Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2024/175 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 01.12.2025 Entscheiddatum: 23.06.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 23.06.2025 Art. 17 ATSG; Art. 7 ATSG; Art. 8 ATSG; Art. 28 IVG: Wiederanmeldung wegen somatischer und psychischer Verschlechterungen des Gesundheitszustands. Zwar kam es aufgrund Operationen zu vorübergehenden Verschlechterungen. Diese dauerten aber jeweils lediglich 3 Monate und danach stabilisierte sich der Gesundheitszustand wieder. Somit kann weiterhin auf die im Referenzzeitpunkt gutachterlich attestierte Arbeitsfähigkeit abgestellt werden, zumal die Adaptionskriterien ohnehin auch die neu geltend gemachten Leiden umfassen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Juni 2025, IV 2024/175). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/19
Kanton St.Gallen Gerichte
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Versicherungsgericht Abteilung I
Entscheid vom 23. Juni 2025 Besetzung Versicherungsrichterinnen Corinne Schambeck (Vorsitz), Marie Löhrer und Tanja Petrik-Haltiner; Gerichtsschreiberin Beatrix Zahner
Geschäftsnr. IV 2024/175
Parteien
A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Stephan Müller, c/o Procap Schweiz, Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten 1 Fächer,
gegen I V - Stelle d e s Kantons S t . Gallen , Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,
Gegenstand Rente
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2/18 Sachverhalt A. A.a A.___ (nachfolgend: Versicherte) leistete bis zum 31. Januar 2007 befristete Einsätze über eine Personalverleihfirma (IV-act. 2 f.) und besorgte als Mutter zweier Kinder den Haushalt (IV-act. 1 ff.). Am 19. September 2007 meldete sie sich wegen Schulterproblemen, Arthrose, Rheumatismus und «Einschlafens» von Fingern und Füssen erstmals bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (IV-act. 1 f.). Die IV-Stelle liess die Versicherte orthopädisch und psychiatrisch beim Medizinischen Gutachtenzentrum Region St. Gallen (MGSG) GmbH begutachten (Gutachten vom 25. August 2008, IV-act. 30-8), wobei die Gutachter eine mittelgradige depressive Episode, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, eine Cervikobrachialgie rechts und eine Pseudolumboischialgie diagnostizierten (IV-act. 30-5). Sie attestierten aus psychiatrischer Sicht sowohl in der bisherigen Tätigkeit als auch in einer Verweistätigkeit eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 50 % (Gutachten vom 25. August 2008, IV-act. 30-8). Gestützt darauf wies die IV-Stelle das Gesuch um berufliche Massnahmen ab (Mitteilung vom 10. November 2009, IV-act. 54) und sprach der Versicherten nach Durchführung des Einwandverfahrens (IV-act. 60 f.) ab 1. April 2008 eine Viertelsrente zu (Verfügung vom 31. März 2010; Neuberechnung der Rente ab 1. August 2009: Verfügung vom 12. April 2010, IV-act. 68). Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht mit Entscheid vom 11. Mai 2012 (Verfahren IV 2010/193) insoweit gut, als es der Versicherten ab 1. April 2008 eine halbe Rente zusprach (IV-act. 81). Mit Urteil 8C_484/2012 vom 26. April 2013 hob das Bundesgericht auf Beschwerde der IV-Stelle hin den Entscheid des Versicherungsgerichts und die Verfügungen der IV-Stelle vom 31. März und 12. April 2010 auf und wies die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurück (IV-act. 88). A.b In Nachachtung des bundesgerichtlichen Urteils liess die IV-Stelle die Versicherte erneut beim MGSG orthopädisch-psychiatrisch begutachten. Als die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigend erhoben die Sachverständigen eine chronische depressive Verstimmung (Dysthymie; ICD-10: F34.1) sowie anamnestisch eine rezidivierende depressive Störung mit mittelgradigen depressiven Episoden (ICD- 10: F34.1) und als sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkend eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F 45.4; IV-act. 105-22; IV-act. 105-7; IV-act. 105-34 f.). Aufgrund der Dysthymie attestierten sie in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % und in einer adaptierten Tätigkeit von 100 % (Gutachten vom 17. Januar 2014, IV-act. 105-35). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs zur vorgesehenen Abweisung des Leistungsanspruchs und Einholung weiterer medizinischer Berichte der Behandler erachtete die IV-Stelle ein weiteres bidisziplinäres Gutachten für notwendig. Im MGSG-Gutachten vom 16. November 2016 (IV-act. 163) diagnostizierten die Gutachter als Erkrankungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein regrediertes CRPS I (Morbus Sudeck) nach offener Plattenosteosynsthese einer Radiusfraktur links im Dezember 2013, eine mässige
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3/18 Acromyoclaviculargelenksarthrose links, eine chronische depressive Verstimmung (Dysthymie, ICD-10: F34.1) sowie anamnestisch eine rezidivierende depressive Störung mit mittelgradigen depressiven Episoden (ICD-10: F33.1). Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhoben sie unter anderem eine Pseudolumboischialgie rechts bei Diskushernie und leichter Spondylarthrose L4/5 ohne neurale Kompression und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4); IV-act. 163-50). Unter Berücksichtigung der postoperativen Rehabilitation schätzten sie die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ab Juli 2015 auf 50 % und in einer angepassten Tätigkeit ab April 2014 auf 100 % (IV-act. 163-50 f.). Gestützt darauf wies die IV-Stelle nach Vorbescheid vom 11. Februar 2017 (IV-act. 167) das Leistungsbegehren bei einem Invaliditätsgrad von 0 % mit Verfügung vom 26. April 2017 ab (IV-act. 171). B. B.a Mit von der Versicherten mitunterzeichnetem Schreiben des Hausarztes, Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 31. August 2020 (Posteingang; IV-act. 174) bzw. mit Anmeldeformular vom 12. Oktober 2020 (IV-act. 179) meldete sich die Versicherte erneut bei der IV zum Leistungsbezug an. Sie machte geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich wesentlich verschlechtert. Zum bekannten Rückenleiden und zur Depression sei ein Impingement Syndrom der rechten Schulter hinzugekommen, welches schliesslich am 6. Mai 2020 habe operiert werden müssen (vgl. dazu Austrittsbericht Klinik C.___ vom 8. Mai 2020, IV-act. 289-14 f.). Mit der zusätzlichen Einschränkung am rechten Arm sei der Einsatz als Reinigungskraft auch in einem kleinen Pensum nicht mehr realistisch. Weiter leide sie unter einem cervikoradikulären Schmerzsyndrom C6 rechts, einem lumbospondylogenem Schmerzsyndrom, einem CRPS I Hand links, einer Major Depression sowie einem beginnenden paroxysmalen Lagerungsschwindel bzw. einer Vestibulopathie (IV-act. 174; IVact. 179-8 f.). Bis zum 31. Oktober 2020 war sie während ca. 11,41 Wochenstunden im Housekeeping eines Hotels angestellt (Angaben der Arbeitgeberin vom 13. November 2020, IV-act. 185). Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, hielt im Arztbericht vom 22. April 2021 (Datum Scan) fest, die Versicherte sei seit 6. Mai 2020 zu 100 % arbeitsunfähig. Nach der Schulterarthroskopie rechts bestünden immer wieder hauptsächlich Schmerzen im AC-Gelenk. Weiter sei die Versicherte wegen einer schmerzhaften Spondylarthrose L4/5 mit chronischen lumbospondylogenen Schmerzen und einem ISG-Symptom rechts in Behandlung. Ein Verdacht auf ein subacromiales Impingement- Syndrom bestehe auch hinsichtlich der linken Schulter. Die bisherige Tätigkeit sei der Versicherten aufgrund der Probleme des Schultergürtels, der Hand und der Wirbelsäule im vorherigen Ausmass nicht mehr zumutbar. Eine leidensangepasste Tätigkeit könne sie während ca. 4 bis 6 Stunden pro Tag verrichten (IV-act. 198). B.b Der RAD nahm am 29. April 2021 Stellung, der Gesundheitszustand habe sich seit der Referenzsituation (Verfügung vom 26. April 2017) relevant verändert. In einer gut angepassten Tätigkeit
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4/18 verfüge die Versicherte über eine Arbeitsfähigkeit von anfänglich 50 %, die aber in ca. vier Wochen relevant gesteigert werden könne. Langedauerndes Stehen und repetitive Arbeiten seien zu vermeiden (IV-act. 203). B.c Am 22. Juni 2021 wurde bei der Versicherten erneut eine Arthroskopie der rechten Schulter durchgeführt (Operationsbericht vom 22. Juni 2021, IV-act. 212; Austrittsbericht Klinik C.___ vom 24. Juni 2021 (IV-act. 211-2 f.). Dr. D.___ führte im Bericht vom 7. Oktober 2021 aus, neu beklage die Versicherte auch Schmerzen ausstrahlend über den lateralen Oberarm / Schultern. Zudem bestünden HWS- und Trapezius-Schmerzen. Auch die bekannten Hyperästhesien der Langfinger 1-3 seien deutlich verstärkt (IV-act. 230-7). Nachdem ein MRI der HWS keine Bandscheibenhernie oder Kompression nervaler Strukturen und keine degenerativen Veränderungen zeigte, hielt Dr. D.___ am 15. Oktober 2021 fest, die Wahrscheinlichkeit einer Schmerzverarbeitungsstörung sei gross. Er werde die Versicherte an die Schmerzambulanz überweisen (IV-act. 230-10). B.d Dr. med. E.___, Facharzt für plastische Chirurgie und Handchirurgie, behandelte am 6. Januar 2022 ein im November 2020 diagnostiziertes und bislang konservativ behandeltes (Berichte Klinik F.___ AG vom 10. November 2020, IV-act. 200-3 f., und vom 17. November 2020, IV-act. 200-5 f.) Karpaltunnelsyndrom operativ (Dekompression des Carpalkanals mit Beugesehnensynvektomie, Bericht Dr. E.___ vom 10. März 2022, IV-act. 234). B.e Nachdem Dr. B.___ am 17. März 2022 ausgeführt hatte, der Versicherten sei eine leichte, wechselbelastende adaptierte Arbeit in einem Pensum von anfänglich 50 % zumutbar (IV-act. 235-5), sprach die IV-Stelle ihr ein Aufbautraining vom 30. Mai 2022 bis 1. März 2023 im G.___ zu (Mitteilungen vom 8. Juni 2022, IV-act. 249, und vom 6. Dezember 2022, IV-act. 262). Als Coaching-/Frühinterventionsmassnahme übernahm sie zudem die Kosten für ein ergonomisches funktionelles Case Management (IV-act. 270; Protokolle vom 20. Dezember 2022, IV-act. 268, und vom 27. Januar 2023, IV-act. 274; Abschlussbericht vom 14. März 2023, IV-act. 279). Die Eingliederungsverantwortliche führte am 17. März 2023 aus, aufgrund der langen Stagnation der Präsenz, der häufigen krankheitsbedingten Absenzen und wenig spürbaren Eigenverantwortung der Versicherten werde die Integrationsmassnahme nicht mehr weitergeführt (IV-act. 278-9). Das Ziel, die Präsenz auf 50 % anzuheben, sei der Versicherten nach ihrer Angabe aufgrund der Schmerzen nicht konstant gelungen. Die beruflichen Massnahmen könnten abgeschlossen werden, da eine Präsenz von ungefähr 50 % erreicht worden sei. Aufgrund der häufigen krankheitsbedingten Absenzen und der im geschützten Rahmen extrem angepassten leichten Tätigkeiten sei die Leistungsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt nicht verwertbar (IV-act. 278-10 f.). Die IV-Stelle wies mit Mitteilung vom 22. März 2023 das Gesuch bezüglich weiterer beruflicher Massnahmen ab (IV-act. 283).
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5/18 B.f Dr. med. H.___, Facharzt für Anästhesiologie, hatte über die schmerztherapeutische Abschlusskonsultation vom 25. Mai 2022 berichtet, es bestünden eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) und ein chronic postsurgical pain. Die Therapiemassnahmen seien erfolglos geblieben. Die Versicherte nehme die Schmerzen rein organisch wahr. Im Rahmen einer stationären schmerzbezogenen, psychosomatisch orientierten Rehabilitation könne mehr erreicht werden (IV-act. 289-9 ff.). B.g Der RAD nahm am 19. Juni 2023 Stellung, trotz der erfolgten erneuten rechtsseitigen Schulterarthroskopie vom 22. Juni 2021 und der offenen Dekompression des Karpalkanals am 6. Januar 2022 sei es seit der Stellungnahme vom 29. April 2021 zu keiner relevanten Veränderung des Gesundheitszustandes mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gekommen. Nach den Operationen habe jeweils während drei Monaten eine rehabilitationsbedingte Arbeitsunfähigkeit bestanden (IVact. 296; vgl. auch IV-act. 322-2). B.h Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens (IV-act. 300; IV-act. 302) liess sich Dr. B.___ am 16. August 2023 vernehmen, der Gesundheitszustand der Versicherten habe sich seit April 2023 massiv verschlechtert. Sie sei durch eine schwere Erkrankung ihrer Tochter in eine schwergradige Depression verfallen, wodurch das chronische Schmerzsyndrom zusätzlich verstärkt werde (IVact. 301). Die Psychotherapeutin I.___ führte eine Therapie nicht fort, nachdem die Versicherte aufgrund der Erkrankung ihrer Tochter keine Termine mehr wahrgenommen hatte (IV-act. 315 f.). Der RAD hielt am 30. November 2023 fest, die geltend gemachte psychische Verschlechterung sei somit nicht objektivierbar (IV-act. 322). B.i Die IV-Stelle erliess am 6. Dezember 2023 eine abweisende Verfügung (IV-act. 323) und widerrief diese am 21. Dezember 2023, da der Versicherten das rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei und weitere Abklärungen notwendig seien (IV-act. 331; IV-act. 329-1). B.j Dr. med. J.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Arztbericht vom 29. Februar 2024 aus, die Versicherte sei seit dem 7. August 2023 erneut bei ihr alle zwei bis drei Wochen in Behandlung. Hauptgrund sei der monatelange komatöse Zustand ihrer Tochter gewesen, die inzwischen wieder aufgewacht sei. Die Ärztin diagnostizierte eine im Abklingen begriffene Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt (ICD-10: F43.22; IV-act. 335). B.k Mit Vorbescheid vom 10. April 2024 gewährte die IV-Stelle der Versicherten erneut das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Abweisung des Rentenanspruchs bei einem Invaliditätsgrad von 19 % (IVact. 343). Die Versicherte liess mit Einwand vom 13. Mai 2024 geltend machen, die vormals diagnostizierte Major Depression sei im späteren Verlauf vom RAD gar nicht mehr berücksichtigt worden. Auch werde in dem Bericht von einem Suizidversuch geschrieben. Gemäss Bericht des Spitals
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6/18 K.___ vom 26. März 2024 (Bericht Abdomensonographie, IV-act. 348-4 f.) leide sie an einer bisher noch nicht aktenkundigen Autoimmunthyreoiditis. Seit dem Gutachten aus dem Jahr 2016 stattgefundene Operationen, Therapien und Untersuchungen seien nicht berücksichtigt worden. Seitens des RAD habe kein Facharzt für Psychiatrie den medizinischen Sachverhalt überprüft, obwohl durch die Erkrankung der Tochter eine Anpassungsstörung ausgelöst worden sei (IV-act. 348-1 ff.). B.l Der RAD nahm am 25. Mai 2024 Stellung, es seien im Einwand keine neuen medizinischen Sachverhalte oder Diagnosen vorgebracht worden, die nicht bereits im medizinischen Dossier oder im massgeblichen Gutachten erwähnt bzw. diskutiert worden seien. Daher bleibe es bei der bisherigen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und des Zumutbarkeitsprofils (IV-act. 349). B.m Mit Verfügung vom 9. Juli 2024 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe nach wie vor ein unveränderter Gesundheitszustand. Aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht habe sich die Befundlage im relevanten Zeitraum nicht verändert. Anders als in der RAD-Stellungnahme vom 10. April 2024 sei für angepasste Tätigkeiten nicht von einer 80%igen, sondern von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Somit resultiere nach Gewährung eines Abzugs von 10 % vom Invalideneinkommen ein Invaliditätsgrad von 10 % (IV-act. 353). C. C.a Gegen die Verfügung vom 9. Juli 2024 lässt die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Advokat St. Müller, am 12. September 2024 Beschwerde erheben. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zurückzuweisen. Weiter sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Zur Begründung wird ausgeführt, die Aussage des Hausarztes, der Gesundheitszustand habe sich nicht verändert, beziehe sich nur auf den Zeitraum seit 6. April 2023. Zwischen November 2016 und April 2023 sei es zu zwei Arthroskopien der Schulter gekommen, es sei eine Diskushernie an der LWS festgestellt worden und ein Karpaltunnelsyndrom sowie ein CRPS an der linken Hand hinzugekommen. Bezüglich der Schulteroperationen stütze sich der RAD nicht auf eine ärztliche Beurteilung, sondern einzig auf Aussagen im Protokoll Casemangement vom 20. Dezember 2022, wonach die Beweglichkeit im Bereich der Schulter und Hände nicht eingeschränkt sei. Nicht gewürdigt habe er die im Case- Managementbericht ebenfalls erwähnten Rückenbeschwerden. Weiter stehe die der Verfügung zugrunde liegende Einschätzung des RAD derjenigen vom 29. April 2021 entgegen, in welcher dieser eine gesundheitliche Verschlechterung und eine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bejaht habe. Mithin könne nicht von einer seit dem Gutachten im Jahr 2016 unveränderten Situation
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7/18 ausgegangen werden. Die Angelegenheit sei deshalb zur Durchführung einer rheumatologischen bzw. orthopädischen Begutachtung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (act. G 1). C.b Mit Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2024 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Sie bringt vor, der RAD-Arzt habe sich aufgrund der seit der Neuanmeldung aufgelaufenen medizinischen Akten ein umfassendes Bild der gesundheitlichen Verhältnisse seit dem Referenzzeitpunkt verschafft und nachvollziehbar dargelegt, dass keine Änderung des Gesundheitszustandes mit relevantem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eingetreten sei. Die von der Beschwerdeführerin beklagten Schmerzen seien als somatoforme Schmerzstörung einzuordnen, bezüglich derer aus psychiatrischer Sicht keine Veränderung gegenüber dem Gutachten ausgewiesen sei. Die von Dr. J.___ diagnostizierte Anpassungsstörung sei medizinisch per definitionem zeitlich begrenzt, weshalb sie – für sich allein betrachtet – als langdauernde und damit potentiell invalidisierende Krankheit ausser Betracht falle. Weiter habe der RAD in seiner Stellungnahme vom 19. Juni 2023 nachvollziehbar dargelegt, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht der somatische Gesundheitszustand als unverändert angesehen werden könne. In der Stellungnahme vom 29. April 2021 habe der RAD in Anbetracht der Eingriffe an der Schulter zwar eine Veränderung des Gesundheitszustands als glaubhaft gemacht angesehen. Dies stehe jedoch nicht im Widerspruch dazu, dass die weiteren Abklärungen aufgezeigt hätten, dass eine relevante Änderung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bewiesen sei. Mangels einer relevanten und anhaltenden Veränderung des Gesundheitszustandes sei davon auszugehen, dass die Versicherte in einer angepassten Tätigkeit nach wie vor zu 100 % arbeitsfähig sei. Die jeweils vorübergehende postoperative Arbeitsunfähigkeit vermöge mangels längerer Dauer keinen Revisionsgrund zu begründen (act. G 5). C.c Das Versicherungsgericht bewilligt der Beschwerdeführerin am 28. Oktober 2024 die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von den Gerichtskosten, unentgeltliche Rechtsverbeiständung; act. G 6). C.d In ihrer Replik vom 27. November 2024 weist die Beschwerdeführerin darauf hin, die Stellungnahme des RAD stütze sich auf die zwei Operationsberichte, sei sehr vage und basiere im Übrigen vor allem auf den Angaben aus dem Coaching-Bericht vom 20. Dezember 2022. Dass dem Bericht von Dr. H.___ vom 25. Mai 2022 keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit entnommen werden könnten, lasse nicht darauf schliessen, dass keine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe. Die Frage, ob es zu einer wesentlichen und anhaltenden Veränderung des Gesundheitszustandes gekommen sei, müsse aufgrund einer vertieften Beurteilung mit persönlicher Untersuchung geklärt werden. Nachdem die Beschwerdegegnerin einen Revisionsgrund als glaubhaft anerkannt habe, hätte sie eine umfassende Prüfung vornehmen müssen (act. G 8).
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8/18 C.e Die Beschwerdegegnerin verzichtet am 6. Dezember 2024 auf eine Duplik (act. G 10). Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge sowie die Akten wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. 1.1 1.1.1 Nachdem die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 26. April 2017 (IV-act. 353) gestützt auf das MGSG-Gutachten vom 16. November 2016 abgewiesen hatte, meldete sich die Beschwerdeführerin am 12. Oktober 2020 erneut zum Bezug von IV-Leistungen an (IV-act. 179). Sie machte geltend, zu den vorbestehenden Beschwerden sei ein Impingement Syndrom der rechten Schulter hinzugekommen (Bericht Dr. B.___ vom 27. August 2020, IV-act. 172). 1.1.2 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, wird eine neue Anmeldung nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 erfüllt sind. Danach ist von der versicherten Person mit Einreichung des Gesuchs glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. 1.1.3 Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht (BGE 134 V 131 E. 3; 133 V 108; 130 V 71). Der Vergleichszeitraum für die Frage, ob eine rentenrelevante Veränderung des Sachverhalts glaubhaft ist – bzw. nach dem Eintreten, ob eine rentenrelevante Veränderung des Sachverhaltes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegt –, erstreckt sich grundsätzlich bis zur Prüfung und Beurteilung des Gesuchs, d.h. bis zum Erlass der Verfügung betreffend die Neuanmeldung (BGE 130 V 71 E. 2.3 S. 73 und E. 3.2.4 S. 77; BGE 130 V 64 E. 2 und 3 S. 66). 1.1.4 Vorliegend ist unbestritten, dass die Verfügung vom 26. April 2017 (IV-act. 171) revisionsrechtliche Referenz bildet. Der RAD holte aktuelle medizinische Berichte ein und kam zum Schluss, im Vergleich zur Referenzsituation (Verfügung vom 26. April 2017) bestehe nach den Eingriffen an der rechten Schulter vom 6. Mai 2020 und vom 31. August 2020 ein neuer Gesundheitsschaden, der es rechtfertige, auf die Wiederanmeldung der Beschwerdeführerin einzutreten (Stellungnahme vom 29. April 2021, IV-act. 203). Die Beschwerdegegnerin erachtete
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9/18 gestützt auf diese Stellungnahme eine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes zu Recht als glaubhaft gemacht und trat auf das Gesuch ein. 1.2 Tritt die IV-Stelle auf die Neuanmeldung ein, so klärt sie die Sache materiell ab und vergewissert sich, ob die glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad nach Erlass der früheren rechtskräftigen Ablehnungsverfügung unverändert ist, so weist sie das Gesuch ab (Urteil des Bundesgerichts vom 21. November 2018, 9C_496/2018, E. 4.1 mit Hinweisen). Bei gegebenem Revisionsgrund ist der Anspruch für den Zeitpunkt der Revisionsverfügung bzw. Verfügung betreffend die Neuanmeldung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") neu zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3). Dass auf eine Wiederanmeldung aufgrund einer glaubhaft erachteten Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten wurde, bedeutet demnach noch nicht, dass eine solche nach weiterer Untersuchung auch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bewiesen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 8. Oktober 2019, 8C_434/2019, E. 4.2). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet demnach die Frage, ob eine Veränderung des Gesundheitszustandes gegenüber dem Referenzzeitpunkt ausgewiesen ist. 2. 2.1 Die urteilenden Instanzen haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (vgl. auch Art. 61 lit. c ATSG). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). 2.2 Im Sozialversicherungsrecht gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG). Verwaltung und Sozialversicherungsgericht haben von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und das Versicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets dann vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn der festgestellte Sachverhalt unauflösbare Widersprüche enthält oder wenn eine entscheidwesentliche Tatfrage bisher auf einer unvollständigen Beweisgrundlage beantwortet wurde (M. LENDFERS in: U. Kieser / M. Kradolfer / M. Lendfers [Hrsg.], Kommentar ATSG, 5. Aufl., 2024, N 88 zu Art. 61). 3.
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10/18 3.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich auf die RAD-Stellungnahmen vom 19. Juni 2023 (IVact. 296), vom 10. April 2024 (IV-act. 342), vom 30. November 2023 (IV-act. 322) sowie vom 25. Mai 2024 (IV-act. 349). Sie kam zum Schluss, dass es trotz der Operationen an der Schulter und der Hand zu keinen anhaltenden somatischen Einschränkungen gekommen sei. Von somatischer Seite aus könne der Gesundheitszustand mit postoperativ rehabilitationsbedingten Arbeitsunfähigkeiten von jeweils 3 Monaten als unverändert angesehen werden; in psychischer Hinsicht sei der Gesundheitszustand trotz der geltend gemachten Verschlechterung gegenüber der Referenzsituation unverändert; unter Berücksichtigung der im Referenzgutachten definierten Adaptionskriterien liege weiterhin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vor (angefochtene Verfügung, IV-act. 353; vgl. RAD- Stellungnahmen vom 19. Juni 2023, IV-act. 296, und vom 25. Mai 2024, IV-act. 349). Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, aufgrund der Schulterarthroskopien vom 6. Mai 2020 und vom 22. Juni 2021 sowie der Operation des Karpaltunnelsyndroms vom 6. Januar 2022 sei davon auszugehen, dass sich ihr Gesundheitszustand in somatischer Hinsicht seit dem Referenzgutachten massgeblich verschlechtert habe. Es könne nicht auf die RAD-Stellungnahmen abgestellt werden, sondern es sei eine rheumatologische/orthopädische Begutachtung vorzunehmen. Nicht zu beanstanden seien die medizinischen Abklärungen in Bezug auf die psychiatrische Problematik. Es ist folglich zu prüfen, ob auf die Beurteilung des RAD abgestellt werden kann oder ob entsprechend dem Antrag der Beschwerdeführerin weitere Abklärungen, insbesondere in Form einer neuerlichen Begutachtung, vorzunehmen sind. 3.2 Die internen Berichte des RAD nach Art. 49 Abs. 1 IVV, in denen vorhandene Befunde gewürdigt werden, ohne dass der RAD eigene Befunde erhebt, haben eine andere Funktion als die medizinischen Gutachten (Art. 44 ATSG) oder die Untersuchungsberichte des RAD im Sinne von Art. 49 Abs. 2 IVV. Ihr Beweiswert hängt davon ab, ob sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an ärztliche Berichte genügen. Auf sie kann nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts vom 31. August 2021, 8C_33/2021, E. 2.2.2). Gründe für eine Begutachtung bestehen, wenn der ausgeprägt interdisziplinäre Charakter einer medizinischen Problemlage dies gebietet, wenn der RAD nicht über die fachlichen Ressourcen verfügt, um eine sich stellende Frage beantworten zu können, sowie wenn zwischen RAD- Bericht und allgemeinem Tenor im medizinischen Dossier eine Differenz besteht, welche nicht offensichtlich auf unterschiedlichen versicherungsmedizinischen Prämissen beruht (BGE 137 V 219 f., E. 1.2.1). Ein medizinischer Aktenbericht ist beweistauglich, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind; der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen, damit die berichterstattende Person imstande ist, sich auf Grund der vorhandenen Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen (Urteil des Bundesgerichts vom 14. Oktober 2019, 9C_415/2019, E. 4.2).
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11/18 3.3 Im Referenzgutachten vom 16. November 2016 wurde vom orthopädischen Gutachter ein CRPS I nach offener Plattenosteosynthese, eine mässige Acromyoclaviculargelenksarthrose mit Impingement und minimaler Bursitis subacromialis rechts sowie eine Pseudolumboischialgie rechts bei Diskushernie und leichter Spondylarthrose L4/5 ohne neurale Kompression erhoben (IV-act. 163-9). Die Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit wurde aus orthopädischer Sicht als quantitativ uneingeschränkt eingeschätzt (IV-act. 163-10). Der damalige psychiatrische Gutachter diagnostizierte eine chronische depressive Verstimmung (Dysthymie, ICD-10: F34.1), anamnestisch eine rezidivierende depressive Störung mit mittelgradigen depressiven Episoden (ICD-10: F33.1), sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4). Zu Letzterer hielt er fest, es fänden sich Hinweise für eine Verdeutlichung der körperlichen Beschwerden, die sehr unpräzise und ungenau geschildert würden, sowie auf eine Aggravation und einen sekundären Krankheitsgewinn (IV-act. 163-36). Er schrieb der Schmerzstörung keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu (IV-act. 163-31) und kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in einer adaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (IV-act. 163-41). Als adaptierte Tätigkeiten umschrieben die Fachexperten körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, ohne Arbeiten über der Horizontale und ohne Gebrauch der linken Hand. Aus psychiatrischer Sicht sei zu beachten, dass es sich um geistig einfache Tätigkeiten handle ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne Notwendigkeit Schreiben oder Lesen zu müssen und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung (IV-act. 163-51). 3.4 Im Wiederanmeldungsverfahren wurden diverse medizinische Berichte der Behandler – sowohl im somatischen als auch im psychiatrischen Bereich – eingeholt. Auf diese ist im Folgenden näher einzugehen. Vorab ist festzuhalten, dass die Einschätzung des Hausarztes Dr. B.___ beschränkt aussagekräftig ist, da dieser der Beschwerdeführerin bereits vor der Begutachtung im Jahr 2016 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte, welche schliesslich gutachterlich nicht bestätigt werden konnte. Dafür spricht auch, dass Dr. B.___ weitgehend mit dem Gutachter identische Adaptionskriterien beschreibt, nämlich eine leichte, wechselbelastende Arbeit ohne die obere Extremität belastende repetitive Bewegungen, Heben, Tragen und längeres Stehen (IV-act. 214-6; IV-act. 289-3) bzw. eine körperlich leichte Tätigkeit in temperierten Räumen ohne Arbeiten über der Horizontalen und ohne Gebrauch der linken Hand (IV-act. 163-11). 3.5 3.5.1 Der behandelnde Orthopäde Dr. D.___ führte im Bericht vom 22. April 2021 aus, die Beschwerdeführerin stehe mit verschiedenen Diagnosen in seiner Behandlung, nämlich wegen eines Status nach Schulterarthroskopie rechts, welche am 6. Mai 2020 operativ angegangen worden sei. Es habe sich postoperativ eine retraktile Kapsulitis gezeigt. Insgesamt hätte sich die Situation zu präoperativ gebessert, jedoch würden immer wieder Schmerzen im AC-Gelenk bestehen. Weiter stehe die Beschwerdeführerin wegen einer schmerzhaften Spondylarthrose L4/5 und einem ISG-Symptom
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12/18 rechts in Behandlung. Überdies finde eine handchirurgische Behandlung und Abklärung statt aufgrund eines Karpaltunnelsyndroms und eines Reizsyndroms des Nervus medianus (IV-act. 198-4 f., Ziff. 2.1). Er habe der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 6. Mai 2020 (Datum der ersten Schulterarthroskopie) für die bisherige Tätigkeit attestiert (IV-act. 198-4). In Ziff. 4.1 des Arztberichts führte er aus, aufgrund der Probleme des Schultergürtels, der Hand und der Wirbelsäule sei die bisherige Tätigkeit im vorherigen Ausmass nicht mehr zuzumuten in dem Beschäftigungsfeld und in angepasster Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit ca. 50 %. Dies müsse aber über ein Gutachten bzw. eine Arbeitsplatzbegutachtung näher abgeklärt werden. In einer adaptierten Tätigkeit hielt er eine Arbeitszeit von 4 bis 6 Stunden täglich für zumutbar (IV-act. 198-8). Diese Angaben zur Arbeitsfähigkeit sind widersprüchlich (50%ige Arbeitsfähigkeit – 4-6h Arbeitszeit), wie auch der RAD zu Recht feststellte (siehe Stellungnahme vom 29. April 2021; IV-act. 203). Zudem berücksichtigte der Behandler bei seiner Einschätzung nicht nur die Schmerzen im rechten Schultergelenk, sondern auch ein mögliches Carpaltunnelsyndrom bzw. Reizsyndrom des Nervus medianus rechts, eine Spondylarthrose L4/5 sowie ein mässig symptomatisches Impingementsyndrom der Schulter links mit hypertropher AC- Gelenksarthrose (IV-act. 198-5 Ziff. 3.4). Die Einschränkungen bezüglich Rücken und Schulter links waren bereits zum Referenzzeitpunkt bekannt, zeigten aber gemäss der gutachterlichen Beurteilung keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Somit blieben allein die Schulterbeschwerden, welche eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit haben könnten. Die im Gutachten beschriebenen Adaptionskriterien beinhalteten aber bereits schulterschonende Tätigkeiten. Des Weiteren verlief der erste Eingriff gemäss den Angaben des Behandlers grundsätzlich erfolgreich, zumindest hatte sich die Situation zu derjenigen präoperativ verbessert. Der RAD hielt in seiner Stellungnahme vom 29. April 2021 eine Arbeitsfähigkeit von anfänglich 50 % für nachvollziehbar, diese sei jedoch innerhalb von 4 Wochen in relevantem Ausmass steigerbar (IV-act. 203). Diese Einschätzung erfolgte im Hinblick auf den Start beruflicher Massnahmen, woraufhin auch ein Abklärungsauftrag an die Eingliederung erfolgte (IV-act. 202). Am 22. Juni 2021 folgte eine zweite Arthroskopie (IV-act. 212; IV-act. 211-2 f.). Im Bericht vom 26. August 2021 hielt der Dr. D.___ fest, nach der Beschwerdeführerin hätte sich die Schmerzsituation deutlich verbessert, aber nicht die Restschmerzen im AC-Gelenk. Die Schulterfunktion sei noch geringgradig eingeschränkt. Bis zur nächsten Kontrolle in 6 Wochen bestehe eine Arbeitsunfähigkeit (IV-act. 230-5 f.). 3.5.2 In der Folge berichtete Dr. D.___ über neu aufgetretene Schmerzen ausstrahlend über den lateralen Oberarm / Schultern. Zudem bestünden auch HWS- und Trapezius-Schmerzen und seien die bekannten Hypästhesien der Langfinger I bis III deutlich verstärkt (Bericht vom 7. Oktober 2021 IVact. 230-7 f.). Bildgebend finde sich kein Korrelat zu den Schulterschmerzen rechts und deren Ausweitung. Mit grosser Wahrscheinlichkeit bestehe eine Schmerzverarbeitungsstörung (Bericht vom 15. Oktober 2021, IV-act. 230-9 f.). Im Rahmen der daraufhin begonnenen Schmerztherapie bestätigte Dr. H.___ eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10:
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13/18 F45.41) und diagnostizierte eine chronic postsurgical pain (chronische Schulter- Arm- und Nackenschmerzen). Er empfahl eine stationäre schmerzbezogene, psychosomatisch orientierte Rehabilitation (Bericht Abschlusskonsultation vom 25. Mai 2022, IV-act. 289-9 ff.). 3.5.3 Die Beschwerdeführerin bemängelt, der RAD habe (in seiner Stellungnahme vom 19. Juni 2023, IV-act. 296) ausschliesslich auf das nichtmedizinische Protokoll Casemanagement vom 20. Dezember 2022 abgestellt, wonach sie die Beweglichkeit der Schulter als uneingeschränkt beschrieben und demonstriert habe (IV-act. 268). Hierzu ist zu erwähnen, dass auch Dr. D.___ eine freie Schulterbeweglichkeit feststellte (IV-act. 230-8) und kein organisches Korrelat für die weiterhin beklagten Schulterschmerzen fand (IV-act. 230-9). Die Einschätzung des RAD basiert somit nicht ausschliesslich auf dem Coachingbericht, sondern ist medizinisch validiert. 3.5.4 Für den Verlauf betreffend die rechte Schulter ergibt sich nach dem Gesagten, dass zwar mit den Operationen eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes durchaus gegeben war, diese aber nur vorübergehend und nicht längerdauernd war. Entsprechend der Einschätzung des RAD ergibt sich folglich vorbehältlich der rekonvaleszenzbedingten Arbeitsunfähigkeit von höchstens 3 Monaten, wobei der erste Eingriff im Mai 2020 ohnehin vor der Wiederanmeldung stattfand, keine Änderung gegenüber dem Referenzzeitpunkt. Zudem beinhalteten die von den Gutachtern damals beschriebenen Adaptionskriterien bereits schulterschonende Tätigkeiten, indem Arbeiten über der Horizontalen ausgenommen wurden. 3.6 Im Gutachten vom 16. November 2016 wurde die Diagnose eines regredienten CRPS I links nach offener Plattenosteosynthese einer Radiusfraktur aufgelistet (IV-act. 163-9). Der damalige Gutachter hielt dazu fest, nachfolgend zur Operation habe sich ein CRPS I entwickelt mit Schmerzen und Schwellung der linken Hand und des Handgelenks. Aktuell bestünden klinisch keine Zeichen (mehr) für ein aktives CRPS I (IV-act. 163-9 f.). Dr. med. L.___, Fachärztin für Chirurgie und Handchirurgie, formulierte als Nebendiagnose einen «Status nach distaler Radiusfraktur links mit stattgehabtem CRPS» (IV-act. 200-3). Prof. Dr. M.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, führte im Bericht vom 20. Oktober 2021 aus, bezüglich CRPS an der linken Hand bestehe insgesamt ein günstiger Verlauf. Es bestünden keine Anhaltspunkte mehr auf ein florides CRPS, definitionsgemäss liege ein CRPS in partieller Remission vor (IV-act. 230-12). Auch Dr. H.___ fand keinen Hinweis auf ein CRPS (Bericht vom 18. Februar 2022, IV-act. 232-1). Schliesslich vermerkte auch Dr. B.___ im Bericht vom 3. Februar 2022, bezüglich des CRPS sei die Situation stabil (IV-act. 230-3). Somit kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass sich die Symptomatik des Morbus Sudeck seit der Referenzbegutachtung nicht verschlimmert, sondern eher verbessert hat. 3.7 Dr. L.___ führte im Bericht vom 10. November 2020 aus, anamnestisch und klinisch bestehe bei der Beschwerdeführerin ein Karpaltunnelsyndrom rechts (IV-act. 200-4). Dieses wurde am 6. Januar
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14/18 2022 operiert. Dr. med. E.___, Facharzt u.a. für Handchirurgie, berichtete am 10. März 2022 über einen regelrechten und erfolgreichen Heilungsverlauf, schloss eine dauerhafte Schädigung der rechten Hand aus und attestierte aus handchirurgischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit (IV-act. 234). In den späteren medizinischen Akten finden sich keine Hinweise auf auf das Karpaltunnelsyndrom zurückgehende Beschwerden. Somit ist auch diesbezüglich nicht von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen. 3.8 Weiter wurde im Referenzgutachten eine Pseudolumboischialgie rechts bei Diskushernie und leichter Spondylarthrose L4/5 ohne neurale Kompression diagnostiziert (IV-act. 163-9). Die Diagnose stützte sich auf den MRI-Befund vom 14. Oktober 2016 (IV-act. 163-8). Dr. B.___ berichtete am 27. August 2020 von einem MRI vom 15. Dezember 2016, welches unter anderem eine rezessale Einengung der Nervenwurzeln L5 bds. mit möglicher Irritation sowie gering aktivierte Spondylarthrosen und eine interspinale Enthesitis L4/5 zeigte (IV-act. 174). Dr. D.___ führte am 22. April 2021 aus, die Beschwerdeführerin stehe auch wegen einer schmerzhaften Spondylarthrose L4/5 mit chronischen lumbospondylogenen Schmerzen und einem ISG-Symptom rechts in seiner und in physio- sowie eigentherapeutischer Behandlung (IV-act. 198-5). Hinsichtlich des chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndroms zeigten sich insbesondere bei Oberkörpervorbeugungen, repetitiven Aufgaben, langem Stehen sowie beim Tragen schwerer Gegenstände Schmerzen und Einschränkungen (IVact. 198-7). Dass die Diskushernie erst nach der Begutachtung diagnostiziert worden sei, wie die Beschwerdeführerin geltend macht (act. G 1 S. 6) trifft demnach nicht zu. Somit ergibt sich aus den medizinischen Akten nicht, dass sich die lumbovertebrale Symptomatik seit der Referenzsituation verschlechtert hätte. 3.9 Ein cervikoradikuläres Schmerzsyndrom (vgl. Bericht Dr. B.___ vom 28. März 2024, IV-act. 339) oder eine andere die HWS betreffende Diagnose wurde anlässlich der Referenzbegutachtung zwar noch nicht gestellt (vgl. IV-act. 163-9). HWS-Schmerzen wurden von Dr. D.___ im Bericht vom 7. Oktober 2021 erstmals erwähnt (IV-act. 230-7 f.). Eine MRI-Untersuchung vom 14. Oktober 2021 ergab jedoch keinen Nachweis einer Bandscheibenhernie oder Kompression nervaler Strukturen und keine degenerativen Veränderungen (vgl. Berichte vom 7. Oktober 2021, IV-act. 230-8, und vom 15. Oktober 2021, IV-act. 230-9 f.). Dr. D.___ stellte keine eigenständige Diagnose bezüglich HWS. Somit ist nachvollziehbar, dass auch in diesem Bereich kein die Arbeitsfähigkeit nachhaltig beeinträchtigender, in der massgeblichen Zeitspanne aufgetretener Gesundheitsschaden vorliegt. 3.10 Sodann beschrieb Dr. D.___ erstmalig am 18. Dezember 2020 einen hochgradigen Verdacht auf ein subacromiales Impingement-Syndrom der linken Schulter mit symptomatischer AC- Gelenksarthrose. Er konstatierte eine volle Schulterbeweglichkeit und eine Druckdolenz über dem hypertroph veränderten AC-Gelenk und bezeichnete den Befund als mässig symptomatisch. Die Behandlung erfolgte mittels Physiotherapie (fremd-act. 2-28 f.; vgl. auch Bericht vom 14. Januar 2021,
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15/18 wonach diese Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei, fremd-act. 2-25 f.). Im Bericht vom 17. März 2021 äusserte Dr. D.___ gegenüber dem Krankentaggeldversicherer, es bestehe noch eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Schulterschmerzen rechts (fremd-act. 2-52), woraus gefolgert werden kann, dass sich der Befund der Schulter links seiner Ansicht nach nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkte. In den Akten ist auch nicht ersichtlich, dass die Beschwerden der linken Schulter Gegenstand weiterer Abklärungen oder einer über die Physiotherapie hinausgehenden Behandlung gewesen wären (IV-act. 198-5). Der RAD nahm in seiner Stellungnahme vom 29. April 2021 (IV-act. 202) zwar von den linksseitigen Schulterbeschwerden Vormerk, ohne sich aber – auch in späteren Stellungnahmen – zu einem (möglichen) Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu äussern. In Anbetracht des Gesagten kann indes dennoch davon ausgegangen werden, dass bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung keine Veränderung ausgewiesen ist. 3.11 Zur Diagnose einer Autoimmunthyreoiditis führte der RAD in seiner Stellungnahme vom 25. Mai 2024 aus, diese sei Ursache der bereits im Gutachten gewürdigten Hypothyreose (IV-act. 349-2). Diese ist substituiert (vgl. Berichte von Dr. B.___ vom 27. August 2020, IV-act. 172-1, und vom 12. Februar 2021, IV-act. 214-4), weshalb nachvollziehbar erscheint, dass sich hieraus seit 2016 keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ergab. 3.12 3.12.1 Zum psychiatrischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin liegen folgende Berichte in den Akten: Die im Referenzzeitpunkt laufende Behandlung bei Dr. J.___ wurde am 20. Mai 2017 abgeschlossen (IV-act. 335-2). Die Psychotherapeutin lic. phil. N.___ behandelte die Beschwerdeführerin über einen kurzen Zeitraum vom 20. September 2022 bis 22. November 2022. Sie erhob eine mindestens mittelgradige depressive Episode, chronifiziert (ICD-10: F32.1) und berichtete über lebensgeschichtliche Belastungen der Beschwerdeführerin (Bericht vom 16. Mai 2023, IVact. 292). Dr. B.___ führte im Bericht zum Einwand vom 16. August 2023 aus, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit April 2023 massiv verschlechtert. Ihre Tochter sei sehr schwer erkrankt, wodurch sie in eine schwergradige Depression verfallen sei (IV-act. 301). Die behandelnde Psychiaterin Dr. J.___ führte im Arztbericht vom 29. Februar 2024 aus, die Beschwerdeführerin sei seit 7. August 2023 bei ihr in Behandlung mit Konsultationen alle 2 bis 3 Wochen. Sie habe eine Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt (ICD-10: F43.22) diagnostiziert. Mit der Erholung der Tochter habe sich ihre psychische Verfassung gebessert. Vorläufig sei keine Therapie geplant, da sich die Verfassung der Beschwerdeführerin spontan gebessert habe (IV-act. 335-3). Die Beschwerdeführerin sei ihres Wissens vor allem durch somatische Beschwerden in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (IV-act. 335-6). Auch Dr. B.___ bestätigte, seit der beginnenden Rekonvaleszenz der Tochter habe sich der psychische Zustand deutlich stabilisiert und die somatischen Beschwerden träten wieder in den Vordergrund (Verlaufsbericht vom 28. März 2024, IV-act. 339). Es
