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St.Gallen Versicherungsgericht 12.03.2025 IV 2024/184

12. März 2025·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·3,975 Wörter·~20 min·5

Zusammenfassung

Art. 42ter Abs. 3 IVG. Intensivpflegezuschlag. Bemessung des behinderungsbedingten Mehraufwandes (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. März 2025, IV 2024/184). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_214/2025

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2024/184 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 14.04.2025 Entscheiddatum: 12.03.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 12.03.2025 Art. 42ter Abs. 3 IVG. Intensivpflegezuschlag. Bemessung des behinderungsbedingten Mehraufwandes (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. März 2025, IV 2024/184). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_214/2025 «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11

Kanton St.Gallen Gerichte

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Versicherungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 12. März 2025 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Tanja Petrik-Haltiner; Gerichtsschreiber Tobias Bolt

Geschäftsnr. IV 2024/184

Parteien

A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Kreso Glavas, Advokatur Glavas AG, Dorfstrasse 33, 9313 Muolen,

gegen I V - Stelle d e s Kantons S t . Gallen , Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Hilflosenentschädigung für Minderjährige (Intensivpflegezuschlag)

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2/10 Sachverhalt A. A.a A.___ wurde im September 2017 unter Hinweis auf ein Geburtsgebrechen zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet (IV-act. 1). Die Frauenklinik des Kantonsspitals St. Gallen berichtete im Oktober 2017, die Versicherte leide an einer Trisomie 21 respektive an den Geburtsgebrechen Ziff. 489 und 313 Anh. GgV (IV-act. 7). Die IV-Stelle gewährte am 9. Januar 2018 eine Kostengutsprache für die zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 489 Anh. GgV notwendigen medizinischen Massnahmen (IV-act. 14). Das Ostschweizer Kinderspital teilte der IV-Stelle im November 2018 mit, dass die Versicherte an einer Epilepsie leide (IV-act. 21). Mit einer Mitteilung vom 4. Dezember 2018 gewährte die IV-Stelle eine Kostengutsprache für die zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 387 Anh. GgV notwendigen medizinischen Massnahmen (IV-act. 24). A.b Im September 2019 wurde die Versicherte zum Bezug einer Hilflosenentschädigung angemeldet (IV-act. 28). Am 29. Januar 2020 wurde eine Abklärung der Hilflosigkeit in der Wohnung der Eltern durchgeführt. Die Abklärungsbeauftragte der IV-Stelle berichtete (IV-act. 53), die Versicherte benötige Hilfe beim An- und Auskleiden, was allerdings für Kinder unter drei Jahren normal sei. Sie benötige auch Hilfe beim Aufstehen, Absitzen und Abliegen, wofür ein Mehraufwand von durchschnittlich zehn Minuten pro Tag anfalle. Beim Essen und Trinken sei die Versicherte ebenfalls auf Hilfe angewiesen. Die Eltern könnten zwar theoretisch essen, während sie der Versicherten das Essen eingäben, aber da die epileptischen Anfälle in der Vergangenheit am häufigsten während des Essens aufgetreten seien, müsse die Versicherte beim Essen überwacht werden. Der Mehraufwand betrage durchschnittlich 105 Minuten pro Tag, wovon allerdings der für ein gesundes, gleichaltriges Kind übliche Aufwand von 75 Minuten abzuziehen sei. Der Hilfebedarf der Versicherten bei der Körperpflege und beim Verrichten der Notdurft übersteige den altersüblichen Aufwand nicht. Bei der Fortbewegung in der Wohnung benötige die Versicherte eine das übliche Mass übersteigende Dritthilfe. Zudem benötige sie eine Behandlungspflege, die durchschnittlich 45 Minuten pro Tag in Anspruch nehme. Für die Begleitung zu Arzt- und Therapieterminen falle ein Aufwand von durchschnittlich 15 Minuten pro Tag an. Zusammenfassend bestehe bei drei der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen eine relevante Hilflosigkeit. Der für einen allfälligen Intensivpflegezuschlag massgebende behinderungsbedingte Mehraufwand belaufe sich auf eine Stunde und 40 Minuten pro Tag. Mit einer Verfügung vom 21. April 2020 sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2019 eine Entschädigung bei einer Hilflosigkeit leichten Grades zu; das Begehren um einen Intensivpflegezuschlag wies sie ab (IV-act. 59). A.c Im Januar 2021 wurden die Eltern im Rahmen eines Revisionsverfahrens betreffend die Hilflosenentschädigung telefonisch befragt. Der Abklärungsbeauftragte der IV-Stelle hielt fest (IV-act.

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3/10 78), die Versicherte benötige nach wie vor Hilfe beim An- und Auskleiden. Der Hilfebedarf übersteige mittlerweile das altersentsprechend übliche Mass. Der Aufwand belaufe sich auf 19 Minuten pro Tag, wovon 15 Minuten als altersüblicher Aufwand abzuziehen seien. Beim Aufstehen, Absitzen und Abliegen sei die Versicherte ebenfalls immer noch auf Hilfe angewiesen. Der Aufwand betrage sieben Minuten pro Tag. Das Essen gelinge nun dank intensiver therapeutischer Bemühungen wesentlich besser, aber die Versicherte sei diesbezüglich noch nicht selbständig. Der Aufwand belaufe sich auf 23 Minuten pro Tag. Davon seien 15 Minuten als altersüblicher Aufwand abzuziehen. Der nach wie vor bestehende Hilfebedarf bei der Körperpflege sei als altersentsprechend zu qualifizieren. Beim Verrichten der Notdurft benötige die Versicherte eine das altersentsprechende Mass übersteigende Dritthilfe. Der Aufwand betrage insgesamt durchschnittlich 28 Minuten pro Tag, wovon zehn Minuten als altersentsprechend üblich abzuziehen seien. Bei der Fortbewegung in der Wohnung sei die Versicherte noch immer auf eine erhebliche und regelmässige Dritthilfe angewiesen. Sie benötige auch weiterhin eine Behandlungspflege. Der Aufwand dafür belaufe sich auf durchschnittlich acht Minuten pro Tag. Für die Begleitung zu Arzt- und Therapieterminen falle ein Aufwand von durchschnittlich acht Minuten pro Tag an. Mit einer Verfügung vom 22. März 2021 erhöhte die IV-Stelle die laufende Hilflosenentschädigung mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2020 auf eine Entschädigung bei einer Hilflosigkeit mittleren Grades wegen eines relevanten Hilfebedarfs bei fünf alltäglichen Lebensverrichtungen; das Begehren um einen Intensivpflegezuschlag wies sie erneut ab (IV-act. 83). A.d Im September 2023 eröffnete die IV-Stelle von Amtes wegen ein weiteres Revisionsverfahren betreffend die Hilflosenentschädigung (vgl. IV-act. 119). Am 28. März 2024 fand eine Abklärung in der Wohnung der Eltern statt. Die Abklärungsbeauftragte der IV-Stelle berichtete (IV-act. 123), die Versicherte benötige beim An- und Auskleiden weiterhin eine regelmässige und erhebliche Dritthilfe. Der Aufwand betrage durchschnittlich 20 Minuten pro Tag, wovon fünf Minuten als altersentsprechend üblicher Aufwand abzuziehen seien. Das Aufstehen, Absitzen und Abliegen gelinge der Versicherten mittlerweile selbständig. Beim Essen sei die Versicherte nach wie vor hilflos. Der Aufwand betrage durchschnittlich 35 Minuten pro Tag, wovon fünf Minuten als altersentsprechend üblicher Aufwand abzuziehen seien. Bei der Körperpflege benötige die Versicherte weiterhin Hilfe. Der Aufwand betrage durchschnittlich 16 Minuten pro Tag, wovon 15 Minuten abzuziehen seien. Beim Verrichten der Notdurft sei die Versicherte weiterhin hilflos. Der Aufwand belaufe sich auf 35 Minuten pro Tag. Auch bei der Fortbewegung sei die Versicherte weiterhin hilflos. Eine Behandlungspflege werde nicht mehr benötigt. Für die Begleitung zu Arzt- und Therapieterminen falle ein Aufwand von durchschnittlich zwei Minuten pro Tag an. Die Versicherte müsse ständig überwacht werden, weshalb die Überwachungspauschale von 120 Minuten anzurechnen sei. Die Eltern der Versicherten wiesen darauf hin (vgl. die handschriftlichen Bemerkungen zu IV-act. 123), dass beim An- und Auskleiden tagsüber ein höherer Aufwand anfalle, da sie der Versicherten beim Verlassen und Betreten des Hauses (auch wenn die Versicherte nur in den Garten gehe) sowie teilweise beim Gang zur Toilette helfen müssten. Der

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4/10 relevante Aufwand betrage 30 – 5 = 25 Minuten. Der Aufwand beim Essen sei deutlich höher. Er belaufe sich auf 75 – 5 = 70 Minuten pro Tag, da jede Mahlzeit länger dauere, als die Abklärungsbeauftragte notiert habe. Für die Körperpflege benötigten die Eltern durchschnittlich 30 – 15 = 15 Minuten pro Tag. Im Zusammenhang mit dem Verrichten der Notdurft falle ebenfalls ein höherer Aufwand an, da die Versicherte häufig nicht kooperiere. Der Gesamtaufwand belaufe sich auf 55 Minuten. Die Versicherte benötige nicht nur eine ständige, sondern eine besonders intensive Überwachung. Die Abklärungsbeauftragte notierte im Mai 2024, die Anmerkungen der Eltern rechtfertigten keine Anpassungen des für einen allfälligen Intensivpflegezuschlag massgebenden behinderungsbedingten Mehraufwandes (IV-act. 124). A.e Am 15. Mai 2024 eröffnete die IV-Stelle den Eltern der Versicherten in der Form einer sogenannten Mitteilung, dass diese weiterhin einen unveränderten Anspruch auf eine Entschädigung bei einer Hilflosigkeit mittleren Grades habe und dass das Begehren um einen Intensivpflegezuschlag erneut abgewiesen werde (IV-act. 125). Die Mutter der Versicherten erklärte sich am 23. Mai 2024 telefonisch nicht einverstanden mit der Mitteilung vom 15. Mai 2024 (IV-act. 126). Am 3. Juni 2024 liessen die nun anwaltlich vertretenen Eltern geltend machen (IV-act. 135), sie fühlten sich nicht ernst genommen. Der Aufwand sei enorm und übersteige jedenfalls vier Stunden pro Tag. Die IV-Stelle forderte in der Folge die heilpädagogische Schule Z.___ sowie das Universitäts-Kinderspital beider Basel auf, aktuelle Berichte einzureichen und Stellung zum Hilfebedarf der Versicherten zu nehmen (IV-act. 137 f.). Das Universitäts-Kinderspital beider Basel berichtete am 4. Juli 2024 (IV-act. 142), die Versicherte leide an einer deutlichen muskulären Hypotonie mit einer Entwicklungsverzögerung. Zudem bestünden eine ausgeprägte Sprachentwicklungsverzögerung sowie eine kognitive Entwicklungsverzögerung. Die Versicherte benötige eine erhebliche Hilfestellung und Betreuung im Alltag. Eine der Lehrerinnen der heilpädagogischen Schule Z.___ hatte am 27. Juni 2024 telefonisch angegeben (IV-act. 147), die Versicherte benötige im Schulalltag eine klare Struktur und eine enge Begleitung. Sie könne sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten selbst beschäftigen. Die Kommunikationsfähigkeit sei erheblich beeinträchtigt. Die Versicherte könne durchaus trotzig sein, wenn ihr etwas nicht passe. Beim An- und Auskleiden sei sie auf die Hilfe einer Drittperson angewiesen. Das An- und Auskleiden gelinge zügig. Das Wickeln dauere jeweils maximal fünf Minuten. Die Versicherte sei sich daran gewöhnt und wehre sich in der Regel nicht dagegen. Regelmässig werde ein Toilettentraining durchgeführt, für das die Versicherte Aufforderungen, Unterstützung und Hilfe (Reinigung und Kontrolle) benötige. Das Essen müsse ihr grundsätzlich nicht eingegeben, aber im Voraus zerkleinert werden. Mit dem Messer könne die Versicherte noch nicht umgehen. Damit sie nicht zu viel auf einmal in den Mund nehme, müsse ihr das Essen portionsweise auf den Teller gegeben werden. Die Versicherte könnte eigentlich selbständig aus dem Glas trinken, aber sie leere den Becher gerne aus, weshalb ihr die Flüssigkeit in einer Trinkflasche angeboten werde. Duschen würde sie nicht, wenn sie nicht dazu motiviert und aufgefordert würde. Manchmal weine sie; teilweise wehre sie sich

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5/10 auch. Die Teilschritte müssten deshalb von der Lehrperson so rasch als möglich durchgeführt werden. Das Duschen nehme etwa 15 Minuten in Anspruch. In der Schule könne sich die Versicherte orientieren und selbständig fortbewegen. Treppen überwinde sie mithilfe des Handlaufs selbständig. Für die Fortbewegung im Freien benötige sie Motivation. Sie zeige keine Weglauftendenz. Mit einer Verfügung vom 31. Juli 2024 sprach die IV-Stelle der Versicherten für die Zukunft eine unveränderte Entschädigung bei einer Hilflosigkeit mittleren Grades zu; das Begehren um einen Intensivpflegezuschlag wies sie ab (IV-act. 150). B. B.a Am 13. September 2024 liess die Versicherte (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 31. Juli 2024 erheben (act. G 1). Sie liess die „teilweise“ Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache eines Intensivpflegezuschlages beantragen. Zur Begründung liess sie ausführen, die Kindergärtnerin habe ihre telefonischen Angaben relativiert; diese seien sehr wohlwollend gehalten gewesen (vgl. act. G 1.3). Eine Sozialpädagogin, die die Eltern der Beschwerdeführerin jeweils freitagsnachmittags entlaste, habe festgehalten, dass die Beschwerdeführerin nicht aus den Augen gelassen werden dürfe (vgl. act. G 1.4). Auch die Grosseltern der Beschwerdeführerin hätten bestätigt, dass sie ihre Enkelin kaum je aus den Augen lassen könnten, wenn sie sie betreuten (vgl. act. G 1.6). Die Eltern hätten den Verdacht geäussert, dass die Abklärungsbeauftragte, die die Abklärung in ihrer Wohnung durchgeführt habe, möglicherweise gewisse Angaben und Beobachtungen mit jenen aus einer anderen Abklärung verwechselt haben könnte, die sie am selben Morgen bei einer anderen Versicherten mit Trisomie 21 durchgeführt habe (vgl. act. G 1.5). B.b Die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) beantragte am 15. November 2024 die Abweisung der Beschwerde (act. G 6). Zur Begründung führte sie an, sie habe den massgebenden Sachverhalt sorgfältig ermittelt. Sie habe dem Bedarf nach einer ständigen Überwachung mit der Berücksichtigung der entsprechenden Pauschale Rechnung getragen. Eine besonders intensive Überwachung sei im hier zu beurteilenden Fall nicht notwendig. Der von den Eltern geltend gemachte zusätzliche Aufwand betreffe die Überwachung der Beschwerdeführerin bei den alltäglichen Lebensverrichtungen, dem aber mit der Überwachungspauschale bereits Rechnung getragen worden sei. B.c Die Beschwerdeführerin liess am 19. Dezember 2024 an ihren Anträgen festhalten (act. G 8). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 10). Erwägungen 1.

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6/10 Die angefochtene Verfügung hat zwei Gegenstände betroffen, nämlich die Revision einer laufenden Hilflosenentschädigung im Sinne des Art. 17 Abs. 2 ATSG sowie die Verweigerung eines Intensivpflegezuschlages. Die Beschwerde richtet sich nur gegen die Verweigerung eines Intensivpflegezuschlages, nicht aber gegen die Revision der Hilflosenentschädigung. Das bedeutet, dass die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Hilflosenentschädigung unangefochten in formelle Rechtskraft erwachsen ist. Die Hilflosenentschädigung bildet also nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens. In diesem Beschwerdeverfahren ist ausschliesslich zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin (neu) einen Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag zur laufenden Hilflosenentschädigung gehabt hat. 2. 2.1 Für einen minderjährigen, sich nicht in einem Heim aufhaltenden Bezüger einer Hilflosenentschädigung besteht gemäss dem Art. 42ter Abs. 3 IVG ein Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag, wenn der Bezüger eine intensive Betreuung benötigt. Der invaliditätsbedingte Betreuungsaufwand muss mindestens vier Stunden pro Tag betragen. Als Betreuungsaufwand anrechenbar ist der Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters (Art. 39 Abs. 2 IVV). Bedarf der minderjährige Bezüger der Hilflosenentschädigung infolge einer Gesundheitsbeeinträchtigung zusätzlich einer dauernden Überwachung, so kann diese als eine Betreuung von zwei Stunden angerechnet werden; eine besonders intensive Überwachung gilt als eine Betreuung von vier Stunden (Art. 39 Abs. 3 IVV). 2.2 Die Beschwerdeführerin ist minderjährig, lebt nicht in einem Heim und bezieht eine Hilflosenentschädigung. Entscheidend für die Beantwortung der Frage, ob sie einen Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag hat, ist folglich das Ausmass des behinderungsbedingten Betreuungsaufwandes. Aufgrund der dem Gericht vorliegenden Akten steht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beschwerdeführerin eine ständige Überwachung benötigt. Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin besonders intensiv überwacht werden muss. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hat in seinem Entscheid IV 2016/307 vom 29. Oktober 2018 festgehalten (E. 3.2), sowohl eine dauernde als auch eine besonders intensive Überwachung erforderten grundsätzlich rund um die Uhr eine Interventionsbereitschaft der überwachenden Betreuungsperson, weshalb der für die Bemessung des Aufwandes der Betreuungsperson massgebende Unterschied nur darin bestehen könne, wie rasch diese auf einen Zwischenfall reagieren müsse. Bereits bei einer „bloss“ dauernden Überwachung müsse eine Betreuungsperson innert Minuten auf einen Notfall reagieren können, weshalb eine besonders intensive Überwachung eine sekundenschnelle Reaktion erfordern müsse, was nicht gewährleistet sei, wenn die Betreuungsperson beispielsweise den Zustand der versicherten Person nur alle paar Minuten mittels eines Überwachungsgerätes kontrollieren müsse. Eine besonders intensive Überwachung liege vor,

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7/10 wenn sich die Betreuungsperson ständig in der unmittelbaren Nähe der hilflosen Person aufhalten müsse. Folglich überzeuge die Interpretation des Art. 39 Abs. 3 IVV durch das Bundesamt für Sozialversicherungen im Kreisschreiben über die Invalidität und die Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH), wonach eine besonderes intensive Überwachung nur vorliege, wenn von der Betreuungsperson eine überdurchschnittlich hohe Aufmerksamkeit und eine ständige Interventionsbereitschaft gefordert werde (Rz. 8079 KSIH). Die in der Rz. 8079 KSIH erwähnten Beispiele (autistisches Kind; an einer schweren Form der Epilepsie leidendes Kind) zeigten, dass die ständige Lebensgefahr, in der sich die Kinder befänden, eine grosse Rolle spiele. Die Eltern der Beschwerdeführerin haben anhand anschaulicher Beispiele geltend gemacht, dass sie ihre Tochter ständig überwachen und rasch reagieren müssen. Allerdings kann nicht von einer ständigen Lebensgefahr oder von der Notwendigkeit gesprochen werden, rund um die Uhr sekundenschnell reagieren zu müssen. Die Beschwerdeführerin kann durchaus für einige Zeit aus den Augen gelassen werden, ohne dass damit ein lebensgefährliches Risiko einher ginge. Sie benötigt also keine besonders intensive Überwachung im Sinne des Art. 39 Abs. 3 IVV. Die Beschwerdegegnerin hat folglich zu Recht eine Überwachungspauschale von zwei Stunden berücksichtigt. 2.3 Zur Ermittlung des für die Bemessung des Intensivpflegezuschlages massgebenden behinderungsbedingten Mehraufwandes hat die Beschwerdegegnerin eine Abklärung in der Wohnung der Eltern durchgeführt, die 90 Minuten gedauert hat. Die Abklärungsbeauftragte hat die Eltern der Beschwerdeführerin eingehend befragt und sie hat sich selbst mittels eines Augenscheins einen Eindruck bezüglich des Hilfebedarfs der Beschwerdeführerin verschafft. Dieser Augenschein hat sich allerdings nur auf einen sehr begrenzten Teil des Alltags beschränkt. Die Eltern haben den gestützt auf die Befragung und den (eingeschränkten) Augenschein erstellten Bericht mit zahlreichen Bemerkungen versehen, die gesamthaft zeigen, dass die Abklärungsbeauftragte die wesentlichen Tatsachen korrekt erfasst, den Hilfebedarf aber tendenziell eher zu gering eingeschätzt hat. So hat sie beispielsweise festgehalten, die Beschwerdeführerin habe gelernt, die Porta-Gebärde (Gebärdensprache; vgl. <https://tanne.ch/porta/>, abgerufen am 28. Februar 2025) zu verwenden. Die Eltern haben im Anschluss aber darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin erst begonnen habe, die Porta- Gebärde zu verwenden. Bezüglich der Aussage im Abklärungsbericht, die Beschwerdeführerin habe Ausdauer und könne gewisse Strecken im Rahmen eines Spaziergangs zurücklegen, haben die Eltern angefügt, das sei nur der Fall, wenn die Beschwerdeführerin motiviert sei; andernfalls setze oder lege sie sich hin, ziehe wenn möglich ihre Schuhe aus, versuche, Sachen vom Boden in den Mund zu nehmen, oder werfe ihre Brille weg. Oft könne sie dann nicht zum Weitergehen motiviert werden. Sie müsse folglich im Buggy mitgeführt werden. Hinsichtlich der Angabe, die Beschwerdeführerin wache schnell auf, haben die Eltern ergänzt, das sei nur der Fall, wenn die Beschwerdeführerin durchgeschlafen habe, was ein-, zweimal pro Woche nicht der Fall sei. In jenen Nächten sei die Beschwerdeführerin teilweise mehrere Stunden lang wach und aktiv. Bezüglich der Zahnreinigung

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8/10 haben die Eltern angegeben, dass der Aufwand stark von der Kooperationsbereitschaft der Beschwerdeführerin abhänge und dass die im Bericht notierte Dauer von drei Minuten nicht realistisch sei. Auch das Essen gelinge nicht so unkompliziert, wie es im Bericht festgehalten worden sei. Der Aufwand für die Körperpflege sei deutlich höher als von der Abklärungsbeauftragten festgehalten. Der Aufwand im Zusammenhang mit dem Verrichten der Notdurft hänge stark von der Kooperationsbereitschaft der Beschwerdeführerin ab; er sei insgesamt deutlich höher, als die Abklärungsbeauftragte festgehalten habe. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Abklärungsbeauftragte zwar deutlich erkennbar darum bemüht gewesen ist, den massgebenden Hilfebedarf sorgfältig zu erfassen (ihr Abklärungsbericht weist im Vergleich zu Berichten in anderen Fällen, mit denen sich das Versicherungsgericht in der Vergangenheit befasst hat, eine überdurchschnittliche Qualität auf), aber dass sie bei der Würdigung des von ihr erhobenen Sachverhaltes zu „streng“ gewesen ist, indem sie jeweils auf Minimalwerte abgestellt hat, die als teilweise unrealistisch tief qualifiziert werden müssen. Bezüglich des An- und Auskleidens hat die Abklärungsbeauftragte festgehalten (IV-act. 124–2), dass sie anstelle des geltend gemachten Hilfebedarfs auf einen Durchschnittswert abgestellt habe. Das ist unzulässig, denn die Abklärungsbeauftragte hätte entweder auf die Angaben der Eltern abstellen oder aber anlässlich eines („echten“) Augenscheins die benötigte Zeit messen müssen. Der von ihr berücksichtigte Wert von lediglich fünf Minuten pro Tag erscheint angesichts der glaubwürdigen Angaben der Eltern als zu tief. Im Zusammenhang mit dem An- und Auskleiden ist ein durchschnittlicher Aufwand von 30 Minuten zu berücksichtigen, wovon fünf Minuten als altersentsprechend üblich abzuziehen sind, sodass sich ein relevanter behinderungsbedingter Mehraufwand von 25 Minuten ergibt. Beim Essen liegt eine typische „Pikettsituation“ vor, denn die Eltern müssen der Beschwerdeführerin das Essen in kleinen Portionen reichen und sie während der gesamten Mahlzeit überwachen, da die Beschwerdeführerin ansonsten zu viel auf einmal in den Mund nehmen, nicht richtig kauen und das Essen herunterschlingen würde. Die Eltern können nur gleichzeitig mit der Beschwerdeführerin essen, wenn sie beide anwesend sind und wenn sie sich beide gleichzeitig auf das eigene Essen und auf die Beschwerdeführerin konzentrieren. Den Angaben einer der Lehrerinnen der heilpädagogischen Schule lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zwar in der Schule grundsätzlich selbständig isst, sich dabei aber in einer strikt überwachten Situation befindet. Würden die Eltern die Beschwerdeführerin während des Essens nicht selbst überwachen, sondern sie durch eine Drittperson (z.B. Spitex) überwachen lassen, müssten sie dieser natürlich einen Lohn für die gesamte Dauer der Mahlzeiten bezahlen. Das Bundesgericht hat deshalb im Zusammenhang mit medizinischen Massnahmen zu Recht festgehalten, dass Bereitschaftszeiten (Pikett) berücksichtigt werden müssten (Urteil 9C_46/2017 vom 6. Juni 2017, E. 3.2, mit Hinweisen). Hier kann nichts anderes gelten, da die Eltern jeweils während der gesamten Mahlzeit Pikettdienst leisten müssen. Folglich muss im Zusammenhang mit dem Essen ein höherer Aufwand berücksichtigt werden. Die Eltern haben für die drei Hauptmahlzeiten („ohne Zvieri“) einen Aufwand von insgesamt 75 Minuten geltend gemacht, was unter Berücksichtigung des Zusatzaufwandes für die

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9/10 Zwischenmahlzeiten als angemessen erscheint. Davon sind fünf Minuten als altersentsprechend üblich abzuziehen, sodass sich ein relevanter behinderungsbedingter Mehraufwand von 70 Minuten ergibt. Bezüglich der Körperpflege erscheint der für das Zähneputzen berücksichtigte Aufwand als insgesamt zu tief. Auch der berücksichtigte Aufwand für das Duschen ist zu tief, da das Haareföhnen, das Nägelschneiden und das Eincremen nicht berücksichtigt worden sind. Für das Zähneputzen ist ein Aufwand von dreimal 5–10 Minuten pro Tag zu berücksichtigen, für das Duschen ein solcher von 45 Minuten pro Woche respektive von durchschnittlich 6,5 Minuten pro Tag. Das ergibt einen Gesamtaufwand im Zusammenhang mit der Körperpflege von 22,5 + 6,5 = 29 Minuten, wovon 15 Minuten als altersentsprechend üblich abzuziehen sind. Der relevante behinderungsbedingte Aufwand beläuft sich damit auf 14 Minuten. Bezüglich des Verrichtens der Notdurft haben die Eltern geltend gemacht, dass die Windeln der Beschwerdeführerin mindestens sechsmal pro Tag gewechselt werden müssten. Der „pauschal“ für das Toilettentraining berücksichtigte Aufwand von zehn Minuten pro Tag ist als zu tief zu qualifizieren, da die Eltern mehrmals pro Tag ein Toilettentraining durchführen, was insgesamt mindestens 20 Minuten pro Tag in Anspruch nimmt. Der Aufwand im Zusammenhang mit dem Verrichten der Notdurft beläuft sich auf insgesamt 6 × 5 + 20 = 50 Minuten. Der gesamte massgebende behinderungsbedingte Mehraufwand beläuft sich also auf 25 + 70 + 14 + 20 + 2 + 120 = 251 Minuten, das sind vier Stunden und elf Minuten. Damit besteht neu ein Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag. 2.4 Bleibt die Frage zu beantworten, auf welchen Zeitpunkt hin der Intensivpflegezuschlag zuzusprechen ist. Entgegen einer wohl weit verbreiteten Ansicht bildet der Intensivpflegezuschlag keinen Teil der Hilflosenentschädigung; es handelt sich dabei vielmehr um einen eigenständigen Anspruch. Der für die Prüfung eines Intensivpflegezuschlages massgebende Sachverhalt ist nicht mit jenem für die Prüfung einer Hilflosenentschädigung identisch. Die Zusprache eines Intensivpflegezuschlages setzt folglich eine Subsumtion eines Sachverhaltes unter die für den Intensivpflegezuschlag spezifischen Gesetzesbestimmungen voraus, der nicht mit demjenigen übereinstimmt, der für die Hilflosenentschädigung relevant ist. Allerdings besteht eine der wesentlichen Voraussetzungen für die Zusprache eines Intensivpflegezuschlages im Bezug einer Hilflosenentschädigung. Der Intensivpflegezuschlag ist also eine akzessorische Leistung zur Hilflosenentschädigung wie das Taggeld zu einer Eingliederungsmassnahme oder die Kinderrente zu einer Invalidenrente. Dieser enge sachliche Konnex zwingt zu einer verfahrensrechtlich einheitlichen Behandlung der beiden zusammengehörenden Leistungen. Verfahrensrechtlich ist die Zusprache eines Intensivpflegezuschlages zu einer bereits laufenden Hilflosenentschädigung also wie eine Revision der Hilflosenentschädigung zu behandeln. Im hier zu beurteilenden Fall ist der Intensivpflegezuschlag deshalb in Anwendung des Art. 88bis Abs. 1 lit. b IVV per 1. September 2023 zuzusprechen, da die Beschwerdegegnerin das Revisionsverfahren betreffend die Hilflosenentschädigung im September

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10/10 2023 von Amtes wegen eröffnet hat. Die Sache ist zur Festsetzung des Betrages des Intensivpflegezuschlages an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. Dieser Verfahrensausgang gilt hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen als ein vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Person. Die angesichts des durchschnittlichen Verfahrensaufwandes praxisgemäss auf 600 Franken festzusetzenden Gerichtskosten sind folglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der Beschwerdeführerin wird der von ihr geleistete Kostenvorschuss zurückerstattet. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten. Der für deren Bemessung massgebende erforderliche Vertretungsaufwand ist angesichts des geringen Aktenumfangs als deutlich unterdurchschnittlich zu qualifizieren, weshalb die Entschädigung auf 3’000 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt wird. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. September 2023 einen Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag bei einem behinderungsbedingten Mehraufwand von mehr als vier, aber weniger als sechs Stunden pro Tag hat; die Sache wird zur Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von 600 Franken zu bezahlen; der Beschwerdeführerin wird der von ihr geleistete Kostenvorschuss von 600 Franken zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin mit 3’000 Franken zu entschädigen.

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2026-04-10T06:39:49+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen