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St.Gallen Versicherungsgericht 20.02.2025 IV 2024/196

20. Februar 2025·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·4,482 Wörter·~22 min·5

Zusammenfassung

Art. 42 IVG. Art. 42bis IVG. Art. 17 Abs. 2 ATSG. Hilflosenentschädigung für Minderjährige. Intensivpflegezuschlag. Revision. Indirekter Hilfebedarf. Überwachung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Februar 2025, IV 2024/196). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2025

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2024/196 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 31.03.2025 Entscheiddatum: 20.02.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 20.02.2025 Art. 42 IVG. Art. 42bis IVG. Art. 17 Abs. 2 ATSG. Hilflosenentschädigung für Minderjährige. Intensivpflegezuschlag. Revision. Indirekter Hilfebedarf. Überwachung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Februar 2025, IV 2024/196). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2025 «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/14

Kanton St.Gallen Gerichte

1/13

Versicherungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 20. Februar 2025 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Tobias Bolt

Geschäftsnr. IV 2024/196

Parteien

A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. iur. Antonius Falkner, Pflugstrasse 32, 9490 Vaduz,

gegen I V - Stelle d e s Kantons S t . Gallen , Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Hilflosenentschädigung für Minderjährige (Einstellung)

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2/13 Sachverhalt A. A.a A.___ wurde im Juli 2011 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet (IVact. 1). Das Ostschweizer Kinderspital berichtete im September 2011 (IV-act. 7), der Versicherte leide am Geburtsgebrechen Ziff. 382 Anh. GgV. Er sei dauerhaft beatmungspflichtig. Im März 2012 fand eine Abklärung bezüglich der Hilflosigkeit des Versicherten in der Wohnung der Eltern statt. Der Abklärungsbeauftragte berichtete (IV-act. 75), der Versicherte dürfe nie aus den Augen gelassen werden. Einige schwierigere Handgriffe müssten zwingend zu zweit erledigt werden. Jemand müsse ständig Blickkontakt zum Versicherten halten. Die ständige Überwachung sei indiziert, obwohl die Geräte, an die der Versicherte angeschlossen sei, einen Alarm auslösten, sobald die Werte nicht mehr stimmten. Die Behandlungspflege nehme (einschliesslich einer Pauschale für die ständige Überwachung von 120 Minuten pro Tag) 453 Minuten pro Tag in Anspruch. Die notwendige Hilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen könne grösstenteils noch nicht berücksichtigt werden, da der Versicherte erst neun Monate alt sei und da gesunde gleichaltrige Kinder ebenfalls auf eine regelmässige und erhebliche Dritthilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen angewiesen seien. Mit einer Verfügung vom 28. August 2012 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab dem 1. November 2011 eine Entschädigung bei einer Hilflosigkeit leichten Grades zu (IV-act. 85). A.b Im August 2014 fand eine weitere Abklärung in der Wohnung der Eltern statt. Die Abklärungsbeauftragten berichteten (IV-act. 155), der Gesundheitszustand habe sich seit März 2012 nur wenig verändert. Die Sauerstoffversorgung sei zwar mittlerweile tagsüber in aller Regel nicht mehr notwendig, aber dennoch müsse das Sekret mehrmals pro Tag abgesaugt werden. Das Sondieren habe von bisher fünf auf zwei Mahlzeiten pro Tag reduziert werden können. Mehrmals pro Tag würden Essversuche durchgeführt. Das Essen müsse meistens püriert werden. Weiterhin bestünden Darmschwierigkeiten. Bezüglich der Motorik bestehe ein Entwicklungsrückstand. Die Kommunikationsfähigkeit werde durch das Tracheostoma erheblich eingeschränkt. Der Versicherte sei bei allen alltäglichen Lebensverrichtungen ausser beim Aufstehen, Absitzen und Abliegen auf eine regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen. Er benötige zudem eine ständige Überwachung. Der für die Bemessung des Intensivpflegezuschlages massgebende behinderungsbedingte Mehraufwand belaufe sich auf knapp viereinhalb Stunden pro Tag. Mit einer Verfügung vom 27. November 2014 erhöhte die IV-Stelle die laufende Hilflosenentschädigung mit Wirkung ab dem 1. Januar 2014 auf eine Entschädigung bei einer Hilflosigkeit mittleren Grades; zudem sprach sie dem Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2014 einen Intensivpflegezuschlag zu (IV-act. 169). A.c Im September 2017 füllten die Eltern des Versicherten einen Fragebogen zur Überprüfung der Hilflosenentschädigung aus (IV-act. 235). Sie gaben an, der Gesundheitszustand sei gleich geblieben.

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3/13 Der Versicherte sei bei allen alltäglichen Lebensverrichtungen, ausser beim Aufstehen, Absitzen und Abliegen, auf eine regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen. Er toleriere die Spitex-Mitarbeiter nicht, weshalb die Eltern die Pflege und Betreuung grösstenteils selbst leisten müssten. Im Januar 2018 fand eine Abklärung in der Wohnung der Eltern statt. Der Abklärungsbeauftragte berichtete (IV-act. 245), momentan benötige der Versicherte (nach einem erfolgreichen operativen Eingriff) nur noch nachts Windeln. Tagsüber werde ein WC-Training durchgeführt. Das Sondieren der Nahrung habe vollumfänglich eingestellt werden können, aber der Versicherte sei „kein guter Esser“. Bezüglich des Grades der Hilflosigkeit habe sich insgesamt nichts Wesentliches verändert. Der behinderungsbedingte Mehraufwand sei aber auf über sechs Stunden pro Tag angestiegen. Für das An- und Auskleiden würden insgesamt 25 Minuten benötigt, wovon fünf Minuten für den altersentsprechenden Normalaufwand abzuziehen seien. Für das Essen falle ein Aufwand von 65 Minuten pro Tag an, wovon fünf Minuten für den altersentsprechenden Normalaufwand abzuziehen seien. Die Körperpflege nehme 30 Minuten in Anspruch; der altersentsprechende Normalaufwand betrage 15 Minuten. Im Zusammenhang mit dem Verrichten der Notdurft falle ein Aufwand von 45 Minuten an. Die Begleitung zu Arzt- und Therapieterminen beanspruche durchschnittlich sieben Minuten pro Tag. Die Behandlungspflege nehme durchschnittlich 91 Minuten pro Tag in Anspruch. Hinzu komme die Überwachungspauschale von 120 Minuten pro Tag. Mit einer Verfügung vom 23. April 2018 erhöhte die IV-Stelle den Intensivpflegezuschlag mit Wirkung ab dem 1. August 2017 auf einen Zuschlag bei einem behinderungsbedingten Mehraufwand von durchschnittlich über sechs Stunden pro Tag (IV-act. 251). A.d Im Mai 2023 füllten die Eltern des Versicherten einen weiteren Fragebogen betreffend die Hilflosigkeit aus (IV-act. 283). Sie gaben an, der Gesundheitszustand sei weiterhin unverändert geblieben. Der Versicherte benötige beim An- und Auskleiden keine regelmässige und erhebliche Dritthilfe mehr. Beim Schlafengehen und beim Aufstehen am Morgen oder nachts sei er aber auf eine regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen. Beim Essen, beim Verrichten der Notdurft und bei der Fortbewegung sei er weiterhin auf eine regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen. Bezüglich der Körperpflege sei er selbständig. Er sei weiterhin an die Beatmungsmaschine angeschlossen und er benötige weiterhin eine ständige persönliche Überwachung. Den vom Kinderspital Zürich eingereichten Berichten liess sich entnehmen (IV-act. 295 ff.), dass im Oktober 2020 ein tracheokutaner Fistelverschluss durchgeführt worden war, nachdem sich gezeigt hatte, dass der Versicherte tagsüber in der Regel nicht mehr auf eine Beatmung angewiesen gewesen war und dass er nachts mittels einer Vollgesichtsmaske hatte ausreichend beatmet werden können. Bei einer Kontrolluntersuchung im November 2023 hatten der Versicherte und sein Vater angegeben, dass es dem Versicherten zuhause gut gehe. Er esse und trinke normal, der Stuhlgang und die Miktion seien regelrecht. Subjektiv funktioniere die Heimbeatmung weiterhin gut. Die nächtliche Beatmung hatte in der Folge auf eine Nasenmaske umgestellt werden können. Am 12. Dezember 2023 führte die IV-Stelle

