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St.Gallen Versicherungsgericht 18.02.2025 IV 2024/146

18. Februar 2025·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·3,235 Wörter·~16 min·5

Zusammenfassung

Art. 16 IVG. Art. 43 Abs. 1 ATSG. Erstmalige berufliche Ausbildung. Anspruch auf Vergütung allfälliger behinderungsbedingter Mehrkosten. Untersuchungspflicht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Februar 2025, IV 2024/146).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2024/146 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 28.03.2025 Entscheiddatum: 18.02.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 18.02.2025 Art. 16 IVG. Art. 43 Abs. 1 ATSG. Erstmalige berufliche Ausbildung. Anspruch auf Vergütung allfälliger behinderungsbedingter Mehrkosten. Untersuchungspflicht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Februar 2025, IV 2024/146). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12

Kanton St.Gallen Gerichte

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Versicherungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 18. Februar 2025 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Tobias Bolt

Geschäftsnr. IV 2024/146

Parteien

A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt M.A. HSG Ivan Vuckovic, Pedergnana Rechtsanwälte und Notare, Rorschacher Strasse 21, Postfach 27, 9004 St. Gallen,

gegen I V - Stelle d e s Kantons S t . Gallen , Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand berufliche Massnahmen

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2/11 Sachverhalt A. A.a A.___ wurde im November 1995 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet (IV-act. 1). Das Kantonsspital B.___ berichtete im November 1995, der Versicherte leide am Geburtsgebrechen Ziff. 355 Anh. GgV (IV-act. 2). Mit einer Verfügung vom 30. Januar 1996 gewährte die IV-Stelle eine Kostengutsprache für die zur Behandlung des Geburtsgebrechens notwendigen medizinischen Massnahmen (IV-act. 5). Im April 2002 wurde der Versicherte erneut zum Leistungsbezug angemeldet (IV-act. 7). Im Mai 2002 berichtete Dr. med. C.___, der Versicherte leide am Geburtsgebrechen Ziff. 404 Anh. GgV (IV-act. 8). Mit einer Verfügung vom 23. Mai 2002 gewährte die IV-Stelle eine Kostengutsprache für die zur Behandlung dieses Geburtsgebrechens notwendigen medizinischen Massnahmen (IV-act. 10). Im Dezember 2011 teilte das Ostschweizer Kinderspital der IV-Stelle mit, dass es den Versicherten bezüglich des Geburtsgebrechens Ziff. 466 Anh. GgV behandle (IV-act. 28). Es berichtete, der Versicherte leide am Klinefelter-Syndrom (Karyotyp 47,XXY; IV-act. 32). Mit einer Mitteilung vom 9. Januar 2012 erteilte die IV-Stelle eine Kostengutsprache für die zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 466 Anh. GgV notwendigen medizinischen Massnahmen (IVact. 33). A.b Im November 2023 meldete sich der Versicherte zum Bezug von beruflichen Massnahmen bei der IV-Stelle an (IV-act. 49). Er gab an, er habe von November 2017 bis Mai 2023 in Deutschland eine Ausbildung zum zertifizierten Osteopathen abgeschlossen. Anfang November 2023 habe er eine Praktikumsstelle angetreten. Er reichte eine Bestätigung der D.___ über ein Vollzeitstudium zum Osteopathen und zum Kinderosteopathen (postgraduierte Fachfortbildung) sowie entsprechende Zertifikate ein (IV-act. 50). Einem Bericht des Kantonsspitals B.___ vom 15. Oktober 2019 liess sich entnehmen (IV-act. 60), dass der Versicherte nach einer Umstellung der Testosteronsubstitutionsbehandlung beschwerdefrei gewesen war. Der objektive klinische Befund war unauffällig gewesen. Im Januar 2024 notierte Dr. med. E.___ vom IV-internen regionalen ärztlichen Dienst (RAD), die Akten enthielten keine Hinweise auf eine Gesundheitsbeeinträchtigung, die sich auf die Fähigkeit des Versicherten, als Osteopath zu arbeiten, auswirken würde (IV-act. 62). Einem vom Versicherten im Januar 2024 eingereichten Bericht der Klinik F.___ vom 3. Dezember 2019 liess sich entnehmen (IV-act. 69), dass der Versicherte an einem Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom ohne Hyperaktivität litt. Die behandelnden Ärzte hatten um einen Nachteilsausgleich ersucht. Diesen Antrag hatten sie damals mit durch das ADS bedingten Lernschwierigkeiten (erhöhter Zeitaufwand für das Erlernen von Schulstoff bei Konzentrationsschwäche, motorische Unruhe, vermehrter Pausenbedarf) begründet, die in einer neuropsychologischen Testung objektiviert worden waren (IV-act. 84). Die RAD- Ärztin Dr. E.___ notierte im April 2024, im somatischer Hinsicht hätten die zwischenzeitlich eingereichten medizinischen Berichte keine neuen Aspekte ergeben; die RAD-Psychiaterin Dr. med.

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3/11 G.___ hielt im April 2024 fest, die medizinischen Berichte belegten, dass keine wesentlichen Einschränkungen bestünden (IV-act. 85). A.c Mit einem Vorbescheid vom 16. April 2024 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit (IV-act. 87), dass sie die Abweisung seines Begehrens um berufliche Eingliederungsmassnahmen vorsehe. Zur Begründung führte sie an, die erlernte Tätigkeit als Osteopath sei uneingeschränkt zumutbar. Am 17. Mai 2024 liess der Versicherte einwenden (IV-act. 91), sein Ausbildungsnachweis werde in der Schweiz nicht anerkannt. Er müsste ein Studium in der Schweiz absolvieren und darauf hoffen, dass möglichst viele praktische und theoretische Lerneinheiten als bereits abgeschlossen anerkannt würden. Dazu benötige er eine finanzielle und organisatorische Unterstützung. Ein Sachbearbeiter der IV-Stelle notierte am 31. Mai 2024 (IV-act. 96), nicht gesundheitliche Gründe, sondern die Nichtanerkennung der ausländischen Ausbildung hinderten den Versicherten an der Berufsausübung. Folglich liege keine Invalidität vor, die einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen verschaffen würde. Eine Mitarbeiterin des Rechtsdienstes habe diese Einschätzung bestätigt. Mit einer Verfügung vom 3. Juni 2024 wies die IV-Stelle das Begehren um berufliche Eingliederungsmassnahmen ab (IV-act. 98). B. B.a Am 4. Juli 2024 liess der Versicherte (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. Juni 2024 erheben (act. G 1). Er liess die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von beruflichen Massnahmen und eventualiter die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) zu weiteren Abklärungen beantragen. Zur Begründung liess er ausführen, die Beschwerdegegnerin habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da sie ihre Abweisung nicht substantiiert begründet habe. Aus den Akten gehe nicht hervor, welche Abklärungen die Beschwerdegegnerin nach der Stellungnahme zum Vorbescheid getätigt habe. Sie habe offenkundig ihre Untersuchungspflicht verletzt. Der Beschwerdeführer müsse in der Schweiz ein Studium absolvieren, um seinen erlernten Beruf ausüben zu können. Aufgrund seines Geburtsgebrechens müsse er mit erheblichen Schwierigkeiten während des Studiums rechnen. B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 30. Oktober 2024 die Abweisung der Beschwerde (act. G 6). Zur Begründung führte sie an, die Voraussetzungen für Integrationsmassnahmen, einen Arbeitsversuch, eine Berufsberatung, eine Arbeitsvermittlung und eine Umschulung seien eindeutig nicht erfüllt. In Frage komme nur eine erstmalige berufliche Ausbildung. Der Umstand, dass das erlangte ausländische Zertifikat den Beschwerdeführer nicht befähige, in der Schweiz als Osteopath zu arbeiten, sei nicht auf eine Gesundheitsbeeinträchtigung, sondern auf eine gesetzliche Hürde zurückzuführen. Ohne die Gesundheitsbeeinträchtigung sähe sich der Beschwerdeführer mit derselben Hürde konfrontiert; ihm würden dieselben Kosten entstehen. Selbstverständlich habe der Beschwerdeführer aber jederzeit die Möglichkeit, ein erneutes Gesuch einzureichen, sobald ihm infolge einer Invalidität

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4/11 bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in einem wesentlichen Umfang zusätzliche Kosten entstehen sollten. B.c Der Beschwerdeführer liess am 4. Dezember 2024 an seinen Anträgen festhalten (act. G 8). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 10). Erwägungen 1. Dieses Beschwerdeverfahren bezweckt die Überprüfung der angefochtenen Verfügung auf deren Rechtmässigkeit, weshalb sein Gegenstand jenem des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens entsprechen muss. Dieser hat in der Prüfung des Begehrens des Beschwerdeführers um berufliche Eingliederungsmassnahmen bestanden. Das Begehren des Beschwerdeführers hat sich nicht auf spezifische berufliche Eingliederungsmassnahmen beschränkt und folglich sämtliche in Frage kommenden beruflichen Eingliederungsmassnahmen betroffen. Die Beschwerdegegnerin hat ihre Prüfung ebenfalls nicht auf einzelne Massnahmen beschränkt. Mit der angefochtenen Verfügung hat sie das Begehren um berufliche Eingliederungsmassnahmen unspezifisch in toto abgewiesen. Ihren Ausführungen in der Beschwerdeantwort lässt sich entnehmen, dass sie mit der angefochtenen Verfügung effektiv bezweckt hat, alle in Frage kommenden beruflichen Eingliederungsmassnahmen zu verweigern. Bei sorgfältiger Interpretation hat sie also mehrere Verfügungen erlassen, mit denen sie das Begehren um Integrationsmassnahmen, das Begehren um eine Berufsberatung, das Begehren um eine erstmalige berufliche Ausbildung, das Begehren um eine Umschulung, das Begehren um eine Arbeitsvermittlung und das Begehren um einen Arbeitsversuch abgewiesen hat. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerdeschrift unspezifisch die Gewährung von „beruflichen Massnahmen unter konkreter Festlegung durch die Beschwerdegegnerin“ beantragt, was nur als eine Beschwerde betreffend sämtliche in Frage kommenden beruflichen Eingliederungsmassnahmen interpretiert werden kann. Dieses Beschwerdeverfahren betrifft folglich sechs Streitgegenstände (Integrationsmassnahmen, Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung und Arbeitsversuch). Die gemeinsame Behandlung reduziert den administrativen Aufwand, führt aber nicht zu einer „Verschmelzung“ der Streitgegenstände. Den Parteien steht es frei, diesen Entscheid nur bezüglich einzelner Streitgegenstände anzufechten. Diesem Umstand wird mit einer entsprechenden Aufteilung der Erwägungen und des Dispositivs Rechnung getragen. 2. Der Beschwerdeführer hat eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 42 ATSG) geltend gemacht. Gemeint hat er aber eine Verletzung der Begründungspflicht (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Die Begründungspflicht verfolgt keinen Selbstzweck, sondern bezweckt lediglich, den

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5/11 Verfügungsadressaten in die Lage zu setzen, sich substantiiert für oder gegen die Ergreifung eines Rechtsmittels zu entscheiden und ein allfälliges Rechtsmittel substantiiert zu begründen. Das ist dem Beschwerdeführer hier offenkundig möglich gewesen, da die Beschwerdegegnerin die wesentlichsten Entscheidmotive in der Verfügungsbegründung erwähnt hatte. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt also nicht vor, weshalb die angefochtene Verfügung nicht aus formalen Gründen aufzuheben ist. 3. Der Beschwerdeführer benötigt keine Integrationsmassnahmen im Hinblick auf eine spätere berufliche Eingliederung (vgl. Art. 14a IVG), da er in der Lage ist, direkt mit einer beruflichen Eingliederung zu starten. Die Abweisung des Begehrens um Integrationsmassnahmen erweist sich damit als rechtmässig, weshalb die sich dagegen richtende Beschwerde abzuweisen ist. 4. Da der Beschwerdeführer bereits eine Berufswahl getroffen hat, benötigt er auch keine Berufsberatung (Art. 15 IVG). Die Abweisung seines Begehrens um eine Berufsberatung ist folglich als rechtmässig zu qualifizieren, weshalb die sich dagegen richtende Beschwerde abzuweisen ist. 5. Da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung noch über keinen in der Schweiz anerkannten Abschluss einer beruflichen Ausbildung verfügt hat, hat er in der Schweiz nicht als Osteopath arbeiten können. Für das Ausüben seines Berufs hat er zwingend ein ergänzendes Studium in der Schweiz benötigt. Ein solches gehört also noch zur erstmaligen beruflichen Ausbildung, weshalb eine Umschulung auf einen neuen Beruf nicht möglich gewesen ist (vgl. Art. 17 IVG). Eine allfällige Unterstützung durch die Invalidenversicherung bei einer beruflichen Ausbildung kann also nur eine Vergütung der Mehrkosten einer erstmaligen beruflichen Ausbildung sein. Die Abweisung des Begehrens um eine Umschulung erweist sich damit als rechtmässig, weshalb die sich dagegen richtende Beschwerde abzuweisen ist. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer hat im Ausland eine Ausbildung zum Osteopathen abgeschlossen. Sein Abschluss wird aber in der Schweiz nicht anerkannt, weshalb er sich gezwungen sieht, ein Studium in der Schweiz zu absolvieren. Darin unterscheidet sich seine Situation nicht von jener einer gesunden Person mit identischen beruflichen Qualifikationen. Der Umstand, dass er seine Ausbildung in der Schweiz fortsetzen muss, ist folglich nicht auf eine anspruchsrelevante Invalidität zurückzuführen. Das ist aber für die Anwendung des Art. 16 IVG irrelevant, denn der Art. 16 IVG sieht eine Leistungspflicht

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6/11 der Invalidenversicherung im Zusammenhang mit einer erstmaligen beruflichen Ausbildung vor, die bekanntlich sowohl gesunde als auch kranke oder verunfallte Personen gleichermassen absolvieren müssen. Im Anwendungsbereich des Art. 16 IVG spielt es also gerade keine Rolle, ob die von einer kranken oder verunfallten Person angestrebte erstmalige berufliche Ausbildung auch dann absolviert werden müsste, wenn die Person gesund wäre. Dementsprechend sieht der Art. 16 IVG denn auch keinen Anspruch auf den Ersatz der gesamten Ausbildungskosten, sondern nur einen Anspruch auf den Ersatz allfälliger behinderungsbedingter Mehrkosten vor. Gestützt auf die vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren eingereichten medizinischen Berichte insbesondere der Klinik F.___ steht aber mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer an erheblichen, durch ein Geburtsgebrechen bedingten Lernschwierigkeiten leidet, die seine Ausbildungsfähigkeit in Bezug auf das angestrebte Studium zum Osteopathen beeinträchtigen. Seine Situation entspricht also jener einer versicherten Person, die bei einer anstehenden erstmaligen beruflichen Ausbildung mit besonderen krankheits- oder unfallbedingten Schwierigkeiten rechnen muss. Folglich hat der Beschwerdeführer einen Anspruch auf einen Ersatz der behinderungsbedingten Mehrkosten der angestrebten erstmaligen beruflichen Ausbildung. Die angefochtene Verfügung, mit der die Beschwerdegegnerin das Begehren um eine Vergütung der behinderungsbedingten Mehrkosten einer erstmaligen beruflichen Ausbildung verweigert hat, ist folglich als rechtswidrig zu qualifizieren. 6.2 Allerdings hat im Verfügungszeitpunkt noch nicht festgestanden, ob dem Beschwerdeführer überhaupt je behinderungsbedingte Mehrkosten entstehen werden. Eine Kostengutsprache gestützt auf den Art. 16 IVG hätte folglich nur „auf Vorrat“ für den Fall erteilt werden können, dass später einmal behinderungsbedingte Mehrkosten entstehen könnten. Eine solche Verfügung „auf Vorrat“ wäre eine reine Feststellungsverfügung im Sinne des Art. 49 Abs. 2 ATSG gewesen, weil sie noch keinerlei Rechte und Pflichten begründet, sondern sich nur auf die Feststellung beschränkt hätte, dass einige der Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistungspflicht der Invalidenversicherung gestützt auf den Art. 16 IVG erfüllt seien. Eine Feststellungsverfügung ist aber nur zulässig, wenn ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse besteht. Der Beschwerdeführer könnte sich auf den Standpunkt stellen, das sei hier der Fall, weil er eine grundsätzliche Leistungszusprache der Invalidenversicherung benötige, um sein Studium in Angriff nehmen zu können. Dem wäre zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer, wenn er seinen erlernten Beruf in der Schweiz ausüben will, die zusätzliche Ausbildung unabhängig davon absolvieren muss, wer die Kosten dieser zusätzlichen Ausbildung trägt. Also kann er kein schutzwürdiges Interesse an einer Feststellung „auf Vorrat“ haben. 6.3 Im Verfügungszeitpunkt hat noch nicht festgestanden, ob der Beschwerdeführer überhaupt ein weiteres Studium in Angriff nehmen werde. Offenkundig hat also in jenem Zeitpunkt keine Leistungspflicht der Invalidenversicherung gestützt auf den Art. 16 IVG bestehen können. Allerdings hat

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7/11 ein solches Studium zur Diskussion gestanden und es ist absehbar gewesen, dass im Rahmen eines solchen Studiums behinderungsbedingte Mehrkosten entstehen könnten, wie die Beschwerdegegnerin denn auch in ihrer Beschwerdeantwort eingeräumt hat, mit der sie dem Beschwerdeführer weitere Abklärungen im Hinblick auf einen allfälligen Studienbeginn zugesichert hat. In dieser Situation hätte das Verwaltungsverfahren bis zum Studienantritt sistiert werden müssen. Anschliessend wären weitere Abklärungen bezüglich der Frage nach allfälligen behinderungsbedingten Mehrkosten der dann begonnenen Ausbildung zu tätigen gewesen. Die angefochtene Verfügung, mit der die Beschwerdegegnerin das Begehren des Beschwerdeführers definitiv abgewiesen hat, ist folglich verfrüht respektive in Verletzung der Untersuchungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ergangen, weshalb sie als rechtswidrig aufzuheben ist. Die Sache ist zur Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin wird den Beschwerdeführer auffordern, sein Begehren zu spezifizieren, was wohl einen vorgängigen Studienbeginn voraussetzen dürfte. Sie wird deshalb eine Sistierung des Verwaltungsverfahrens bis zum effektiven Studienantritt prüfen. 7. Der Beschwerdeführer benötigt keine Arbeitsvermittlung, denn er ist nicht auf der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle, nachdem er eine vorherige Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen verloren hätte. Vielmehr befindet er sich noch in Ausbildung. Die Abweisung seines Begehrens um eine Arbeitsvermittlung (vgl. Art. 18 IVG) ist folglich als rechtmässig zu qualifizieren, weshalb die sich dagegen richtende Beschwerde abzuweisen ist. 8. Ein Arbeitsversuch im Sinne des Art. 18a IVG hat im Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung nicht durchgeführt werden können, da der Beschwerdeführer keine Arbeitsvermittlung in Anspruch genommen hatte. Die Abweisung des Begehrens um einen Arbeitsversuch erweist sich damit als rechtmässig, weshalb die sich dagegen richtende Beschwerde abzuweisen ist. 9. 9.1 Nach der früheren Praxis der Abteilung II des St. Galler Versicherungsgerichtes ist ein Beschwerdeverfahren, das mehrere vereinigte Beschwerden betroffen hat, kostenmässig wie ein gewöhnliches Beschwerdeverfahren mit nur einem Streitgegenstand behandelt worden. Eine Begründung für diese Praxis hat allerdings nicht existiert. Weshalb beispielsweise eine Vereinigung von zwei Beschwerdeverfahren zu einer Halbierung der Gerichtskosten führen sollte, die nach der erwähnten Praxis in einem solchen Fall nur einmal statt zweimal (je einmal für jede Beschwerde) erhoben würden, ist nicht einzusehen. Zudem verletzt die Praxis das Gleichbehandlungsgebot, weil

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8/11 beschwerdeführende Personen bei einer Vereinigung von mehreren Beschwerdeverfahren nur einen Bruchteil jener Gerichtskosten bezahlen müssten, die ein anderer Beschwerdeführer, dessen Beschwerden nicht vereinigt werden, in einer ähnlichen Situation bezahlen müsste. Die Verfahrensvereinigung kann für sich allein aber kein sachlicher Grund für eine derartige Kostenreduktion sein, sondern lediglich eine angemessene Kürzung der gesamten Verfahrenskosten infolge der Verminderung des administrativen Aufwandes rechtfertigen. Die frühere Praxis der Abteilung II des St. Galler Versicherungsgerichtes ist deshalb im Entscheid IV 2023/124 vom 21. März 2024 wegen einer besseren Erkenntnis des massgebenden Rechtes geändert worden. Neu sind in einem vereinigten Beschwerdeverfahren für jede Beschwerde Gerichtskosten zu erheben; der Betrag der Gerichtskosten ist unter Berücksichtigung der Reduktion des administrativen Aufwandes angemessen zu reduzieren. Hier ist der Aufwand für das die erstmalige berufliche Ausbildung betreffende Beschwerdeverfahren leicht und für die übrigen fünf Beschwerdeverfahren massiv unterdurchschnittlich gewesen, weshalb praxisgemäss für das Beschwerdeverfahren betreffend die erstmalige berufliche Ausbildung 500 Franken und für die fünf übrigen Beschwerdeverfahren je 200 Franken Gerichtskosten zu erheben wären. Die Vereinigung der Beschwerden hat den administrativen Aufwand zusätzlich reduziert, weshalb die Gerichtskosten um je 100 Franken zu reduzieren sind. Zwar sieht der Art. 7 Abs. 1 der Gerichtskostenverordnung (sGS 941.12) vor, dass die Entscheidgebühr für einen Endentscheid des Versicherungsgerichtes mindestens 500 Franken betragen muss (Ziff. 222), aber der Art. 5 Abs. 1 der Gerichtskostenverordnung erlaubt eine Unterschreitung des Mindestansatzes unter anderem dann, wenn der Aufwand aussergewöhnlich gering ist, was hier der Fall gewesen ist. Die Gerichtskosten von 400 Franken für das die erstmalige berufliche Ausbildung betreffende Beschwerdeverfahren sind der Beschwerdegegnerin, jene für die übrigen Beschwerdeverfahren dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 9.2 Für den die erstmalige berufliche Ausbildung betreffenden Teil des Beschwerdeverfahrens hat der obsiegende Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der für deren Bemessung massgebende erforderliche Vertretungsaufwand ist als deutlich unterdurchschnittlich zu qualifizieren, da nur sehr wenige Akten haben studiert werden müssen und da sich die Streitigkeit auf ein isoliertes Rechtsproblem beschränkt hat. Die Parteientschädigung ist auf 1’500 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Für die übrigen Beschwerdeverfahren ist das Begehren um eine Parteientschädigung abzuweisen.

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9/11 Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP

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10/11 1. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine Vergütung der behinderungsbedingten Mehrkosten einer erstmaligen beruflichen Ausbildung hat. 2. Die Beschwerde gegen die Verweigerung von Integrationsmassnahmen wird abgewiesen. 3. Die Beschwerde gegen die Verweigerung einer Berufsberatung wird abgewiesen. 4. Die Beschwerde gegen die Verweigerung einer Umschulung wird abgewiesen. 5. Die Beschwerde gegen die Verweigerung einer Arbeitsvermittlung wird abgewiesen. 6. Die Beschwerde gegen die Verweigerung eines Arbeitsversuchs wird abgewiesen. 7. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von 400 Franken für den die erstmalige berufliche Ausbildung betreffenden Teil des Beschwerdeverfahrens zu bezahlen. 8. Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten von 100 Franken für den die Integrationsmassnahmen betreffenden Teil des Beschwerdeverfahrens zu bezahlen. 9. Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten von 100 Franken für den die Berufsberatung betreffenden Teil des Beschwerdeverfahrens zu bezahlen. 10. Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten von 100 Franken für den die Umschulung betreffenden Teil des Beschwerdeverfahrens zu bezahlen.

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11/11 11. Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten von 100 Franken für den die Arbeitsvermittlung betreffenden Teil des Beschwerdeverfahrens zu bezahlen. 12. Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten von 100 Franken für den einen Arbeitsversuch betreffenden Teil des Beschwerdeverfahrens zu bezahlen. 13. Der Restbetrag von 100 Franken des vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschusses von 600 Franken wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 14. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für den die erstmalige berufliche Ausbildung betreffenden Teil des Beschwerdeverfahrens mit 1’500 Franken zu entschädigen. 15. Das Begehren um eine Parteientschädigung wird für den die Integrationsmassnahmen betreffenden Teil des Beschwerdeverfahrens abgewiesen. 16. Das Begehren um eine Parteientschädigung wird für den die Berufsberatung betreffenden Teil des Beschwerdeverfahrens abgewiesen. 17. Das Begehren um eine Parteientschädigung wird für den die Umschulung betreffenden Teil des Beschwerdeverfahrens abgewiesen. 18. Das Begehren um eine Parteientschädigung wird für den die Arbeitsvermittlung betreffenden Teil des Beschwerdeverfahrens abgewiesen. 19. Das Begehren um eine Parteientschädigung wird für den einen Arbeitsversuch betreffenden Teil des Beschwerdeverfahrens abgewiesen.

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2026-04-10T06:45:39+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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