Skip to content

St.Gallen Versicherungsgericht 09.09.2025 IV 2024/166

9. September 2025·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·2,905 Wörter·~15 min·9

Zusammenfassung

Art. 28 IVG. Art. 16 ATSG. Art. 43 Abs. 1 ATSG. Invalidenrente. Unvollständig ermittelter Sachverhalt trotz erfüllter Untersuchungspflicht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. September 2025, IV 2024/166).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2024/166 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 07.11.2025 Entscheiddatum: 09.09.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 09.09.2025 Art. 28 IVG. Art. 16 ATSG. Art. 43 Abs. 1 ATSG. Invalidenrente. Unvollständig ermittelter Sachverhalt trotz erfüllter Untersuchungspflicht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. September 2025, IV 2024/166). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10

Kanton St.Gallen Gerichte

1/9

Versicherungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 9. September 2025 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Tanja Petrik-Haltiner; Gerichtsschreiber Tobias Bolt

Geschäftsnr. IV 2024/166

Parteien

A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Silvana Ebneter, M.A. HSG in Law, Amparo Anwälte und Notare, Neugasse 26, Postfach 148, 9001 St. Gallen,

gegen I V - Stelle d e s Kantons S t . Gallen , Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Rente

IV 2024/166

2/9 Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich im April 2016 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IVact. 1). Sie gab an, sie habe in ihrem Herkunftsland eine Anlehre zur Zahntechnikerin absolviert. Sie arbeite als Servicefachangestellte. Der Allgemeinmediziner Dr. med. B.___ teilte der IV-Stelle im Mai 2016 mit (IV-act. 11), die Versicherte leide an einer COPD (GOLD II) mit einem reversiblen Asthmaanteil. Sie arbeite in einem Pensum von 30 Prozent. Die Prognose sei unsicher, da sie ihren Nikotinkonsum fortsetze. Der Pneumologe Dr. med. C.___ vom Spital D.___ hatte im September 2015 berichtet (IV-act. 16), die Versicherte leide an einer mittelschweren COPD, kombiniert mit einem Asthma bronchiale. Initial habe das Asthma im Vordergrund gestanden. Durch eine orale Steroidtherapie und eine konsequente inhalative Basistherapie habe innert vier Wochen eine markante Verbesserung der Lungenfunktion erreicht werden können. Gleichzeitig sei es der Versicherten gelungen, das Rauchen vollständig zu sistieren. In einem Verlaufsbericht vom 10. Mai 2016 hielt Dr. C.___ fest (IV-act. 17), zwischenzeitlich habe die Versicherte leider wieder mit dem Rauchen begonnen. Die Lungenfunktion habe sich verschlechtert. Im Juni 2016 notierte Dr. med. E.___ vom IV-internen regionalen ärztlichen Dienst (RAD), leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten ohne häufiges Treppensteigen, Kälteexposition, Staub und inhalative Substanzen seien der Versicherten vollumfänglich, die angestammte Tätigkeit im Service zu 50 Prozent zumutbar (IV-act. 20). Mit einer Mitteilung vom 19. Juli 2016 wies die IV-Stelle sowohl das Rentenbegehren als auch das Begehren der Versicherten um berufliche Eingliederungsmassnahmen ab (IV-act. 23). Am 10. Juli 2016 erhob die Versicherte eine „Einsprache“ (IV-act. 24). Am 25. August 2016 erliess die IV-Stelle eine Verfügung, mit der sie das Rentenbegehren und das Begehren um berufliche Eingliederungsmassnahmen abwies (IV-act. 25). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in formelle Rechtskraft. A.b Im Juni 2023 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (IV-act. 26). Die IV- Stelle forderte sie auf, eine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes seit dem 19. Juli 2016 glaubhaft zu machen (IV-act. 30). Die Versicherte reagierte nicht auf dieses Schreiben, weshalb die IV- Stelle ihr mit einem Vorbescheid vom 5. Juli 2023 mitteilte, dass sie vorsehe, nicht auf die Neuanmeldung einzutreten (IV-act. 33). Dagegen erhob die Versicherte am 4. August 2023 eine „Einsprache“ (IV-act. 34). Sie machte geltend, ihr COPD-Grad habe sich verschlechtert; sie sei nicht mehr voll arbeitsfähig. Die IV-Stelle solle Berichte des Hausarztes Dr. B.___ und des Pneumologen Dipl. med. F.___ einholen. Im August 2023 berichtete Dr. B.___ (IV-act. 36–1 ff.), die Versicherte leide an einer COPD (GOLD III) mit einer Asthma-Komponente. Die Prognose sei schlecht. Die Versicherte arbeite nicht mehr. Im April 2023 hatte der Pneumologe F.___ vom medizinischen Ambulatorium in Heiden berichtet (IV-act. 36–7 ff.), die Versicherte leide an einer COPD (GOLD III) mit einer asthmatischen Komponente. Die respiratorischen Symptome hätten stark zugenommen. Schon bei

IV 2024/166

3/9 kleinen Anstrengungen trete eine Kurzatmigkeit auf. Problematisch sei der zwar reduzierte, aber fortgesetzte Nikotinkonsum. Dokumentiert seien eine schwergradige obstruktive Ventilationsstörung sowie eine mittelschwere Diffusionsminderung und Überblähung. Im Vergleich zum Jahr 2020 habe sich die FEV1 um etwa 400ml verschlechtert. Ein Cortisonstoss per os habe keine signifikante Verbesserung gezeigt. Therapeutisch seien die Optionen leider begrenzt. Vordringlich sei ein definitiver Rauchstopp. Im September 2023 notierte die RAD-Ärztin Dr. med. G.___, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei glaubhaft gemacht, aber der Versicherten könnten leidensadaptierte Tätigkeiten nach wie vor uneingeschränkt zugemutet werden (IV-act. 37). Mit einer Mitteilung vom 21. September 2023 wies die IV-Stelle das Begehren um berufliche Eingliederungsmassnahmen ab (IVact. 43). Die Versicherte erhob am 29. September 2023 eine „Einsprache“ gegen diese Mitteilung (IVact. 44). In der Folge erliess die IV-Stelle einen Vorbescheid, mit dem sie die Abweisung des Begehrens um berufliche Eingliederungsmassnahmen ankündigte (IV-act. 46). Die Versicherte reagierte nicht auf den Vorbescheid, weshalb die IV-Stelle das Begehren um berufliche Eingliederungsmassnahmen mit einer Verfügung vom 4. Dezember 2023 abwies (IV-act. 57). A.c Bereits am 6. November 2023 hatte der Pneumologe F.___ berichtet (IV-act. 50), aufgrund der schwergradigen obstruktiven Ventilationsstörung (FEV1 1,45l; 48%) mit Kurzatmigkeit bereits beim Gehen in der Ebene bestehe eine schwergradige Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit der Versicherten. Eine Integration in ein berufliches Umfeld erscheine deshalb als schwierig. Eine deutliche Verbesserung der Lungenfunktion sei nicht zu erwarten; die Erkrankung verlaufe progredient. Gegenüber der RAD-Ärztin Dr. G.___ hatte der Pneumologe F.___ im Oktober 2023 angegeben (IVact. 54–1), die angestammte Tätigkeit sei der Versicherten nicht mehr zumutbar. Eine sitzende Tätigkeit könnte möglich sein. Für eine genaue Bestimmung der Belastbarkeit und der cardio-vasculären Leistungsfähigkeit könnte eine Spiroergometrie durchgeführt werden. Im Auftrag der IV-Stelle führte das Lungenzentrum des Kantonsspitals St. Gallen am 30. April 2024 eine Spiroergometrie durch. Es berichtete (IV-act. 67), die Untersuchungsergebnisse seien aussagekräftig. Sie zeigten eine limitierte körperliche Leistungsfähigkeit bei einer Sauerstoffaufnahmekapazität von 61 Prozent. Die Versicherte sei limitiert, weil sie unter Belastung die Atemreserve komplett aufbrauchen müsse und entsprechend eine Desaturation zeige. Eine Tätigkeit dürfe nicht mehr als 40 Prozent des maximalen Sauerstoffvolumens beanspruchen. Die geschätzte Sauerstoffaufnahmekapazität, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit vertretbar sei, liege bei 5,8ml pro Minute und pro Kilogramm Körpergewicht. Folglich sei die angestammte Tätigkeit als Servicefachangestellte nicht mehr zumutbar. Eine körperlich nicht belastende Tätigkeit, wie etwa eine reine Schreibtischarbeit, sei dagegen uneingeschränkt zumutbar. Die RAD-Ärztin Dr. G.___ qualifizierte diese Ausführungen als überzeugend (IV-act. 68). A.d Mit einem Vorbescheid vom 14. Mai 2024 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie die Abweisung des Rentenbegehrens mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades vorsehe (IV-

