Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2021/133 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 29.11.2022 Entscheiddatum: 21.07.2022 Entscheid Versicherungsgericht, 21.07.2022 Art. 42 ATSG. Art. 23 IVG. Art. 21bis Abs. 3 lit. a und Abs. 4 IVV. Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Diese ist ausnahmsweise zu ignorieren, da die Beschwerdeführerin die materiellrechtliche Beurteilung der Sache gewünscht hat. Zeitpunkt des Eintritts des Gesundheitsschadens mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Rückweisung zu weiteren Abklärungen betreffend das massgebende Jahreseinkommen, welches Grundlage für die Bemessung des Taggeldes bildet (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Juli 2022, IV 2021/133). Entscheid vom 21. Juli 2022 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiberin Viviane Kull Geschäftsnr. IV 2021/133 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Severin Bischof, Degginger Bischof Zlabinger, St. Leonhard-Strasse 20, Postfach 123, 9001 St. Gallen, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/18
Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Taggeld Sachverhalt A. A.___ meldete sich im März 2020 wegen psychischer Probleme zur Früherfassung bei der Invalidenversicherung an (IV-act. 1). Sie gab an, dass sie seit März 2014 bei der Spitex B.___ als diplomierte Pflegefachfrau HF arbeite. Seit 1. September 2019 betrage das Pensum 45%. Sie reichte die Lohnabrechnung für den Monat Februar 2020 ein (IVact. 2). Der Monatslohn betrug Fr. 3'129.--. Beim Früherfassungsgespräch vom 18. März 2020 teilte sie mit (IV-act. 4), dass sie sich am 14. November 2019 notfallmässig einer Gallenblasenoperation unterzogen habe. Sie habe die der Operation vorausgegangenen Schmerzen aufgrund der privaten und beruflichen Situation und eines im September 2019 begonnenen Studiums "auf die Psyche geschoben". Die Operation sei der Auslöser für ihre psychischen Probleme gewesen. Sie sei bis vor einer Woche für sechs Wochen in der Klinik C.___ gewesen. A.a. Im gleichen Monat meldete sich die Versicherte zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 6). Sie gab an, dass sie von April 2004 bis September 2008 eine Ausbildung zur Pflegefachfrau HF absolviert habe. Seit März 2014 arbeite sie bei der Spitex B.___. Das Arbeitspensum betrage seit dem 1. September 2019 45% und der Lohn Fr. 3'129.-- + Schichtzulagen. Sie habe im September 2019 ein Teilzeitstudium für den Bachelor in Sozialer Arbeit an der Fachhochschule St. Gallen begonnen. Seit dem 13. November 2019 sei sie vollständig arbeitsunfähig. Eine erste depressive Phase habe sie im Jahr 2007 gehabt. Sie reichte einen Lebenslauf, das Diplom zur Pflegefachfrau HF, Arbeitszeugnisse und eine Immatrikulationsbestätigung der Fachhochschule St. Gallen für das Herbstsemester 2019 ein (IV-act. 9). Gemäss A.b. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/18
Publikationsplattform St.Galler Gerichte den Arbeitszeugnissen hatte die Versicherte nach dem Abschluss der Ausbildung zur Pflegefachfrau im September 2008 von März 2009 bis Juli 2009 in einem Behindertenheim in England gearbeitet. Ab Oktober 2009 bis Juli 2013 hatte sie im Wohn- und Pflegeheim D.___ (Pensum 80%), ab September 2013 bis Dezember 2013 im E.___ (Pensum 80%) und ab März 2014 bei der Spitex B.___ als Pflegefachfrau gearbeitet. Ab Januar 2018 bis August 2019 war sie bei der Spitex B.___ auch als Berufsbildnerin tätig gewesen. Das Arbeitspensum hatte bis März 2018 80%, ab April 2018 bis August 2019 90% und ab September 2019 45% betragen. Gemäss ihrem Lebenslauf hatte die Beschwerdeführerin von Oktober 2016 bis April 2017 den CAS Case Management absolviert. Dr. med. F.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 28. April 2020 (IV-act. 17), die Versicherte sei seit dem 19. November 2019 vollständig arbeitsunfähig. Er gab die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung ängstlichanankastisch-schizoid (ICD-10 F61), DD tiefgreifende Entwicklungsstörung (ICD-10 F84), an. Anamnestisch gebe es psychiatrische Beurteilungen ab 2006. Ab 2014 (Autounfall mit latent suizidalem Hintergrund) sei subjektiv ein anhaltender Leidensdruck (ohne langandauernde Krankschreibungen, allerdings unter Respektierung einer Arbeitsfähigkeitseinschränkung, nämlich einer bereits seit ca. 2006 bestehenden Unmöglichkeit, Infusionstherapien auszuführen) beschrieben worden. A.c. Fachpersonen der Klinik C.___ berichteten am 16. April 2020 (IV-act. 25), die Versicherte sei vom 29. Januar 2020 bis zum 10. März 2020 hospitalisiert gewesen. Sie gaben die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), an. Sie hielten fest, die Versicherte sei vor dem Hintergrund einer Erschöpfungsdepression bei einer komplexen Selbstwahrnehmungsstörung in Kombination mit einer unsicheren Persönlichkeit und einer traumatischen Vergangenheit zugewiesen worden. Der Einweisungszeitpunkt sei mit einer starken psychophysischen Erschöpfung nach einer notfallmässigen Operation bei einem Gallenblasen-Empyem zusammengefallen. Beim Austritt sei die Versicherte weiterhin reduziert belastbar gewesen. A.d. Die Spitex B.___ teilte am 5. Mai 2020 mit (IV-act. 24), die Versicherte sei seit 1. März 2014 als Pflegefachfrau HF angestellt. Das Anstellungsverhältnis sei ungekündigt. Der letzte Arbeitstag sei der 11. November 2019 gewesen. Der Lohn A.e. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/18
Publikationsplattform St.Galler Gerichte betrage seit dem 1. September 2019 Fr. 3'091.15 monatlich. Ab Januar 2019 bis August 2019 habe der Lohn Fr. 6'182.35 monatlich betragen. Am 12. Mai 2020 ging ein Bericht der Klinik G.___ vom 6. März 2015 betreffend eine tagesklinische Behandlung vom 26. Januar 2015 bis 6. März 2015 ein (IV-act. 26). Fachpersonen hatten die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradig depressive Episode mit einem somatischen Syndrom (ICD-10 F33.11), und einer psychophysischen Erschöpfung (ICD-10 Z73.0) angegeben. Sie hatten ausgeführt, die Versicherte habe geschildert, dass sie während der Ausbildung zur Pflegefachfrau von einer Ausbildnerin "gemobbt" worden sei, sodass sie einen Zusammenbruch erlitten habe und habe repetieren müssen. Die erste depressive Episode habe sie im Februar 2007 erlitten. Die Klinik H.___ reichte am 5. Juni 2020 den Austritts- und Operationsbericht betreffend die Hospitalisierung vom 13. bis 20. November 2019 ein (IV-act. 28-30). Darin waren die Diagnosen einer gedeckt perforierten Cholecystitis bei Cholezystolithiasis und einer Choledocholithiasis angegeben und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 13. November 2019 bis 4. Dezember 2019 attestiert worden. A.f. Am 27. Juli 2020 berichtete eine Fachärztin der I.___ AG (IV-act. 37), die Versicherte sei vom 19. Mai 2020 bis zum 14. Juli 2020 hospitalisiert gewesen. Sie nannte die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), eines Verdachts auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit unsicheren und anankastischen Anteilen (vordiagnostiziert, ICD-10 F61) und sonstige nichtorganische Schlafstörungen (ICD-10 F51.8). Sie attestierte für die Dauer des Aufenthalts und bis zum 31. Juli 2020 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. In einem Verlaufsbericht vom 25. August 2020 betreffend eine ambulante Behandlung im Anschluss an den stationären Aufenthalt gaben Fachärzte der I.___ AG dieselben Diagnosen an (IV-act. 40). Sie erwähnten, dass bei der Versicherten bisher nicht ergründ- und therapierbare Ängste bei der Anwendung von Infusionstherapien bestünden. Die geplante Wiederaufnahme des Studiums habe krankheitsbedingt nicht realisiert werden können. Sie attestierten eine weiterhin bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten. Dr. med. J.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, berichtete am 26. November 2020 (IV-act. 45), er behandle die Versicherte seit dem 1. September 2020. Die Versicherte könne sich ein Belastbarkeitstraining über die IV vorstellen. Er gab folgende Diagnosen an: A.g. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/18
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rezidivierende depressive Episoden, aktuell mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1), spezifische Phobie (Infusion legen, entsprechend Examensangst, ICD-10 F40.2) und akzentuierte Persönlichkeitszüge. Er attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit und eine 20%ige Arbeitsfähigkeit in einer ideal adaptierten Tätigkeit; eine Erhöhung durch ein Belastbarkeitstraining sei möglich. Als Adaptionskriterien nannte er keine langdauernden (über Monate) Patientenkontakte, keine medizinischen Interventionen wie Infusionen legen und keine Schichtarbeit. Dr. med. K.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) notierte am 18. Dezember 2020 (IV-act. 49), der Gesundheitszustand der Versicherten sei insofern als stabil zu beurteilen, als Dr. J.___ eine 20%ige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit attestiert habe. Auf die von Dr. J.___ formulierten Adaptionskriterien könne abgestützt werden. Von einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf stabile 50% auf dem ersten Arbeitsmarkt innert angemessener Zeit sei auszugehen. A.h. Am 14. Januar 2021 fand ein Assessmentgespräch statt (IV-act. 51). Die Versicherte teilte mit (IV-act. 115), sie habe das Studium begonnen, weil sie von der Spitex weggewollt habe. Sie habe das Problem betreffend Infusionstherapie therapeutisch nicht "weggebracht". Die Eingliederungsverantwortliche erläuterte als möglichen nächsten Schritt die Durchführung einer Integrationsmassnahme in einer externen Institution. Gleichentags fragte die Versicherte per E-Mail nach, wie die Taggeldleistungen berechnet und ob diese durch die Reduktion des Arbeitspensums beeinflusst würden (IV-act. 53). Die Eingliederungsverantwortliche antwortete, dass die Taggeldhöhe durch die Ausgleichskasse des Arbeitgebers berechnet werde. Es werde "die Zahlung von den letzten zwei Jahren" berücksichtigt. Voraussichtlich gebe es die gleiche Mischrechnung wie bei den Krankentaggeldern. Am 26. Februar 2021 erstellte die Eingliederungsverantwortliche den Eingliederungsplan für ein Belastbarkeitstraining (Integrationsmassnahme) der Versicherten bei der L.___ AG vom 19. April 2021 bis zum 31. Juli 2021 (IV-act. 66). Die Versicherte unterzeichnete den Plan am 20. April 2021 (IV-act. 84). Das Belastbarkeitstraining hatte sie am Vortag begonnen. A.i. Dr. J.___ berichtete am 20. April 2021 (IV-act. 81), die Diagnosen seien gleichbleibend. Die Versicherte habe sich mit der beruflichen Situation weiter auseinandergesetzt. Nachdem sie Kenntnis davon gehabt habe, dass sie ein Belastbarkeitstraining beginnen könne, sei sie unruhiger, nachdenklicher und teilweise instabiler geworden. Sie sei in eine Tag-Nacht-Umkehr geraten. Sie habe vor dem A.j. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/18
Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Beginn des Trainings eine Reha machen wollen und habe sich deshalb ab Mitte März bis Mitte April 2021 teilstationär in der Klinik G.___ aufgehalten. Dr. J.___ gab die gleiche Arbeitsfähigkeitsschätzung wie im Bericht vom 26. November 2020 an. Fachpersonen der Klinik G.___ berichteten gleichentags über das vom 15. März 2021 bis 16. April 2021 durchgeführte ambulante integrative Behandlungsprogramm (IVact. 94). Sie gaben die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.10), einer spezifischen Phobie vor Infusionen (ICD-10 F40.2) und einer Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73.1) an. Die Versicherte habe bewusst am Vormittagsprogramm teilgenommen, um sich ihren morgendlichen Antriebsschwierigkeiten zu stellen. Sie habe die Therapien zuverlässig wahrgenommen. In den Einzelgesprächen sei jene langanhaltende Belastung deutlich geworden, die die Versicherte durch die weiterhin bestehende Verbindung zu ihrem Arbeitgeber erlebe. Ihren Wunsch, per Ende März eine endgültige Entscheidung bezüglich ihrem Arbeitsverhältnis zu treffen, habe sie nicht erfüllen können. Am 29. April 2021 erteilte die IV-Stelle eine Kostengutsprache für das Belastbarkeitstraining (IV-act. 87). Im Feststellungsblatt Berufliche Massnahmen wurde festgehalten (IV-act. 86), der Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei am 13. November 2019 eingetreten. Das Einkommen zur Berechnung des Taggeldes betrage Fr. 37'093.80 (gemäss Fragebogen Arbeitgeber, vgl. auch IV-act. 85-2: Fr. 3'091.15 x 12 = Fr. 37'093.80). Die Versicherte habe das Pensum aufgrund des Studiums per 1. September 2019 auf 45% reduziert. A.k. Mit einer Verfügung vom 7. Juni 2021 sprach die IV-Stelle der Versicherten für die Dauer der Eingliederungsmassnahme vom 19. April 2021 bis 1. August 2021 ein Taggeld in der Höhe von Fr. 82.40 zu (IV-act. 95). Als massgebendes Jahreseinkommen bezeichnete sie einen Betrag von Fr. 37'577.13. A.l. Die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) liess am 7. Juli 2021 eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. Juni 2021 erheben (act. G 1). Ihr Rechtsvertreter beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Neuberechnung an die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin). Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Beschwerdegegnerin B.a. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/18
Publikationsplattform St.Galler Gerichte zurückzuweisen. In der Begründung bemerkte er vorab, die Beschwerdeführerin wünsche eine materiellrechtliche Beurteilung der Sache, sollte das Gericht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs feststellen. Bestritten werde die Höhe des Taggelds. Die Beschwerdegegnerin hätte bei der Berechnung nicht auf das Erwerbseinkommen bei einem Pensum von 45%, sondern auf dasjenige bei einem Pensum von 90% abstellen müssen. Die Auffassung der Beschwerdegegnerin, dass der Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit am 13. November 2019 eingetreten sei, sei falsch. Die Beschwerdeführerin leide bereits seit der Ausbildung an einer psychischen Erkrankung. Diese habe bereits vor dem 13. November 2019 Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gehabt: Der Arbeitgeber habe den Arbeitsplatz adaptieren müssen, damit die Beschwerdeführerin ihrem Beruf habe nachgehen können. Die Beschwerdeführerin habe bereits 2016/2017 versucht, sich mit dem CAS Case Management umzuschulen. Einen massgebenden Einfluss auf das Arbeitspensum habe der erneute Versuch einer Umschulung im September 2019 gehabt, als die Beschwerdeführerin ein Studium der Sozialen Arbeit aufgenommen und das Pensum auf 45% reduziert habe. Die Beschwerdeführerin habe versucht, von ihrem angestammten Beruf und ihrem Arbeitsplatz wegzukommen. Wesentlich sei die leidensbedingte Einschränkung der Erwerbstätigkeit "durch die Pensumreduktion per 1. September 2019". Bis am 31. August 2019 habe die Beschwerdeführerin zwar bereits jahrelang an ihrer psychischen Erkrankung gelitten, mit einer Adaption des Arbeitsplatzes habe sie jedoch ohne einen Einfluss auf das Erwerbseinkommen arbeiten können. Auch aufgrund einer analogen Anwendung des Art. 21 Abs. 5 IVV sei bei der Bemessung des Taggelds auf das Einkommen vor der Pensumreduktion abzustellen: Die Beschwerdeführerin hätte kein Studium der Sozialen Arbeit aufgenommen, würde sie nicht an einer psychischen Erkrankung leiden. Sie hätte vielmehr in ihrem Beruf als Pflegefachfrau gearbeitet. Selbst wenn es korrekt wäre, dass der Gesundheitsschaden am 13. November 2019 eingetreten sei, müsste das massgebende Einkommen auf der Basis des 90%igen Pensums ermittelt werden: Bei Art. 21 und 21 IVV handle es sich um eine nicht abschliessende Regelung zur Ermittlung des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. Mai 2020, IV 2019/88 und IV 2020/22). Nachdem die Beschwerdeführerin seit 2009 ein deutlich höheres Einkommen erzielt habe, sei es nicht aussagekräftig und nicht sachgerecht, lediglich auf den kurzen Zeitraum nach der Reduktion des Pensums bis bis ter © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/18
Publikationsplattform St.Galler Gerichte abzustellen. Der Rechtsvertreter reichte eine E-Mail von Dr. med. M.___, Fachärztin für Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, an Dr. med. N.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 18. September 2015 (act. G 1.1.12), Protokolle von Mitarbeitergesprächen vom 14. September 2016 und 12. Mai 2017 (act. G 1.1.13, 1.1.15) sowie eine Rückkehrgespräch-Checkliste der Spitex B.___ vom 15. März 2017 (act. G 1.1.14) ein. Dr. M.___ hatte Dr. N.___ am 18. September 2015 mitgeteilt, sie begleite die Beschwerdeführerin seit Jahren. Diese habe 2007 einen ersten depressiven Zusammenbruch erlitten. Am 11. Juli 2014 habe sie einen Selbstunfall auf der Autobahn gehabt. Ab November 2014 sei sie zunehmend depressiv geworden und habe sich vom 26. Januar 2015 bis 6. März 2015 in einer tagestherapeutischen Behandlung in der Klinik G.___ befunden. Sie habe die Arbeit anschliessend wieder aufgenommen und sei nun erneut in eine depressive Krise gefallen. Sie bitte um eine Aufbietung der Beschwerdeführerin zu einer traumaspezifischen Abklärung. Im Protokoll des Mitarbeitergesprächs vom 14. September 2016 war festgehalten worden, die Infusionstherapie sei für die Beschwerdeführerin weiterhin ein emotionales Problem. Sie habe jedoch Strategien entwickelt, wie sie eine sichere Pflege gewährleisten könne. Zudem werde sie sich in einem anderen Bereich weiterbilden. In der Rückkehrgespräch-Checkliste war angegeben worden, die Beschwerdeführerin werde bis auf weiteres keinen Pikett- und Reservedienst machen. Diese Angabe hatte auch das Protokoll des Mitarbeitergesprächs vom 12. Mai 2017 enthalten. Im Weiteren war festgehalten worden, die Beschwerdeführerin habe den CAS Case Management nicht abschliessen können. Sie habe die Frist für den Abschluss bis zum Herbst 2017 verlängert. Das Belastbarkeitstraining wurde per 8. Juli 2021 beendet (vgl. die Mitteilung vom 16. Juli 2021, IV-act. 120). Im Schlussbericht der L.___ AG vom 14. Juli 2021 wurde festgehalten (IV-act. 117), die Versicherte verfüge aktuell nicht über genügende Ressourcen, um die Vergangenheit aufzuräumen und dabei parallel die berufliche Wiedereingliederung voranzutreiben. Sie werde sich vorerst noch einmal ihrer gesundheitlichen Situation widmen. B.b. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 15. September 2021 die Abweisung der Beschwerde (act. G 4). Zur Begründung machte sie geltend, gemäss dem IK-Auszug habe die Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit trotz der vorgebrachten Einschränkungen längerfristig bei verschiedenen Arbeitgebern ausüben können. Aus B.c. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/18
Publikationsplattform St.Galler Gerichte den medizinischen Akten ergebe sich für die Zeit der Reduktion des Arbeitspensums per 1. September 2019 keine Arbeitsunfähigkeit. Dem Entscheid, ein Studium aufzunehmen, möge zwar der Gedanke zugrunde gelegen haben, in Zukunft eine andere Tätigkeit als die bisherige auszuüben. Dass dieser Schritt aus gesundheitlichen Gründen gewählt worden sei, ergebe sich jedoch nicht aus den Akten. Erst am 13. November 2019 sei es zu einer Arbeitsunfähigkeit gekommen. Die Beschwerdeführerin habe den Entscheid, das Pensum auf 45% zu reduzieren, überwiegend wahrscheinlich nicht aufgrund der psychischen Erkrankung gefällt, sondern damit sie mehr Zeit für das Studium gehabt habe. Bei dem zur Ermittlung des Taggelds massgebenden Erwerbseinkommen sei zu Recht auf das Arbeitspensum von 45% abgestellt worden. Mit einer Replik vom 22. November 2021 liess die Beschwerdeführerin an den gestellten Anträgen festhalten (act. G 9). Ihr Rechtsvertreter brachte vor, die Feststellungen der Beschwerdegegnerin seien grösstenteils tatsachenwidrig und somit falsch. Die Beschwerdeführerin leide nachweislich schon seit der Ausbildung an einer psychischen Beeinträchtigung. Ihre Tätigkeit bei der Spitex B.___ habe sie nur aufgrund des Entgegenkommens des Arbeitgebers mit einer Adaption der Arbeitstätigkeit ausüben können. Die Umschulungsbemühungen seien auch in den therapeutischen Behandlungen thematisiert worden (vgl. Berichte Praxis Dr. O.___ und Bericht von Dr. N.___). Dr. F.___ habe klar festgehalten, von einem freien Entscheid der Beschwerdeführerin zugunsten eines Studiums könne nicht gesprochen werden. Auch die Spitex B.___ habe bestätigt, dass die Beschwerdeführerin trotz der Anpassungen bei der Arbeit immer wieder einem massiven Leidensdruck ausgesetzt gewesen sei. Die Reduktion des Arbeitspensums per 1. September 2019 sei ausschliesslich leidensbedingt gewesen, weshalb bei der Bemessung des Taggelds auf das Einkommen abzustellen sei, das die Beschwerdeführerin ohne ihre Erkrankung erzielt hätte. Dabei handle es sich um das Einkommen vor der Pensumreduktion von Fr. 82'364.-- brutto (vgl. Lohnabrechnungen September 2018 bis August 2019, act. G 9.17). Gemäss den Einträgen in der elektronischen Patientendokumentation der Praxis Dr. O.___ vom 9. Januar 2018, 24. Januar 2018 und 14. Februar 2018 (act. G 9.6-9.8) hatte die Beschwerdeführerin angegeben, ihr Job sei eine "Hassliebe". Einige Tätigkeiten, vor allem Infusionstherapien, könne sie wegen Blockaden nicht ausüben. Sie möchte herausfinden, was therapeutisch und beruflich möglich sei. Dr. N.___ hatte am 2. November 2021 berichtet (act. G 9.9), er habe die B.d. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/18
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführerin ab Oktober 2015 bis September 2017 behandelt. Er habe rezidivierende depressive Störungen, im Ausmass mittelgradig (ICD-10 F33.1), eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und eine adulte Aufmerksamkeits- Defizit-Störung mit geringer Hyperaktivität (DSM 5 F90.2, ICD-10 F90.0) diagnostiziert. Die Beschwerdeführerin sei krankheitsbedingt nie in der Lage gewesen, ein 100% Pensum zu bewältigen. Während Phasen von psychischer Destabilisierung habe sie ihr Pensum zudem reduzieren müssen (ab 29. Januar 2017 bis 13. Februar 2017 50%ige Arbeitsunfähigkeit und ab 14. Februar 2017 bis 21. März 2017 40%ige Arbeitsunfähigkeit bei einem Pensum von 80%). Die Beschwerdeführerin sei in ihrer Tätigkeit bei der Spitex eingeschränkt gewesen (keine Durchführung von Infusionstherapien, kein Pikettdienst, eingeschränkte Schichtarbeit). Das Entgegenkommen der Arbeitgeberin habe bei der Beschwerdeführerin wiederum zu einer Verstärkung der Selbstzweifel und zu einer Selbstunsicherheit geführt. Ein Berufswechsel sei von Therapiebeginn an ein zentrales Thema gewesen. Dr. F.___ hatte am 22. Oktober 2021 mitgeteilt (act. G 9.10), er habe die Beschwerdeführerin ab November 2018 bis Mai 2020 behandelt, also auch zum Zeitpunkt der Pensumreduktion von 90% auf 45%. Er habe den Plan, das chronifiziert schwierige, belastete Anstellungsverhältnis zugunsten eines Studiums zu reduzieren, unterstützt. Von einem freien Entscheid der Beschwerdeführerin könne nicht gesprochen werden, da diese aus einer jahrelangen Position psychischen Leidens heraus gehandelt habe (vgl. diverse vorausgehende Therapien ab 2006). Die Spitex B.___ hatte am 15. Oktober 2021 berichtet (act. G 9.14), die Beschwerdeführerin sei während ihrer gesamten Anstellung nie in der Lage gewesen, jegliche Tätigkeiten im Bereich der i.v. (gemeint wohl: intravenösen) Therapie zu übernehmen. Der Arbeitsplatz habe dem angepasst werden können. Dies wiederum habe bei der Beschwerdeführerin zu massiven Defizitgefühlen gegenüber ihren Arbeitskolleginnen geführt. Aufgrund der Medikation der Beschwerdeführerin sei ihr Dienstplan angepasst worden. Die Übernahme des Pikett- und Reservedienst sei ihr nicht möglich gewesen. Ebenfalls habe sie weniger Schichtarbeit übernehmen müssen. Trotz der Anpassungen habe die Beschwerdeführerin immer wieder einen massiven Leidensdruck verbalisiert. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 1. Dezember 2021 auf eine Duplik (act. G 11). B.e. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/18
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen holte bei der Ausgleichskasse des Sozialversicherungszentrums Thurgau die Akten betreffend die Bemessung des Taggeldes ein (act. G 13-15). Am 22. Februar 2022 bat es die Beschwerdegegnerin zu begründen, weshalb das massgebende Jahreseinkommen in der Verfügung vom 7. Juni 2021 auf Fr. 37'577.13 festgelegt worden sei (act. G 17). Die Beschwerdegegnerin teilte am 25. April 2022 unter Beilage eines Schreibens der Ausgleichskasse des Sozialversicherungszentrums Thurgau vom 20. April 2022 mit (act. G 23, 23.1), das Jahreseinkommen 2019, welches gemäss dem Arbeitgeberfragebogen Fr. 37'093.80 betragen habe, sei anhand der Nominallohnentwicklung auf das Jahr 2021 (Faktor 1.303%) hochgerechnet worden, was einen Betrag von Fr. 37'577.13 ergeben habe. B.f. Gemäss Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) haben die Parteien eines Sozialversicherungsverfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Vor dem Erlass von Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind, müssen sie nicht angehört werden. Verfügungen der IV- Stellen unterliegen nicht dem Einspracheverfahren, sondern sind direkt vor dem Versicherungsgericht anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, SR 831.20). Die Parteien müssen daher vor dem Erlass einer IV-Verfügung angehört werden. Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. Die Vorbescheidspflicht gilt also ausnahmslos. Der Verordnungsgeber hat sie ungeachtet dessen in Art. 73 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) auf die Fragen, die (intern) in den Aufgabenbereich der IV-Stellen (Art. 57 Abs. 1 lit. c-f IVG) fallen, beschränkt. In diesen (internen) Aufgabenbereich fallen weder die betragsmässige Festsetzung der Invalidenrenten noch die Festlegung von Taggeldern; diese Aufgaben übernehmen (intern) die Ausgleichskassen. Das Bundesgericht hat Art. 73 Abs. 1 IVV trotz dieser Abweichung von Art. 57a Abs. 1 IVG als gesetzmässig qualifiziert (BGE 134 V 101 E. 2). Nun hat die Beschwerdegegnerin aber wohl übersehen, dass das rechtliche Gehör auch dann zu gewähren ist, wenn kein Vorbescheidverfahren durchgeführt werden muss (BGE 134 V 107 E. 2.8.2). Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin vor dem Erlass der angefochtenen Taggeldverfügung vom 7. Juni 2021 kein rechtliches Gehör gewährt. Dadurch hat sie Art. 42 ATSG missachtet. 1.1. bis bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/18
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des Anspruchs führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 126 V 131 E. 2b, 124 V 389 E. 1). Gemäss der Rechtsprechung des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen ist das Ignorieren ("Heilen") dieses Verfahrensmangels allerdings möglich, wenn die beschwerdeführende versicherte Person nicht ausdrücklich erklärt, sie verlange nur die rein verfahrensrechtliche Beurteilung und damit die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung zum Erlass einer neuen Verfügung (vgl. Entscheide des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Dezember 2007, IV 2007/94 und IV 2007/217 E. 1; vom 13. Juli 2017, IV 2014/196 E. 1; vom 5. Mai 2020, IV 2019/88 und IV 2020/22 E. 2). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat zwar den Eventualantrag der Aufhebung der Verfügung vom 7. Juni 2021 und der Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Gewährung des rechtlichen Gehörs gestellt. Im Hauptantrag hat er jedoch die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Neuberechnung des Taggelds beantragt. Dieser hat sich also auf eine materiellrechtliche Beurteilung der Sache durch das Gericht bezogen. In der Begründung hat der Rechtsvertreter explizit festgehalten, die Beschwerdeführerin wünsche die materiellrechtliche Beurteilung der Sache, sollte das Gericht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs feststellen. Die Beschwerdeführerin hat also gerade nicht die rein verfahrensrechtliche Beurteilung der Sache verlangt. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist daher ausnahmsweise zu ignorieren, das heisst die angefochtene Verfügung vom 7. Juni 2021 ist materiellrechtlich zu beurteilen. 1.2. Versicherte haben während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen wegen der Massnahme verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder wenn sie in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50% arbeitsunfähig sind (Art. 22 Abs. 1 IVG). Zu den Eingliederungsmassnahmen gehören gemäss Art. 8 Abs. 3 lit. a IVG Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung. Die Grundentschädigung beträgt 80% des letzten ohne eine gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80% des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG (Art. 23 Abs. 1 IVG). Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem AHVG erhoben werden (massgebendes Einkommen, Art. 23 Abs. 3 IVG). 2.1. bis Der Bundesrat hat gestützt auf seine Vollzugskompetenz (Art. 86 Abs. 2 IVG) in der Verordnung über die Invalidenversicherung konkretisiert, wie das massgebende 2.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/18
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Einkommen im Sinne von Art. 23 Abs. 1 IVG zu ermitteln ist. Demnach ist zwischen Versicherten mit einem regelmässigen Einkommen und Versicherten mit einem unregelmässigen Einkommen zu unterscheiden. Personen, die in einem auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnis stehen und deren Einkommen keinen starken Schwankungen ausgesetzt ist, gelten als Versicherte mit einem regelmässigen Einkommen (Art. 21 Abs. 1 IVV). Ein auf Dauer angelegtes Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn es unbefristet ist oder für mindestens ein Jahr eingegangen wurde (Art. 21 Abs. 2 IVV). Das massgebende Einkommen wird auf den Tag ausgerechnet. Es wird wie folgt ermittelt: Für Versicherte mit Monatslöhnen wird der letzte ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielte Monatslohn mit zwölf vervielfacht. Dem ermittelten Jahreslohn wird ein allfälliger 13. Monatslohn hinzugerechnet. Der so ermittelte Jahresverdienst wird durch 365 geteilt (Art. 21 Abs. 3 lit. a IVV; zu den weiteren Berechnungsmethoden für Versicherte mit Stundenlöhnen und für anders entlöhnte Versicherte vgl. Art. 21 Abs. 3 lit. b und c IVV; zur Ermittlung des massgebenden Einkommens bei Versicherten mit unregelmässigem Einkommen vgl. Art. 21 IVV). Lohnbestandteile, die zwar regelmässig, jedoch nur einmal im Jahr oder in mehrmonatigen Abständen ausbezahlt werden, wie Provisionen und Gratifikationen, werden zu dem nach Abs. 3 ermittelten massgebenden Einkommen hinzugezählt (Art. 21 Abs. 4 IVV). bis bis bis bis ter bis Mit der angefochtenen Verfügung vom 7. Juni 2021 hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für die Dauer des Belastbarkeitstrainings vom 19. April 2021 bis 1. August 2021 ein Taggeld von Fr. 82.40 zugesprochen. Der grundsätzliche Anspruch der Beschwerdeführerin auf Taggelder während der Zeit der Durchführung des Belastbarkeitstrainings ist zu Recht unbestritten geblieben: Das Belastbarkeitstraining bei der L.___ AG ist eine Integrationsmassnahme gemäss Art. 8 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 14a IVG gewesen, für die gemäss Art. 22 Abs. 1 IVG ein Taggeldanspruch (grosses Taggeld) bestanden hat. Im Weiteren ist gestützt auf die von Dr. J.___ am 20. April 2021 attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als diplomierte Pflegefachfrau HF (IV-act. 81) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass während der Durchführung des Belastbarkeitstrainings eine mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der gewohnten Tätigkeit, also in der Erwerbstätigkeit (vgl. BGE 146 V 279 E. 6.1), bestanden hat. 3.1. bis Die Beschwerdegegnerin ist bei der Berechnung des Taggeldanspruchs von einem massgebenden Jahreseinkommen von Fr. 37'577.13 ausgegangen. Sie hat dazu den ab 1. September 2019 bei einem Pensum von 45% erzielten Monatslohn von Fr. 3'091.15 auf 12 Monate hochgerechnet und der Nominallohnentwicklung für das Jahr 2021 angepasst (Fr. 3'091.15 x 12 = Fr. 37'093.80 x 0.01303; vgl. die Angaben im 3.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/18
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitgeberfragebogen, IV-act. 24, sowie act. G 23, 23.1). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat geltend gemacht, das massgebende Jahreseinkommen sei das bis 31. August 2019 bei einem Pensum von 90% erzielte Einkommen von Fr. 82'364.-- brutto. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin das massgebende Jahreseinkommen zu Recht auf Fr. 37'577.13 festgelegt hat. Gemäss Art. 23 Abs. 1 IVG bildet das letzte ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielte Erwerbseinkommen die Bemessungsgrundlage für das Taggeld. Zu prüfen ist also, wann der Gesundheitsschaden mit einer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Die Beschwerdeführerin hat sich seit dem Jahr 2007 immer wieder in psychiatrischer Behandlung befunden und ist in Phasen stärkerer gesundheitlicher Belastungen in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen, so während einer tagesklinischen Behandlung in der Klinik G.___ vom 26. Januar 2015 bis 6. März 2015 (IV-act. 26) und ab 29. Januar 2017 bis 21. März 2017 (teilweise Arbeitsunfähigkeit, vgl. act. G 9.9; vgl. auch die Rückkehrgespräch-Checkliste der Spitex B.___ vom 15. März 2017, act. G 1.1.14). Die Spitex B.___, bei der die Beschwerdeführerin seit dem 1. März 2014 angestellt gewesen ist, hat auf die Einschränkungen der Beschwerdeführerin, insbesondere die Blockade bei der Durchführung von Infusionstherapien, Rücksicht genommen und die Arbeitseinsätze der Beschwerdeführerin entsprechend angepasst (act. G 9.14). Das erzielte Erwerbseinkommen hat trotz der Rücksichtnahme der Arbeitgeberin auf die Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin im branchenüblichen Rahmen gelegen (vgl. den statistischen Lohnrechner 2018 des Bundesamts für Statistik, wonach der Zentralwert des Einkommens für Frauen im Alter von 34 Jahren in Assistenzberufen im Gesundheitswesen, Region Ostschweiz, ohne Kaderfunktion, mit zehn Dienstjahren und einer wöchentlichen Arbeitszeit von 42 Stunden inkl. 13. Monatslohn Fr. 6'251.-- betragen hat; vgl. auch die Ausführungen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, dass die Adaption des Arbeitsplatzes ohne Einfluss auf das Erwerbseinkommen geblieben sei, act. G 1 S. 6). Eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist damit nicht erkennbar. Ab dem 13. November 2019 ist die Beschwerdeführerin wegen einer notfallmässigen Gallenblasenoperation mit einer anschliessenden starken psychophysischen Erschöpfung vollständig arbeitsunfähig gewesen. Der Gesundheitsschaden mit einer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ist damit am 13. November 2019 eingetreten. Die Auffassung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, wesentlich sei die leidensbedingte Einschränkung der Erwerbstätigkeit "durch die Pensumreduktion per 1. September 2019", vermag nicht zu überzeugen. Am Gesundheitszustand und an der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hat sich im Zeitpunkt der Pensumreduktion nämlich nichts geändert. Aufgrund der Akten ist zwar nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin den Entschluss zur Aufnahme des Studiums der Sozialen Arbeit gefällt hat, um mittelfristig von der Tätigkeit als Pflegefachfrau bei der Spitex 3.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/18
Publikationsplattform St.Galler Gerichte wegzukommen, da sie unter den Einschränkungen am Arbeitsplatz gelitten hat (vgl. IVact. 17, act. G 9.9, 9.14). Selbst wenn die Beschwerdeführerin die neue Ausbildung aus gesundheitlichen Gründen begonnen und damit versucht hat, sich selbstständig in einen ihren gesundheitlichen Beeinträchtigungen besser angepassten Beruf einzugliedern, ist dies für die Bestimmung des massgebenden Erwerbseinkommens i.S.v. Art. 23 Abs. 1 IVG aber nicht relevant. Sinn und Zweck von Art. 23 Abs. 1 IVG ist nämlich einzig der Ersatz desjenigen effektiven Einkommens, das infolge der Eingliederungsmassnahme nicht erzielt werden kann (BGE 146 V 286 E. 6.4, vgl. auch die Entscheide des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. August 2020, IV 2019/134 E. 2.1, und vom 22. September 2020, IV 2019/266 E. 1.2, wonach das versicherte Gut gemäss Art. 23 Abs. 1 IVG das Erwerbseinkommen ist, das die versicherte Person ohne die Verhinderung durch die berufliche Eingliederungsmassnahme erzielen würde). Art. 21 Abs. 3 lit. a bis c IVV sieht dementsprechend vor, dass bei Personen mit einem regelmässigen Einkommen der letzte Monatslohn bzw. der in der letzten normalen Arbeitswoche erzielte Stundenlohn bzw. der in den letzten vier Wochen erzielte Lohn die Berechnungsgrundlage für das massgebende Jahreseinkommen bildet. Wäre die Beschwerdeführerin ab dem 13. November 2019 nicht arbeitsunfähig erkrankt, hätte sie weiterhin bei der Spitex B.___ zu 45% gearbeitet und wäre dem Studium nachgegangen. Das für den Taggeldanspruch massgebende Einkommen ist deshalb das unmittelbar vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens am 13. November 2019 erzielte Erwerbseinkommen. bis Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat geltend gemacht, in analoger Anwendung des Art. 21 Abs. 5 IVV sei bei der Bemessung des Taggelds auf das Einkommen vor der Pensumreduktion abzustellen, denn die Beschwerdeführerin hätte kein Studium der Sozialen Arbeit aufgenommen, würde sie nicht an einer psychischen Erkrankung leiden; sie hätte vielmehr in ihrem Beruf als Pflegefachfrau gearbeitet. Art. 21 Abs. 5 IVV sieht vor, dass wenn eine versicherte Person glaubhaft macht, dass sie während der Zeit der Eingliederung ohne Eintritt der Invalidität eine andere als die zuletzt ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübte Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte, sich das Taggeld nach dem Verdienst bemisst, der mit dieser neuen Tätigkeit erzielt worden wäre. Art. 21 Abs. 5 IVV als Art. 23 IVG konkretisierende Norm stellt also ebenfalls auf den Zeitpunkt des Eintritts des Gesundheitsschadens ab. Dieser ist am 13. November 2019 eingetreten und nicht mit der Pensumreduktion per 1. September 2019 (vgl. E. 3.3). Das Vorbringen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin ist damit nicht relevant, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. 3.4. bis bis bis Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat vorgebracht, selbst wenn es korrekt wäre, dass der Gesundheitsschaden am 13. November 2019 eingetreten sei, 3.5. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 15/18
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.
Zu prüfen bleibt, ob die Berechnung der Taggeldhöhe korrekt gewesen ist. Der Monatslohn der Beschwerdeführerin hat ab 1. September 2019 Fr. 3'091.15 betragen (IV-act. 24). Die Lohnabrechnung für den Oktober 2019 liegt nicht in den Akten. Aus den Lohnabrechnungen September 2018 bis August 2019 ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin regelmässig Entschädigungen für Pikettdienste sowie Nacht- und Wochenendzuschläge ausgerichtet worden sind (act. G 9.17). Im Dezember 2018 ist ihr zudem ein 13. Monatslohn ausgerichtet worden. Sofern im Oktober 2019 Entschädigungen für Pikettdienste sowie Nacht- und Wochenendzuschläge ausgerichtet worden sind, sind diese in einem durchschnittlichen Umfang zum müsste das massgebende Einkommen auf der Basis des 90%igen Pensums ermittelt werden. Bei Art. 21 und 21 IVV handle es sich um eine nicht abschliessende Regelung zur Ermittlung des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. Mai 2020, IV 2019/88 und IV 2020/22). Es sei nicht aussagekräftig und nicht sachgerecht, bei der Bemessung des Taggelds lediglich auf den kurzen Zeitraum nach der Reduktion des Pensums abzustellen, nachdem die Beschwerdeführerin seit 2009 ein deutlich höheres Einkommen erzielt habe. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hatte im Entscheid IV 2019/88 und IV 2020/22 vom 5. Mai 2020 einen Sachverhalt zu beurteilen, in welchem der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Eintritts des Gesundheitsschadens seit knapp sieben Wochen bei einem Arbeitgeber in einem befristeten Anstellungsverhältnis im Stundenlohn angestellt und davor während fünfeinhalb Wochen nicht erwerbstätig gewesen war. Die Berechnung des massgebenden Jahreseinkommens gemäss Art. 21 Abs. 1 und 2 IVV (das während der letzten drei [bis zwölf] Monate ohne gesundheitliche Einschränkung erzielte Erwerbseinkommen) hätte nicht das letzte ohne gesundheitliche Einschränkung erzielte Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 23 Abs. 1 IVG widergespiegelt. Das Gericht hatte deshalb auf den arbeitsvertraglich vereinbarten Stundenlohn bei einem Pensum von 80% abgestellt. Im Unterschied dazu sieht die Vollzugsbestimmung des Art. 21 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 IVV eine geeignete Methode zur Bemessung des massgebenden Jahreseinkommens für den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt vor: Bei der Anstellung der Beschwerdeführerin bei der Spitex B.___ hat es sich um ein unbefristetes und damit ein auf Dauer angelegtes Arbeitsverhältnis gehandelt (vgl. Art. 21 Abs. 1 und 2 IVV). Die Beschwerdeführerin ist im Monatslohn angestellt gewesen und das Einkommen ist keinen starken Schwankungen unterworfen gewesen (vgl. Art. 21 Abs. 1 IVV und die Lohnabrechnungen September 2018 bis August 2019, act. G 9). Massgebend zur Ermittlung des massgebenden Jahreseinkommens ist deshalb Art. 21 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 IVV. bis ter ter bis bis bis bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 16/18
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Monatslohn von Fr. 3'091.15 hinzuzurechnen (Art. 21 Abs. 4 IVV). Auch ein 13. Monatslohn ist hinzuzurechnen (Art. 21 Abs. 3 lit. a IVV). Die Sache ist deshalb zur weiteren Abklärung betreffend das im Oktober 2019 erzielte Erwerbseinkommen sowie betreffend die Ausrichtung eines 13. Monatslohns im Jahr 2019 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin (respektive die Ausgleichskasse des Sozialversicherungszentrums Thurgau) hat das von ihr errechnete Einkommen 2019 der Nominallohnentwicklung für das Jahr 2021 angepasst. Gemäss dem Kreisschreiben über die Taggelder in der Invalidenversicherung (KSTI, Stand 1. Januar 2021), Rz 3049, müssen Anpassungen des Erwerbseinkommens sowohl bei der erstmaligen Festsetzung des massgebenden Jahreseinkommens als auch bei einer Anpassung während der Eingliederung (Lohnerhöhungen, Anpassungen an die Teuerung) durch den früheren Arbeitgeber ausgewiesen sein. Nur wenn keine Angaben erhältlich sind, kann eine Anpassung aufgrund der Lohnverhältnisse in vergleichbaren Betrieben oder anhand von Lohnstatistiken vorgenommen werden. Die Beschwerdegegnerin hätte also bei der Spitex B.___ abklären müssen, ob sich das Einkommen der Beschwerdeführerin im Jahr 2021 erhöht hätte (im Jahr 2020 ist der Monatslohn auf Fr. 3'129.-- erhöht worden, IV-act. 2; möglicherweise ist der Monatslohn im Jahr 2021 also nochmals erhöht worden). Da sie dies unterlassen hat, ist die Sache ist auch für diese Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Anschliessend wird sie das massgebende Jahreseinkommen neu berechnen und gestützt darauf das Taggeld neu festsetzen. 5. bis bis Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erweist sich als angemessen. Praxisgemäss ist die Rückweisung an die Verwaltung zur weiteren Abklärung als volles Obsiegen der Beschwerdeführerin zu werten (vgl. BGE 132 V 235 E. 6.1). Dementsprechend ist die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. 5.1. bis Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Auch hier gilt, dass eine Rückweisung zur weiteren Abklärung als volles Obsiegen der Beschwerdeführerin zu betrachten ist. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat 5.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 17/18
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Verfügung vom 7. Juni 2021 wird aufgehoben und die Sache wird zur Weiterführung des Verwaltungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen; der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. keine Honorarnote eingereicht. In durchschnittlich aufwändigen Beschwerdeverfahren betreffend einen Rentenanspruch spricht das Versicherungsgericht eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- zu. Im Vergleich dazu ist der Vertretungsaufwand in diesem Beschwerdeverfahren aufgrund einer geringeren Komplexität in sachverhaltlicher und in rechtlicher Hinsicht tiefer gewesen, weshalb eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- als angemessen erscheint. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin deshalb mit Fr. 3'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 18/18
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 21.07.2022 Art. 42 ATSG. Art. 23 IVG. Art. 21bis Abs. 3 lit. a und Abs. 4 IVV. Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Diese ist ausnahmsweise zu ignorieren, da die Beschwerdeführerin die materiellrechtliche Beurteilung der Sache gewünscht hat. Zeitpunkt des Eintritts des Gesundheitsschadens mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Rückweisung zu weiteren Abklärungen betreffend das massgebende Jahreseinkommen, welches Grundlage für die Bemessung des Taggeldes bildet (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Juli 2022, IV 2021/133).
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