Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2023/46 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 25.08.2023 Entscheiddatum: 25.07.2023 Entscheid Versicherungsgericht, 25.07.2023 Art. 42 ATSG. Art. 57a IVG. Rechtliches Gehör. Vorbescheidspflicht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. Juli 2023, IV 2023/46). Entscheid vom 25. Juli 2023 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studers und Tanja Petrik- Haltiner; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. IV 2023/46 Parteien A.___, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/7
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rente und Rückforderung (Kinderrente zur IV-Rente der Mutter, A.___) Sachverhalt A. B.___ bezog eine Rente der Invalidenversicherung, die unter anderem eine Kinderrente für ihren Sohn A.___ (Jahrgang 2001) beinhaltete (IV-act. 108). Im Juli 2019 wies die IV-Stelle die Versicherte darauf hin (IV-act. 41), dass der Kinderrentenanspruch für den Sohn, der demnächst das 18. Altersjahr vollende, enden werde, sofern dieser sich nicht mehr in einer Ausbildung befinde. Sollte er seine Ausbildung noch nicht abgeschlossen haben, seien entsprechende Belege einzureichen. Im August 2019 reichte die Versicherte einen Lehrvertrag für ihren Sohn sowie eine Bestätigung der Arbeitgeberin ein (IV-act. 40). Den Unterlagen liess sich entnehmen, dass der Sohn eine Ausbildung zum Automobilfachmann absolvierte, die bis Ende Juli 2020 dauern sollte. A.a. Im Mai 2020 teilte die Versicherte der IV-Stelle mit (IV-act. 38), dass ihr Sohn am 1. August 2020 eine zweite Ausbildung zum Gebäudetechnikplaner beginnen werde, die bis Ende Juli 2023 dauern werde. Die IV-Stelle wies die Versicherte am 7. Juli 2020 darauf hin (IV-act. 36), dass sie die Kinderrente vorerst weiter ausrichten werde. Der Kinderrentenanspruch werde aber voraussichtlich am 31. Juli 2022 enden, da der Sohn der Versicherten im dritten Lehrjahr (August 2022 bis Juli 2023) einen zu hohen Lohn erzielen werde. Am 1. Juni 2022 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit (IV-act. 22), die Kinderrente werde im Juli 2022 letztmals ausbezahlt, weil die Ausbildung des Sohnes dann enden werde. Daraufhin reichte die Versicherte den Lehrvertrag erneut ein (IV-act. 20). Mit einer Verfügung vom 16. November 2022 sprach die IV-Stelle der Versicherten auch für die Zeit nach dem 31. Juli 2022 weiterhin eine Kinderrente zu (IV-act. 16). A.b. Im November 2022 notierte ein Sachbearbeiter der IV-Stelle (IV-act. 14), gemäss dem Auszug aus dem individuellen AHV-Beitragskonto (IK) des Sohnes der Versicherten habe dieser im Jahr 2022 ein Erwerbseinkommen von 28’925 Franken erzielt. Dieser Betrag sei höher als die maximale Altersrente (28’680 Franken). Der Kinderrentenanspruch habe folglich am 31. Dezember 2021 geendet. Die für das Jahr 2022 bereits ausgerichtete Kinderrente müsse zurückgefordert werden. Mit einer A.c. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/7
Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Erwägungen 1. Verfügung vom 28. Februar 2023 forderte die IV-Stelle vom Versicherten die im Jahr 2022 bezogene Kinderrente von insgesamt 9’912 Franken zurück (IV-act. 6). Am 10. März 2023 erhob der Sohn der Versicherten (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. Februar 2023 (act. G 1). Er machte geltend, die Berechnung der Rückforderung könne nicht korrekt sein. In den Jahren 2021 und 2022 habe er seinen Lehrvertrag insgesamt dreimal eingereicht. Die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) sei folglich von Beginn weg über die genauen Beträge informiert gewesen. Nur weil er im Jahr 2022 insgesamt 245 Franken zu viel verdient habe, müsse er nun 9’912 Franken zurückerstatten. Das könne er nicht nachvollziehen. Zudem könne er die Rückforderung nicht begleichen, da er nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel verfüge. B.a. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 12. Mai 2023 die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). Zur Begründung führte sie an, massgebend für die Beantwortung der Frage, ob die Einkommensgrenze überschritten sei, sei jeweils das im Kalenderjahr erzielte Erwerbseinkommen. Dieses sei im Jahr 2022 höher als die maximale Altersrente gewesen, weshalb die rückwirkende Aufhebung des Kinderrentenanspruchs und die Rückforderung der im Jahr 2022 ausgerichteten Kinderrenten rechtmässig seien. Das in der Beschwerde enthaltene Erlassbegehren werde nach dem formell rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens betreffend die Rückforderung behandelt werden. B.b. Der Beschwerdeführer hielt am 16. Mai 2023 an seinem Antrag fest (act. G 5). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 7). B.c. Die Versicherte nahm keine Stellung im Beschwerdeverfahren (act. G9).B.d. Die Kinderrente der Invalidenversicherung steht nicht dem Kind, sondern dem Bezüger der „Hauptrente“ – hier also der Mutter des Beschwerdeführers – zu. Nach Art. 59 ATSG ist aber nicht nur der eigentliche Rentenbezüger (hier: die Mutter), 1.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/7
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. sondern auch jede andere Person zur Erhebung einer Beschwerde gegen eine Verfügung einer IV-Stelle legitimiert, die durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Korrektur hat. Der Beschwerdeführer hat die Kinderrente nach dem Erreichen der Volljährigkeit direkt ausbezahlt erhalten. Die angefochtene Korrektur- und Rückforderungsverfügung ist an ihn adressiert gewesen. Damit ist er augenscheinlich durch die angefochtene Verfügung berührt gewesen. Da er durch die Verfügung zur Rückerstattung der im Jahr 2022 bezogenen Kinderrenten verpflichtet wird, ist auch ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung zu bejahen. Auf die fristgerecht erhobene Beschwerde ist folglich einzutreten. Die Beschwerdeschrift enthält ein sinngemässes Erlassbegehren. Darauf kann nicht eingetreten werden, da die Beschwerdegegnerin noch nicht über einen Erlass der Rückforderung verfügt hat. Das Erlassbegehren ist an die Beschwerdegegnerin zu überweisen. Diese wird nach dem formell rechtskräftigen Abschluss des Rückforderungsverfahrens darüber verfügen. 1.2. Gemäss dem Art. 57a Abs. 1 IVG muss die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren, den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung sowie den vorgesehenen Entscheid über die vorsorgliche Einstellung von Leistungen mittels eines Vorbescheides vorab mitteilen. Der Art. 73 Abs. 1 IVV beschränkt diese Vorbescheidspflicht auf „Fragen“, die in den Aufgabenbereich der IV-Stellen nach Art. 57 Abs. 1 lit. c–f IVG fallen, das heisst auf die versicherungsmässigen Voraussetzungen, auf die Eingliederungsfähigkeit, auf Eingliederungsmassnahmen und auf die Bemessung der Invalidität oder der Hilflosigkeit. Das Bundesgericht hat diese Beschränkung der Vorbescheidspflicht als gesetzmässig qualifiziert (BGE 134 V 97 E. 2 S. 101 ff.) und festgehalten, dass die rückwirkende Herabsetzung einer Invalidenrente infolge einer Neuberechnung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens (oder einer anderen AHV-rechtlichen Berechnungsgrundlage für den Rentenbetrag) verfügt werden könne, ohne dass vorgängig ein „Vorbescheidsverfahren“ durchgeführt werden müsste; allerdings müsse der versicherten Person das rechtliche Gehör gewährt werden (BGE 134 V 97 Regeste). Dieser Auffassung des Bundesgerichtes folgend hätte die Beschwerdegegnerin also dem Beschwerdeführer vor der Eröffnung der angefochtenen Verfügungen das rechtliche Gehör im Sinne des Art. 42 ATSG gewähren müssen. Das hat sie nicht getan. 2.1. bis Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 42 ATSG) ist (wie auch eine Verletzung der Vorbescheidspflicht nach Art. 57a IVG) eine formelle Rechtswidrigkeit, was bedeutet, dass das Verfahren, in dem die Verfügung zustande 2.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/7
Publikationsplattform St.Galler Gerichte gekommen ist, rechtswidrig abgelaufen ist. Dieser verfahrensrechtliche Mangel widerspiegelt sich nicht im Inhalt der Verfügung selbst, weshalb er nicht durch eine inhaltliche Korrektur der Verfügung behoben werden kann. Vielmehr muss die fehlerhaft zustande gekommene Verfügung aufgehoben und die verfügende Behörde verpflichtet werden, nochmals eine neue, dieses Mal aber in einem formal korrekten Verfahren zustande gekommene Verfügung zu erlassen, das heisst der versicherten Person das rechtliche Gehör zu gewähren und erst anschliessend – sich mit den etwaigen Vorbringen der versicherten Person auseinandersetzend – zu verfügen. In der Rechtsprechung wird öfters die Ansicht vertreten, ein solches Vorgehen stelle einen „formalistischen Leerlauf“ dar und könne deshalb – ohne Rechtsverletzung – unterbleiben. Diese Ansicht ist unzutreffend, sofern die Behörde, an die zurückgewiesen wird, gewillt ist, ihre gesetzliche Aufgabe richtig zu erfüllen, das heisst die versicherte Person „ernsthaft“ anzuhören. Nur wenn davon ausgegangen werden müsste, dass die verfügende Behörde befangen oder zum Vorneherein nicht gewillt sei, sich mit den allfälligen Vorbringen der versicherten Person auseinanderzusetzen, könnte von einem „formalistischen Leerlauf“ gesprochen werden. Die Akten enthalten keinen Hinweis darauf, dass die Beschwerdegegnerin befangen oder unfähig wäre, das rechtliche Gehör zu gewähren, weshalb eine Rückweisung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht als ein „formalistischer Leerlauf“ qualifiziert werden kann. Nach der Ansicht des Bundesgerichtes kann eine Verfahrensrechtswidrigkeit unter Umständen „geheilt“ werden, womit aber nicht die Behebung des Mangels, sondern vielmehr ein „Ignorieren“ desselben gemeint ist. Diese Ansicht wird mit der „zudienenden“ Funktion des Verfahrensrechtes, das nur auf eine Durchsetzung des materiellen Rechtes abziele, und mit dem Interesse der versicherten Person an einem raschen materiellen Entscheid über ihr Leistungsbegehren begründet. Die versicherte Person soll also die Möglichkeit haben, einem raschen materiellen Entscheid den Vorzug gegenüber einer formal in jeder Hinsicht korrekten Durchführung des Verfahrens einzuräumen, das heisst auf die Behebung eines formellen Mangels zu „verzichten“, um rascher an einen materiellen Entscheid zu kommen. An einer Beschleunigung des Verfahrens kann nur die versicherte Person ein schützenswertes Interesse haben, denn augenscheinlich kann es weder für die Verwaltung noch für das Gericht eine Rolle spielen, wie lange ein Verfahren dauert. Eine „Heilung“ (ein Ignorieren) einer Verfahrensrechtswidrigkeit kommt folglich nur in Frage, wenn die versicherte Person dies ausdrücklich beantragt oder wenn wenigstens aus ihren Eingaben eindeutig hervorgeht, dass sie eine rasche materielle Erledigung einem formal in jeder Hinsicht korrekten Entscheid vorzieht. Der Beschwerdeführer hat sich nicht zur Gehörsverletzung geäussert, wohl weil ihm als juristischem Laien nicht bewusst gewesen ist, dass die Beschwerdegegnerin seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. Sein Schweigen kann nicht als eine eindeutige Willenserklärung zugunsten 2.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/7
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.
Im Sinne eines obiter dictum ist auf Folgendes hinzuweisen: Der Art. 49 Abs. 3 AHVV sieht zwar ein Abstellen auf ein „durchschnittliches“ Erwerbseinkommen ab, regelt aber nicht, was unter „durchschnittlich“ zu verstehen ist. Die in der Rz. 3367 der Wegleitung über die Renten (RWL) enthaltene Definition, „durchschnittlich“ meine den Durchschnitt des in einem Kalenderjahr erzielten Erwerbseinkommens, findet weder im Gesetz noch in der Verordnung eine Stütze. Gerade bei einer typischen Berufslehre als dem wohl häufigsten Anwendungsfall des Art. 49 Abs. 3 AHVV führt diese Interpretation der Weisungsbehörde zu offensichtlich nicht der Realität entsprechenden Ergebnissen, weil nicht auf den real erzielten Lehrlingslohn, sondern immer auf einen „Mischlohn“ abgestellt wird, den der Lehrling aber gar nie effektiv bezogen hat: Beginnt eine Berufslehre im August 2023, wird für das ganze Jahr 2023 der halbe Lehrlingslohn im ersten Lehrjahr angerechnet; für das Jahr 2024 wird der Durchschnitt zwischen dem Lohn im ersten und jenem im zweiten Lehrjahr angerechnet; für das Jahr 2025 wird der Durchschnitt zwischen dem Lohn im zweiten und jenem im dritten Lehrjahr angerechnet etc. Während der gesamten Ausbildung wird also nie der reale, sondern durchwegs ein fiktiver Lohn berücksichtigt. Diese Berechnungsmethode widerspricht der eindeutig vom Gesetzgeber gewollten Parallelität zwischen Monatsrenten und Monatslöhnen und müsste sich folglich auf eine klare gesetzliche Ausnahmebestimmung stützen können, zumal das Abstellen auf einen fiktiven Sachverhalt anstelle des realen Sachverhaltes ohne eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage wohl generell unzulässig sein dürfte. Mit der Wahl einer „Rentenperiode“ von mehr als einem Monat kommt es zudem – zumindest im Ergebnis – zu einer Modifikation des Art. 17 ATSG, weil die Rentenanpassung nicht auf den Zeitpunkt des Eintrittes der realen Sachverhaltsveränderung, sondern ungeachtet der realen Sachverhaltsentwicklung stets auf den Beginn eines neuen Kalenderjahres hin vorgenommen werden muss. Auch dafür fehlt aber eine gesetzliche Grundlage. Berücksichtigt man zusätzlich den zwingenden engen Zusammenhang zwischen der Revision nach Art. 17 ATSG und der Meldepflicht, wird offenkundig, dass die Interpretation der Weisungsbehörde in der Rz. 3367 RWL nicht richtig sein kann. Das betroffene Kind kann nämlich seine Meldepflicht nie erfüllen, wenn nicht auf den Zeitpunkt der Lohnerhöhung, sondern auf einen früheren Zeitpunkt abgestellt wird, in dem sich der relevante Sachverhalt noch gar nicht verändert hatte. Wenn eines Ignorierens der Gehörsverletzung interpretiert werden. Folglich kommt eine „Heilung“ der Gehörsverletzung nicht in Frage. Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Sache ist zur Gewährung des rechtlichen Gehörs nach Art. 42 ATSG und zur anschliessenden neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. bis bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/7
Publikationsplattform St.Galler Gerichte beispielsweise ein Lehrling im Dezember 2023 eine Gratifikation erhält, die seinen Lohn für das Kalenderjahr 2023 unvorhergesehen erhöht, hätte er – der „Logik“ der Weisungsbehörde folgend – diese Tatsache bereits vor dem 1. Januar 2023 melden müssen, um seine Meldepflicht rechtzeitig zu erfüllen, weil die im Dezember 2023 erhaltene Gratifikation ja – fiktiv – den Lohn bereits ab Januar 2023 erhöht hat. Zusammenfassend führt die Anwendung des Art. 49 Abs. 3 AHVV nach der von der Weisungsbehörde in der Rz. 3367 RWL vorgegebenen Interpretation sowohl in verfahrensrechtlicher als auch in materiellrechtlicher Hinsicht zu geradezu absurden Ergebnissen, weshalb eine sich an der Rz. 3367 RWL orientierende Verfügung vom Versicherungsgericht in einem Beschwerdeverfahren wohl ohne Weiteres als gesetzwidrig qualifiziert werden müsste. 4.
Im Sinne eines weiteren obiter dictum ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin mit ihrer unangefochten in formelle Rechtskraft erwachsenen und damit verbindlich gewordenen Verfügung vom 16. November 2022 den Anspruch auf die Kinderrente für die Zeit über den 31. Juli 2022 hinaus verlängert hat. Eine Rückforderung der im Jahr 2022 bezogenen Kinderrente dürfte ohne eine vorgängige Wiedererwägung der Verfügung vom 16. November 2022 wohl nicht zulässig sein. 5. Die angesichts des als durchschnittlich zu qualifizierenden Verfahrensaufwandes praxisgemäss auf 600 Franken festzusetzenden Gerichtskosten sind der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Auf das sinngemässe Erlassbegehren wird nicht eingetreten. 2. Die Sache wird zur Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 3. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von 600 Franken zu bezahlen. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/7
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 25.07.2023 Art. 42 ATSG. Art. 57a IVG. Rechtliches Gehör. Vorbescheidspflicht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. Juli 2023, IV 2023/46).
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