Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2023/60 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 24.04.2025 Entscheiddatum: 18.03.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 18.03.2025 Art. 7 f. ATSG. Art. 28 IVG. Dem Gerichtsgutachten ist voller Beweiswert beizumessen. Gutheissung der Beschwerde und Anspruch auf eine ganze Rente (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. März 2025, IV 2023/60). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/19
Kanton St.Gallen Gerichte
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Versicherungsgericht Abteilung III
Entscheid vom 18. März 2025 Besetzung Versicherungsrichterin Mirjam Angehrn (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Markus Lorenzi
Geschäftsnr. IV 2023/60
Parteien
A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Ronald Pedergnana, Rorschacher Strasse 21, Postfach 27, 9004 St. Gallen,
gegen I V - Stelle d e s Kantons S t . Gallen , Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,
Gegenstand Rente
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2/18 Sachverhalt A. A.a A.___ (nachfolgend: Versicherte) meldete sich am 14. Dezember 2018 bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen (nachfolgend: IV-Stelle) für berufliche Massnahmen und Rentenleistungen an (IVact. 1). Am 21. Januar 2019 berichtete Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, dass die Versicherte an polytopen Schmerzen (Wirbelsäule, Becken, Schulter), an einer idiopathischen Osteoporose sowie einer reaktiven Dysthymie leide und zwischen Februar und März 2018 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Anschliessend sei sie wieder geringgradig als Selbständige tätig gewesen. Als Funktionsausfälle, welche die Arbeitsfähigkeit einschränken, gab er Schmerzen bei längerem Stehen und Sitzen an. Eine wechselnd sitzende und stehende Tätigkeit ohne starke körperliche Belastung könne die Versicherte vier Stunden pro Tag ausüben. Als Therapie nannte er Analgesie, Osteoporose-Therapie und Physiotherapie (IV-act. 13). Mit Zeugnis vom 22. Februar 2019 attestierte Dr. B.___ für die Zeit vom 7. Januar bis 28. Februar 2019 wiederum eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit (IV-act. 22). In einem Bericht vom 6. März 2019 hielt Dr. B.___ als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine idiopathische Osteoporose sowie ein chronisches Schmerzsyndrom fest. Er erachtete die bisherige Tätigkeit als Masseurin als nicht mehr zumutbar für die Versicherte. Prognostisch sei in einer angepassten Tätigkeit mittelfristig eine Arbeitsfähigkeit von 50-60 %, unter idealen Bedingungen langfristig eventuell sogar eine 80%-ige Arbeitsfähigkeit, zu erreichen. Bis auf die Schmerzen stünden der Eingliederung keine Faktoren entgegen. Ideal wäre es, wenn die Versicherte beispielsweise bei Aktivierungen in der Geriatrie oder im Altenheim eingesetzt werden könne (IV-act. 26-3 ff.). A.b Gestützt auf einen von der Versicherten am 24. April 2019 unterzeichneten Eingliederungsplan mit dem Ziel, die Arbeitsfähigkeit innerhalb eines halben Jahres auf mindestens 80 % zu steigern (IVact. 34), erteilte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 4. Juni 2019 Kostengutsprache für eine vom 1. Mai bis 31. Oktober 2019 dauernde Integrationsmassnahme beim Regionalen Pflegeheim C.___ mit Support am Arbeitsplatz (IV-act. 50; zur IV-Taggeldverfügung vgl. IV-act. 54). Vom 1. bis. 3. Juli 2019 attestierte Dr. B.___ der Versicherten eine 100%-ige und anschliessend noch eine 75%-ige Arbeitsunfähigkeit (IVact. 59). In einem Verlaufsbericht vom 29. Juli 2019 hielt der Job-Coach fest, die Versicherte sehe ein, dass sie ihren Approach, in einem 50 bis 80 % Pensum im Bereich Aktivierungstherapie zu arbeiten, aufgeben müsse. Sie vermöge den Versuch mit drei Stunden Arbeitszeit am Stück nur knapp zu bewältigen. Doch dann laufe bei ihr zu Hause auch nichts mehr. Starke Schmerzen kämen hinzu. Durch das Aufzeigen eines möglichen und gangbaren Weges über die Berentung sei der Druck von der Versicherten abgefallen. Ausserdem sei diese von ihrer Freundin im Vorschlag, einen Psychologen zu suchen, bestärkt worden (IV-act. 62). In einer Aktenbeurteilung vom 5. August 2019 hielt der regionale ärztliche Dienst (RAD) fest, dass bis zu diesem Zeitpunkt keine Diagnosen mit anhaltender Auswirkung
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3/18 auf die Arbeitsfähigkeit bekannt seien. Zum aktuellen Zeitpunkt bestehe aus versicherungsmedizinischer Sicht überhaupt keine Arbeitsunfähigkeit. Ob innerhalb von 12 Monaten mit einer stabilen 50%-igen Arbeitsfähigkeit gerechnet werden könne, sei von den weiteren Diagnosen abhängig. Die Versicherte befinde sich gemäss Akten neu bei einem Rheumatologen in Behandlung, bei welchem Arztberichte einzuholen seien (IV-act. 64-2 f.). Im Bericht vom 21. August 2019 hielt Dr. med. D.___, Innere Medizin und Rheumatologie FMH, fest, dass er die Versicherte am 24. Juni, 25. Juli und 12. August 2019 in seinen Sprechstunden gesehen habe. Summarisch bestehe bei der Versicherten zweifelfrei eine erhebliche psychosoziale Konfliktsituation, die mit Sicherheit die Beschwerdeproblematik nicht unwesentlich beeinflusse. Angesichts der chronifizierten Situation und den aktuell laufenden IV-Abklärungen seien die Rahmenbedingungen für eine Besserung des Beschwerdebildes eher ungünstig. Am ehesten bestehe eine Chance mit einem multidisziplinären Therapieansatz, wie er z.B. in Zurzach oder Valens angeboten werde. Weiter denke er, dass die Abklärungen der IV-Stelle wohl schlussendlich zu einer MEDAS-Abklärung führen würden. Eine vorerst abschliessende Kontrolle sei am Tag des Berichts vereinbart worden (IV-act. 67-6 ff.). In einem gleichentags zu Handen der IV-Stelle erstellten Bericht erklärte Dr. D.___ überdies, dass von ihm keine Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ausgestellt worden seien. Er könne aktuell nicht konklusiv beurteilen, welche Funktionseinschränkungen bei der Versicherten bestünden. Als Faktoren, die einer Eingliederung im Wege stehen, nannte er die Verunsicherung der Versicherten und deren psychosoziale Konfliktsituation (IV-act. 67-2 ff.). In einer Aktenbeurteilung vom 4. September 2019 kam der RAD zum Schluss, dass aus rein somatischer Sicht das Erreichen einer stabilen Arbeitsfähigkeit von 50 % innerhalb von 12 Monaten möglich sein sollte. Allerdings lägen noch Hinweise für ein psychiatrisches Leiden vor, weshalb weitere Abklärungen erforderlich seien (IV-act. 68-3). Mit Mitteilung vom 16. September 2019 hob die IV-Stelle ihre Mitteilung vom 4. September (recte: 4. Juni) 2019 auf, da gemäss Bericht der Eingliederungsberaterin die laufende Massnahme gesundheitsbedingt habe abgebrochen werden müssen (IV-act. 78; zum Bericht der Eingliederungsverantwortlichen vgl. IV-act. 86-13; zum Schlussbericht Coaching vgl. IV-act. 95). A.c Am 19. September 2019 informierte Dr. D.___ die IV-Stelle darüber, dass er die Versicherte seit dem 21. August 2019 nicht mehr in seiner Sprechstunde gesehen habe und aktuell auch keine weiteren Kontrolltermine vereinbart seien (IV-act. 87-2). In einem Bericht vom 22. November 2019 hielten die behandelnden Ärzte der Klinik E.___ fest, dass die Versicherte am 19. September und 9. Oktober 2019 vorstellig geworden sei. Im Rahmen einer vorläufigen Beurteilung diagnostizierten die behandelnden Ärzte eine Persönlichkeitsveränderung bei einem chronischen Schmerzsyndrom. Der Leidensdruck der Versicherten bestehe schwerpunktmässig aufgrund der angegebenen Schmerzen. Die hierdurch entstehenden psychischen Belastungen seien für die Versicherte gut akzeptabel und im psychosozialen Umfeld ausreichend besprechbar. Eine psychotherapeutische Unterstützung sei der Versicherten aufgrund der langanhaltenden Schmerzsymptomatik angeboten worden. Aufgrund der Befunde ergebe
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4/18 sich nach aktuellem Wissensstand hierfür aber keine zwingende Therapieindikation. Die Versicherte habe angegeben, aktuell keine psychiatrische Behandlung in der Klinik zu wünschen und dass bezüglich der Schmerzbehandlung eine ausreichende medizinische Versorgung gegeben sei (IV-act. 123-2 f.). A.d In einem Bericht vom 6. April 2020 hielt Dr. med. F.___, Facharzt für Anästhesie, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Schmerzstörung sowie eine Depression und als solche ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine ideopathische Osteoporose fest. Weiter erklärte er, dass die Versicherte zur Behandlung der ausgeprägten Schlafstörung gekommen sei. Einmal wöchentlich werde ein Biofeedback durchgeführt. Die Arbeitsunfähigkeit betrage aktuell 80 % (IV-act. 110; vgl. ferner IV-act. 111-2). In einem Bericht vom 22. April 2020 erklärte Dr. B.___, dass bei der Versicherten eine deutliche Zunahme der psychischen Beschwerden und damit natürlich auch der körperlichen Schmerzen zu sehen sei. Trotz verschiedener, teils nicht gut vertragener, Medikamente und verschiedener Therapien habe die Versicherte eine manifeste mittelgradige Depression entwickelt. Seines Erachtens sollten IV-Massnahmen greifen, um der Versicherten die Möglichkeit zu geben, sich auf ihre Genesung zu konzentrieren. Ansonsten sehe er mittelfristig den psychosozialen und medizinisch gesundheitlichen Zusammenbruch der Versicherten. Er verwies auf eine Stellungnahme von Dr. med. G.___, Chiropraktor SCG/ECU, der ein chronisch invalidisierendes Panvertebralsyndrom, aktuell thorakal und lumbal betont, sowie eine reaktive Depression diagnostiziert hatte und von einer Verschlechterung des allgemeinen Gesundheitszustandes der Versicherten in den letzten Wochen ausgegangen war (IV-act. 117). Am 28. April 2020 erklärte Dr. B.___, dass die multimodale Therapie in Form von Physiotherapie, Analgesie, Neurofeedback, Chiropraktik sowie psychologischer Betreuung laufe (IV-act. 114). A.e Vom 1. bis 28. Juli 2020 unterzog sich die Versicherte in der Klinik H.___ einer stationären psychosomatisch-sozialmedizinischen Rehabilitationsbehandlung. Im Austrittsbericht vom 31. Juli 2020 ist zu lesen, dass die chronischen Schmerzen während des ganzen stationären Aufenthaltes auf dem gleich hohen Level geblieben oder sich sogar verstärkt hätten. Nur wenige Elemente aus den Bewegungseinheiten und Entspannungsmethoden hätten der Versicherten gut getan. Eine coanalgetische medikamentöse Behandlung habe die Versicherte abgelehnt. Mit Blick auf den IVgestützten Wiedereingliederungsversuch werde aufgrund der fragilen, schwankenden Ich-Struktur mit aktuellen Defiziten wie Dünnhäutigkeit und Schwierigkeiten in der Affekt- und Selbstregulation bei unzureichenden Möglichkeiten der Selbstberuhigung die Prüfung einer befristeten Rentenzusprache empfohlen. Für die Dauer des stationären Aufenthaltes werde eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert und auch längerfristig gehe man von einer reduzierten Belastbarkeit mit einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit aus (IV-act. 122-1 ff.).
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5/18 A.f Nach einer weiteren RAD-Beurteilung (vgl. IV-act. 124) lehnte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 13. August 2020 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen ab, da solche aufgrund des Gesundheitszustandes aktuell nicht möglich seien (IV-act. 127). A.g In einem Bericht der Klinik H.___ vom 14. Dezember 2020 wurde als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode bei multifaktorieller psychosozialer Belastung mit Entwicklung eines Erschöpfungssyndroms und als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden eine somatoforme Schmerzstörung, nicht näher bezeichnet, ein psychogener Appetitverlust mit Gewichtsabnahme, ein Reizdarmsyndrom mit Diarrhoe, akzentuierte Persönlichkeitszüge, eine idiopathische Osteoporose sowie eine chronische Schmerzstörung genannt. Weiter hiess es, dass die Versicherte in der Zeit vom 28. Juli 2020 (Datum des Austritts aus der stationären Behandlung; vgl. IV-act. 122-1) bis zum 26. November 2020 in der Klinik nicht medizinisch behandelt worden sei. Der Versicherten sei die Durchführung einer intensiven krankheitsspezifischen Behandlung empfohlen worden, jedoch habe sie abgelehnt. Die Behandlung sei in gegenseitigem Einverständnis am 26. November 2020 beendet worden. Die Frage nach der Anzahl Stunden pro Tag, die der Versicherten in einer leidensangepassten Tätigkeit zumutbar seien, könne man nicht beantworten (IV-act. 131-2 ff.). A.h In einem Bericht vom 3. Februar 2021 hielt Dr. B.___ fest, dass bei der Versicherten neu eine ausgeprägte Fructose-Malabsorption vorliege. Sie könne keine körperliche Arbeit mehr machen. Eine adaptierte Tätigkeit sei ihr zu 25 % zumutbar. Sie brauche aktuell vor allem Zeit für die Rehabilitation, für die Psychotherapie und die Physiotherapie. Anschliessend sei eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit allenfalls möglich (IV-act. 138-1 ff.). Am 7. April 2021 berichtete der dipl. Arzt I.___, Psychiatrie-Zentrum J.___, dass sich die Versicherte seit dem 22. Januar 2021 bei ihm in Behandlung befinde. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, sonstige Essstörungen, psychogener Appetitverlust und Gewichtsabnahme, Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung, eine mittelgradige depressive Episode, ein Reizdarmsyndrom, Diarrhoe-prädominant, sowie Störungen des Fruktosestoffwechsels. Eine Arbeitsunfähigkeit sei bisher nicht attestiert worden, würde jedoch auch aus psychiatrischer Sicht 100 % betragen. Der Versicherten sei eine sitzende Tätigkeit (z.B. im Bereich der Telefonvermittlung) ohne körperliche Anstrengungen maximal zwei Stunden täglich zumutbar (IVact. 145-1 ff.). Am 27. April 2021 erklärte Dr. F.___, dass der Versicherten derzeit keine Tätigkeit möglich sei (IV-act. 147-1 ff.). A.i Am 22. November 2021 erstattete die PMEDA (Polydisziplinäre Medizinische Abklärungen), Zürich, im Auftrag der IV-Stelle ein polydisziplinäres (psychiatrisches, internistisches und orthopädisches) Gutachten (IV-act. 172). In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung kamen die Sachverständigen zum Schluss, dass keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
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6/18 bestünden (IV-act. 172-15). Für die anamnestisch vorgetragene Schmerzbeeinträchtigung hätten sich keine ausreichenden Befundkorrelate finden lassen und das Labor zeige keine wirksamen Spiegel der geprüften Medikation. Auf dem Boden der Befunde und der Plausibilitätsprüfung könne keine Einschränkung der Belastbarkeit schlüssig und konsistent belegt werden. Dies gelte auch rückblickend, da die Vorberichte versicherungsmedizinisch nicht als genügend erscheinen würden (IV-act. 172-16). In seiner Aktenbeurteilung vom 5. Januar 2022 stufte der RAD das PMEDA-Gutachten als ausführlich, schlüssig und nachvollziehbar ein, sodass darauf abgestellt werden könne (IV-act. 181). A.j Mit Vorbescheid vom 19. Januar 2022 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Rentenbegehrens bei einem Invaliditätsgrad von 0 % in Aussicht (IV-act. 184). A.k Gegen diesen Vorbescheid erhob die Versicherte am 23. Februar 2022 Einwand. Sie machte im Wesentlichen geltend, dass die PMEDA-Gutachter aus ihrer Sicht die Schlafstörung, an welcher sie leide, zu wenig berücksichtigt hätten. Auch gäbe es im Gutachten viele Widersprüche und Falschaussagen (IV-act. 191-1; vgl. dazu auch IV-act. 191-7 ff.). Sie legte ihrem Einwand eine bis zum 31. Dezember 2020 gültige Ausnahmebewilligung des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) für das Arzneimittel Cannabis-Öl (IV-act. 191-14), einen Bericht ihrer Physiotherapeutin vom 8. Februar 2022 (IV-act. 191-15 f.) und einen Entwurf einer Stellungnahme vom dipl. Arzt I.___ ein (IV-act. 191-5 f.). Mit Schreiben vom 30. März 2022 (IV-act. 193-1) reichte sie die unterzeichnete Stellungnahme vom dipl. Arzt I.___ vom 8. März 2022 (IV-act. 193-2 f.), eine undatierte Stellungnahme des Hausarztes Dr. B.___ (IV-at. 193-4 f.) sowie eine solche von Dr. F.___ vom 26. März 2022 (IV-act. 193-6 f.) ein. A.l Aufgrund der von Dr. F.___ und vom dipl. Arzt I.___ geltend gemachten Einwände, wonach die Gutachter keine weitergehende gastroenterologische Diagnostik veranlasst hätten, gelangte die IV- Stelle nach einer interdisziplinären Besprechung vom 5. Juli 2022 (IV-act. 194-1 ff.) und einer weiteren Stellungnahme des RAD vom 14. Juli 2022 (IV-act. 195-3) am 15. Juli 2022 mit einer Rückfrage an Dr. B.___. Sie wollte von ihm im Wesentlichen wissen, welche gastroenterologischen Untersuchungen zur Abklärung der von der Versicherten anlässlich der Begutachtung angegebenen Durchfälle durchgeführt worden seien (IV-act. 196). Nach Eingang entsprechender Unterlagen (IV-act. 200 ff.) legte die IV-Stelle diese dem RAD zur Beurteilung vor. Dieser hielt in einer Stellungnahme vom 18. August 2022 fest, dass gemäss Unterlagen von Dr. B.___ im Jahr 2020 eine umfangreiche Abklärung der Durchfälle erfolgt sei. Alle erforderlichen Untersuchungen (Darmspiegelung, Abdomensonographie, Laborwerte, Stuhlkulturen) seien gemacht worden. Gemäss dem Bericht des Spitals K.___ vom November 2020 liege kein Reizdarmsyndrom vor. Vielmehr liessen sich die bereits seit vielen Jahren bestehenden Darmprobleme und Durchfälle durch eine schwere Fructose-Malabsorption erklären. Es sei eine Ernährungsberatung empfohlen worden, da die Versicherte gerne Früchte esse, was aber bei einer Fruktoseintoleranz nicht zu empfehlen sei und zu Durchfällen führe. Eine Fruktoseintoleranz führe nicht zu einer anhaltenden Arbeitsunfähigkeit, da mit einer entsprechenden Ernährung die Symptome
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7/18 vermieden werden könnten. Die im Schreiben von Dr. B.___ vorgebrachten Einwände, in denen er die fragliche Abhängigkeit von Palexia und THC bestritten habe, seien versicherungsmedizinisch insofern nicht von Relevanz, als die PMEDA einen schädlichen Gebrauch von Opioiden und Cannabinoiden ohnehin als nur möglich eingestuft habe. Darüber hinaus würden im Einwand der Versicherten keine neuen medizinischen Fakten erwähnt, die Anlass dazu gäben, vom Gutachten abzuweichen. Auf das PMEDA-Gutachten könne somit abgestellt werden (IV-act. 207-2). A.m In einem Telefonat vom 15. September 2022 teilte Dr. B.___ der IV-Stelle mit, dass die Versicherte kürzlich bei Dr. med. L.___, Handchirurgie, Departement Allgemein- und Viszeralchirurgie, Spital M.___, aufgrund einer stark geschwollenen Hand gewesen sei. Dieser vermute eine rheumatologische Erkrankung, weshalb eine Überweisung an einen Rheumatologen erfolge (IV-act. 209). Im Sprechstundenbericht vom 13. September 2022 hatte Dr. L.___ in seiner Beurteilung festgehalten, dass ihm die geschilderten Beschwerden nicht klar seien. Es könnte sich um eine rheumatische Grunderkrankung handeln. Aus handchirurgischer Sicht könne er der Versicherten leider nichts anbieten. Er empfehle eine gezielte rheumatologische Untersuchung (IV-act. 211). In einem Sprechstundenbericht vom 9. Dezember 2022 hielt Dr. med. N.___, Rheumatologie FMH, fest, dass er in Zusammenschau der verschiedenen Befunde derzeit keine entzündlich-rheumatische Erkrankung als Ursache der ausgeprägten, invalidisierenden Beschwerden am Bewegungsapparat diagnostizieren könne. Klinisch bzw. anamnestisch imponiere ein generalisiertes Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren. Im Vordergrund stehe aktuell eine invalidisierende Schmerzsymptomatik, speziell der Hände inklusive Faustschluss-Probleme und subjektiv Schwellungsgefühlen. Eine Autoimmunerkrankung könne er, wie erwähnt, als Ursache des ausgeprägten Beschwerdebildes am Bewegungsapparat nicht diagnostizieren. Sollten sich neue Aspekte ergeben, insbesondere objektivierbare Gelenkschwellungen, wäre eine rheumatologische Reevaluation indiziert (IV-act. 218- 2). A.n In einer weiteren Aktenbeurteilung vom 3. Januar 2023 kam der RAD zum Schluss, dass mit den neu eingegangenen Unterlagen keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen sei, sodass zusammengefasst weiterhin auf das PMEDA-Gutachten abgestellt werden könne (IV-act. 219-2). A.o Mit Schreiben vom 23. Januar 2023 informierte die IV-Stelle die Versicherte über die von ihr getätigten Abklärungen und teilte ihr mit, dass sie am bisherigen Entscheid, wonach kein Rentenanspruch bestehe, festhalte (IV-act. 220-1). A.p Am 10. Februar 2023 reichte die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. R. Pedergnana, St. Gallen, eine ergänzende Stellungnahme ein (IV-act. 221).
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8/18 A.q Mit Verfügung vom 22. Februar 2023 wies die IV-Stelle das Rentengesuch der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 0 % ab (IV-act. 222). B. B.a Gegen diese Verfügung erhob die weiterhin durch Rechtsanwalt Pedergnana vertretene Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 27. März 2023 Beschwerde (act. G 1). Sie beantragte, die Verfügung vom 22. Februar 2022 sei aufzuheben und ihr sei eine ganze Rente, eventualiter eine vorübergehende ganze Rente, auszurichten. Subeventualiter sei die Sache durch ein gerichtliches Gutachten bei der Estimed Zug zu klären. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin; act. G 1 S. 2). Weiter beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Verfahren vor Versicherungsgericht (act. G 4, 4.1 ff. und 1-2 f.). B.b In ihrer Beschwerdeantwort vom 24. Mai 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (act. G 5). B.c Am 30. Mai 2023 entsprach das Versicherungsgericht dem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Befreiung von den Gerichtskosten und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung) für das Verfahren vor Versicherungsgericht (act. G 6). B.d In ihrer Replik vom 11. Juli 2023 hielt die Beschwerdeführerin an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest (act. G 10) und reichte neben Ausdrucken zu einer Studie betreffend die Begutachtung von Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen einen weiteren Bericht von Dr. B.___ vom 31. März 2023, einen solchen von Dr. G.___ vom 3. April 2023, einen physiotherapeutischen Verlaufsbericht vom 29. März 2023 und einen solchen der O.___ vom 18. April 2023 ein (act. G 10.1). B.e Mit Schreiben vom 19. Juli 2023 hielt die Beschwerdegegnerin an dem in der Beschwerdeantwort gestellten Antrag vollumfänglich fest und verzichtete auf die Erstattung einer ausführlichen Duplik (act. G 12). B.f Mit Eingabe vom 28. Juli (Postaufgabe 30. Juli) 2023 liess die Beschwerdeführerin eine Bestätigung der Eidgenössischen Kommission für Qualitätssicherung in der medizinischen Begutachtung (EKQMB) vom 18. Juli 2023 einreichen, dass das von ihr zugestellte Gutachten samt weiteren Unterlagen bei der Überprüfung der PMEDA Berücksichtigung finden werde (act. G 14 und 14.1). Mit Schreiben vom 5. Oktober 2023 hielt die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf Internetausdrucke (act. G 16.1 und 16.2) fest, dass die PMEDA vom Bundesamt für Sozialversicherungen auf Empfehlung der EKQMB für Gutachtensaufträge im Rahmen der IV gesperrt worden sei. Sie bat das Gericht darum, die Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme hinsichtlich der
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9/18 Notwendigkeit einer neuerlichen Begutachtung und zur Vergabe einer solchen an die asim aufzufordern (act. G 16). B.g Bezugnehmend auf eine Anfrage des Versicherungsgerichts vom 14. November 2023 (act. G 19) nahm die Beschwerdegegnerin am 7. Dezember 2023 erneut Stellung. Sie hielt im Wesentlichen fest, dass der Beweiswert des PMEDA-Gutachtens vom 22. November 2021 ihrer Ansicht nach vom Versicherungsgericht zu klären sei, wozu sie als Beschwerdegegnerin nichts mehr beitragen könne (act. G 21). B.h Mit Stellungnahme vom 20. Februar 2024 führte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass die EKQMB auch das psychiatrische PMEDA-Teilgutachten der Beschwerdeführerin aus dem Jahr 2021 überprüft habe. Es hätten sich gemäss EKQMB relevante Mängel ergeben (act. G 25). B.i Die Beschwerdegegnerin liess sich mit Eingabe vom 5. März 2024 nicht mehr vernehmen und verwies auf ihr Schreiben vom 7. Dezember 2023 (act. G 27). B.j Mit Schreiben vom 19. März 2024 orientierte das Versicherungsgericht die Parteien über seinen Beschluss, den medizinischen Sachverhalt mit einem polydisziplinären (zumindest allgemeininternistischen, orthopädischen und psychiatrischen) Gerichtsgutachten abklären zu lassen. Es sei vorgesehen, die asim mit der Begutachtung zu beauftragen (act. G 28). B.k Mit Eingabe vom 27. März 2024 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie mit einer Begutachtung durch die asim einverstanden sei und habe keine Ergänzungsfragen (act. G 29). B.l Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte mit Eingabe vom 30. April 2024 Ergänzungsfragen (act. G 32). B.m Am 7. Mai 2024 beauftragte das Versicherungsgericht die asim mit der Erstellung des polydisziplinären Gerichtsgutachtens (act. G 33). Im Gutachten vom 27. Dezember 2024, dem Untersuchungen vom 19. und 22. August 2024 zugrunde liegen, stellten die asim-Sachverständigen folgende Diagnosen, denen sie Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beimassen: 1. eine somatoforme autonome Funktionsstörung (ICD-10: F45.33) sowie eine chronische Schmerzstörung mit psychischen und physischen Faktoren (ICD-10: F45.41), 2. ein chronifiziertes depressives Syndrom (ICD-10: F32.8), 3. ein myofasziales Panvertebralsyndrom (ICD-10: M54.8), 4. Untergewicht mit einem aktuellen BMI von 16.5 kg/m2, 5. ein Reizdarmsyndrom mit im Vordergrund stehender Diarrhoe (ICD-10: K58.0), 6. eine beginnende Polyarthrose der Hände (ICD-10: M19.91), 7. ein funktionelles Impingement der Schultergelenke (ICD-10: M75.4) und 8. eine idiopathische Osteoporose. Weiter notierten die Sachverständigen Diagnosen mit vorübergehendem und keinem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der
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10/18 Beschwerdeführerin. Insgesamt resultierten unter Zusammenschau der somatischen und psychiatrischen Funktionseinschränkungen erhebliche Defizite, die eine Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt verunmöglichten. Im Vordergrund für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stehe das psychiatrische Krankheitsbild. Auch aus somatischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit aufgehoben. Eine medizinisch theoretische Restarbeitsfähigkeit für optimal angepasste Tätigkeiten, die aus somatischer Sicht bestehen würde, könne aufgrund des psychiatrischen Krankheitsbildes nicht umgesetzt werden (act. G 38 S. 9 ff.). B.n Den Verfahrensparteien wurde das Gerichtsgutachten und die Rechnung des Gutachtens über Fr. 15'532.50 zur Kenntnis gebracht und eine Frist bis 3. Februar 2025 zur Stellungnahme eingeräumt (act. G 39, 41). B.o Mit Stellungnahme vom 9. Januar 2025 liess die Beschwerdeführerin gestützt auf das Gerichtsgutachten eine ganze Invalidenrente spätestens ab September 2019 beantragen (act. G 42). Mit der Stellungnahme reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine Honorarnote über Fr. 7'735.30 ein (act. G 42.1). B.p Mit Eingabe vom 30. Januar 2025 führte die Beschwerdegegnerin aus, dass das Gerichtsgutachten gemäss Stellungnahme des RAD vom 16. Januar 2025 (act. G 44.1) den geforderten Anforderungen entspreche und darauf abgestellt werden könne. Auf die weiteren Ausführungen in der Stellungnahme des RAD werde verwiesen und diese zum integrierenden Bestandteil der Stellungnahme zur asim-Begutachtung gemacht. Auf die Abgabe einer Stellungnahme zur Rechnung für das Gutachten sowie zur Stellungnahme des Rechtsvertreters vom 9. Januar 2025 werde verzichtet (act. G 44). Erwägungen 1. Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. 2. Am 1. Januar 2022 sind mit der Revision zur Weiterentwicklung der Invalidenversicherung verschiedene Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in Kraft getreten. Die vorliegend angefochtene Verfügung datiert vom 22. Februar 2023. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 144 V 213 E. 4.3.1). Die Anmeldung erfolgte
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11/18 vorliegend am 14. Dezember 2018. Der früheste Rentenbeginn fällt gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG somit auf den 1. Juni 2019. Soweit die angefochtene Verfügung einen noch unter Geltung des alten Rechts entstandenen Rentenanspruch zum Gegenstand hat, sind die Bestimmungen in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung anwendbar (vgl. auch Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Rz 9101), und werden nachfolgend in dieser Fassung zitiert. 3. 3.1 Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) umschreibt Invalidität als voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch die gesundheitliche Beeinträchtigung verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Art. 28 Abs. 1 IVG). Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie wenigstens zu 60 % invalid ist. Liegt ein Invaliditätsgrad von mindestens 50 % vor, so besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % auf eine Viertelsrente. Der Invaliditätsgrad ist grundsätzlich durch einen Einkommensvergleich zu ermitteln. Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen kann (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Einkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). 3.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der
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12/18 Vorakten resp. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweis). 3.3 Für das Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Das Versicherungsgericht hat die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Die Rechtsprechung hat es als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. So weicht das Gericht bei Gerichtsgutachten nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Fachpersonen ab. Weiter darf es den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung genügenden Gutachten externer Spezialärzte vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen kann sodann nicht abgestellt werden und es sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen. Was schliesslich die Berichte von behandelnden Ärzten anbelangt, so sind diese zwar nicht von vornherein ohne Beweiswert, doch ist bei ihnen der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte wegen ihrer auftragsrechtlichen Stellung mitunter im Zweifelsfall eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 469 ff. E. 4.4 ff., 125 V 351; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts vom 30. November 2023, 8C_385/2023, E. 4.2.2). 4. Um den Invaliditätsgrad festlegen zu können, muss die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststehen. Zu prüfen ist, ob der Sachverhalt diesbezüglich mit dem asim-Gerichtsgutachten vom 27. Dezember 2024 nunmehr spruchreif abgeklärt ist (zu den Mängeln des PMEDA-Gutachtens siehe act. G 28). 4.1 Die internistische/allgemeinmedizinische Sachverständige, Dr. med. P.___, Fallverantwortliche Oberärztin asim / Begutachtung, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, MAS Versicherungsmedizin, Vertrauensärztin SGV, zertifizierte medizinische Gutachterin SIM, diagnostizierte bei der Beschwerdeführerin nach umfassender persönlicher Befragung (act. G 38, allgemeinmedizinisches Gutachten, S. 2 ff.), Befunderhebung inklusive Labor (allgemeinmedizinisches Gutachten, S. 9) sowie in Beachtung der medizinischen Akten ein sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkendes Untergewicht mit einem aktuellen BMI von 16.5 kg/m2, ein Reizdarmsyndrom mit im Vordergrund stehender Diarrhoe
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13/18 (ICD-10: K58.0) und eine idiopathische Osteoporose. Aus rein allgemeininternistischer Sicht bestehe bei der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte, nicht muskelbelastende Tätigkeiten, bei denen sie die Möglichkeit habe, jederzeit eine Toilette aufzusuchen. Aufgrund der allgemein reduzierten Belastbarkeit bei einem BMI von 16.5 kg/m2 mit erhöhter Ermüdbarkeit und Erschöpfbarkeit sei die Arbeitsfähigkeit leicht reduziert. Sie betrage 75 % bei 20%-iger Leistungsminderung. Insgesamt betrage die Arbeitsfähigkeit 60 % (allgemeinmedizinisches Gutachten, S. 15 f.). 4.2 Der psychiatrische Gutachter, Dr. med. Q.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, MAS Versicherungsmedizin, diagnostizierte nach einer vertieften persönlichen Befragung (act. G 38, psychiatrisches Gutachten, S. 2 ff.), in Auseinandersetzung mit den anlässlich der Exploration erhobenen Befunden (psychiatrisches Gutachten, S. 15 ff.), nach Rücksprache mit dem behandelnden Hausarzt Dr. B.___ (psychiatrisches Gutachten, S. 17 f.) sowie nach einer Konsistenz- und Plausibilitätsbeurteilung (psychiatrisches Gutachten, S. 23 ff.) 1. eine somatoforme autonome Funktionsstörung (ICD-10: F45.33) sowie eine chronische Schmerzstörung mit psychischen und physischen Faktoren (ICD-10: F45.41) und 2. ein chronifiziertes depressives Syndrom (ICD-10: F32.8; psychiatrisches Gutachten, S. 27). Zusammengefasst könne sich die Entwicklung des psychiatrischen Bildes ab 2019 zuverlässig abbilden und nachvollziehen lassen. Der Schweregrad sei hoch und ausreichend dokumentiert. Die dokumentierten Einschränkungen seien konkret und die Behandlungsintensität sei hoch. Insgesamt seien die vorliegenden Akten von den Behandlern konsistent, sowohl im ambulanten als auch im stationären Setting. Die Anamnese passe zu den in den Akten geschilderten Befunden, geäusserten Diagnosen und den therapeutischen Strategien und stimme zudem auch mit der aktuellen gutachterlichen Einschätzung überein. Besonders auffällig sei in der Gesamtschau der zur Verfügung stehenden Akten die geradezu diametrale Einschätzung sämtlicher ambulanter sowie stationärer Behandler im Vergleich zum PMEDA-Gutachten (psychiatrisches Gutachten, S. 25 f.). Die psychiatrischen Diagnosen führten in Anlehnung an die Mini- ICF-APP zu nachvollziehbaren Funktionseinbussen (psychiatrisches Gutachten, S. 28 ff.). In ausführlicher Auseinandersetzung mit den massgeblichen Indikatoren nach BGE 141 V 281 und 143 V 418 (psychiatrisches Gutachten, S. 27 ff.) resp. in Abwägung der vorhandenen Ressourcen und gesundheitsbedingten Belastungen hält Dr. Q.___ eine nachhaltige Leistungserbringung auf dem freien Arbeitsmarkt aufgrund der reduzierten physischen und psychischen Belastbarkeit für nicht möglich (psychiatrisches Gutachten, S. 36) 4.3 Der rheumatologische Experte, Dr. med. R.___, Facharzt für Rheumatologie, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, MAS Versicherungsmedizin, Vertrauensarzt SGV, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, diagnostizierte nach persönlicher Befragung (act. G 38, rheumatologisches Gutachten, S. 2 ff.), ausführlicher klinischer Untersuchung mit Befunderhebung
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14/18 (rheumatologisches Gutachten, S. 6 ff.) sowie in Beachtung der medizinischen Vorakten und der Bildgebung resp. den medizinischen Messungen (rheumatologisches Gutachten, S. 10 ff.) 1. ein myofasziales Panvertebralsyndrom (ICD-10: M54.8), 2. eine beginnende Polyarthrose der Hände (ICD- 10: M19.91) und 3. ein funktionelles Impingement der Schultergelenke (ICD-10: M75.4; rheumatologisches Gutachten, S. 14). Aufgrund der degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule seien körperliche Tätigkeiten, bei denen Lasten von mehr als zehn Kilogramm gehoben, getragen oder gestossen werden müssten, ebenso ungeeignet wie Tätigkeiten, bei denen wiederholtes Vorbeugen oder monotone Körperhaltungen erforderlich seien. Aufgrund der Polyarthrose der Hände seien Tätigkeiten mit Kraftanwendung ungünstig. Aufgrund des funktionellen Impingements beider Schultergelenke durch die ausgeprägten myotendinotischen Verspannungen der Schultergürtelmuskulatur seien Überkopfarbeiten ebenfalls ungünstig (rheumatologisches Gutachten, S. 15). Eine Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei unter Berücksichtigung des gesamten klinischen Verlaufs aus rheumatologischer Sicht zu keinem Zeitpunkt begründbar. In einer angepassten Tätigkeit bestehe durchgängig eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit. Es würden keine schweren Läsionen des Bewegungsapparates vorliegen, die die Ausübung einer leichten körperlichen Tätigkeit einschränkten (rheumatologisches Gutachten, S. 17 f.). 4.4 Im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung wurden die Einschätzungen in den Teilgutachten aufgegriffen und es wurde festgehalten, dass ein zwischenzeitlich schwer chronifiziertes Krankheitsbild mit ungünstiger Interaktion zwischen somatischen und psychischen Faktoren vorliege. Es sei im Verlauf zu einer Verschlechterung des Zustandsbildes der Beschwerdeführerin gekommen. Sowohl bezüglich der somatischen als auch der psychiatrischen Funktionseinschränkungen, Beschwerden und Diagnosen finde sich in der Aktenlage eine gute Dokumentation, die sich mit den aktuell erhobenen Befunden decke. Die Beschwerden der Beschwerdeführerin würden sich durch sämtliche Lebensbereiche ziehen und es gebe keine Hinweise für Inkonsistenzen. Auf somatischem Fachgebiet würden Funktionseinschränkungen aufgrund der degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule bestehen. Die Beschwerdeführerin könne körperliche Tätigkeiten, bei denen sie Lasten von mehr als zehn Kilogramm heben, tragen oder bewegen müsse, nicht mehr durchführen. Aufgrund der Polyarthrose seien Tätigkeiten mit Kraftanwendung nicht mehr durchführbar. Aufgrund des funktionellen Impingements beider Schultergelenke und der ausgeprägten myotendinotischen Verspannungen der Schultergürtelmuskulatur seien Überkopfarbeiten ungünstig. Auf somatischem Fachgebiet bestehe aufgrund des niedrigen Körpergewichts eine allgemein eingeschränkte Belastbarkeit bei muskulärer Schwäche; auch eine eingeschränkte Durchhaltefähigkeit und Konzentrationsfähigkeit seien diesbezüglich nachvollziehbar. Aufgrund der anhaltenden Diarrhoe bestehe die Notwendigkeit, jederzeit eine Toilette aufsuchen zu müssen/können. Auf psychiatrischem Fachgebiet würden Funktionseinbussen in wesentlichen psychiatrischen Funktionsbereichen bestehen. Die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen sei erheblich eingeschränkt, ebenso die Fähigkeit zur Planung und
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15/18 Strukturierung von Aufgaben. Die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit seien reduziert. Die Fähigkeit zu Spontanaktivitäten sei eingeschränkt. Deutlich beeinträchtigt sei die Widerstands- und Durchhaltefähigkeit. Weiter bestehe eine Einschränkung der Selbstbehauptungsfähigkeit. Die Kontaktfähigkeit zu Dritten sei eingeschränkt, ebenso die Gruppenfähigkeit. Die Fähigkeit zu familiären und intimen Beziehungen sei reduziert; die Selbstpflege sei uneingeschränkt. Die Mobilitäts- und Verkehrsfähigkeit sei leicht eingeschränkt. Insgesamt resultierten unter Zusammenschau der somatischen und psychiatrischen Funktionseinschränkungen erhebliche Defizite, die eine Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt verunmöglichten. Die Ressourcen der Beschwerdeführerin seien nicht ausreichend, um die schwergradigen Funktionseinschränkungen auf somatischem und psychiatrischem Gebiet zu kompensieren. Im Vordergrund für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stehe das psychiatrische Krankheitsbild. Aber auch aus somatischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit aufgehoben. Eine medizinisch theoretische Restarbeitsfähigkeit für optimal angepasste Tätigkeiten, die aus somatischer Sicht bestehen würde, könne aufgrund des psychiatrischen Krankheitsbildes nicht umgesetzt werden. Polydisziplinär sei seit Aufgabe der letzten Tätigkeiten resp. seit der Attestierung der 100%-igen Arbeitsunfähigkeit, spätestens ab Juni 2019, die Arbeitsfähigkeit für die zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als aufgehoben zu betrachten. Auch für eine angepasste Tätigkeit bestehe seit der Aufgabe der zuletzt ausgeübten Tätigkeiten aufgrund der komplexen Gesamtsituation mit somatischen und psychiatrischen Funktionseinschränkungen keine stabile Arbeitsfähigkeit (act. G 38, interdisziplinäre Gesamtbeurteilung, S. 8 ff.). 4.5 Die Expertise in der Gesamtbeurteilung und ihre Teilgutachten beruhen auf einem umfassenden Aktenstudium sowie auf ausführlichen Befragungen und umfangreichen klinischen Untersuchungen der Beschwerdeführerin. Die Gutachterin und die Gutachter setzen sich mit den bisherigen fachärztlichen Berichten auseinander, begründen ihre divergierenden Einschätzungen zum PMEDA-Gutachten schlüssig und beantworten eingehend und nachvollziehbar die vom Versicherungsgericht gestellten Fragen (vgl. dazu act. G 33). Widersprüchlichkeiten oder Unklarheiten sind keine auszumachen und werden seitens der Beschwerdegegnerin auch nicht vorgetragen resp. vom RAD wird ausdrücklich festgehalten, dass auf die Expertise vollumfänglich abgestellt werden könne (act. G 44.1). Dem ist ohne weiteres beizupflichten. Die Beurteilungen im Konsens und in den Teilgutachten erfüllen vollends die Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und bilden eine beweistaugliche Grundlage für die Beurteilung der streitigen Belange. Auf der Grundlage der gerichtsgutachterlichen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung ist damit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin spätestens seit Juni 2019 in jeglicher Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig ist, weshalb von einem Invalideneinkommen von Fr. 0.-- auszugehen ist. Beim Fehlen eines Invalideneinkommens resp. jeglicher Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen (ersten)
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16/18 Arbeitsmarkt resultiert zwangsläufig unabhängig von der Höhe des Valideneinkommens ein 100%-iger Invaliditätsgrad und folglich ein Anspruch auf eine ganze Rente. 4.6 Zu prüfen bleibt, ab wann die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ganze Rente hat. Die IV- Anmeldung erfolgte im Dezember 2018, womit gestützt auf Art. 29 Abs. 1 IVG der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten, ab 1. Juni 2019, entstehen kann (vgl. dazu vorstehende E. 2). Damit ein Anspruch zu diesem Zeitpunkt bestehen kann, bedarf es als weitere Voraussetzung dem Ablauf des sogenannten Wartejahrs nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG, wonach die Beschwerdeführerin per Juni 2019 während eines Jahres, also seit Juni 2018, ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sein muss. Schliesslich ist nach Ablauf des Wartejahrs, frühestens ab Juni 2019, eine Invalidität von mindestens 40 % erforderlich (Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG; vgl. vorstehende E. 3.1). Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG ist ohne weiteres erfüllt, nachdem die asim-Expertise der Beschwerdeführerin spätestens seit Juni 2019 jegliche Resterwerbsfähigkeit abspricht und damit eine Invalidität von 100 % resultiert. Davor bescheinigte Dr. B.___ im relevanten Zeitraum eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit vom 7. Januar bis 28. Februar 2019 (IV-act. 22, 26-7) und hielt in seinem Bericht vom 6. März 2019 die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Masseurin aufgrund der somatischen Problematik für nicht mehr zumutbar (IV-act. 26-5). Tatsächlich gab die Beschwerdeführerin die selbständige Tätigkeit als Masseurin im Januar 2019 auf und arbeitete bis Juni 2019 nur noch als Masseurin bei einem Fussballverein (act. G 38, allgemeinmedizinisches Gutachten, S. 6 f.), dies indes ohne Zweifel in einem tiefen Pensum. Damit kann als hinlänglich erstellt gelten, dass das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG bei durchgehend relevanter Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % als Masseurin im Januar 2019 zu laufen begann und im Januar 2020 endete. Der Anspruch auf eine ganze Rente besteht somit ab 1. Januar 2020. Entsprechend ist dem Antrag der Beschwerdeführerin, wonach bereits ab September 2019 eine ganze Rente auszurichten sei (act. G 42), nicht stattzugeben. 5. 5.1 Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde in Aufhebung der Verfügung vom 22. Februar 2023 gutzuheissen und der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Januar 2020 eine ganze Rente zuzusprechen. Zur Festsetzung und Ausrichtung der Rentenleistung ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit mit Rücksicht auf das erforderliche Gerichtsgutachten und den weiteren Schriftenwechsel als angemessen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist sie vollumfänglich der
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17/18 Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Namentlich rechtfertigt der Umstand, dass der Rentenanspruch vier Monate später als beantragt bejaht wird und die Spesenentschädigung etwas tiefer als beantragt ausfällt (vgl. nachfolgende E. 5.5), keine Aufteilung der Gerichtskosten und hat auch keinen Einfluss auf die Höhe der Parteientschädigung (vgl. nachfolgende E. 5.4). 5.3 Die Kosten des polydisziplinären Gerichtsgutachtens von insgesamt Fr. 15'532.50 (act. G 40) hat die Beschwerdegegnerin zu tragen (BGE 143 V 269). 5.4 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten gegenüber der Beschwerdegegnerin (Art. 98bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]). Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Der Vertreter der Beschwerdeführerin hat eine (ungekürzte) Honorarnote nach Zeitaufwand (rund 31 Stunden) über Fr. 7'735.30 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) eingereicht (act. G 42.1). Ein Honorar nach Zeitaufwand sieht die Honorarordnung im Verfahren vor dem Versicherungsgericht zwar nicht vor. Der mit der Honorarnote geltend gemachte anwaltliche Aufwand von Fr. 7'735.30 erscheint mit Blick auf die rechtliche Komplexität des Falles, den beträchtlichen Aktenumfang, die zusätzlichen sorgfältigen Abklärungen und Eingaben des Rechtsvertreters aufgrund der PMEDA-Problematik (vgl. act. G 14, 16, 25) sowie den zusätzlichen Aufwand durch das Gerichtsgutachten als angemessen. Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 7'735.30 (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Bei diesem Ausgang erübrigt sich die Festlegung einer Entschädigung aus der gewährten unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. 5.5 Weiter macht die Beschwerdeführerin Auslagen für die Begutachtung vom 19. und 22. August 2024 bei der asim in Basel in Höhe von Fr. 778.70 geltend, welche sich aus Fahrauslagen von Fr. 546.- - (zweimal 390 Kilometer zu Fr. 0.70), Fr. 43.-- (zweimal Parkgebühren) und Fr. 189.70 (drei Essen für die Beschwerdeführerin und die notwendige Begleitperson [act. G 37.2; vgl. Art. 90 Abs. 3 IVV]) zusammensetzt (act. G 37.1). Es wurden entsprechende Belege für die Parkgebühren und das Essen eingereicht (act. G 37.1). Die Beschwerdeführerin hat in (analoger) Anwendung von Art. 45 Abs. 2 ATSG grundsätzlich Anspruch auf den Ersatz der im Hinblick auf die Begutachtung angefallenen Spesen (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N 35 und 43 zu Art. 45). Gemäss Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Vergütung von Reisekosten in der Invalidenversicherung (KSVR, Stand 1. Januar 2024) beträgt der Ansatz bei Fahrauslagen Fr. 0.45 pro Kilometer (vgl. Anhang 3: Vergütungsansätze). Dies erscheint angemessen. Entsprechend sind für diese Auslagen Fr. 351.-- (zweimal 390 Kilometer zu Fr. 0.45) zu entschädigen. Die geltend gemachten
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18/18 Parkgebühren in Höhe von Fr. 43.-- für zwei Tage sind ausgewiesen und in der Höhe vertretbar. Für die Essen beträgt das Zehrgeld nach der Bestimmung von Art. 90 Abs. 4 IVV, welche analoge Anwendung findet, bei einer Abwesenheit vom Wohnort von mehr als acht Stunden Fr. 19.-- pro Tag. Die Anreise am Vortag zur letzten Begutachtung am 22. August 2024, welche bereits ab 8:30 Uhr angesetzt war (act. G 38, psychiatrisches Gutachten, S. 1), ist nachvollziehbar, so dass drei Essen für zwei Personen, Fr. 114.-- (dreimal Fr. 38.--) zu entschädigen sind. Die Spesen der Beschwerdeführerin für die Begutachtung bei der asim werden somit auf Fr. 508.-- (Fr. 351.-- + Fr. 43.-- + Fr. 114.--) festgelegt und der Antrag im darüberhinausgehenden Masse abgewiesen. Diese Auslagen sind durch die Beschwerdegegnerin zu bezahlen. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 22. Februar 2023 aufgehoben und der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Januar 2020 eine ganze Rente zugesprochen. Zur Festsetzung und Ausrichtung der Rentenleistung wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- zu bezahlen. 3. Die Beschwerdegegnerin hat die Kosten des Gerichtsgutachtens von Fr. 15'532.50 zu bezahlen. 4. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 7'735.30 (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 5. Die Beschwerdegegnerin hat Auslagen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Begutachtung (bei der asim Basel) in Höhe von Fr. 508.-- zu bezahlen.
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 18.03.2025 Art. 7 f. ATSG. Art. 28 IVG. Dem Gerichtsgutachten ist voller Beweiswert beizumessen. Gutheissung der Beschwerde und Anspruch auf eine ganze Rente (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. März 2025, IV 2023/60).
2026-04-10T06:39:02+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen