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St.Gallen Versicherungsgericht 17.06.2025 IV 2024/120

17. Juni 2025·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·5,619 Wörter·~28 min·5

Zusammenfassung

Art. 43 Abs. 2 und Abs. 3 ATSG: Nichteintreten (Sanktionsverfügung) bei geltend gemachter Unzumutbarkeit einer polydisziplinären Begutachtung. Ob bzw. unter welchen Bedingungen eine polydisziplinäre Begutachtung der gemäss Arztzeugnis schwer an Myalgischer Enzephalomyelitis (ME) / Chronischem Fatigue-Syndrom (CFS) erkrankten Beschwerdeführerin zumutbar ist, ist durch eine psychiatrische Begutachtung im häuslichen Umfeld festzustellen. Die Weigerung, sich der angeordneten Begutachtung zu unterziehen, kann unter den gegebenen Umständen nicht als unentschuldbar bewertet werden, weshalb die angefochtene Sanktionsverfügung aufzuheben und das Verfahren an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Juni 2025, IV 2024/120).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2024/120 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 01.10.2025 Entscheiddatum: 17.06.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 17.06.2025 Art. 43 Abs. 2 und Abs. 3 ATSG: Nichteintreten (Sanktionsverfügung) bei geltend gemachter Unzumutbarkeit einer polydisziplinären Begutachtung. Ob bzw. unter welchen Bedingungen eine polydisziplinäre Begutachtung der gemäss Arztzeugnis schwer an Myalgischer Enzephalomyelitis (ME) / Chronischem Fatigue-Syndrom (CFS) erkrankten Beschwerdeführerin zumutbar ist, ist durch eine psychiatrische Begutachtung im häuslichen Umfeld festzustellen. Die Weigerung, sich der angeordneten Begutachtung zu unterziehen, kann unter den gegebenen Umständen nicht als unentschuldbar bewertet werden, weshalb die angefochtene Sanktionsverfügung aufzuheben und das Verfahren an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Juni 2025, IV 2024/120). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/15

Kanton St.Gallen Gerichte

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Versicherungsgericht Abteilung I

Entscheid vom 17. Juni 2025 Besetzung Einzelrichterin Marie Löhrer; Gerichtsschreiberin Beatrix Zahner

Geschäftsnr. IV 2024/120

Parteien

A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Nadeshna Ley, Blumenbergplatz 1, Postfach 1126, 9001 St. Gallen,

gegen I V - Stelle d e s Kantons S t . Gallen , Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand IV-Leistungen (Nichteintreten; Sanktionsverfügung)

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2/14 Sachverhalt A. A.a A.___ (nachfolgend: Versicherte) meldete sich am 5. Juli 2022 bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Sie gab an, im Sommer 2018 ihr Bachelorstudium of Arts in Linguistics abgeschlossen und zuletzt für Z.___ gearbeitet zu haben. Es sei ihr eine Myalgische Enzephalomyelitis (ME) / Chronisches Fatigue-Syndrom (CFS) diagnostiziert worden. Seit Januar / Februar 2022 seien die Beschwerden so stark, dass eine Erwerbstätigkeit nicht mehr möglich sei. Sie leide unter starken Muskel- und Nervenschmerzen und starker Licht- und Geräuschempfindlichkeit mit drohender Post Exertional Malaise (PEM), sei beinahe bettlägerig und auf ständige Betreuung durch ihre Mutter angewiesen (IV-act. 1). A.b Der behandelnde Arzt des Psychiatrie-Zentrums B.___, Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 25. Mai 2022, die Behandlung erfolge seit 22. März 2022. Vom 25. März 2022 bis 12. April 2022 sei die Versicherte stationär in der Klinik D.___ behandelt worden (vgl. dazu auch Austrittsbericht vom 24. Mai 2022, IV-act. 20-12 ff.). Es seien eine Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10: F41.2) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.40) diagnostiziert und der Verdacht auf Neurasthenie (ICD-10: F48.0) erhoben worden. Die Versicherte sei bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (IV-act. 7). A.c Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und Oberärztin an der Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik des Universitätsspitals Zürich (USZ), diagnostizierte anlässlich der Erstkonsultation am 13. Juni 2022 ein Chronisches Müdigkeitssyndrom (ICD-10: G93.3) sowie eine leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1; IV-act. 25). Am 17. Juni 2022 attestierte sie zuhanden des Krankentaggeldversicherers bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (IVact. 9). Im Arztbericht vom 11. August 2022 hielt sie fest, dass die Versicherte bei der Schwere ihres Krankheitsbildes zu 100 % arbeitsunfähig sei. In einer angepassten Tätigkeit mit vielen Ruhe- und Liegepausen sei von einer Arbeitsfähigkeit von 10 % bis maximal 20 % auszugehen. Eine Wiedereingliederungsmassnahme mit dem Ziel der Steigerung der Arbeitsfähigkeit könnte zu einer Zunahme der Erschöpfungssymptomatik nach körperlicher und geistiger Anstrengung (PEM) führen (IV-act. 21). Im Bericht vom 27. September 2022 führte sie aus, für das chronische Müdigkeitssyndrom (ICD10: G93.3) sprächen die substanzielle Beeinträchtigung in der Fähigkeit, alltägliche, soziale, berufliche und private Angelegenheiten bzw. Aktivitäten zu absolvieren aufgrund einer Erschöpfungssymptomatik seit Jugendzeit mit deutlicher Verschlechterung nach einem Magen-Darm-Infekt im Januar 2022 (IV-act. 25).

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3/14 A.d Dr. C.___ schilderte im Arztbericht vom 26. September 2022, der stationäre Aufenthalt mit dem Ziel der Antriebssteigerung sei kontraproduktiv gewesen, die Erschöpfung sei dadurch nochmals verstärkt worden. Ausführliche objektive Befunde hätten wegen des schweren Erschöpfungszustandes nur begrenzt erhoben werden können. Die Dauer der Konsultationen habe auf 15 bis 20 Minuten reduziert und im letzten Monat hätten sie sistiert werden müssen, da die Versicherte nicht mehr in der Lage gewesen sei, sie wahrzunehmen. Die Prognose in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit sei ungünstig. Es werde eine interdisziplinäre Begutachtung und die Rentenprüfung empfohlen (IV-act. 24). A.e Gestützt auf eine Stellungnahme des RAD vom 21. Oktober 2022 (IV-act. 26) wies die IV-Stelle mit Mitteilung vom gleichen Tag das Gesuch um berufliche Massnahmen ab, da solche aufgrund des Gesundheitszustandes der Versicherten zurzeit nicht möglich seien (IV-act. 28). A.f Die Mutter der Versicherten teilte der IV-Stelle am 21. April 2023 mit, die Versicherte sei komplett bettlägerig und könne keine Behandlungstermine mehr wahrnehmen. Sie führe ausschliesslich Telefongespräche für die Tochter mit dem USZ (IV-act. 33). Dr. E.___ berichtete am 31. Mai 2023, die letzte Konsultation habe am 25. April 2023 mit der Mutter der Versicherten stattgefunden. Der Gesundheitszustand der Versicherten habe sich seit 13. Juni 2022 verschlechtert. Es bestehe eine derzeit stark ausgeprägte Reiz- und Belastungsintoleranz. Die Versicherte sei täglich und regelmässig auf Hilfe bei der Körperhygiene und für die Zubereitung von Mahlzeiten angewiesen. Sie verbringe den Tag grösstenteils im Bett. Eine ambulante individuelle Therapie hauptsächlich auf telemedizinischer Basis könne wieder aufgenommen werden, sofern sie wieder in der Lage sei, zu sprechen und Reize wie Geräusche und Licht zu ertragen (IV-act. 36). A.g Die Versicherte meldete sich am 30. Juli 2023 für den Bezug einer Hilflosenentschädigung der IV an. Im Antrag führte sie aus, die Nahrung müsse zerkleinert werden, die Nahrungsaufnahme sei mit grossem Kraftaufwand verbunden. Körperpflege sei wegen der Berührungsempfindlichkeit nur in minimalem Umfang möglich. Sie benutze einen Toilettenstuhl, da der Weg zum Badezimmer manchmal zu anstrengend sei (IV-act. 40). A.h Der RAD führte am 11. August 2023 ein Telefongespräch mit dem behandelnden Hausarzt Dr. F.___, Facharzt für Innere Medizin. Dieser führte aus, er habe auf einem Kontakt mit der Versicherten bestanden wegen der zu erstellenden Zeugnisse. Ein erstmaliger Hausbesuch sei am 3. Mai 2023 erfolgt. Er habe die Versicherte im verdunkelten Zimmer im Bett liegend mit Kopfhörern vorgefunden. Die Mutter habe ihn geheissen, sie möglichst nicht anzusprechen, ihr keine Fragen zu stellen und sie nicht zu berühren, weshalb eine Blutentnahme nicht möglich gewesen sei (IV-act. 48-3). A.i Dr. E.___ berichtete am 23. August 2023, am 5. Juli 2023 habe sie ein telefonisches Gespräch mit der Mutter der Versicherten gehabt. Es bestehe eine starke kognitive Beeinträchtigung,

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4/14 gekennzeichnet durch verlangsamtes Denken, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen. Bei einer schwersten Ausprägung einer ME / CFS sei mit einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit über mehrere Jahre zu rechnen und von einer schlechten Prognose auszugehen (IV-act. 47). A.j Anlässlich einer internen Besprechung bei der IV-Stelle berichtete der RAD-Arzt über ein erneutes Telefongespräch mit dem Hausarzt. Dieser habe die Versicherte am 15. August 2023 besucht und ihr Blut abgenommen. Eine körperliche Untersuchung habe nicht durchgeführt werden können. Bei Dr. E.___ habe einzig im Juni 2022 eine Konsultation stattgefunden. Der Tagesablauf der Versicherten sei unklar. Der Verlauf sei versicherungsmedizinisch nicht vollständig nachvollziehbar (IV-act. 61). Nachdem auch seitens der Spitex keine weiteren Unterlagen beigezogen werden konnten, da diese die Versicherte nur einmalig besucht hatte, erachtete der RAD ein polydisziplinäres Gutachten als erforderlich (Stellungnahme vom 21. November 2023, IV-act. 70). A.k Die IV-Stelle teilte der Versicherten am 20. Dezember 2023 mit, es sei eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung notwendig (IV-act. 66), worauf die Versicherte am 27. Dezember 2023 Ergänzungsfragen einreichte (IV-act. 68). Am 5. Januar 2024 reichte die Mutter der Versicherten der IV-Stelle ein ärztliches Zeugnis von Dr. E.___ vom 22. Dezember 2023 ein. Darin führte die Ärztin aus, es sei nicht möglich, mit der Versicherten ein Gespräch zu führen. Sie bescheinigte eine vollständige Reise- und Transportunfähigkeit (IV-act. 69). Der RAD nahm dazu am 22. Januar 2024 Stellung, eine Erklärung für die Reise- und Transportunfähigkeit werde nicht gegeben. Eine erneute klinische (physische) Untersuchung durch Dr. E.___ sei nicht erfolgt. Er gab zu bedenken, dass eine Verschlechterung des beschriebenen Zustandes kaum mehr möglich sei (IV-act. 71). A.l Die IV-Stelle forderte die Versicherte am 2. Februar 2024 unter Hinweis auf die Vorschriften über das Mahn- und Bedenkzeitverfahren auf, sich der Begutachtung zu unterziehen und die Termine zwingend einzuhalten. Die mit Mitteilung vom 20. Dezember 2023 angeordnete ärztliche Untersuchung sei ihr zumutbar. Sollte sie die Auflagen nicht erfüllen, werde die IV-Stelle die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen (IV-act. 73). A.m Die Begutachtung wurde der MEDAS Interlaken-Unterseen GmbH zugeteilt (IV-act. 77) und diese am 14. Februar 2024 mit der Begutachtung der Versicherten beauftragt (IV-act. 86). A.n Am 14. Februar 2024 teilte die Mutter der Versicherten dem RAD mit, dass sich die Versicherte aufgrund der chronischen Erschöpfungs- / Müdigkeitsproblematik nicht der geplanten Begutachtung unterziehen könne. Sie erkundigte sich nach den Folgen der Verletzung der Mitwirkungspflicht und danach, ob eine alternative Form der Abklärung, z. B. zu Hause, möglich wäre. Der RAD-Arzt antwortete dahingehend, dass im Rahmen der Rentenprüfung eine mehrdisziplinäre medizinische Abklärung notwendig sei, die nicht zu Hause durchgeführt werden könne (IV-act. 91).

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5/14 A.o Die Mutter der Versicherten äusserte am 28. Februar 2024 Bedenken gegenüber der geforderten Begutachtung. In Anbetracht des ärztlichen Zeugnisses von Dr. E.___ sei in keiner Weise verständlich, dass die angeordnete medizinische Untersuchung zumutbar sein solle. Selbst unter Durchführung eines Liegendtransportes drohten eine Verschlimmerung der Nervenschmerzen, des Brain Fog, der Migränen, eine komplette Bewegungsunfähigkeit, ein Verlust der Nahrungsaufnahme- und Verdauungsfähigkeit bis hin zu Atemproblemen oder einem Herzstillstand (IV-act. 92). A.p Mit Vorbescheid vom 5. März 2024 gewährte die IV-Stelle der Versicherten das rechtliche Gehör zum vorgesehenen Entscheid, auf das Gesuch nicht einzutreten (IV-act. 95). A.q Am 6. Mai 2024 verfügte die IV-Stelle, auf das Leistungsbegehren der Versicherten werde nicht eingetreten. Zur Begründung führte sie aus, an der Begutachtung könne sowohl aus rechtlicher wie auch aus medizinischer Sicht festgehalten werden. Im am 2. Februar 2024 eingeleiteten Mahn- und Bedenkzeitverfahren sei die Versicherte ausdrücklich auf ihre rechtlichen Pflichten und die Folgen von deren Verletzung hingewiesen worden. Da sie ihrer Mitwirkungspflicht weiterhin nicht nachkomme, könne ihr Gesuch nicht bearbeitet werden und müsse ein Nichteintretensentscheid erlassen werden (IV-act. 102). B. B.a Gegen die Verfügung vom 6. Mai 2024 lässt die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. N. Ley, am 5. Juni 2024 Beschwerde erheben. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben und es sei die Angelegenheit zur Vervollständigung der Abklärungen und zu materiellem Entscheid über den Leistungsanspruch an die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zurückzuweisen. Weiter seien ihr die unentgeltliche Rechtspflege inklusive Rechtsverbeiständung zu bewilligen. Zur Begründung lässt sie vorbringen, mit dem Arztzeugnis von Dr. E.___ liege die Beurteilung einer schweizweit führenden Stelle zum Thema ME / CFS vor. Danach sei eine auswärtige Begutachtung nicht möglich und es bestehe eine vollständige Reise- und Transportunfähigkeit. Eine externe Begutachtung sei ihr somit aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar. Folglich könne ihr keine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorgeworfen werden. Sie habe sich nicht einfach geweigert, sondern zu einer (aufsuchenden) Begutachtung bereit erklärt. Die Beschwerdegegnerin habe somit zu Unrecht und auch verfrüht auf eine Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht geschlossen. Selbst wenn eine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorläge, wäre diese entschuldbar und ein Nichteintretensentscheid unzulässig (act. G 1). B.b Mit Beschwerdeantwort vom 29. August 2024 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen. Die aktuellen Angaben zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin

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6/14 stammten ausschliesslich von ihr selbst bzw. ihrer Mutter. Das von Dr. E.___ ausgestellte Transportunfähigkeitszeugnis auf telefonische Bestellung der Mutter nach der letzten Konsultation im Jahr 2022 sei mehr als fraglich. Der Hausarzt habe die Beschwerdeführerin nicht untersuchen oder mit ihr sprechen dürfen. Nach Angabe der Spitex-Betreuerin sei ein selbständiger Gang von Zimmer zu Zimmer möglich gewesen. Dekubitus oder Abbau der Muskulatur habe spontan nicht festgestellt werden können. Ein Interview für ein Buchprojekt, eine Blutentnahme für eine von der Mutter gewünschte Untersuchung und ein Umzug in eine eigene Wohnung seien möglich gewesen. Trotzdem werde nun geltend gemacht, es sei gar nichts mehr möglich. Eine Begutachtung einschliesslich Tonaufnahmen erfordere eine Einrichtung, die im häuslichen Umfeld nicht zur Verfügung stehe. Bezüglich des Transports (Krankentransport, liegend, verdunkelt und mit Kopfhörern) und der Begutachtung selbst (Abstände zwischen den Terminen) hätte man auf die Bedürfnisse der Beschwerdeführerin Rücksicht genommen, dennoch habe sie eine Begutachtung ausser Haus immer abgelehnt und sich mit einer Begutachtung zu Hause nur eingeschränkt einverstanden erklärt. Die Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens und der Nichteintretensentscheid seien zu Recht erfolgt (act. G 6). B.c Das Versicherungsgericht bewilligt der Beschwerdeführerin am 8. Oktober 2024 die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von den Gerichtskosten und unentgeltliche Rechtsverbeiständung; act. G 10). B.d Mit Replik vom 24. Februar 2025 lässt die Beschwerdeführerin geltend machen, die Beschwerdegegnerin habe bei der Anordnung der ausserhäuslichen Begutachtung den geltend gemachten Zustand wider der spezialärztlich bescheinigten Transport- und Reiseunfähigkeit sowie dem Angebot begleitender Massnahmen nicht berücksichtigt. Dr. E.___ warne vor einer PEM (einem sog. «crash»), welcher um Stunden oder Tage verzögert auftreten und irreversibel zu weiter reduzierter Alltags- und Lebensfähigkeit und erhöhter Pflegebedürftigkeit führen könne. Zu dieser Thematik reicht sie ein Literaturdossier ein (act. G 18.1 ff.). Die Rechtsvertreterin legt weiter eine von der Beschwerdeführerin unterzeichnete E-Mail vom 16. November 2024 ins Recht (act. G 18.6). Für deren Verfassen habe diese Wochen gebraucht. Darin nimmt die Versicherte unter anderem Stellung, sie könne sich selbständig im Bett drehen und schaffe den Weg vom Bett im Schlafzimmer zu einem weiteren Bett in der Stube mit Hilfe eines Rollators. Sie lege höchstens einige Schritte pro Tag zurück. Für das Buchprojekt habe sie einen kurzen Text geschrieben und dafür Monate gebraucht. Daraufhin habe ein Fotograf ein einziges Foto von ihr gemacht, im halbdunkeln Zimmer und mit aufgesetztem Gehörschutz. Er habe nur das Nötigste und im Flüsterton gesprochen. Der Umzug im Rollstuhl vom 4. in den 6. Stock sei vor mehr als zwei Jahren erfolgt, als es ihr noch wesentlich besser gegangen sei. Die Transportunfähigkeit sowie die Unfähigkeit, sich der von der Beschwerdegegnerin vorgesehenen Begutachtung zu stellen, ergebe sich aus der Intensität der Empfindungen von Geräuschen, Licht und

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7/14 Berührungen, aus ihrem Brain Fog und dem ständigen Vorhandensein von brennenden Schmerzen und von Schwäche. Die Rechtsvertreterin folgert, es sei (vorerst) eine monodisziplinäre Begutachtung im häuslichen Umfeld, möglichst durch eine mit ME / CFS vertraute sachverständige Person, durchzuführen, die eine möglichst umfassende Beurteilung abgebe und zur Zumutbarkeit weiterer Teilbegutachtungen Stellung nehme (act. G 18). B.e In ihrer Duplik vom 3. März 2025 legt die Beschwerdegegnerin dar, weder die Behandler noch der Hausarzt oder die Spitex hätten sich länger mit der Versicherten befasst und Auskunft über ihren aktuellen Gesundheitszustand geben können. Das komplexe Beschwerdebild sei einer Abklärung zugänglich, die jedoch nicht schweigend, einzig durch einen Blick ins Schlafzimmer, erfolgen könne. Die Versicherte habe immer wieder darauf hingewiesen, dass sie falls notwendig das Gespräch beenden und sich zurückziehen werde, und alle angebotenen Entlastungsmassnahmen als ungenügend zurückgewiesen. Es zeigten sich immer wieder Diskrepanzen; so werde die Anwesenheit eines fremden Fotografen toleriert, während ein Krankentransport aufgrund der Anwesenheit von mehr als zwei Personen (einschliesslich Vertrauensperson) zu belastend sei. Während die Kommunikation mit dem Journalisten, zum Crowdfounding und mit der Rechtsvertreterin möglich sei, erfolge die Kommunikation mit den Behörden ausschliesslich über ihre Mutter. Einerseits gebe sie an, seit Jahren ausschliesslich bettlägerig zu sein, andererseits seien entsprechende Folgen nicht erkennbar und es sei ihr doch möglich, sich regelmässig im Bett zu bewegen und kurze Strecken innerhalb der Wohnung zu bewältigen (act. G 20). Erwägungen 1. Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 6. Mai 2024 bildet das zwischen den Parteien umstrittene Einstellen der Erhebungen sowie Nichteintreten auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um eine Rente vom 5. Juli 2022 (IV-act. 1). 2. 2.1 Im Sozialversicherungsrecht gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1bis des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht [ATSG; SR 830.1]; Art. 61 lit. c ATSG). Danach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, also jene Entscheidgrundlagen, die für die Regelung des infrage stehenden Rechtsverhältnisses relevant sind. Der Grundsatz wird ergänzt durch die Mitwirkungspflicht der Parteien und ihr Recht, Beweisanträge zu stellen (R. WIEDERKEHR, in: U. KIESER / M. KRADOLFER / M. LENDFERS [Hrsg.], Kommentar ATSG, 5. Aufl., Zürich 2024, N 14 und N 21 zu Art. 43). Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt jedenfalls so weit zu ermitteln,

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8/14 dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann bzw. bis jener Sachverhalt feststeht, der von allen möglichen Geschehensabläufen als der wahrscheinlichste gilt (R. WIEDERKEHR, a.a.O., N 22 zu Art. 43). Erst wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes einen Sachverhalt zu ermitteln, der aufgrund einer Beweiswürdigung die nach dem erforderlichen Beweismass notwendige Wahrscheinlichkeit für sich hat, darf Beweislosigkeit angenommen werden. Diesfalls kann die Behörde nach Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) analog vorgehen (sog. objektive Beweislast). Danach hat diejenige Partei die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, welche aus der geltend gemachten Tatsache Rechte ableiten will (R. WIEDERKEHR, a.a.O., N 71 und N 73 zu Art. 43). 2.2 Die angefochtene Verfügung stützt sich auf Art. 43 ATSG. Nach dessen Abs. 2 hat sich die versicherte Person ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen zu unterziehen, soweit diese für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind. Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Abs. 3). 2.3 2.3.1 Die Beschwerdegegnerin hat das Mahn- und Bedenkzeitverfahren formell korrekt durchgeführt. Sie hat der Beschwerdeführerin am 2. Februar 2024 angedroht, einen Nichteintretensentscheid zu fällen, falls sie sich nicht der Begutachtung unterziehen und die Termine nicht einhalten sollte (IVact. 73). Am 5. März 2024 erliess sie den Vorbescheid, auf das Gesuch werde nicht eingetreten (IVact. 95), und am 6. Mai 2024 die entsprechende Verfügung (IV-act. 102). Die gewährte Bedenkzeit war unbestritten ausreichend. 2.3.2 Die Mutter der Beschwerdeführerin erklärte gegenüber dem RAD am 14. Februar 2024, dass die Beschwerdeführerin sich der Begutachtung aufgrund ihrer Beschwerden nicht unterziehen könne (IVact. 91). Am 28. Februar 2024 machte sie geltend, dass und weshalb die angeordnete medizinische Untersuchung unzumutbar sei. Sie sehe einzig die Möglichkeit, dass der Hausarzt einen kürzeren Hausbesuch mache, um den schlechten Zustand der Beschwerdeführerin nochmals festzustellen und zu bestätigen (IV-act. 92). Die Erfüllung des in Art. 43 Abs. 3 ATSG umschriebenen Sachverhalts der Missachtung der Mitwirkungspflichten setzt nicht voraus, dass die Verwaltung eine konkrete Verweigerungshandlung der versicherten Person abwartet und dieser alsdann mit Blick auf eine neuerliche Begutachtung in allen Einzelheiten vorschreibt, wie sie sich zu verhalten hat (Urteil des Bundesgerichts vom 23. November 2021, 9C_383/2021, E. 4.2). Bei der gegebenen Sachlage war die

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9/14 Beschwerdegegnerin daher nicht gehalten, mit dem Erlass der angefochtenen Verfügung zuzuwarten, bis die Gutachterstelle Termine vergeben hätte und die Beschwerdeführerin diese nicht wahrgenommen hätte. Eine andere, im Folgenden zu erörternde Frage ist jedoch, ob die Sanktion materiell rechtmässig war. 2.4 Zunächst ist darüber zu befinden, ob die von der Beschwerdegegnerin angeordnete polydisziplinäre Begutachtung notwendig ist. 2.5 2.5.1 Die medizinische Abklärung der objektiven Gesundheitsschäden ist eine unabdingbare gesetzlich verankerte Voraussetzung für die Zusprache einer Leistung der Invalidenversicherung (Art. 7 Abs. 2, Art. 16, Art. 43 Abs. 1 ATSG). Nach der Rechtsprechung bedarf es zur Annahme einer Invalidität in jedem Fall eines medizinischen Substrats, das (fach-) ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt (Urteil des Bundesgerichts vom 24. April 2019, 8C_830/2018, E. 3.2). 2.5.2 Dr. E.___ diagnostizierte anlässlich einer Erstkonsultation am 13. Juni 2022 und nach einer Telefonkonsultation am 22. August 2022 ein CFS (ICD-10: G93.3) sowie eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1; IV-act. 25). Eine weitere telefonische Konsultation mit der Mutter der Beschwerdeführerin fand am 25. April 2023 statt. Dr. E.___ führte aus, es handle sich um eine ambulante, individuelle Therapie, hauptsächlich auf telemedizinischer Basis, sofern die Versicherte wieder in der Lage sei zu sprechen und Reize wie Geräusche und Licht ertragen könne (IV-act. 36-4). Ein weiteres Telefongespräch zwischen Dr. E.___ und der Mutter der Beschwerdeführerin fand am 5. Juli 2023 statt (IV-act. 47-1). Damit ist davon auszugehen, dass zwischen Dr. E.___ und der Beschwerdeführerin nach der Erstkonsultation sowie einer Telefonkonsultation am 22. August 2022 kein weiterer persönlicher oder telemedizinischer Kontakt mehr stattgefunden hat. Der Hausarzt sah die Beschwerdeführerin erstmals am 3. Mai 2023, wobei sie im verdunkelten Zimmer lag und auf Geheiss ihrer Mutter weder angesprochen noch körperlich untersucht werden durfte (Stellungnahme RAD vom 12. September 2023, IV-act. 48). Am 15. August 2023 besuchte er die Beschwerdeführerin, um eine Blutprobe zu nehmen. Ein direkter Austausch mit der Beschwerdeführerin selbst oder eine körperliche Untersuchung war wiederum nicht möglich (IV-act. 61). Seitens der Spitex ist ein Kontakt dokumentiert, der sich auf das Waschen und Eincremen der Füsse beschränkte und ebenfalls keine Kommunikation zwischen der Pflegerin und der Beschwerdeführerin beinhaltete (IV-act. 49 und 56). In den Arztberichten wird von einer ME / CFS ausgegangen. Deren Auswirkungen sind aber nicht objektiviert. Die diesbezüglichen Informationen basieren seit dem 13. Juni 2022 (Konsultation Dr. E.___) bzw. der Telefonkonsultation am 22. August 2022 ausschliesslich auf Aussagen der Mutter und des Hausarztes, der jedoch die Beschwerdeführerin niemals befragen und lediglich ihr Blut

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10/14 untersuchen konnte. Im Raum stehen zudem psychiatrische Diagnosen (Angst und depressive Störung gemischt, anhaltende somatoforme Schmerzstörung, Verdacht auf Neurasthenie sowie eine depressive Störung; vgl. Bericht Psychiatrie-Zentrum B.___ vom 25. Mai 2022, IV-act. 7; Austrittsbericht Psychiatriezentrum D.___ vom 24. Mai 2022, IV-act. 20-12 ff.; Arztbericht Dr. E.___ vom 11. August 2022, IV-act. 21). Die Notwendigkeit einer Begutachtung ist damit zu bejahen. Mit Blick auf die geklagten Beschwerden erscheint auch die getroffene Auswahl der Fachdisziplinen nachvollziehbar. 2.6 Umstritten ist die Zumutbarkeit der von der Beschwerdegegnerin geforderten Begutachtung. 2.6.1 Zumutbar ist die Mitwirkung, wenn der verfolgte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zur Beeinträchtigung der pflichtigen Person steht. Für diese Beurteilung sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Umstände zu berücksichtigen. Dabei ist die Frage der subjektiven Zumutbarkeit ebenfalls objektiv zu klären: Es geht mithin nicht etwa darum, ob die betreffende Person aus ihrer eigenen, subjektiven Wahrnehmung heraus die Untersuchung als zumutbar erachtet, sondern darum, dass die subjektiven Umstände, etwa Alter, Gesundheitszustand, bisherige Erfahrungen mit Abklärungen, in einer objektiven Betrachtung dahingehend gewürdigt werden, ob diese Umstände die Untersuchung zulassen oder nicht. Die üblichen Untersuchungen in einer Gutachtensstelle sind ohne konkret entgegenstehende Umstände generell als zumutbar zu betrachten (Urteil des Bundesgerichts vom 4. August 2020, 8C_283/2020, E. 4.2.1, mit Verweisen). 2.6.2 Im Arztzeugnis vom 22. Dezember 2023 führte Dr. E.___ aus, es sei der Beschwerdeführerin nicht möglich, ein Gespräch zu führen aufgrund von starken Konzentrations- und Auffassungsstörungen, fehlender Energie zur Stimmbildung und starker Belastungs- und Reizintoleranz. Es liege ein schwerst ausgeprägtes Zustandsbild vonME / CFS vor. Aufgrund ihrer klinischen Erfahrungswerte würden gutachterliche Untersuchungen im Rahmen des IV-Verfahrens das Risiko einer Zustandsverschlechterung mit sich bringen. Belastungen / Reizstimulation könnten zu einer weiteren Verschlechterung des Zustandes führen. Aus diesem Grund sei auf gutachterliche Untersuchungen zu verzichten. Falls nicht anders möglich, seien die gutachterlichen Termine im Rahmen eines Hausbesuches zu organisieren. Aufgrund der Schwere des Krankheitsbildes bestehe eine vollständige Reise- und Transportunfähigkeit (IV-act. 69). Der RAD führte aus, von einer Gefahr für Leib und Leben oder einer wesentlichen weiteren Verschlechterung des ohnehin schon schlechten Gesundheitszustandes sei nicht auszugehen. Das Attest sei von zweifelhaftem Beweiswert, da die bezeugende Dr. E.___ die Beschwerdeführerin seit dem 13. Juni 2022 nicht mehr gesehen habe (vgl. IV-act. 71 f.). Die Mutter der Beschwerdeführerin hielt am 28. Februar 2024 fest, es sei (in Anbetracht des Zeugnisses von Dr. E.___) in keiner Weise verständlich, warum die Beschwerdegegnerin die angeordnete medizinische Untersuchung entgegen der klaren Aussage der Fachärztin Dr. E.___ für zumutbar halte. Eine erzwungene Durchführung der für die Beschwerdeführerin anspruchsvollen Untersuchung ginge selbst bei einem Liegendtransport mit einer wesentlichen

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11/14 Zustandsverschlechterung (Verlust der Nahrungsaufnahme- oder Verdauungsfähigkeit, Nervenschmerzen, Migräne, komplette Bewegungsunfähigkeit bis hin zu einem Herzstillstand) einher. Sie sehe einzig die Möglichkeit, dass der Hausarzt anlässlich eines kurzen Besuchs den schlechten Zustand der Beschwerdeführerin noch einmal feststelle und bestätige. Auch wenn es für die Beschwerdeführerin eine starke Belastung darstellen würde, sei die Beschwerdeführerin nach wie vor bereit, ein Gutachtergespräch bei sich zu Hause zuzulassen (IV-act. 92). 2.6.3 Bei der Beschwerdeführerin wurde unter anderem eine ME / CFS diagnostiziert. Die Beschwerdegegnerin weist auf Inkonsistenzen hin: So habe die Beschwerdeführerin einem Autoren für Auskünfte und eine Fotoaufnahme zur Verfügung gestanden. Eine Kommunikation sei zum Zwecke des Crowdfunding und mit der Rechtsvertreterin möglich. Dem gegenüber solle ein Transport unter anderem wegen zu vielen anwesenden Personen nicht möglich sein und der Austausch mit Behörden erfolge ausschliesslich über die Mutter. Folgen der langen Bettlägerigkeit wie Muskel- und Gehverlust, Vitamin D Mangel und Dekubitus seien nicht erkennbar gewesen. Nach eigener Angabe sei die Beschwerdeführerin fähig, sich im Bett zu bewegen und kurze Strecken in der Wohnung zu bewältigen (act. G 20 a.E.). Hierzu ist einschränkend festzuhalten, dass eine körperliche Untersuchung (noch) gar nicht erfolgen konnte. Sodann scheint es offenbar auch kein direktes Gespräch der Beschwerdeführerin mit ihrer Rechtsvertreterin gegeben zu haben, denn in der an diese gerichteten E-Mail vom 16. November 2024 hielt die Beschwerdeführerin fest, dass ihr dazu die Kraft fehle (act. G 18.6 a.E.). 2.7 2.7.1 Nach dem Gesagten ist bei der Beschwerdeführerin mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit von einer ME / CFS sowie einer psychiatrischen Erkrankung auszugehen. Im Recht liegt sodann das Arztzeugnis zur Reise- und Transportunfähigkeit von Dr. E.___ vom 22. Dezember 2023, welchem allerdings ein eingeschränkter Beweiswert zukommt, da es ausschliesslich aufgrund der Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin ausgestellt wurde. 2.7.2 Für Eingliederungsmassnahmen statuiert Art. 7a, 1. Halbsatz IVG den Grundsatz, dass der versicherten Person jede Massnahme zumutbar ist, die ihrer Eingliederung dient. Die Rechtsprechung führte dazu aus, dass der Gesetzgeber damit eine Verstärkung der Schadenminderungspflicht und eine Verschiebung der Beweislast angestrebt habe, indem die versicherte Person die Unzumutbarkeit der Massnahme nachzuweisen habe (Urteile des Bundesgerichts vom 24. Juni 2019, 9C_155/2019, E. 2.2.2, und vom 22. Mai 2019, 8C_741/2018, E. 3.3). Für medizinische Abklärungen ergibt sich analog eine grundsätzliche Zumutbarkeit aus der Rechtsprechung (vgl. vorstehende E. 2.5.1) und aus Art. 43 Abs. 2 ATSG ergibt sich die Pflicht, sich diesen zu unterziehen, sofern sie notwendig und zumutbar sind. Vorliegend kann aufgrund der fehlenden persönlichen Untersuchung durch eine Arztperson nicht abschliessend beurteilt werden, wie hoch die Gefahr einer Gesundheitsverschlechterung tatsächlich ist

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12/14 und ob dieser Umstand zur subjektiven Unzumutbarkeit einer externen Begutachtung führte. Nichtsdestotrotz bestehen angesichts der Diagnose ME/CFS Zweifel hinsichtlich der Zumutbarkeit. 2.7.3 Zudem ist die Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nur relevant, wenn sie in unentschuldbarer Weise erfolgt. Es muss sich mithin jedenfalls um eine schuldhafte Verletzung handeln. Eine solche kann nur dann angenommen werden, wenn das Verhalten der Person nicht mehr nachvollziehbar ist, was etwa dann gegeben ist, wenn ein Rechtfertigungsgrund nicht einmal ansatzweise erkennbar ist oder wenn das Verhalten schlechthin unverständlich ist (R. WIEDERKEHR, a.a.O., N 107 zu Art. 43). Es erscheint nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin, die in Übereinstimmung mit dem Arztzeugnis von Dr. E.___ bei sich von einer schwerst ausgeprägten ME / CFS ausgeht, aus Furcht vor einer PEM eine externe Begutachtung abgelehnt hat. Die Beschwerdegegnerin hätte bei der gegebenen Diagnose und dem Vorliegen des – wenn auch angesichts der fehlenden echtzeitlichen Behandlung zweifelhaften – Arztzeugnisses nicht ohne Weiteres auf Zumutbarkeit der Begutachtung schliessen dürfen. Sie wäre aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes gehalten gewesen, weitere Abklärungen zu prüfen und vorzunehmen, da solche nicht von Vornherein als erfolglos zu betrachten sind (vgl. dazu nachfolgende E. 3). 3. 3.1 In Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes hat die Beschwerdegegnerin zunächst weitere Abklärungen zur Feststellung der Begutachtungsfähigkeit der Beschwerdeführerin vorzunehmen. Sie hat zu erheben, ob die Beschwerdeführerin inzwischen direkten Kontakt zum Hausarzt, zu weiteren Arztpersonen und / oder zur Spitex gehabt hat und welche Feststellungen diese Fachpersonen gegebenenfalls gemacht haben. Hierzu könnte auch ein Auszug über die von der Krankenkasse erbrachten Leistungen hilfreich sein. 3.2 In Übereinstimmung mit dem überzeugend begründeten Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 11. Dezember 2024, 5V 23 272, LGVE 2025 III Nr.1, und der dort gewürdigten medizinischen Literatur zu ME / CFS (vgl. dazu auch ausführlich das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 30. Oktober 2023, 5V 22 26, LGVE 2024 III Nr. 4 E. 7.3) ist es sodann für die Beurteilung der subjektiven Zumutbarkeit einer externen Begutachtung unabdingbar, die von der Beschwerdeführerin beklagten Beeinträchtigungen diagnostisch einzuordnen. Im Zusammenhang mit der hier im Raum stehenden ME / CFS ist es gemäss Konsensus-Statement (vgl. dazu act. G 18.2 und dort S. 107) von grösster Wichtigkeit, eine besonders sorgfältige Abgrenzung zu psychischen Erkrankungen vorzunehmen. Die Diagnose einer ME / CFS ist anhand etablierter klinischer Kriterien zu prüfen (vgl. act. G 18.2 S. 103 ff.). Zumal vorliegend auch psychiatrische Diagnosen gestellt wurden, ist zwingend erforderlich, dass eine psychiatrische Facharztperson die Abgrenzung zur ME / CFS vornimmt. Abgesehen vom ohnehin vorgängig erforderlichen Studium der Akten wird notwendig sein, dass diese die Beschwerdeführerin

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13/14 mindestens an zwei Terminen aufsucht: Einmal für die Exploration (mit Befragung und Befunderhebung) und ein weiteres Mal für die Verifizierung bzw. Charakterisierung einer PEM. Im Anschluss an die Abklärungen vor Ort müssen dann die Funktionseinbussen eingeschätzt werden; hierfür ist selbst dann eine Indikatorenprüfung im Sinn von BGE 141 V 281 vorzunehmen, wenn neben einer ME / CFS – für welche bislang ein validierter Biomarker fehlt (vgl. dazu LGVE 2024 III Nr. 4 E. 7.3 vierter Absatz) – keine psychiatrische Diagnose zu stellen ist. Weil die psychiatrische Gutachtensperson ausserdem anlässlich der Konsistenzprüfung unter anderem auch die körperlichen Auswirkungen der Immobilität sowie der Bettlägerigkeit der Versicherten zu würdigen haben wird, ist nebst dem Psychostatus überdies ein minimaler somatischer Status zu erheben, wozu aufgrund ihrer medizinischen Grundausbildung ohne Weiteres auch eine psychiatrische Facharztperson in der Lage ist. Insbesondere auch aus prozessökonomischen Gründen drängt sich aufgrund des Dargelegten direkt eine umfassende psychiatrische Begutachtung vor Ort auf. In deren Rahmen wird dann ebenfalls die Zumutbarkeit einer allfälligen weiteren bi- oder polydisziplinären externen Begutachtung zu klären sein. Für die psychiatrische (monodisziplinäre) Begutachtung vor Ort hat die Beschwerdegegnerin die Vorgaben von Art. 44 ATSG zu beachten. Im Anschluss an die psychiatrische Begutachtung sind allenfalls weitere fachmedizinische Beurteilungen aus somatischer Sicht zu veranlassen. Sie werden so auszugestalten sein, dass einerseits deren Zweck erfüllt werden kann und andererseits ebenfalls den Beeinträchtigungen der Versicherten Rechnung getragen sowie allfällige negative Auswirkungen nach Möglichkeit vermieden werden. Dabei ist daran zu erinnern, dass medizinische Abklärungen in der Regel zumutbar sind, ausser sie wären mit einem aussergewöhnlich hohen und somit nicht mehr zu rechtfertigenden gesundheitlichen Risiko verbunden. Sollte sich im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung für allfällige weitere Abklärungen eine stationäre oder gar eine Begutachtung bei der Beschwerdeführerin zu Hause als notwendig erweisen, ist es Aufgabe der Beschwerdegegnerin, die entsprechenden Voraussetzungen zu schaffen (vgl. zum Ganzen Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 11. Dezember 2024, 5V 23 272, LGVE 2025 III Nr. 1, E. 7.3.2.2 f.). 3.3 Sollte sich herausstellen, dass gemäss der psychiatrischen Begutachtung weitere erforderliche Abklärungen nicht zumutbar sind, muss darauf verzichtet werden und es ist mit den übrigen zur Verfügung stehenden Mitteln der am ehesten zutreffende Sachverhalt zu erstellen (vgl. R. WIEDERKEHR, a.a.O., N 99 zu Art. 43). Erst wenn dies nicht möglich sein sollte, wäre das Gesuch zufolge Beweislosigkeit zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen (vgl. E. 2.1). Eine erneute Sanktionsverfügung käme diesfalls nicht in Betracht. 4. 4.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom 6. Mai 2024 aufzuheben. Die Angelegenheit ist zur Fortführung des Verwaltungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

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14/14 4.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- erscheint als angemessen. Die Beschwerdegegnerin hat ausgangsgemäss die gesamte Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- zu bezahlen. 4.3 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist vom Gericht ermessensweise festzusetzen, wobei insbesondere der Bedeutung der Streitsache und dem Aufwand Rechnung zu tragen ist (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98 ff. VRP/SG, sGS 951.1). Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat keine Honorarnote eingereicht. In der vorliegenden Streitsache erscheint eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 4'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen. Bei diesem Prozessausgang erübrigt sich die Festsetzung einer Entschädigung für die gewährte unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Entscheid im Verfahren gemäss Art. 18 OrgR 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 6. Mai 2024 aufgehoben. Die Angelegenheit wird zur Fortführung des Verwaltungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdegegnerin hat eine Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- zu bezahlen. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 17.06.2025 Art. 43 Abs. 2 und Abs. 3 ATSG: Nichteintreten (Sanktionsverfügung) bei geltend gemachter Unzumutbarkeit einer polydisziplinären Begutachtung. Ob bzw. unter welchen Bedingungen eine polydisziplinäre Begutachtung der gemäss Arztzeugnis schwer an Myalgischer Enzephalomyelitis (ME) / Chronischem Fatigue-Syndrom (CFS) erkrankten Beschwerdeführerin zumutbar ist, ist durch eine psychiatrische Begutachtung im häuslichen Umfeld festzustellen. Die Weigerung, sich der angeordneten Begutachtung zu unterziehen, kann unter den gegebenen Umständen nicht als unentschuldbar bewertet werden, weshalb die angefochtene Sanktionsverfügung aufzuheben und das Verfahren an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Juni 2025, IV 2024/120).

2026-04-09T05:30:01+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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