Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2024/144 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 16.07.2025 Entscheiddatum: 27.03.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 27.03.2025 Art. 7 ATSG; Art. 8 ATSG; Art. 28 IVG: Beschwerdeführerin ist als zu 75 % im Erwerb und als zu 25 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren. Nach als nicht beweistauglich eingestufter RAD-Stellungnahme wird die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. März 2025, IV 2024/144). «Entscheid als PDF" © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/21
Kanton St.Gallen Gerichte
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Versicherungsgericht Abteilung I
Entscheid vom 27. März 2025 Besetzung Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz), Mirjam Angehrn und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Beatrix Zahner
Geschäftsnr. IV 2024/144
Parteien
A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Adrian Rothenberger, Fellmann Rechtsanwälte AG, Huobmattstrass 7, 6045 Meggen,
gegen I V - Stelle d e s Kantons S t . Gallen , Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,
Gegenstand Rente
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2/20 Sachverhalt A. A.a A.___ (nachfolgend: Versicherte) erlitt am 14. Oktober 1994 infolge eines Verkehrsunfalles sehr starke Verletzungen am linken (richtig: rechten) Bein, welches vom Rad eines LKW erfasst wurde (Verletzung sämtlicher Bänder, der Hüftkapsel, des Kniegelenks und der Weichteile; Unfallprotokoll Kantonspolizei St. Gallen mit Beilagen, IV-act. 10). Die Versicherte schloss im Oktober 2001 die Ausbildung in Gesundheits- und Krankenpflege Niveau II ab (IV-act. 11). Sie arbeitete in einem Pensum von 15 % bei der B.___ AG als Betriebssanitäterin, als sie sich am 25. März 2021 bei der Invalidenversicherung (IV) zur Früherfassung und am 15. April 2021 zum Leistungsbezug anmeldete. Sie gab dabei an, seit 2019 leide sie unter starken Kniebeschwerden bds. infolge starker Arthrose; seit Februar 2021 bestehe eine teilweise Immobilität (IV-act. 1; IV-act. 3). A.b Dr. med. C.___, Fachärztin für Innere Medizin, hielt im Arztbericht vom 17. Mai 2021 fest, aktuell sei die Schmerzsituation nicht beherrschbar. Eine Operation (Knie-TP rechts) sei geplant (IV-act. 13- 1 f.). Am 18. Februar 2021 wurde die Versicherte in der Epilepsiesprechstunde der Klinik für Neurologie des Kantonsspitals St. Gallen (KSSG) vorstellig, nachdem am 8. Februar 2021 wie bereits mehrmalig in den Jahren 2003 bis 2007 ein durch Tramadol ausgelöstes Anfallsereignis aufgetreten war (IVact. 18 f.). A.c Da die Versicherte erklärte, eine Pensumserhöhung falle nicht in Betracht (IV-act. 21-3), wies die IV-Stelle das Gesuch um berufliche Massnahmen mit Mitteilung vom 1. Juni 2021 ab, weil sie vorwiegend als Hausfrau tätig sei (IV-act. 22). A.d Vom 2. August bis 21. September 2022 war die Versicherte in stationärer Behandlung einer «Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom» (ICD-10: F10.2; Austrittsbericht Psychiatrie D.___ vom 29. September 2022, IV-act. 35). Ein weiterer Aufenthalt in der psychiatrischen Klinik erfolgte vom 10. bis 23. November 2022 aufgrund einer akuten Alkoholintoxikation (ICD-10: F10.0) bei unter anderem erwähnter Diagnose eines chronischen Schmerzsyndroms im Chronifizierungsstadium 3 nach Gerbershagen (Austrittsbericht Psychiatrie D.___ vom 30. Januar 2023, IV-act. 53). Bei Status nach Débridement und Sekundärverschluss am 24. März 2022, nach Lappenrevisionen am 14. und 10. Dezember 2021 und nach Varisationsoperation (gekürzte Wiedergabe) und diagnostizierter Pangonarthrose wurde der Versicherten am 23. November 2022 eine Knie-Totalendoprothese rechts eingesetzt mit Abheben des freien Lappens (Universitätsklinik Balgrist, Operationsbericht, IV-act. 42, und Austrittsbericht vom 21. Dezember 2022, IV-act. 45). Im Anschluss an die Operation traten eine Wundheilungsstörung (Sprechstundenbericht Universitätsklinik Balgrist vom 27. Februar 2023, IV-act. 51) sowie eine chronische Sinovitis im rechten Knie auf
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3/20 (Sprechstundenberichte Universitätsklinik Balgrist vom 5. April 2023, IV-act. 74, und vom 26. April 2023, IV-act. 76). Die Klinik attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis 31. Mai 2023; darüber hinaus könne keine definitive Aussage gemacht werden. Eine Tätigkeit im Büro ohne Belastung des rechten Kniegelenks wäre grundsätzlich möglich (Bericht Universitätsklinik Balgrist vom 19. Mai 2023, IV-act. 75). Im Rahmen einer Schmerztherapie im Spital E.___ wurde von einem Konsum von Alkohol und der selbständig gesteigerten Einnahme des Opiates Targin seit der Operation berichtet (Spital E.___, Bericht vom 18. April 2023, IV-act. 67, und Verlaufsbericht vom 1. Mai 2023, IV-act. 66). A.e Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt im Arztbericht vom 10. August 2023 fest, die Versicherte stehe seit 18. Juli 2022 wöchentlich in seiner Behandlung. Als psychiatrische Diagnosen hielt er eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0), seit Kindheit bestehend, eine Alkoholabhängigkeit, gegenwärtig abstinent (ICD-10: F10:20), ein chronisches Schmerzsyndrom mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10: F45.41) und daneben den Verdacht auf eine ängstliche (vermeidende) Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.6) fest. Aktuell sei die Versicherte zu 100 % arbeitsunfähig. Mittelfristig sei eine Belastbarkeit von maximal 3 Stunden täglich bei optimal angepassten Arbeitsbedingungen vorstellbar. Der behandelnde Psychiater berichtete weiter über erlittene Übergriffe in der Kindheit und einer deswegen von der Versicherten durchgeführten Traumatherapie sowie von einer problematischen Paarbeziehung. Wegen ihres Schmerzsyndroms erhalte die Versicherte starke opioidhaltige Medikamente. Seit mehreren Jahren habe ein schädlicher Gebrauch von Alkohol bestanden, wobei zuletzt die Kriterien einer Alkoholabhängigkeit erfüllt gewesen seien. Die Versicherte sei seit mehreren Wochen von Alkohol abstinent. Im Rahmen der Behandlung habe er zudem ein ADHS diagnostizieren und medikamentös behandeln können. Aufmerksamkeit und Konzentration seien mittelgradig eingeschränkt. Die Merkfähigkeit ist für Termine und kurzfristige Aufgaben im Alltag eingeschränkt bei insgesamt ausreichender Gedächtnisfunktion. Das formale Denken sei geringgradig beschleunigt, dabei weitschweifig und im Detail genau. Im Affekt zeige sich die Versicherte überwiegend ernst, leicht depressiv herabgestimmt und wenig emotional modulationsfähig (Arztbericht vom 10. August 2023, IV-act. 69). A.f Der RAD-Arzt Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie, nahm am 16. August 2023 Stellung, der Gesundheitszustand sei grundsätzlich nicht stabil. Innert Jahresfrist sei keine belastbare Arbeitsfähigkeit zu erwarten. In der angestammten Tätigkeit als Pflegefachfrau/Betriebssanitäterin wie auch in einer adaptierten Tätigkeit bestehe aus versicherungsmedizinischer Sicht seit 19. Februar 2021 (symptomatischer Anfall) bis auf Weiteres keine Arbeitsfähigkeit (IV-act. 77). A.g Die IV-Stelle führte eine Haushaltsabklärung durch. Es wurde eine Einschränkung von 28 % ermittelt und festgehalten, diese entspreche einem Zeitaufwand von 74 Minuten täglich und sei durch die zumutbare Mithilfe des Ehemannes kompensiert. Somit resultiere im Haushalt eine Einschränkung von 0 % (IV-act. 83).
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4/20 A.h Die Versicherte trat am 1. November 2023 eine Stelle als Pflegefachfrau im Stellenumfang von 40 % bei der H.___ an und bestand die Probezeit (Arbeitsvertrag vom 20. September 2023, IV-act. 85; IV-act. 94). Für die Berechnung des Valideneinkommens rechnete die IV-Stelle das daraus erzielte Einkommen auf ein Vollzeitpensum hoch und ermittelte einen erwerblichen Teilinvaliditätsgrad von 60 % (IV-act. 87). Diesen gewichtete sie mit dem 50%igen Erwerbspensum. Ohne Einschränkung im Haushalt errechnete sie einen Invaliditätsgrad von gesamthaft 30 % und gewährte der Versicherten mit Vorbescheid vom 1. März 2024 das rechtliche Gehör zur vorgesehenen Abweisung des Rentenanspruchs (IV-act. 89). A.i Dagegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. A. Rothenberger, am 26. März 2024 Einwand erheben und geltend machen, es sei ihr ab 9. Februar 2022 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen eine ganze IV-Rente zuzusprechen. Zur Begründung liess sie ausführen, eine volle Invalidität sei für die Zeitpanne vom 9. Februar 2021 bis zur Aufnahme der Erwerbstätigkeit per 1. November 2023 aktenmässig erstellt. Somit habe sie jedenfalls Anspruch auf eine befristete Invalidenrente. Auch für die Zeit ab 1. November 2023 habe sie Anspruch auf eine ganze Rente. Sie sei als vollerwerbstätig zu qualifizieren. Sodann sei das Valideneinkommen höher zu veranschlagen als das auf ein 100%-Pensum hochgerechnete aktuelle Einkommen. Weiter sei das aktuell ausgeübte Pensum von 40 % medizinisch unzumutbar. Schliesslich sei der Ehemann nebst seinem 100%- Erwerbspensum nicht in der Lage, im zeitlichen Umfang von 74 Minuten täglich im Haushalt mitzuhelfen (IV-act. 94). A.j Der RAD-Arzt Dr. G.___ führte in seiner Stellungnahme vom 8. April 2024 aus, die Einschränkungen seien versicherungsmedizinisch anhand der vorliegenden medizinischen Berichte vollständig nachvollziehbar. Die medizinische Aktenlage lege aus versicherungsmedizinischer Sicht nahe, dass eine höhere Arbeitsfähigkeit als 40 % auch in angepassten Tätigkeiten aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen nicht möglich sei. Ursächlich sei dabei jedoch nicht nur die geringe Belastbarkeit der Knie. Zusätzlich werde auch glaubhaft eine psychische Einschränkung der Arbeitsfähigkeit beschrieben. Die daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeiten somatisch und psychiatrisch müssten aus versicherungsmedizinischer Sicht addiert werden, so dass effektiv eine 40%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen, körperlich leichten Tätigkeit und allen anderen angepassten Tätigkeiten bestehe (IV-act. 96). Anlässlich einer Besprechung vom 11. April 2024 führte er ergänzend aus, die umgesetzte Arbeitsfähigkeit von 40 % passe auch zur im Haushalt ermittelten Einschränkung von 28 %. Das Abklärungsergebnis sei plausibel und nachvollziehbar. Retrospektiv sei die Versicherte im Erwerb überwiegend wahrscheinlich seit dem 8. Februar 2021 bis zum Antritt der aktuellen Arbeitsstelle zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Die ermittelte Einschränkung im Haushalt könne seit dem Ende der stationären Rehabilitation am 11. Januar 2023 angenommen werden. Zuvor sei im Längsverlauf von einer wahrscheinlichen Einschränkung von rund 50 % auszugehen (IV-act. 97-3). Zur
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5/20 Vervollständigung der Akten forderte die IV-Stelle den Austrittsbericht der Klinik I.___ betreffend die Rehabilitation vom 21. Dezember 2022 bis 10. Januar 2023 (IV-act. 102) an. A.k Mit neuem Vorbescheid vom 15. April 2024 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Zusprache einer Teilrente von 62 % einer ganzen Invalidenrente mit Wirkung vom 1. Februar 2022 bis 31. Oktober 2022, einer ganzen Rente vom 1. November 2022 bis 30. April 2023 und einer Teilrente von 50 % einer ganzen Rente vom 1. Mai 2023 bis 31. Oktober 2023 in Aussicht. Ab dem 1. November 2023 bestehe kein Rentenanspruch mehr. Zur Begründung hielt sie fest, die Argumentation der Beschwerdegegnerin, dass sie im Gesundheitsfall aufgrund von mehr Berufserfahrung, potenziellen Weiterbildungen und dadurch mehr Verantwortung ein höheres Valideneinkommen erzielt hätte, basiere nicht auf konkreten Fakten und könne daher nicht berücksichtigt werden. Im Rahmen der Abklärung an Ort und Stelle sei sie nachvollziehbar mit 50 % Erwerb und 50 % Haushalt eingestuft worden. In Anwendung der gemischten Methode ergebe sich im Erwerb eine Einschränkung von gewichtet 50 % (50 % von 100 %) und im Haushalt von 12,4 % (50 % von 24,6 %). Bei einem gesamten Invaliditätsgrad von 62 % bestehe ab 1. Februar 2022 ein Anspruch auf eine Teilrente von 62 % einer ganzen Invalidenrente. Ab August 2022 sei aufgrund mehrerer stationärer Behandlungen auch im Haushalt von einer Einschränkung von 100 % auszugehen. Nach Abzug der anrechenbaren Mithilfe resultiere hier ein Teilinvaliditätsgrad von 37,4 % (50 % von 74,7 %). Insgesamt betrage der Invaliditätsgrad 87 %, womit ab 1. November 2022 Anspruch auf eine ganze Rente bestehe. Nach Beendigung der stationären Rehabilitation habe im Haushalt unter Berücksichtigung der Mithilfe der Mitbewohner keine Einschränkung mehr bestanden. Im Erwerb habe nach wie vor eine Einschränkung von gewichtet 50 % (50 % von 100 %) vorgelegen. Ab 1. Mai 2023 habe die Versicherte daher Anspruch auf eine Teilrente von 50 % einer ganzen Invalidenrente. Am 1. November 2023 habe sie eine Stelle in einem Pensum von 40 % angetreten, und es sei davon auszugehen, dass sie diese weiterhin innehaben könne. Im Erwerb sei die gewichtete Einschränkung somit mit 30 % (50 % von 60 %) zu beziffern, weshalb die Teilrente per 31. Oktober 2023 einzustellen sei (IV-act. 100). A.l Am 17. Juni 2024 verfügte die IV-Stelle gemäss Vorbescheid vom 15. April 2024 (act. G 1.2). B. B.a Gegen die Verfügung vom 17. Juni 2024 lässt die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin), weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Rothenberger, am 3. Juli 2024 Beschwerde erheben. Sie beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, soweit ein Rentenanspruch ab dem 1. November 2023 verneint werde. Es sei ihr ab 1. November 2023 eine ganze Rente zuzusprechen. Zur Begründung bringt sie vor, die Anstellung in der psychiatrischen Klinik H.___ habe sie mit Blick auf den ungedeckten finanziellen Bedarf der Familie angenommen. Bereits früh hätten sich Anzeichen einer Überforderung eingestellt.
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6/20 Diese hätten sich durch eine depressive Episode mit Antriebslosigkeit und Leeregefühl manifestiert und eine massive Erhöhung des Medikaments Trittico bedingt. Mittlerweile sei es zur befürchteten Dekompensation gekommen und sie sei aufgrund der ständigen Überforderung vollständig arbeitsunfähig. Weiter wäre sie im Gesundheitsfall voll erwerbstätig. Sie hätte auch neben den familiären Pflichten ständig in einem hohen Arbeitspensum weitergearbeitet, Weiterbildungen absolviert und gegebenenfalls auch Leitungsfunktionen einer Klinik übernommen. Spätestens im Zeitpunkt des Schuleintritts des jüngsten Kindes im Jahr 20__ hätte sie wieder zu 100 % gearbeitet. Die Kinderbetreuung wäre mit Mittagstisch und Homeoffice des Ehemannes gewährleistet gewesen. Das hohe Arbeitspensum würde sich auch aus finanziellen Gründen aufdrängen und ergebe sich aus den diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdeführerin. Weiter liege das Valideneinkommen mindestens Fr. 10'000.-- über dem auf 100 % hochgerechneten Invalideneinkommen. Schliesslich sei der Ehemann der Beschwerdeführerin zu 100 % erwerbstätig und nicht in der Lage, im Haushalt während 74 Minuten täglich die Einschränkungen auszugleichen. Bereits ohne gesundheitliche Beeinträchtigung der Ehefrau werde statistisch in einem Haushalt mit drei oder mehr Kindern vom Vater Haus- und Betreuungsarbeit im Umfang von 26,5 Stunden übernommen. Alle drei Kinder würden unter gesundheitlichen Problemen leiden. Seit Längerem werde das Ehepaar durch einen Gärtner und eine Reinigungskraft während 2,5 Stunden alle zwei Wochen unterstützt (act. G 1). B.b Mit Beschwerdeantwort vom 17. September 2024 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen. Sie argumentiert, die Angaben zur Qualifikation seien widersprüchlich. Vom Ehepaar sei ein Jobsharing mit gleichen Anteilen von Erwerb und Hausarbeit angestrebt worden. Die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Haushaltsabklärung selbst erkannt, dass ein 70%iges bis 80%iges Pensum bei voller Gesundheit unrealistisch gewesen wäre. Alle drei Söhne hätten mit gesundheitlichen Problemen zu kämpfen. Die Kinderbetreuung wäre in Anbetracht des Angebots am Wohnort der Beschwerdeführerin und der im Pflegeberuf typischen unregelmässigen Arbeitszeiten problematisch gewesen. Beim hochgerechneten Valideneinkommen sei nicht ersichtlich, dass es sich dabei um ein Invalideneinkommen handeln würde oder die Beschwerdeführerin weniger Aufgaben zu erfüllen hätte als andere Pflegende in der gleichen Position. Für das Erreichen einer Kaderstelle bestünden keine Anhaltspunkte. Dies wäre aufgrund der Arzttermine der Kinder nicht realistisch gewesen. Einer vorübergehende Pensumsreduktion des Ehemannes hätten dessen Bedenken, dass eine anschliessende Aufstockung nicht mehr möglich sein könnte, entgegengestanden. Die von der Beschwerdeführerin angeführten statistischen Werte seien sehr hoch angesetzt. Die Auslagerung von Garten- und Reinigungsarbeiten schaffe Ressourcen für die Übernahme anderer Haushaltarbeiten. Auch die inzwischen 15, 13 und 9 Jahre alten Söhne seien in der Lage, Haushalts- sowie Gartenarbeiten zu übernehmen. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustands sei mit dem nicht weiter begründeten Arztzeugnis von Dr. C.___ nicht ausgewiesen. Die geltend gemachte
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7/20 Verschlechterung betreffe den Zeitraum nach Verfügungserlass und wäre deshalb im Rahmen einer Wiederanmeldung zu prüfen (act. G 4). B.c Die Beschwerdeführerin verzichtet auf eine Replik (act. G 6). B.d Mit Schreiben vom 25. Februar 2025 informiert das Gericht die Beschwerdeführerin darüber, dass es zum Schluss kommen könnte, aufgrund des medizinisch ungenügend abgeklärten Sachverhaltes seien weitere Abklärungen vorzunehmen. Zur Verhinderung eines im Vergleich zur angefochtenen Verfügung für sie nachteiligen Entscheids (reformatio in peius) gibt es Gelegenheit zum Rückzug der Beschwerde oder aber zu einer Stellungnahme (act. G 9). B.e In ihrer Stellungnahme vom 7. März 2025 lässt die Beschwerdeführerin vorbringen, sie habe keine Einwände gegen weitere Abklärungen ihrer gesundheitlichen Situation. Gegebenenfalls halte sie eine polydisziplinäre Begutachtung zumindest in den Fachdisziplinen Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie für angezeigt. Ihr Gesundheitszustand habe sich zwischenzeitlich erneut verschlechtert. Sie stehe im Rahmen ihres 40 %-Pensums unmittelbar vor einem Burn-Out und leide an Überforderung, teilweise sogar Aggression, Gedankenkreisen sowie Zukunftsängsten. Mehrfach habe sie Termine absagen müssen, die ihr eigentlich Ressourcen verschaffen würden (Massage, Meditationskurs, Reduktion der psychiatrischen Konsultationen). Weiter ersucht sie das Versicherungsgericht um Festlegung des Erwerbspensums, das sie im Gesundheitsfall ausgeübt hätte (act. G 10). B.f Das Versicherungsgericht übermittelt die Stellungnahme der Beschwerdeführerin am 10. März 2025 zur Kennntisnahme an die Beschwerdegegnerin (act. G 11). Erwägungen 1. 1.1 Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. Umstritten ist insbesondere, ob dieser unbefristet bzw. über dem 1. November 2023 hinaus besteht. 1.2 Die angefochtene Verfügung datiert vom 17. Juni 2024. Nach Auffassung des RAD bestand im Erwerb vom 8. Februar 2021 bis zum Antritt der Arbeitsstelle bei der Klinik H.___ am 1. November 2023 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Ein allfälliger Rentenanspruch entstand daher bei Anmeldung am 15. April 2021 mit Erfüllung des Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b ab 1. Februar 2022. Somit beurteilt sich der Anspruch ausschliesslich nach den am 1. Januar 2022 im Zuge der Weiterentwicklung der IV (WEIV; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535) revidierten Bestimmungen im Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sowie im Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) samt entsprechendem
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8/20 Verordnungsrecht in Kraft getreten Bestimmungen (vgl. dazu BGE 144 V 210 E. 4.3.1; Urteil des Bundesgerichts vom 3. September 2024, 8C_141/2024, E. 3.1). 2. 2.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b), und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). 2.2 Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) umschreibt Invalidität als voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch die gesundheitliche Beeinträchtigung verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3 Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Art. 16 ATSG (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Die Höhe des Rentenanspruchs wird in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Art. 28b Abs. 1 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad von 50 - 69 Prozententspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 Prozent besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 Prozent gelten die in Art. 28b Abs. 4 IVG festgelegten prozentualen Anteile. Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG). Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind (…), wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Abs. 2 festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit (…) und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, sind die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
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9/20 Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). 2.5 Im Sozialversicherungsrecht gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG). Verwaltung und Sozialversicherungsgericht haben von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und das Versicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets dann vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Bern/St. Gallen/Zürich 2020, Art. 61 N 107). 2.6 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (vgl. BGE 126 V 353 E. 5b; BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). 3. 3.1 Zunächst ist zu prüfen, ob die Qualifikation der Beschwerdeführerin korrekt vorgenommen wurde. Die Beschwerdegegnerin stufte diese anlässlich der Abklärung an Ort und Stelle als im Gesundheitsfall zu 50 % im Erwerb und zu 50 % im Haushalt tätig ein. Die Beschwerdeführerin macht geltend, im Gesundheitsfall wäre sie vollzeitlich erwerbstätig. Die Abklärungsperson habe ihr explizit vorgehalten, dass sie mit Blick auf den anfallenden Aufwand im Haushalt und mit den Kindern wohl kaum mehr als 50 % arbeiten könnte. Der Entscheid, überwiegend als Hausfrau und Mutter tätig zu sein, sei infolge ihrer gesundheitlichen Einschränkungen gefällt worden. Die Kinderbetreuung am Wohnort bzw. Arbeitsbetrieb der Eheleute und durch Angehörige wäre gewährleistet gewesen. Spätestens mit Schuleintritt des jüngsten Kindes 2021 hätte sie ihr Erwerbspensum wieder auf 100 % aufgestockt. Die Arbeit in einem hohen Pensum wäre auch aus finanziellen Gründen (Fünfpersonenhaushalt, teilweise renovationsbedürftiges Haus) eigentlich zwingend gewesen. 3.2 Anlässlich des Früherfassungsgesprächs vom 7. April 2021 führte die Beschwerdeführerin aus, während der Schwangerschaft sei der Entscheid gefallen, dass sie anschliessend überwiegend
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10/20 Hausfrau und Mutter sein würde, dies unter anderem auch infolge der gesundheitlichen Beeinträchtigungen (IV-act. 2-2). Auf die Frage der Beschwerdegegnerin, in welchem Pensum sie ohne gesundheitliche Einschränkungen gerne arbeiten würde, antwortete die Beschwerdeführerin am 4. Mai 2021, momentan sei eine Stellenprozenterhöhung bei ihrer Arbeitgeberin nicht möglich. Eigentlich würde sie gerne mehr arbeiten, dies sei aber in der aktuellen Situation eine Illusion (IV-act. 9). Am 2. September 2021 erklärte sie, ohne gesundheitliche Beeinträchtigung wäre sie zu 40 % bis 60 % «auswärts» tätig (IV-act. 24-2). Im Fragebogen zur Rentenabklärung betreffend Erwerbstätigkeit / Haushalt gab sie am 30. August 2023 an, ohne gesundheitliche Einschränkung würde sie seit August 2020 im Ausmass von max. 70 % bis 80 % in der Pflege arbeiten. Als Grund nannte sie die abnehmende Intensität der Kinderbetreuung. Diese würde durch den Ehemann und die Grosseltern übernommen (IV-act. 81-1 f.). 3.3 Im Abklärungsbericht vom 1. Dezember 2023 wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe während der Gesprächsführung unter Berücksichtigung des weiterhin hohen Zeitaufwandes im Haushalt eine ausserhäusliche Tätigkeit von 50 % bestätigt. Aufgrund des Alters der Kinder und der damit verbundenen Kosten wäre die Familie auf ein zusätzliches Einkommen angewiesen. Die Arbeitszeit des Ehemannes sei sehr flexibel und er könn(t)e auch einige Tage im Homeoffice arbeiten. Die Kinderbetreuung wäre mit dem angebotenen Mittagstisch und den Homeofficetagen des Ehemannes geregelt. Der Ehemann habe die Angabe einer 50%igen Erwerbstätigkeit bestätigt (IVact. 83-3). Aus dem Einwand vom 26. März 2024 (IV-act. 94) und aus der Beschwerde (act. G 1 Ziff. 4) geht hervor, dass die Söhne der Beschwerdeführerin beeinträchtigt seien (vgl. auch IV-act. 2-4) und eines erhöhten Betreuungsaufwandes bedürften. Für ein hohes Erwerbspensum im Gesundheitsfall wird zudem vorgebracht, die Tätigkeit als Pflegefachfrau entspreche dem Wunschberuf der Beschwerdeführerin (IV-act. 94-5; act. G 1 Ziff. 29 a). Der Ehemann führte in einer Stellungnahme vom 20. Juni 2024 aus, trotz der Unfallfolgen habe sich das Paar ursprünglich eine ausgeglichene Arbeitsteilung gewünscht mit ab Geburt des ersten Kindes je 80%iger und ab Geburt des zweiten Kindes je 70%iger Erwerbstätigkeit. Als die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin immer grösser geworden seien, hätten sie sich entschieden, dass er – der Ehemann – sein 100 %-Pensum beibehalte, auch da er das Pensum nach einer Reduktion möglicherweise nicht wieder hätte erhöhen können (act. G 1.3). In der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin aus, die Angaben der Familie seien äusserst widersprüchlich. Durch das Jobsharing wäre das Familieneinkommen immer begrenzt gewesen. Die nun angeführte 100%ige Erwerbstätigkeit widerspreche der angestrebten gleichmässigen Aufteilung des Erwerbs auf die Eheleute. Im Rahmen der Abklärung an Ort und Stelle habe die Beschwerdeführerin selbst erkannt, dass ein 70%iges bis 80%iges Erwerbspensum auch bei voller Gesundheit in Anbetracht der Haushaltsarbeiten, der gesundheitlichen Probleme der Söhne und des Kinderbetreuungsangebots nicht realistisch wäre (act. G 4 Ziff. 7).
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11/20 3.4 Nichts abgeleitet werden kann aus der angeblich gewünschten gleichmässigen Aufteilung der Erwerbstätigkeit zwischen den Eheleuten. Die Aussage erfolgte «trotz», also unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Probleme der Ehefrau. Zwar spricht für eine grosse Hingabe der Beschwerdeführerin zu ihrem Beruf, dass sie ihn ungeachtet der Unfallfolgen ergriffen und anschliessend unter Inkaufnahme von Schmerzen ausgeübt hat und ausübt. Indes finden sich in den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sie im Gesundheitsfall mehr als ihr Ehemann, insbesondere 100 %, gearbeitet hätte und der Ehemann sein Pensum zugunsten der Kinderbetreuung reduziert hätte. Eine 100%ige Erwerbstätigkeit wäre in Anbetracht der gesundheitlichen Probleme der Söhne auch kaum zu bewältigen gewesen, wenn die Beschwerdeführerin den Unfall und dessen Folgen nicht erlitten hätte. Andererseits entsteht der Eindruck, dass die Beschwerdeführerin ihre Angaben unter Einfluss des Abklärungsgesprächs relativierte. Ein hohes Erwerbspensum der Beschwerdeführerin erscheint auch in Anbetracht der offenen Hypothekarschuld von Fr. 510'000.-- plausibel (IV-act. 83-4). Weiter zu beachten ist, dass sich aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen der Söhne vermehrt Termine ergeben und auch der zusätzliche Aufwand betreffend die glutenfreie Ernährung für den einen Sohn nicht zu unterschätzen ist. Jedoch sind alle Söhne mittlerweile in der Schule und der Älteste in der Oberstufe und deswegen rein zeitlich gesehen zu einem grossen Teil unter der Woche nicht daheim, weswegen durchaus mehr freie Zeit für eine Arbeitstätigkeit vorhanden ist und dies bereits ohne, dass Angebote wie der Mittagstisch in Anspruch genommen werden. Zudem hätte im Gesundheitsfall auch der Ehemann sein Pensum reduziert, was bereits bei einer Reduktion um 10 – 20 % deutlich mehr Spielraum für ein höheres Pensum der Beschwerdeführerin erlaubt hätte. Auch die von der Beschwerdeführerin angeführte Flexibilität des Ehemannes bei der Ausübung seiner Arbeit hätte dazu beigetragen, dass Betreuung und Haushalt so hätten organisiert werden können, dass beide Ehepartner höherprozentig im Erwerb hätten tätig sein können. 3.5 Insgesamt erweist sich gemäss Gesagtem die Annahme einer Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin von 100 % im Gesundheitsfall als zu hoch, diejenige einer lediglich 50 %igen Berufstätigkeit jedoch als zu niedrig. Von weiteren Abklärungen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkung zu 70 % bis 80 % – wie sie dies zuletzt im Fragebogen vom 30. August 2023 mit ihren in diesem Zeitpunkt 14-, 12- und 8-jährigen Söhnen unbefangen und unbeeinflusst im Sinne einer Aussage der ersten Stunde abgegeben hat (vgl. IV-act. 81-1 f.) – bzw. zu 75 % als Pflegefachfrau gearbeitet und im Umfang von 25 % die Kinder und den Haushalt betreut hätte. Ein tieferes Erwerbspensum kann für die Zeit vor Bestehen eines Rentenanspruchs (bis 1. Februar 2022) angenommen werden, da der jüngste Sohn damals noch nicht eingeschult war. 4.
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12/20 4.1 Für die Ermittlung der Einschränkung im Erwerb ist zunächst zu prüfen, ob der medizinische Sachverhalt feststeht, sodass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im massgeblichen Zeitraum festgestellt werden kann. Medizinische Grundlage der angefochtenen Verfügung bilden diverse Arztberichte, die durch den RAD in den Stellungnahmen vom 16. August 2023 (IV-act. 77) und vom 8. April 2024 (notabene nach dem Vorbescheid; IV-act. 96) und seine Ausführungen anlässlich der interdisziplinären Besprechung vom 11. April 2024 gewürdigt wurden (IV-act. 97). 4.2 Der Beweiswert interner Berichte der RAD-Ärzte im Sinne von Art. 49 Abs. 1 IVV, in denen vorhandene Befunde gewürdigt werden, ohne dass der RAD eigene Befunde erhebt, hängt davon ab, ob sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an ärztliche Berichte genügen. Auf sie kann nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil vom 31. August 2021, 8C_33/2021, E. 2.2.2). Gründe für eine Begutachtung bestehen, wenn der ausgeprägt interdisziplinäre Charakter einer medizinischen Problemlage dies gebietet, wenn der RAD nicht über die fachlichen Ressourcen verfügt, um eine sich stellende Frage beantworten zu können, sowie wenn zwischen RAD-Bericht und allgemeinem Tenor im medizinischen Dossier eine Differenz besteht, welche nicht offensichtlich auf unterschiedlichen versicherungsmedizinischen Prämissen beruht (BGE 137 V 219 f., E. 1.2.1). Ein medizinischer Aktenbericht ist beweistauglich, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind; der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen, damit die berichterstattende Person imstande ist, sich auf Grund der vorhandenen Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen Urteil vom 14. Oktober 2019, 9C_415/2019, E. 4.2). 4.3 Der RAD-Arzt führte in seiner Stellungnahme vom 8. April 2024 aus, die Beschwerdeführerin sei im Bericht des Abklärungsdienstes aufgrund ihrer Gesundheitsschäden als deutlich eingeschränkt beschrieben worden. Die Einschränkungen seien versicherungsmedizinisch anhand der vorliegenden medizinischen Berichte vollumfänglich nachvollziehbar. Die medizinische Aktenlage lege aus versicherungsmedizinischer Sicht nahe, dass eine höhere Arbeitsfähigkeit als 40 % auch in angepassten Tätigkeiten aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen nicht möglich sei. Ursächlich sei dabei jedoch nicht nur die geringe Belastbarkeit der Knie. Zusätzlich werde auch glaubhaft eine psychische Einschränkung der Arbeitsfähigkeit beschrieben, die aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht vernachlässigt werden dürfe. Die daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeiten somatisch und psychiatrisch müssten aus versicherungsmedizinischer Sicht addiert werden, so dass effektiv eine 40%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen, körperlich leichten Tätigkeit und allen anderen angepassten Tätigkeiten bestehe (IV-act. 96-2). Die Beschwerdeführerin sei überwiegend wahrscheinlich seit dem 8. Februar 2021 (symptomatischer Anfall, ausgelöst durch Tramadol) bis zum Antritt der aktuellen Arbeitsstelle am 1. November 2023 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Im Haushalt sei davon auszugehen, dass die im Rahmen der Abklärung an Ort und Stelle vom 21. September 2023 ermittelte
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13/20 Einschränkung von 28 % seit dem Ende der stationären Rehabilitation am 11. Januar 2023 angenommen werden könne. Davor sei die Leistungsfähigkeit im Haushalt während den stationären Behandlungen komplett aufgehoben gewesen. Zwischen den Akutbehandlungen habe die Einschränkung im Längsverlauf wahrscheinlich rund 50 % betragen. Eine präzisere Einschätzung sei aus medizinischer Sicht retrospektiv nicht möglich (IV-act. 97-3). 4.4 Die RAD-Einschätzung kann aus mehreren Gründen keine verlässliche Basis für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bilden, weder für jene in der angestammten noch in der adaptierten Tätigkeit. 4.4.1 Zunächst fällt auf, dass der RAD-Arzt in der Stellungnahme vom 16. August 2023 noch von einem instabilen Gesundheitszustand ausging und innert Jahresfrist keine belastbare Arbeitsfähigkeit erwartete. Sowohl für die angestammte Tätigkeit als Pflegefachfrau / Betriebssanitäterin als auch für eine medizinisch zumutbare adaptierte Tätigkeit bestätigte er eine Arbeitsfähigkeit von 0 % bis auf weiteres (IV-act. 77-2 f). In seiner weiteren Stellungnahme vom 8. April 2024 – knapp 8 Monate später – attestierte er der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 40 % für die bisherige körperlich leichte Tätigkeit (als Betriebssanitäterin) sowie für alle anderen angepassten Tätigkeiten (IV-act. 96). Nachdem der Beschwerdegegnerin seit der letzten RAD-Stellungnahme vom 16. August 2023 gar keine weiteren medizinischen Unterlagen zugegangen sind, bleibt unklar auf welche medizinische Basis die im Rahmen der RAD-Stellungnahme vom 8. April 2024 bestätigte Steigerung der Arbeitsfähigkeit sich abstützt. 4.4.2 Die zwar im Rahmen der Haushaltabklärung getroffenen und grundsätzlich nachvollziehbaren Feststellungen zu den durch den somatischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bedingten Einschränkungen im Haushalt bilden keine medizinische Grundlage. Ebenso wenig kann die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin eine Arbeitstätigkeit von 40 % aufgenommen hat, Grundlage einer medizinischen Aktenbeurteilung bilden. Im Gegenteil wäre zu erwarten gewesen, dass sich der RAD mit den Einwandvorbringen auseinandergesetzt hätte. Denn die Beschwerdeführerin machte damals schon geltend, das aktuell ausgeübte Pensum von 40 % sei ihr medizinisch unzumutbar und legte nachvollziehbar dar, weswegen sie die Stelle überhaupt bekommen und angenommen hatte (vgl. dazu im Einzelnen die Begründung im Einwandschreiben vom 26. März 2024, IV-act. 94-8 f.). Beschwerdeweise macht sie weiterhin geltend, anfangs März 2024 hätten sich Symptome der Überforderung in Form einer depressiven Episode mit Antriebslosigkeit und Leeregefühl gezeigt, was eine Dosiserhöhung der antidepressiven Medikation notwendig gemacht habe. Zwischenzeitlich sei sie seit 21. Juni bis 5. Juli 2024 voll arbeitsunfähig gewesen. 4.4.3 Nach der Rechtsprechung stellt das Gericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des strittigen Entscheids eingetretenen Sachverhalt ab.
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14/20 Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 144 V 213 E. 4.3.1). Die vollständige Arbeitsunfähigkeit wurde zwar erst ab dem 21. Juni 2024 durch Dr. C.___ attestiert, mithin erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 17. Juni 2024. Selbst wenn berücksichtigt wird, dass diese Reihenfolge aufgrund des geringen zeitlichen Abstands zufällig erscheint und zu beachten ist, dass in Anlehnung an Art. 88a Abs. 2 IVV eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes erst nach drei Monaten und damit deutlicher nach Verfügungserlass rentenwirksam würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 23. März 2020, 9C_262/2019, E. 4.3) ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin bereits vor Erlass der Verfügung auf diesen bedeutenden Umstand der Überforderung hingewiesen hat. Dass nach dem 5. Juli 2024 weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit bestanden haben soll, wird von der vertretenen Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht; vielmehr wurde auf eine Replik stillschweigend verzichtet. Jedoch beantragt sie die Ausrichtung einer unbefristeten ganzen Rente und macht zumindest implizit geltend, über einen längeren Zeitraum weiterhin arbeitsunfähig zu sein (vgl. act. G 6; vgl. auch Stellungnahme vom 7. März 2025, act. G 10). Jedenfalls aber zeichnete sich eine anhaltende und deutliche Verbesserung des Gesundheitszustandes anhand der bis zum Erlass des Vorbescheids vorliegenden medizinischen Akten nicht ab und stand nicht zuletzt die vom RAD-Arzt in seiner Stellungnahme vom 16. August 2023 bestätigte vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten im Raum. 4.4.4 Der behandelnde Arzt der Universitätsklinik Balgrist führte im Bericht vom 19. Mai 2023 zuhanden des vertrauensärztlichen Dienstes des Krankentaggeldversicherers aus, in der bisherigen Tätigkeit bestehe aktuell bis zum 31. Mai 2023 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Darüber hinaus könne keine definitive Aussage abgegeben werden. Eine Tätigkeit im Büro ohne Belastung des rechten Kniegelenkes wäre grundsätzlich möglich (IV-act. 75). Nachdem die Beschwerdeführerin geltend macht, nach der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit am 1. November 2023 habe sich ihr psychischer Gesundheitszustand verschlechtert, widerspricht dieser Bericht der Annahme des RAD- Arztes, aus somatischer Sicht sei trotz der somatischen Beschwerden eine 40%ige Arbeitsfähigkeit gegeben, zwar nicht direkt. 4.4.5 Dr. F.___ hielt im Arztbericht vom 10. August 2023 fest, die bisherige Tätigkeit als Pflegefachfrau sei der Beschwerdeführerin aufgrund der erheblichen Einschränkung der Mobilität gar nicht mehr zumutbar. Des Weiteren bestünden Konzentrationsstörungen mit erheblich reduzierter Aufmerksamkeitsspanne, einer Häufung von Flüchtigkeitsfehlern und – auch schmerzbedingter – Notwendigkeit häufiger Pausen. Für angepasste Tätigkeiten bestehe derzeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund multipler Faktoren, welche jeder einzeln bereits eine Reduktion der Erwerbsfähigkeit bedinge, zu einem hohen Mass (mehr als 60 % zu Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes) in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Mittelfristig sei eine Belastbarkeit
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15/20 von max. 3 Std. tgl. bei optimal angepassten Arbeitsbedingungen vorstellbar. Genauere Angaben zu Adaptionskriterien und eine Prozentzahl blieben aus (IV-act. 69). 4.4.6 Zwischen dem RAD und dem behandelnden Psychiater besteht demnach insbesondere eine Diskrepanz hinsichtlich der Zumutbarkeit der bisherigen Tätigkeit. Ob die wieder aufgenommene Tätigkeit als Pflegefachfrau für die Beschwerdeführerin geeignet ist, erscheint nicht nur wegen der eingeschränkten Mobilität, sondern auch deshalb fraglich, weil eine Überdosierung opioidhaltiger Schmerzmittel in den Jahren 2003-2007 und 2021 aktenkundig ist und die Beschwerdeführerin selbst betonte, sie würde sich für eine Arbeitsumgebung, in der sie ohne Rezept auf solche Medikamente Zugriff habe, zuwenig stabil fühlen (vgl. Gesprächsprotokoll Früherfassung vom 7. April 2021, IV-act. 2; Berichte Epilepsie-Sprechstunde vom 18. Februar 2021, IV-act. 18, und vom 5. Mai 2021, IV-act. 19). Die Beschwerdeführerin wurde sodann vom 2. August 2022 bis 21. September 2022 und vom 10. November 2022 bis 23. November 2022 wegen Psychischer und Verhaltensstörungen durch Alkohol in der Psychiatrischen Klinik J.___ behandelt (IV-act. 35 und IV-act. 53). Indes ist gemäss RAD- Einschätzung auch in einer anderen, gegebenenfalls besser angepassten Tätigkeit von einer 40%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. 4.4.7 Weiter ist zu beachten, dass gemäss den vorhandenen Akten diverse somatisch und psychiatrisch bedingte Einschränkungen vorhanden sind und somit ein komplexes Krankheitsbild vorliegt, weshalb der zuständige RAD-Arzt als Facharzt für Chirurgie für die Einordnung der psychiatrischen Diagnosen und Einschränkungen zumindest eine Fachperson für Psychiatrie hätte beiziehen müssen. Auch die vom RAD-Arzt vorgenommene «Addition» der Arbeitsunfähigkeiten aus somatischer und psychiatrischer Sicht überzeugt nicht und wurde von ihm auch nicht eingehender erläutert. Gesamthaft blieb er mit seiner Formulierung «Die medizinische Aktenlage legt aus versicherungsmedizinischer Sicht nahe, dass eine…» zudem zu vage, als dass daraus vom Rechtsanwender mit dem nötigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit iv-rechtlich verbindliche Feststellungen hätten getroffen werden können. 4.4.8 Den Beginn der Arbeitsunfähigkeit legte der RAD in der Stellungnahme vom 16. August 2023 spätestens auf den Zeitpunkt der Anmeldung am 19. April 2021, eventuell auf den 8. Februar 2021 fest und bemerkte ergänzend, es bleibe unklar, weswegen die Beschwerdeführerin nicht schon viel früher mit der IV in Kontakt getreten sei (vgl. IV-act. 77-3). Anlässlich der im Rahmen des Einwandverfahrens durchgeführten interdisziplinären Besprechung äusserte sich der RAD dahingehend, dass die Beschwerdeführerin im Erwerb überwiegend wahrscheinlich seit dem durch Tramadol ausgelösten Anfall am 8. Februar 2021 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Dementsprechend liess die Beschwerdegegnerin unter der Annahme des bestandenen Wartejahrs den befristeten Rentenanspruch am 1. Februar 2022 beginnen (vgl. IV-act. 97-9; Feststellungsblatt Rente vom 15. April 2024, IV-act. 99). In Anbetracht der gemäss den vorstehenden Erwägungen unklar gebliebenen Bestimmungen der
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16/20 Arbeitsfähigkeit auch für die angestammte Tätigkeit inklusive der anwendbaren, konkreten Adaptionskriterien, ist jedoch auch dieser Punkt noch zu klären. 4.4.9 Zusammenfassend kann daher nicht auf die medizinische Einschätzung abgestellt werden, wonach seit dem 1. November 2023 in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 40 % besteht. Ob davor von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten seit Februar 2021 auszugehen ist, steht ebenfalls nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest. Vor diesem Hintergrund drängen sich weitere Abklärungen in Form einer polydisziplinären Begutachtung unter vorangehender Aktualisierung der medizinischen Akten auf. 5. Nachdem noch keine beweiskräftige medizinische Arbeitsfähigkeitsschätzung vorliegt, kann die Einschränkung im Haushalt erst nach den vorzunehmenden weiteren Abklärungen geschätzt bzw. die Einschätzung gemäss Abklärungsbericht Haushalt vom 1. Dezember 2023 (IV-act. 83) medizinisch plausibilisiert bzw. abschliessend ermittelt werden, weswegen sich Weiterungen hierzu erübrigen. 6. 6.1 Nach ständiger Rechtsprechung sind für den Einkommensvergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns, vorliegend also am 1. Februar 2022 (vgl. E. 1.2), massgebend. Allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen sind bis zum angefochtenen Entscheid zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts vom 9. November 2022, 8C_350/2022, E. 6 [richtig wohl E. 6.1.1]; BGE 129 V 222). 6.2 6.2.1 Unbestrittenermassen verfügt die Beschwerdeführerin über einen Berufsabschluss in gesundheits- und Krankenpflege Niveau II (IV-act. 11). Ebenfalls nicht strittig ist, dass sie ohne Gesundheitsschaden (vorliegend sogar mit Gesundheitsschaden) weiterhin diesen Beruf ausüben würde. Die Beschwerdeführerin rügt das Valideneinkommen als zu tief bemessen. Während die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen durch Hochrechnen des Einkommens aus der aktuellen 40%igen Tätigkeit auf ein Vollzeitpensum mit Fr. 102'401.-- bestimmt hat, macht die Beschwerdeführerin geltend, sie hätte im Gesundheitsfall Weiterbildungen absolviert und gegebenenfalls auch eine Leitungsfunktion in einer Klinik übernommen. Damit wäre ihr Lohn signifikant höher als der aktuelle hochgerechnete Verdienst. Selbst ohne Funktion einer Fachverantwortlichen oder Führungskraft würde ihr Einkommen mindestens Fr. 10'000.-- über dem von der Beschwerdegegnerin angenommenen Valideneinkommen liegen (IV-act. 94-7). Die Beschwerdegegnerin führt demgegenüber an, es seien keine Hinweise ersichtlich, dass es sich beim
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17/20 aktuellen, hochgerechneten Lohn um ein Invalideneinkommen handle oder die Beschwerdeführerin weniger Aufgaben erfülle als Pflegerinnen in der gleichen Position. Die Klinik sei mit der Leistung der Beschwerdeführerin zufrieden, sodass sie ihr Pensum auf 60 % habe erhöhen wollen. Der jährliche Bruttolohn (Median) einer Pflegefachperson im Kanton St. Gallen betrage Fr. 92'416.-- (act. G 4 Ziff. 10 f.). 6.2.2 Das Valideneinkommen ist dasjenige Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; Art. 28a Abs. 1 IVG). Für seine Ermittlung ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungsgrundsatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Zu berücksichtigen ist auch die berufliche Weiterentwicklung, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte, da die Invalidität der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG). Allerdings bedarf es konkreter Anhaltspunkte dafür, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Es müssen bereits bei Eintritt des Gesundheitsschadens entsprechende konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegen von Prüfungen etc. kundgetan worden sein. Im Revisionsfall erlaubt allenfalls auch eine trotz Invalidität erlangte besondere berufliche Qualifikation Rückschlüsse auf die mutmassliche Entwicklung, zu der es ohne Eintritt des Gesundheitsschadens bis zum Revisionszeitpunkt gekommen wäre (Urteil des Bundesgerichts vom 17. November 2020, 9C_472/2020, E. 2.2 mit Verweisen). 6.2.3 Nach der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2022 des Bundesamtes für Statistik (BFS), Tabelle T1_tirage_skill_level (Privater und öffentlicher Sektor zusammen), Ziff. 86-88, Gesundheits- und Sozialwesen, Kompetenzniveau 2, Frauen, beträgt das monatliche Einkommen Fr. 5'383.--. Hochgerechnet auf die betriebsübliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden und 12 Monate beträgt das Jahreseinkommen Fr. 67'180.--. Selbst wenn von einer leitenden Position der Beschwerdeführerin und somit vom Kompetenzniveau 3 ausgegangen würde, resultierte bei einem monatlichen Einkommen von Fr. 6'215.-- ein Jahreseinkommen von Fr. 77'563.--. Das von der Beschwerdeführerin auf ein Vollzeitpensum hochgerechnete aktuelle (Invaliden-)einkommen liegt somit deutlich über dem Einkommen gemäss LSE. Das Bundesgericht hat in einer vergleichbaren Konstellation mit überdurchschnittlichem Invalideneinkommen festgehalten, dass es für den Schluss vom Invalideneinkommen auf das Valideneinkommen nicht genüge, dass die versicherte Person im
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18/20 Zeitpunkt des Verfügungserlasses im angestammten Tätigkeitsfeld gearbeitet und ein überdurchschnittliches Einkommen erzielt habe, sofern nicht ersichtlich sei, dass der Verdienst auf besondere Fähigkeiten oder Qualifikationen zurückzuführen sei, die ihr auch im Gesundheitsfall überwiegend wahrscheinlich zu einem überdurchschnittlichen Einkommen verholfen hätten (Urteil des Bundesgerichts vom 17. November 2020, 9C_472/2020, E. 3.3). 6.2.4 Massgebend für die Ermittlung des Valideneinkommens ist, was die die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen auf dem allgemeinen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte (vgl. E. 6.2.2). Nachdem die verschiedenen genannten Ansätze für die Ermittlung des Valideneinkommens stark abweichende Zahlen ergeben und keine für sich schlüssig zu verwenden ist, drängen sich auch hier weitere Abklärungen seitens der Beschwerdegegnerin, beispielsweise in Form einer begründeten Stellungnahme einer beruflichen Fachperson zum für die Beschwerdeführerin anwendbaren Lohnniveau, auf. 6.3 Zur Bemessung des Invalideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin auf das aktuelle Einkommen der Beschwerdeführerin der Klinik H.___ ab. Dieses Vorgehen setzt unter anderem ein besonders stabiles Arbeitsverhältnis voraus (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 3. Oktober 2022, 8C_72/2022, E. 7.1). Ein solches kann vorliegend nicht angenommen werden, nachdem die Erwerbstätigkeit erst rund 6 Monate vor Erlass der angefochtenen Verfügung aufgenommen wurde und die Beschwerdeführerin geltend macht, die Tätigkeit sei ihr medizinisch nicht zumutbar. Dazu kommt gemäss den vorstehenden Ausführungen, dass die Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten in medizinischer Hinsicht noch zu ermitteln ist. Sollte sich im Rahmen der weiteren Abklärungen zeigen, dass die Tätigkeit als Pflegefachfrau in diesem Umfang nicht mehr zumutbar ist bzw. dass in einer besser adaptierten Tätigkeit eine höhere Arbeitsfähigkeit besteht, wären berufliche Massnahmen (Art. 7 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 15 ff. IVG), namentlich auch der Anspruch auf eine Umschulung, zu prüfen, nachdem berufliche Massnahmen bei damals noch erhaltenem Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin gar nicht weiter geprüft und das Verfahren abgeschlossen wurden. 7. 7.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerdeführerin als zu 75 % im Erwerb und als zu 25 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren. Der medizinische Sachverhalt erweist sich jedoch als noch ungenügend abgeklärt. Indem die Beschwerdegegnerin auf die nicht beweiskräftigen RAD- Einschätzungen als medizinische Grundlage der Verfügung abgestellt hat, hat sie den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 43 Abs. 1 ATSG verletzt. Im Anschluss an die Ermittlung des medizinischen Sachverhalts sind die Ergebnisse der Haushaltabklärung medizinisch zu plausibilisieren und gegebenenfalls zu ergänzen und der IV-Grad neu zu ermitteln. Weiter sind auch betreffend das
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19/20 Valideneinkommen zusätzliche Abklärungen zu treffen. Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Angelegenheit zur Fortführung der ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin wird eine polydisziplinäre Begutachtung zu veranlassen haben. Massgebend dürften dabei zumindest die Disziplinen Allgemeinmedizin, Orthopädie und Psychiatrie sein, wobei die Beschwerdeführer zusätzlich eine Begutachtung im Fachgebiet Neurologie sieht (act. G 10). Die Bestimmung der notwendigen Disziplinen ist durch den RAD vorzunehmen. 7.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegenden Angelegenheit angemessen. Die Rückweisung einer Sache gilt hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen rechtsprechungsgemäss als ein vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei. Die Gerichtskosten sind folglich der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist ihr zurückzuerstatten. 7.3 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat keine Honorarnote eingereicht. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Der Bedeutung und dem Aufwand der Streitsache angemessen erscheint eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 4'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer). Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin somit mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen.
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20/20 Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache wird zur Weiterführung des Verwaltungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von Fr. 600.-- zu bezahlen; der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- zu bezahlen.
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 27.03.2025 Art. 7 ATSG; Art. 8 ATSG; Art. 28 IVG: Beschwerdeführerin ist als zu 75 % im Erwerb und als zu 25 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren. Nach als nicht beweistauglich eingestufter RAD-Stellungnahme wird die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. März 2025, IV 2024/144).
2026-04-10T06:37:58+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen