Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2024/1 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 20.08.2025 Entscheiddatum: 15.07.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 15.07.2025 Art. 17 ATSG. Art. 87 Abs. 3 IVV. Neuanmeldung. Glaubhaftmachen einer relevanten Sachverhaltsveränderung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Juli 2025, IV 2024/1). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10
Kanton St.Gallen Gerichte
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Versicherungsgericht Abteilung II
Entscheid vom 15. Juli 2025 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Tanja Petrik-Haltiner; Gerichtsschreiber Tobias Bolt
Geschäftsnr. IV 2024/1
Parteien
A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Daniel Küng, Anwaltskanzlei Daniel Küng, Rorschacher Strasse 150, 9000 St. Gallen,
gegen I V - Stelle d e s Kantons S t . Gallen , Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,
Gegenstand Rente (Nichteintreten)
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2/9 Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich im April 2009 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IVact. 4). Er gab an, er habe eine Berufslehre zum Autolackierer absolviert und später die Handelsschule abgeschlossen. Die Arbeitgeberin teilte der IV-Stelle im Mai 2009 mit, der Versicherte sei als Betriebshandwerker für sie tätig; der Lohn betrage 65'000 Franken pro Jahr (IV-act. 17). Die Allgemeinmedizinerin Dr. med. B.___ gab Dr. med. C.___ vom IV-internen regionalen ärztlichen Dienst (RAD) Ende Mai 2009 telefonisch an (IV-act. 14), der Versicherte leide an einer Panikstörung. Die erste Panikattacke sei in der Rekrutenschule aufgetreten. Zudem bestehe der Verdacht auf ein ADS respektive auf ein ADHS. Aktuell sei der Versicherte nur zu 50 Prozent arbeitsfähig. Im August 2009 berichtete Dr. phil. D.___ von der Klinik für Neurologie des Kantonsspitals St. Gallen (IV-act. 32), bei einer neuropsychologischen Testung habe der Versicherte während zweieinhalb Stunden kooperativ mitgearbeitet. Das Arbeitstempo sei mittel, die Aufmerksamkeit eher tief und schwankend gewesen. Die Vorgehensweise sei kompliziert bis dysfunktional gewesen. Bezüglich der Emotionalität und des Verhaltens sei der Versicherte sehr auffällig, vor allem auch ambivalent gewesen. Sowohl während des Gesprächs als auch während der Testung sei die Belastbarkeit schlecht, das Verhalten demonstrativ gewesen. Die Gedankengänge hätten teilweise zwanghaft-rigide gewirkt. Angaben zur persönlichen, psychischen und sozialen Entwicklung seien nur sehr vage und unsicher zu erhalten gewesen, hätten sich teilweise auch widersprochen. Die Testergebnisse hätten auf leichte, mittelschwere und schwerst gestörte Funktionen hingewiesen. Die Anstrengungsbereitschaft sei aber auffällig respektive ungenügend gewesen. Hierbei könnten sowohl unbewusst-psychogene als auch bewusstaggravierende Anteile eine Rolle gespielt haben. Im Dezember 2009 berichtete Dr. B.___, der Versicherte sei zu 75–80 Prozent arbeitsfähig (IV-act. 45). Die Eingliederungsverantwortliche der IV- Stelle notierte im August 2010 (IV-act. 58), der Versicherte habe lediglich einen Anspruch auf eine Arbeitsvermittlung, werde aber bereits vom regionalen Arbeitsvermittlungszentrum optimal betreut. Das Begehren um berufliche Eingliederungsmassnahmen sei deshalb abzuweisen. Mit einer Mitteilung vom 4. August 2010 wies die IV-Stelle das Begehren um berufliche Eingliederungsmassnahmen ab (IV-act. 60). Mit einer Verfügung vom 14. Januar 2011 wies sie auch das Rentenbegehren ab (IV-act. 70). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in formelle Rechtskraft. A.b Im September 2014 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (IV-act. 75). Die IV-Stelle forderte ihn in der Folge auf, eine relevante Sachverhaltsveränderung seit dem 14. Januar 2011 glaubhaft zu machen (IV-act. 79). Am 16. September 2014 teilte der Psychiater med. pract. E.___ der IV-Stelle mit (IV-act. 81), der Versicherte leide an einem Asperger-Syndrom, eventuell an einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung. Sein Gesundheitszustand habe sich im Zusammenhang mit der Trennung von der Freundin im Frühjahr 2014 verschlechtert. Er benötige einen ideal leidensadaptierten
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3/9 Arbeitsplatz. Der RAD-Arzt Dr. med. F.___ notierte im November 2014, bei den vom Psychiater E.___ beschriebenen Problemen handle es sich um langfristige Persönlichkeitsfaktoren, die bereits im ersten Verwaltungsverfahren bekannt gewesen seien; eine Veränderung des Gesundheitszustandes sei nicht glaubhaft gemacht (IV-act. 86). Im April 2015 notierte Dr. F.___, gemäss den aktuellen Berichten des Psychiaters E.___ sei es zwischenzeitlich zu einer geringfügigen, vorübergehenden depressiven Reaktion gekommen, weshalb sich ein Eintreten auf die Neuanmeldung durchaus rechtfertigen lasse (IV-act. 130). Im Auftrag der IV-Stelle erstattete Dr. med. G.___ am 22. September 2016 ein psychiatrisches Gutachten (IV-act. 181). Er hielt fest, der Versicherte leide an einer rezidivierenden depressiven Störung, die aber gegenwärtig remittiert sei. Die Kriterien für die Diagnose einer Panikstörung seien nicht erfüllt. Die weitschweifigen Ausführungen des behandelnden Psychiaters E.___ erweckten zusammenfassend den Eindruck, dass diesem nicht klar sei, worunter der Versicherte genau leide. Die Kriterien für die vom behandelnden Psychiater E.___ genannte Diagnose einer Persönlichkeitsstörung seien nicht erfüllt. Auch ein Asperger-Syndrom könne nicht diagnostiziert werden. Zusammenfassend könne keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Der von Dr. G.___ consiliarisch beigezogene Neuropsychologe Dr. phil. H.___ hatte festgehalten, die Beschwerdevalidierungsverfahren hätten keine Auffälligkeiten gezeigt. Das prämorbide Intelligenzniveau sei wohl leicht unterdurchschnittlich gewesen, weshalb einige der unterdurchschnittlichen Leistungen in der aktuellen Testung nicht als pathologische Befunde zu werten seien. Dennoch hätten sich Leistungsverschlechterungen gegenüber dem anzunehmenden prämorbiden Leistungsniveau gezeigt. Die Befunde hätten auf eine leichte bis mässige Hirnfunktionsstörung hingewiesen. Das Testverhalten sei teilweise deutlich auffällig gewesen. Es hätten sich Hinweise auf eine reduzierte Reaktionsinhibition respektive auf ein impulsives Verhalten und auf eine verminderte Fehlerkontrolle gezeigt. Eine Aufmerksamkeitsdefizitstörung habe aber nicht vorgelegen. Auch eine Autismusspektrumstörung habe nicht festgestellt werden können. Im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit sei aus rein neuropsychologischer Sicht eine eingeschränkte Fähigkeit, zeitlichem Druck standzuhalten, zu attestieren. Als geeignet erscheine eine Tätigkeit mit leicht unterdurchschnittlichen Tempoanforderungen. A.c Im Auftrag der IV-Stelle erstattete die PMEDA AG am 23. Januar 2019 ein polydisziplinäres – internistisches, neurologisches, oto-rhino-laryngologisches und psychiatrisches – Gutachten (IV-act. 257). Die Sachverständigen hielten fest, der Versicherte leide an einer gegenwärtig remittierten rezidivierenden depressiven Störung, an einer Agoraphobie mit Panikstörung sowie – ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – an einem Status nach einer unklaren Heiserkeit, an einem Abhängigkeitssyndrom (Benzodiazepine) und an einer Adipositas. Sowohl die angestammte als auch eine andere leidensadaptierte Tätigkeit sei ihm uneingeschränkt zumutbar. Relevante somatische Gesundheitsbeeinträchtigungen seien weder geltend gemacht noch festgestellt worden. In psychiatrischer Hinsicht sei der objektive klinische Befund unauffällig gewesen. Der Versicherte habe
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4/9 im Gespräch ruhig und gelassen gewirkt. Die Sprachproduktion sei ausreichend gewesen. Verlängerte Antwortlatenzen seien nicht aufgefallen. Die Sprachmelodie sei lebhaft gewesen. Die Mimik und die Gestik hätten unbeeinträchtigt gewirkt. Der Rapport sei geordnet gewesen. Insgesamt habe der Versicherte psychisch nicht erheblich beeinträchtigt gewirkt. Bewusstseinsstörungen hätten nicht festgestellt werden können. Der Versicherte sei allseits orientiert gewesen. Er habe die Lebensdaten sicher rekonstruiert. Das Langzeit- und das Kurzzeitgedächtnis seien intakt gewesen. Die Konzentration und die Aufmerksamkeit seien unauffällig gewesen. Das formale Denken sei geordnet und auf das Wesentliche beschränkt, der Redefluss dagegen leicht erhöht gewesen. Die Stimmung habe euthym gewirkt. Der Versicherte sei affektiv gut schwingungsfähig gewesen. Der Antrieb habe unauffällig gewirkt. Psychomotorische Auffälligkeiten hätten sich nicht gezeigt. Der RAD-Arzt Dr. F.___ qualifizierte das Gutachten als überzeugend (IV-act. 263). Mit einer Verfügung vom 11. April 2019 wies die IV-Stelle das Begehren um berufliche Eingliederungsmassnahmen ab (IV.-act. 274). Der Versicherte liess eine Beschwerde gegen diese Verfügung erheben, die vom Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit einem Entscheid vom 5. Mai 2020 abgewiesen wurde (IV 2019/137; vgl. IV-act. 311). Mit einer Verfügung vom 12. September 2019 hatte die IV-Stelle das Rentenbegehren des Versicherten abgewiesen (IV-act. 292). Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit einem Entscheid vom 25. August 2021 abgewiesen (IV 2019/274; vgl. IV-act. 313). A.d Im Juni 2023 meldete sich der Versicherte erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 320). Der Psychiater E.___ hatte im Februar 2023 geltend gemacht (IV-act. 325), der Gesundheitszustand des Versicherten habe sich seit den Urteilen des Versicherungsgerichtes wesentlich verschlechtert. Der Versicherte habe in den letzten Jahren vom Sozialamt gelebt. Er sei nicht mehr fähig gewesen, mit einem kleinen Arbeitspensum zu arbeiten. Er, der Psychiater E.___, habe den Versicherten zuerst noch zu 50 Prozent arbeitsunfähig geschrieben. Nun habe er ihn zu 100 Prozent arbeitsunfähig schreiben müssen. Der Versicherte sei nicht fähig gewesen, im geschützten Bereich zu arbeiten. Ende 2021 sei zusätzlich eine Magen-Darm-Erkrankung aufgetreten. Der Versicherte sei zweimal operiert worden. Seither könne er noch rascher depressive Symptome, Angstsymptome oder Panikattacken entwickeln. Im August 2022 hatte PD Dr. med. I.___ von der Psychiatrie J.___ dem Psychiater E.___ berichtet (IV-act. 326), er habe den Versicherten auf Zuweisung des Psychiaters E.___ hin für eine Zweitmeinung zweimal während insgesamt zweieinhalb Stunden untersucht. Zudem habe er die IV-Akten studiert. Der Versicherte habe kräftig und sthenisch gewirkt, direkten Blickkontakt aufgenommen und sogleich recht gesprächig imponiert. Seine Ausführungen seien sehr umständlich und weitschweifig, aber inhaltlich kohärent gewesen. Die Auffassung, die Konzentration und das Gedächtnis seien unauffällig gewesen. Der Versicherte habe eine Tendenz zur Externalisierung gezeigt. Die von ihm beschriebenen Ängste und Panikattacken seien im Gespräch nicht spürbar geworden; Anhaltspunkte in diese Richtung hätten sich nicht gezeigt. Der
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5/9 Versicherte habe auch kein Vermeidungsverhalten beschrieben. Affektiv habe er nicht bedrückt oder deprimiert, sondern eher jovial, gesprächig, gut gelaunt, gleichzeitig aber auch unsicher und ratlos gewirkt. Der emotionale Rapport sei zunächst etwas schwierig gewesen, da der Versicherte bei aller Gesprächigkeit doch misstrauisch und abwartend gewirkt habe. Im Laufe des Gesprächs sei er aber aufgetaut. Insgesamt sei deutlich geworden, dass er Hilfe suche, aber auch versuche, das Gegenüber für sich einzunehmen und zu seinen Gunsten zu manipulieren. Psychomotorisch hätten keine Auffälligkeiten festgestellt werden können. Verschiedene Indizien sprächen für eine narzisstische Persönlichkeitsstörung. Diese Diagnose sei aber wohl für ein IV-Berentungsverfahren irrelevant, da sie nicht zu einer völligen Arbeitsunfähigkeit führe. Wahrscheinlich sei der Versicherte de facto arbeitsunfähig, weil er sich bei einer Eingliederung in einen normalen beruflichen Kontext kompliziert und vermeidend präsentieren werde. Vermutlich lasse sich dies aber mit den aktuellen versicherungsmedizinischen Konzepten und der gültigen Rechtspraxis nicht fassen. Er, PD Dr. I.___, rate deshalb von einer weiteren IV-Anmeldung ab. Der Chirurg med. pract. K.___ hatte im September 2021 über eine operative Revision einer Trokarhernie des Nabels berichtet (IV-act. 337). A.e Im August 2023 notierte der RAD-Arzt med. pract. L.___, die Akten enthielten keinen Hinweis auf eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Versicherten (IV-act. 344). Mit einem Vorbescheid vom 15. August 2023 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie vorsehe, nicht auf seine Neuanmeldung einzutreten (IV-act. 345). Dagegen liess der Versicherte am 8. September 2023 einwenden (IV-act. 348–1 f.), sein Gesundheitszustand habe sich seit der letzten Verfügung wesentlich verschlechtert. Die depressiven Symptome seien stärker ausgeprägt. Die Konzentration sei schlechter geworden. Er reichte eine Stellungnahme des behandelnden Psychiaters E.___ ein, der ebenfalls geltend gemacht hatte, der Gesundheitszustand des Versicherten habe sich verschlechtert (IV-act. 348–3 ff.). Der RAD-Arzt L.___ notierte im November 2023, es hätten sich keine neuen Aspekte ergeben (IV-act. 355). Mit einer Verfügung vom 20. November 2023 trat die IV-Stelle nicht auf die Neuanmeldung ein (IV-act. 357). A.f Am 28. Dezember 2023 liess der Versicherte beim Versicherungsgericht die Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens IV 2019/274 beantragen (IV 2023/256, act. G 1). Er liess geltend machen, ein am 4. Oktober 2023 veröffentlichter Bericht der Eidgenössischen Kommission für die Qualität bei der medizinischen Begutachtung enthalte die Empfehlung, keine medizinischen Begutachtungen mehr durch die PMEDA AG durchführen zu lassen, da die Gutachten jener MEDAS inhaltliche und formale Fehler enthielten. Von diesen Mängeln seien bereits Gutachten aus dem Jahr 2013 betroffen gewesen. Wäre der Bericht früher veröffentlicht worden, hätte die IV-Stelle nicht die PMEDA AG, sondern eine andere MEDAS im Jahr 2019 mit einer Begutachtung des Versicherten beauftragt. Diesbezüglich liege ein Revisionsgrund vor. Am 10. April 2024 liess der Versicherte das Gesuch vorbehaltlos zurückziehen
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6/9 (IV 2023/256, act. G 12). Das Verfahren wurde mit einem Entscheid vom 17. April 2024 abgeschrieben (IV 2023/256). B. B.a Bereits am 29. Dezember 2023 hatte der Versicherte (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. November 2023 erheben lassen (act. G 1). Er hatte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und das Eintreten auf die Neuanmeldung vom 13. Juni 2023 beantragen lassen. Zur Begründung hatte er ausführen lassen, er habe mit den von ihm eingereichten medizinischen Berichten eine relevante Verschlechterung seines Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht. Daran vermöge die Einschätzung des RAD-Arztes L.___ nichts zu ändern (vgl. auch act. G 11). B.b Die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) beantragte am 3. Februar 2025 die Abweisung der Beschwerde (act. G 13). Zur Begründung führte sie an, der behandelnde Psychiater E.___ habe bereits vor der Begutachtung durch die PMEDA AG eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert. Die Sachverständigen der PMEDA AG hätten diese Diagnose gemäss der Ansicht des Versicherungsgerichtes „eingehend und verständlich begründet“ sowie „überzeugend“ verworfen. Diesbezüglich fehle es also an einem Hinweis auf eine relevante Veränderung. Dr. I.___ habe festgehalten, dass der Zustand des Beschwerdeführers seit vielen Jahren recht stabil sei und dass die Berichte aus dem Jahr 2009 den Zustand praktisch identisch beschrieben. B.c Der Beschwerdeführer liess am 14. Mai 2025 an seinen Anträgen festhalten (act. G 20). Die Beschwerdegegnerin hielt ebenfalls an ihrem Antrag fest (act. G 22). Erwägungen 1. Dieses Beschwerdeverfahren bezweckt die Überprüfung der angefochtenen Verfügung vom 20. November 2023 auf deren Rechtmässigkeit, weshalb sein Gegenstand jenem des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens entsprechen muss. Dieses hat sich auf die Eintretensfrage beschränkt, das heisst es hat nur die Frage zum Gegenstand gehabt, ob es dem Beschwerdeführer gelungen sei, eine wesentliche Veränderung des relevanten Sachverhaltes seit der Abweisung seines letzten Leistungsbegehrens glaubhaft zu machen. Diese „Eintretenshürde“ hat der Beschwerdeführer gemäss dem eindeutigen und klaren Wortlaut des Art. 87 Abs. 3 IVV nur bezüglich eines Rentenanspruchs, aber nicht auch bezüglich beruflicher Massnahmen meistern müssen. Da er in seinen Eingaben jeweils nur unspezifisch „Leistungen“ beantragt hat und da grundsätzlich eine Rente oder berufliche Eingliederungsmassnahmen in Frage gekommen wären, stellt sich die Frage, ob er bei genauer
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7/9 Betrachtung nicht zwei Begehren (je eins um eine Rente und um berufliche Eingliederungsmassnahmen) gestellt hat und ob die Beschwerdegegnerin dementsprechend am 20. November 2023 nicht zwei Nichteintretensentscheide erlassen hat. Diese Frage ist zu verneinen, denn der Beschwerdeführer hat sich dezidiert auf den Standpunkt gestellt, er sei vollständig arbeitsunfähig; er könne nicht einmal in einem geschützten Rahmen tätig sein. Diese Behauptung hat notwendigerweise die Behauptung der Unfähigkeit zur beruflichen Eingliederung mit eingeschlossen, weshalb dem Beschwerdeführer nicht unterstellt werden kann, er habe um berufliche Eingliederungsmassnahmen ersucht. Sein Leistungsbegehren hat nur auf eine Rente abgezielt, weshalb in diesem Beschwerdeverfahren ausschliesslich zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf dieses neue Rentenbegehren eingetreten ist. 2. In somatischer Hinsicht hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, sein Gesundheitszustand habe sich im Zusammenhang mit einer Magen-Darm-Erkrankung wesentlich verschlechtert. Den Berichten des damals behandelnden Chirurgen K.___ lässt sich entnehmen, dass eine Trokarhernie aufgetreten war, die sich operativ hatte beheben lassen. Wenn überhaupt hat sich diese Erkrankung nur für eine sehr kurze Zeit auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgewirkt, weshalb sie rentenrechtlich irrelevant ist. Damit fehlt ein glaubhafter Hinweis auf eine relevante Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustandes. Bezüglich der vom behandelnden Psychiater E.___ in den Fokus gestellten Persönlichkeitsstörung ist auf die Ausführungen in der E. 3.4.4 des Entscheides IV 2019/274 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 25. August 2021 respektive auf die entsprechenden Ausführungen im Gutachten der PMEDA AG zu verweisen, in denen mit einer sorgfältigen Begründung aufgezeigt worden ist, dass diese Diagnosestellung nicht überzeugt. Eine Persönlichkeitsstörung zeichnet sich aber ohnehin durch ihre Stabilität aus, was bedeutet, dass sie kaum je geeignet sein kann, eine relevante Veränderung des massgebenden Sachverhaltes zu bewirken. Der vom Beschwerdeführer consiliarisch beigezogene Psychiater PD Dr. I.___ hat in seinem überzeugend begründeten „Privatgutachten“ anschaulich aufgezeigt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anlässlich der beiden Explorationen entsprechend jenem präsentiert hatte, der bereits im Jahr 2009 beschrieben worden war. Die langjährige Stabilität des Gesundheitszustandes ist für PD Dr. I.___ sogar ausschlaggebend dafür gewesen, die Frage nach einer Persönlichkeitsstörung doch nochmals zu stellen, wobei er allerdings darauf hingewiesen hat, dass diese invalidenversicherungsrechtlich wohl irrelevant sein dürfte. Abschliessend hat PD Dr. I.___ von einer erneuten Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen abgeraten. Die in den gewohnt weitschweifigen und schwer nachvollziehbaren Ausführungen des behandelnden Psychiaters E.___ enthaltene Behauptung, der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich verschlechtert respektive die depressiven Symptome seien nun stärker ausgeprägt, ist vom Psychiater E.___ nicht belegt worden und steht zudem
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8/9 in einem klaren Widerspruch zu den überzeugenden Ausführungen im „Privatgutachten“ von PD Dr. I.___. Auch im Vergleich mit den früheren Berichten und Stellungnahmen des behandelnden Psychiaters E.___ ergibt sich kein Hinweis auf eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers. Gestützt auf die Ausführungen von PD Dr. I.___ ist davon auszugehen, dass der Zustand des Beschwerdeführers stabil geblieben ist und weiterhin jenem Bild entsprochen hat, das bereits in den Berichten aus dem Jahr 2009 gezeichnet worden ist. Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine relevante Sachverhaltsveränderung seit der Abweisung seines letzten Rentenbegehrens glaubhaft zu machen, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf seine Neuanmeldung eingetreten ist. 3. Die Beschwerde ist abzuweisen. Die angesichts des durchschnittlichen Verfahrensaufwandes praxisgemäss auf 600 Franken festzusetzenden Gerichtskosten wären an sich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ist der Beschwerdeführer aber vorläufig von der Pflicht, die Gerichtskosten zu bezahlen, befreit. Da ihm auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung bewilligt worden ist, hat der Staat seinem Rechtsvertreter eine Entschädigung auszurichten, die 80 Prozent des erforderlichen Vertretungsaufwandes abdeckt (Art. 31 Abs. 33 AnwG). Der erforderliche Vertretungsaufwand ist als minimal zu qualifizieren, da dem Rechtsvertreter der massgebende Sachverhalt aus dem Verfahren IV 2023/256 bereits bekannt gewesen ist. Die Entschädigung wird deshalb auf 80 Prozent von 1'000 Franken, also auf 800 Franken, festgesetzt. Sollten es seine wirtschaftlichen Verhältnisse dereinst gestatten, wird der Beschwerdeführer zur Nachzahlung der Gerichtskosten und zur Rückerstattung der Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung verpflichtet werden können (Art. 99 Abs. 2 VRP i.V.m. Art. 123 ZPO).
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9/9 Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer ist vorläufig von der Pflicht, die Gerichtskosten von 600 Franken zu bezahlen, befreit. 3. Der Staat entschädigt den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit 800 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer).
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 15.07.2025 Art. 17 ATSG. Art. 87 Abs. 3 IVV. Neuanmeldung. Glaubhaftmachen einer relevanten Sachverhaltsveränderung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Juli 2025, IV 2024/1).