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St.Gallen Versicherungsgericht 25.09.2025 IV 2024/195

25. September 2025·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·5,972 Wörter·~30 min·9

Zusammenfassung

Art. 28 IVG; Art. 26bis Abs. 3 IVV: Prüfung eines medizinischen Gutachtens. Einkommensvergleich. Gemischte Methode. Prüfung des Tabellenlohnabzugs unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Rentenansprüchen, welche im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 entstehen. Kein Rentenanspruch. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. September 2025, IV 2024/195).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2024/195 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 23.12.2025 Entscheiddatum: 25.09.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 25.09.2025 Art. 28 IVG; Art. 26bis Abs. 3 IVV: Prüfung eines medizinischen Gutachtens. Einkommensvergleich. Gemischte Methode. Prüfung des Tabellenlohnabzugs unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Rentenansprüchen, welche im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 entstehen. Kein Rentenanspruch. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. September 2025, IV 2024/195). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/16

Kanton St.Gallen Gerichte

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Versicherungsgericht Abteilung III

Entscheid vom 25. September 2025 Besetzung Versicherungsrichter Michael Rutz (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Mirjam Angehrn und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Sabrina Bleile

Geschäftsnr. IV 2024/195

Parteien

A.___, Beschwerdeführerin,

gegen I V - Stelle d e s Kantons S t . Gallen , Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Rente

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2/15 Sachverhalt A. A.a A.___ (nachfolgend: Versicherte) meldete sich am 23. September 2021 (Eingang) bei der IV- Stelle des Kantons St. Gallen (nachfolgend: IV-Stelle) für berufliche Massnahmen und Rentenleistungen an (IV-act. 1). Zuletzt hatte die Versicherte bei der B.___ als (…) in einem Pensum von 50 % gearbeitet, jedoch war sie seit dem ___ 2021 zu 100 % krankgeschrieben (IV-act. 13-2 f.; vgl. auch IV-act. 1-6). In der IV-Anmeldung gab die Versicherte an, 2004 und 2015 einen Bandscheibenvorfall erlitten zu haben. Zunächst habe die gesundheitliche Beeinträchtigung mit Physiotherapie und Selbsttherapie kontrolliert werden können. Seit ___ 2021 seien die Schmerzen jedoch extrem stark und es seien Bewegungseinschränkungen hinzugekommen (IV-act. 1-6). Am 9. Juni 2021 hatte sich die Versicherte bei der Diagnose Mediane grosse Diskushernie L5/S1 mit fortgeschrittener Osteochondrose und foraminaler Stenose L5/S1 sowie mässiggradige linksbetonte rezessale Stenose bedingt durch hypertrophe Spondylarthrose L4/L5 einer mikrochirurgischen Dekompression L5/S1 beidseits mit bilateraler PLIF-Cage Einlage sowie Dekompression L4/L5 links und einer dorsolateralen Spondylodese L5/S1 unterzogen (IV-act. 37). Aufgrund eines eitrigen tiefen Wundinfekts war es am 6. Juli 2021 zu einer operativen tiefen Wundrevision L4-S1 gekommen (IV-act. 17 f.). A.b In einem Bericht zur Kontrolluntersuchung vom 12. November 2021 hielt Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Neurochirurgie, Wirbelsäulenchriurgie D.___, fest, dass die Versicherte erneut an einem verstärkten lumbosakralen Schmerzsyndrom mit subjektiv intermittierender Beinschwäche leide, welche aber nicht objektivierbar sei. Radiologich komme am ehesten eine beginnende Instabilität in Frage mit diskreter Anterolisthesis L4/L5 und auch eine hypertrophe Spondylarthrose L4/L5 links nach Fusion L5/S1. Bei klinischem Verdacht auf ein Facettengelenkssyndrom L4/L5 habe er heute eine BVgesteuerte Facettengelenksinfiltration L4/L5 durchgeführt und eine dritte Serie Physiotherapie verordnet (IV-act. 46). Am 21. Dezember 2021 wurde die Versicherte zur Einholung einer Zweitmeinung beim E.___ vorstellig. Im dazu ergangenen Sprechstundenbericht vom 7. Januar 2022 wurde als Hauptdiagnose eine Pseudoradikuläre Schmerzsymptomatik links führend bei Verdacht auf epifusionelles Facettengelenksyndrom LWK4/5, DD ISG-Syndrom genannt. Weiter wurde festgehalten, dass keine Operationsindikation erkannt worden sei. Es bestehe keine Kompression neuraler Strukturen und auch keine signifikante Instabilität im epifusionellen Bereich bei nur Gelenkergussbildung und leichtgradiger Spondylarthrose ohne signifikante Anterolisthese. Nichtsdestotrotz sei es durchaus möglich, dass der Schmerzgenerator in den Facettengelenken LWK 4/5 sowie auch in den Iliosakralgelenken liege. Deshalb sei auf jeden Fall die weitere Durchführung der Physiotherapie und gegebenenfalls auch eine stationäre Rehabilitation empfohlen. Auch sei es wichtig,

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3/15 die Analgesie langsam zu reduzieren. Zur Ergänzung wäre gegebenenfalls eine erneute Infiltration bei den Facettengelenken sowie auch bei den Iliosakralgelenken möglich (IV-act. 41). A.c Vom ____ bis 5. Februar 2022 nahm die Versicherte an einer stationären Rehabilitation im Rehazentrum Z.___ teil (IV-act. 26). A.d Am 16. August 2022 wurde die Versicherte erneut beim E.___ vorstellig. Im dazu ergangenen Bericht ist zu lesen, dass die Versicherte zuletzt am 21. Dezember 2021 dort in der Kontrolle gewesen sei. Im Anschluss daran sei die Versicherte in der Rehabilitation gewesen und habe davon sehr gut profitiert, sodass sie danach auch mit dem Beginn von regelmässigem Sport und Physiotherapie eine signifikante Schmerzlinderung erreicht habe und die Medikation der Analgetika massiv habe reduzieren können. Seit Juni 2022 habe sie nun wieder ähnliche Schmerzen wie zuvor, nur stärker und zwar bei langem Sitzen und bei langem Liegen sowie Aufrichten aus der sitzenden Position. Bei der Diagnose pseudoradikuläre Schmerzsymptomatik links führend bei Verdacht auf epifusionelles Facettengelenkssyndrom LWK4/5, DD ISG-Syndrom, wurde ihr eine Infiltration der epifusionellen Gelenke LWK4-5 empfohlen (IV-act. 65). Eine solche wurde am 19. August 2022 operativ durchgeführt (IV-act. 64). Am __ September 2022 folgte eine Vorstellung im Schmerzzentrum des Kantonsspitals St. Gallen (KSSG), wo die Diagnose chronisches Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren (…) gestellt wurde. Weiter wurde festgehalten, dass zur weiteren Abklärung ein psychosomatisches Assessment sowie eine physiotherapeutische Evaluation erfolgen würden. Die Versicherte werde diesbezüglich aufgeboten werden (IV-act. 80). Im Bericht des E.___s zur Sprechstunde vom 23. September 2022 hiess es, dass es nach der Facettengelenksinfiltration zu keiner Besserung der Beschwerden gekommen sei. Demnach sei ein somatischer Ursprung der Schmerzen ausgeschlossen. Weitere Abklärungen im Rahmen eines schmerztherapeutischen Assessments seien noch ausstehend und sollten komplettiert werden. Aus neurochirurgischer Sicht bestehe kein Interventionsbedarf (IV-act. 66). A.e Mit Mitteilung vom 1. Dezember 2022 verneinte die IV-Stelle zurzeit einen Anspruch auf berufliche Massnahmen, da gemäss vorliegenden Informationen zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien. Zu gegebener Zeit würden die medizinischen Unterlagen aktualisiert und die Versicherte werde über das weitere Vorgehen informiert (IV-act. 70). A.f Nachdem der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) am 10. März 2023 von einem instabilen Gesundheitszustand ausgegangen war, welcher auch in den folgenden sechs Monaten anhalten werde (IV-act. 82), wies die IV-Stelle mit gleichentags erlassener Mitteilung einen Anspruch auf berufliche Massnahmen erneut ab und stellte die Rentenprüfung in Aussicht (IV-act. 84)

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4/15 A.g Anlässlich eines Telefonats vom 1. Mai 2023 erklärte die Versicherte gegenüber der IV-Stelle, dass sie im März 2023 auf der Strasse gestürzt sei. Seither habe sie noch mehr Schmerzen und sogar Taubheitsgefühle bis in den Intimbereich. Am 22. Mai 2023 habe sie deswegen einen Arzttermin (IVact. 85; zum Unfallereignis vgl. auch IV-act. 95). Eine MRT-Untersuchung der LWS und des ISG vom 19. April 2023 hatte keinen sicheren Anhalt auf Traumafolgen und keine Fraktur gezeigt. Es waren die nach dorsaler Spondylodese bekannten narbig-postoperativen Veränderungen im Segment L5/S1 mit möglicher Nervenwurzel-Irritation L5 beidseits foraminal und S1 beidseits rezessal, jedoch keine sichere Nervenwurzel-Affektion S2/S3 zur Darstellung gekommen (IV-act. 112-6 f.). A.h In einem am 8. Mai 2023 ausgefüllten Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit und Haushalt gab die Versicherte an, dass sie im Gesundheitsfall in einem Pensum von 50-60 % erwerbstätig wäre (IVact. 96). A.i Im Bericht zur Sprechstunde vom 22. Mai 2023 hielt Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Neurologie, Facharzt FMH für Psychiatrie und PT, fest, dass in der neurologischen Untersuchung eine schmerzbedingte Minderinnervation am linken Fuss, jedoch keine sicheren Paresen imponiert hätten. Eine Hypästhesie und Schmerzausstrahlung bestehe im S1-Dermatom links; ASR sei links nicht auslösbar. Klinisch könnten die Defizite einem S1-Wurzelsyndrom links zugeordnet werden. Die angegebene intermittierende Sensibilitätsstörung an der Schamlippe links bleibe aktuell unklar. Die chronifizierte Schmerzstörung solle aus seiner Sicht am KSSG aus einer Hand behandelt werden, womit die Versicherte einverstanden sei. Ein Folgetermin sei daher nicht vereinbart worden (IV-act. 110-4 f.). Im Bericht zur Konsultation im Schmerzzentrum vom __ Mai 2023 wurde festgehalten, dass eine Verlaufskontrolle im September 2023 vorgesehen sei und die Versicherte im ___ 2023 voraussichtlich zu einer stationären Schmerztherapie eintreten werde (IV-act. 139). A.j In einem bei der IV-Stelle am 13. Juni 2021 eingegangenen Bericht erklärte Dr. med. univ. G.___, praktizierender Arzt, dass bei der Versicherten aktuell auch in adaptierter Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit bestehe abhängig von der subjektiven Schmerzsituation (IV-act. 112-1 ff.). Am 22. Juni 2023 meldete der IV-Stelle ein anonymer Hinweisgeber, dass die Versicherte bei der IV-Stelle Leistungen beantrage, obwohl sie gar nicht krank sei. Die Versicherte gehe jeweils nach Y.___ zum Arbeiten (IV-act. 119). Der Hinweisgeber stellte ein Foto zu, auf welchem die Versicherte in Arbeitskleidung eines (…) zu sehen ist. Anlässlich einer weiteren Internetrecherche stiess die IV-Stelle auf Fotos, welche die Versicherte im ___ 2022 bei Feierlichkeiten (dem geposteten Beitrag entsprechend in […]) und im ___ 2022 im X.___ zeigten (eingeordnet nach IV-act. 120). Auf Nachfrage der IV-Stelle (IV-act. 146) teilte die (…) mit, dass die Versicherte seit Mai 2021 bis laufend keiner Beschäftigung in Y.___ nachgegangen sei bzw. keine Pflichtversicherung vorliege (IV-act. 149).

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5/15 A.k Vom ___ bis ___ 2023 hielt sich die Versicherte stationär im Palliativzentrum des KSSG auf (IVact. 159). A.l Anlässlich eines Gesprächs vom 15. Januar 2024 wurde die Versicherte mit den anonym bei der IV-Stelle eingegangenen Hinweisen und den im Internet gefundenen Fotos konfrontiert. Sie gab unter anderem an, dass das vom Hinweisgeber eingereichte Foto mit der Arbeitskleidung anlässlich der Geburtstagsfeier ihrer (…) entstanden sei. Sie habe zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in diesem (…) gearbeitet. Bei der Fahrt in den X.___ habe sie sich beim Fahren hinlegen können und im (…) habe sie sich zwischendurch auf Bänke hingelegt und sei keine (…). Sie habe dabei sein und Abwechslung haben wollen. Das eine von der IV-Stelle aufgefundene Foto zeige sie beim (…) vom (…) in Y.___. Sie seien mit dem Auto angereist und hätten ewig gebraucht, bis sie dort gewesen seien und sie habe die hohen Schuhe abziehen müssen. Sie wirke auf den Bildern glücklich, weil sie den Leuten dies vorspiele (Gesprächsprotokoll zu finden nach IV-act. 165). A.m Am 22. Mai 2024 erstattete die Neurologie Toggenburg AG im Auftrag der IV-Stelle ein bidisziplinäres (Fachdisziplinen: Orthopädie und Psychiatrie) Gutachten (IV-act. 190). In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung nannten die Sachverständigen als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Funktionsstörung und Belastungsminderung der Lendenwirbelsäule (LWS) nach mehreren operativen Eingriffen L5/S1 zuletzt mit Spondylodese L5/S1 (IV-act. 190-6). Sodann kamen die Sachverständigen zum Schluss, dass in der bisherigen sowie in einer leidensangepassten Tätigkeit ab dem operativen Eingriff vom 6. Juli 2021 bis zum 31. Januar 2022 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Ab dem 1. Februar 2022 sei in der bisherigen Tätigkeit orthopädischerseits von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit, in einer leidensangepassten Tätigkeit (kein häufiges Tragen von Lasten über 10 kg und keine dauernden Zwangshaltungen für die LWS) von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Psychiatrischerseits bestehe keine Leistungseinschränkung. Nach der therapiebedingten Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum vom 6. Juli 2021 bis 31. Januar 2022 betrage die Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit konsensuell demnach 100 %. In Teiltätigkeiten der Haushaltsführung sei gegebenenfalls von einem etwas erhöhten Zeitbedarf auszugehen, jedoch bestünden in allen Teiltätigkeiten (Ernährung, Wohnungs- und Hauspflege, Einkauf und weitere Besorgungen, Wäsche- und Kleiderpflege, Pflege und Betreuung von Kindern und/oder Angehörigen sowie Garten- und Umgebungspflege und Haustierhaltung) von Seiten des orthopädischen Fachgebiets keine massgeblichen Einschränkungen. Aus psychiatrischer Sicht bestünden ebenfalls keine Einschränkungen. Eine leidensangepasste Erwerbstätigkeit sei der Versicherten auch dann, wenn sie gleichzeitig im Haushalt beansprucht sei, zu 42 Stunden pro Woche zumutbar (IV-act. 190-7 ff.). A.n In einer Stellungnahme vom 31. Mai 2024 bezeichnete der RAD das Gutachten als grundsätzlich umfassend und schlüssig (IV-act. 192-1). Allerdings werde im Gutachten der Beginn der

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6/15 Arbeitsunfähigkeit auf den Zeitpunkt der Operation vom 6. Juli 2021 gelegt. Bei dieser Operation handle es sich um die Wundrevision nach der ersten Operation vom 9. Juni 2021. Überwiegend wahrscheinlich habe schon vor der ersten Operation aufgrund der Schmerzsymptomatik eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit bestanden, sodass aus versicherungsmedizinischer Sicht empfohlen werde, den Beginn der Arbeitsunfähigkeit, wie in der IV-Anmeldung und wie von der involvierten Krankentaggeldversicherung festgehalten, auf den 4. Mai 2021 zu legen (IV-act. 192-2). A.o Mit Vorbescheid vom 7. Juni 2024 stellte die IV-Stelle der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 9 % die Abweisung des Rentengesuchs in Aussicht (IV-act. 195). A.p Gegen diesen Vorbescheid erhob die Versicherte am 12. Juli 2024 Einwand (IV-act. 196). A.q Vom 23. Juli bis 11. August 2024 nahm die Versicherte an einer stationären Behandlung in der Klinik H.___ teil. Im Austrittsbericht vom 23. August 2024 wurden als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung (gegenwärtig mittelgradige Episode), eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (Status nach PLIF LWK5/SWK1 9. Juni 2021 mit Wundrevision bei Wundinfekt bei bilateraler Diskushernie), eine Struma multinodosa (Erstdiagnose […]), eine chronische Obstipation (a.e. im Rahmen der Opiattherapie) sowie eine Adipositas WHO Grad 2 festgehalten. Für den Zeitraum vom 23. Juli bis 25. August 2024 wurde der Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Für die Zeit danach wurde aus psychiatrisch-psychologischer Sicht ein Arbeitswiedereinstieg mit einem Pensum von 20 % empfohlen. Dies sei mit bestehenden Konzentrationsstörungen, starker Erschöpfung sowie einem schnellen Überforderungserleben und einem erhöhten Risiko eines Rückfalls zu begründen (IV-act. 203). Nach Durchsicht des Austrittsberichts kam der RAD in einer Aktenbeurteilung vom 3. September 2024 zum Schluss, dass keine neuen medizinischen Sachverhalte oder Diagnosen vorgebracht worden seien, die nicht ohnehin bereits im medizinischen Dossier oder im Gutachten erwähnt bzw. diskutiert worden seien. Es bleibe bei der bisherigen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und des Zumutbarkeitsprofils (IV-act. 204). A.r Mit Verfügung vom 3. September 2024 wies die IV-Stelle das Rentengesuch der Versicherten bei einem anhand der gemischten Methode (60 % Erwerb, 40 % Haushalt) errechneten Invaliditätsgrad von 9 % ab (IV-act. 205). B. B.a Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 27. September 2024 Beschwerde beim Versicherungsgericht. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprache einer Rente (act. G 1).

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7/15 B.b Mit Beschwerdeantwort vom 22. November 2024 beantragte die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde (act. G 4). B.c Mit Eingabe vom 9. Januar 2025 ersuchte die Beschwerdeführerin um Fristerstreckung zur Einreichung einer Replik, da sie zusammengeschlagen worden sei und es ihr daher nicht möglich sei, innert der angesetzten Frist Dokumente einzuholen (act. G 6). Innert der bis zum 12. Februar 2025 erstreckten Frist ging beim Versicherungsgericht keine Replik ein (act. G 7 f.). Am 25. Februar 2025 reichte die Beschwerdeführerin dann allerdings noch eine Stellungnahme ein (act. G 9). B.d Mit Duplik vom 28. Februar 2025 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde und an ihren Ausführungen in der Beschwerdeantwort fest, verzichtete im Übrigen aber auf eine Stellungnahme zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 25. Februar 2025 (act. G 11). Erwägungen 1. Vorliegend strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente. Da im vorliegenden Fall der frühestmögliche Beginn des Rentenanspruchs auf den 1. Mai 2022 fällt (vgl. E. 4.2), kommen zur Beurteilung des Rentenanspruchs die ab dem 1. Januar 2022 gültigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) zur Anwendung (siehe das Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2022, Rz. 9100 ff.) und werden nachfolgend entsprechend zitiert. Soweit nach dem 1. Januar 2022 in Kraft getretene neuerliche Änderungen des IVG oder der IVV von Relevanz sind, wird in den Erwägungen speziell darauf hingewiesen. 2. 2.1 Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Art. 28 Abs. 1 IVG). Als Invalidität gilt laut Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung

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8/15 verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Wenn eine versicherte Person auch ohne die Gesundheitsbeeinträchtigung nicht voll erwerbstätig gewesen wäre, ist der Invaliditätsgrad nicht anhand eines reinen Einkommensvergleichs (vgl. Art. 16 ATSG) zu berechnen, sondern anhand der gemischten Methode. Hierbei ist der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (vgl. Art. 28a Abs. 3 IVG; BGE 141 V 21 E. 3.2). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (Urteil des Bundesgerichts vom 17. April 2019, 8C_820/2018, E. 3.2). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin im Fragebogen der Beschwerdegegnerin betreffend Erwerbstätigkeit und Haushalt angegeben, dass sie im Gesundheitsfall in einem Pensum von 50-60 % erwerbstätig wäre (IV-act. 96). Gestützt darauf hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin als zu 60 % Teilzeiterwerbstätige eingestuft (IV-act. 205), was von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wird und damit nicht zu beanstanden ist. Der Invaliditätsgrad ist folglich nach der sogenannten gemischten Methode zu bemessen. 3. 3.1 Hinsichtlich des Erwerbsteils (Gewichtung 60 %) stützt sich die Beschwerdegegnerin zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in erster Linie auf das Gutachten der Neurologie Toggenburg AG vom 22. Mai 2024 (IV-act. 190) sowie die RAD-Beurteilung vom 31. Mai 2024 (IV-act. 192). Sie geht von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten im Zeitraum vom 4. Mai 2021 bis 31. Januar 2022 aus. Ab dem 1. Februar 2022 hingegen nimmt sie in angestammter Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und in leidensangepasster Tätigkeit eine solche von 100 % an (IV-act. 205). 3.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung – und im Beschwerdefall das Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4 und 115 V 134 E. 2). Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben die urteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Hinsichtlich des Beweiswerts eines

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9/15 Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (zum Ganzen BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). 3.3 Die Beschwerdeführerin kritisiert die gutachterliche orthopädische Untersuchung dahingehend, dass der orthopädische Sachverständige nur im Schulter-Nierenbereich (eventuell gemeint: Schulter- Nackenbereich) herumgedrückt und behauptet habe, dass sie Nierenschmerzen (eventuell gemeint: Nackenschmerzen), aber keine Rückenschmerzen habe. Dies sei das einzige, das er gemacht habe und er habe behauptet, sie hätte keine Schmerzen und sei nicht eingeschränkt (act. G 1 S. 1). Hinter einem Computer zu behaupten, sie habe keine Schmerzen, sei nicht in Ordnung (act. G 1 S. 2 und G 9 S. 2). Sie würde liebend gerne reiten (gemeint wohl: arbeiten; act. G 1 S. 2). Sie spiele sicher nichts vor und nehme die ganze Zeit die verordneten Medikamente ein. Durch die permanenten Schmerzen laufe sie immer in irgendeiner Schonhaltung, was andere Körperleiden (Hüfte) zum Vorschein kommen lasse. Sie fühle sich im Stich gelassen. Man könne es sich nicht vorstellen, wie es sei, andauernd Schmerzen zu haben und andere hinter dem Computer würden behaupten, dass das nicht sein könne (act. G 9 S. 2 f.). 3.4 Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin, hat der orthopädische Sachverständige ihre Rückenbeschwerden im Gutachten nicht pauschal negiert. Vielmehr hat er Einschränkungen im Bereich des Rückens anerkannt (vgl. namentlich die gestellte Diagnose "Funktionsstörung und Belastungsminderung der Lendenwirbelsäule nach mehreren operativen Eingriffen L5/S1 zuletzt mit Spondylodese L5/S1; IV-act. 190-28) und ihr in der angestammten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (IV-act. 190-29). Dass der orthopädische Gutachter auch noch von Nierenschmerzen ausgegangen ist, wie es die Beschwerdeführerin behauptet, ist im orthopädischen Teilgutachten nicht dokumentiert und erscheint auch nicht naheliegend, nachdem solche von der Beschwerdeführerin selbst in Abrede gestellt werden. Auf eine diesbezügliche Anhörung der Tonbandaufnahmen, wie sie die Beschwerdeführerin beantragt (act. G 9 S. 2), kann verzichtet werden, da Nierenschmerzen im Gutachten jedenfalls nicht fälschlicherweise Eingang gefunden haben. Der orthopädische Sachverständige hat sodann, wie bereits erwähnt, Rückeneinschränkungen anerkannt und diese im Rahmen der Festlegung des Grads der Arbeitsfähigkeit in angestammter Arbeit sowie des Zumutbarkeitsprofils berücksichtigt. Er hat jedoch in nachvollziehbarer Weise auch auf gewisse Inkonsistenzen hingewiesen. So hat er beispielsweise ausgeführt, dass organpathologisch die Angabe von unteren Rückenschmerzen beim aktiven Anheben der gestreckten Arme in den Schultergelenken nicht erklärbar sei. Auch sei das stark variable Schonhinken links, bei im Übrigen kurzzeitig auch normalem Gangbild, nicht vereinbar mit einer dauernden, über ein Jahr anhaltenden

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10/15 Minderbelastbarkeit des linken Beines, die zwingend zu einer Muskelminderung links gegenüber rechts führen müsste, was bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall sei. Inkonsistent sei auch die im Liegen demonstrierte variable Abschwächung der linksseitigen Fusshebung bei problemlos möglichem Fersengang beidseits (IV-act. 190-28). Es ist gerade die Aufgabe eines Gutachters, auch allfällige Inkonsistenzen aufzuzeigen und angegebene Beschwerden, soweit möglich, zu objektivieren. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass die am Tag der psychiatrischen Begutachtung durchgeführte Blutentnahme keinen Nachweis von Mirtazapin oder Pregabalin erbracht hat (IV-act. 190- 51), obwohl die Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung angegeben hat, diese Medikamente einzunehmen (IV-act. 190-49). Damit bestehen zumindest berechtigte Zweifel an der Aussage der Beschwerdeführerin, wonach sie die ganze Zeit die verordneten Medikamente einnehme (act. G 9 S. 2). Gestützt auf eine umfassende Untersuchung, welche entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin (act. G 1 S. 1) nicht lediglich ein Rumdrücken im Schulter- und Nierenbereich beinhaltet hat (vgl. v.a. orthopädische Untersuchungsbefunde im Bereich der oberen Extremitäten, der Wirbelsäule und der unteren Extremitäten sowie im Bereich des Nervensystems; IV-act. 190-24 ff.), ist der orthopädische Sachverständige sodann zum Schluss gelangt, dass etwa ab dem 1. Februar 2022 in der bisherigen Tätigkeit eine 50%ige und in leidensangepasster Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (IV-act. 190-29 f.). Diese Einschätzung leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein. Da die Beschwerdeführerin sich bis zum 5. Februar 2022 noch in stationärer Rehabilitation befunden hat (IV-act. 26) und während eines stationären Aufenthaltes gerichtsnotorisch regelmässig eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit besteht, rechtfertigt es sich, nicht bereits ab dem 1., sondern erst ab dem 6. Februar 2022 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit auszugehen. Vor dem 1. Februar 2022 hat auch der orthopädische Sachverständige im Zusammenhang mit dem operativen Eingriff vom 6. Juli 2021 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert (IV-act. 190-29 f.), was ebenfalls nachvollziehbar ist. Vom RAD ist der Beginn der Arbeitsunfähigkeit aber zu Recht auf den 4. Mai 2021 vordatiert worden (IV-act. 192-2), da es nicht verständlich ist, weshalb der orthopädische Gutachter die Arbeitsunfähigkeit nicht bereits ab der Operation vom 9. Juni 2021, sondern erst ab derjenigen vom 6. Juli 2021 attestiert hat und mit dem RAD davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin bereits vor der Operation vom 9. Juni 2021 an Rückenschmerzen gelitten hat. Es ist diesbezüglich auf die mit der Aktenlage übereinstimmende Beurteilung des RAD abzustellen. Im Übrigen sind jedoch sowohl das orthopädische als auch das psychische Teilgutachten sowie die interdisziplinäre Konsensbesprechung des Gutachtens der Neurologie Toggenburg AG vom 22. Mai 2024 (IV-act. 190) in sich konsistent, schlüssig und nachvollziehbar, sodass mit der vom RAD vorgenommenen Korrektur und der soeben umschriebenen Präzisierung (100%ige Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit erst ab dem 6. Februar 2025) vollumfänglich auf das Gutachten abgestellt werden kann.

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11/15 3.5 Weiter macht die Beschwerdeführerin eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend. In der Beschwerde beschreibt sie einerseits, dass sich ihr Zustand nach der Begutachtung verschlechtert habe, weshalb sie sich im Juli 2024 für drei Wochen in die Klinik H.___ in Behandlung begeben habe (act. G 1). Die Ärzte der Klinik H.___, in welcher sie sich für drei Wochen aufgehalten habe, hätten bestätigt, dass sie aufgrund der Schmerzen und auch nervlich nicht in der Lage sei, zu arbeiten (act. G 1 S. 2 und G 9 S. 2). Weiter bringt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vor, dass sich ihr Gesundheitszustand seit zwei Wochen nochmals verschlechtert habe. Ihr Hausarzt meine, dass sie über der operierten Stelle erneut einen Bandscheibenvorfall habe (act. G 1 S. 1). In ihrer Stellungnahme vom 25. Februar 2025 erklärt die Beschwerdeführerin sodann, von der (…), die sie bei der Beschwerdegegnerin angezeigt habe und mit welcher sich ein Konflikt entwickelt habe, am ___ 2024 (zum Datum vgl. Schreiben der Beschwerdeführerin vom 9. Januar 2025; act. G 6) zusammengeschlagen worden zu sein, was zu einem dreifachen Nasenbruch, diversen Verstauchungen und Prellungen sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung geführt habe (act. G 9 S. 2). 3.6 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, ihr Zustand habe sich verschlechtert, weshalb sie sich im Juli 2024 in die Klinik H.___ in Behandlung begeben habe, gilt es anzumerken, dass gemäss Austrittsbericht der Klinik H.___ die psychotherapeutische Behandlung im Vordergrund des stationären Aufenthalts gestanden hat und für die Zeit nach dem 25. August 2024 eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit lediglich aus psychiatrisch-psychologischer Sicht erfolgt ist ohne Berücksichtigung der somatischen Schmerzsituation (IV-act. 203-3 f.). Der Eintritt in die Klinik H.___ scheint damit vor allem aufgrund psychischer Beschwerden erfolgt zu sein. Bereits in ihrem Einwand vom 12. Juli 2024 (IV-act. 196) gegen den ablehnenden Vorbescheid vom 7. Juni 2024 (IV-act. 195) hatte die Beschwerdeführerin davon berichtet, per April 2024 eine ambulante psychiatrische Behandlung aufgenommen zu haben wegen der anhaltenden Schmerzen sowie massiver Belastungen im persönlichen Umfeld, von welchen auch im Austrittsbericht der Klinik H.___ die Rede ist (vgl. IV-act. 203-3 unter psychotherapeutischer Verlauf). Eine allfällige Verschlechterung des psychischen Zustandes dürfte sich also bereits per April 2024 eingestellt haben und damit schon im Zeitpunkt der gutachterlichen psychiatrischen Exploration, die am 30. April 2024 stattgefunden hat (IV-act. 190-35), vorhanden gewesen sein, sodass sie im Rahmen der Begutachtung Berücksichtigung gefunden hat. Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Einwand vom 12. Juli 2024 denn auch ausgeführt, bereits gegenüber dem psychiatrischen Gutachter mitgeteilt zu haben, dass sie eine längerfristige Behandlung aufgrund invalidisierender Themen am psychiatrischen Zentrum I.___ seit April 2024 in Anspruch nehme (vgl. dazu auch das Gutachten IVact. 190-49 und 190-52, unten). Ohne Grund würde sie eine solche nicht in Anspruch nehmen. Eine mittelgradige depressive Episode mit Problemen in Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung sei jedenfalls diagnostiziert worden (IV-act. 196-1). Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin im Einwand zum Vorbescheid hat also bereits die ab April 2024 aufgenommene

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12/15 Behandlung einer depressiven Episode gegolten. Auch ist die Diagnose einer depressiven Episode bereits vor April 2024 aktenkundig (IV-act. 159-2; vgl. dazu auch die gutachterlichen Ausführungen in IV-act. 190-53 f.). Vor diesem Hintergrund ist es einleuchtend, wenn der RAD nach Einsicht in den Austrittsbericht der Klinik H.___ in seiner Aktenbeurteilung vom 3. September 2024 zum Schluss gekommen ist, dass keine neuen medizinischen Sachverhalte oder Diagnosen vorgebracht worden seien, welche nicht ohnehin bereits im medizinischen Dossier oder im massgeblichen Gutachten erwähnt bzw. diskutiert worden seien. Es liege keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit dem im Mai 2024 erstatteten Gutachten vor (IV-act. 204-3). Dass die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht im Austrittbericht der Klinik H.___ anders als in der gutachterlichen Exploration eingeschätzt worden ist, bedeutet nicht, dass das Gutachten nicht beweiskräftig ist. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt es der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (Urteil des Bundesgerichts vom 13. März 2019, 8C_420/2018, E. 6.5 mit Hinweisen). Ein den Beweisanforderungen grundsätzlich genügendes medizinisches Gutachten kann daher nicht stets in Frage gestellt werden, wenn und sobald die behandelnden Ärzte nachher zu einer unterschiedlichen Beurteilung gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten. Anders verhält es sich nur, wenn objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorgebracht werden, welche im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind und die geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu führen (Urteile des Bundesgerichts vom 29. Juli 2008, 9C_830/07, E. 4.3, und vom 17. April 2020, 8C_107/2020, E. 4.1.3; je mit Hinweisen). Vorliegend hat sich der psychiatrische Gutachter mit den im Austrittsbericht der Klinik H.___ erwähnten Diagnosen eines chronischen Schmerzsyndroms mit psychischen und somatischen Faktoren und einer depressiven Episode auseinandergesetzt. Er hat ausführlich begründet, weshalb er diese Diagnosen nicht stellen kann (IV-act. 190-53 ff.). Vor dem dargelegten Hintergrund sowie unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage ist es (abgesehen von den vorzunehmenden Korrekturen gemäss E. 3.3) nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auch nach Eingang des Austrittsberichts der Klinik H.___ weiterhin an der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung des Gutachtens festgehalten hat. 3.7 Die weiteren von der Beschwerdeführerin vorgebrachten gesundheitlichen Verschlechterungen (zwei Wochen vor der Beschwerde möglicherweise erlittener Bandscheibenvorfall [act. G 1] und gesundheitliche Beeinträchtigungen aufgrund dessen, dass sie am ___ 2024 zusammengeschlagen worden sei [act. G 6 und 9]) betreffen den Zeitraum nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3. September 2024 (act. G 1.1). Sie sind in diesem Beschwerdeverfahren daher unbeachtlich (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 3. Oktober 2024, 8C_211/2024, E. 4.1, und vom 30. Juni 2023, 8C_658/2022, E. 10.2.1; je mit Hinweisen).

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13/15 3.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Verfügungszeitpunkt gestützt auf das schlüssige Gutachten der Neurologie Toggenburg AG von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit (bezogen auf ein fiktives Vollpensum) in einer optimal adaptierten Tätigkeit auszugehen ist, während für den Zeitraum vom 4. Mai 2021 bis 5. Februar 2022 unter Berücksichtigung der RAD-Beurteilung vom 31. Mai 2024 (IV-act. 192-2) und des Austrittsberichts des Rehazentrums Z.___ (IV-act. 26) von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist. Sollte sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nach dem Verfügungszeitpunkt verschlechtert haben, steht es ihr frei, sich erneut an die Beschwerdegegnerin zu wenden. 4. 4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades im Erwerbsbereich wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). 4.2 Massgebend für den Einkommensvergleich sind grundsätzlich die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs (vgl. BGE 129 V 222). Die Beschwerdeführerin meldete sich bei der Beschwerdegegnerin im September 2021 an (IV-act. 1-1). Der früheste Beginn eines allfälligen Rentenanspruchs im Sinne von Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG wäre somit der 1. März 2022. Da die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin jedoch erst ab dem 4. Mai 2021 ausgewiesen ist (IV-act. 192-2), ist das Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 IVG im Zeitpunkt vom 1. März 2022 noch nicht verstrichen gewesen. Unter Berücksichtigung des Wartejahres fällt der frühestmögliche Rentenbeginn auf den 1. Mai 2022. Für den Einkommensvergleich massgebend ist somit das Jahr 2022. 4.3 Für das Valideneinkommen ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und ihrer persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit im massgebenden Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns hätte verdienen können, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; BGE 135 V 59 E. 3.1 und 139 V 30 E. 3.3.2, je mit Hinweisen). Ausgehend vom Bruttolohn (Fr. 28'405.--) als (…) gemäss den Angaben der Arbeitgeberin vom ___ 2021 (IV-act. 13-5) ergibt sich hochgerechnet auf ein Pensum von 100 % ein Jahreseinkommen von Fr. 56'810.--. Hochindexiert auf das Jahr 2022 ergibt sich ein Valideneinkommen von gerundet Fr. 57'236.-- (Fr. 56'810.-- / 2801 x 2822; Bundesamt für Statistik, Tabelle T 39 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2022).

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14/15 4.4 Zur Ermittlung des Invalideneinkommens ist auf die Tabelle TA1 der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2022 abzustellen, da die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit nicht mehr voll arbeitsfähig ist, keine Umschulung durchgeführt worden ist und sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht. Für die im Kompetenzniveau 1 beschäftigten Arbeitnehmerinnen ergibt sich ein Jahreslohn von Fr. 52'404.-- (Fr. 4'367.-- x 12). Angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden resultiert für ein Pensum von 100 % ein Jahreslohn von gerundet Fr. 54'631.-- (Fr. 52'404.-- / 40 x 41.7). Für Rentenansprüche, die zwischen dem 1. Januar 2022 und 31. Dezember 2023 entstehen, ist bei der Festlegung des Invalideneinkommens anhand statistischer Werte die Anwendung eines leidensbedingten Abzugs gemäss den Rechtsprechungsgrundsätzen, wie sie vor dem 1. Januar 2022 gegolten haben, zu prüfen. Der Abzug darf maximal 25 % betragen (BGE 150 V 410; IV-Rundschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen Nr. 445 vom 26. August 2024). Vorliegend sind jedoch keine Gründe ersichtlich, welche einen über 10 % hinausgehenden Tabellenlohnabzug rechtfertigen könnten. Unter Berücksichtigung des pauschalen Tabellenlohnabzugs von 10 %, wie er für die Rentenberechnungen ab 1. Januar 2024 gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV (in der Fassung gültig ab 1. Januar 2024) pauschal vorgesehen ist, ergibt sich ein Invalideneinkommen von gerundet Fr. 49'168.--. 4.5 Stellt man dem Valideneinkommen von Fr. 57'236.-- das Invalideneinkommen von Fr. 49'168.-gegenüber, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 8'068.-- und damit ein Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich von gerundet 14 % (Fr. 8'068.-- x 100 / Fr. 57'236.--). Die Beschwerdegegnerin ist bei ihrer Berechnung auf einen IV-Grad im Erwerbsbereich von 14.75 respektive gerundet 15 % gekommen (IV-act. 193). Diese leichte Abweichung ist mit leicht veränderter Tabellenwerten erklärbar (vgl. die leicht abweichenden Zahlen in der Berechnung der Beschwerdegegnerin in IV-act. 193). Es ist auf die von der Beschwerdegegnerin im Verfügungszeitpunkt verwendeten Tabellenwerte abzustellen und von einem Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 15 % auszugehen. 5. Hinsichtlich der Einschränkungen im Haushaltsbereich stützt sich die Beschwerdegegnerin ebenfalls auf das Gutachten der Neurologie Toggenburg AG. In diesem wird interdisziplinär nachvollziehbar ausgeführt, dass von Seiten des orthopädischen Fachgebietes keine massgeblichen Einschränkungen bestünden. Psychiatrisch bestünden ebenfalls keine Einschränkungen. Eine angepasste Erwerbstätigkeit sei 42 Stunden pro Woche zumutbar, auch wenn die Beschwerdeführerin gleichzeitig im Aufgabenbereich beansprucht sei (IV-act. 190-9). Soweit ersichtlich, kritisiert auch die Beschwerdeführerin die Beurteilung ihrer Fähigkeiten im Haushaltsbereich nicht. Gestützt auf das Gutachten ist mit der Beschwerdegegnerin somit davon auszugehen, dass der Teilinvaliditätsgrad im Aufgabenbereich 0 % beträgt.

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15/15 6. 6.1 Die beiden für die Teilbereiche errechneten Invaliditätsgrade sind abschliessend entsprechend der hypothetischen Teilerwerbstätigkeit zu gewichten. 6.2 Bei einer Gewichtung des erwerblichen Teils von 60 % und einem Teilinvaliditätsgrad von 15 % ergibt sich ein gewichteter Teilinvaliditätsgrad von 9 % (15 x 60 / 100) für den Erwerbsbereich. 6.3 Bei einer Gewichtung des Haushaltsbereichs von 40 % und einem Teilinvaliditätsgrad von 0 % ergibt sich ein gewichteter Teilinvaliditätsgrad von 0 % (0 x 40 / 100). 6.4 Bei der Anwendung der gemischten Methode resultiert demnach zusammenfassend ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 9 % (9 % + 0 %). 7. 7.1 Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung abzuweisen. 7.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Der unterliegenden Beschwerdeführerin sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.-- aufzuerlegen. Der von ihr geleistete Kostenvorschuss ist daran anzurechnen. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin hat eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen; diese ist durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 25.09.2025 Art. 28 IVG; Art. 26bis Abs. 3 IVV: Prüfung eines medizinischen Gutachtens. Einkommensvergleich. Gemischte Methode. Prüfung des Tabellenlohnabzugs unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Rentenansprüchen, welche im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 entstehen. Kein Rentenanspruch. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. September 2025, IV 2024/195).

2026-04-09T05:16:01+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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