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St.Gallen Versicherungsgericht 16.06.2022 IV 2019/71

16. Juni 2022·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·4,652 Wörter·~23 min·2

Zusammenfassung

Art. 53 Abs. 2 ATSG. Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV. Art. 21 Abs. 5 ATSG. Wiedererwägungsweise Korrektur einer zweifellos unrichtigen rentenzusprechenden Verfügung. Wirkungszeitpunkt. Sistierung der Rente während eines Straf- oder Massnahmenvollzugs. Keine Berücksichtigung von Haft- oder Massnahmenerleichterungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Juni 2022, IV 2019/71). Beim Bundesgericht angefochten.

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2019/71 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 15.09.2022 Entscheiddatum: 16.06.2022 Entscheid Versicherungsgericht, 16.06.2022 Art. 53 Abs. 2 ATSG. Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV. Art. 21 Abs. 5 ATSG. Wiedererwägungsweise Korrektur einer zweifellos unrichtigen rentenzusprechenden Verfügung. Wirkungszeitpunkt. Sistierung der Rente während eines Straf- oder Massnahmenvollzugs. Keine Berücksichtigung von Haft- oder Massnahmenerleichterungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Juni 2022, IV 2019/71). Beim Bundesgericht angefochten. Entscheid vom 16. Juni 2022 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. IV 2019/71 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Daniel Küng, Anwaltskanzlei St. Jakob, St. Jakob Strasse 37, 9000 St. Gallen, gegen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Rente Sachverhalt A.   A.___ meldete sich im März 2011 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 1). Er gab an, er habe eine Berufslehre zum Polygraph absolviert, die Berufsmatura erlangt und den Bildungsgang zum typographischen Gestalter abgeschlossen. Er habe als Polygraph gearbeitet. Zuletzt sei er für kurze Zeit als „Produktionsmitarbeiter“ angestellt gewesen. Nach Einsicht in die Akten der Suva notierte Dr. med. B.___ vom IV-internen regionalen ärztlichen Dienst (RAD) am 11. Mai 2011 (IV-act. 15), der Versicherte habe bei einem Autounfall im Oktober 2010 eine Tibiafraktur erlitten. Zum Unfall sei es gekommen, weil er unter Drogen- und Alkoholeinfluss als „Geisterfahrer“ auf der Autobahn unterwegs gewesen sei. Er leide unter einem Substanzabusus. Die Sucht erkläre die jährlichen Arbeitsplatzwechsel, die verschlüsselten Arbeitszeugnisse und die unsteten Anstellungsverhältnisse. Prinzipiell sei die Prognose aber sowohl der Polytoxikomanie als auch bezüglich der Unterschenkelfraktur als günstig anzusehen. Der Suva sei es offenbar gelungen, den Versicherten wieder an seiner vorhergehenden Arbeitsstelle einzugliedern. Der Arbeitsplatzerhalt sollte von der Invalidenversicherung begleitet werden. Am 23. August 2011 berichtete die Psychiatrische Klinik C.___ (IV-act. 35), der Versicherte sei am 8. August 2011 zum vierten Mal zur stationären Behandlung eingetreten. Er leide an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und impulsiven Anteilen, an Störungen durch Alkohol bei einem schädlichen Gebrauch, an Störungen durch einen multiplen Substanzgebrauch bei einer aktuellen Abstinenz (allerdings in beschützender Umgebung) sowie an Störungen durch Hypnotika bei einem Abhängigkeitssyndrom und einem ständigen Gebrauch. Aufgrund der Vorgeschichte und der bedrohlichen Situation sei zuerst ein Fremdgefährlichkeitsmonitoring initialisiert worden. Der Versicherte sei fixiert und isoliert worden. Die Fixation sei nach der A.a. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ausnüchterung wieder aufgehoben worden. Der Versicherte habe sich in der Folge angepasst und ruhig verhalten. Er sei depressiv und eingeengt auf die Situation im „Haus 04“ gewesen. Man habe ihn entlassen und einen ambulanten Termin für die Weiterbehandlung im Psychiatrie-Zentrum D.___ organisiert. Wenige Tage später sei der Versicherte aber überraschend in Armeekleidung und mit einem Gewehr auf dem Rücken auf der Station erschienen. Er sei polizeilich abgeführt worden. Seither habe man nichts mehr von ihm gehört. Die Klinik E.___ teilte der IV-Stelle am 22. Dezember 2011 mit (IV-act. 45), der Versicherte könne den ursprünglich erlernten Beruf als Polygraph „ab dem Zeitpunkt der Erlangung der vollen Arbeitsfähigkeit“ wieder uneingeschränkt ausüben. Aus psychiatrischer Sicht spreche aber auch nichts gegen einen Berufswechsel. Im Januar 2012 konnte der Versicherte einen Arbeitsvertrag für eine Arbeitsstelle als Polygraph unterzeichnen (IV-act. 50). Mit einem Vorbescheid vom 5. Dezember 2012 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit (IV-act. 58), dass sie die Zusprache einer ganzen Rente für die Zeit vom 1. Oktober 2011 bis zum 30. April 2012 vorsehe. Ausschlaggebend für die Befristung der Rente sei die Tatsache, dass der Versicherte im Januar 2012 wieder eine Arbeitsstelle als Polygraph habe antreten können. Im Januar 2013 meldete sich der Versicherte erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 59). Im Februar 2013 gab er telefonisch an, er habe seine Arbeitsstelle bereits wieder verloren und er befinde sich zurzeit in einer stationären Behandlung in der Klinik E.___ (IV-act. 63). Die Klinik E.___ berichtete am 11. Februar 2013, der Versicherte leide an einer paranoiden Schizophrenie sowie an psychischen und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide bei einem Abhängigkeitssyndrom (IV-act. 67). Am 10. Februar 2013 hatte der Versicherte während eines „Wochenendurlaubs“ in seiner Wohnung an einer Faustfeuerwaffe manipuliert, woraufhin sich drei Schüsse gelöst hatten, die die Wohnungstür des Nachbarn durchschlagen hatten; der Versicherte hatte sich in der Folge der Polizei gestellt (vgl. IV-act. 98–2). In einem im Auftrag des zuständigen Untersuchungsamtes erstellten forensisch-psychiatrischen Gutachten diagnostizierte Dr. med. F.___ unter anderem eine schizoide Persönlichkeitsstörung und eine bipolare affektive Störung (vgl. IV-act. 98–2). Im Januar 2014 wurde der Versicherte zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt; der Strafvollzug wurde zugunsten einer stationären Massnahme aufgeschoben (vgl. IV-act. 97). Bereits am 18. Dezember 2013 hatte das Massnahmenzentrum G.___ der IV-Stelle mitgeteilt, dass der Versicherte am 18. A.b. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte September 2013 für eine derzeit noch unbestimmte Dauer in den Massnahmenvollzug eingetreten sei (IV-act. 89). Am 30. September 2013 hatte die Psychiatrische Klinik C.___ über die dem Massnahmenvollzug unmittelbar vorangegangene stationäre Behandlung des Versicherten ab dem 8. Juli 2013 berichtet und festgehalten, dieser sei im Zeitpunkt des Austrittes am 18. September 2013 zu 100 Prozent arbeitsfähig gewesen (IV-act. 93). Mit einem Vorbescheid vom 12. März 2014 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit (IV-act. 104), dass angesichts des Massnahmenvollzugs weder weitere Abklärungen angezeigt noch ein „weitergehender“ Rentenanspruch ausgewiesen sei, weshalb sie nach wie vor vorsehe, eine befristete Rente für die Zeit vom 1. Oktober 2011 bis zum 30. April 2012 zuzusprechen. Da der Versicherte nicht auf diesen Vorbescheid reagierte, erliess die IV-Stelle am 18. Juni 2014 eine Verfügung, mit dem sie dem Versicherten für die Zeit vom 1. Oktober 2011 bis zum 30. April 2012 eine ganze Rente zusprach (IV-act. 111). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in formelle Rechtskraft. Im Januar 2017 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (IVact. 116). Er wies darauf hin, dass eine Entlassung zwar mit einer Verfügung vom 13. Januar 2017 abgelehnt worden sei, dass er dagegen aber eine Beschwerde erhoben habe. Diese Beschwerde wurde am 7. März 2017 abgewiesen (IV-act. 123). Am 3. April 2017 wurde dem Versicherten ein Arbeitsversuch als Teilschritt zur Lockerung des Massnahmenvollzugs gewährt (IV-act. 125). Im April 2018 berichtete die Psychiaterin Dr. med. H.___ (IV-act. 160), der Versicherte sei seit dem Jahr 2010 vollständig arbeitsunfähig und werde es wohl auch dauerhaft bleiben. Gemäss dem Vorgesetzten, bei dem er den Arbeitsversuch absolviere, erbringe er insgesamt eine Leistung von etwa 20–30 Prozent. Der RAD-Arzt med. pract. I.___ fragte die damals zuständig gewesene Ärztin der Psychiatrischen Klinik C.___ am 2. Mai 2018 telefonisch an (IVact. 163), wie sich die im Austrittsbericht vom 30. September 2013 attestierte uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit mit dem Attest einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit seit dem Jahr 2010 durch Dr. H.___ vereinbaren lasse. Die Ärztin hielt fest, das Attest im Austrittsbericht sei falsch. In der Vorlage sei jeweils bereits standardmässig eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit angeführt. Treffe dies im konkreten Fall nicht zu, müsse diese Angabe manuell abgeändert werden, was hier versehentlich nicht geschehen sei. In der Folge reichte sie einen entsprechend korrigierten Austrittsbericht ein (IV-act. 164). Der RAD-Arzt I.___ hielt am 15. Mai 2018 fest (IV-act. 165), der Gesundheitszustand des Versicherten werde sich wohl nicht mehr verbessern lassen. A.c. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   Folglich müsse von einer bleibenden Arbeitsunfähigkeit für Tätigkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt ausgegangen werden; der Versicherte sei nur in einem geschützten Rahmen, wie er ihm im Rahmen des Arbeitsversuchs geboten werde, teilarbeitsfähig. Ein Sachbearbeiter der IV-Stelle notierte am 23. Mai 2018 (IV-act. 166), die Verfügung vom 18. April (recte: Juni) 2014 sei „eindeutig falsch“ gewesen, weshalb sie „wiedererwägungsweise aufgehoben werden“ müsse. Allerdings könnten „Leistungen erst ab dem Zeitpunkt der Entdeckung des Fehlers ausgerichtet“ werden. Dieser Zeitpunkt sei hier auf dem 14. April 2018 zu datieren, da der Fehler erst mit dem Bericht von Dr. H.___ offenkundig geworden sei. Die Rente müsse also ab 1. April 2018 zugesprochen werden. Mit einem mit „Vorbescheid Zusprache Rente; Zusprache einer Invalidenrente; Wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 18. April 2014“ betitelten Vorbescheid teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 25. Mai 2018 mit (IVact. 168), dass sie vorsehe, die Verfügung vom 18. Juni 2014 wiedererwägungsweise aufzuheben und ihm mit Wirkung ab dem 1. April 2018 eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 75 Prozent zuzusprechen. Dagegen liess der Versicherte am 26. Juni 2018 einwenden (IV-act. 170), die „massgebliche Arbeitsunfähigkeit“ sei schon im Jahr 2009 eingetreten. Am 28. Juni 2018 liess er ergänzend geltend machen (IV-act. 171), ihm sei ab Dezember 2015 eine unbegleitete Vollzugsöffnung bewilligt worden, weshalb er ab jenem Zeitpunkt eine Arbeitsstelle hätte antreten können. Die Krankheit habe ihn aber daran gehindert. Deshalb müsse die Rente spätestens ab Dezember 2015 zugesprochen werden. Mit einer Verfügung vom 28. Februar 2019 sprach die IV- Stelle dem Versicherten für die Zeit ab dem 1. April 2018 eine ganze Rente zu (IV-act. 188). Am 21. März 2019 liess der Versicherte (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. Februar 2019 erheben (act. G 1). Sein Rechtsvertreter beantragte die Aufhebung der Verfügung, „soweit eine weitergehende Leistungspflicht verneint wird“, und die Zusprache einer ganzen Rente ab Dezember 2015. Zur Begründung führte er aus, vorliegend gehe es gar nicht um eine Wiedererwägung, sondern um ein Wiederaufleben einer wegen eines Strafvollzugs sistierten Rente. Der entscheidende Zeitpunkt für das Wiederaufleben sei der 1. Dezember 2015. Selbst wenn es sich um eine Wiedererwägung handeln sollte, leuchte nicht ein, weshalb die Rente erst ab April 2018 zugesprochen worden sei. B.a. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1.   Die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) beantragte am 7. Juni 2019 die Abweisung der Beschwerde (act. G 8). Zur Begründung führte sie an, nach Art. 88 Abs. 1 lit. c IVV sei die Korrektur eines Fehlers zugunsten einer versicherten Person nur für die Zeit ab der Entdeckung des Mangels möglich. Es gehe nicht darum, wann der Fehler hätte entdeckt werden müssen, sondern wann der Fehler effektiv entdeckt worden sei. Zudem sei die ursprüngliche Rentenzusprache von Beginn weg befristet gewesen; die Befristung habe keinen Zusammenhang mit dem Strafvollzug gehabt. B.b. bis Der Beschwerdeführer liess am 5. Juli 2019 an seinen Anträgen festhalten (act. G 10). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (vgl. act. G 12). B.c. Dieses Beschwerdeverfahren bezweckt die (umfassende) Überprüfung der angefochtenen Verfügung vom 28. Februar 2019, weshalb es sich nicht auf die völlig unspezifische „Verweigerung von weitergehenden Leistungen“ beschränken kann. Sein Gegenstand muss jenem des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens entsprechen. 1.1. Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, jenes Verwaltungsverfahren habe nur die Frage zum Gegenstand gehabt, ob eine Sistierung einer früher zugesprochenen Invalidenrente nach Art. 21 Abs. 5 ATSG wieder aufzuheben sei. Diese Auffassung erweist sich als unzutreffend, denn die Beschwerdegegnerin hatte bereits am 5. Dezember 2012 vorgesehen, lediglich eine bis zum 30. April 2012 befristete Rente zuzusprechen, also in einem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer noch nicht einmal die Straftat begangen hatte, die zum späteren Strafvollzug geführt hat. Nachdem sich der Beschwerdeführer sinngemäss mit der „Neuanmeldung“ vom Januar 2013 nicht einverstanden erklärt hatte, hat die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen getätigt. Während des laufenden Abklärungsverfahrens hat sie Kenntnis von der Verurteilung und dem Antritt des Strafvollzugs erhalten. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat zwar zu Recht geltend gemacht, dass dieser Umstand ausschlaggebend für den „Abbruch“ der Sachverhaltsabklärung gewesen sei, aber er hat übersehen, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund einer versehentlichen falschen Angabe im Austrittsbericht der Psychiatrischen Klinik C.___ vom 30. September 2013 davon ausgegangen ist, der Beschwerdeführer sei ohnehin wieder vollständig arbeitsfähig gewesen, weshalb die ursprüngliche – im Vorbescheid vom 5. Dezember 2012 zum Ausdruck gebrachte – Ansicht, der Stellenantritt im Januar 2012 belege die 1.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.   Wiedererlangung einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit, richtig sein müsse. Hätte sie dem Beschwerdeführer eine unbefristete, aber mit Antritt des Massnahmenvollzugs sistierte Rente zusprechen wollen, hätte sie ihre Verfügung vom 18. Juni 2014 entsprechend formuliert und sie hätte die Rente nicht bis zum 30. April 2012 befristet, sondern vielmehr per 30. September 2013 (Antritt des Massnahmenvollzugs) sistiert. Die unangefochten in formelle Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 18. Juni 2014 kann jedenfalls schon aufgrund des Wirkungszeitpunktes der Befristung der Rente her nicht als eine Sistierung einer unbefristeten Rente wegen eines Strafvollzugs interpretiert werden. Aufgrund des Wirkungszeitpunktes der angefochtenen Verfügung vom 28. Februar 2019 könnte die Auffassung vertreten werden, dass es sich um eine „kombinierte“ Verfügung handeln könnte, die einerseits die wiedererwägungsweise „Nicht-Korrektur“ der ursprünglichen Verfügung vom 18. Juni 2014 und andererseits die Neuzusprache einer Rente per 1. April 2018 enthalte. Aus der Verfügungsbegründung und aus den Akten, insbesondere der Notiz vom 23. Mai 2018 (IV-act. 166), geht aber eindeutig hervor, dass die Beschwerdegegnerin einzig die ursprüngliche Verfügung vom 18. Juni 2014 in Wiedererwägung gezogen hat. Sie ist allerdings überzeugt gewesen, der Art. 88 Abs. 1 lit. c IVV erlaube diese wiedererwägungsweise Korrektur nur für die Zeit ab jenem Monat, in dem sie den ursprünglich begangenen Fehler (das Abstellen auf die falsche Angabe im Austrittsbericht vom 30. September 2013) entdeckt habe, also im April 2018. Den Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens bildet folglich die Wiedererwägung der ursprünglichen rentenzusprechenden Verfügung vom 18. Juni 2014. 1.3. bis Laut dem Art. 53 Abs. 2 ATSG kann ein Versicherungsträger auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Beschwerdegegnerin ist ursprünglich davon ausgegangen, dass der Stellenantritt im erlernten Beruf im Januar 2012 eine wiedererlangte uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit belege. Dabei hat sie übersehen, dass der RAD-Arzt Dr. B.___ bereits am 11. Mai 2011 festgehalten hatte, die zuvor erfolgten häufigen Arbeitsplatzwechsel seien als Symptom der – damals noch nicht hinreichend geklärten – gesundheitlichen Problematik zu qualifizieren. Vor diesem Hintergrund hat ein Stellenantritt natürlich keine hinreichende Aussagekraft in Bezug auf die massgebende Arbeitsfähigkeit haben können. Tatsächlich hat sich kurz darauf herausgestellt, dass der Beschwerdeführer jene Arbeitsstelle (wiederum) nur für kurze Zeit hatte halten können und dass er sich bald darauf bereits wieder hatte in eine stationäre psychiatrische Behandlung begeben müssen. Da nach dem Vorbescheid vom 5. Dezember 2012 noch keine entsprechende Verfügung ergangen war, hat die 2.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführerin damals – im Verlauf des Jahres 2013 – noch die Möglichkeit gehabt, eine von Beginn weg richtige Verfügung zu erlassen. Allerdings hat der Beschwerdeführer im September 2013 einen Strafvollzug angetreten, was zur Folge gehabt hätte, dass eine noch zuzusprechende Rente in Anwendung des Art. 21 Abs. 5 ATSG hätte sistiert werden müssen. Die Beschwerdegegnerin hat das aus nicht nachvollziehbaren Gründen zum Anlass genommen, die Sachverhaltsabklärung abzubrechen. Offenbar ist sie der Ansicht gewesen, dass es keine Rolle spiele, ob sie eine sistierte Rente oder gar keine Rente zuspreche. Da im damals aktuellsten Austrittsbericht der Psychiatrischen Klinik C.___ vom 30. September 2013 aufgrund eines administrativen Versehens fälschlicherweise eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert worden war, hat die Beschwerdegegnerin den offenkundig falschen Schluss gezogen, die ursprünglich vorgesehene Befristung der Rente per 30. April 2012 sei korrekt, weshalb sie am 18. Juni 2014 entsprechend verfügt hat. Wie sie im Mai 2018 zu Recht festgehalten hat, ist die Befristung der Rente bis zum 30. April 2012 vor diesem Hintergrund als zweifellos unrichtig zu qualifizieren. Die Berichtigung dieses Fehlers ist von erheblicher Bedeutung. Die Beschwerdegegnerin hat die ursprüngliche Verfügung vom 18. Juni 2014 deshalb zu Recht wiedererwägungsweise aufgehoben. Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, er sei bereits im Jahr 2009 „massgeblich“ arbeitsunfähig gewesen, weshalb ihm die Rente nicht erst ab dem 1. Oktober 2011 zugesprochen werden dürfe. Da er sich erst im März 2011 zum Leistungsbezug angemeldet hat, könnte ihm die Rente in Anwendung des Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens per 1. September 2011 zugesprochen werden. Tatsächlich deuten zwar gewisse Anhaltspunkte, namentlich die häufigen Stellenwechsel und die Art der psychischen Erkrankung, darauf hin, dass der Beschwerdeführer wohl schon vor Oktober 2010 in einem relevanten Ausmass arbeitsunfähig gewesen sein könnte. Aber der Beschwerdeführer hat bis zum Verkehrsunfall im Oktober 2010 in einem Vollpensum als Polygraph gearbeitet, weshalb die Arbeitsunfähigkeit nur für die Zeit ab Oktober 2010 mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen ist. Bezüglich des Zeitraums davor steht nicht überwiegend wahrscheinlich fest, ob und allenfalls in welchem Ausmass der Beschwerdeführer arbeitsunfähig gewesen ist. Von weiteren Sachverhaltsabklärungen ist diesbezüglich in antizipierender Beweiswürdigung kein ausreichender Erkenntnisgewinn zu erwarten, weshalb eine objektive Beweislosigkeit vorliegt, deren Folgen in einer lückenfüllenden, analogen Anwendung des Art. 8 ZGB der Beschwerdeführer tragen muss. Das sogenannte Wartejahr (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) hat folglich erst im Oktober 2010 zu laufen begonnen, weshalb der Rentenanspruch am 1. Oktober 2011 entstanden ist. Der Invaliditätsgrad beträgt überwiegend wahrscheinlich mindestens 70 Prozent, denn der Beschwerdeführer ist, wie der RAD- 2.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.   Arzt I.___ anschaulich und überzeugend aufgezeigt hat, selbst unter günstigsten Umständen mit einer intensiven Therapie und einem überaus wohlwollenden und verständnisvollen Arbeitsumfeld nicht in der Lage gewesen, eine Leistung zu erbringen, die mehr als 30 Prozent der Leistung eines gesunden Polygraphen entsprochen hätte. Nach Art. 28 Abs. 2 IVG ist damit ein Anspruch auf eine ganze Rente mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2011 ausgewiesen. Bleibt zu prüfen, ob der Art. 88 Abs. 1 lit. c IVV der wiedererwägungsweisen Zusprache der Rente für die Zeit vor dem 1. April 2018 entgegen steht, wie die Beschwerdegegnerin geltend gemacht hat. Gemäss dem Art. 88 Abs. 1 lit. c IVV erfolgt die Erhöhung einer Rente frühestens von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde, wenn festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin kann diese Bestimmung im hier zu beurteilenden Wiedererwägungsverfahren nicht massgebend sein, denn nach seinem klaren und eindeutigen Wortlaut betrifft der Art. 88 Abs. 1 lit. c IVV nur die (revisionsweise) Erhöhung, aber nicht die Zusprache (auch nicht die wiedererwägungsweise Zusprache) einer Rente. Die systematische Interpretation führt zum selben Ergebnis, denn der Art. 88 IVV befindet sich im Abschnitt E, der mit „Die Revision der Renten, der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrages“ betitelt ist. Es handelt sich also nicht um eine Ausführungsbestimmung zum Art. 53 Abs. 2 ATSG, sondern eindeutig um eine Ausführungsbestimmung zum Art. 17 ATSG. Der Art. 88 Abs. 1 lit. c IVV kommt also nur zur Anwendung, wenn es im Rahmen eines Revisionsverfahrens zu einer zweifellosen Unrichtigkeit gekommen ist. Schliesslich läge im Ergebnis eine unerhörte, durch nichts zu rechtfertigende Härte beziehungsweise Leistungsverweigerung vor, wenn die wiedererwägungsweise Zusprache einer Rente wegen eines früheren Fehlers – nicht des Versicherten, sondern der IV-Stelle! – erst auf einen deutlich späteren Zeitpunkt als eine ursprüngliche Rentenzusprache bei ansonsten identischen tatsächlichen Verhältnissen erfolgen könnte. Zusammenfassend kann der Art. 88 Abs. 1 lit. c IVV jedenfalls vorliegend nicht einschlägig sein. Die von der Beschwerdegegnerin verfügte Rentenzusprache ab dem 1. April 2018 erweist sich damit als rechtswidrig. Der Beschwerdeführer hat mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2011 einen Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Da sich der Gesundheitszustand respektive die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers in der Zeit von Oktober 2011 bis Ende Februar 2019 nicht relevant verändert hat, steht eine „revisionsanaloge“ Abstufung der wiedererwägungsweise neu zuzusprechenden Rente nicht zur Diskussion. 2.3. bis bis bis bis bis bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Nach Art. 21 Abs. 5 ATSG kann die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter während der Zeit, in der sich eine versicherte Person im Strafoder Massnahmenvollzug befindet, ganz oder teilweise eingestellt werden. Der Beschwerdeführer hat sich ab dem 18. September 2013 im Massnahmenvollzug befunden, weshalb die Rente ab dem 1. Oktober 2013 (vgl. Rz. 6007 des Kreisschreibens über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) zu sistieren ist. Dem Beschwerdeführer ist im Dezember 2015 eine Vollzugserleichterung gewährt worden, die es ihm grundsätzlich ermöglicht hätte, eine Arbeitsstelle anzunehmen und einer Arbeit nachzugehen. Effektiv hat er erst im April 2017 einen Arbeitsversuch begonnen. Nach der Verwaltungspraxis und der Auffassung des Bundesgerichtes rechtfertigt der Wechsel in eine Halbgefangenschaft respektive eine Erleichterung eines Massnahmenvollzugs die Aufhebung einer in Anwendung des Art. 21 Abs. 5 ATSG verfügten Rentensistierung (vgl. Rz. 6003 ff. KSIH). Diese Auffassung hält einer kritischen Würdigung nicht stand, wie sich aus der ausführlichen Begründung in SVR 2018 IV Nr. 41 ergibt. Laut den Art. 77b und 79 StGB hängt der Entscheid, ob eine Strafe in Halbgefangenschaft verbüsst werden kann, nämlich nicht von der Arbeits- respektive Erwerbsfähigkeit, sondern massgebend davon ab, ob die zu inhaftierende Person effektiv erwerbstätig ist (vgl. dazu BSK Strafrecht I-Baechtold, Art. 77b N 8 sowie Art. 79 N 4 und 10; Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil, Band II, 2. Aufl. 2006, §4 N 29, mit Hinweisen). Folglich ist die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Zeitpunkt des Haftantritts auch das einzige Kriterium für die Beantwortung der Frage, ob eine allfällige Rente der Invalidenversicherung für die Dauer des Strafvollzugs zu sistieren sei. Das bedeutet, dass jene Invalide, die ihre allfällige Resterwerbsfähigkeit im Zeitpunkt des Haftantritts effektiv verwerten, ihre Rente weiter beziehen können, während die Rente jener Invaliden, die ihre Resterwerbsfähigkeit nicht verwerten oder die überhaupt nicht mehr erwerbsfähig sind, für die Dauer des Strafvollzugs sistiert wird. Nun hängt der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung aber gar nicht davon ab, ob eine allfällige Resterwerbsfähigkeit effektiv verwertet wird. Der Rentenanspruch einer versicherten Person ändert sich nicht, wenn diese eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, verliert oder aufgibt. Ihr Rentenanspruch bleibt also auch von einer vorübergehenden haftbedingten Unmöglichkeit, eine allfällige Resterwerbsfähigkeit zu verwerten, unberührt. Der Bedarf eines effektiv erwerbstätigen Versicherten nach einer Rente der Invalidenversicherung unterscheidet sich (bei ansonsten identischen tatsächlichen Verhältnissen) nicht vom Bedarf eines nicht erwerbstätigen Versicherten. Die effektive Ausübung einer Erwerbstätigkeit kann also kein sachlich geeignetes Kriterium zur Ungleichbehandlung von invaliden Inhaftierten sein, da sie mit dem Leistungsbedarf nichts zu tun hat. Die Ungleichbehandlung von inhaftierten Invaliden, die ihre allfällige Resterwerbsfähigkeit effektiv verwerten, und jenen inhaftierten Invaliden, die nicht erwerbstätig sind, lässt sich folglich sachlich nicht rechtfertigen, weshalb sie das 3.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gleichbehandlungsgebot des Art. 8 BV verletzt. In seinem Bestreben, eine rechtsgleiche Behandlung von validen und invaliden Inhaftierten zu ermöglichen, hat der historische Gesetzgeber also paradoxerweise eine Regelung geschaffen, welche die rechtsgleiche Behandlung aller invaliden Inhaftierten verunmöglicht (vgl. SVR 2018 IV Nr. 41). Damit stellt sich die Frage, ob ein anderes sachliches Kriterium existiert, das eine unterschiedliche Behandlung von invaliden Inhaftierten rechtfertigen könnte (beziehungsweise dazu zwingen würde). Dafür fällt die Unterscheidung zwischen Vollund Teilinvalidität in Betracht, denn auf den ersten Blick scheint ein Haftantritt für einen Teilinvaliden andere Wirkungen zu zeitigen als für einen Vollinvaliden. Mit einem Haftantritt verliert nämlich ein nicht erwerbstätiger Teilinvalider für die Dauer des Strafvollzugs die Möglichkeit, doch noch eine Erwerbstätigkeit auszuüben, während der Vollinvalide definitionsgemäss auch dann keiner Erwerbstätigkeit nachgehen könnte, wenn er keine Haftstrafe verbüssen müsste. Der Verlust der Erwerbsmöglichkeiten des nicht erwerbstätigen Teilinvaliden ist aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht irrelevant. Für den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung ist es nämlich ohne Belang, ob die konkrete Möglichkeit zu einer effektiven Verwertung einer allfälligen Resterwerbsfähigkeit besteht, denn die Rente bezieht sich ja nicht auf jenen Teil der Erwerbsfähigkeit, der allenfalls noch verwertet werden könnte, sondern im Gegenteil auf jenen Teil, der infolge einer Gesundheitsbeeinträchtigung sowieso nicht (mehr) vorhanden ist. Auch eine unterschiedliche Behandlung von Voll- und Teilinvaliden liesse sich folglich sachlich nicht rechtfertigen, weshalb auch sie gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 8 BV verstossen würde. Ein anderes Kriterium, das eine Ungleichbehandlung von invaliden Inhaftierten rechtfertigen könnte, ist nicht ersichtlich. Bezüglich des Bedarfs nach einer Rente der Invalidenversicherung erweist sich die Verbüssung einer Haftstrafe folglich in jedem Fall als irrelevant. Ein Strafvollzug kann mit Blick auf den Rentenanspruch keine unterschiedlichen Folgen für bestimmte Kategorien von Invaliden zeitigen, weshalb sich eine Ungleichbehandlung von invaliden Inhaftierten nicht rechtfertigen lässt. Konsequenterweise muss also jede Invalidenrente während der Dauer eines Strafvollzugs sistiert werden (vgl. SVR 2018 IV Nr. 41). 3.2. Das Gleichbehandlungsgebot des Art. 8 BV verlangt darüber hinaus auch eine rechtsgleiche Behandlung von inhaftierten und nicht inhaftierten Invaliden. An sich müsste deshalb danach gefragt werden, ob es sich denn sachlich überhaupt rechtfertigen lasse, die Rente eines inhaftierten Invaliden zu sistieren. Das ist nicht der Fall, da sich die Verbüssung einer Haftstrafe wie oben dargelegt nicht auf den Leistungsbedarf respektive auf den Leistungsanspruch gegenüber der Invalidenversicherung auswirken kann. Der Invaliditätsgrad bleibt von einem Haftantritt 3.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte unberührt. Auch der in der Rechtsprechung wiederholt erwähnte Umstand, dass der Staat während der Dauer einer Haftstrafe für den Unterhalt der inhaftierten Person aufkomme, kann keine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen, denn das mag zwar für Kost und Logis zutreffen, aber nicht für die übrigen laufenden Unkosten der invaliden Person. Gerade während einer nur relativ kurzen Haftstrafe wird die invalide Person nicht umhin kommen, ihre Wohnungsmiete, die Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, die Steuern etc. weiter zu bezahlen. Für diese Unkosten kommt der Staat während einer Haftstrafe nicht auf. Aus der Sicht der invaliden Person ändert sich folglich mit einem Haftantritt weder auf der Einnahmen- noch auf der Ausgabenseite etwas; ihr Leistungsbedarf bleibt unverändert. Die Sistierung der Rente für die Dauer des Strafvollzugs lässt sich deshalb nicht mit dem im Art. 8 BV verankerten Gleichbehandlungsgebot in Übereinstimmung bringen, weshalb der Art. 21 Abs. 5 ATSG an sich als verfassungswidrig qualifiziert werden müsste. Der Art. 190 BV verpflichtet aber die rechtsanwendenden Behörden und die Gerichte zur Anwendung der Bundesgesetze, was bedeutet, dass der Art. 21 Abs. 5 ATSG ungeachtet seiner Verfassungskonformität angewendet werden muss. Die Auslegung dieser Bestimmung muss aber so verfassungskonform und damit auch so rechtsgleich wie möglich erfolgen. Da es also Fälle geben muss, in denen eine Rente oder eine andere Geldleistung mit Erwerbsersatzcharakter zu sistieren ist, und da es keine Kriterien zur (dem Gleichbehandlungsgebot genügenden) Unterscheidung einzelner Fallkonstellationen gibt, kann die möglichst rechtsgleiche Behandlung nur darin bestehen, ausnahmslos alle Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter während der Dauer eines Strafvollzugs zu sistieren (vgl. SVR 2018 IV Nr. 41). Der Beschwerdeführer hat im September 2013 einen Massnahmenvollzug angetreten, weshalb die Rente mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2013 zu sistieren ist. Bis zur Eröffnung der angefochtenen Verfügung vom 28. Februar 2019 hat er sich weiterhin im Massnahmenvollzug befunden. Das Gleichbehandlungsgebot zwingt aus den oben dargelegten Gründen dazu, die Lockerungen des Massnahmenvollzugs und den Antritt einer Arbeitsstelle zu ignorieren. Die Sistierung der Rente hätte deshalb im hier massgebenden Zeitraum bis zur Eröffnung der angefochtenen Verfügung am 28. Februar 2019 nicht aufgehoben werden dürfen. Auch diesbezüglich erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtswidrig, weshalb sie zu korrigieren ist. Trotz der damit einhergehenden Verschlechterung der Rechtsposition des Beschwerdeführers ist nicht auf eine mögliche reformatio in peius hinzuweisen gewesen, weil der damit einhergehende „Verlust“ von elf Monatsrenten (April 2018 bis und mit Februar 2019; Beurteilung nur bis zum Datum der Eröffnung der angefochtenen Verfügung) durch den „Gewinn“ von 17 Monatsrenten für die Zeit von Mai 2012 bis und mit September 2013 mehr als wettgemacht wird. 3.4. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.   Zusammenfassend ist dem Beschwerdeführer damit (wiedererwägungsweise) mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2011 eine unbefristete ganze Rente zuzusprechen, die mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2013 im Sinne des Art. 21 Abs. 5 ATSG zu sistieren ist. Dieser Verfahrensausgang ist hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen praxisgemäss als ein Obsiegen des Beschwerdeführers zu qualifizieren, weshalb die angesichts des durchschnittlichen Verfahrensaufwandes auf 600 Franken festzusetzenden Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. Dem Beschwerdeführer wird der von ihm geleistete Kostenvorschuss von 600 Franken zurückerstattet. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten. Der erforderliche Vertretungsaufwand ist als insgesamt durchschnittlich zu qualifizieren. Zwar ist der Aktenumfang vergleichsweise gering, weshalb nur ein unterdurchschnittlicher Aufwand für das Aktenstudium angefallen ist, aber die rechtliche Problematik erweist sich als überdurchschnittlich komplex, was einen entsprechenden Mehraufwand in rein rechtlicher Hinsicht verursacht hat. Da sich der aktenmässige Minderaufwand und der rein rechtliche Mehraufwand in etwa ausgleichen, ist die Parteientschädigung praxisgemäss auf 4’000 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die angefochtene Verfügung vom 28. Februar 2019 wird aufgehoben und dem Beschwerdeführer wird mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2011 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen; diese wird für die Zeit ab dem 1. Oktober 2013 im Sinne des Art. 21 Abs. 5 ATSG sistiert. 2. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von 600 Franken zu bezahlen; dem Beschwerdeführer wird der von ihm geleistete Kostenvorschuss von 600 Franken zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit 4’000 Franken zu entschädigen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 16.06.2022 Art. 53 Abs. 2 ATSG. Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV. Art. 21 Abs. 5 ATSG. Wiedererwägungsweise Korrektur einer zweifellos unrichtigen rentenzusprechenden Verfügung. Wirkungszeitpunkt. Sistierung der Rente während eines Straf- oder Massnahmenvollzugs. Keine Berücksichtigung von Haft- oder Massnahmenerleichterungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Juni 2022, IV 2019/71). Beim Bundesgericht angefochten.

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IV 2019/71 — St.Gallen Versicherungsgericht 16.06.2022 IV 2019/71 — Swissrulings