© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2019/266 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 06.05.2021 Entscheiddatum: 22.09.2020 Entscheid Versicherungsgericht, 22.09.2020 Art. 23 Abs. 1 IVG. Art. 21 Abs. 3 IVV. Art. 21ter Abs. 1 IVV. Bemessung des IV-Taggelds bei einer Versicherten, deren letzte Tätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkungen mehr als zwei Jahre vor dem streitigen Taggeldbezugsbeginn liegt. Abzustellen ist auf das Einkommen, das sie unmittelbar vor Beginn der Umschulung im erlernten Beruf als Malerin erzielt hätte. Die Sache ist zur konkreten Ermittlung des massgebenden Einkommens und neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. September 2020, IV 2019/266). Entscheid vom 22. September 2020 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiberin Katja Meili Geschäftsnr. IV 2019/266 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Nicole Gierer Zelezen, Knus Gnädinger Landolt Rechtsanwälte, Molkereistrasse 1, Postfach, 8645 Jona,
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Taggeld Sachverhalt A. A.___ meldete sich im Juli 2017 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 2). Sie hatte von August 2013 bis August 2016 eine Lehre als Malerin absolviert (IV-act. 2-15 ff.). Danach war sie von August bis Dezember 2016 temporär in diesem Beruf tätig gewesen. Ab Mitte November 2016 war sie als arbeitslos gemeldet gewesen (vgl. IV-act. 2-11 ff., 7 f.; 30 ff.). Am 30. Januar 2017 hatte sie als Fussgängerin bei einem Verkehrsunfall erhebliche Verletzungen erlitten (vgl. IVact. 2-13, 11 f., Fremd-act. 1, 5). Aufgrund einer teilweise schon vor diesem Unfall bestehenden komplexen Knieschädigung waren zudem mehrere Operationen erfolgt (vgl. IV-act. 2-14, 14, 27, Fremd-act. 5, 32 f., 48). A.a. Prof. Dr. med. B.___, Klinik C.___, führte am 7. März 2018 aus, bei der Versicherten seien grossflächige Kniegelenksschäden vorhanden, die eine langfristige kniebelastende Tätigkeit, wie sie der Malerberuf mit sich bringe, nicht zuliessen und zu einer frühen Invalidisierung führen würden. Insofern sei eine strenge medizinische Indikation für eine adäquate Umschulung in eine wenig kniebelastende Tätigkeit gegeben (IV-act. 27-1, vgl. auch Bericht vom 11. Dezember 2017; Fremd-act. 71). Der RAD-Arzt Dr. med. D.___ notierte am 5. August 2018, der Versicherten sei der Malerberuf nach diversen Eingriffen am linken Kniegelenk auf die Dauer nicht mehr zumutbar (IV-act. 28). Am 21. Juni 2018 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie ihr eine Berufsberatung und eine Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten gewähre (IV-act. 36). Am 26. September 2018 erteilte die A.b.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte IV-Stelle eine Kostengutsprache für eine berufliche Abklärung in der Rehaklinik Bellikon vom 9. Oktober bis 6. November 2018 (IV-act. 42). Am 5. November 2018 wurde die Abklärung bis zum 6. Januar 2019 verlängert (IV-act. 48). Für die Dauer der Massnahme sprach die IV-Stelle der Versicherten gestützt auf ein massgebendes Jahreseinkommen von Fr. 33'480.-- ein Taggeld von Fr. 58.90 zu (Verfügung vom 4. Oktober 2018; IV-act. 43, vgl. auch IV-act. 49). Am 30. Januar 2019 notierte der Berufsberater, dass die berufliche Abklärung abgeschlossen und die Berufsrichtung Fachfrau Betreuung festgelegt worden sei (IVact. 59). Daraufhin erteilte die IV-Stelle am 5. Februar 2019 eine Kostengutsprache für die Lehrvorbereitung in der Rehaklinik Bellikon vom 7. Januar bis 6. Februar 2019 (IVact. 61, 63). Am 11. März 2019 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, sie übernehme die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung im Sinne einer Lehrvorbereitung vom 1. Februar bis 31. Juli 2019 sowie ein Job Coaching. Das Praktikum finde im Altersheim E.___ statt (IV-act. 65). Mit Verfügung vom 13. März 2019 sprach sie der Versicherten für die Dauer der Eingliederungsmassnahme vom 1. Februar bis 31. Juli 2019 gestützt auf ein massgebendes Einkommen von Fr. 33'480.-ein Taggeld von Fr. 73.60 zu (IV-act. 68). A.c. Dagegen liess die Versicherte am 10. April 2019 vorbringen, das Taggeld sei falsch berechnet worden. Es sei auf das Einkommen abzustellen, welches sie unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Massgeblich sei also der durchschnittliche Lohn gemäss dem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für das Maler- und Gipsergewerbe ab dem 3. Dienstjahr (IV-act. 69). Die IV-Stelle hielt in einem Schreiben vom 23. April 2019 an ihrem Entscheid fest. Sie führte aus, massgebend sei das letzte ohne gesundheitliche Einschränkung erzielte Erwerbseinkommen (IV-act. 70). A.d. Am 29. April 2019 liess die Versicherte gegen die Verfügung vom 13. März 2019 Beschwerde erheben. Sie liess beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und das Taggeld sei neu zu berechnen und ab 1. Februar 2019 auszurichten (IV-act. 73). Der "Fachbereich" der IV-Stelle notierte am 27. Mai 2019, es sei auf das letzte ohne den Gesundheitsschaden erzielte Erwerbseinkommen abzustellen. Die Versicherte habe vor ihrer Arbeitslosigkeit in den Monaten September bis November 2016 ein Einkommen A.e.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. von Fr. 13'147.50 erzielt. Aufgerechnet ergebe sich ein massgebender Jahreslohn von Fr. 52'590.-- und damit ein Taggeld von Fr. 116.-- (IV-act. 81). Dementsprechend widerrief die IV-Stelle am 27. Juni 2019 ihre Verfügung vom 13. März 2019 (IV-act. 90), worauf das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen das Verfahren abschrieb (Verfügung vom 25. Juli 2019; IV-act. 104). Am 27. Juni 2019 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, sie übernehme die Kosten einer Vorbereitungsmassnahme im Hinblick auf die Umschulung zur Fachfrau Betreuung EFZ beim Altersheim E.___ vom 1. Februar bis 31. Juli 2019 sowie ein Job Coaching (IV-act. 91). Mit einem Vorbescheid vom 27. Juni 2019 stellte die IV-Stelle der Versicherten ab 1. Februar 2019 basierend auf einem massgebenden Jahreseinkommen von Fr. 52'590.-- ein Taggeld von Fr. 116.-- in Aussicht (vgl. Ausgleichskasse-act. 37, Dossier B). Mit einer Mitteilung vom 23. Juli 2019 übernahm die IV-Stelle zudem die Kosten für die Umschulung zur Fachfrau Betreuung EFZ bei der F.___ vom 12. August 2019 bis 11. August 2022 und sie sprach für vorerst drei Monate weiterhin ein Job Coaching zu (IV-act. 102). Am 29. Juli 2019 liess die Versicherte gegen den Vorbescheid vom 27. Juni 2019 einen Einwand erheben und die Höhe des Taggeldes beanstanden (IV-act. 105). Die IV-Stelle hielt in einem Schreiben vom 6. August 2019 an ihrem Entscheid fest (IV-act. 109). A.f. Mit Verfügungen vom 10. September 2019 sprach die IV-Stelle der Versicherten für die Eingliederungsmassnahmen basierend auf einem massgebenden Jahreseinkommen von Fr. 52'590.-- Taggelder zu. Vom 1. Februar 2019 bis 11. August 2020 belief sich dieses Taggeld auf Fr. 116.00, vom 12. August 2020 bis 11. August 2021 unter Berücksichtigung einer Überversicherung (Einkommen) auf Fr. 110.70 und ab 12. August 2021 auf Fr. 99.20 (IV-act. 116 f.). A.g. Die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) liess am 27. September 2019 gegen die Verfügungen vom 10. September 2019 Beschwerde erheben und die Aufhebung dieser Verfügungen, die Neuberechnung des Taggeldes und die Ausrichtung des neu berechneten Taggelds ab dem 1. Februar 2019 beantragen. Sie liess vorbringen, es sei auf das Einkommen abzustellen, dass sie als Malerin verdienen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Gemäss dem GAV für das Maler- und B.a.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Mit den angefochtenen Verfügungen vom 10. September 2019 hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für die Dauer der beruflichen Eingliederungsmassnahmen (1. Februar 2019 bis 11. August 2022) ein Taggeld von Fr. Gipsergewerbe Deutschschweiz und Tessin bzw. dem vom zuständigen Verband zur Verfügung gestellten Lohnrechner hätte sie im 3. Berufsjahr einen Jahreslohn von mindestens Fr. 61'560.-- erzielt. Ab August 2019 sei entsprechend dem 4. Berufsjahr als Malerin von einem Jahreslohn von Fr. 62'520.--, ab August 2020 (5. Berufsjahr) von Fr. 63'360.-- und ab August 2021 (6. Berufsjahr) von Fr. 64'320.-- auszugehen. Bis August 2019 habe sie daher Anspruch auf ein Taggeld von mindestens Fr. 134.90, ab August 2019 von Fr. 137.05, ab August 2020 von Fr. 138.90 und ab August 2021 von Fr. 141.-- (act. G1). Am 19. Dezember 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Sie brachte vor, das massgebende Jahreseinkommen sei basierend auf dem während den drei Monaten September bis November 2016 als temporär beschäftigte Malerin erzielten Verdienst zu ermitteln. Bei einem Jahreseinkommen von Fr. 52'590.-- bestehe ein Anspruch auf ein Taggeld von Fr. 116.-- (act. G6). B.b. Am 7. Januar 2020 liess die Beschwerdeführerin an den in der Beschwerde gestellten Anträgen und Ausführungen festhalten. Eventualiter liess sie geltend machen, selbst wenn der Lohn bei der temporären Anstellung massgeblich sein sollte, liege dieser höher als von der Beschwerdegegnerin angenommen. Bei einem Stundenlohn von Fr. 29.-- und einer Arbeitszeit von 42 Stunden pro Woche hätte sich 2016 ein Jahreslohn von Fr. 58'464.-- ergeben. Sie habe sich zur Vermittlung einer 100%-Stelle angemeldet und sei ohne ihr Verschulden teilweise nur stark reduziert eingesetzt worden. Ausserdem sei davon auszugehen, dass sie in der Zwischenzeit eine Festanstellung angenommen hätte und entsprechend dem GAV entschädigt würde (act. G8). B.c. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Duplik (vgl. act. G 10). B.d.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 116.-- zugesprochen. Strittig und zu prüfen ist die Höhe des Taggeldanspruches. Nicht Streitgegenstand ist der bereits rechtskräftig verfügte Taggeldanspruch im Zeitraum vom 9. Oktober 2018 bis zum 4. Januar 2019 (IV-act. 43, 48). Versicherte haben während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder wenn sie in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50% arbeitsunfähig sind (Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Die Grundentschädigung beträgt 80% des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 IVG). Hat die versicherte Person vor mehr als zwei Jahren zum letzten Mal eine Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübt, so ist auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das sie durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 21 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Weiter wird für die Bemessung des massgebenden Einkommens zwischen Versicherten mit regelmässigem und solchen mit unregelmässigem Einkommen unterschieden (vgl. Art. 21 f. IVV). Hat die versicherte Person kein regelmässiges Einkommen gehabt, wird für die Ermittlung des massgebenden Einkommens auf das während der letzten drei Monate ohne gesundheitliche Einschränkung erzielte und auf den Tag umgerechnete Erwerbseinkommen abgestellt (Art. 21 Abs. 1 IVV). 1.1. bis ter Bei der Umschulung zur Fachfrau Betreuung EFZ vom 12. August 2019 bis voraussichtlich 11. August 2022 sowie die im Hinblick darauf vom 1. Februar bis 31. Juli 2019 durchgeführten Vorbereitungsmassnahme (Praktikum) handelt es sich um berufliche Eingliederungsmassnahmen, die aufgrund ihrer Dauer zu einem Taggeldanspruch geführt haben (vgl. Art. 17 IVV). Die Beschwerdegegnerin hat demnach den grundsätzlichen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Taggelder für die Zeit der Durchführung der beruflichen Massnahmen zu Recht bejaht (IV-act. 116 f.). Das Bestehen des Taggeldanspruchs ist an sich denn auch nicht umstritten. Bevor die Höhe des Taggeldes bestimmt werden kann, ist darauf hinzuweisen, dass einem IV- Taggeld genau wie beispielsweise einer IV-Rente ein spezifisches Versicherungsverhältnis zugrunde liegt, welchem eine eigene Definition des versicherten Gutes innewohnt. Im Falle des IV-Taggeldes ist das versicherte Gut gemäss Art. 23 Abs. 1 IVG nicht etwa wie bei der Invalidenrente (Art. 28 IVG) die Erwerbsfähigkeit der versicherten Person, sondern das (fiktive) Erwerbseinkommen, welches die versicherte Person ohne die gesundheitliche Einschränkung (bzw. ohne die 1.2.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Verhinderung durch die berufliche Eingliederungsmassnahme) erzielen würde. Der versicherungsspezifische Schaden ist dabei der aus der beruflichen Abklärung selbst oder der aus der Arbeitsunfähigkeit während dieser Abklärung resultierende Einkommensverlust in Bezug auf die letzte ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübte Tätigkeit, also die angestammte Tätigkeit der Person. Erst wenn dieser Schaden eintritt, ist die vorgesehene Versicherungsleistung - nämlich das IV-Taggeld geschuldet (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Juli 2019, IV 2018/179, E. 2.2). Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin mit einer Verfügung vom 4. Oktober 2018 für die Dauer der beruflichen Abklärung in der Rehaklinik Bellikon vom 9. Oktober bis 6. November 2018 ein Taggeld von Fr. 58.90, basierend auf einem massgebenden Jahreseinkommen von Fr. 33'480.--, zugesprochen (IV-act. 43). Am 6. November 2018 hat die Beschwerdegegnerin mitgeteilt, die Eingliederungsmassnahme werde bis zum 4. Januar 2019 verlängert. Der Taggeldansatz bleibe unverändert (IVact. 49, gemäss Mitteilung vom 5. November 2018 dauerte die Verlängerung bis 6. Januar 2019; vgl. IV-act. 48). Die Verfügung vom 4. Oktober 2018 ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Mit der genannten Verfügung sowie dem formlosen Schreiben vom 6. November 2018 hat die Beschwerdegegnerin über den Taggeldanspruch für den beschränkten Zeitraum vom 9. Oktober 2018 bis 4. Januar 2019 entschieden. Am 10. September 2019 hat die Beschwerdegegnerin dann über den Taggeldanspruch ab Februar 2019 verfügt (vgl. IV-act. 116 f.). Sie hat dabei das massgebende Einkommen und die Höhe des Taggeldes ohne jede Bindung an ihren früheren rechtskräftigen Entscheid neu ermitteln müssen, weil es sich aufgrund der zeitlichen Beschränkung der am 4. Oktober 2018 verfügten Taggeldzusprache bis zum 4. bzw. 6. Januar 2019 um eine Neufestsetzung des Taggeldes ab 1. Februar 2019 gehandelt hat. 2.1. Die Beschwerdeführerin hat im August 2016 ihre Lehre als Malerin abgeschlossen (IV-act. 2-15 ff.). Von August bis Dezember 2016 hat sie sich durch die G.___ AG temporär als Malerin vermitteln lassen (vgl. IV-act. 31-10 ff.). Ab 16. November 2016 ist sie als arbeitslos gemeldet gewesen (IV-act. 30). Nach ihrem Unfall vom 30. Januar 2017 ist sie bis zur Umschulung zur Fachfrau Betreuung EFZ bzw. dem vorhergehenden Praktikum ab 1. Februar 2019 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen (vgl. IV-act. 7). Die Beschwerdeführerin hat damit letztmals im Dezember 2016 ohne gesundheitliche Einschränkung eine Erwerbstätigkeit ausgeübt. Bis zum Beginn des vorliegend strittigen Taggeldanspruchs (1. Februar 2019) sind mehr als zwei Jahre vergangen. Folglich ist entgegen der Ansicht der 2.2.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Im Sinne eines obiter dictum ist festzuhalten, dass die Berechnung der Taggeldhöhe in den angefochtenen Verfügungen selbst dann falsch wäre, wenn das massgebende Einkommen - entsprechend dem Standpunkt der Beschwerdegegnerin – in Anwendung des Art. 21 Abs. 1 IVV zu ermitteln wäre. Die Beschwerdegegnerin hat gestützt auf die Lohnabrechnungen bzw. die Angaben der G.___ AG für die Monate September bis November 2016 ein Einkommen von insgesamt Fr. 13'147.50 berechnet. Daraus hat sich ein Jahreslohn von Fr. 52'590.-- (Fr. 13'147.50 x 4) ergeben (IV-act. 31-10 ff., 32, Beschwerdegegnerin (vgl. act. G6) bei der Bemessung des Taggelds auf das (fiktive) Erwerbseinkommen abzustellen, das die Beschwerdeführerin durch die Tätigkeit als Malerin unmittelbar vor der Eingliederung im Februar 2019 erzielt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 21 Abs. 3 IVV, vgl. Rz 3044 des Kreisschreibens über die Taggelder der Invalidenversicherung [KSTI, gültig ab 1. Januar 2018]). Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde geltend gemacht, der GAV für das Malerund Gipsergewerbe Deutschschweiz und Tessin sei massgebend. Der Verband stelle einen Lohnrechner zur Verfügung; auf den dort angegebenen mittleren Lohn sei abzustellen (act. G1). Dieser Lohnrechner berücksichtigt jedoch nur die Berufsgruppe, das Alter, den Ausbildungsstand, das Dienstalter und den Einsatzkanton des Arbeitnehmers. Das Resultat bezieht sich auf die Branche der Malerei und Gipserei (vgl. act. G1.5). Der so ermittelte mittlere Lohn entspricht nicht dem (fiktiven) Einkommen, welches eine Malerin mit dem beruflichen Können, der beruflichen Erfahrung und den weiteren persönlichen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin erzielen könnte, sondern dem Einkommen eines (in welcher Form auch immer) durchschnittlichen Malers oder Gipsers mit dem formalen Ausbildungsstand der Beschwerdeführerin sowie mit deren Alter und Dienstalter. Der Lohnrechner ist damit nicht geeignet, genau das (fiktive) Einkommen zu ermitteln, das die Beschwerdeführerin in der Zeit ab dem 1. Februar 2019 erzielt hätte, wenn sie gesund gewesen wäre. Dieses ganz konkrete Erwerbseinkommen lässt sich anhand der dem Versicherungsgericht zur Verfügung stehenden Informationen nicht mit der nötigen Plausibilität bestimmen. Das bedeutet, dass der Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden ist. Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese wird ihre Berufsberatung (oder eine unabhängige berufsberaterische Fachperson) damit betrauen, das (fiktive) Einkommen der Beschwerdeführerin als Malerin unter Berücksichtigung des (teilweise fiktiven) beruflichen Könnens, der (teilweise fiktiven) beruflichen Erfahrung und den weiteren (teilweisen fiktiven) persönlichen Fähigkeiten in der Zeit ab dem 1. Februar 2019 zu ermitteln. Anschliessend wird sie basierend auf diesem (fiktiven) Einkommen neu über den Anspruch auf Taggeld ab Februar 2019 verfügen. ter
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 89). Die Beschwerdeführerin hat jedoch überzeugend dargelegt, dass sie sich nach dem Abschluss ihrer Lehre bei der G.___ AG zur Vermittlung einer Tätigkeit im Umfang von 100% angemeldet und dass sie im September 2016 auch mit einem Pensum von rund 100% gearbeitet hatte, dass sie danach aber nur noch stark reduziert hatte vermittelt werden können. Die Beschwerdeführerin hat also entgegen ihrer Absicht ihre Arbeitskraft nicht mehr zu 100% verwerten können, so dass sie ungewollt nur ein stark schwankendes Teilzeiteinkommen erzielt hat (act. G8). Gemäss der Rz 3011 f. KSTI ist auf das zuletzt ohne gesundheitliche Einschränkung erzielte Erwerbseinkommen abzustellen, und zwar auf den Stunden-, Vierwochen- oder Monatslohn. Für die Umrechnung auf das massgebende Einkommen werden Tage, an denen die versicherte Person u.a. wegen Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Mutterschaft oder ohne ihr Verschulden aus anderen Gründen kein oder nur ein vermindertes Erwerbseinkommen hat erzielen können, nicht berücksichtigt (vgl. Art. 21 Abs. 2 IVV). Wie die Beschwerdeführerin überzeugend dargelegt hat, hat sie ohne ihr Verschulden in den Monaten Oktober und November 2016 nur ein vermindertes Einkommen erzielen können. Würde man das massgebende Einkommen im Sinne von Art. 21 Abs. 1 IVV bestimmen, wäre also der mit der G.___ AG vertraglich vereinbarte Stundenlohn auf ein Pensum von 100% hochzurechnen. 4. ter Zusammenfassend sind die beiden angefochtenen Verfügungen vom 10. September 2019 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde vom 27. September 2019 aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese wird den Sachverhalt im Sinne der Erwägungen weiter abklären. 4.1. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der Beschwerdeführerin ist der von ihr bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zurückzuerstatten. 4.2. bis Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 4.3.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Verfügungen vom 10. September 2019 werden aufgehoben und die Sache wird zur Weiterführung des Verwaltungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdegegnerin hat eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen; der Beschwerdeführerin wird der Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zurückbezahlt. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.-- zu bezahlen. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75; in der vorliegend anwendbaren, seit 1. Januar 2019 gültigen Fassung, siehe Art. 30 HonO) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Praxisgemäss wird in durchschnittlich aufwändigen Invalidenrentenfällen ein Honorar von Fr. 3'000.-- bis 4'000.-- zugesprochen. In der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit erscheint mit Blick auf den deutlich unterdurchschnittlichen Aufwand für das Aktenstudium eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 2'800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. bis
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 22.09.2020 Art. 23 Abs. 1 IVG. Art. 21 Abs. 3 IVV. Art. 21ter Abs. 1 IVV. Bemessung des IV-Taggelds bei einer Versicherten, deren letzte Tätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkungen mehr als zwei Jahre vor dem streitigen Taggeldbezugsbeginn liegt. Abzustellen ist auf das Einkommen, das sie unmittelbar vor Beginn der Umschulung im erlernten Beruf als Malerin erzielt hätte. Die Sache ist zur konkreten Ermittlung des massgebenden Einkommens und neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. September 2020, IV 2019/266).
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