IV 2024/166

4/9 act. 71). Dagegen wandte die Versicherte am 7. Juni 2024 ein (IV-act. 75), sie könne den Entscheid der IV-Stelle nicht nachvollziehen. Ihre Atemnot werde immer schlimmer. Sie gerate deswegen teilweise auch in Panik, was zu psychischen Tiefpunkten führe. Mit einer Verfügung vom 1. Juli 2024 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren ab (IV-act. 78). B. B.a Am 30. August 2024 liess die Versicherte (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 1. Juli 2024 erheben (act. G 1). Sie liess die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zusprache der gesetzlichen Leistungen sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) zu weiteren Abklärungen beantragen. Zur Begründung liess sie ausführen, sie könne lediglich knapp eine rein sitzende Tätigkeit ausüben, für die eine Sauerstoffaufnahme von 4,25ml pro Minute und Körpergewicht benötigt werde. Schon lockeres Stehen benötige eine Sauerstoffaufnahme von 8,74ml pro Minute und Körpergewicht, normales Gehen 10,5ml pro Minute und Körpergewicht. Zu berücksichtigen sei die Belastung für das Erreichen des Arbeitsortes. Ein Lift sei etwa zwingend vorausgesetzt. Das gelegentliche Umhergehen, Besprechungen mit Mitarbeitern und Vorgesetzten, Telefonate, das Aufoder Wegräumen von Arbeiten etc. führten bereits zu einer (mehrfachen) Überschreitung der maximalen Sauerstoffaufnahme. Eine ganztägige Erwerbstätigkeit sei weder zumutbar noch umsetzbar. Gemäss der Einschätzung des Pneumologen F.___ sei eine Wiedereingliederung ins Erwerbsleben nicht mehr möglich. Zudem sei die Beschwerdeführerin bereits 59 Jahre alt. Eine Verwertung der medizinischen-theoretischen Arbeitsfähigkeit erscheine als ausgeschlossen. Die Beschwerdegegnerin habe es versäumt, berufliche Eingliederungsmassnahmen zu prüfen. B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 20. November 2024 die Abweisung der Beschwerde (act. G 6). Zur Begründung führte sie an, die medizinische Sachlage sei eindeutig. Der Beschwerdeführerin sei die angestammte Erwerbstätigkeit zwar nicht mehr, eine ideal leidensadaptierte dagegen uneingeschränkt zumutbar. Die Adaptionskriterien seien nicht derart einschränkend, dass eine Verwertung der Arbeitsfähigkeit ausgeschlossen wäre. B.c Die Beschwerdeführerin liess am 6. Januar 2025 an ihren Anträgen festhalten (act. G 8). Die Beschwerdegegnerin hielt ebenfalls an ihrem Antrag fest (act. G 10). B.d Die Beschwerdeführerin liess am 14. Februar 2025 einen Bericht des Psychiaters Dr. med. H.___ von der Klinik I.___ vom 30. Januar 2025 einreichen (act. G 14 und G 14.1). Dr. H.___ hatte eine mittelgradige depressive Episode, eine „low dose“-Abhängigkeit von Benzodiazepinen sowie eine nicht näher bezeichnete psychische Verhaltensstörung durch Sedativa oder Hypnotika diagnostiziert.

IV 2024/166

5/9 B.e Die Beschwerdegegnerin machte am 11. April 2025 geltend (act. G 18), ein allfälliger Widerruf der angefochtenen Verfügung könnte diskutiert werden, wenn es der Beschwerdeführerin gelinge nachzuweisen, dass sie bereits vor der Eröffnung der angefochtenen Verfügung an einer relevanten psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung gelitten habe. B.f Am 1. Juli 2025 liess die Beschwerdeführerin einen Bericht von Dr. H.___ vom 13. Juni 2025 sowie einen Bericht von Dr. B.___ vom 17. Juni 2025 einreichen (act. G 20). Dr. H.___ hatte festgehalten, die Beschwerdeführerin leide weiterhin an einer mittelgradigen depressiven Episode, aber die klinischen Symptome befänden sich in einer partiellen Remission (act. G 20.1). Dr. B.___ hatte darauf hingewiesen, dass er der Beschwerdeführerin bereits im Juni 2024 ein Antidepressivum verschrieben habe; nach einer Verschlechterung habe er sie Ende Oktober 2024 an einen Psychiater überwiesen (act. G 20.2). B.g Die Beschwerdegegnerin teilte dem Versicherungsgericht am 22. August 2025 mit, dass sie weiterhin bereit wäre, die Verfügung zu widerrufen, um weitere Abklärungen zu tätigen (act. G 22). Erwägungen 1. Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Stellungnahme vom 22. August 2025 festgehalten, dass sie die angefochtene Verfügung widerrufen werde, sofern das Gericht und die Beschwerdeführerin damit einverstanden seien. Ein solcher Widerruf in Anwendung des Art. 53 Abs. 3 ATSG ist aber nur zulässig, solange die Beschwerdeantwort noch nicht erstattet worden ist. Nach drei vollständigen Schriftenwechseln ist der Widerruf der angefochtenen Verfügung deshalb nicht mehr möglich gewesen. Die Verfügung ist materiell auf ihre Rechtmässigkeit zu prüfen. 2. 2.1 Da sich der Zweck dieses Beschwerdeverfahrens auf die Überprüfung der angefochtenen Verfügung auf deren Rechtmässigkeit beschränkt, muss sein Gegenstand jenem des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens entsprechen. Dieses hat sich nach der verbindlichen Abweisung des Begehrens um berufliche Eingliederungsmassnahmen am 4. Dezember 2023 auf die Prüfung des im Juni 2023 eingereichten Rentenbegehrens und damit auf die Frage nach einem Rentenanspruch frühestens ab dem 1. Dezember 2023 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) beschränkt. Auf das Begehren um berufliche Eingliederungsmassnahmen kann deshalb nicht eingetreten werden. 2.2 Da es sich bei dem im Juni 2023 eingereichten Rentenbegehren um eine sogenannte Neuanmeldung gehandelt hat, hat das Eintreten darauf das Glaubhaftmachen einer relevanten Sachverhaltsveränderung seit dem 25. August 2016 erfordert. Diese Eintretenshürde ist mit dem Bericht

IV 2024/166

6/9 des Pneumologen F.___ vom April 2023 gemeistert worden, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Neuanmeldung eingetreten ist. 3. Gemäss dem Art. 28 Abs. 1 IVG hat eine versicherte Person, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern kann, die während eines Jahres ohne einen wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen ist und die nach dem Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ist, einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Für die Bemessung der Invalidität wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung und nach der Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bei einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung zu jenem Erwerbseinkommen gesetzt, das sie erzielen könnte, wenn sie gesund geblieben wäre (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). 4. Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Herkunftsland eine Anlehre zur Zahntechnikerin absolviert, nach ihrer Einreise in die Schweiz aber nie im erlernten Beruf gearbeitet. Sie ist beim Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung seit Jahren als Servicefachangestellte tätig gewesen. Da sie über keine entsprechende Ausbildung verfügt hat, hat sie mit dieser Erwerbstätigkeit nur ein unter dem statistischen Zentralwert der Hilfsarbeiterinnenlöhne liegendes Erwerbseinkommen erzielen können. Hätte sich ihr die Möglichkeit zu einem Wechsel in eine durchschnittlich entlöhnte Hilfsarbeit geboten, hätte sie davon Gebrauch gemacht. Der Umstand, dass sie ein unterdurchschnittliches Erwerbseinkommen erzielt hat, ist also auf Zwänge des invalidenversicherungsrechtlich irrelevanten tatsächlichen Arbeitsmarktes zurückzuführen. Die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin hat jener einer durchschnittlichen Hilfsarbeiterin entsprochen, weshalb der statistische Zentralwert der Hilfsarbeiterinnenlöhne als Valideneinkommen zu berücksichtigen ist. 5. 5.1 Für die Bestimmung des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens ist massgebend, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht in welchem Umfang zugemutet werden können. Gemäss den Berichten der behandelnden Ärzte hat als einzige für die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin relevante Gesundheitsbeeinträchtigung eine chronische obstruktive Lungenerkrankung vorgelegen. Der behandelnde Pneumologe F.___ hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Servicefachangestellte zwar nicht mehr, eine leidensadaptierte Tätigkeit aber uneingeschränkt zumutbar sei, was allerdings mittels einer

IV 2024/166

7/9 Spiroergometrie verifiziert werden sollte. Die im Auftrag der Beschwerdegegnerin vom Kantonsspital St. Gallen durchgeführte Spiroergometrie hat Ergebnisse geliefert, die die Angaben des Pneumologen F.___ bestätigt haben. Die Fachärzte haben nämlich gestützt auf jene Ergebnisse überzeugend begründet aufgezeigt, dass der Beschwerdeführerin nur noch körperlich sehr leichte Tätigkeiten, wie etwa reine Schreibtischarbeiten, zumutbar seien und dass für solche Tätigkeiten eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit zu attestieren sei. Die RAD-Ärztin Dr. G.___ hat diese Angaben als überzeugend qualifiziert. Angesichts des Umstandes, dass nur eine klar abgegrenzte pneumologische Gesundheitsbeeinträchtigung vorgelegen hat, und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass bezüglich der Arbeitsfähigkeit eine völlige Übereinstimmung zwischen den Angaben des behandelnden Facharztes F.___, der Sachverständigen des Kantonsspitals St. Gallen und der RAD-Ärztin Dr. G.___ bestanden hat, sind weitere medizinische Abklärungen nicht notwendig gewesen. Gestützt auf die eindeutige Aktenlage hat mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit festgestanden, dass die Beschwerdeführerin für ideal leidensadaptierte Tätigkeiten uneingeschränkt arbeitsfähig gewesen ist. Die Aussage in der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 7. Juni 2024, die Atemnot führe zu Panikattacken und zu psychischen Tiefpunkten, kann nicht als ein Hinweis auf eine relevante psychische Erkrankung interpretiert werden, der die Beschwerdegegnerin verpflichtet hätte, weitere medizinische Abklärungen zu tätigen, zumal sich die Beschwerdeführerin damals nicht in einer psychiatrischen respektive psychotherapeutischen Behandlung befunden hat und deshalb keine entsprechenden Berichte hätten eingeholt werden können. Die Schilderungen in der Eingabe vom 7. Juni 2024 entsprechen nach der allgemeinen Lebenserfahrung vielmehr einer normalpsychischen Reaktion auf die durch die eigentliche Gesundheitsbeeinträchtigung verursachten Beschwerden. Damit steht fest, dass die angefochtene Verfügung vom 1. Juli 2024 nicht in Verletzung der Untersuchungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ergangen ist. 5.2 Allerdings hat sich die Beschwerdeführerin rund ein halbes Jahr nach der Eröffnung der angefochtenen Verfügung in eine psychiatrische Behandlung begeben. Der neu behandelnde Psychiater hat eine mittelgradige depressive Störung diagnostiziert. Die Schilderung der objektiven klinischen Befunde bezüglich dieser geltend gemachten mittelgradigen depressiven Störung ist äusserst spärlich ausgefallen und hat sich im Grunde auf eine Müdigkeit und Traurigkeit beschränkt, wobei zugleich (nicht psychisch bedingte) Schlafstörungen für die Müdigkeit verantwortlich gemacht worden sind. Trotzdem ist beim derzeitigen Aktenstand nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich an einer depressiven Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gelitten hat, die möglicherweise bereits im Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung bestanden haben könnte. Der Sachverhalt erweist sich diesbezüglich als unvollständig ermittelt. Das massgebende Recht kann nicht auf einen unvollständig respektive falsch ermittelten Sachverhalt angewendet werden, wobei irrelevant ist, weshalb der Sachverhalt unvollständig oder falsch ermittelt worden ist. Auch wenn der Beschwerdegegnerin kein Vorwurf bezüglich der Sachverhaltsermittlung

IV 2024/166

8/9 gemacht werden kann (vgl. E. 5.1 in fine), muss die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung bezüglich der möglichen psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen werden. 6. Dieser Verfahrensausgang gilt hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen rechtsprechungsgemäss als ein vollständiges Obsiegen der Beschwerdeführerin. Die angesichts des durchschnittlichen Verfahrensaufwandes bezüglich des Rentenanspruchs praxisgemäss auf 600 Franken festzusetzenden Gerichtskosten sind der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der Verfahrensaufwand betreffend die beantragten beruflichen Eingliederungsmassnahmen ist vernachlässigbar gering gewesen, weshalb dafür keine Kosten erhoben werden. Der Beschwerdeführerin wird der von ihr geleistete Kostenvorschuss von 600 Franken zurückerstattet. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten. Der für deren Bemessung massgebende erforderliche Vertretungsaufwand ist wegen des geringen Aktenumfangs als deutlich unterdurchschnittlich zu qualifizieren. Zudem ist die Parteientschädigung zu kürzen, weil sich der die beruflichen Eingliederungsmassnahmen betreffende Vertretungsaufwand nicht auf den Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens bezogen hat. Allerdings ist ein dreifacher Schriftenwechsel durchgeführt worden, wodurch sich der Vertretungsaufwand erhöht hat. Zusammenfassend ist die Parteientschädigung auf 3’000 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

IV 2024/166

9/9 Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Auf das Begehren um berufliche Eingliederungsmassnahmen wird nicht eingetreten. 2. Die Sache wird zur Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 3. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von 600 Franken zu bezahlen; der Beschwerdeführerin wird der von ihr geleistete Kostenvorschuss von 600 Franken zurückerstattet. 4. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin mit 3’000 Franken zu entschädigen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 09.09.2025 Art. 28 IVG. Art. 16 ATSG. Art. 43 Abs. 1 ATSG. Invalidenrente. Unvollständig ermittelter Sachverhalt trotz erfüllter Untersuchungspflicht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. September 2025, IV 2024/166).

2026-04-09T05:18:19+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

IV 2024/166 — St.Gallen Versicherungsgericht 09.09.2025 IV 2024/166 — Swissrulings