Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2024/145 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 29.09.2025 Entscheiddatum: 26.05.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 26.05.2025 Art. 7 ATSG; Art. 8 ATSG; Art. 28 IVG: Die geltend gemachten Beschwerden (insbesondere Schwindel und Erschöpfung) lassen sich nicht objektivieren. Es liegen Inkonsistenzen und ein suboptimales Leistungsvermögen in der neuropsychologischen Begutachtung vor. Gemäss beweistauglichem Gutachten besteht in allen Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Mangels Erfüllung des Wartejahres (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) hat die Beschwerdeführerin keinen Rentenanspruch (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. Mai 2025, IV 2024/145). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/18
Kanton St.Gallen Gerichte
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Versicherungsgericht Abteilung I
Entscheid vom 26. Mai 2025 Besetzung Versicherungsrichterinnen Corinne Schambeck (Vorsitz), Marie Löhrer und Michaela Machleidt Lehmann; Gerichtsschreiberin Beatrix Zahner
Geschäftsnr. IV 2024/145
Parteien
A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Stephanie C. Elms, schadenanwaelte AG, Industriestrasse 13C, Postfach, 6302 Zug,
gegen I V - Stelle d e s Kantons S t . Gallen , Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,
Gegenstand Rente
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2/17 Sachverhalt A. A.a A.___ (nachfolgend: Versicherte) erwarb am 3. Oktober 1981 das Diplom als medizinische Praxisassistentin (MPA) und schloss mit Diplom vom 1. Februar 2015 eine Ausbildung im Bereich Aktivierung ab (Angaben Anmeldung, IV-act. 1). Sie arbeitete seit 5. August 2019 als Fachperson Aktivierung im Altersheim B.___ in C.___ (Angaben Arbeitgeberin vom 7. Mai 2020, IV-act. 7-2; IV- Anmeldung, IV-act. 1-6), als sie am 20. November 2019 einen plötzlichen Schwankschwindel mit einem persistierenden Benommenheitsgefühl bei Entgleisung einer bekannten Hypertonie erlitt (Bericht Universitätsspital Zürich, interdisziplinäres Zentrum für Schwindel und neurologische Sehstörungen vom 25. Februar 2020, IV-act. 10-6 ff., sowie Austrittsbericht Spital D.___ vom 13. Januar 2020, IVact. 10-11 ff.). Am 21. April 2020 meldete sich wegen seit 20. November 2019 bestehenden Schwankschwindels und arterieller Hypertonie bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (IV-act. 1). A.b Dipl. Arzt E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Arztbericht vom 20. Juni 2020 aus, er behandle die Versicherte seit 10. März 2020; diese sei seither zu 100 % arbeitsunfähig. Er habe eine komplexe Angststörung mit insbesondere sozialphobischen Anteilen (ICD-10: F40.1), Merkmalen einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) sowie eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) in Verbindung mit einem Erschöpfungssyndrom (ICD-10: Z73.0) und bei akzentuierten Persönlichkeitszügen (ICD-10: Z73.1) und mit Hinweisen auf eine Dysthymie (ICD-10: F43.1) im Sinne einer double depression diagnostiziert. Wiederkehrende Ohnmacht- und Unsicherheitszustände unter anhaltendem Schwindel behinderten die Konzentration und Aufmerksamkeit bei der Arbeit massiv und führten zu erheblicher Selbstunsicherheit. Die bisherige Tätigkeit wäre initial mit 2 Std. täglich zu versuchen (IV-act. 12). Gestützt auf eine Untersuchung vom 25. August 2020 attestierte dipl. Arzt E.___ weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die angestammte Tätigkeit und eine Arbeitsfähigkeit von 20 % für eine Tätigkeit im zweiten Arbeitsmarkt. Prognostisch gehe er von einem Wiedergewinn der Arbeitsfähigkeit bis auf 50 % im nachfolgenden Kalenderjahr aus (IV-act. 13). A.c Die IV-Stelle sprach der Versicherten daraufhin ein Belastbarkeitstraining vom 28. September 2020 bis 31. März 2021 (Mitteilungen vom 2. Oktober 2020, IV-act. 19, und vom 8. Januar 2021, IVact. 30) sowie ein Aufbautraining vom 1. April bis 31. Juli 2021 (Mitteilung vom 30. April 2021, IVact. 39) bei der Stiftung F.___ zu. Dipl. Arzt E.___ berichtete am 12. Juni 2021, der Gesundheitszustand der Versicherten habe sich verschlechtert. Es bestehe zusätzlich eine Neurasthenie (ICD-10: F48), differenzialdiagnostisch ein chronischer Schmerz mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: 45.41). Der Zustand habe sich in den Jahren 2020 und 2021 chronifiziert (IV-act. 49). Die Stiftung F.___
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3/17 führte im Schlussbericht vom 20. Juli 2021 aus, die Versicherte sei beinahe durchgehend in der Gärtnerei eingesetzt worden. Die Präsenzzeit habe von 2 Stunden auf 4 Stunden an mindestens 4 Tagen pro Woche gesteigert werden können. Die Versicherte könne sich nur in einem strukturierten Rahmen zurechtfinden und selbständig arbeiten (vgl. IV-act. 61). Beim Abschlussgespräch wurde festgehalten, dass die Anforderungen nicht vergleichbar seien mit denjenigen im ersten Arbeitsmarkt. Diese Zielsetzung sei bereits in rein körperlicher Hinsicht und wegen fehlender beruflicher Kenntnisse unrealistisch (IV-act. 62-9; vgl. auch IV-act. 62-11). A.d Die IV-Stelle lehnte weitere berufliche Massnahmen ab, da sich die Versicherte nicht in der Lage fühlte, an weiteren Eingliederungsbemühungen mitzuwirken und die Arbeitsfähigkeit weiter zu steigern (Mitteilung vom 4. August 2021, IV-act. 64). A.e Die Versicherte war vorübergehend wegen einer Ansatztendinopathie der ischiocruralen Muskulatur links mehr als rechts mit Beteiligung vom ISG links, wegen einer Epicondylitis humeri radialis links und wegen einer beginnenden Arthrose im TMT-I-Gelenk Fuss rechts in Behandlung (Sprechstundenberichte Spital D.___ vom 29. September 2021 [IV-act. 70-5 f.], vom 29. Oktober 2021 [IV-act. 70-9 f.], vom 2. Februar 2022 [IV-act. 116] und vom 31. Mai 2022 [IV-act. 117], Berichte Zentrum G.___ vom 21. Oktober 2022 [IV-act. 139-9] und vom 10. März 2023 [IV-act. 139-14 ff.]). Dipl. Arzt E.___ beschrieb den Gesundheitszustand am 14. Dezember 2021 als gleichbleibend stabil und schätzte die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit auf maximal 20 % (IV-act. 74). Im Verlaufsbericht vom 10. Mai 2022 erwähnte er, die Versicherte arbeite in der Aktivierung im Alters- und Pflegeheim H.___, wo sie eine maximale Belastung von drei Stunden täglich erreiche, sowie bei der I.___ auf Abruf in der Wochenendbetreuung betagter Personen. Als Diagnosen nannte er eine chronische Depression im Rahmen einer nur teilremittierten depressiven Störung (ICD-10: F33.4) in Verbindung mit einer Dysthymie (ICD-10: F34.1, am ehesten als double depression), komorbid verkompliziert mit einer komplexen Angststörung (ICD-10: F40.1) in Verbindung mit einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) und einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41). Eine körperlich und psychisch leicht belastende Tätigkeit sei mit einer Arbeitsfähigkeit von maximal 20 % bis 30 % möglich (IV-act. 106). Weitere Abklärungen der Schwindelbeschwerden ergaben Hinweise, dass es sich am ehesten um einen phobischen Schwankschwindel handle (Berichte Dr. med. J.___, Facharzt für Neurologie, vom 8. Dezember 2022 [IV-act. 139-10 f.] und vom 27. Januar 2023 [IV-act. 139-13] sowie von Dr. med. K.___, Facharzt für Hals- Nasen- und Ohrenkrankheiten, vom 24. Januar 2023 [IV-act. 139-12]). A.f Im Auftrag der IV-Stelle wurde die Versicherte polydisziplinär (Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Neuropsychologie, Rheumatologie, Oto-Rhino-Laryngologie, Psychiatrie) durch die ABI Ärztliches Begutachtungsinstitut GmbH begutachtet (nachfolgend: Gutachten vom 15. September 2023, IV-act. 144). Die Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: eine
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4/17 anhaltende Epicondylopathia humeri radialis links, ein chronisches cervicospondylogenes Schmerzsyndrom rechtsbetont mit funktionell eingeschränkter Rotation nach rechts sowie limitierter Reklination, ohne Hinweis für eine radikuläre oder medulläre Beteiligung, sowie eine intermittierende Schwankschwindelsymptomatik (IV-act. 144-10 f.). Die Sachverständigen attestierten sowohl in der bisherigen Tätigkeit als auch in einer angepassten Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (IVact. 144-12 f.). A.g Der RAD nahm am 22. September 2023 Stellung, auf das Gutachten könne abgestellt werden (IV-act. 146-2). Mit Vorbescheid vom 25. September 2023 gewährte die IV-Stelle der Versicherten das rechtliche Gehör zur vorgesehenen Abweisung des Rentenbegehrens bei einem Invaliditätsgrad von 20 %. Zur Begründung führte die IV-Stelle an, dass gemäss dem beweiskräftigen Gutachten sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit eine 80%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Beim Valideneinkommen sei vom letzten Verdienst auszugehen, für das Invalideneinkommen werde ebenfalls auf dieses abgestellt, unter Berücksichtigung der Arbeitsfähigkeit von 80 % (IV-act. 151). Mit innert erstreckter Frist begründetem Einwand vom 22. November 2023 liess die Versicherte, vertreten durch die Rechtsanwältin MLaw St. Elms, geltend machen, der psychiatrische Gutachter habe während des Gesprächs vor allem Eckdaten erfragt und sei nicht auf ihre Emotionsäusserungen eingegangen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er den diagnostizierten somatoformen Schwindel als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit einschätze. Die Berichte zur Eingliederung seien von den Gutachtern nicht berücksichtigt worden. Der Invaliditätsgrad sei nicht durch einen Prozentvergleich zu bestimmen, sondern das Invalideneinkommen ausgehend vom Tabellenlohn festzulegen und ein Tabellenlohnabzug von 10 % vorzunehmen (IV-act. 165). A.h Der RAD veranlasste Rückfragen an die Gutachter zu den Einwänden und zur Eingliederung (IVact. 172). Die Gutachter nahmen am 18. März 2024 Stellung, der psychopathologische, der neurologische und der neuropsychologische Befund seien völlig unauffällig gewesen. Die Versicherte habe angegeben, die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung bestehe in monatlichen telefonischen Konsultationen und habe lediglich den Sinn, ein Arztzeugnis zu erhalten (IV-act. 175). A.i Der behandelnde dipl. Arzt E.___ nahm am 27. März 2024 zum psychiatrischen Teilgutachten Stellung, dieses sei fachlich nicht korrekt erstellt worden. Entgegen dem Gutachter habe er die Befunde nach ADMP in seinen Berichten dargelegt. Psychopathologisch seien aktuell wiederkehrende körperliche Symptome und kognitive Defizite nach spätestens circa 3 bis 4-stündiger Exposition vordergründig. Es bestünden Konzentrations- und Auffassungsstörungen je nach Belastungsprofil, eine mittelgradige Merkfähigkeitsstörung und wiederkehrende Befürchtungen, Erwartungen nicht zu erfüllen, dysfunktionale Konnotationen, Rückzugs-, Vermeidungs- und Sicherheitsverhalten (IV-act. 180 ff.).
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5/17 A.j Der RAD führte am 9. April 2024 aus, die Rückfragen seien hinreichend beantwortet. Gemäss dem psychiatrischen Gutachter sei am Gutachten vollumfänglich festzuhalten und seien weitere Abklärungen weder von somatischer noch von neuropsychologischer Seite indiziert. Die abweichenden Einschätzungen seien auf die unterschiedliche Stellung und Aufgabe von behandelnder und begutachtender Fachperson zurückzuführen (IV-act. 185). A.k Die IV-Stelle gewährte der Versicherten am 29. April 2024 nochmals das rechtliche Gehör (IVact. 187) und wies das Leistungsbegehren schliesslich mit Verfügung vom 29. Mai 2024 bei einem Invaliditätsgrad von 20 % ab. Zur Begründung führte sie aus, auf rein medizinischer Ebene seien keine neuen relevanten Erkenntnisse vorgebracht worden, welche die gutachterliche Einschätzung zu entkräften vermöchten. Es bestehe sowohl in der angestammten als auch in einer adaptierten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Auch wenn für die Berechnung des Invaliditätsgrades auf einen Durchschnittslohn abgestellt würde, würde weiterhin ein Invaliditätsgrad von weniger als 40 % resultieren (IV-act. 195). B. B.a Gegen die Verfügung vom 29. Mai 2024 lässt die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin), nach wie vor vertreten durch Rechtsanwältin Elms, am 3. Juli 2024 Beschwerde erheben mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben und es sei ihr mindestens eine halbe Rente zuzusprechen. Eventualiter sei ein Gerichtsgutachten einzuholen und subeventualiter die Sache an die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zurückzuweisen und diese zu verpflichten, eine erneute verwaltungsexterne medizinische Begutachtung durchzuführen. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, die psychiatrische Exploration habe lediglich 55 Minuten gedauert, wovon viel Zeit aufgewendet worden sei, um Eckdaten zu erfragen. Der Gutachter habe zu den starken Emotionen und zur Angabe, das Medikament Sertralin verordnet bekommen zu haben, als sie nicht mehr habe leben wollen, keine vertiefenden Fragen gestellt. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er den somatoformen Schwindel als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit einschätze, das Belastungsprofil aber dennoch Aufgaben mit Anforderungen an das Gleichgewichtsvermögen ausschliesse. Zum von seiner Einschätzung offensichtlich und erheblich abweichenden Ergebnis der beruflichen Abklärung hätte er zwingend aus medizinischer Sicht Stellung nehmen müssen. Der behandelnde Psychiater habe die Befunde nach ADMP festgehalten, wogegen sich der Gutachter nicht mit der erforderlichen Sachkenntnis und Sorgfalt mit dem klinischen Befund, der Anamnese, der Biographie und den ausführlichen ärztlichen Berichten auseinandergesetzt habe. Der Einkommensvergleich sei gestützt auf die einschlägigen Tabellenlöhne unter Berücksichtigung eines sowohl pauschalen als auch spezifischen leidensbedingten Abzugs von insgesamt 20 % vorzunehmen (act. G 1).
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6/17 B.b Mit Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2024 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Sie macht geltend, die Vorakten hätten den Gutachtern vorgelegen und seien sowohl in der polydisziplinären Gesamtbeurteilung als auch insbesondere im psychiatrischen Teilgutachten einbezogen und gewürdigt worden. Der psychiatrische Gutachter habe begründet, weshalb er die Diagnostik und die Arbeitsfähigkeitsschätzung von dipl. Arzt E.___ nicht teilen könne. Dass dieser die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auch im Nachgang zum Gutachten der ABI abweichend beurteile, beruhe darauf, dass die behandelnden Ärzte in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stünden, weshalb sie deren subjektivem Erleben einen höheren Stellenwert einräumten. Die Gutachter hätten sich gründlich mit dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Der psychopathologische Befund sei objektiv erhoben worden, die Lebensgeschichte der Beschwerdeführerin sei bekannt gewesen. Die Ergebnisse der neuropsychologischen Testung seien in die psychiatrische Beurteilung einbezogen worden. Sie würden klar auf ein suboptimales Leistungsverhalten hinweisen. Auch im Rahmen der beruflichen Massnahmen habe die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht ihr ganzes aus medizinischer Sicht mögliches Leistungspotential gezeigt. Die abweichende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Rahmen der beruflichen Massnahmen vermöge somit keine ernsthaften Zweifel an der medizinischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu begründen. Die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Fachperson Aktivierung sei mit dem gutachterlichen Adaptionsprofil vereinbar. Die Gutachter hätten das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen unter Berücksichtigung sowohl der leistungshindernden Belastungsfaktoren als auch der Kompensationspotentiale (Ressourcen) eingeschätzt. Da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung nicht mehr im Altersheim B.___ als Fachperson Aktivierung tätig gewesen sei, könne für die Bestimmung des Invalideneinkommens nicht der dort erzielte Lohn herangezogen werden. In Anbetracht ihrer Ausbildung sei es indes nicht korrekt, auf den Hilfsarbeiterinnenlohn abzustellen. Die Einschränkungen aufgrund der Epicondylopathia humeri radialis links, des chronischen cervikospondylogenen Schmerzsyndroms sowie der intermittierenden Schwankschwindelsymptomatik seien bereits in der reduzierten Arbeitsfähigkeit von 80 % berücksichtigt. Demnach sei kein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen. Der Pauschalabzug von 10 % sei im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns auf den Oktober 2020 noch nicht vorgesehen gewesen. Davon abgesehen würde er nicht zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad führen (act. G 6). B.c In ihrer Replik vom 6. Dezember 2024 macht die Beschwerdeführerin geltend, die Erkenntnisse aus den Arbeitsversuchen liessen Zweifel an der Beurteilung der Gutachter aufkommen, da diese nicht schlüssig begründen könnten, weshalb eine signifikant höhere Arbeitsleistung möglich sein sollte. Sie habe sich während den Arbeitsversuchen stets bemüht, ihr volles Potential auszuschöpfen. Dass sich in neuropsychologischer Hinsicht Diskrepanzen zu ihren Aktivitäten wie selbständig mit dem öV zu reisen, administrative Angelegenheiten zu erledigen und Englisch zu lernen ergeben sollen, sei nicht