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4/13 eine Abklärung in der Wohnung der Eltern durch. Die Abklärungsbeauftragte berichtete (IV-act. 304), seit dem Verschluss der Tracheotomie im Mai 2020 hätten deutliche Fortschritte erzielt werden können. Den grössten Unsicherheitsfaktor stelle nach wie vor der Umgang mit dem Hypoventilationssyndrom dar. Aufgrund einer unzureichenden autonomen Atemregulation könne es in Ruhephasen oder im Schlaf zu Atemstillständen kommen. Beim Einschlafen könne die Atmung aussetzen. Der Versicherte müsse deshalb nachts, bei einer Erkältung auch tagsüber, beatmet und überwacht werden. Die operative Entfernung des Tracheostoma habe eine grosse Erleichterung im Alltag mit sich gebracht. Der Versicherte habe an Selbstvertrauen gewonnen und sich körperlich gut entwickelt; er sei nun auch tagsüber mehrheitlich selbständig unterwegs. Er könne sich mittlerweile verständlich ausdrücken. Er besuche die Regelklasse, gehe gerne in die Schule und sei integriert. Die Lehrer seien über seine Erkrankung informiert, die Mitschüler nicht. Seinen Alltag (detaillierte Schilderung im Abklärungsbericht; vgl. IV-act. 304–3 f.) verbringe der Versicherte mehrheitlich selbständig. Nachts werde die Mutter vierbis fünfmal durch den Alarm des Pulsoxymeters geweckt. Sie müsse dann ins Kinderzimmer gehen und den Sauerstoffgehalt kontrollieren. Wenn nötig, müsse sie die Sauerstoffmaske neu anziehen oder die Schläuche entleeren, was nur wenige Minuten dauere. Der Versicherte benötige beim An- und Auskleiden, beim Aufstehen, Absitzen und Abliegen, beim Essen, bei der Körperpflege, beim Verrichten der Notdurft und bei der Fortbewegung keine relevante Dritthilfe mehr. Die Behandlungspflege nehme durchschnittlich 53 Minuten pro Tag in Anspruch, die Begleitung zu Arzt- und Therapieterminen vier Minuten. Im April 2024 notierte Dr. med. B.___ vom IV-internen regionalen ärztlichen Dienst (RAD), die Angaben im Abklärungsbericht seien aus versicherungsmedizinischer Sicht plausibel (IV-act. 305). A.e Mit einem Vorbescheid vom 21. Mai 2024 teilte die IV-Stelle den Eltern des Versicherten mit (IVact. 307), dass sie die Aufhebung der Hilflosenentschädigung und des Intensivpflegezuschlages mit Wirkung ab dem 30. April 2021 vorsehe und dass sie die ab dem 1. Mai 2021 ausbezahlte Hilflosenentschädigung im Gesamtbetrag von 103’004 Franken zurückfordern werde. Zur Begründung führte sie an, dass die Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung und für einen Intensivpflegezuschlag seit der erfolgreichen Operation im Oktober 2020 nicht mehr erfüllt seien. Da die erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes nicht gemeldet worden sei, erfolge die Aufhebung der laufenden Leistungen rückwirkend. Dagegen liess der Versicherte am 27. Juni 2024 einwenden (IV-act. 315), er sei weiterhin auf eine nächtliche Beatmung angewiesen. Diese sei lebensnotwendig. Er leide an einer Schluckproblematik, weshalb er direkte und indirekte Unterstützung beim Essen benötige. Er könne nur kleingeschnittene Lebensmittel schlucken. Die Eltern müssten beim Essen ständig anwesend sein. Aufgrund von koordinativen Problemen könne er die Lebensmittel nicht klein genug schneiden. Er könne nicht ohne Dritthilfe zu Bett gehen. Die Eltern müssten die Maske und das Pulsoxymeter anbringen. Am Morgen benötige er Unterstützung beim Aufstehen. Obwohl er nach einem intensiven Toilettentraining mittlerweile mehrheitlich kontinent sei, komme es mehrmals pro Woche zu Stuhlschmieren, insbesondere in der Nacht. Der Versicherte müsse deshalb seine

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5/13 Unterwäsche überdurchschnittlich häufig wechseln. Das Bett müsse von den Eltern mehrmals pro Woche frisch bezogen werden. Bis noch vor etwa sieben Monaten sei er von den Eltern bei der Körperpflege unterstützt worden. Er benötige zurzeit noch weiterhin Unterstützung bei der Zahnpflege. Nachts benötige er eine intensive Überwachung mit vielen Interventionen. Auch spätnachmittags und abends müsse er überwacht werden, denn es müsse verhindert werden, dass er einschlafe, bevor er an die Geräte angeschlossen sei. Der Aufwand für die Behandlungspflege sei nach wie vor hoch. Er betrage durchschnittlich mindestens 80 Minuten pro Tag. Seine Eltern seien aufgrund des nach wie vor anfallenden erheblichen Mehraufwandes davon ausgegangenen, dass ihnen die Hilflosenentschädigung und der Intensivpflegezuschlag weiterhin zustünden. Immerhin müsse die Mutter jede Nacht fast stündlich aufstehen, was es ihr unter anderem bis dato verunmögliche, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Abklärungsbeauftragte der IV-Stelle notierte im Juli 2024 (IV-act. 318–1 f.), die Angaben in der Stellungnahme vom 27. Juni 2024 deckten sich nicht mit den Aussagen des Vaters und den Beobachtungen anlässlich der Abklärung in der Wohnung der Eltern. Sie stünden teilweise auch im Widerspruch zu den Angaben in den medizinischen Berichten. Die RAD-Ärztin Dr. B.___ hielt im August 2024 fest, in der Stellungnahme vom 27. Juni 2024 würden keine Tatsachen erwähnt, die Zweifel an der RAD-Beurteilung vom 3. April 2024 weckten (IV-act. 318–3 ff.). Mit einer Verfügung vom 22. August 2024 hob die IV-Stelle die Hilflosenentschädigung und den Intensivpflegezuschlag rückwirkend per 30. April 2021 auf; sie forderte die ab dem 1. Mai 2021 ausbezahlte Hilflosenentschädigung im Gesamtbetrag von 103’004 Franken zurück (IV-act. 319). B. B.a Am 20. September 2024 liess der Versicherte (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. August 2024 erheben (act. G 1). Er liess die ersatzlose Aufhebung der Verfügung, die Weiterausrichtung der bisherigen Hilflosenentschädigung sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) zu weiteren Abklärungen beantragen. Zur Begründung liess er ausführen, er sei nach wie vor auf eine regelmässige und erhebliche Dritthilfe beim Essen angewiesen. Seine Eltern müssten die Nahrung für ihn zubereiten und ihn bei der Nahrungsaufnahme unterstützen. Diesbezüglich habe sich seit der letzten Abklärung im Jahr 2018 nichts geändert. Auch bei der Körperpflege benötige der Beschwerdeführer nach wie vor eine Dritthilfe; der Aufwand dafür betrage durchschnittlich etwa fünf Minuten pro Tag. Bezüglich des Überwachungsbedarfs habe sich seit dem Jahr 2018 nichts Wesentliches geändert. Der Beschwerdeführer benötige nach wie vor eine persönliche Überwachung. Die Beschwerdegegnerin hätte den Pflege- und Betreuungsbedarf im Übrigen durch eine medizinische Fachperson ermitteln lassen müssen. Der Vorwurf einer Meldepflichtverletzung sei haltlos. Die Beschwerdegegnerin sei bereits zu Beginn des Jahres 2021 über den operativen Verschluss des

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6/13 Tracheostomas informiert gewesen, da sie einen entsprechenden Bericht des Kinderspitals Zürich erhalten habe und da sie zudem neue Beatmungsgeräte finanziert habe. B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 11. November 2024 die Abweisung der Beschwerde (act. G 4). Zur Begründung führte sie an, der Beschwerdeführer müsse keine pürierte Kost mehr einnehmen. Er benötige lediglich noch beim Zerkleinern von härteren Speisen die Hilfe seiner Eltern. Ausserdem müssten ihn die Eltern regelmässig darauf hinweisen, dass er länger und gründlicher kauen und das Essen nicht so hastig herunterschlingen solle. Diese Hilfestellungen stellten keinen relevanten Hilfebedarf dar. Der Beschwerdeführer könne mittlerweile auch die Körperpflege selbständig durchführen. Er benötige lediglich noch gelegentlich etwas Hilfe beim Zähneputzen, was keinen relevanten Hilfebedarf begründe. Das überdurchschnittlich häufige Wechseln der Unter- und Bettwäsche sei ebenfalls irrelevant. Bezüglich der Überwachungsbedürftigkeit habe sich der Sachverhalt entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers erheblich verändert. Tagsüber benötige der Beschwerdeführer praktisch keine Überwachung mehr. Im Jahr 2018 hätten ihn die Eltern noch nicht einmal den kurzen Weg zum Kindergarten alleine zurücklegen lassen. Der Beschwerdeführer sei zusammenfassend nicht mehr anspruchsbegründend hilflos. Den Bericht des Kinderspitals Zürich vom 19. Januar 2021 habe die Beschwerdegegnerin erst im Mai 2023 erhalten und zwar vom Kinderspital Zürich selbst. Die Eltern hätten die relevante Sachverhaltsveränderung also nie gemeldet. Die rückwirkende Aufhebung der Leistungen sei folglich rechtmässig. B.c Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Replik (vgl. act. G 6). Erwägungen 1. Bei sorgfältiger Interpretation zeigt sich, dass die angefochtene Verfügung mehrere Verfügungen enthält, die in einem Dokument zusammengefasst worden sind, nämlich die rückwirkende Aufhebung der Hilflosenentschädigung, die rückwirkende Aufhebung des Intensivpflegezuschlages, die Rückforderung von Hilflosenentschädigungen und die Rückforderung von Intensivpflegezuschlägen. Die angefochtene Verfügung betrifft also vier Gegenstände. Die Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung in toto. Zwar fehlen in der Beschwerdeschrift Ausführungen zum Intensivpflegezuschlag, aber ihr lässt sich doch entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit der rückwirkenden Aufhebung des Intensivpflegezuschlages und mit der daraus resultierenden Rückforderung nicht einverstanden ist. Die Beschwerde betrifft folglich alle vier Verfügungsgegenstände. An sich hätten folglich vier Beschwerdeverfahren eröffnet werden müssen. Mit einer gemeinsamen Behandlung der vier Streitgegenstände hat aber der administrative Aufwand reduziert werden können. Dieser Umstand führt allerdings nicht zu einer Verschmelzung der vier Streitgegenstände. Den Parteien steht es frei, diesen

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7/13 Entscheid nur bezüglich einzelner Streitgegenstände anzufechten. Dem wird mit einer entsprechenden Aufteilung der Erwägungen und des Dispositivs Rechnung getragen. 2. 2.1 Den aktuellen Berichten des Kinderspitals Zürich sowie dem Bericht über die Abklärung in der Wohnung der Eltern vom 12. Dezember 2023 lässt sich entnehmen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach dem Abschluss des letzten Revisionsverfahrens im Jahr 2018 erheblich verbessert hat. Einen entscheidenden Einfluss auf diese relevante Sachverhaltsveränderung hat die Entfernung des Tracheostomas im Jahr 2020 gehabt. Überwiegend wahrscheinlich ist der Beschwerdeführer beim An- und Auskleiden, beim Aufstehen, Absitzen und Abliegen sowie bei der Fortbewegung nicht mehr auf eine regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen gewesen, was er denn auch in der Beschwerdeschrift explizit hat einräumen lassen. Auch bezüglich der Körperpflege und dem Verrichten der Notdurft ist er selbständig geworden. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht geltend gemacht hat, kann die nur noch gelegentlich notwendige Nachreinigung der Zähne nicht als eine regelmässige Dritthilfe im Sinne des Art. 37 IVV qualifiziert werden. Die Eltern des Beschwerdeführers haben aber glaubhaft dargelegt, dass es nach wie vor zu regelmässigen Stuhlschmierungen komme, weshalb die Unterwäsche und auch die Bettwäsche überdurchschnittlich häufig gewechselt und gewaschen werden müssten. Dieser erhebliche Mehraufwand resultiert zwar nicht aus einem direkten Hilfebedarf beim Verrichten der Notdurft, steht aber offenkundig in einem engen Zusammenhang mit dieser alltäglichen Lebensverrichtung. Bei einem Kind, das aufgrund einer Gesundheitsbeeinträchtigung in einem Alter noch Windeln tragen muss, in denen gesunde Kinder schon längst keine Windeln mehr tragen, käme niemand auf die Idee, nur den Aufwand für die Reinigung des Pos, aber nicht jenen für das Wechseln der Windeln zu berücksichtigen, denn augenscheinlich nützt es nichts, den Po zu reinigen, wenn das Kind danach weiter die verschmutzte Windel tragen muss. Weshalb aber das Wechseln der Windeln relevant, das Wechseln der Unter- und Bettwäsche dagegen irrelevant sein sollte, ist nicht einzusehen. Offenkundig gehört der entsprechende Aufwand zu den notwendigen Hygienemassnahmen im Zusammenhang mit dem Verrichten der Notdurft. Da er hier überdurchschnittlich hoch ist und da er eindeutig auf das Geburtsgebrechen des Beschwerdeführers zurückzuführen ist, ist er als eine relevante indirekte Dritthilfe beim Verrichten der Notdurft zu berücksichtigen. Zudem hat das Bundesgericht in seinem Urteil 8C_533/2019 vom 11. Dezember 2019 die Auffassung vertreten, es liege bereits dann ein anspruchsrelevanter Bedarf nach einer erheblichen und regelmässigen indirekten Dritthilfe beim Aufstehen, Absitzen und Abliegen vor, wenn die Eltern abends jeweils eine halbe bis eine dreiviertel Stunde bei ihrem Kind bleiben, es beruhigen, mit ihm reden, es in den Arm nehmen und streicheln müssen, damit es im Bett bleibe und einschlafe (E. 4.9). Das Bundesgericht hat also den Bedarf nach einer indirekten Dritthilfe beim Aufstehen, Absitzen und Abliegen – trotz der ausgewiesenen Fähigkeit des Kindes, selbständig

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8/13 aufzustehen, abzusitzen und abzuliegen – mit einer überdurchschnittlichen Betreuungsbedürftigkeit des Kindes beim Zubettgehen begründet. Dieser Auffassung liegt eine sehr weite Interpretation des Begriffs einer erheblichen indirekten Dritthilfe bei einer der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen zugrunde. Würde man dieser Auslegung folgen, müsste wohl jede Form einer „Begleitung“ einer versicherten Person bei einer alltäglichen Lebensverrichtung als eine erhebliche indirekte Dritthilfe qualifiziert werden, sofern diese „Begleitung“ einen gewissen Aufwand verursachen würde. Folglich muss der hier geltend gemachte erhebliche Mehraufwand für das überdurchschnittlich häufige Wechseln und Waschen der Unter- und Bettwäsche umso mehr relevant sein. Also liegt bezüglich des Verrichtens der Notdurft eine Hilflosigkeit vor. Beim Essen benötigt der Beschwerdeführer überwiegend wahrscheinlich keine relevante direkte Dritthilfe mehr, denn der direkte Hilfebedarf beschränkt sich auf das Zerkleinern von härteren Speisen, was für sich allein keine relevante Hilflosigkeit begründet. Gemäss den überzeugenden Ausführungen von Dr. med. C.___ vom Kinderspital Zürich in der Stellungnahme zum Vorbescheid (vgl. IV-act. 315–4 f.) und den glaubhaften Schilderungen der Eltern muss der Beschwerdeführer aber beim Essen überwacht werden. Die durch das Geburtsgebrechen verursachten Motilitätsstörungen des Gastrointestinaltraktes betreffen auch die Speiseröhre und führen dadurch zu Ernährungsschwierigkeiten, die sich in Schluckproblemen oder gar Aspirationen äussern. Der Beschwerdeführer ist damit im Sinne der Rz. 8031 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) respektive der bundesgerichtlichen Auffassung (vgl. das Urteil I 402/03 vom 11. Mai 2004, E. 5, mit Hinweisen) hilflos. Das gilt umso mehr, wenn man die oben erwähnte bundesgerichtliche Auffassung berücksichtigt, wonach bereits das Begleiten eines Kindes beim Zubettgehen als eine relevante indirekte Dritthilfe zu qualifizieren sei. Der Beschwerdeführer ist folglich bei zwei der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen anspruchsrelevant hilflos. 2.2 Der Beschwerdeführer benötigt zwar überwiegend wahrscheinlich tagsüber keine dauernde Überwachung mehr. Abends und vor allem nachts ist er jedoch weiterhin auf eine dauernde Überwachung angewiesen. Seine Mutter muss jede Nacht fünf- bis achtmal aufstehen, weil das Pulsoxymeter einen Alarm auslöst. Die RAD-Ärztin Dr. B.___ hat festgehalten, dass zwar keine direkte Lebensgefahr mehr drohe, eine engmaschige Überwachung aber weiterhin notwendig sei. Die Mutter des Beschwerdeführers leistet also jede Nacht einen lebensnotwendigen Pikettdienst. Da der Beschwerdeführer in der Nacht nicht allein gelassen werden kann, ist selbstverständlich nicht nur jener Aufwand relevant, der aus den einzelnen, jeweils nur wenige Minuten dauernden Interventionen resultiert, sondern vielmehr jener für den die ganze Nacht dauernden Pikettdienst. Würde die Mutter den Beschwerdeführer nicht selbst überwachen, sondern ihn durch eine Drittperson (z.B. Spitex) überwachen lassen, müsste sie dieser natürlich einen Lohn für die gesamte Schlafdauer bezahlen. Das Bundesgericht hat deshalb im Zusammenhang mit medizinischen Massnahmen zu Recht festgehalten, dass Bereitschaftszeiten (Pikett) berücksichtigt werden müssten (Urteil 9C_46/2017 vom 6. Juni 2017, E. 3.2, mit Hinweisen). Hier kann nichts anderes gelten, da die Mutter jeweils die ganze Nacht Pikett

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9/13 leisten muss und den Beschwerdeführer nicht allein lassen kann. Folglich ist die Überwachungsbedürftigkeit weiterhin zu bejahen, womit der Beschwerdeführer (weiterhin) die Voraussetzungen für den Bezug einer Entschädigung bei einer Hilflosigkeit mittleren Grades erfüllt (vgl. Art. 37 Abs. 2 lit. b IVV). 3. Dem Bericht zur Abklärung in der Wohnung der Eltern vom 12. Dezember 2023 lässt sich entnehmen, dass die Behandlungspflege und die Begleitung zu Arzt- und Therapieterminen zusammen durchschnittlich 57 Minuten pro Tag in Anspruch nehmen. Angesichts der weiterhin jede Nacht notwendigen Überwachung mit rund einer Intervention pro Stunde ist die Überwachungspauschale von zwei Stunden nach wie vor zu berücksichtigen. Damit resultiert bereits ein für die Bemessung des Intensivpflegezuschlages relevanter behinderungsbedingter Mehraufwand von knapp drei Stunden. Wohl weil sie davon ausgegangen ist, der Beschwerdeführer sei gar nicht mehr anspruchsbegründend hilflos, hat die Abklärungsbeauftragte der Beschwerdegegnerin keine Abklärungen bezüglich des Mehraufwandes im Zusammenhang mit dem Essen und dem überdurchschnittlich häufigen Wechseln und Waschen der Unter- und Bettwäsche getätigt. Anhand der dem Gericht vorliegenden Akten kann die Frage nach dem zeitlichen Umfang dieses Aufwandes nicht beantwortet werden. Auch ist es nicht möglich, in antizipierender Beweiswürdigung davon auszugehen, dass der Aufwand überwiegend wahrscheinlich weniger als eine Stunde betrage. Damit erweist sich der Sachverhalt betreffend den Intensivpflegezuschlag als ungenügend ermittelt. Da es nicht die Aufgabe des Versicherungsgerichtes sein kann, ein Versäumnis der Beschwerdegegnerin bezüglich ihrer ureigensten Aufgabe, nämlich der Sachverhaltsermittlung, zu beheben, ist die Sache zur Fortsetzung des Revisionsverfahrens betreffend den Intensivpflegezuschlag an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4. Da der Beschwerdeführer weiterhin einen Anspruch auf eine Entschädigung bei einer Hilflosigkeit mittleren Grades hat, erweist sich die Rückforderung der ab Mai 2021 bezogenen Hilflosenentschädigung ohne Weiteres als unrechtmässig. Diesbezüglich ist die angefochtene Verfügung deshalb ersatzlos aufzuheben. 5. Solange noch nicht feststeht, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer ab Mai 2021 einen Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag gehabt hat, bleibt es beim formell rechtskräftig erhöhten Intensivpflegezuschlag bei einem behinderungsbedingten Mehraufwand von über sechs Stunden pro Tag, was eine Rückforderung mangels der Unrechtmässigkeit der bezogenen Leistungen ausschliesst. Auch diesbezüglich ist die angefochtene Verfügung deshalb ersatzlos aufzuheben.

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10/13 6. 6.1 Nach der früheren Praxis der Abteilung II des St. Galler Versicherungsgerichtes ist ein Beschwerdeverfahren, das mehrere vereinigte Beschwerden betroffen hat, kostenmässig wie ein gewöhnliches Beschwerdeverfahren mit nur einem Streitgegenstand behandelt worden. Eine Begründung für diese Praxis hat allerdings nicht existiert. Weshalb beispielsweise eine Vereinigung von zwei Beschwerdeverfahren zu einer Halbierung der Gerichtskosten führen sollte, die nach der erwähnten Praxis in einem solchen Fall nur einmal statt zweimal (je einmal für jede Beschwerde) erhoben würden, ist nicht einzusehen. Zudem verletzt die Praxis das Gleichbehandlungsgebot, weil beschwerdeführende Personen bei einer Vereinigung von mehreren Beschwerdeverfahren nur einen Bruchteil jener Gerichtskosten bezahlen müssten, die ein anderer Beschwerdeführer in einer ähnlichen Situation bezahlen müsste, dessen Beschwerden nicht vereinigt worden sind. Die Verfahrensvereinigung kann für sich allein aber kein sachlicher Grund für eine derartige Kostenreduktion sein, sondern lediglich eine angemessene Kürzung der gesamten Verfahrenskosten infolge der Verminderung des administrativen Aufwandes rechtfertigen. Die frühere Praxis der Abteilung II des St. Galler Versicherungsgerichtes ist deshalb im Entscheid IV 2023/124 vom 21. März 2024 wegen einer besseren Erkenntnis des massgebenden Rechtes geändert worden. Neu sind in einem vereinigten Beschwerdeverfahren für jede Beschwerde Gerichtskosten zu erheben; der Betrag der Gerichtskosten ist unter Berücksichtigung der Reduktion des administrativen Aufwandes angemessen zu reduzieren. Hier ist der Aufwand für die beiden Beschwerdeverfahren betreffend die Hilflosenentschädigung und den Intensivpflegezuschlag leicht und für die beiden Beschwerdeverfahren betreffend die Rückforderungen massiv unterdurchschnittlich gewesen, weshalb praxisgemäss je 400 Franken Gerichtskosten für die beiden Beschwerdeverfahren betreffend die Hilflosenentschädigung und je 200 Franken Gerichtskosten für die beiden Beschwerdeverfahren betreffend die Rückforderungen zu erheben wären. Die Vereinigung der vier Beschwerden hat den administrativen Aufwand zusätzlich reduziert, weshalb die Gerichtskosten jeweils um 100 Franken zu reduzieren sind. Zwar sieht der Art. 7 Abs. 1 der Gerichtskostenverordnung (sGS 941.12) vor, dass die Entscheidgebühr für einen Endentscheid des Versicherungsgerichtes mindestens 500 Franken betragen muss (Ziff. 222), aber der Art. 5 Abs. 1 der Gerichtskostenverordnung erlaubt eine Unterschreitung des Mindestansatzes unter anderem dann, wenn der Aufwand aussergewöhnlich gering ist, was hier der Fall gewesen ist. Der Art. 69 Abs. 1bis IVG schliesst allerdings eine weniger als 200 Franken betragende Gerichtsgebühr aus, weshalb die Gerichtskosten für die beiden Beschwerdeverfahren betreffend die Rückforderungen nicht auf je 100 Franken reduziert werden können. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von 600 Franken wird ihm zurückerstattet.

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11/13 6.2 Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten. Der für deren Bemessung massgebende erforderliche Vertretungsaufwand ist bezüglich des Beschwerdeverfahrens betreffend die Hilflosenentschädigung als leicht unterdurchschnittlich zu qualifizieren, weshalb die Parteientschädigung für diesen Teil des Beschwerdeverfahrens auf 2’000 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer), festzusetzen ist. Für den den Intensivpflegezuschlag betreffenden Teil des Beschwerdeverfahrens ist der erforderliche Vertretungsaufwand deutlich unterdurchschnittlich und zudem zum grössten Teil bereits durch die Vertretung bezüglich der Hilflosenentschädigung abgedeckt gewesen. Dafür ist eine Parteientschädigung von 500 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Im Zusammenhang mit den Rückforderungen ist nur ein minimaler Vertretungsaufwand erforderlich gewesen, weshalb dafür eine Parteientschädigung von je 150 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die am 22. August 2024 verfügte Aufhebung der Hilflosenentschädigung wird ersatzlos aufgehoben. 2. Bezüglich des Intensivpflegezuschlages wird die Sache zur Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

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12/13 3. Die am 22. August 2024 verfügte Rückforderung der ab Mai 2021 bezogenen Hilflosenentschädigung wird ersatzlos aufgehoben. 4. Die am 22. August 2024 verfügte Rückforderung des ab Mai 2021 bezogenen Intensivpflegezuschlages wird ersatzlos aufgehoben. 5. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von 300 Franken für den die Hilflosenentschädigung betreffenden Teil des Beschwerdeverfahrens zu bezahlen. 6. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von 300 Franken für den den Intensivpflegezuschlag betreffenden Teil des Beschwerdeverfahrens zu bezahlen. 7. Dem Beschwerdeführer wird der von ihm geleistete Kostenvorschuss von 600 Franken zurückerstattet. 8. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von 200 Franken für den die Rückforderung der Hilflosenentschädigung betreffenden Teil des Beschwerdeverfahrens zu bezahlen. 9. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von 200 Franken für den die Rückforderung des Intensivpflegezuschlages betreffenden Teil des Beschwerdeverfahrens zu bezahlen. 10. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für den die Hilflosenentschädigung betreffenden Teil des Beschwerdeverfahrens mit 2’000 Franken zu entschädigen. 11. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für den Intensivpflegezuschlag betreffenden Teil des Beschwerdeverfahrens mit 500 Franken zu entschädigen. 12. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für den die Rückforderung der

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13/13 Hilflosenentschädigung betreffenden Teil des Beschwerdeverfahrens mit 150 Franken zu entschädigen. 13. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für den die Rückforderung des Intensivpflegezuschlages betreffenden Teil des Beschwerdeverfahrens mit 150 Franken zu entschädigen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 20.02.2025 Art. 42 IVG. Art. 42bis IVG. Art. 17 Abs. 2 ATSG. Hilflosenentschädigung für Minderjährige. Intensivpflegezuschlag. Revision. Indirekter Hilfebedarf. Überwachung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Februar 2025, IV 2024/196). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2025

2026-04-10T06:45:01+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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