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St.Gallen Versicherungsgericht 06.08.2024 IV 2023/193

6. August 2024·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·4,325 Wörter·~22 min·5

Zusammenfassung

Art. 28 IVG. Art. 16 ATSG. Art. 43 Abs. 1 ATSG. Invalidenrente. Massgebende Validenkarriere. Valideneinkommen. Sachverhaltsabklärung. Medizinischer Sachverhalt. Verwertbarkeit (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. August 2024, IV 2023/193).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2023/193 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 23.08.2024 Entscheiddatum: 06.08.2024 Entscheid Versicherungsgericht, 06.08.2024 Art. 28 IVG. Art. 16 ATSG. Art. 43 Abs. 1 ATSG. Invalidenrente. Massgebende Validenkarriere. Valideneinkommen. Sachverhaltsabklärung. Medizinischer Sachverhalt. Verwertbarkeit (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. August 2024, IV 2023/193). Entscheid vom 6. August 2024 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. IV 2023/193 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Silvan Meier Rhein, c/o Procap Schweiz, Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, Gegenstand Rente Sachverhalt A.   Am 1. Juli 2021 ging der IV-Stelle eine von A.___ am 29. Juni 2021 unterzeichnete Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung zu (IV-act. 1). Er gab an, er habe eine Ausbildung zum Landwirt mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis absolviert und anschliessend 30 Jahre lang als selbständiger Landwirt gearbeitet. In den Jahren 2018 und 2019 habe er als Aushilfe im Service von Melkmaschinen gearbeitet. Die Klinik für Kardiologie des Kantonsspitals St. Gallen hatte am 28. Juni 2021 berichtet (IV-act. 14), der Versicherte leide an einer Aortenklappeninsuffizienz und Ektasie der Aorta ascendens, an einer nichtstenosierenden Koronaratheromatose und hypertensiven Herzkrankheit, an einem schweren obstruktiven Schlafapnoesyndrom, an einer Omarthrose links sowie an einer zentralen Deckplattenfraktur Th3. Der echokardiographische Befund sei im Vergleich zu jenem vom Januar 2021 unverändert ausgefallen. Auch die übrigen Befunde seien unverändert geblieben. Die bereits laufende Therapie müsse nicht angepasst werden. Einer (offenbar bereits geplanten) Schulteroperation stehe aus kardiologischer Sicht nichts entgegen. Die Klinik für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates des Kantonsspitals St. Gallen hatte in einem Bericht vom 4. März 2021 festgehalten (IV-act. 27), bezüglich der beidseitigen, klinisch links beschwerdeführenden Omarthrose sei der Versicherte mittlerweile einer Infiltration oder Operation nicht mehr abgeneigt. Deshalb sei eine Infiltration durchgeführt und eine Physiotherapie zur Erhaltung des Bewegungsumfangs in die Wege geleitet worden. Voraussichtlich im Herbst 2021 werde eine Schulteroperation durchgeführt werden. Am 8. Juni 2021 hatte die Klinik für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates des Kantonsspitals St. Gallen berichtet (IV-act. 34), der Versicherte habe über einen sehr guten Verlauf post infiltrationem berichtet. Die Befunde und die Behandlungsoptionen seien nochmals eingehend besprochen worden. Man habe sich zur Implantation einer anatomischen Schulterprothese im A.a. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Herbst 2021 entschlossen. Die praktische Ärztin Z.___ teilte der IV-Stelle am 20. Juli 2021 mit (IV-act. 35), auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten wirke sich nur die Omarthrose aus. Eine Prognose bezüglich der Arbeitsfähigkeit könne erst nach der Operation abgegeben werden. Derzeit sei der Versicherte nicht arbeitsfähig. Er habe seinen Hof krankheitsbedingt übergeben und anschliessend als Melkmaschinen- Kontrolleur gearbeitet. Seit Anfang des Jahres 2020 sei ihm aber auch diese Tätigkeit krankheitsbedingt nicht mehr möglich gewesen. Eine Eingliederung sei jedoch durchaus möglich. Eine körperlich leichte Arbeit sei dem Versicherten während vier bis acht Stunden pro Tag zumutbar. Im Oktober 2021 notierte Dr. med. B.___ vom IVinternen regionalen ärztlichen Dienst (RAD; IV-act. 51), der Versicherte sei gemäss den überzeugenden Ausführungen der Hausärztin Z.___ seit dem 24. Februar 2020 arbeitsunfähig gewesen. Seit Juli 2021 seien ihm leidensadaptierte Tätigkeiten wieder zumutbar. Angesichts der langen Arbeitsabsenz respektive Dekonditionierung sei zunächst von einem Arbeitsfähigkeitsgrad von 50 Prozent auszugehen. Je nach Beschwerdesymptomatik der Schultern sei mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit im weiteren Verlauf zu rechnen. Im November 2021 führte die Klinik für Neurologie des Kantonsspitals St. Gallen eine neuropsychologische Testung durch. Sie berichtete am 16. November 2021 (IVact. 58), die Ergebnisse zeigten leichte bis mittelschwere Beeinträchtigungen bei den attentionalen und verbal-episodischen Funktionen sowie in der Antriebsregulation. Im Vordergrund habe allerdings eine deutliche Antriebsminderung gestanden. Aufgrund der subjektiven Angaben habe sich der Verdacht auf eine affektive Symptomatik ergeben. In einem Selbstbeurteilungsverfahren habe sich formal eine minimale depressive Symptomatik gezeigt. Bezüglich der Selbständigkeit und der Alltagsfunktionalität bestünden keine Einschränkungen. In einem Bericht vom 27. Dezember 2021 hielt die Memory Clinic des Kantonsspitals St. Gallen fest (IV-act. 67), der Versicherte leide an einem mild vascular cognitive impairment bei einem obstruktiven Schlafapnoe-Syndrom, einer affektiven Symptomatik und Schmerzen als aggravierenden Faktoren. Die Ätiologie sei am ehesten multifaktoriell bedingt. Im Vordergrund stehe eine vaskuläre Pathologie mit einem dazu passenden subkortikalen Muster sowie einer Leukenzephalopathie im MRT. Zu empfehlen seien eine möglichst optimale Einstellung des obstruktiven Schlafapnoe-Syndroms, eine Weiterführung der psychotherapeutischen Behandlung sowie ein möglichst aktiver Lebensstil. A.b. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Am 13. Januar 2022 wurde dem Versicherten links eine Schulterprothese implantiert; der unmittelbare postoperative Verlauf war unauffällig (IV-act. 72). Der RAD-Arzt Dr. med. C.___ notierte im April 2022, dem Versicherten könne ab sofort die Wiedereingliederung ins Erwerbsleben zugemutet werden (IV-act. 76). Im Mai 2022 hielt ein Eingliederungsverantwortlicher der IV-Stelle nach einem persönlichen Gespräch mit dem Versicherten fest (IV-act. 78), der Versicherte könne sich eine Arbeitsaufnahme in naher Zukunft nicht vorstellen. Er fokussiere sich auf die Rehabilitation seiner linken Schulter. Voraussichtlich gegen Ende des Jahres 2022 werde ihm auch rechts eine Schulterprothese implantiert werden. Aus eingliederungsberaterischer Sicht seien berufliche Massnahmen in dieser Situation sinnlos. Mit einer Mitteilung vom 24. Mai 2022 wies die IV-Stelle das Begehren um berufliche Eingliederungsmassnahmen ab (IV-act. 80). A.c. Im Dezember 2022 wurde dem Versicherten rechts eine Schulterprothese implantiert (IV-act. 87). Bereits im Oktober 2022 war eine Verlaufsuntersuchung in der Memory Clinic des Kantonsspitals St. Gallen durchgeführt worden, die einen unveränderten Befund ergeben hatte (IV-act. 89). Die Klinik für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates des Kantonsspitals St. Gallen hielt in einem Bericht vom 26. Januar 2023 fest (IV-act. 97), der frühpostoperative Verlauf bezüglich der rechten Schulter sei insgesamt sehr gut; auch der Verlauf bezüglich der linken Schulter sei – ein Jahr nach der Operation – als sehr gut zu qualifizieren. Der RAD-Arzt Dr. C.___ notierte im Februar 2023 (IV-act. 99), nach Abschluss der postoperativen Rekonvaleszenz, überwiegend wahrscheinlich ab Mitte März 2023, sei mit einem Arbeitsfähigkeitsgrad von mindestens 80 Prozent für eine leidensadaptierte Tätigkeit zu rechnen. Am 29. März 2023 berichtete die Klinik für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates des Kantonsspitals St. Gallen (IV-act. 106), der Verlauf sei zufriedenstellend. Der Versicherte könne ab sofort mit dem Kraftaufbau beginnen. Dafür seien ihm eine Physio- und eine Ergotherapie verordnet worden. Die Tätigkeit als Landwirt sei nur noch erschwert durchführbar, weshalb wohl eine Frühpensionierung indiziert sei. Im Mai 2023 notierte der RAD-Arzt Dr. C.___, angesichts des Verlaufsberichtes vom 29. März 2023 sei für die Zeit ab Ende März 2023 von einem Arbeitsfähigkeitsgrad von 50 Prozent auszugehen, der rasch (innerhalb von drei Monaten) auf 80 Prozent gesteigert werden könne (IV-act. 113). A.d. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   Mit einem Vorbescheid vom 20. Juni 2023 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit (IV-act. 118), dass sie die Zusprache einer ganzen Rente für die Zeit vom 1. Januar 2022 bis zum 30. Juni 2023 vorsehe. Zur Begründung führte sie an, für die Zeit ab dem 24. Februar 2020 sei von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Da sich der Versicherte erst im Juli 2021 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet habe, entstehe der Rentenanspruch aber erst am 1. Januar 2022. Ab dem 1. Juli 2023 sei der Versicherte wieder in der Lage, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen, weshalb der Rentenanspruch per 30. Juni 2023 zu befristen sei. Dagegen liess der Versicherte am 25. August 2023 einwenden (IV-act. 127), die Arbeitsfähigkeit sei nicht verwertbar. Er sei aktuell bereits 63 Jahre alt. Er habe Zeit seines Arbeitslebens als Landwirt gearbeitet. Ihm sei es nicht zumutbar, jetzt noch eine angepasste Tätigkeit aufzunehmen. Leichte Hilfsarbeiten seien zudem leider immer noch äusserst rar gesät. Im Übrigen handle es sich bei der Arbeitsfähigkeitsschätzung des RAD um eine Hypothese für die Zukunft. Ob er tatsächlich zu 80 Prozent arbeitsfähig sein werde, sei ungeklärt. Diesbezüglich seien weitere Abklärungen notwendig. Mit einer Verfügung vom 27. September 2023 sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine befristete ganze Rente für die Zeit vom 1. Januar 2022 bis zum 30. Juni 2023 zu (IV-act. 133). A.e. Am 31. Oktober 2023 liess der Versicherte (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. September 2023 erheben (act. G 1). Er liess die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zusprache einer ganzen Rente über den 30. Juni 2023 hinaus sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) zur weiteren Abklärung beantragen. Zur Begründung liess er ausführen, ihm sei eine Verwertung der Arbeitsfähigkeit angesichts seines Alters, seiner bisherigen beruflichen Karriere und der zahlreichen Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht zumutbar. Sollte das Versicherungsgericht nicht zum selben Schluss kommen, müsse der medizinische Sachverhalt besser abgeklärt werden, denn die reine Aktenwürdigung des RAD überzeuge nicht. B.a. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 16. Januar 2024 die Abweisung der Beschwerde (act. G 4). Zur Begründung führte sie an, der medizinische Sachverhalt sei unstreitig. Seit dem 1. Juli 2023 sei der Beschwerdeführer für leidensadaptierte Tätigkeiten zu 80 Prozent arbeitsfähig. Die Adaptionskriterien seien nicht so eng B.b. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1.

Der Zweck dieses Beschwerdeverfahrens erschöpft sich in der Überprüfung der angefochtenen Verfügung auf deren Rechtmässigkeit, weshalb sein Gegenstand jenem des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens entsprechen muss. Dieses hat sich nach der verbindlichen Abweisung des Begehrens um berufliche Eingliederungsmassnahmen am 24. Mai 2022 auf die Prüfung des im Juli 2021 eingereichten Rentenbegehrens und damit auf die Frage nach einem Rentenanspruch des Beschwerdeführers beschränkt. In zeitlicher Hinsicht ist für die Definition des Streitgegenstandes das Anmeldedatum massgebend (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). Die Anmeldung zum Leistungsbezug ist Ende Juni 2021 unterzeichnet worden und bei der Beschwerdegegnerin am 1. Juli 2021 eingegangen. Da die Beschwerdegegnerin den Briefumschlag vernichtet hat, lässt sich nicht mehr ermitteln, wann die Anmeldung zuhanden der Beschwerdegegnerin der Schweizerischen Post übergeben worden ist. Dass dies erst am 1. Juli 2021 geschehen wäre und dass die Beschwerdegegnerin die Anmeldung noch am selben Tag zugestellt erhalten hätte, ist äusserst unwahrscheinlich. Wesentlich wahrscheinlicher ist die Annahme, die Sendung sei noch Ende Juni 2021 aufgegeben worden. Der erforderliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist aber nicht erreicht, denn es ist unter anderem durchaus denkbar, dass der Beschwerdeführer die Anmeldung am 1. Juli 2021 direkt bei der Beschwerdegegnerin persönlich abgegeben haben könnte. Folglich liegt bezüglich der Frage, ob die Anmeldung noch im Juni 2021 oder aber erst im Juli 2021 erfolgt ist, eine objektive Beweislosigkeit vor. Diese ist durch die Beschwerdegegnerin verschuldet worden, da diese entweder das Couvert vernichtet oder die persönliche Abgabe am Schalter nicht dokumentiert hat. Folglich hat sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, was bedeutet, dass von einer Anmeldung noch im Juni 2021 ausgegangen werden muss. Der Rentenanspruch könnte deshalb gemäss dem Art. 29 Abs. 1 IVG bereits am 1. Dezember 2021 entstanden sein. In diesem Beschwerdeverfahren ist also formuliert, dass eine Verwertung dieser Arbeitsfähigkeit ausgeschlossen wäre. Das Alter des Beschwerdeführers stehe einer Verwertung der Arbeitsfähigkeit ebenfalls nicht entgegen, denn er sei ab dem Zeitpunkt des Wiedererlangens der Arbeitsfähigkeit noch zweieinhalb Jahre vom ordentlichen Pensionierungsalter entfernt gewesen. Der Beschwerdeführer liess am 15. März 2024 an seinen Anträgen festhalten (act. G 8). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 10). B.c. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte zu prüfen, ob der Beschwerdeführer ab dem 1. Dezember 2021 einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung gehabt hat. 2.

Eine versicherte Person, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern kann, die während eines Jahres ohne einen wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen ist und die nach dem Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ist, hat gemäss dem Art. 28 Abs. 1 IVG einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Für die Bemessung der Invalidität wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung und nach der Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung zu jenem Erwerbseinkommen gesetzt, das sie erzielen könnte, wenn sie gesund geblieben wäre (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). 3.

Der Beschwerdeführer hat eine Ausbildung zum Landwirt mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis abgeschlossen und anschliessend jahrzehntelang (auf dem eigenen Hof) als Landwirt gearbeitet. Diese Tätigkeit hat er überwiegend wahrscheinlich krankheitsbedingt aufgegeben. Ohne die Gesundheitsbeeinträchtigung hätte er die langjährige Karriere folglich weiter verfolgt, was dazu verleiten könnte, den Invaliditätsgrad anhand eines erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs zu berechnen. Damit könnte aber nur die „Invalidität“ des Beschwerdeführers am konkreten Arbeitsplatz (nämlich im eigenen Hof) ermittelt werden. Eine solche „Arbeitsplatz-Invalidität“ kann für den Rentenanspruch jedoch nicht massgebend sein, denn sowohl gemäss den Art. 7 f. ATSG als auch gemäss dem Art. 16 ATSG kann für einen allfälligen Invalidenrentenanspruch nur eine Erwerbsunfähigkeit respektive ein Verlust an Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Frage kommenden allgemeinen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt massgebend sein. Grundsätzlich kann weder eine „Berufsinvalidität“ noch eine „Arbeitsplatz-Invalidität“ einen Invalidenrentenanspruch begründen. Die Beschwerdegegnerin hat den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers deshalb zu Recht anhand eines Einkommensvergleichs berechnet. Ebenso richtig ist es gewesen, nicht auf das zuletzt als Landwirt erzielte Einkommen als Valideneinkommen abzustellen, denn das hätte ein verfälschtes Ergebnis geliefert, weil das wahre Entgelt für die vom Beschwerdeführer selbst geleistete Arbeit sich weder vom Ertrag, den seine Investitionen in den Betrieb abgeworfen haben, noch vom Gegenwert der nicht © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte bezifferten unentgeltlichen Mithilfe seiner Familienangehörigen abgrenzen liesse. Auch konjunkturelle und strukturelle Einflüsse können so nicht zuverlässig ausgeblendet werden. Richtigerweise muss für die Ermittlung des Valideneinkommens nicht vom tatsächlich erzielten Einkommen, sondern vielmehr von jenem Lohn ausgegangen werden, den ein strikt betriebswirtschaftlich-ökonomisch operierender Betrieb dem Beschwerdeführer ausgerichtet hätte, wenn dieser als angestellter Meisterlandwirt tätig gewesen wäre (vgl. zum Ganzen Ralph Jöhl, Die Invaliditätsbemessung bei selbständig Erwerbstätigen in der IV, in: JaSo 2014, S. 159 ff.). Das Valideneinkommen entspricht damit dem statistischen Zentralwert eines ausgebildeten Landwirtes mit jahrzehntelanger Erfahrung als Betriebsleiter. Da die Einkommenszahlen in der Landwirtschaft von der Schweizer Lohnstrukturerhebung nicht erfasst sind, kann das Valideneinkommen nicht auf die übliche Weise anhand der Tabelle A1 ermittelt werden. Belastbare statistische Daten zum durchschnittlichen Lohn eines ausgebildeten Betriebsleiters mit jahrzehntelanger Erfahrung existieren, soweit überblickbar, nicht. Aus dem Agrarbericht 2023 (<https://www.agrarbericht.ch/de/betrieb/wirtschaftlichesituation/einzelbetriebe>, abgerufen am 14. Juni 2023) lässt sich beispielsweise nur entnehmen, dass eine Familienarbeitskraft im Jahr 2022 durchschnittlich 73’500 Franken verdient hat, wobei von durchschnittlich 1,34 Familienarbeitskräften pro Betrieb auszugehen gewesen ist. Bei diesem Betrag dürfte es sich um einen Durchschnitt zwischen jenem Einkommen, das ein ausgebildeter Betriebsleiter erzielt hat, und jenem, das eine weitere Familienarbeitskraft verdient hat, die wohl in den meisten Fällen nicht über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als Landwirt verfügt haben dürfte und auch nicht als Betriebsleiter tätig gewesen ist, handeln. Anhand der „statistisch verdichteten“ allgemeinen Lebenserfahrung lässt sich das Valideneinkommen also nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ermitteln. Allerdings zeigt der Umstand, dass eine Familienarbeitskraft im Jahr 2022 durchschnittlich 73’500 Franken verdient hat, dass der von der Beschwerdegegnerin gestützt auf eine „Medienmitteilung von Agroscope aus dem Jahr 2022“ berücksichtigte Betrag von 59’800 Franken offensichtlich zu tief angesetzt ist, zumal bereits der statistische Zentralwert der Hilfsarbeiterlöhne im Jahr 2023 deutlich höher gewesen ist. Augenscheinlich kann der strikt betriebswirtschaftlich-ökonomisch bemessene Lohn für einen ausgebildeten Betriebsleiter mit jahrzehntelanger Erfahrung nicht tiefer als ein durchschnittlicher Hilfsarbeiterlohn sein. Die Beschwerdegegnerin hätte weitere Abklärungen zum massgebenden Valideneinkommen tätigen müssen. Indem sie dies unterlassen hat, hat sie ihre Untersuchungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) verletzt. Die angefochtene Verfügung ist folglich als rechtswidrig aufzuheben. Die Sache ist zur Fortsetzung der Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese wird einen ihrer eigenen Berufsberater oder aber einen unabhängigen Sachverständigen damit © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte beauftragen, das unter Berücksichtigung der Ausbildung und der Berufserfahrung des Beschwerdeführers erzielbare Valideneinkommen zu ermitteln. 4.   Für die Bestimmung des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens ist entscheidend, welche Tätigkeiten dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht in welchem Umfang zumutbar sind. Entgegen der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unter Berufung auf verschiedene Urteile des Bundesgerichtes vertretenen Auffassung kann die Verwertbarkeit der medizinisch-theoretisch zumutbaren Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht verneint werden. Die vom Rechtsvertreter angeführten Urteile dürften nämlich durch eine unzulässige Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem invalidenversicherungsrechtlich nicht massgebenden effektiven Arbeitsmarkt geprägt sein, auf dem es für einen Arbeitnehmer in der Situation des Beschwerdeführers (insb. Gesundheitsbeeinträchtigung, fortgeschrittenes Alter) nach der allgemeinen Lebenserfahrung tatsächlich eher schwierig sein dürfte, noch eine Arbeitsstelle zu finden. Massgebend für die Invaliditätsbemessung ist aber nicht der effektive, sondern der allgemeine und ausgeglichene Arbeitsmarkt. Das bedeutet, dass zu fingieren ist, jeder Arbeitssuchende werde auch eine für ihn geeignete Arbeitsstelle finden. Für die in Betracht kommenden körperlich leichten Hilfsarbeiten benötigt der Beschwerdeführer keine Einarbeitungszeit, denn solche Tätigkeiten werden nach der allgemeinen Lebenserfahrung „on the job“ erlernt. Deshalb kann auch ein Arbeitssuchender im fortgeschrittenen Alter noch wenige Monate vor dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters auf dem allgemeinen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine Arbeitsstelle finden. Zudem hat der Beschwerdeführer ja selbst bewiesen, dass dies sogar auf dem effektiven Arbeitsmarkt möglich gewesen ist, denn nach der krankheitsbedingten Betriebsaufgabe hat er eine Hilfsarbeit aufgenommen und ausgeführt. 4.1. Zur Beantwortung der Frage, welche Tätigkeiten dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht in welchem Umfang zumutbar sind, hat die Beschwerdegegnerin auf eine Beurteilung ihres RAD abgestellt, die im Rahmen einer Aktenwürdigung abgegeben worden ist. Bei dieser Beurteilung hat es sich allerdings um eine Prognose bezüglich der Arbeitsfähigkeit für leidensadaptierte Tätigkeiten gehandelt, denn der RAD-Arzt Dr. C.___ hat in seiner Aktenwürdigung vom 3. Mai 2023 festgehalten, für die Zeit ab Ende März 2023 sei der Beschwerdeführer gemäss den (vom RAD-Arzt als überzeugend qualifizierten) Berichten der behandelnden Ärzte von einem Arbeitsfähigkeitsgrad von 50 Prozent auszugehen, der sich rasch (innerhalb von drei Monaten) auf 80 Prozent werde steigern lassen. Ob sich diese Prognose bewahrheitet hatte, hat die Beschwerdegegnerin nicht ermittelt, obwohl ihre Verfügung erst nach dem Ablauf des Prognosezeitraums (Ende März 2023 bis Ende Juni 2023), nämlich am 4.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 27. September 2023, ergangen ist und obschon die Beantwortung dieser Frage keinen nennenswerten Aufwand verursacht hätte, wenn sich der entsprechende Verlaufsbericht des behandelnden Arztes aus der Sicht des RAD wiederum als überzeugend erwiesen hätte. Auch in diesem Punkt hat die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt also unzureichend ermittelt. Hinzu kommt, dass der RAD zu sehr auf die Schulterbeschwerden fokussiert haben dürfte. In den Berichten der behandelnden Fachärzte werden unter anderem eine depressive Problematik, eine mögliche Demenz sowie ein Schlafapnoesyndrom, das zumindest passager für erhebliche Beschwerden gesorgt hat, erwähnt. Mit diesen Gesundheitsbeeinträchtigungen hat sich der RAD, nach seiner entsprechenden Aktennotiz zu urteilen, nicht hinreichend auseinandergesetzt. Damit erweist sich der massgebende Sachverhalt auch diesbezüglich als ungenügend abgeklärt. Die Beschwerdegegnerin wird im wieder aufzunehmenden Verwaltungsverfahren wohl eine polydisziplinäre Begutachtung in Auftrag geben müssen. Sie wird gegebenenfalls die medizinischen Sachverständigen explizit auffordern, zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit detailliert Stellung zu nehmen. Anschliessend wird sie erneut über das Rentenbegehren entscheiden. 4.3. Bei einer allfälligen Rentenzusprache wird die Beschwerdegegnerin dem Umstand Rechnung zu tragen haben, dass zwar gemäss der früheren Praxis der Abteilung II des St. Galler Versicherungsgerichtes für die Zeit, in der sich der Beschwerdeführer in einer eingliederungsrelevanten medizinischen Behandlung (insbesondere der Schultern) befunden hat, eine Rentenzusprache nicht in Frage gekommen wäre (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG), diese Praxis aber mittlerweile aufgegeben worden ist. Im kantonalen Beschwerdeverfahren IV 2016/328 ist den drei Abteilungen des Versicherungsgerichtes des Kantons St. Gallen nämlich in Anwendung des vom Art. 54 GerG (sGS 941.1) vorgesehenen Verfahrens die folgende Frage gestellt worden: „Haben Versicherte, die während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen sind und die nach Ablauf dieses Jahres weiterhin zu mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig sind, grundsätzlich Anspruch auf eine Rente, obwohl zumutbare Eingliederungsmassnahmen, welche ihre Arbeitsfähigkeit […] wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, nicht abgeschlossen sind?“ Diese Frage ist mehrheitlich bejaht worden, weshalb sich die Rechtsprechung des Versicherungsgerichtes des Kantons St. Gallen seither nach der entsprechenden Formulierung richtet, die – entweder als Ergebnis einer Interpretation des Art. 28 Abs. 1 IVG oder als gerichtliche Ausfüllung einer Lücke im Art. 28 IVG – dem ihrerseits klaren und eindeutigen Wortlaut entsprechend Anwendung finden muss. Ein entsprechender Rentenanspruch beruht dabei nicht auf einer Invalidität im Sinne des Art. 8 Abs. 1 (i.V.m. Art. 7 Abs. 1) ATSG, sondern – wie bei einem UV- oder MV-Taggeld – auf einer 4.4. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Art. 6 Satz 2 ATSG (vgl. etwa den Entscheid IV 2021/136 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 28. April 2022, E. 5.2). Im Urteil BGE 148 V 397 hat das Bundesgericht einen Entscheid des St. Galler Versicherungsgerichtes, mit dem gestützt auf diesen „gemeinsamen Entscheid“ nach Art. 54 GerG eine Rente zugesprochen worden war, als rechtswidrig aufgehoben. Es hat festgehalten (E. 6.2), der Gesetzgeber sei sich mit der Formulierung des Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG bewusst gewesen, dass der Anspruch auf eine Invalidenrente nur entstehen könne, wenn nach dem Ablauf des Wartejahres eine entsprechende rentenbegründende Erwerbsunfähigkeit respektive Invalidität eintrete. Er habe die Ansprüche auf medizinische Massnahmen und Taggelder eingehend geregelt, wobei insbesondere zu erwähnen sei, dass die medizinischen Massnahmen zu den Eingliederungsmassnahmen gehörten (vgl. Art. 8 Abs. 3 lit. a IVG). Gemäss dem Art. 22 Abs. 1 IVG hätten Versicherte während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG einen Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahme verhindert seien, einer Arbeit nachzugehen, oder wenn sie in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig seien. Dass der Gesetzgeber im Rahmen dieser Regelung die vom Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen ins Feld geführte Konstellation einer „Taggeldlücke“ in der Invalidenversicherung übersehen hätte, sei nicht anzunehmen. Der Art. 28 Abs. 1 IVG enthalte also keine Lücke. Ohnehin könnte eine „Taggeldlücke“ nicht mit einer Rente „ausgefüllt“ werden. Dem Versicherungsgericht sei vor allem in Erinnerung zu rufen, dass der Grundsatz „Eingliederung vor Rente“ greife, wenn die Erwerbsfähigkeit der versicherten Person durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder hergestellt, erhalten oder verbessert werden könne. Nur wenn keine entsprechenden Massnahmen (mehr) in Frage kämen, könne ein Rentenanspruch bejaht werden; andernfalls seien vorab geeignete Eingliederungsmassnahmen anzuordnen. Nach der gesetzlichen Konzeption könne eine Rente vor der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nur zugesprochen werden, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes nicht oder noch nicht eingliederungsfähig gewesen sei. Dass der Rentenanspruch grundsätzlich erst nach der Beendigung der Eingliederungsmassnahmen entstehen könne, gelte dabei selbst im Fall, dass diese nur einen Teilerfolg gebracht hätten oder gescheitert seien. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vertritt die Auffassung, dass dieses Urteil des Bundesgerichtes sich nicht gegen die Praxis des Versicherungsgerichtes ausspreche. Das Bundesgericht gehe selbst davon aus, dass trotz eines Verbesserungspotentials in medizinischer Hinsicht nach der Erfüllung des Wartejahres ein Rentenanspruch entstehen könne. Der „gemeinsame Entscheid“ nach Art. 54 GerG ziele nicht auf die Zusprache von Berufsunfähigkeitsrenten ab, sondern berücksichtige vielmehr eine Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit bei der Rentenzusprache nach dem Ablauf des Wartejahres. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.

Nach der Auffassung des Bundesgerichtes müsste in dieser Situation eine reformatio in peius angedroht werden, weil das wieder aufzunehmende Verwaltungsverfahren möglicherweise mit einem tieferen oder gar keinem Rentenanspruch des Beschwerdeführers enden könnte. Eine solche Androhung einer reformatio in peius wäre aber geradezu absurd, da der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers selbst (eventualiter) die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung beantragt hat und er darauf hingewiesen werden müsste, dass sein Eventualantrag gutgeheissen werden könnte. Das wäre offensichtlich unsinnig. Zudem ist der Ausgang des wieder aufzunehmenden Verwaltungsverfahrens im jetzigen Zeitpunkt noch so offen, dass sich das Gericht in einem Hinweis auf eine mögliche Am „gemeinsamen Entscheid“ sei deshalb festzuhalten. Das bedeutet, dass die Möglichkeit einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit durch medizinische Massnahmen nach Ansicht des Versicherungsgerichtes der Zusprache einer Invalidenrente nicht im Weg steht. Daran dürfte wohl auch das Urteil des Bundesgerichtes 8C_824/2023 vom 4. Juli 2024 (E. 9.3) nichts ändern. Folglich kann eine Rentenzusprache hier durchaus schon für die Zeit vor dem Abschluss der Heilbehandlung der zweiten Schulter in Frage kommen. Bezüglich des Endes des allfälligen Rentenanspruchs wird die Beschwerdegegnerin beachten, dass bei einer rückwirkenden Abstufung des Rentenanspruchs jeder relevanten Veränderung mit einer entsprechenden „Stufe“ Rechnung getragen werden muss. Im vorangegangenen Verwaltungsverfahren ist ihr in dieser Hinsicht nämlich augenscheinlich ein Versehen unterlaufen: Sie hat die ganze Rente direkt per 30. Juni 2023 aufgehoben, obwohl sich die von ihr unterstellte Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht etwa schlagartig von null Prozent auf 100 Prozent, sondern in zwei Schritten zunächst auf 50 Prozent und dann auf mindestens 80 Prozent verbessert hat. Die Beschwerdegegnerin hätte folglich die ganze Rente per 1. Juli 2023 (dreimonatige „Verzögerung“ gemäss der bundesgerichtlichen Praxis zum Art. 88a IVV) auf eine halbe Rente herabsetzen und dann erst per 1. Oktober 2023 (erneute Verzögerung um drei Monate) aufheben sollen (Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf mindestens 80 Prozent ab Juli 2023). Sollten die noch vorzunehmenden Abklärungen ergeben, dass sich der Gesundheitszustand und damit auch die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers tatsächlich schrittweise im Abstand von (mindestens) drei Monaten verbessert hat, wird die Beschwerdegegnerin bei einer rückwirkend abgestuften Rentenzusprache in analoger Anwendung des Art. 17 Abs. 1 ATSG auf jeden einzelnen Zeitpunkt einer relevanten Verbesserung hin eine revisionsanaloge Abstufung vornehmen. 4.5. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte reformatio in peius im anschliessenden Verwaltungsverfahren gar nicht zur Höhe des Risikos, dass das Ergebnis der weiteren Sachverhaltsabklärung sich für den Beschwerdeführer nachteilig auf den Rentenanspruch auswirken würde, äussern könnte. In dieser Situation wäre die Androhung einer reformatio in peius ein inhaltsleerer Formalismus, denn sie würde den Beschwerdeführer nicht einmal annähernd in die Lage versetzen, sich rational für oder gegen einen Rückzug der Beschwerde zu entscheiden. Das Versicherungsgericht sieht deshalb bewusst davon ab, dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zum Rückzug der Beschwerde einzuräumen. 6.   Die Rückweisung einer Sache gilt rechtsprechungsgemäss hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen als ein vollständiges Obsiegen des Beschwerdeführers. Die angesichts des durchschnittlichen Verfahrensaufwandes auf 600 Franken festzusetzenden Gerichtskosten sind folglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Dem Beschwerdeführer wird der von ihm geleistete Kostenvorschuss von 600 Franken zurückerstattet. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten. Der für deren Bemessung massgebende erforderliche Vertretungsaufwand ist mit Blick auf den geringen Aktenumfang als unterdurchschnittlich zu qualifizieren, weshalb die Parteientschädigung auf 3’000 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt wird. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Sache wird zur Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von 600 Franken zu bezahlen; dem Beschwerdeführer wird der von ihm geleistete Kostenvorschuss von 600 Franken zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit 3’000 Franken zu entschädigen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 06.08.2024 Art. 28 IVG. Art. 16 ATSG. Art. 43 Abs. 1 ATSG. Invalidenrente. Massgebende Validenkarriere. Valideneinkommen. Sachverhaltsabklärung. Medizinischer Sachverhalt. Verwertbarkeit (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. August 2024, IV 2023/193).

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IV 2023/193 — St.Gallen Versicherungsgericht 06.08.2024 IV 2023/193 — Swissrulings