiert keine Beweisregel, die die Verwaltung dazu zwingen würde, den medizinischen Sachverhalt mittels einer Begutachtung zu ermitteln, oder dazu, bei einer medizinischen Begutachtung auf einer persönlichen Exploration zu bestehen. Massgebend für die Erfüllung der Untersuchungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ist nicht die Vorgehensweise, sondern das Ergebnis der Sachverhaltsermittlung. Zwar erlaubt es die Reduktion des Beweismasses auf überwiegende Wahrscheinlichkeit nicht, die Beweisqualität zu senken und sich beispielsweise mit einem nur halbwegs überzeugenden Gutachten zufrieden zu geben, denn der Untersuchungsgrundsatz verlangt die Herstellung einer qualitativ hochwertigen Beweissituation. Aber bezüglich der Frage, was eine solche qualitativ hochwertige Beweissituation ist, existieren keine starren Regeln. Aus der Sicht eines medizinischen Laien erscheint eine psychiatrische Begutachtung ohne eine persönliche Exploration und damit ohne eine Interaktion zwischen dem psychiatrischen Sachverständigen und der versicherten Person eher nicht geeignet, das gewünschte Ergebnis bezüglich der Qualität der Sachverhaltsermittlung zu liefern. Aber der psychiatrische Sachverständige Dr. H.___, der ja deshalb beigezogen worden ist, weil er über den notwendigen Sachverstand verfügt, der also im Gegensatz zur Verwaltung, zum Gericht und zum Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein ausgewiesener Fachmann ist, hat die Auffassung vertreten, seine Begutachtung liefere auch ohne eine persönliche Exploration ein beweiskräftiges Ergebnis. Dieser Beurteilung des Sachverständigen muss mehr Gewicht beigemessen werden als dem Eindruck eines medizinischen Laien, eine psychiatrische Begutachtung ohne eine persönliche Exploration könne kein beweiskräftiges Ergebnis liefern. 4.3 Dem Sachverständigen Dr. H.___ hat äusserst umfangreiches Aktenmaterial zur Verfügung gestanden, das er umfassend und sorgfältig gewürdigt hat. Dieses Material hat nicht nur medizinische

IV 2024/208

11/12 Berichte, sondern auch die Ergebnisse der polizeilichen Ermittlungen, insbesondere die Erkenntnisse aus einer Wohnungsdurchsuchung, das Observationsmaterial sowie Videos von zwei Einvernahmen beinhaltet, die beide je fast einen ganzen Tag gedauert hatten. Der Sachverständige hat anschaulich aufgezeigt, dass es ihm möglich gewesen ist, sich aus den Akten, den Observationsvideos vom vermeintlich unbeobachteten Alltag des Beschwerdeführers und von den Videos der beiden Einvernahmen, bei denen sich der Beschwerdeführer in einer „Quasi-Untersuchungssituation“ befunden und entsprechend aggraviert hat, ein zuverlässiges Bild vom Beschwerdeführer zu machen. Anhand der Beobachtungen hat der Sachverständige einen umfassenden objektiven klinischen Befund erheben können. Der Sachverständige Dr. H.___ hat detailliert und überzeugend aufgezeigt, dass weder bei der Observation noch bei den Einvernahmen objektive Defizite hatten beobachtet werden können, die sich auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgewirkt hätten, und dass im Gegenteil sowohl während der Observation als auch während der Einvernahmen deutliche Hinweise auf eine gute Leistungsfähigkeit zu erkennen gewesen sind. So ist es dem Beschwerdeführer insbesondere möglich gewesen, zweimal während jeweils fast eines ganzen Tages in einer belastenden Situation seine Aufmerksamkeit, seine Konzentration sowie seine Zielstrebigkeit aufrecht zu erhalten, ohne sichtbar zu ermatten. Weshalb er psychisch nicht in der Lage sein sollte, dieselbe Leistung an einem Arbeitsplatz zu erbringen, ist nicht einzusehen. Die Schlussfolgerung von Dr. H.___, nichts deute darauf hin, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtigt wäre, überzeugt deshalb. Ebenso überzeugend ist die retrospektive Beurteilung anhand des umfangreichen Aktenmaterials, der Beschwerdeführer sei – wenn überhaupt – nur für einen kurzen Zeitraum arbeitsunfähig gewesen, nachdem seine Ehefrau die Verdachtsdiagnose erhalten hatte, sie könnte an einer Leukämie leiden. Zusammenfassend belegt das Gutachten von Dr. H.___ mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer nie länger dauernd arbeitsunfähig und folglich auch nicht invalid gewesen ist. Eine weitere psychiatrische Begutachtung in Anwendung des Art. 43 Abs. 3 ATSG ist bei diesem Ergebnis unnötig gewesen. Auch eine erneute neuropsychologische Testung ist nicht notwendig gewesen, denn der Sachverständige Dr. H.___ hat keinerlei Hinweise auf spezifische neuropsychologische Defizite festgestellt. 4.4 Im hier massgebenden Zeitraum ist der Beschwerdeführer folglich abgesehen von einer allfälligen kurzen, irrelevanten Phase uneingeschränkt arbeitsfähig gewesen. Bei einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit rechtfertigt sich kein Abzug vom Tabellenlohn. Das zumutbarerweise erzielbare Invalideneinkommen entspricht folglich dem statistischen Zentralwert der Hilfsarbeiterlöhne und damit dem Valideneinkommen, was bedeutet, dass der Beschwerdeführer nicht invalid gewesen ist (Invaliditätsgrad von null Prozent). 5.

IV 2024/208

12/12 Mangels Erfüllens des sogenannten Wartejahres (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) und mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades hat der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine Rentenzusprache nicht erfüllt, weshalb die Beschwerdegegnerin sein Rentenbegehren zu Recht abgewiesen hat. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 6. Die angesichts des durchschnittlichen Verfahrensaufwandes praxisgemäss auf 600 Franken festzusetzenden Gerichtskosten wären an sich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ist der Beschwerdeführer vorläufig von der Pflicht, die Gerichtskosten zu bezahlen, befreit. Da ihm auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung bewilligt worden ist, hat der Staat seinem Rechtsvertreter eine Entschädigung auszurichten, die 80 Prozent des erforderlichen Vertretungsaufwandes abdeckt (Art. 31 Abs. 3 AnwG). Der erforderliche Vertretungsaufwand ist als deutlich unterdurchschnittlich zu qualifizieren, weil die Mehrheit der Akten aus dem Strafverfahren stammt, in dem der Beschwerdeführer durch denselben Rechtsvertreter verbeiständet ist, so dass der Aufwand für das hier notwendige Aktenstudium gering gewesen ist. Die eingereichte Honorarnote (act. G 24.1) erweist sich als angemessen, weshalb ihr folgend eine Entschädigung von 2'262 Franken zuzusprechen ist. Sollten es seine wirtschaftlichen Verhältnisse dereinst gestatten, wird der Beschwerdeführer zur Nachzahlung der Gerichtskosten und zur Rückerstattung der Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung verpflichtet werden können (Art. 99 Abs. 2 VRP i.V.m. Art. 123 ZPO). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer ist vorläufig von der Pflicht, die Gerichtskosten von 600 Franken zu bezahlen, befreit. 3. Der Staat entschädigt den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit 2'262 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer).

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 13.11.2025 Art. 43 Abs. 1 ATSG. Untersuchungspflicht. Psychiatrische Begutachtung ohne persönliche Exploration des Versicherten. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. November 2025, IV 2024/208).

2026-04-09T05:07:47+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

IV 2024/208 — St.Gallen Versicherungsgericht 13.11.2025 IV 2024/208 — Swissrulings