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St.Gallen Versicherungsgericht 21.01.2025 IV 2024/119

21. Januar 2025·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·4,186 Wörter·~21 min·4

Zusammenfassung

Art. 28 IVG. Art. 28a IVG. Art. 16 ATSG. Invalidenrente. Würdigung eines polydisziplinären Administrativgutachtens. Statusfrage. Fiktives Pensum im fiktiven „Gesundheitsfall“ (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Januar 2025, IV 2024/119).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2024/119 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 05.03.2025 Entscheiddatum: 21.01.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 21.01.2025 Art. 28 IVG. Art. 28a IVG. Art. 16 ATSG. Invalidenrente. Würdigung eines polydisziplinären Administrativgutachtens. Statusfrage. Fiktives Pensum im fiktiven „Gesundheitsfall“ (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Januar 2025, IV 2024/119). «Urtei als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12

Kanton St.Gallen Gerichte

1/11

Versicherungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 21. Januar 2025 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Tobias Bolt

Geschäftsnr. IV 2024/119

Parteien

A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Ehrenzeller, Engelgasse 214, 9053 Teufen,

gegen I V - Stelle d e s Kantons S t . Gallen , Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Rente

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2/11 Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich im Februar 2021 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 1). Sie gab an, sie sei im Oktober 2009 in die Schweiz eingereist. Sie habe zwei Kinder (Jahrgänge 20__ und 20__) und sie sei als Hausfrau tätig. Angaben zu einer allfälligen beruflichen Ausbildung machte sie nicht. Mit einer Mitteilung vom 24. Februar 2021 wies die IV-Stelle das Begehren um berufliche Eingliederungsmassnahmen mit der Begründung ab, die Versicherte sei als Hausfrau tätig, weshalb berufliche Massnahmen nicht in Frage kämen (IV-act. 6). A.b Die Allgemeinmedizinerin med. pract. B.___ berichtete im März 2021 (IV-act. 8–1 f.), die Versicherte leide an einem Status nach einem papillären Schilddrüsenkarzinom, an einer rezidivierenden Nebenschilddrüseninsuffizienz, an einer chronischen Schmerzstörung sowie an einer Psoriasis. Sie habe versucht zu arbeiten, aber die Belastbarkeit sei so gering und wechselhaft, dass es nicht gelungen sei. Sie sei während maximal vier Stunden pro Tag für leichte Tätigkeiten arbeitsfähig. In einem Fragebogen „zur Rentenabklärung betreffend Erwerbstätigkeit/Haushalt“ gab die Versicherte im August 2021 an (IV-act. 13), dass sie ohne die gesundheitliche Einschränkung in einem Vollpensum als Altenpflegerin tätig wäre. Sie habe sich aber nicht um entsprechende Stellen beworben, da ihr Gesundheitszustand dies nicht zulasse. Die Kinder seien im Schulalter, weshalb sie entsprechend Zeit für eine Erwerbstätigkeit hätte. Im Dezember 2021 notierte Dr. med. C.___ vom IV-internen regionalen ärztlichen Dienst (RAD), die von der Versicherten geklagten Beschwerden könnten nicht durch objektivierbare Befunde erklärt werden; die Versicherte leide nicht an einer Gesundheitsbeeinträchtigung, die ihre Leistungsfähigkeit im Aufgabenbereich Haushalt einschränken würde (IV-act. 30). Mit einem Vorbescheid vom 2. Dezember 2021 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie die Abweisung ihres Rentenbegehrens mangels Invalidität vorsehe (IV-act. 32). A.c Die Versicherte liess am 20. Januar 2022 die Zusprache mindestens einer halben Rente spätestens ab August 2021 sowie eventualiter eine polydisziplinäre Begutachtung beantragen (IV-act. 36). Sie liess geltend machen, der Gesundheitszustand sei nicht stabil. Die RAD-Ärztin Dr. C.___ habe die Angaben der behandelnden Ärztin zur Arbeitsfähigkeit offenbar übersehen. Aus dem Fragebogen betreffend die Tätigkeit im eigenen Haushalt gehe hervor, dass die Versicherte ohne die Gesundheitsbeeinträchtigung vollzeitig erwerbstätig wäre und dass sie krankheitsbedingt sehr viel Zeit für die Erledigung des Haushaltes benötige. Die depressive Problematik sei nicht abgeklärt worden. Im März 2022 berichtete das Ambulatorium für Erwachsenenpsychiatrie der Psychiatrie D.___ (IV-act. 42), die Versicherte leide an einer generalisierten Angststörung, an einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, an einer Psoriasis vulgaris sowie an einer leichten depressiven Episode. Eine Beurteilung bezüglich der Arbeitsfähigkeit sei aus rein psychiatrischer Sicht kaum

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3/11 möglich. Am 14. September 2022 fand eine Abklärung im Haushalt der Versicherten statt. Der Abklärungsbeauftragte der IV-Stelle hielt fest (IV-act. 77), die Versicherte habe angegeben, dass sie keine Berufsausbildung absolviert habe, vor der Einreise in die Schweiz keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und hier nur im Sommer 2016 während zwei Monaten stellvertretend als Reinigungsfrau tätig gewesen sei. Sie hätte jene Tätigkeit von der Arbeitgeberin aus weiterführen können, aber das sei schmerzbedingt nicht möglich gewesen. Ohne die Gesundheitsbeeinträchtigung wäre sie vollzeitig erwerbstätig. Sie würde gerne soziale Kontakte pflegen, sich integrieren, eigenes Geld verdienen und nicht länger völlig vom Ehemann abhängig sein. Anhand der Angaben der Versicherten zu den einzelnen Tätigkeiten im Haushalt ergebe sich ein durchschnittliches Pensum von 8,91 Stunden pro Tag. Unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht der Familienangehörigen betrage die Einschränkung ausgehend von den Angaben der Versicherten insgesamt 20,81 Prozent. A.d Im Auftrag der IV-Stelle erstattete die medexperts AG am 12. Februar 2024 ein polydisziplinäres Gutachten (IV-act. 154). Der internistische Sachverständige hielt fest, die Versicherte leide an einer Psoriasis vulgaris sowie an Hämorrhoiden Grad I–II. Diese Diagnosen wirkten sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus. Aus allgemein-internistischer Sicht sei die Versicherte uneingeschränkt arbeitsfähig. Die rheumatologische Sachverständige führte aus, das Auskleiden sei anfangs etwas demonstrativ mit Schmerzen, einer Verlangsamung und einer Pause erfolgt. Das Ankleiden sei dagegen sehr flüssig im Stehen mit wiederholter Rumpfinklination und Flexion in den Hüft- und Kniegelenken möglich gewesen. Beim Aus- und Anziehen des Pullovers habe keine Einschränkung bezüglich der flüssig ausgeführten Überkopfbewegungen festgestellt werden können. Während des Gesprächs habe die Versicherte in eine Standposition gewechselt. Ansonsten habe sie die Beine beim Sitzen am Boden abgelegt. Am Ende habe sie im Stehen das Becken gewippt. Auch im Sitzen habe sie mit dem rechten Bein gewippt und dieses von sich gestreckt. Die Beine seien nicht überschlagen worden. Die Versicherte habe keine Grundspannung gehabt; sie sei mit dem Oberkörper ins Kreuz gefallen, habe sich mit dem Rücken an der Sessellehne abgestützt und habe teilweise auch den linken und den rechten Ellbogen an der Lehne aufgestützt. Sie habe eine Tendenz zur Streckfehlstellung der Halswirbelsäule gezeigt. Während des Gesprächs seien keine Schmerzäusserungen erfolgt. Die Versicherte sei aber aufgestanden und habe im Stehen kundgetan, dass sie Schmerzen habe. Der (im Gutachten detailliert beschriebene) objektive klinische Befund habe nicht mit den angegebenen Beschwerden übereingestimmt. Bildgebend hätten keine Auffälligkeiten festgestellt werden können. Das von der Versicherten beschriebene Schmerzgeschehen sei somatisch-anatomisch nicht erklärbar. Es entspreche keiner rheumatologischen Krankheitsentität. Die angeblichen Schulterschmerzen beim Zehen- und Fersengang sowie beim medialen und lateralen Aufkanten und Gehen seien nicht nachvollziehbar. Zudem habe die Versicherte einerseits geltend gemacht, sie könne nicht in die Hocke gehen, andererseits habe sie sich unmittelbar danach flott hinknien können. Bei der Rüttelprüfung über den Dorn- und Querfortsätzen habe sie zunächst rechtsseitige Rückenschmerzen angegeben. Nach

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4/11 einer Erklärung, dass man in der Mitte des Rückens und nicht an einer Körperseite prüfe, habe sie geltend gemacht, sie habe doch keine Schmerzen. Bei der Armbogentestung habe die Versicherte die Augen verkniffen; den Pullover habe sie aber flüssig aus- und wieder anziehen können. Diese Widersprüchlichkeiten passten in das generell präsentierte Bild, das möglichst leidend wirken solle, aber weder glaubwürdig noch nachvollziehbar sei. Der privat gelebte Lebensalltag entspreche ebenfalls nicht dem angegebenen Schmerzniveau. Die Versicherte sei in der Lage, sich um die Kinder zu kümmern, den Haushalt zu besorgen und am Familienleben teilzunehmen. Allerdings sei auch darauf hinzuweisen, dass die Versicherte grundsätzlich kooperativ und gut mitgewirkt habe. Weder im Zuge der Behandlung noch bei der aktuellen Untersuchung hätten erhöhte Entzündungsparameter festgestellt werden können. Keines der Gelenke habe eine Rötung, Überwärmung, Ergussbildung oder Kapselschwellung aufgewiesen. Hinweise auf eine Sicca-Symptomatik, auf einen Raynaud, eine Lichtempfindlichkeit, ein Schmetterlingserythem, eine Purpura oder Petechien fehlten. Das Achsenskelett sowie die grossen und kleinen peripheren Gelenke seien gut beweglich gewesen. Zusammenfassend leide die Versicherte aus rheumatologischer Sicht an einem Panvertebralsyndrom bei einer Haltungsinsuffizienz, das sich aber nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Aus rein rheumatologischer Sicht sei sie uneingeschränkt arbeitsfähig. Der endokrinologische Sachverständige hielt fest, die Versicherte leide an einem Status nach einem papillären Schilddrüsenkarzinom, der sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Die Situation sei insgesamt stabil. Die laufende Substitutionstherapie sei adäquat; klinisch lägen keine Beschwerden vor. Aus endokrinologischer Sicht sei die Versicherte uneingeschränkt arbeitsfähig. Die psychiatrische Sachverständige führte aus, die Versicherte habe je nach Thematik etwas zurückhaltend, überwiegend jedoch offen und vertrauensvoll berichtet. Die Mimik und die Gestik hätten zum Inhalt gepasst. Die Reaktionen auf Fragen seien adäquat gewesen. Vom Auftreten her habe die Versicherte selbstbewusst gewirkt. Nonverbal sei eine gewisse innere Ambivalenz zum Ausdruck gekommen. Die Beziehungsgestaltung sei eher passiv gewesen. Gedanklich sei die Versicherte auf die eigene Person fixiert gewesen. In Gesprächspausen habe sie abwartend gewirkt. Die Gesprächsinteraktion sei selbstsicher, kontaktbereit, emotional mitschwingend und zugewandt gewesen. Der Bericht über die individuelle Problematik sei anfänglich etwas diffus gewesen. Ein Problembewusstsein sei teilweise gegeben gewesen; der Leidensdruck sei subjektiv hoch gewesen. Emotional habe die Versicherte etwas vermindert schwingungsfähig, hoffnungsgemindert, grüblerisch und auch deprimiert gewirkt. Der Blickkontakt sei normal möglich gewesen. Der Sprachfluss sei unauffällig gewesen. Die Motivation zur Zusammenarbeit sei gut gewesen. Die Differenziertheit der Persönlichkeit sei schwer einzuschätzen. In der aktuellen Untersuchung seien Hinweise auf akzentuierte schizoide Persönlichkeitsanteile aufgefallen. Die Konzentration und die Aufmerksamkeit sowie die Psychomotorik und der Antrieb seien unauffällig gewesen. Bei der neuropsychologischen Testung (vgl. IV-act. 155) hätten sich im Bereich der Leistungsvalidierung unauffällige Befunde gezeigt. Die eingebetteten Validitätsparameter bei kognitiven Funktionstests seien teilweise auffällig gewesen. In der Verhaltensbeobachtung seien deutliche

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5/11 Diskrepanzen aufgefallen. Die Validität der erhobenen kognitiven Befunde sei als eingeschränkt zu qualifizieren. Dennoch seien aus neuropsychologischer Sicht leichte unspezifische kognitive Funktionsstörungen im Rahmen der chronischen Schmerzstörung und der aktenanamnestisch bekannten leichten depressiven Episode sowie der subjektiv berichteten Schlafstörungen plausibel. Gesamthaft sei von Problemen im Bereich der Antriebs- und Aufmerksamkeitsregulation auszugehen. Dadurch könnten leichte Leistungseinschränkungen von 20 Prozent im Sinne einer Verlangsamung und reduzierten Arbeitseffizienz sowie durch einen erhöhten Pausenbedarf entstehen. Aus psychiatrischer Sicht stehe eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren im Vordergrund. Zudem seien die diagnostischen Kriterien für eine leichte bis mittelgradige depressive Episode erfüllt. Schliesslich lägen Ängste im Sinne einer Tumorangst vor. Die Arbeitsfähigkeit sei gesamthaft um 30 Prozent eingeschränkt. Nach der Konsensbesprechung hielten die Sachverständigen fest, die Versicherte sei zu 70 Prozent arbeitsfähig, wobei insbesondere Tätigkeiten zu empfehlen seien, die zeitlich flexibel und ohne permanenten Zeit- und Termindruck verrichtet werden könnten, die nur einen geringen Publikumsverkehr erforderten und die keine besonderen Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen stellten. Retrospektiv gelte das ab Beginn der psychiatrischen Behandlung Ende Oktober 2020. Die RAD-Ärztin Dr. C.___ qualifizierte das Gutachten als überzeugend (IV-act. 158). A.e Die IV-Stelle ermittelte unter Berücksichtigung eines pauschalen Tabellenlohnabzuges von zehn Prozent einen Invaliditätsgrad von 37 Prozent für den Erwerbsbereich (IV-act. 159). Sie qualifizierte die Versicherte als je zu 50 Prozent im Aufgabenbereich Haushalt und im Erwerbsbereich tätig, berücksichtigte eine Einschränkung von 20,81 Prozent im Aufgabenbereich und errechnete einen Gesamtinvaliditätsgrad von 29 Prozent (IV-act. 160). Mit einem Vorbescheid vom 19. Februar 2024 teilte sie der Versicherten mit, dass sie die Abweisung des Rentenbegehrens mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades vorsehe (IV-act. 161). Dagegen liess die Versicherte am 10. April 2024 einwenden (IV-act. 167), sie müsse als vollerwerbstätig qualifiziert werden. Der Arbeitsfähigkeitsgrad von 70 Prozent sei zu hoch gegriffen. Mit einer Verfügung vom 6. Mai 2024 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 29 Prozent ab (IVact. 169). B. B.a Am 4. Juni 2024 liess die Versicherte (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Mai 2024 erheben (act. G 1). Sie liess die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zusprache mindestens einer halben Rente ab September 2021 sowie eventualiter eine erneute polydisziplinäre Begutachtung beantragen. Zur Begründung liess sie ausführen, sie müsse als vollerwerbstätig qualifiziert werden. Anwendbar sei nicht das Recht im Zeitpunkt der Verfügung, sondern jenes im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns, was hier von entscheidender

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6/11 Bedeutung sei, weil der Beschwerdeführerin nach „altem“ Recht ein Teilzeit- und ein Tabellenlohnabzug von je zehn Prozent gewährt werden müsse. Bei einem Arbeitsfähigkeitsgrad von 70 Prozent resultiere damit ein Invaliditätsgrad von 44 Prozent. Allerdings sei auch der Arbeitsfähigkeitsgrad zu hoch gegriffen. Die Beschwerdeführerin sei zu maximal 50 Prozent arbeitsfähig. Am 9. Juli 2024 liess die Beschwerdeführerin einen Arbeitsvertrag einreichen (act. G 4.1) und geltend machen (act. G 4), sie habe begonnen, versuchsweise 5 × 2,5 Stunden pro Woche als Reinigungsfrau zu arbeiten. Ein höheres Pensum sei für sie nicht diskutabel. B.b Die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) beantragte am 25. September 2024 die Abweisung der Beschwerde (act. G 8). Zur Begründung führte sie an, das Gutachten der medexperts AG überzeuge in jeder Hinsicht, weshalb auf es abzustellen sei. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass sie ohne die Gesundheitsbeeinträchtigung vollzeitig erwerbstätig wäre, sei „in keiner Weise überwiegend wahrscheinlich“. Anwendbar sei das „alte“ Recht, was aber bezüglich des Tabellenlohnabzuges keine Rolle spiele, weil damals rechtsprechungsgemäss bei Frauen kein Teilzeitabzug gewährt worden sei. Der Tabellenlohnabzug könne folglich nicht höher als zehn Prozent sein. B.c Die Beschwerdeführerin liess am 14. November 2024 an ihren Anträgen festhalten (act. G 12). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 14). Erwägungen 1. Der Zweck dieses Beschwerdeverfahrens besteht in der Überprüfung der angefochtenen Verfügung auf deren Rechtmässigkeit, weshalb sein Gegenstand jenem des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens entsprechen muss. Dieses hat sich nach der verbindlichen Abweisung des Begehrens um berufliche Eingliederungsmassnahmen am 24. Februar 2021 auf die Prüfung des im Februar 2021 eingereichten Rentenbegehrens und damit auf die Frage beschränkt, ob die Beschwerdeführerin frühestens ab dem 1. August 2021 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung gehabt hat. Auch in diesem Beschwerdeverfahren ist deshalb ausschliesslich ein Rentenanspruch frühestens ab August 2021 zu prüfen. 2. Gemäss dem Art. 28 Abs. 1 IVG hat eine versicherte Person, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern kann, die während eines Jahres ohne einen wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen ist und die nach dem Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid

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7/11 ist, einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Für die Bemessung der Invalidität einer vollerwerbstätigen Person wird gemäss dem Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit dem Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung und nach der Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen bei einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage durch eine ihr zumutbare Tätigkeit erzielen könnte, in Beziehung zu jenem Erwerbseinkommen gesetzt, das sie erzielen könnte, wenn sie gesund geblieben wäre. Bei einer nicht erwerbstätigen Person entspricht der Invaliditätsgrad gemäss dem Art. 28a Abs. 2 IVG dem Grad der Unfähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Bei einer teilerwerbstätigen Person wird der Invaliditätsgrad für den Erwerbsbereich nach Art. 28a Abs. 1 IVG und für den Aufgabenbereich nach Art. 28a Abs. 2 IVG ermittelt; die beiden Teilinvaliditätsgrade werden gemäss den Anteilen von Erwerbs- und Aufgabenbereich gewichtet und addiert (sog. „gemischte Methode“; vgl. Art. 28a Abs. 3 IVG). 3. Nach der Praxis des Bundesgerichtes ist für die Beantwortung der „Statusfrage“, also der Frage, in welchem Pensum die versicherte Person im fiktiven „Gesundheitsfall“ erwerbstätig wäre, die Aussage der versicherten Person selbst von ausschlaggebender Bedeutung, wobei der ersten Aussage (der sog. „Aussage der ersten Stunde“) ein besonderes Gewicht zukommt (vgl. etwa das Urteil des Bundesgerichtes 8C_249/2023 vom 6. Oktober 2023, E. 4.3.2). Dieser Praxis folgend müsste die Beschwerdeführerin ohne Weiteres als im fiktiven „Gesundheitsfall“ vollerwerbstätig qualifiziert werden, da sie sowohl im Fragebogen als auch anlässlich der Haushaltsabklärung angegeben hat, dass sie ohne die Gesundheitsbeeinträchtigung vollzeitig erwerbstätig wäre. Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Beschwerdeantwort geltend gemacht, verschiedene Indizien weckten Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin ohne die Gesundheitsbeeinträchtigung tatsächlich vollzeitig erwerbstätig wäre: Die Beschwerdeführerin habe in ihrem Herkunftsland keine Berufsausbildung absolviert; sie sei weder dort noch hier in der Schweiz (abgesehen von einem kurzfristigen stellvertretenden Einsatz als Reinigungsfrau) je einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, obwohl sie in der Zeit zwischen der Einreise in die Schweiz und der Geburt des ersten Kindes noch nicht an einer relevanten Gesundheitsbeeinträchtigung gelitten habe; sie habe in jenem Zeitraum weder einen Deutschkurs absolviert noch sich um eine Arbeitsstelle bemüht; gegenüber einem behandelnden Arzt habe sie geltend gemacht, dass Frauen in ihrem Kulturkreis keine Hobbies hätten, sondern für den Haushalt und für die Familie sorgen würden; das jüngere Kind sei im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns erst knapp vier Jahre alt gewesen. Diese Indizien sprechen allerdings nicht gegen eine vollzeitige Erwerbstätigkeit, sondern vielmehr gegen eine Erwerbsaufnahme an sich. Die Argumentation der Beschwerdegegnerin zielt nämlich darauf ab aufzuzeigen, dass keinerlei Hinweise dafür bestünden, dass die Beschwerdegegnerin ohne die Gesundheitsbeeinträchtigung je eine Erwerbstätigkeit

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8/11 aufgenommen hätte. Dieser Argumentation kann jedoch nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin hat gegenüber den Sachverständigen der medexperts AG angegeben, dass sie gerne eine weiterführende Schule besucht und eine Berufsausbildung abgeschlossen hätte, dies aber nicht möglich gewesen sei. Sie hat früh geheiratet und ist nach der Hochzeit in die Schweiz immigriert. Rund ein Jahr nach der Einreise in die Schweiz ist ihr erstes Kind zur Welt gekommen. Dass sie in dieser kurzen Zeit, in der sie sich an das Leben in der Schweiz und in einer Ehe hat akklimatisieren sowie auf eine bevorstehende Geburt und Mutterschaft hat vorbereiten müssen, keine Stellenbemühungen getätigt hat und keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, sagt nichts darüber aus, ob sie später eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte. Auch aus der bislang unterbliebenen Integration kann diesbezüglich nichts abgeleitet werden, denn gegenüber der Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin geltend gemacht, dass sie in der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit eine Chance zur Integration und zum Knüpfen sozialer Kontakte sehe. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist ein Arbeitsverhältnis oft ein wesentlicher Schlüssel zur Integration und Sozialisation. Die Aussage der Beschwerdeführerin gegenüber einem behandelnden Arzt, in ihrem Kulturkreis seien Frauen mit dem Haushalt und den Kindern beschäftigt, widerspricht der Erfahrungstatsache, dass viele Landsmänninnen der Beschwerdeführerin hier in der Schweiz teil- oder vollerwerbstätig sind. Zusammenfassend besteht kein begründeter Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin im fiktiven „Gesundheitsfall“ eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hätte. Bleibt die Frage nach dem fiktiven Pensum zu beantworten. Der einzige Umstand, der gegen ein fiktives Vollpensum spricht, ist die Betreuungspflicht gegenüber dem jüngeren Kind, das im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns erst etwas mehr als vier Jahre alt gewesen ist. Allerdings hat das Kind damals bereits den Kindergarten besucht, wodurch sich die Betreuungspflicht der Beschwerdeführerin wesentlich reduziert hat. Zudem wäre eine Betreuung in einer Kindertagesstätte angesichts des hohen Lohnes des Ehemannes problemlos finanzierbar gewesen. Auch der geltend gemachte Aufwand für das Besorgen des eigenen Haushaltes spricht nicht gegen eine vollzeitige Erwerbstätigkeit, denn auch im fiktiven „Gesundheitsfall“ wäre es dem Ehemann der Beschwerdeführerin selbstverständlich zumutbar gewesen, im Haushalt mitzuhelfen, wenn die Beschwerdeführerin vollzeitig erwerbstätig gewesen wäre. Wäre die Beschwerdeführerin (im fiktiven „Gesundheitsfall“) auf ein eigenes Erwerbseinkommen angewiesen gewesen, hätte sie spätestens ab dem Eintritt des jüngeren Kindes in den Kindergarten im August 2021 Möglichkeiten und Wege gefunden, einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Eine finanzielle Notwendigkeit hat zwar angesichts des hohen Lohnes des Ehemannes (der allerdings bis Ende 2022 teilweise gepfändet gewesen war) nicht bestanden, weshalb gewisse Zweifel daran bestehen, dass die Beschwerdeführerin im fiktiven „Gesundheitsfall“ tatsächlich schon ab August 2021 einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre, aber diese geringen Zweifel rechtfertigen es nicht, die Aussage der Beschwerdeführerin zu ignorieren und sie als teil- oder gar nicht erwerbstätig zu betrachten. Die Beschwerdeführerin ist folglich als im fiktiven „Gesundheitsfall“ vollerwerbstätig zu qualifizieren; die Invaliditätsbemessung hat demnach anhand eines „reinen“ Einkommensvergleichs zu erfolgen.

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9/11 4. Die Beschwerdeführerin hat keine Berufsausbildung absolviert. Ihre Validenkarriere ist folglich jene einer Hilfsarbeiterin. Das Valideneinkommen entspricht dem statistischen Zentralwert der Hilfsarbeiterinnenlöhne. 5. 5.1 Für die Bestimmung des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens ist massgebend, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht in welchem Umfang zumutbar sind. Die Beschwerdegegnerin hat zur Beantwortung dieser Frage ein polydisziplinäres Gutachten der medexperts AG eingeholt. Die Sachverständigen der medexperts AG haben die Beschwerdeführerin umfassend internistisch, rheumatologisch, endokrinologisch, psychiatrisch und neuropsychologisch untersucht und sie haben die massgebenden medizinischen Vorakten eingehend gewürdigt. Nichts deutet darauf hin, dass sie eine wesentliche Tatsache übersehen hätten. Ausgehend vom massgebenden objektiven klinischen Befund haben sie mit einer überzeugenden Begründung aufgezeigt, dass in somatischer Hinsicht keine Gesundheitsbeeinträchtigung bestanden hat, die sich auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer körperlich nicht besonders schwer belastenden Tätigkeit ausgewirkt hätte. Der neuropsychologische Sachverständige hat anhand der von ihm erhobenen Testresultate und Befunde den überzeugend begründeten Schluss gezogen, dass die Beschwerdeführerin an einer durch die chronische Schmerzstörung, die leichte depressive Episode und die subjektiv berichteten Schlafstörungen verursachten leichten unspezifischen kognitiven Funktionsbeeinträchtigung gelitten hat, die zu einer Verlangsamung, einer reduzierten Arbeitseffizienz und einem erhöhten Pausenbedarf geführt hat. Das Ausmass dieser Beeinträchtigungen hat er auf 20 Prozent eines Vollpensums beziffert. Der Sachverständige hat zwar darauf hingewiesen, dass die eingebetteten Validitätsparameter in der Testung teilweise auffällig gewesen seien und dass in der Verhaltensbeobachtung deutliche Diskrepanzen aufgefallen seien, aber ihm ist es gelungen, die nicht authentischen Anteile der präsentierten kognitiven Beeinträchtigungen bei seiner Beurteilung auszuklammern. Entscheidend dafür dürfte wohl der Umstand gewesen sein, dass die Beschwerdeführerin sich nicht völlig unauthentisch verhalten hat. So haben sich im Bereich der Leistungsvalidierung beispielsweise unauffällige Befunde gezeigt. Die psychiatrische Sachverständige hat sich diesen Schlussfolgerungen angeschlossen, den Arbeitsunfähigkeitsgrad aber auf 30 Prozent festgesetzt, was sie mit einer zusätzlich bestehenden Reduktion der psychischen Stabilität, des Selbstvertrauens und des Durchhaltevermögens sowie mit Unruhezuständen und einer ständigen Besorgnis begründet hat. Dieses Attest erscheint (notwendigerweise aus der Sicht eines medizinischen Laien), gerade auch angesichts der vom neuropsychologischen Sachverständigen betonten Diskrepanzen und Inkonsistenzen, als eher zu hoch gegriffen. Weitere diesbezügliche Abklärungen erübrigen sich aber, weil das psychiatrische Teilgutachten immerhin mit dem erforderlichen Beweisgrad

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10/11 der überwiegenden Wahrscheinlichkeit belegt, dass die Beschwerdeführerin zu maximal 30 Prozent arbeitsunfähig gewesen ist, und weil die objektiv richtige Antwort auf die Frage, wie hoch der Arbeitsunfähigkeitsgrad, der im Bereich zwischen null und 30 Prozent gelegen haben muss, gewesen ist, für das Ergebnis irrelevant ist, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen werden. Zusammenfassend steht gestützt auf das in jeder Hinsicht überzeugende Gutachten der medexperts AG mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beschwerdeführerin für leidensadaptierte Tätigkeiten zu mindestens 70 Prozent arbeitsfähig gewesen ist. 5.2 Da die Beschwerdeführerin leidensadaptierte Hilfsarbeiten verrichten könnte, entspricht der Ausgangswert zur Bestimmung des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens dem statistischen Zentralwert der Hilfsarbeiterinnenlöhne und damit dem Valideneinkommen. Der Betrag kann bei der Berechnung des Invaliditätsgrades mathematisch keine Rolle spielen. Der Invaliditätsgrad entspricht dem Arbeitsunfähigkeitsgrad, korrigiert um einen allfälligen dem sogenannten Tabellenlohnabzug analogen Abzug, wobei darauf hinzuweisen ist, dass es vor dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen zum Tabellenlohnabzug am 1. Januar 2024 nicht zulässig gewesen ist, nebst dem Tabellenlohnabzug einen zusätzlichen Teilzeitabzug zu berücksichtigen. Ein allfälliger Teilzeitabzug hat jeweils einen Teil des notwendigerweise gesamthaft festzusetzenden Tabellenlohnabzuges gebildet. Nach der ständigen Praxis der Abteilung II rechtfertigt sich hier ein dem sogenannten Tabellenlohnabzug analoger Abzug, weil davon ausgegangen werden muss, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsfähigkeit nicht mit demselben ökonomischen Erfolg verwerten kann wie eine gesunde, im selben Pensum tätige Person. Die Beschwerdeführerin kann nur einen unterdurchschnittlichen ökonomischen Mehrwert generieren, da die indirekten Lohnkosten und die Lohnnebenkosten überdurchschnittlich hoch sind, sodass für den Arbeitgeber nur ein unterdurchschnittlicher „Arbeitsmehrwert“ resultiert. Ein strikt betriebswirtschaftlich operierender, also ganz bewusst keinen Soziallohn ausrichtender Arbeitgeber wird das nicht hinnehmen, sondern diese „Einbusse“ auf die Beschwerdeführerin überwälzen, indem er ihr nur einen unterdurchschnittlichen Lohn bezahlt, sodass für ihn im Ergebnis ein durchschnittlicher „Arbeitsmehrwert“ resultiert. Ein potentieller Arbeitgeber müsste bei einer Beschäftigung der Beschwerdeführerin unter anderem in Kauf nehmen, dass die Beschwerdeführerin nicht so flexibel (vgl. das Belastungsprofil; IV-act. 154–8) wie eine gesunde, in einem Pensum von mindestens 70 Prozent tätige Arbeitnehmerin eingesetzt werden könnte, weil sie nur ideal leidensadaptierte Tätigkeiten ausführen könnte (kein Zeitdruck, geringer Publikumsverkehr etc.; IV-act. 154–8), weil sie keine Mehr- oder Überstunden leisten könnte, weil sie ihren Arbeitsplatz den ganzen Tag besetzen, aber nur zu (mindestens) 70 Prozent mit der Erzielung eines ökonomischen Mehrwertes „auslasten“ würde und weil der potentielle Arbeitgeber ein überdurchschnittlich hohes Risiko krankheitsbedingter Absenzen und Leistungsschwankungen einkalkulieren müsste. Nach der ständigen Praxis der Abteilung II des Versicherungsgerichtes des

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11/11 Kantons St. Gallen rechtfertigen diese Einschränkungen einen zusätzlichen Abzug von zehn Prozent. Unter Berücksichtigung dieses Abzuges sowie des Arbeitsunfähigkeitsgrades von maximal 30 Prozent ergibt sich ein Invaliditätsgrad von maximal 37 Prozent (= 100% – 90% × 70%). Da erst ab einem Invaliditätsgrad von 40 Prozent ein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung besteht, erweist sich die angefochtene Verfügung, mit der die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin abgewiesen hat, im Ergebnis als rechtmässig. 6. Die Beschwerde ist abzuweisen. Die angesichts des durchschnittlichen Verfahrensaufwandes praxisgemäss auf 600 Franken festzusetzenden Gerichtskosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Sie sind durch den von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss von 600 Franken gedeckt. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten von 600 Franken zu bezahlen; dieser Betrag ist durch den von ihr geleisteten Kostenvorschuss von 600 Franken gedeckt. 3. Das Begehren um eine Parteientschädigung wird abgewiesen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 21.01.2025 Art. 28 IVG. Art. 28a IVG. Art. 16 ATSG. Invalidenrente. Würdigung eines polydisziplinären Administrativgutachtens. Statusfrage. Fiktives Pensum im fiktiven „Gesundheitsfall“ (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Januar 2025, IV 2024/119).

2026-04-10T06:51:10+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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