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7/17 plausibel. Wichtige Fakten, die während der psychiatrischen Begutachtung erfragt worden seien, seien nicht in das schriftliche Gutachten eingeflossen, weshalb dieses unvollständig sei (act. G 8.1). B.d Die Beschwerdegegnerin verzichtet am 7. Januar 2025 auf eine Duplik (act. G 10). Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge sowie die Akten wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. 1.1 Anfechtungsgegenstand ist die Verfügung vom 29. Mai 2024, mit welcher ein Anspruch auf eine Invalidenrente mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades abgewiesen wurde (IV-act. 195). Das Gesuch um berufliche Massnahmen wurde bereits mit Mitteilung vom 4. August 2021 abgewiesen (IV-act. 64). Es ist somit einzig zu prüfen, ob frühestens ab 1. Oktober 2020 (sechs Monate nach der Anmeldung, Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]) ein Rentenanspruch besteht. 1.2 1.2.1 Am 1. Januar 2022 sind im Zuge der Weiterentwicklung der IV revidierte Bestimmungen im Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sowie im Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) samt entsprechendem Verordnungsrecht (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, Bbl 2017 2535) sowie per 1. Januar 2024 Art. 26bis Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in Kraft getreten. 1.2.2 Nach den allgemeinen Grundsätzen des materiellen intertemporalen Rechts sind bei einer Rechtsänderung in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen. Besondere übergangsrechtliche Regelungen bleiben vorbehalten (BGE 150 V 323 E. 4.2, S. 328; BGE 144 V 213 E. 4.3.1; Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Rz 9101). 1.2.3 Zwar erging die hier angefochtene Verfügung erst nach dem 1. Januar 2022. Vorliegend steht indessen ein frühestens per 1. Oktober 2020 (siehe E. 1) und somit vor dem 31. Dezember 2021 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion. Damit beurteilt sich die vorliegende Streitigkeit nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage. 2.
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8/17 2.1 Art. 8 Abs. 1 ATSG umschreibt Invalidität als voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch die gesundheitliche Beeinträchtigung verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b), und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 %, und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid ist. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, sind die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen). Die urteilenden Instanzen haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (vgl. auch Art. 61 lit. c ATSG). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). Rechtsprechungsgemäss ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens gemäss Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten und -ärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in
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9/17 die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 227 E. 1.3.4; Urteil des Bundesgerichts vom 13. Februar 2019, 8C_801/2018, E. 4.3). 2.4 Im Sozialversicherungsrecht gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG). Verwaltung und Sozialversicherungsgericht haben von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und das Versicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets dann vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn der festgestellte Sachverhalt unauflösbare Widersprüche enthält oder wenn eine entscheidwesentliche Tatfrage bisher auf einer unvollständigen Beweisgrundlage beantwortet wurde (M. LENDFERS in: U. Kieser / M. Kradolfer / M. Lendfers, Kommentar ATSG, 5. Aufl., 2024, Art. 61 N 88). 2.5 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (vgl. BGE 126 V 353 E. 5b; BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). 3. Die angefochtene Verfügung stützt sich in medizinischer Hinsicht auf das Gutachten vom 15. September 2023. Hauptsächlich werden von der Beschwerdeführerin Schwindelbeschwerden angegeben, welche sie in ihrer Arbeitsfähigkeit einschränkten. Zudem hält sie das psychiatrische Teilgutachten für untauglich. Zu prüfen ist somit, ob der medizinische Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt ist. 3.1 Der rheumatologische Gutachter erhob umfassend die Anamnese unter Berücksichtigung der vorangegangenen orthopädischen Abklärungen (IV-act. 144-42 ff.) und den klinischen Befund (IVact. 144-44 ff.) mit Einbezug der bildgebenden Voruntersuchungen (IV-act. 144-46). Der Gutachter diagnostizierte als die Arbeitsfähigkeit einschränkend eine anhaltende Epicondylopathia humeri radialis links und ein chronisches cervicospondylogenes Schmerzsyndrom rechtsbetont (IV-act. 144-47). Er bezeichnete die pathologischen Befunde am Bewegungsapparat als lediglich geringfügig und nicht mit der subjektiven Einschätzung der Beschwerdeführerin einer lediglich 20%igen Arbeitsfähigkeit vereinbar (IV-act. 144-47). Zur Arbeitsfähigkeit führte er aus, in der bisherigen sowie einer angepassten Tätigkeit – ergonomisch richtige Sitzposition, keine stereotypen Rotations- und Reklinationsbewegungen der HWS, Nutzung des linken Arms primär als Zudien-Arm – bestehe zur Gewährung gewisser Arbeitspausen eine um maximal 20 % reduzierte Leistungsfähigkeit (IV-act. 144-
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10/17 48 f.). Diese Einschätzung ist nachvollziehbar, entgegenstehende medizinische Akten sind nicht vorhanden. Sie wird auch nicht beanstandet. 3.2 Der neurologische Gutachter befragte die Beschwerdeführerin ausführlich zum Schwindel und zur beruflichen Tätigkeit (IV-act. 144-52). Im Rahmen der Gangprüfung beschrieb er Inkonsistenzen (IV-act. 144-53). Er konnte weder einen Nystagmus (IV-act. 144-53) noch Einschränkungen der Merkfähigkeit, Aufmerksamkeit oder mnestische Defizite feststellen (IV-act. 144-54). Er führte aus, die Auffälligkeiten bei den Koordinationstests seien aufgrund ihrer Ausprägung als funktionell einzuordnen (IV-act. 144-54). Ein möglicher initial vorhandener organischer Anteil der Beschwerden bestehe aktuell nicht mehr; im Vordergrund stehe eine funktionell phobische Komponente (IV-act. 144-54). Er diagnostizierte keinen Gesundheitsschaden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellte er unter anderem einen multifaktoriellen Schwindel mit wesentlicher funktionell-phobischer Komponente und anamnestisch Verdacht auf höheren benignen paroxysmalen Lagerungsschwindel (IV-act. 144-55). Damit bestätigte er die Diagnose von Dr. J.___, der einen phobischen Schwankschwindel für sehr wahrscheinlich hielt (Bericht vom 27. Januar 2023, IV-act. 139-13). Der Gutachter attestierte eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Er ergänzte, zu bedenken sei lediglich, dass bei im Vordergrund stehendem funktionellem Schwindel keine besonderen Aufgaben mit Anforderungen an das Gleichgewichtsvermögen gestellt werden sollten (IV-act. 144- 55 f.). Auch wenn der Gutachter somit dem Schwindel keinen quantitativen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zumass, erscheint es dennoch sinnvoll, die Auswirkungen eines möglichen Schwindels bei den Adaptionskriterien als qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin bringt keine Einwände vor, welche gegen die Zuverlässigkeit der neurologischen Beurteilung sprechen. 3.3 Der otorhinolaryngologische Gutachter erfragte die Beschwerden, insbesondere deren Verlauf und Auftreten. Er nahm audiologische Untersuchungen vor und konnte weder in der Lage- noch in der Lagerungsprüfung Nystagmen feststellen (IV-act. 144-69). Er fand weder subjektiv noch objektiv auditive Schranken und unauffällige Befunde bezüglich Nystagmen und der peripheren vestibulären Funktion (IV-act. 144-70). Mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er eine intermittierende Schwankschwindelsymptomatik (IV-act. 144-70), aufgrund derer sturzgefährdete Tätigkeiten vermieden werden sollten (IV-act. 144-71). Die Arbeitsfähigkeit schätzte er aufgrund des durch die intermittierende Schwankschwindelsymptomatik reduzierten Arbeitstempos auf 90 % (IV-act. 144- 71 f.). Auch diese Beurteilung erscheint nachvollziehbar. 3.4 3.4.1 Der neuropsychologische Gutachter kam zum Schluss, dass aufgrund der Konfundierung von Begabung und Anstrengung bei Leistungstests und des wahrscheinlich suboptimalen
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11/17 Leistungsverhaltens keine zuverlässige Interpretation der erbrachten Resultate möglich sei. Es seien somit keine Befunde objektivierbar und reproduzierbar, die eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit valide begründen könnten (IV-act. 144-65). 3.4.2 Der neuropsychologische Gutachter führte weiter aus, die Beschwerdevalidierungstests seien weitgehend durchschnittlich ausgefallen (IV-act. 144-61 f., 64). Hingegen würden verschiedene Tests der Aufmerksamkeit, der Lernleistung und des Gedächtnisses auf ein suboptimales Leistungsverhalten hinweisen (vgl. IV-act. 144-62 ff.). Bei der Untersuchung hätten sich keine Hinweise auf Beschwerden ergeben, welche die beschriebenen Auffälligkeiten erklären könnten. Die gängigen Kriterien für das Vorliegen eines suboptimalen Leistungsverhaltens (nach Slick et al. [1999]) seien erfüllt. Die Annahme eines suboptimalen Leistungsverhaltens erfolgte somit vorliegend nicht aufgrund von Beschwerde- oder Performanzvalidierungstests, sondern aufgrund von in die herkömmlichen Testverfahren «eingebettete Indikatoren» im Sinne von Parametern, die in herkömmlichen kognitiven Testverfahren integriert bzw. deren Verfahren innewohnend sind. Sie stellen ebenfalls Instrumente zur Validierung kognitiver Einschränkungen dar (A. FREI in: A. Frei [Hrsg.], Neuropsychologische Begutachtungen in der Schweiz – aktuelle Beiträge, conexus. Publikationen der fortgeschrittenen Forschenden und Lehrenden der Universität Zürich, 2022, S. 76 f.). Somit stellt die Tatsache, dass vor allem die Leistungstests, weniger aber die Validierungstests auf suboptimales Leistungsverhalten hinwiesen, die Beweiskraft der neuropsychologischen Beurteilung nicht in Frage. Der Gutachter hat die Ergebnisse abgewogen und insbesondere auch ausgeführt, dass die unzureichende Leistungsbereitschaft nicht krankheitsbedingt sei. Nachvollziehbar erscheint auch, dass die gezeigten Leistungen nicht mit dem Alltagsverhalten (inklusive der Arbeit als Aktivierungstherapeutin und in der Seniorenbetreuung) vereinbar sind. 3.5 Insgesamt erfüllen das rheumatologische, neurologische, otorhinolaryngologische und neuropsychologische Gutachten (E. 3.1. bis 3.4) die Anforderungen an die Rechtsprechung und sind beweistauglich. Dies trifft auch auf das internistische Gutachten zu, in welchem lediglich Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (arterielle Hypertonie und Dyslipidämie) gestellt und keine Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit erhoben werden konnten. 4. Weiter ist vertiefter auf das von der Beschwerdeführerin als mangelhaft gerügte psychiatrische Teilgutachten einzugehen. Während der psychiatrische Gutachter im Wesentlichen argumentiert, der behandelnde Psychiater habe keinen ordentlichen Befund nach ADMP erhoben, bemängelt dieser zusammen mit der Beschwerdeführerin im Wesentlichen, die gutachterliche Untersuchung sei nicht regelrecht erfolgt. Es seien während rund 55 Minuten lediglich Eckdaten abgefragt worden. Der Gutachter sei nicht auf ihre emotionale Verfassung und auf die Befunde des behandelnden Psychiaters
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12/17 eingegangen. Im Folgenden ist somit die Beweistauglichkeit des psychiatrischen Teilgutachtens vertieft zu prüfen. 4.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Dauer der Untersuchung allein kein massgebliches Kriterium darstellt. Gemäss den Qualitätsindikatoren der Eidgenössischen Kommission für Qualitätssicherung in der medizinischen Begutachtung (EKQMB; abrufbar unter https://www.ekqmb.admin.ch/ekqmb/de/home/empfehlungen/empfehlungen/indikatoren. html#142289426, Fassung vom 5. April 2024) muss die Dauer des Untersuchungsgesprächs in einem angemessenen Verhältnis zur Fallkomplexität stehen (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts vom 23. Januar 2025, 8C_318/2024, E. 4.4). Dem psychiatrischen Gutachter war auch bewusst, dass die Untersuchung an einem die Beschwerdeführerin emotional belasteten Tag stattfand (Audiodatei, ca. Min. 7:40). Wie in den nachfolgenden Erwägungen aufgezeigt wird, konnte der psychiatrische Teilgutachter keine psychiatrischen Befunde erheben, da die Beschwerdeführerin die erfragten Beschwerden (wie z. B. eine Angststörung) verneinte. Passend dazu schilderte sie auch in allen fünf Teilgutachten kein einziges Mal ein psychisches Leiden (siehe jeweils spontane Angaben der versicherten Person bzw. vertiefte Befragung und Angabe des jetzigen Leidens eingangs jedes Teilgutachtens). Deshalb bestand auch kein Grund für eine längere Exploration, da keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten waren. Beim Hören der Audiodatei der psychiatrischen Befragung entsteht der Eindruck, dass die Beschwerdeführerin ihre Leiden angeben konnte und die Eckdaten ausführlich erhoben werden konnten. Die Eckdaten wurden gemäss den Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten der Schweizerische Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie SGPP (Stand 16. Juni 2016, 3. vollständig überarbeitete und ergänzte Auflage, S. 9) korrekt und umfassend erhoben und sind für die Beurteilung relevant. Allerdings gilt im Begutachtungsprozess ein multimethodaler Ansatz und damit ist nicht nur die reine Exploration ausschlaggebend für die Beurteilung (Qualitätsleitlinien, S. 5). 4.2 4.2.1 Während der psychiatrische Gutachter einzig einen somatoformen Schwindel (ICD-10: F45.9) ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte (IV-act. 144-37 ff.) und der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 100 % attestierte, diagnostizierte der behandelnde Psychiater eine teilremittierte chronische rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F 33.4) in Verbindung mit einer Dysthymie (ICD-10: F34.1; double depression) sowie eine komorbide komplexe Angststörung (ICD-10: F40.1) in Verbindung mit einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) und einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (IV 107). Er sah die Beschwerdeführerin im angestammten Beruf als Aktivierungstherapeutin zu maximal 20 % bis 30 % arbeitsfähig (IV-act. 182; IV-act. 108) und betrachtete die Symptome wie Schwindel und kognitive Blockaden als Ausfluss der Angststörung (vgl. IV-act. 180).
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13/17 4.2.2 Der psychiatrische Gutachter konnte keine Befunde erheben, welche die Diagnose einer Angststörung rechtfertigten. Er befragte die Beschwerdeführerin am Ende der Untersuchung nach Ängsten. Sie führte aus, sie fürchte sich allenfalls in einer Unterführung. Sie halte sich nicht für ängstlich. Einzig der behandelnde Psychiater sage, sie habe eine Phobie (Audiodatei, ca. Min. 51:30). Sie berichtete zwar, unter vielen Leuten trete der Schwindel verstärkt auf, sie halte sich jedoch gerne unter Leuten auf (IV-act. 144-32; IV-act. 144-59). Hinweise auf ein relevantes Vermeidungsverhalten ergeben sich auch nicht aus dem Tagesablauf (vgl. IV-act. 144-34); die Beschwerdeführerin nimmt Aktivitäten in Angriff, muss sie aber zufolge Auftreten des Schwindels bzw. Überforderung zeitlich eingrenzen. 4.2.3 Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung setzt als auslösendes Ereignis eine Situation aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmasses voraus, die bei fast jeder Person eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde (BGE 142 V 342 S. 345, E. 5.1). Wie der psychiatrische Gutachter zu Recht ausführt, mögen die von der Beschwerdeführerin angeführten Umstände rund um das Scheitern ihrer Ehe mit Vorenthaltung der Kinder (IV-act. 144-59) zwar tiefgreifend gewesen sein, erreichen aber nicht das geforderte Mass des Belastungskriteriums, auch weil die Symptomatik erst Jahre nach diesen Vorfällen auftrat (vgl. dazu BGE 142 V 342 E. 5.2.2 S. 347 und Urteil des Bundesgerichts vom 16. Januar 2020, 9C_548/2019, E. 6.3.2). 4.2.4 Die Symptome einer Angststörung oder posttraumatischen Belastungsstörung wie Flashbacks und Vermeidungsverhalten etc. wurden im Rahmen der Begutachtung nicht geschildert (IV-act. 144- 37). Der psychiatrische Gutachter hielt fest, es fänden sich keine Anhaltspunkte frei flottierender Ängste katastrophisierenden Charakters und Symptome einer Phobie mit Vermeidungsverhalten und entsprechender vegetativer Symptomatik seien verneint worden (IV-act. 144-36). Symptome einer Traumafolgestörung hätten die Beschwerdeführerin bzw. ihr behandelnder Psychiater nicht beschrieben (IV-act. 144-36). Zwar berichtet dipl. Arzt E.___ von Symptomen einer Angst- oder posttraumatischen Belastungsstörung (Arztbericht vom 20. Juni 2020, IV-act. 12-4, und Stellungnahme vom 27. März 2024, IV-act. 180 f.), aus seinen Ausführungen geht allerdings nicht hervor, aufgrund welcher Befunde er auf deren Vorliegen schloss bzw. inwiefern er diesbezügliche Aussagen der Beschwerdeführerin objektivieren konnte. Somit stellte der psychiatrische Gutachter aufgrund fehlender Befunde zu Recht nicht die vom Behandler gestellten Diagnosen einer Angststörung oder einer posttraumatischen Belastungsstörung. 4.2.5 Zum Schwindel stellte der psychiatrische Gutachter fest, es fänden sich keine pathoanatomisch begründbaren Befunde. Die Schwindelsymptomatik trete gemäss Angaben der Beschwerdeführerin in unspezifischen Situationen wie beispielsweise Überforderungserleben oder unter vielen Menschen verstärkt auf, wobei ein Vermeidungsverhalten nicht beschrieben worden sei (IV-act. 144-37 f.). Er diagnostizierte einen somatoformen Schwindel (ICD-10: F45.9), was mit der neurologischen Diagnose eines phobischen Schwankschwindels im Einklang steht. Er führte weiter aus, für den Schwindel seien
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14/17 keine auslösenden Faktoren zu eruieren, und beurteilte ihn als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (IV-act. 144-37 ff.). Der behandelnde Psychiater stellte weder eine eigenständige Diagnose den Schwindel betreffend noch beschrieb er entsprechende Befunde. 4.3 4.3.1 Der psychiatrische Gutachter bezeichnete die Stimmungslage als ausgeglichen, streckenweise subdepressiv herabgesetzt. Er führte aus, ein durchgehender depressiver Affekt sei nicht wahrnehmbar gewesen; Antrieb und Modulationsfähigkeit seien unauffällig bzw. gut gewesen. Eine rezidivierende depressive Symptomatik habe die Beschwerdeführerin verneint und eine solche sei in der aktuellen Untersuchung nicht feststellbar gewesen (IV-act. 144-35 f.). 4.3.2 Diese Einschätzung deckt sich auch mit den Aufzeichnungen der Audiodatei. Dieser lässt sich entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin als «eher aufgestellten Typ» bezeichnete und die Frage des Gutachters nach früheren depressiven Phasen dahingehend beantwortete, diese hätten im Zusammenhang mit der Scheidung eher situationsbedingt bestanden, sonst aber nicht (ca. Min. 16 der Aufnahme). Am Schluss der Untersuchung fragte der Gutachter die Beschwerdeführerin nach ihrer Stimmung, worauf sie entgegnete, sie sei optimistisch (ca. Min. 51:20). Wie die Beschwerdeführerin zu Recht bemerkt (act. G 1 S. 1), bejahte sie die Frage, nicht mehr leben zu wollen. Allerdings wollte der Gutachter anschliessend genauer wissen, ob es sich um Gedanken, nicht mehr leben zu wollen, handle oder ob sie sich etwas antun wolle. Daraufhin gab die Beschwerdeführerin an, «nei, aatue nüme». Früher sei dies ganz schlimm gewesen. Sie habe deshalb Sertralin erhalten. Der Gutachter hakte nochmals nach «aber jetzt ist erstmal gut, oder?», worauf die Beschwerdeführerin antwortete, sie habe sich ihr Leben schon anders vorgestellt (ca. Min. 53 der Aufnahme). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (act. G 1 Ziff. 13 a.E.) beendete er somit das Gespräch nicht abrupt, sondern erst nach weiterem Nachfragen. Der psychiatrische Sachverständige hielt abschliessend im Gutachten fest, Suizidalität habe nicht bestanden (IV-act. 144-35). Gegenüber dem neuropsychologischen Gutachter führte die Beschwerdeführerin sodann aus, sie sei einfach müde, «richtig schlapp». Es sei unterschiedlich, in den letzten Wochen gehe es schlecht. Beim Arbeiten habe sie schon Freude. Im Dezember (wohl 2022, Untersuchung am 17. Juli 2023, IV-act. 144-58) habe sie ein Tief gehabt (IVact. 144-59). 4.3.3 Der behandelnde Psychiater beschrieb bereits im Bericht vom 20. Juni 2020 (IV-act. 12-4) und im Verlaufsbericht vom 10. Mai 2022 (IV-act. 107) einzelne depressive Symptome. In der Stellungnahme vom 27. März 2024 hielt er fest, psychopathologisch im Vordergrund seien aktuell wiederkehrende körperliche Symptome und kognitive Defizite nach spätestens drei- bis vierstündiger Exposition. Daneben erwähnte er unter anderem wiederkehrende Befürchtungen, Erwartungen nicht zu erfüllen und Insuffizienzgefühle, reduzierte Vitalgefühle, eine überwiegende Freudlosigkeit und
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15/17 zeitweise verzweifelte Gedanken, aber auch eine gute Verträglichkeit und Wirksamkeit der Medikation (IV-act. 181 f.). Auch wenn die Beschwerdeführerin zeitweise depressive Symptome beklagt, erlaubt dies nicht den Schluss, dass diese während längeren Zeiträumen stärker ausgeprägt waren als im Zeitpunkt der Begutachtung. Dies ergibt sich vor allem mit Blick auf die niedrige Behandlungsintensität. 4.4 4.4.1 Sowohl der psychiatrische als auch der neurologische Gutachter konnten keine relevante kognitive Beeinträchtigung feststellen (IV-act. 144-35; IV-act. 144-54). Der neuropsychologische Gutachter kam zum Schluss, zufolge suboptimalen Leistungsverhaltens sei eine valide Einschätzung allfälliger kognitiver Einschränkungen nicht möglich (IV-act. 144-65; vgl. dazu E. 3.4). Hingegen berichtete der behandelnde dipl. Arzt E.___ verschiedentlich von kognitiven Einschränkungen (IVact. 107; IV-act. 182). Kognitive Einschränkungen wurden auch durch die Betreuenden während der Eingliederungsmassnahme vom 28. September 2020 bis 31. Juli 2021 in der Stiftung F.___ beschrieben (vgl. IV-act. 61-1 f., nachfolgende E. 4.7.3). Sie führten aus, die Beschwerdeführerin könne Arbeiten nur bei vorgegebenem Rahmen und Struktur selber planen, ansonsten fehle es ihr an Konzentrationsfähigkeit. Flexibilität sei nur möglich, wenn die Arbeiten verinnerlicht seien. Die Beschwerdeführerin könne sich Abläufe nur schwer merken und müsse daher auf Arbeitswechsel vorbereitet werden. Klar strukturierte Aufgaben mit der Möglichkeit zu Rückfragen gäben ihr Sicherheit. In einem Rahmen mit viel Struktur könne sie sich einigermassen zurecht finden. Ein Umfeld mit vielen Reizen sei nicht förderlich. Nach vierstündigem Arbeitseinsatz am Morgen sei die Beschwerdeführerin müde. Nach ihren Angaben schlafe sie dann daheim zuerst einmal, bevor sie danach einkaufen gehe und ein kleiner Spaziergang möglich sei (Schlussbericht Stiftung F.___ vom 20. Juli 2021, IV-act. 61- 1 f.). 4.4.2 Das während der Eingliederung gezeigte Verhalten vermag die gutachterlichen Einschätzungen, nicht zu entkräften, nachdem aufgrund der neuropsychologischen Begutachtung auch suboptimales Leistungsverhalten vorliegt. Die beklagte Ermüdbarkeit liess sich insbesondere aus psychiatrischer Sicht nicht objektivieren (Stellungnahme des psychiatrischen Gutachters vom 18. März 2024, IVact. 175). Im Übrigen widerspricht die Beurteilung der Betreuenden nicht der gutachterlichen, insbesondere der psychiatrischen, Einschätzung. Denn es finden sich darin weder Hinweise auf körperliche noch weitere psychische Einschränkungen. 4.5 Weiter erhob der psychiatrische Gutachter die Ressourcen und Belastungen der Beschwerdeführerin und äusserte sich zu der von ihr in Anspruch genommenen Therapie. So berücksichtigte er die familiär belastete Anamnese als ressourcenbelastend (IV-act. 144-38). Für eine Persönlichkeitsstörung fand er jedoch keine Anhaltspunkte (IV-act. 144-37). Auch aus dem erhobenen Tagesablauf ergeben sich keine schwerwiegenden Einschränkungen. Die Beschwerdeführerin führt
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16/17 den Haushalt selbständig, kocht, liest, malt, lernt Englisch, macht Nordic Walking und Turnübungen und schwimmt im See. Auch unternimmt sie bis zu zweistündige Spaziergänge, wobei nach einer halben Stunde latente Schwindelsymptome auftreten würden. Zwischen den verschiedenen Tätigkeiten legt sie nach eigenen Angaben Ruhepausen ein (IV-act. 144-34; IV-act. 144-43). Betreffend die bisherigen Therapien ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben im Jahr 1999 wegen erheblicher familiärer Schwierigkeiten (IV-act. 144-34) in stationärer psychiatrischer Behandlung war, danach nicht mehr. Seit März 2020 befindet sie sich in ambulanter psychiatrischer Behandlung, die seit Anfang 2023 zur Hauptsache in Form von monatlichen telefonischen Konsultationen und medikamentös mit 100 mg Sertralin und niedrig dosiertem Quetiapin erfolge (IV-act. 144-32, 34). Der behandelnde Psychiater gibt zusätzlich das Medikament Pregabalin (25 mg bis 50 mg) und kognitiv-verhaltenstherapeutische Interventionen sowie eine achtsamkeitsbasierte Strategievermittlung an (IV-act. 182). Er bezeichnet die Medikation als gut verträglich und wirksam (IV-act. 182). Die Intensität und gute Wirksamkeit der Behandlung sind diskrepant zu Einschränkungen, die gemäss Behandler eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 70 % rechtfertigen sollen. Es bestehen somit Inkonsistenzen zwischen dem Ausmass der geltend gemachten Einschränkungen einerseits und der Alltagsgestaltung und der Behandlungsintensität andererseits. Der psychiatrische Gutachter hat alle erforderlichen Aspekte berücksichtigt und nachvollziehbar gewürdigt. Insgesamt ergeben sich weder aus den Berichten des Behandlers noch seiner Stellungnahme vom 27. März 2024 Indizien gegen die Zuverlässigkeit des psychiatrischen Gutachtens, weshalb die gutachterliche Einschätzung nicht in Frage zu stellen ist. 5. Nach dem Gesagten erweist sich das polydisziplinäre Gutachten gesamthaft als beweistauglich. Es ist von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % (rheumatologisch führend) sowohl in der bisherigen Tätigkeit als auch in einer adaptierten Verweistätigkeit vor Ablauf des Wartejahres im November 2020 auszugehen (vgl. IV-act. 144-12). Der Schwindel wurde sowohl in den Diagnosen mit und ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in den verschiedenen Teilgutachten aufgenommen wie auch bei den Adaptionskriterien und der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (otorhinolaryngologisches Teilgutachten: 90%ige Arbeitsfähigkeit) berücksichtigt. 6. Da die Beschwerdeführerin somit das Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG nicht erfüllt, besteht kein Rentenanspruch. Ein Einkommensvergleich erübrigt sich somit. Die angefochtene Verfügung erweist sich folglich im Ergebnis als korrekt. 7.
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17/17 7.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 7.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Der unterliegenden Beschwerdeführerin sind die Gerichtskosten vollumfänglich aufzuerlegen. Mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist die geschuldete Gerichtsgebühr getilgt. 7.3 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten von Fr. 600.-- zu bezahlen; diese sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe getilgt. 3. Der Antrag auf Parteientschädigung der Beschwerdeführerin wird abgewiesen.
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 26.05.2025 Art. 7 ATSG; Art. 8 ATSG; Art. 28 IVG: Die geltend gemachten Beschwerden (insbesondere Schwindel und Erschöpfung) lassen sich nicht objektivieren. Es liegen Inkonsistenzen und ein suboptimales Leistungsvermögen in der neuropsychologischen Begutachtung vor. Gemäss beweistauglichem Gutachten besteht in allen Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Mangels Erfüllung des Wartejahres (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) hat die Beschwerdeführerin keinen Rentenanspruch (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. Mai 2025, IV 2024/145).
2026-04-09T05:32:24+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen