Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2024/113 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 25.04.2025 Entscheiddatum: 18.03.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 18.03.2025 Art. 28 IVG. Art. 16 ATSG. Invalidenrente. Würdigung eines Administrativgutachtens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. März 2025, IV 2024/113). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/9
Kanton St.Gallen Gerichte
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Versicherungsgericht Abteilung II
Entscheid vom 18. März 2025 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Tanja Petrik-Haltiner; Gerichtsschreiber Tobias Bolt
Geschäftsnr. IV 2024/113
Parteien
A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Gandi Calan, Anwaltskanzlei & Notariat Calan, Obere Bahnhofstrasse 26a, 9500 Wil SG,
gegen I V - Stelle d e s Kantons S t . Gallen , Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,
Gegenstand Rente
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2/8 Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich im Januar 2018, nachdem zwei frühere Leistungsbegehren abgewiesen worden waren, zum dritten Mal zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 144). Die IV-Stelle forderte sie am 30. Januar 2018 auf, eine relevante Sachverhaltsveränderung seit dem 1. Juni 2012 glaubhaft zu machen (IV-act. 149). In der Folge reichte die Versicherte einen Bericht des Internisten med. pract. B.___ vom 19. März 2018 ein, in dem eine progrediente Spondylarthrose L5/S1 erwähnt worden war (IV-act. 155–1). Der RAD-Arzt Dr. med. C.___ notierte im Mai 2018, eine relevante Sachverhaltsveränderung sei glaubhaft gemacht (IV-act. 157). Im Auftrag der IV-Stelle erstattete das Zentrum für medizinische Begutachtung (ZMB) am 14. Januar 2019 ein polydisziplinäres Gutachten (IV-act. 193). Die Sachverständigen hielten fest, die Versicherte leide an einem chronischen lumbovertebralen Syndrom, an einem chronischen cervicovertebralen Syndrom sowie an einer depressiven Störung mit einer leichten Episode, einem somatischen Syndrom und Somatisierungstendenzen. Sie habe akzentuierte neurotische Persönlichkeitszüge sowie gewisse Verdeutlichungstendenzen gezeigt, bei denen es sich um bewusstseinsnahe Phänomene gehandelt haben dürfte. Für leichte bis intermittierend mittelschwere Belastungen in Wechselhaltung sei ein Arbeitsfähigkeitsgrad von 80 Prozent zu attestieren. Mit einer Verfügung vom 10. Januar 2020 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren bei einem nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 20 Prozent ab (IV-act. 211). Mit einem Entscheid vom 31. August 2021 hob das Versicherungsgericht die Verfügung vom 10. Januar 2020 auf (IV 2020/38; vgl. IV-act. 228). Es wies die Sache zur Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens an die IV-Stelle zurück. Zur Begründung führte es an, die Sachverständigen des ZMB hätten zwar Aggravationstendenzen festgestellt und beschrieben, sich aber nicht damit auseinandergesetzt, weshalb sich das Gutachten bezüglich der Frage nach einer möglichen Aggravation als widersprüchlich erweise. Zudem fehle eine Auseinandersetzung mit den Ergebnissen des Mini-ICF. A.b Im Auftrag der IV-Stelle erstattete die GA eins AG am 20. September 2023 ein polydisziplinäres Gutachten (IV-act. 279). Der fallführende internistische Sachverständige hielt fest, bei der Untersuchung hätten sich Zeichen einer Symptomverdeutlichung gezeigt: Die Versicherte habe gestöhnt und sich etwas unruhig bewegt. Die von ihr geschilderten Beschwerden seien nicht durch allgemein-internistische Leiden verursacht. Angesichts der Schilderung der Alltagsaktivitäten und des Verhaltens während der Untersuchung sei die geltend gemachte vollständige Arbeitsunfähigkeit nicht plausibel erklärbar. Bei den früheren Begutachtungen seien aus allgemein-internistischer Sicht keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt worden. Die in den Vorgutachten beschriebenen objektiven klinischen Befunde entsprächen in etwa jenen, die bei der aktuellen Untersuchung erhoben worden seien. Der Hausarzt habe keine genauen Angaben zur Arbeitsfähigkeit gemacht. Er habe
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3/8 Einschränkungen aufgrund eines lumbovertebralen Schmerzsyndroms festgestellt. Aus allgemeininternistischer Sicht sei die Versicherte uneingeschränkt arbeitsfähig. Der psychiatrische Sachverständige führte aus, die Versicherte habe keine groben psychomotorischen Auffälligkeiten gezeigt. Sie sei freundlich und kooperativ gewesen. Sie habe die gestellten Fragen ausführlich beantwortet. Bis zum Schluss sei sie aufmerksam und konzentriert gewesen. Zeichen einer Schmerzwahrnehmung habe sie nicht gezeigt. Erst als sie aufgestanden sei, habe sie gestöhnt und ein schmerzverzerrtes Gesicht gezeigt. Konfrontiert mit der Tatsache, dass sie während des gesamten Gesprächs ruhig habe im Stuhl sitzen können, habe sie entgegnet, sie müsse nach über einer Stunde schon aufstehen. Zudem habe sie am Mittag das Schmerzmittel Novalgin eingenommen. Von der Persönlichkeit her habe sie eher pflichtbewusst gewirkt. Eine Verdeutlichungstendenz hinsichtlich der Schmerzen sei durchaus möglich; ein ständig klagendes, aufmerksamkeitssuchendes oder aggravatorisches Verhalten habe aber nicht bestanden. Die Stimmung sei leicht depressiv, der Selbstwert herabgesetzt gewesen. Die Aufmerksamkeit, die Auffassung und das Gedächtnis seien nicht gestört gewesen. Die Versicherte sei bewusstseinsklar und allseits orientiert gewesen. Das Denken sei formal geordnet und inhaltlich unauffällig gewesen. Diagnostisch leide die Versicherte an einer rezidivierenden depressiven Störung mit einer leichten Episode sowie – ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – an einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Insgesamt bestehe eine leichte Leistungseinschränkung. Die Versicherte sei erhöht ermüdbar und sie benötige vermehrte Pausen. Sie sei deshalb zu 80 Prozent arbeitsfähig. Seit der Begutachtung durch das ZMB habe sich der psychische Gesundheitszustand nicht verändert. Der orthopädische Sachverständige hielt fest, die Versicherte habe sich in ausschliesslich stehender Position ohne sichtbare Einschränkungen entkleidet, wobei sie ein spontanes Überkopfmanöver der Arme sowie einen Einbeinstand auf beiden Seiten gezeigt habe. Das Ankleiden zum Untersuchungsende sei ihr ebenfalls wieder flüssig und ohne ein relevantes funktionelles Defizit gelungen. Der (im Gutachten detailliert beschriebene) objektive klinische Befund sei weitestgehend unauffällig gewesen. Die Untersuchung habe bei ausreichender Kooperation problemlos durchgeführt werden können, aber die Versicherte habe immer wieder eine Gegenspannung aufgebaut. Ihre Angaben seien sehr diffus und bezüglich der Intensität unklar gewesen. Vier von fünf Waddell-Zeichen seien positiv gewesen. Objektiv nachvollziehbar sei ein gewisser Leidensdruck angesichts degenerativer Veränderungen der lumbalen und cervicalen Wirbelsäule, doch weise die gesamte anamnestische und klinische Präsentation einschliesslich der letztlich fehlenden höhergradigen funktionellen Defizite auf eine massive nichtorganische Beschwerdekomponente hin. Das orthopädische Teilgutachten der MEDAS Ostschweiz und die Berichte des behandelnden Orthopäden überzeugten nicht; die übrigen Einschätzungen, insbesondere auch jene von Dr. D.___ und des Sachverständigen des ZMB, seien dagegen gut nachvollziehbar und überzeugend. Diagnostisch leide die Versicherte an einem chronischen panvertebralen Schmerzsyndrom sowie – ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – an einem chronischen unspezifischen multilokulären Schmerzsyndrom. Körperlich leichte, wechselbelastende
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4/8 Tätigkeiten seien der Versicherten uneingeschränkt zumutbar. Der neurologische Sachverständige führte aus, der (im Gutachten detailliert beschriebene) objektive klinische und neuromyographische Befund sei, abgesehen vom bekannten neuropathischen Schmerz im Bereich der Innenseite des linken Unterschenkels sowie eines Hinweises auf ein leichtes Carpaltunnelsyndrom, unauffällig gewesen. Eine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit könne nicht gestellt werden. Nach der Konsensbesprechung hielten die Sachverständigen fest, die Versicherte leide an einem chronischen panvertebralen Schmerzsyndrom, an einer rezidivierenden depressiven Störung mit einer gegenwärtig leichten Episode sowie – ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – an einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, an einem leichten neuropathischen Schmerzsyndrom des Nervus saphenus links, an einem leichten Carpaltunnelsyndrom beidseits und an einer Adipositas. Leidensadaptierte Tätigkeiten seien ihr zu 80 Prozent zumutbar. Der RAD-Arzt Dr. med. E.___ qualifizierte das Gutachten als überzeugend (IV-act. 283). A.c Eine Sachbearbeiterin der IV-Stelle errechnete unter Berücksichtigung eines Arbeitsunfähigkeitsgrades von 20 Prozent und eines Tabellenlohnabzuges von zehn Prozent einen Invaliditätsgrad von 28 Prozent (IV-act. 284). Mit einem Vorbescheid vom 6. Februar 2024 teilte die IV- Stelle der Versicherten mit, dass sie die Abweisung des Rentenbegehrens mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades vorsehe (IV-act. 286). Dagegen liess die Versicherte am 3. April 2024 einwenden (IV-act. 293), das Gutachten der GA eins AG überzeuge nicht. Sie sei zu mindestens 50 Prozent invalid. Mit einer Verfügung vom 19. April 2024 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren bei einem nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 28 Prozent ab (IV-act. 294). B. B.a Am 21. Mai 2024 liess die Versicherte (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. April 2024 erheben (act. G 1). Sie liess die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache einer Rente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent beantragen. Zur Begründung liess sie ausführen (act. G 10), die Arbeitsfähigkeitsschätzung der Sachverständigen der GA eins AG sei „völlig absurd und nicht nachvollziehbar“. Der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin sei wesentlich höher als 28 Prozent. B.b Die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) beantragte am 5. November 2024 die Abweisung der Beschwerde (act. G 12). Zur Begründung führte sie an, das Gutachten der GA eins AG überzeuge in jeder Hinsicht. Der Invaliditätsgrad sei korrekt berechnet worden. B.c Am 4. Dezember 2024 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (act. G 16).
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5/8 B.d Die Beschwerdeführerin liess am 24. Januar 2025 an ihren Anträgen festhalten (act. G 21). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 23). Erwägungen 1. 1.1 Da es sich beim im Januar 2018 eingereichten Rentenbegehren um eine sogenannte Wiederanmeldung gehandelt hat, hat das Eintreten darauf das Glaubhaftmachen einer relevanten Sachverhaltsveränderung seit der Abweisung des letzten Rentenbegehrens vorausgesetzt, was der Beschwerdeführerin mit den von ihr eingereichten Berichten gemäss der überzeugenden Aktenwürdigung durch den RAD gelungen ist (vgl. dazu auch den Entscheid IV 2020/38 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 31. August 2021, E. 1.3). 1.2 Dieses Beschwerdeverfahren bezweckt die Überprüfung der angefochtenen Verfügung auf deren Rechtmässigkeit, weshalb sein Gegenstand jenem des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens entsprechen muss. Dieses hat sich auf die Prüfung des im Januar 2018 eingereichten Rentenbegehrens und damit auf die Frage beschränkt, ob die Beschwerdeführerin frühestens ab dem 1. Juli 2018 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) einen Anspruch auf eine Rente gehabt hat. 2. Eine versicherte Person hat gemäss dem Art. 28 Abs. 1 IVG einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern kann, wenn sie während eines Jahres ohne einen wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen ist und wenn sie nach dem Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ist. Für die Bemessung der Invalidität wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung und nach der Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bei einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung zu jenem Erwerbseinkommen gesetzt, das sie erzielen könnte, wenn sie gesund geblieben wäre (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). 3. Die Beschwerdeführerin hat keinen Beruf erlernt. Sie hat typische Hilfsarbeiten verrichtet. Ihre Erwerbsmöglichkeiten auf dem allgemeinen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt haben folglich jenen einer typischen Hilfsarbeiterin entsprochen, weshalb der statistische Zentralwert der Hilfsarbeiterinnenlöhne als Valideneinkommen heranzuziehen ist.
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6/8 4. 4.1 Für die Bestimmung des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens ist massgebend, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht in welchem Umfang zumutbar sind. Zur Beantwortung dieser Frage hat die Beschwerdegegnerin ein Gutachten der GA eins AG eingeholt, nachdem ein erstes Gutachten des ZMB vom Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen als bezüglich der Arbeitsfähigkeitsschätzung nicht überzeugend qualifiziert worden war. Die Sachverständigen der GA eins AG haben die Beschwerdeführerin umfassend internistisch, psychiatrisch, orthopädisch und neurologisch untersucht. Zudem haben sie die medizinischen Vorakten eingehend gewürdigt. Nichts deutet darauf hin, dass sie eine wesentliche Tatsache übersehen hätten. Der internistische, der orthopädische und der neurologische Sachverständige haben anschaulich aufgezeigt, dass der jeweilige objektive klinische Befund weitestgehend unauffällig gewesen ist. Sie haben den überzeugend begründeten Schluss gezogen, dass aus somatischer Sicht für ideal leidensadaptierte Tätigkeiten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden könne. Was daran „völlig absurd und nicht nachvollziehbar“ sein sollte, wie der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin geltend gemacht hat, ist nicht einzusehen. Bezeichnenderweise hat der Rechtsvertreter denn auch keine fundierte Kritik am Gutachten üben und keine medizinischen Tatsachen anführen können, die Zweifel an der Überzeugungskraft des Gutachtens wecken würden. Die Behauptung des behandelnden Orthopäden, die Beschwerdeführerin müsse zu 50 Prozent berentet werden, ist nämlich vom orthopädischen Sachverständigen der GA eins AG in einer überzeugenden Auseinandersetzung widerlegt worden. Der psychiatrische Sachverständige der GA eins AG hat lediglich eine leichtgradig ausgeprägte depressive Störung objektivieren können, was er anschaulich mit den von ihm erhobenen objektiven klinischen Befunden begründet hat. Seine Schlussfolgerung, die leichtgradige depressive Störung führe zu einer erhöhten Ermüdbarkeit, weshalb die Beschwerdeführerin vermehrte Pausen benötige und insgesamt nur 80 Prozent einer durchschnittlichen Arbeitsleistung erbringen könne, leuchtet ohne Weiteres ein. Weder im Gutachten der GA eins AG noch in den übrigen Akten finden sich Hinweise, die Zweifel an dieser Arbeitsfähigkeitsschätzung wecken würden. Im Gegensatz zu den Sachverständigen des ZMB haben die Sachverständigen der GA eins AG nachvollziehbar erklärt, dass die Verdeutlichungs- respektive Aggravationstendenzen keinen Einfluss auf die Diagnosen und auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Gestützt auf das in jeder Hinsicht überzeugende Gutachten der GA eins AG steht folglich mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beschwerdeführerin im hier massgebenden Zeitraum für ideal leidensadaptierte Tätigkeiten zu 80 Prozent arbeitsfähig gewesen ist. 4.2 Da der Beschwerdeführerin leidensadaptierte Hilfsarbeiten zumutbar sind, entspricht der Ausgangswert des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens dem statistischen Zentralwert der Hilfsarbeiterinnenlöhne und damit dem Valideneinkommen. Der Betrag kann bei der Berechnung
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7/8 des Invaliditätsgrades mathematisch keine Rolle spielen. Der Invaliditätsgrad entspricht dem Arbeitsunfähigkeitsgrad, korrigiert um einen allfälligen, dem sogenannten Tabellenlohnabzug analogen Abzug. Die Beschwerdegegnerin hat bei der Bemessung des zumutbaren Invalideneinkommens einen solchen Abzug von zehn Prozent berücksichtigt, was mit der konstanten Praxis der Abteilung II des St. Galler Versicherungsgerichtes in vergleichbaren Fällen übereinstimmt. Bei einem Arbeitsunfähigkeitsgrad von lediglich 20 Prozent könnte allerdings ohnehin nur bei Berücksichtigung des hier offenkundig nicht zu rechtfertigenden Maximalabzuges von 25 Prozent ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von 40 Prozent resultieren. Der von der Beschwerdegegnerin errechnete Invaliditätsgrad von 28 Prozent erweist sich als korrekt, weshalb die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat. 5. Die Beschwerde ist abzuweisen. Die angesichts des durchschnittlichen Verfahrensaufwandes praxisgemäss auf 600 Franken festzusetzenden Gerichtskosten wären an sich der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ist sie aber von der Pflicht, die Gerichtskosten zu bezahlen, vorläufig befreit. Da ihr auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung bewilligt worden ist, hat der Staat ihrem Rechtsvertreter eine Entschädigung auszurichten, die 80 Prozent des erforderlichen Vertretungsaufwandes abdeckt (Art. 31 Abs. 3 AnwG). Der Rechtsvertreter hat in der Beschwerdeergänzung eine Honorarpauschale von 1’250 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) geltend gemacht. Ihm muss bewusst gewesen sein, dass er allenfalls noch eine Replik einreichen werde, was er in der Folge denn auch tatsächlich getan hat, ohne ein zusätzliches Honorar zu fordern. Diese Tatsache zwingt unter Mitberücksichtigung des Umstandes, dass der Rechtsvertreter ausdrücklich von einer Pauschale gesprochen hat, zur Interpretation, dass im geltend gemachten Honorar sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit diesem Beschwerdeverfahren, also auch der Aufwand für das Verfassen der Replik, beinhaltet gewesen sind. 80 Prozent von 1’250 Franken sind 1’000 Franken. Sollten es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse dereinst gestatten, wird die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung der Gerichtskosten und zur Rückerstattung der Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung verpflichtet werden können (Art. 99 Abs. 2 VRP i.V.m. Art. 123 ZPO).
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8/8 Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin ist vorläufig von der Pflicht, die Gerichtskosten von 600 Franken zu bezahlen, befreit. 3. Der Staat entschädigt den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit 1’000 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer).
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 18.03.2025 Art. 28 IVG. Art. 16 ATSG. Invalidenrente. Würdigung eines Administrativgutachtens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. März 2025, IV 2024/113).
2026-04-10T06:38:47+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen