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St.Gallen Versicherungsgericht 22.02.2022 IV 2021/71

22. Februar 2022·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·2,382 Wörter·~12 min·3

Zusammenfassung

Art. 42 IVG. Art. 17 Abs. 2 ATSG. Art. 43 Abs. 1 ATSG. Hilflosenentschädigung. Revision. Untersuchungspflicht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Februar 2022, IV 2021/71).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2021/71 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 01.07.2022 Entscheiddatum: 22.02.2022 Entscheid Versicherungsgericht, 22.02.2022 Art. 42 IVG. Art. 17 Abs. 2 ATSG. Art. 43 Abs. 1 ATSG. Hilflosenentschädigung. Revision. Untersuchungspflicht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Februar 2022, IV 2021/71). Entscheid vom 22. Februar 2022 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. IV 2021/71 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Ronald Pedergnana, Rorschacher Strasse 21, Postfach 27, 9004 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, Gegenstand Hilflosenentschädigung (Erhöhung) Sachverhalt A.   A.___ litt an einer Multiplen Sklerose und bezog deshalb eine ganze Rente der Invalidenversicherung (vgl. IV-act. 17). Nach einem Krankheitsschub im Oktober 2000 meldete er sich im Mai 2001 zum Bezug einer Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung an (IV-act. 24). Er machte geltend, er benötige seit Oktober 2000 Hilfe beim Anziehen von Socken und Schuhen, bei der Zerkleinerung von Nahrung („zeitweise“), beim Ein- und Ausstieg in die respektive aus der Badewanne, beim Haarewaschen sowie bei der Fortbewegung. Im Oktober 2001 führte die IV-Stelle eine Abklärung in der Wohnung des Versicherten durch. Die Abklärungsbeauftragte berichtete (IV-act. 18), der Versicherte könne sich nur noch mit der Hilfe Dritter an- und auskleiden. Die Familie unterstütze ihn beim Aufstehen und Absitzen. Mithilfe des Gehstocks sei der Versicherte grundsätzlich aber noch selbständig mobil. Er könne auch normal am Tisch essen, wegen einer Kraftlosigkeit in beiden Händen die Speisen aber nicht mehr selbständig zerkleinern. Der Versicherte könne sich nicht mehr selber rasieren; auch beim Baden und Duschen sei er seit dem letzten grossen Schub auf eine Dritthilfe angewiesen. Die Notdurft könne er selbständig verrichten. Im Freien könne er sich nicht mehr selbständig fortbewegen. Ein Sachbearbeiter der IV-Stelle notierte (IVact. 17), der Versicherte benötige eine erhebliche und regelmässige Dritthilfe beim Anund Auskleiden, beim Essen, bei der Körperpflege und bei der Fortbewegung, weshalb ihm eine Entschädigung bei einer Hilflosigkeit mittleren Grades zustehe. Da die Hilflosigkeit in diesem Ausmass seit Oktober 2000 bestehe, sei der Anspruchsbeginn auf den 1. Oktober 2001 festzusetzen. Mit einer Verfügung vom 5. Dezember 2001 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2001 eine Entschädigung bei einer Hilflosigkeit mittleren Grades zu (IV-act. 27). A.a. Im Dezember 2011 ersuchte der Versicherte um eine Kostengutsprache für einen behinderungsbedingten Umbau an einem Personenkraftwagen (IV-act. 58 und 62) in A.b. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Form eines zusätzlichen Gaspedals links vom Bremspedal (IV-act. 59). Der Hausarzt des Versicherten Dr. med. B.___ zeigte sich erstaunt darüber, dass der Versicherte Auto fahre; er empfahl eine sehr genaue Abklärung und gab zu bedenken, dass der Versicherte nicht mehr allzu lange in der Lage sein werde, ein Auto zu lenken (IV-act. 65). Die IV-Stelle erteilte dem Versicherten am 23. Januar 2012 eine Kostengutsprache (IV-act. 67). Im Oktober 2016 forderte die IV-Stelle den Versicherten auf, einen Fragebogen zur Überprüfung der Hilflosenentschädigung auszufüllen. Mittels dieses Fragebogens gab der Versicherte an (IV-act. 71), sein Zustand habe sich in den letzten Jahren zusehends verschlechtert. Er leide insbesondere an zunehmenden Einschränkungen der Motorik und der Sensorik in den Extremitäten. Er benötige eine regelmässige und erhebliche Dritthilfe beim An- und Auskleiden, bei der Körperpflege, beim Verrichten der Notdurft, bei der Fortbewegung und bei der Pflege von gesellschaftlichen Kontakten. Aufstehen, absitzen und abliegen sowie essen könne er selbständig. Eine Sachbearbeiterin der IV- Stelle notierte im November 2016 (IV-act. 75), der Gesundheitszustand des Versicherten habe sich zwar verschlechtert, aber es liege weiterhin eine mittelgradige Hilflosigkeit vor, da der Versicherte weiterhin keine regelmässige und erhebliche Dritthilfe beim Aufstehen, Absitzen und Abliegen sowie beim Essen benötige. Am 18. November 2016 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass er weiterhin einen unveränderten Anspruch auf die bisherige Hilflosenentschädigung habe (IV-act. 74). A.c. Im Februar 2017 liess der Versicherte erneut einen Umbau eines Personenkraftwagens beantragen (IV-act. 76). Die IV-Stelle erteilte am 25. Februar 2017 eine entsprechende Kostengutsprache (IV-act. 79). A.d. Im November 2020 ersuchte der Versicherte um eine Erhöhung der Hilflosenentschädigung (IV-act. 85). Er gab an, seit dem Jahr 2017 sei er vollständig hilflos: Er benötige eine regelmässige und erhebliche Dritthilfe beim An- und Auskleiden, beim Aufstehen, Absitzen und Abliegen, beim Essen, bei der Körperpflege, beim Verrichten der Notdurft und bei der Fortbewegung. Bezüglich des Essens führte er aus: „Kann selbständig das Essen zerkleinern und zu sich nehmen, ist jedoch darauf angewiesen, dass es sich um weiche Kost handelt, da eine zunehmende Dysphagie besteht“ (IV-act. 85–3). Der Hausarzt Dr. B.___ bestätigte im November 2020, dass die Angaben des Versicherten aus medizinischer Sicht zutreffend seien (IV-act. 88). Eine Sachbearbeiterin der IV-Stelle befragte am 3. Dezember 2020 die Tochter des A.e. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   Versicherten telefonisch (IV-act. 90). Diese gab an, der Gesundheitszustand ihres Vaters habe sich seit dem Jahr 2017 laufend verschlechtert. Er könne sich nicht mehr selbständig vom Bett erheben. Er sei auch nicht mehr in der Lage, die (wegen Wassereinlagerungen schweren) Beine selbständig ins Bett zu hieven, das heisst er könne auch nicht mehr selbständig abliegen. Die Gabel und das Messer könne er noch selber in die Hände nehmen. Er könne auch Schneidebewegungen ausführen und alle gängige Nahrung selber zerkleinern und zum Mund führen. Auch das Trinken aus einem Glas sei ihm noch möglich. Wegen der Schluckstörungen achte die Ehefrau darauf, weiche Kost zuzubereiten. Sie koche viel Gemüse, Reis und Nudeln. Die Nahrung müsse aber nicht püriert werden. Mit einem Vorbescheid vom 6. Januar 2021 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie vorsehe, sein Revisionsgesuch abzuweisen, da er neu zwar in Bezug auf fünf alltägliche Lebensverrichtungen hilflos sei, eine schwere Hilflosigkeit aber erst vorliege, wenn eine versicherte Person bei allen sechs alltäglichen Lebensverrichtungen eine regelmässige und erhebliche Dritthilfe benötige (IV-act. 91). Am 3. Februar 2021 wandte Dr. B.___ ein (IV-act. 94), die Einstufung der Hilflosigkeit des Versicherten als mittelgradig entspreche nicht dem Leiden. Er bitte um eine Reevaluation. Der Versicherte benötige eine weitgehende Hilfe bei den Verrichtungen des täglichen Lebens, auch beim Essen und Trinken. Die IV- Stelle antwortete am 4. Februar 2021, dass nur der Versicherte selbst Einwände gegen den Vorbescheid vorbringen könne (IV-act. 93). Mit einer Verfügung vom 25. Februar 2021 wies sie das Revisionsbegehren des Versicherten ab (IV-act. 95). Am 12. April 2021 liess der Versicherte (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. Februar 2021 erheben (act. G 1). Sein Rechtsvertreter beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache einer Entschädigung bei einer Hilflosigkeit schweren Grades. Zur Begründung führte er aus, der Beschwerdeführer benötige durchaus Hilfe beim Essen. Seine Ehefrau müsse ihm weiche Speisen zubereiten. Häufig benötige er auch Hilfe bei der Nahrungsaufnahme, da er, wenn er zittere, „gefüttert“ werden müsse. Trinken könne er nur teilweise selbständig. Nach der bundesgerichtlichen Auffassung liege eine relevante Hilflosigkeit beim Essen vor, wenn eine versicherte Person beispielsweise nicht einmal ein Butterbrot schmieren könne. Der Beschwerdeführer könne kein Messer führen, um sich ein Butterbrot zu schmieren. B.a. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1.

Dieses Beschwerdeverfahren bezweckt die Überprüfung der angefochtenen Verfügung vom 25. Februar 2021 auf deren Rechtmässigkeit, weshalb sein Gegenstand jenem des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens entsprechen muss. Das Verwaltungsverfahren hat die Prüfung eines Revisionsbegehrens im Sinne des Art. 17 Abs. 2 ATSG betreffend eine laufende Hilflosenentschädigung zum Gegenstand gehabt. Diese Prüfung hat sich auf die Frage beschränken müssen, ob sich der massgebende Sachverhalt seit der letzten materiellen Prüfung des Hilflosenentschädigungsanspruchs relevant verändert hatte. Auch dieses Beschwerdeverfahren muss sich folglich auf die Frage nach einer solchen relevanten Sachverhaltsveränderung beschränken. 2.

Gemäss dem Art. 43 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger die Begehren zu prüfen, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Diese Untersuchungspflicht zwingt den Versicherungsträger dazu, alle relevanten Elemente des für die Rechtsanwendung massgebenden Sachverhaltes sorgfältig zu ermitteln. Der relevante Sachverhalt muss mit dem Die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) beantragte am 31. Mai 2021 die Abweisung der Beschwerde (act. G 4). Zur Begründung führte sie an, der Beschwerdeführer habe im Revisionsfragebogen angegeben, dass er sein Essen selbständig zerkleinern und zu sich nehmen könne. Seine Tochter habe dies unterschriftlich bestätigt. Diese Aussagen „der ersten Stunde“ hätten nach der bundesgerichtlichen Auffassung einen besonders hohen Beweiswert. Die erst im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Behauptung, der Beschwerdeführer könne kein Brot mit Butter bestreichen, sei nicht glaubhaft. Butter lasse sich im Übrigen gut auf das Brot schmieren, wenn man sie nicht unmittelbar nach der Entnahme aus dem Kühlschrank verwende. Auffallend sei auch, dass der Beschwerdeführer ein Auto besitze, für das ihm im Februar 2017 ein Umbau finanziert worden sei. Das spreche dafür, dass der Beschwerdeführer seine Hände durchaus noch benutzen könne. B.b. Der Beschwerdeführer liess am 31. August 2021 an seinen Anträgen festhalten (act. G 10). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (vgl. act. G 12). B.c. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststehen, damit das Recht darauf angewendet werden kann. Im mit der angefochtenen Verfügung abgeschlossenen Verwaltungsverfahren hat sich die Frage nach einer wesentlichen Verschlechterung des Beschwerdeführers bezüglich dessen Fähigkeit, selbständig aufzustehen, abzusitzen und abzuliegen sowie bezüglich der Fähigkeit, selbständig zu essen, gestellt. Die Beschwerdegegnerin hat einen Formularbericht des Hausarztes Dr. B.___ eingeholt, der allerdings keine konkreten Angaben zu den relevanten Fragen enthalten hat. Zusätzlich hat die Beschwerdegegnerin die Tochter des Beschwerdeführers telefonisch befragt. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Tochter haben einen gewissen Hilfebedarf des Beschwerdeführers beim Essen geltend gemacht, andererseits aber auch auf eine weiterhin vorhandene teilweise Selbständigkeit des Beschwerdeführers beim Essen hingewiesen. Die Angaben sind also nicht eindeutig gewesen. Zudem sind zumindest die Angaben des Beschwerdeführers teilweise widersprüchlich gewesen, weil er angekreuzt hat, dass er eine regelmässige und erhebliche Dritthilfe beim Essen benötige, im Kommentar dazu aber bemerkt hat, dass er verschiedene Teilverrichtungen noch selbständig verrichten könne. Die Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Tochter sind also nicht geeignet gewesen, den massgebenden Sachverhalt mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu belegen. Daran ändert der Umstand, dass es sich dabei um „Aussagen der ersten Stunde“ gehandelt hat, nichts, denn entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ist eine objektiv nicht überwiegend wahrscheinlich richtige Aussage nicht allein deswegen als überwiegend wahrscheinlich richtig zu qualifizieren, weil sie eine „Aussage der ersten Stunde“ ist. Es existiert keine gesetzliche Regelung, die eine solche Qualifikation der Aussage der ersten Stunde erlauben würde. Eine entsprechende Auslegung der Praxis zur Aussage der ersten Stunde würde sich nicht mit der Pflicht der Verwaltung und der Gerichte vertragen, den massgebenden Sachverhalt sorgfältig und umfassend abzuklären und dann frei zu würdigen. Sie würde vielmehr dazu zwingen, sich allein daran zu orientieren, was der Inhalt der Aussage der ersten Stunde ist. Dieser Inhalt würde aber oft vom Ergebnis einer umfassenden und freien Beweiswürdigung abweichen (vgl. dazu den Entscheid EL 2020/21 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 3. August 2021, E. 2.2). Aufgrund der Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer mit einer Dysphagie und mit einem Zittern der Hände sowie allgemein mit einer sich stetig vermindernden Motorik und Sensorik der Extremitäten zu kämpfen hat. Die Beschwerdegegnerin scheint angenommen zu haben, der Beschwerdeführer nehme nur noch weiche Speisen zu sich, weil er härtere Speisen behinderungsbedingt nicht mehr selbständig zerkleinern könne. Das trifft nicht zu, denn die Dysphagie verunmöglicht es dem Beschwerdeführer, normal zerkleinerte Speisen zu essen. Zwar erscheint es in Bezug auf das Zittern der Hände nicht als ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer zumindest teilweise noch selbständig essen und trinken kann, aber das bedeutet nicht, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte dass er überwiegend wahrscheinlich in allen Teilbereichen der Verpflegung noch ausreichend selbständig wäre. So lässt sich aufgrund der Akten die von beiden Parteien als besonderes relevant betrachtete Frage nicht beantworten, ob er noch fähig gewesen ist, selbständig ein Brot mit weicher Butter zu bestreichen. Die Ermittlung des konkreten Hilfebedarfs beim Essen hätte keine Schwierigkeiten bereitet. Die Beschwerdegegnerin hätte nämlich einen Augenschein vornehmen, d.h. den Beschwerdeführer beim Essen und Trinken beobachten können. Spätestens nach dem Hinweis von Dr. B.___, der Beschwerdeführer sei auch beim Essen und Trinken auf eine relevante Dritthilfe angewiesen, hätte sie eine Abklärung an Ort und Stelle in der Form eines Augenscheins, das heisst einer Beobachtung des Beschwerdeführers bei der fraglichen alltäglichen Lebensverrichtung „Essen“, durchführen müssen. Indem sie dies unterlassen und anhand der einer gesetzlichen Grundlage entbehrenden pauschalen „Regel“, die Aussage der ersten Stunde sei immer überwiegend wahrscheinlich richtig, auf nicht hinreichend aussagekräftige Angaben des Beschwerdeführers und der Tochter des Beschwerdeführers abgestellt hat, hat sie ihre Untersuchungspflicht verletzt. Die angefochtene Verfügung ist deshalb als rechtswidrig aufzuheben. Da es nicht die Aufgabe des Versicherungsgerichtes sein kann, ein Versäumnis der Beschwerdegegnerin bei der Erfüllung ihrer ureigensten Aufgabe – der Sachverhaltsabklärung – zu beheben, und weil dem Beschwerdeführer nur so ein vollständiger Rechtsmittelweg zur Verfügung steht, ist die Sache zur Vervollständigung der Sachverhaltsermittlung an diese zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin wird in Anwendung des Art. 56 Abs. 2 VRP verbindlich angewiesen, einen Augenschein in der Wohnung des Beschwerdeführers durchzuführen, diesen beim Essen zu beobachten und ihre Beobachtungen sorgfältig zu protokollieren. Da offenbar beide Parteien der (fraglichen) Fähigkeit des Beschwerdeführers, eine Brotscheibe mit Butter zu beschmieren, grösstes Gewicht beimessen, wird die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer bei diesem Augenschein anhalten, ein Brot mit weicher Butter zu bestreichen. Bei diesem Augenschein wird die Beschwerdegegnerin auch abklären, ob der Beschwerdeführer noch immer selbständig einen Personenwagen lenken kann und wenn ja, wie sich dies mit der behaupteten Einschränkung bei den alltäglichen Lebensverrichtungen, insbesondere wohl beim Essen und Trinken, in Übereinstimmung bringen lässt. 3.   Die Rückweisung einer Sache gilt rechtsprechungsgemäss als ein vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei. Die angesichts des durchschnittlichen Verfahrensaufwandes auf 600 Franken festzusetzenden Gerichtskosten sind deshalb der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Dem Beschwerdeführer wird der von ihm geleistete Kostenvorschuss von 600 Franken zurückerstattet. Die Beschwerdegegnerin © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten. Da der Aktenumfang weit geringer als bei einem durchschnittlich aufwendigen IV-Rentenfall gewesen ist und da, anders als bei einem IV-Rentenfall, keine komplexe Rechtslage bestanden hat, ist der erforderliche Vertretungsaufwand deutlich unterdurchschnittlich gewesen. Die Parteientschädigung ist deshalb auf 2’500 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die angefochtene Verfügung vom 25. Februar 2021 wird aufgehoben und die Sache wird zur Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von 600 Franken zu bezahlen; dem Beschwerdeführer wird der von ihm geleistete Kostenvorschuss von 600 Franken zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit 2’500 Franken zu entschädigen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 22.02.2022 Art. 42 IVG. Art. 17 Abs. 2 ATSG. Art. 43 Abs. 1 ATSG. Hilflosenentschädigung. Revision. Untersuchungspflicht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Februar 2022, IV 2021/71).

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