© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2020/164 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 12.08.2021 Entscheiddatum: 10.12.2020 Entscheid Versicherungsgericht, 10.12.2020 Art. 52 Abs. 1 ATSG. Art. 56 Abs. 1 ATSG. Vorsorgliche Renteneinstellung. Entzug der aufschiebenden Wirkung. Interessenabwägung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Dezember 2020, IV 2020/164). Entscheid vom 10. Dezember 2020 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. IV 2020/164 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. René Bussien, Neustadtgasse 1a, Postfach 2275, 8401 Winterthur, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, Gegenstand Vorsorgliche Renteneinstellung Sachverhalt A. A.___ bezog seit dem 1. Mai 1999 eine ganze Rente der Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 70 Prozent (IV-act. 22). Die entsprechende Verfügung vom 19. April 2000 stützte sich in medizinischer Hinsicht massgeblich auf einen Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. B.___ vom 6. Oktober 1999 (IV-act. 11), in dem geltend gemacht worden war, der Versicherte leide an einer angstneurotischdepressiven Entwicklung mit einer Sozialphobie und einer Agoraphobie bei einer emotional instabilen Persönlichkeitsstruktur mit perfektionistischen Zügen, einer Selbstunsicherheit und einer Autoritätsproblematik. Diese Gesundheitsbeeinträchtigung verunmögliche eine Eingliederung ins Erwerbsleben. Vielleicht werde der Versicherte später einmal eine Eingliederungsfähigkeit für eine genau auf ihn zugeschnittene Nische entwickeln. In einem Fragebogen zur Überprüfung seines Rentenanspruchs gab der Versicherte im Jahr 2005 an, dass sich sein Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache nicht verändert habe (IV-act. 40). Der behandelnde Psychiater Dr. B.___ bestätigte diese Angabe (IV-act. 42). Mit einer Mitteilung vom 22. Mai 2006 zeigte die IV-Stelle dem Versicherten an, dass sie die bisherige ganze Rente weiterhin unverändert ausrichten werde (IV-act. 45). Im Juli 2011 füllte der Versicherte einen weiteren Fragebogen zur Überprüfung des Rentenanspruchs aus (IV-act. 48). Er gab an, sein Gesundheitszustand habe sich verbessert. Er habe gelernt, mit seinen Depressionen zu leben, obwohl es immer auf und ab gehe. Er hätte gerne eine Unterstützung im Sinne einer Arbeitsvermittlung. Der behandelnde Psychiater Dr. B.___ berichtete im August 2011 ebenfalls über einen insgesamt wellenförmigen Verlauf und eine Verbesserung des Gesundheitszustandes in den vergangenen Monaten (IV-act. 50). Bereits im September 2011 gab der Versicherte telefonisch an (IV-act. 54), er habe den Antrag auf Arbeitsvermittlung nur gestellt, weil A.a.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte er als IV-Rentenbezüger „von allen fertiggemacht“ werde. Die Eingliederungsverantwortliche der IV-Stelle notierte, der Versicherte habe sich am Telefon sehr aggressiv verhalten, über alles und jeden geschimpft und erzählt, dass er Selbstmordgedanken habe. Er werde deshalb nun seinen behandelnden Psychiater aufsuchen und sich anschliessend wieder melden. Im März 2012 gab der Versicherte auf eine Rückfrage der Eingliederungsverantwortlichen hin an, dass er einen ganz fürchterlichen Winter hinter sich habe. Per 1. Mai 2012 werde er in ein Haus umziehen, zu dem auch eine Sägerei und eine Schreinerei gehörten. Im Juni 2012 teilte er mit, dass er sich absolut nicht vorstellen könne, als Angestellter zu arbeiten. Hingegen könne er sich die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit durchaus vorstellen. Dafür benötige er keine Arbeitsvermittlung. Im August 2012 berichtete der behandelnde Psychiater Dr. B.___ (IV-act. 57), dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten im Sommer 2011 nur vorübergehend verbessert habe. Bereits im Herbst 2011 sei es dem Versicherten wieder so schlecht wie in den Jahren davor gegangen. Mit einer Mitteilung vom 30. August 2012 schloss die IV-Stelle das Verfahren ohne eine Anpassung des Rentenanspruchs ab (IV-act. 60). Eine Mitarbeiterin der IV-Stelle notierte im September 2017 (IV-act. 74), da der Versicherte die Rente bereits seit 19 Jahren beziehe und da er das 50. Altersjahr überschritten habe, werde die ursprünglich für September 2017 vorgesehene Überprüfung des Rentenanspruchs nicht durchgeführt. Am 16. Januar 2019 teilte das kantonale Untersuchungsamt St. Gallen der IV- Stelle mit (IV-act. 75), dass es ein Strafverfahren gegen den Versicherten unter anderem wegen des Verdachts auf einen Sozialversicherungsbetrug eröffnet habe. Es ersuchte die IV-Stelle, ihr die aufgelaufenen Akten zur Einsicht zuzustellen. Im März 2019 eröffnete die IV-Stelle ein Verfahren zur Überprüfung des Rentenanspruchs (IVact. 81). Ein zu den Akten genommener Handelsregisterauszug belegte, dass der Versicherte im Dezember 2018 eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Handelsregister hatte eintragen lassen (IV-act. 82). In einem Fragebogen zur Überprüfung des Rentenanspruchs gab der Versicherte am 23. April 2019 an (IV-act. 85), sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Er habe im Jahr 2016 einen Herzinfarkt erlitten. Seit dem 1. April 2019 sei er in einem Pensum von 30 Prozent für die (zu 95 Prozent in seinem Eigentum stehende) GmbH tätig. Im Oktober 2019 notierte A.b.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Dr. med. C.___ vom IV-internen regionalen ärztlichen Dienst (RAD), die medizinische Aktenlage sei spärlich; die Gründung und Führung eines eigenen kleinen Unternehmens sei kaum mit dem Vorliegen der in den früheren medizinischen Berichten erwähnten depressiven Störung zu vereinbaren (IV-act. 99). Die neu behandelnde Psychiaterin Dr. med. D.___ berichtete am 22. Oktober 2019 (IV-act. 101), der Versicherte leide an einer rezidivierenden depressiven Störung mit einer zuletzt mittelgradigen, zwischenzeitlich teilremittierten depressiven Episode, an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung sowie an psychischen Störungen und an einer Verhaltensstörung durch einen schädlichen Gebrauch von Cannabinoiden. Seit dem Beginn der Behandlung durch Dr. D.___ habe er immer wieder Anstrengungen unternommen, sich ins Erwerbsleben einzugliedern. Diese Bemühungen seien aber allesamt gescheitert. Aus psychiatrischer Sicht sei der Versicherte auf dem ersten Arbeitsmarkt nur schwer eingliederbar. Das kantonale Untersuchungsamt St. Gallen teilte der IV-Stelle am 25. Februar 2020 mit (IV-act. 107), dass der Tatbestand des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung zwischenzeitlich habe erhärtet werden können. Am 24. Februar 2020 sei der Versicherte festgenommen und in Untersuchungshaft gesetzt worden. Am 25. Mai 2020 teilte das kantonale Untersuchungsamt St. Gallen mit, dass sich der Versicherte seit dem 4. Mai 2020 im vorzeitigen Strafvollzug befinde (IV-act. 109). Am 29. Mai 2020 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit (IV-act. 110), dass sie vorsehe, die laufende Rente vorsorglich einzustellen. Zur Begründung führte sie an, angesichts der Gründung eines eigenen Unternehmens, der zahlreichen Hinweise in den Strafakten darauf, dass er in den vergangenen Jahren verschiedene Arbeiten ausgeführt habe, und der Miete einer eigenen kleineren Schreinerei sei von einem deutlich höheren Funktionsniveau auszugehen, als bei der ursprünglichen Rentenzusprache angenommen worden sei. Da bei der gegenwärtigen Aktenlage mit einer erheblichen Wahrscheinlichkeit eine rückwirkende Rentenkorrektur zu erwarten sei, lasse sich die Weiterausrichtung der Rente bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht rechtfertigen. Am 23. Juni 2020 beziehungsweise am 5. August 2020 erteilte das kantonale Untersuchungsamt St. Gallen dem Psychiater Dr. med. E.___ den Auftrag, den Versicherten psychiatrisch zu begutachten (IV-act. 197 und 205). Die IV-Stelle hatte dem kantonalen Untersuchungsamt St. Gallen am 22. Juni A.c.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. 2020 verschiedene Zusatzfragen an Dr. E.___ unterbreitet (IV-act. 195). Am 10. Juli 2020 liess der Versicherte geltend machen (IV-act. 201), die angekündigte „und bereits vollzogene“ vorsorgliche Renteneinstellung sei rechtswidrig. Bis zu einer allfälligen rechtskräftigen Verurteilung gelte die Unschuldsvermutung. Er habe die Fragen der IV- Stelle jeweils vollständig und wahrheitsgemäss beantwortet. Da im Strafverfahren sämtliche Vermögenswerte beschlagnahmt worden seien, habe die Renteneinstellung seine sofortige Mittellosigkeit zur Folge. Mit einer Verfügung vom 10. August 2020 stellte die IV-Stelle die laufende Rente vorsorglich ein; einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung (IV-act. 206). Bezugnehmend auf die Einwände des Versicherten hielt sie fest, die Zulässigkeit von vorsorglichen Massnahmen im IV- Verfahren sei in der Rechtsprechung anerkannt. Der Hinweis auf den vollständig ausgefüllten Revisionsfragebogen sei nicht stichhaltig, weil der Versicherte seine Erwerbsaufnahme unverzüglich und nicht erst auf eine Rückfrage der IV-Stelle hin hätte melden müssen. Am 13. August 2020 liess der Versicherte (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. August 2020 erheben (act. G 1). Sein Rechtsvertreter beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Zur Begründung führte er an, der Bericht von Dr. D.___ belege, dass sich der Beschwerdeführer nicht „illegaler Tätigkeiten ausserhalb der zugesprochenen IV-Rente schuldig gemacht“ habe. Die Akten enthielten keine Hinweise auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes. Der Beschwerdeführer sei zu 70 Prozent invalid und damit immer noch zu 30 Prozent erwerbsfähig. Die Behauptung, er habe eine kleinere Schreinerei gemietet, sei unzutreffend, denn es handle sich dabei nur um einen Lagerplatz zur Lagerung von Brennholz über den Winter. Die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) habe auf Rechtsgrundlagen für die vorsorgliche Renteneinstellung hingewiesen, aber dann keine solchen Rechtsgrundlagen genannt. B.a. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 11. September 2020 die Abweisung der Beschwerde (act. G 6). Zur Begründung führte sie aus, die Akten enthielten verschiedene Hinweise auf eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes B.b.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Die angefochtene Verfügung hat das Verwaltungsverfahren nicht abgeschlossen, weshalb sie als eine verfahrensleitende Verfügung zu qualifizieren ist, gegen die gemäss dem Art. 52 Abs. 1 ATSG keine Einsprache erhoben werden kann. Laut dem Art. 56 Abs. 1 ATSG muss gegen eine verfahrensleitende Verfügung direkt eine Beschwerde beim zuständigen Versicherungsgericht erhoben werden. Das VRP sieht keine besondere Eintretensvoraussetzungen bezüglich einer Beschwerde gegen eine verfahrensleitende Verfügung vor. Allerdings ist die selbständige Anfechtung einer verfahrensleitenden Verfügung kantonalrechtlich auf wenige Fälle beschränkt (vgl. Urs Peter Cavelti/Thomas Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz. 564 f.). Diese Regelung wird vom Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und vom Schrifttum als unbefriedigend qualifiziert, weshalb lückenfüllend eine selbständige Anfechtung von verfahrensleitenden Verfügungen in analoger Anwendung der Art. 45 f. VwVG bejaht wird (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 566, mit Hinweisen). Auch das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen tritt gemäss seiner ständigen Praxis unter den – lückenfüllend analog angewendeten – Voraussetzungen der Art. 45 f. VwVG auf Beschwerden gegen verfahrensleitende Verfügungen ein (vgl. etwa den Entscheid IV 2015/356 vom 8. Dezember 2017, E. 1). Die hier angefochtene verfahrensleitende des Beschwerdeführers in der Vergangenheit. Damit bestehe eine erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass die IV-Rente rückwirkend herabgesetzt oder aufgehoben werden müsse. Eine Weiterauszahlung der IV-Rente sei vor diesem Hintergrund nicht zu verantworten, da nicht zu erwarten sei, dass der Beschwerdeführer eine Rückforderung werde begleichen können. In einem Schreiben vom 17. September 2020 vertrat die verfahrensleitende Richterin gegenüber dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Auffassung (act. G 7), dass dem Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde im Zusammenhang mit einer vorsorglichen Renteneinstellung keine eigenständige Bedeutung zukomme. Das Gericht könne über den Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde deshalb keinen Zwischenentscheid erlassen. B.c. Am 24. November 2020 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (act. G 13). B.d.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verfügung vom 10. August 2020 ist geeignet, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne des Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG zu bewirken, denn die vorsorgliche Renteneinstellung hat zur Folge, dass der Beschwerdeführer jedenfalls so lange keine Rentenleistungen erhält, bis die Beschwerdegegnerin das Verwaltungsverfahren abgeschlossen haben wird. Als Folge davon könnte eine Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers entstanden sein. Darin ist ein Nachteil zu erblicken, der selbst durch eine spätere rückwirkende Leistungszusprache nicht wieder gutgemacht würde. Der Beschwerdeführer könnte dadurch nämlich möglicherweise gezwungen sein, sich für die Zeit bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens mit dem unter den Renteneinnahmen liegenden sozialhilferechtlichen Existenzminimum zu begnügen. Auch wenn er später eine Nachzahlung erhalten sollte, die diesen Nachteil rein buchhalterisch ausgleichen würde, würde dies nichts am Umstand ändern, dass er sich bis dahin finanziell hätte über Gebühr einschränken müssen. Diesem Gedanken Rechnung tragend wird rechtsprechungsgemäss generell bei der Beurteilung von der hier zu beurteilenden Konstellation vergleichbaren Gesuchen um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde die Vermeidung einer auch nur vorübergehenden Sozialhilfeabhängigkeit als ein schützenswertes Interesse anerkannt (vgl. statt vieler das Urteil des Bundesgerichtes 8C_276/2007 vom 20. November 2007, E. 3, mit zahlreichen Hinweisen). Folglich ist auf die Beschwerde gegen die vorsorgliche Renteneinstellung einzutreten. 2. Mit der vorsorglichen Renteneinstellung soll, wie das typisch für vorsorgliche Massnahmen ist, eine unmittelbar drohende Gefahr einstweilen gebändigt werden, nämlich die Gefahr, dass eine IV-Stelle weiterhin eine Rente auszahlen muss, von der anzunehmen ist, dass sie nicht mehr oder zumindest nicht mehr im bisherigen Umfang geschuldet sei. Könnte die IV-Stelle in einer solchen Situation nicht mit einer vorsorglichen Renteneinstellung reagieren, bliebe ihr nichts anderes übrig, als die bisherige Rente bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens weiter auszuzahlen. Sollte sich dann tatsächlich ergeben, dass diese nicht mehr oder nicht mehr im bisherigen Umfang geschuldet gewesen ist, müsste die IV-Stelle die unrechtmässig ausbezahlten Rentenleistungen zurückfordern. Häufig sind die Versicherten aber nicht in der Lage, eine solche Rückforderung zu begleichen, was in der Praxis regelmässig dazu führt, dass die Rückforderung als uneinbringlich abgeschrieben werden muss. Das will die vorsorgliche Renteneinstellung verhindern, deren Zulässigkeit in der Lehre längst anerkannt ist (vgl. etwa Franz Schlauri, Die vorsorgliche Einstellung von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Die Revision von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, 1999, S. 191 ff.) und die nun
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gemäss dem Entwurf des überarbeiteten ATSG explizit geregelt werden soll. Rechtsprechungsgemäss wird das Interesse der Verwaltung an der Gefahr einer uneinbringlichen Rückforderung höher als das Interesse der versicherten Person gewertet, keine Sozialhilfeleistungen beziehen zu müssen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Aussichten im Hauptverfahren eindeutig sind, wenn also eindeutig davon auszugehen ist, dass die versicherte Person im Hauptverfahren obsiegen werde (vgl. statt vieler BGE 124 V 82). Die Aussichten können vorliegend nicht als eindeutig bezeichnet werden. Der Sachverhalt erweist sich bei einer summarischen Prüfung sowohl in medizinischer als auch in beruflich-erwerblicher Hinsicht als komplex und wohl noch nicht hinreichend abgeklärt, weshalb es zum Vorneherein nicht möglich ist, eine eindeutige Prognose bezüglich des Invaliditätsgrades und damit des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers abzugeben. Die vorsorgliche Renteneinstellung erweist sich damit als rechtmässig. 3. Entgegen der im Schreiben vom 17. September 2020 vertretenen Auffassung der verfahrensleitenden Richterin existieren keine Präjudizien, die eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde in einem Verfahren betreffend eine vorsorgliche Renteneinstellung ausschliessen würden. Es sind auch keine Gründe auszumachen, die für eine solche Auffassung sprechen würden. An sich hätte deshalb durchaus ein Zwischenentscheid betreffend die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ergehen können. Weil aber das Beschwerdeverfahren mit dem heutigen Entscheid bereits hat abgeschlossen werden können, ist das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden. 4. Gerichtskosten sind praxisgemäss keine zu erheben. Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung hat der Staat aber seinem Rechtsvertreter eine Entschädigung auszurichten, die 80 Prozent des erforderlichen Vertretungsaufwandes abdeckt (Art. 31 Abs. 3 AnwG). Da sich das Verfahren auf die Frage nach der Rechtmässigkeit der vorsorglichen Renteneinstellung beschränkt hat und da dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die massgeblichen Akten grösstenteils aus dem Strafverfahren bereits bekannt gewesen sind, erweist sich ein Honorar von 1’000 Franken als angemessen. Die Entschädigung ist auf 80 Prozent von
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1’000 Franken, das heisst auf 800 Franken festzusetzen. Sollten es seine wirtschaftlichen Verhältnisse dereinst gestatten, wird der Beschwerdeführer zur Rückerstattung dieser Entschädigung verpflichtet werden können (Art. 99 Abs. 2 VRP i.V.m. Art. 123 ZPO). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Der Antrag um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Der Staat hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit 800 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 10.12.2020 Art. 52 Abs. 1 ATSG. Art. 56 Abs. 1 ATSG. Vorsorgliche Renteneinstellung. Entzug der aufschiebenden Wirkung. Interessenabwägung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Dezember 2020, IV 2020/164).
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