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16/18 erscheint nachvollziehbar, dass trotz allenfalls zwischenzeitlich verschlechtertem psychischem Gesundheitszustand bei nicht mehr stattgefundener Behandlung und abgeklungener Anpassungsstörung keine Verschlechterung der depressiven Befunde im Vergleich zum Referenzzeitpunkt angenommen wurde. 3.12.2 In Bezug auf die ab Herbst 2021 als Verdachtsdiagnose erhobene und schliesslich bestätigte chronische Schmerzstörung (E. 3.3.2) führte der RAD in seiner Stellungnahme vom 19. Juni 2023 aus, diese entspreche der bereits im Referenzgutachten diskutierten Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Da eine entsprechende Behandlung nicht erfolgt sei, könne der Leidensdruck aus versicherungsmedizinischer Sicht als gering angesehen werden (IV-act. 296). Zwar empfahl Dr. H.___ im Abschlussbericht zur schmerztherapeutischen Behandlung eine stationäre schmerzbezogene, psychosomatisch orientierte Rehabilitation (Bericht vom 25. Mai 2022, IV-act. 289- 11). Dass eine solche erfolgte, ist den Akten jedoch nicht zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin war danach erst ab 7. August 2023 wieder in psychiatrischer Behandlung, und zwar aufgrund einer Anpassungsstörung, nachdem sich der Gesundheitszustand ihrer Tochter lebensgefährlich verschlechtert hatte. Dass die behandelnde Psychiaterin Dr. J.___ eine Schmerzstörung diagnostiziert oder gar therapiert hätte, geht aus ihrem Bericht vom 29. Februar 2024 nicht hervor (vgl. IV-act. 335). Somit ist mit dem RAD davon auszugehen, dass weder die 2021 diagnostizierte Schmerzstörung noch die 2023 geltend gemachte Depression eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirkten. 4. Zusammenfassend kam es durch die Eingriffe an der rechten Schulter zwar zu einer vorübergehenden Verschlechterung des Gesundheitszustands. Gemäss dem behandelnden Orthopäden bestanden aber nach der Rekonvaleszenz keine Einschränkung mehr hinsichtlich der Schulter. Auch das Karpaltunnelsyndrom führte lediglich zu einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit. Ebenso liegt im psychischen Bereich keine Veränderung des Gesundheitszustandes vor. Insgesamt ist damit gegenüber dem Referenzzeitpunkt und damit dem Gutachten der MGSG vom 16. November 2016 weder im somatischen noch psychischen Bereich eine (rechtlich) relevante Veränderung des Gesundheitszustands ausgewiesen. Entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin sind somit keine weiteren Abklärungen notwendig. 5. Dementsprechend ist nach wie vor auf die gutachterlich attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit abzustellen. Die Beschwerdeführerin verfügt über keine Ausbildung, weshalb sie als Hilfsarbeiterin einzustufen ist. Sie arbeitet nicht mehr. Somit ist sowohl beim Validen- als auch Invalideneinkommen vom Tabellenlohn gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für
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17/18 Statistik für Hilfsarbeiterinnen auszugehen. In diesem Fall entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Da selbst der Höchstabzug von 25 % vom Invalideneinkommen keinen rentenbegründenden Invaliditätsgrad ergeben würde, erübrigen sich weitere Ausführungen zu einem allfälligen Abzug. Im Ergebnis wies die Beschwerdegegnerin das Rentengesuch der Beschwerdeführerin daher zu Recht ab. 6. 6.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 6.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Der unterliegenden Beschwerdeführerin sind die Gerichtskosten vollumfänglich aufzuerlegen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege ist sie von deren Bezahlung vorläufig zu befreien. 6.3 Der Staat bezahlt zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung die Kosten der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat keine Kostennote eingereicht. In der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit erscheint mit Blick auf vergleichbare Fälle eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 4‘000.-- angemessen. Diese ist um einen Fünftel zu kürzen (Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70). Somit hat der Staat den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin pauschal mit Fr. 3‘200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 6.4 Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] i.V.m. Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]).
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18/18 Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie wird von deren Bezahlung zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vorläufig befreit. 3. Der Staat entschädigt den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung mit Fr. 3'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 23.06.2025 Art. 17 ATSG; Art. 7 ATSG; Art. 8 ATSG; Art. 28 IVG: Wiederanmeldung wegen somatischer und psychischer Verschlechterungen des Gesundheitszustands. Zwar kam es aufgrund Operationen zu vorübergehenden Verschlechterungen. Diese dauerten aber jeweils lediglich 3 Monate und danach stabilisierte sich der Gesundheitszustand wieder. Somit kann weiterhin auf die im Referenzzeitpunkt gutachterlich attestierte Arbeitsfähigkeit abgestellt werden, zumal die Adaptionskriterien ohnehin auch die neu geltend gemachten Leiden umfassen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Juni 2025, IV 2024/175).
2026-04-09T05:28:28+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen