Skip to content

St.Gallen Versicherungsgericht 13.05.2025 IV 2024/182

13. Mai 2025·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·2,831 Wörter·~14 min·5

Zusammenfassung

Art. 16 IVG. Erstmalige berufliche Ausbildung. Verhältnismässigkeit. Erwarteter Eingliederungserfolg. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Mai 2025, IV 2024/182).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2024/182 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 16.06.2025 Entscheiddatum: 13.05.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 13.05.2025 Art. 16 IVG. Erstmalige berufliche Ausbildung. Verhältnismässigkeit. Erwarteter Eingliederungserfolg. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Mai 2025, IV 2024/182). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/9

Kanton St.Gallen Gerichte

1/8

Versicherungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 13. Mai 2025 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Tobias Bolt

Geschäftsnr. IV 2024/182

Parteien

A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Susanne Friedauer, KSPartner, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich,

gegen I V - Stelle d e s Kantons S t . Gallen , Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand berufliche Eingliederungsmassnahme/Taggeld

IV 2024/182

2/8 Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich im September 2020 für berufliche Eingliederungsmassnahmen und für eine Rente bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen an (IV-act. 16). Er gab an, er habe die Fachmittelschule besucht und die Erwachsenenmatura erlangt. Seit September 2020 sei er Student an der Universität Zürich. Gemäss einem Bericht der Klinik für Neurologie des Universitätsspitals Zürich vom 9. April 2018 litt er an einer molekulargenetisch gesicherten Friedreich Ataxie (IV-act. 17). Die Universität Zürich hatte ihn im Juli 2020 zum Bachelorstudium an der philosophischen Fakultät (Major Ethnologie, Minor Informatik) zugelassen (V-act. 19). Im November 2020 notierte Dr. med. B.___ vom IV-internen regionalen ärztlichen Dienst (RAD; IV-act. 33), durch die zunehmende Ataxie träten eine progrediente Gangstörung, Koordinations- und Feinmotorikstörungen der oberen Extremitäten sowie Sprech- und Schluckstörungen auf. Im späteren Verlauf komme es häufig zu einer Kardiomyopathie und zu Skelettdeformitäten. Die Erkrankung sei weder heilbar noch aufhaltbar. Der Versicherte sei allgemein verlangsamt und stark gehbehindert. Kognitive Einschränkungen bestünden jedoch nicht, weshalb er ein Studium absolvieren könne. A.b Mit einem Vorbescheid vom 14. Juni 2021 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie die Abweisung seines Begehrens um berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie seines Rentenbegehrens vorsehe (IV-act. 81). Dagegen liess der Versicherte am 24. Juni 2021 einwenden (IV-act. 86), er benötige für das Studium mehr Zeit und er könne sich daneben kaum um den Haushalt oder um administrative Aufgaben kümmern. Die IV-Stelle habe offensichtlich übersehen, dass er eigentlich Lehrer werden wollte, jene Ausbildung aber behinderungsbedingt habe abbrechen müssen. Er hätte sein Studium an der pädagogischen Hochschule im Sommer 2019 abgeschlossen. Der Ausbildungsabbruch sei im März 2017 erfolgt. Der Versicherte habe anschliessend die Matura nachgeholt und ein Bachelorstudium begonnen, das drei Jahre dauern werde. Er beantrage die Vergütung der durch die verlängerte Ausbildungszeit sowie durch den Bedarf nach allfälligen Unterstützungen bedingten behinderungsbedingten Mehrkosten. Die RAD-Ärztin Dr. B.___ notierte am 15. Juli 2021 (IV-act. 90), das Studium werde beim Versicherten wohl länger als üblich dauern. Der Abbruch der Ausbildung zum Lehrer sei krankheitsbedingt erfolgt. Zu bedenken sei, dass der Versicherte für jede Verrichtung mehr Zeit als gewöhnlich benötige. Mit einer den Vorbescheid vom 14. Juni 2021 „ersetzenden“ Mitteilung vom 16. Juli 2021 gewährte die IV-Stelle dem Versicherten eine Berufsberatung (IV-act. 92). A.c Ein Eingliederungsverantwortlicher der IV-Stelle notierte im Juni 2022 (IV-act. 109), der Versicherte habe seine Wahl, ein universitäres Studium zu absolvieren, damit begründet, dass ihm ein solches ein zusätzliches Tätigkeitsfeld im Bereich der Forschung eröffne. Mit einem

IV 2024/182

3/8 Fachhochschulstudium müsste er vorwiegend praxisbezogene Tätigkeiten ausüben, was ihm aufgrund seiner Krankheit nicht möglich sei. Der Eingliederungsverantwortliche hielt fest, diese Begründung sei stimmig. Eine Sachbearbeiterin der IV-Stelle hielt in einer Notiz vom 16. August 2022 fest (IV-act. 111– 2), der Versicherte werde zwar möglicherweise sein Studium abschliessen, aber im Arbeitsmarkt kaum bestehen können, weil er kaum sprechen könne und weil er stark verlangsamt sei. Deshalb stelle sich die Frage, ob die IV-Stelle diese Ausbildung unterstützen könne. Nach einer Verlaufskontrolle berichtete die Klinik für Neurologie des Universitätsspitals Zürich am 21. März 2023 (IV-act. 172), zwischenzeitlich habe die Ataxie leichtgradig zugenommen. Die Beweglichkeit der Beine habe langsam progredient abgenommen. Die RAD-Ärztin Dr. B.___ notierte am 10. Mai 2023 (IV-act. 184), der medizinische Sachverhalt sei aktuell ausreichend abgeklärt, aber über die zukünftige Verwertbarkeit des Studienabschlusses auf dem Arbeitsmarkt könne noch keine definitive Aussage gemacht werden. Eine Unterstützung bei der Eingliederung sei nach dem Abschluss des Studiums sinnvoll. Der zeitliche Mehraufwand für die Bewältigung des Studiums betrage 60 Prozent. A.d Im Juni 2023 konnte der Versicherte einen auf maximal ein Jahr befristeten Praktikumsvertrag unterzeichnen (IV-act. 211). Der Berufsberater der IV-Stelle notierte am 22. Januar 2024 (IV-act. 241), das vom Versicherten gewählte Studium sei nicht adaptiert. Der Versicherte werde, bedingt durch sein Alter und durch seine Einschränkungen, keine wissenschaftliche Laufbahn als Ethnologe einschlagen können. Bei anderen Arbeitsfeldern (Kultur/Medien und internationale Organisationen) dürfte er körperlich und sprachlich an seine Grenzen kommen. Für eine geeignete Stelle seien Eigeninitiative, Flexibilität und Kreativität gefordert. Zusätzlich schreite die Krankheit fort. Mit einer Mitteilung vom 23. Januar 2024 wies die IV-Stelle das Begehren des Versicherten um eine Vergütung der Mehrkosten seiner erstmaligen beruflichen Ausbildung ab (IV-act. 244). Zur Begründung führte sie an, während des Studiums entstünden keine invaliditätsbedingten Mehrkosten. Alltagsgegenstände gälten nicht als invaliditätsbedingte Mehrkosten. Am 21. Februar 2024 liess der Versicherte den Erlass eines begründeten Vorbescheides verlangen (IV-act. 260). Mit einem Vorbescheid vom 27. Februar 2024 eröffnete die IV-Stelle dem Versicherten nochmals, dass sie sein Begehren um eine Vergütung der Mehrkosten seiner erstmaligen beruflichen Ausbildung abweisen werde, weil während des Studiums keine invaliditätsbedingten Mehrkosten entstünden (IV-act. 262). Dagegen liess der Versicherte am 11. April 2024 einwenden (IV-act. 271–1 ff.), er müsse das Studium mehrheitlich von zuhause aus absolvieren, weil er nur eingeschränkt mobil sei. Zuhause benötige er einen adaptierten Arbeitsplatz mit einem grossen Computerbildschirm, ideal angepassten Brillengläsern, die aufgrund der häufigen Stürze überdurchschnittlich oft ersetzt werden müssten, einer ergonomische Maus und Tastatur, einer Induktionsplatte, Kopfhörern mit Geräuschunterdrückung sowie einem höhenverstellbaren Tisch. Für die Vorlesungen benötige er ein Tablet. Mehrkosten entstünden auch durch die überdurchschnittlich häufig notwendigen Neuanschaffungen von Smartphones infolge der häufigen Stürze sowie durch die überdurchschnittlich rasche Abnutzung der Spezialschuhe. Bislang hätten sich die Mehrkosten auf rund

IV 2024/182

4/8 7’410 Franken belaufen (vgl. IV-act. 271–7 ff.). Zudem seien weitere Mehrkosten entstanden, weil er seine Ausbildung behinderungsbedingt habe wechseln müssen. Schliesslich bestehe auch ein Taggeldanspruch. Mit einer Verfügung vom 15. August 2024 wies die IV-Stelle das Begehren um eine Vergütung der Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung ab (IV-act. 300). Zur Begründung führte sie an, Auslagen für Alltagsgegenstände wie etwa technische Geräte, gälten nicht als anrechenbare Kosten. Die Tätigkeit als Ethnologe sei nicht leidensadaptiert. B. B.a Am 13. September 2024 liess der Versicherte (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. August 2024 erheben (act. G 1). Er liess die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung der gesetzlichen Leistungen, „insbesondere Taggelder und die Kosten seiner (zweiten) Erstausbildung“, beantragen. Zur Begründung liess er ausführen, mit dem von ihm gewählten Studiengang schaffe er sich die bestmöglichen Chancen auf eine Integration im ersten Arbeitsmarkt. Seine Leistungen im Studium seien bislang mit besten Prädikaten bewertet worden und die Lehrstuhlleiterin habe explizit bestätigt, dass er gute Aussichten auf eine Erwerbstätigkeit in einem zwar noch kleinen, aber in seiner Bedeutung stark wachsenden Betätigungsfeld habe. Die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) habe zudem übersehen, dass er eine erste Ausbildung habe abbrechen müssen. Die Vergleichsgrundlage für die Beantwortung der Frage, ob ihm Mehrkosten entstünden, bilde die abgebrochene Ausbildung zum Lehrer. B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 16. Dezember 2024 die Abweisung der Beschwerde (act. G 8). Zur Begründung führte sie an, nach der überzeugenden Einschätzung des Berufsberaters werde der Beschwerdeführer nur in einem kleinen Bereich der beruflichen Möglichkeiten eines Ethnologen arbeiten können, nämlich in einer wissenschaftlichen Anstellung oder in der Forschung. Solche Stellen existierten kaum auf dem Arbeitsmarkt. Sowohl das Alter als auch die Einschränkungen sprächen gegen die Chance, eine der wenigen wissenschaftlichen Stellen zu erhalten. Die vom Beschwerdeführer gewählte Ausbildung sei folglich nicht eingliederungswirksam. Da folglich die Grundvoraussetzung für berufliche Eingliederungsmassnahmen nicht erfüllt sei, erübrige sich eine Prüfung bezüglich der Mehrkosten und allfälliger Taggelder. Allerdings sei darauf hinzuweisen, dass die Kosten für elektronische Geräte ohnehin keine relevanten Mehrkosten darstellten. B.c Der Beschwerdeführer liess am 4. März 2025 an seinen Anträgen festhalten (act. G 12). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 14). Erwägungen 1.

IV 2024/182

5/8 Dieses Beschwerdeverfahren bezweckt die Überprüfung der angefochtenen Verfügung auf deren Rechtmässigkeit, weshalb sein Gegenstand jenem des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens entsprechen muss. Dieses hat zwei Gegenstände betroffen, nämlich die Frage nach einer erstmaligen beruflichen Ausbildung im Sinne des Art. 16 IVG sowie die Frage nach einem allfälligen Taggeldanspruch im Zusammenhang mit dieser beruflichen Eingliederungsmassnahme. Bei richtiger Interpretation hat die Beschwerdegegnerin also zwei Verfügungen erlassen, die sie gemeinsam mit einem Formular eröffnet hat. Die Beschwerde richtet sich gegen beide Verfügungen, weshalb auch dieses Beschwerdeverfahren beide Gegenstände betrifft. Die gemeinsame Behandlung reduziert den administrativen Aufwand, führt aber nicht zu einer „Verschmelzung“ der beiden Streitgegenstände. Den Parteien steht es frei, diesen Entscheid nur bezüglich eines der beiden Streitgegenstände anzufechten. Diesem Umstand wird mit einer entsprechenden Aufteilung der Erwägungen und des Dispositivs Rechnung getragen. 2. 2.1 Die Akten belegen mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer an einer erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung leidet, die ihn unter anderem dazu gezwungen hat, eine bereits begonnene pädagogische Erstausbildung nach dem ersten von drei Jahren abzubrechen und sich beruflich neu zu orientieren. Da er während der begonnenen pädagogischen Ausbildung (anders als etwa ein Lehrling) keinen Lohn erzielt hat, der mindestens 30 Prozent des Höchstbetrages nach Art. 24 Abs. 1 IVG betragen hätte, kann die bald abgeschlossene (zweite) Erstausbildung zum Ethnologen gemäss dem Art. 6 Abs. 2 IVV nicht als eine Umschulung im Sinne des Art. 17 IVG qualifiziert werden. Der Beschwerdeführer kann also keinen Anspruch auf eine Vergütung sämtlicher Kosten der Ausbildung zum Ethnologen, sondern nur einen Anspruch auf die Vergütung der behinderungsbedingten Mehrkosten im Vergleich zu jenen haben, mit denen er sich ohne die Gesundheitsbeeinträchtigung bei der Ausbildung zum Ethnologen konfrontiert sähe. Massgebend für einen allfälligen Anspruch gestützt auf den Art. 16 IVG ist die Antwort auf die Frage nach der Verhältnismässigkeit der begonnenen Ausbildung. 2.2 Als verhältnismässig und damit anspruchsbegründend gilt eine erstmalige berufliche Ausbildung, wenn die versicherte Person über die zur Ausbildung und zur anschliessenden Berufstätigkeit notwendige Eignung verfügt, wenn die Ausbildung geeignet ist, die Erwerbsmöglichkeiten auf dem invalidenversicherungsrechtlich massgebenden allgemeinen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verbessern und wenn der Aufwand und der Erfolg der Massnahme in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Die Beschwerdegegnerin hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass der Beschwerdeführer zwar in der Lage sein werde, sein Studium erfolgreich abzuschliessen, dass er aber anschliessend keine Arbeitsstelle finden und folglich nicht in der Lage sein werde, als Ethnologe ein relevantes Erwerbseinkommen zu erzielen. Als massgeblich dafür hat sie die Angabe eines ihrer

IV 2024/182

6/8 Berufsberater erachtet, der Beschwerdeführer könnte nur einer wissenschaftlichen Tätigkeit respektive einer Tätigkeit im Bereich der akademischen Forschung nachgehen, aber seine Chancen, eine dieser rar gesäten Stellen zu erhalten, seien praktisch nicht existent. Diese Argumentation überzeugt nicht, zumal sie nicht auf einer fundierten berufsberaterischen Abklärung beruht. Der Beschwerdeführer hat sich nach dem Abbruch einer notwendigerweise auf eine praktische Tätigkeit ausgerichteten Fachhochschulausbildung gerade deshalb für eine akademische Laufbahn entschieden, weil er realisiert hat, dass für ihn angesichts seiner uneingeschränkten kognitiven, aber stark beeinträchtigten und sich stetig verschlechternden körperlichen Fertigkeiten nur wissenschaftliche Tätigkeiten in Frage kommen. Der Berufsberater der Beschwerdegegnerin hat diese Überlegung im Juni 2022 als „stimmig“ bezeichnet. Bezeichnenderweise hat die Beschwerdegegnerin keine andere Ausbildung nennen können, die dem Beschwerdeführer bessere Erwerbsmöglichkeiten verschaffen würde. Selbst wenn rein wissenschaftliche Tätigkeiten auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt für Berufsleute wie den Beschwerdeführer rar gesät sein sollten, ist keineswegs erstellt, dass der Beschwerdeführer sich mit seiner Ausbildung „in die Arbeitslosigkeit eingliedern“ wird. Gleich zwei Professorinnen der Universität Zürich haben anschaulich aufgezeigt, dass im Bereich Ethnologie und insbesondere im Teilbereich Diversität und Inklusion für wissenschaftliche Tätigkeiten Arbeitnehmer besonders begehrt sind, die nicht nur über das notwendige Fachwissen, sondern auch über eigene Erfahrungen verfügen, wie dies beim Beschwerdeführer aufgrund seiner Gesundheitsbeeinträchtigung der Fall ist. Auch wenn die Professorinnen keine konkrete Stellenzusage abgegeben haben, wie die Beschwerdegegnerin moniert hat, haben sie doch überzeugend aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer auf dem allgemeinen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt über dieselben, wenn nicht sogar über bessere Chancen auf eine Anstellung verfügen wird als gesunde Mitbewerber. Zudem haben sie anschaulich dargelegt, dass es sich beim fraglichen Forschungsfeld um einen momentan stark wachsenden und damit zukunftsweisenden Teilbereich der Fachrichtung Ethnologie handelt, was bedeutet, dass sich die Chancen des Beschwerdeführers auf eine Anstellung prognostisch noch weiter verbessern dürften. Dem Beschwerdeführer ist es bereits gelungen, verschiedene Engagements zu sichern, bei denen er sich bewährt hat. Seine Leistungen im Studium sind mit guten bis sehr guten Prädikaten bewertet worden. Sollte sein bald absehbarer Studienabschluss nicht durch eine unerwartete Sachverhaltsentwicklung verhindert oder verzögert werden, wird er seine Erstausbildung in einem Alter abschliessen, der sich nicht wesentlich vom durchschnittlichen Alter, in dem gesunde Mitbewerber abschliessen, unterscheiden wird. Angesichts des Erfolges, mit dem er seine wissenschaftliche Laufbahn bislang absolviert hat, und angesichts der sehr guten Referenzen, über die er bereits jetzt verfügt, ist nicht einzusehen, weshalb ihm die Verwertung seiner Arbeitsfähigkeit auf dem in Frage kommenden Arbeitsmarkt nicht gelingen sollte, zumal eine Tätigkeit in einem so spezialisierten wissenschaftlichen Bereich nicht zwingend in der Schweiz ausgeübt werden müsste, sondern grundsätzlich weltweit in Frage kommt, was die Zahl der potentiellen Stellen entsprechend erhöht. Zusammenfassend steht also mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden

IV 2024/182

7/8 Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer über die notwendige Eignung zum wissenschaftlich tätigen Ethnologen verfügt und dass sich diese Ausbildung eignet, ihm realistische Chancen auf ein relevantes Erwerbseinkommen zu verschaffen. Die bisherigen Mehrkosten der Ausbildung sind insgesamt gering, die Ausbildung wird voraussichtlich bald abgeschlossen sein und der Beschwerdeführer wird wohl noch für eine lange Zeit in der Lage sein, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, da die Progredienz seiner Erkrankung in den letzten Jahren gering gewesen ist und da nichts darauf hindeutet, dass ein Krankheitsschub zu erwarten wäre, der die Berufstätigkeit schon in Kürze erheblich beeinträchtigen würde. Die Eingliederungsmassnahme ist folglich als verhältnismässig zu qualifizieren, was bedeutet, dass der Beschwerdeführer einen Anspruch auf allfällige behinderungsbedingten Mehrkosten dieser Ausbildung hat. 2.3 Bezüglich der relevanten Mehrkosten erweist sich der massgebende Sachverhalt als ungenügend ermittelt, denn die Beschwerdegegnerin hat lediglich Stellung zu jenen Ausgaben genommen, die der Beschwerdeführer substantiiert geltend gemacht hatte. Sie hat keinerlei eigene Abklärungen bezüglich weiterer Kosten unternommen, womit sie ihre Untersuchungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) verletzt hat. Es kann in dieser Situation nicht die Aufgabe des Versicherungsgerichtes sein, diesen Teil der Sachverhaltsermittlung zu übernehmen. Die Sache ist folglich zur Bemessung der relevanten Mehrkosten an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. Beim Taggeld handelt es sich zwar um eine zu einer beruflichen Eingliederungsmassnahme akzessorische Leistung, was bedeutet, dass ein Taggeldanspruch ohne einen Anspruch auf eine berufliche Eingliederungsmassnahme zum Vorneherein nicht bestehen kann. Da die Beschwerdegegnerin überzeugt gewesen ist, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine berufliche Eingliederungsmassnahme habe, hat sie einen Taggeldanspruch ohne jede Abklärung verneint. Weil der Beschwerdeführer aber entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf die Vergütung der Mehrkosten seiner Ausbildung hat, könnte durchaus auch ein Anspruch auf ein Taggeld bestehen. Die Beschwerdegegnerin wird folglich auch bezüglich eines allfälligen Taggeldanspruchs weitere Abklärungen tätigen. 4. Dieser Verfahrensausgang gilt rechtsprechungsgemäss hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen als ein vollständiges Obsiegen des Beschwerdeführers. Sowohl der Beurteilungs- als auch der Vertretungsaufwand bezüglich eines allfälligen Taggeldanspruchs sind vernachlässigbar, weshalb nur für den die erstmalige berufliche Ausbildung betreffenden Teil des Beschwerdeverfahrens Kosten- und Entschädigungsfolgen zu regeln sind. Die angesichts des

IV 2024/182

8/8 durchschnittlichen Verfahrensaufwandes praxisgemäss auf 600 Franken festzusetzenden Gerichtskosten sind der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Dem Beschwerdeführer wird der von ihm geleistete Kostenvorschuss von 600 Franken zurückerstattet. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten. Der für deren Bemessung massgebende erforderliche Vertretungsaufwand ist als im Vergleich zu einem „IV- Rentenfall“ deutlich unterdurchschnittlich zu qualifizieren, weshalb die Parteientschädigung auf 3’000 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt wird. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer einen Anspruch auf die Vergütung allfälliger Mehrkosten einer erstmaligen beruflichen Ausbildung hat; die Sache wird zur Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Bezüglich eines allfälligen Taggeldanspruchs wird die Sache zur Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 3. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von 600 Franken zu bezahlen; dem Beschwerdeführer wird der von ihm geleistete Kostenvorschuss von 600 Franken zurückerstattet. 4. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit 3’000 Franken zu entschädigen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 13.05.2025 Art. 16 IVG. Erstmalige berufliche Ausbildung. Verhältnismässigkeit. Erwarteter Eingliederungserfolg. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Mai 2025, IV 2024/182).

2026-04-09T05:33:43+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

IV 2024/182 — St.Gallen Versicherungsgericht 13.05.2025 IV 2024/182 — Swissrulings