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St.Gallen Versicherungsgericht 26.06.2020 IV 2018/68

26. Juni 2020·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·3,950 Wörter·~20 min·3

Zusammenfassung

Art. 25 Abs. 2 ATSG. Rückforderung. Verwirkung. Absolute Verwirkungsfrist. Relative Verwirkungsfrist. Fristwahrender Entscheid. Vorbescheid. Unzuständige Behörde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. Juni 2020, IV 2018/68).

Volltext

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2018/68 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 03.11.2020 Entscheiddatum: 26.06.2020 Entscheid Versicherungsgericht, 26.06.2020 Art. 25 Abs. 2 ATSG. Rückforderung. Verwirkung. Absolute Verwirkungsfrist. Relative Verwirkungsfrist. Fristwahrender Entscheid. Vorbescheid. Unzuständige Behörde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. Juni 2020, IV 2018/68). Entscheid vom 26. Juni 2020 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. IV 2018/68 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Rufener, Amparo Anwälte und Notare, Neugasse 26, Postfach 148, 9001 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, Gegenstand Rückforderung Kinderrente Sachverhalt A.   A.___ bezog gestützt auf eine Verfügung der IV-Stelle vom 20. Juni 2002/6. Februar 2003 mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2001 eine ganze Rente und drei Kinderrenten der Invalidenversicherung für seine Kinder B.___ (Jahrgang 19__), C.___ (Jahrgang 19__) und D.___ (Jahrgang 19__). Im __ 2002 wurde der Versicherte zum vierten Mal Vater (AK-act. 7–38), weshalb er ab Dezember 2002 eine weitere Kinderrente erhielt (vgl. AK-act. 7–37). Die Ehefrau des Versicherten bezog gestützt auf eine Verfügung der IV-Stelle vom 20. Juni 2002 ebenfalls eine ganze Rente samt Kinderrenten (AK-act. 10–9 ff.), weshalb die Kinderrenten plafoniert wurden (vgl. AKact. 9–18 ff.). A.a. Das älteste Kind des Versicherten, B.___, schloss eine schulische Ausbildung im Sommer 20__ ab. Im August 2012 gab der Versicherte telefonisch an (AK-act. 27), dass B.___ die Prüfungen erst im September 2012 abschliessen werde. Danach werde sie ein Studium beginnen. Im Oktober 2012 bestätigte die E.___, dass sich B.___ für ein dreijähriges Mathematikstudium ab dem Studienjahr 2012/2013 angemeldet habe (AKact. 30). Mit einer Mitteilung vom 5. November 2012 informierte die Ausgleichskasse den Versicherten über die Weiterausrichtung der Kinderrente für B.___ zu seiner Invalidenrente über den 30. September 2012 hinaus (AK-act. 31). A.b. Mit einem Schreiben vom 1. Mai 2015 teilte die Ausgleichskasse dem Versicherten mit (AK-act. 98), dass die Kinderrente für B.___ am 30. Juni 2015 aufgehoben werde. Sollte B.___ das Studium noch nicht abgeschlossen haben, müsse der Versicherte Belege für die Weiterführung des Studiums von B.___ einreichen. Sollte der Versicherte die Weiterführung des Studiums belegen können, werde die Kinderrente per 1. Juli 2015 weiter ausgerichtet werden. Offenbar sistierte die Ausgleichskasse die A.c.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Auszahlung der Kinderrente für B.___ für die Zeit nach dem 30. Juni 2015. Der Versicherte reichte in der Folge verschiedene Unterlagen ein, die nach der Ansicht der Ausgleichskasse aber nicht geeignet waren, die Weiterführung des Studiums mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu belegen. Mit einem Vorbescheid vom 27. März 2017 teilte die Ausgleichskasse dem Versicherten mit (AK-act. 211), sie habe in der Vergangenheit bereits die Vermutung gehegt, dass B.___ in Tat und Wahrheit gar nicht studiere. Die Bestätigung der E.___ vom 10. Oktober 2016 (AK-act. 196) habe gezeigt, dass B.___ seit dem angeblichen Beginn des Studiums im Jahr 2012 keine einzige Prüfung absolviert habe, was die bereits bestehenden Zweifel am Studium verstärkt habe. Noch unwahrscheinlicher sei es, dass B.___ im Jahr 2015 erneut mit dem Studium begonnen haben solle, wie der Versicherte behauptet habe. Deshalb seien über den 30. Juni 2015 hinaus auch keine Kinderrentenleistungen für B.___ mehr ausgerichtet worden. Abgesehen von der Immatrikulation an der E.___ existiere kein einziger Beweis dafür, dass B.___ überhaupt je einen Kurs an der Universität besucht habe. Auf die Frage nach dem genauen Zeitpunkt des angeblichen Studienabbruchs habe der Versicherte widersprüchliche Angaben gemacht: Juni 2016, November 2016, Dezember 2016 und Januar 2017. Angesichts der zahlreichen Widersprüchlichkeiten müsse mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass B.___ ab Oktober 2015 respektive ab Juli 2012 nicht studiert habe. Die Kinderrente für B.___ werde deshalb rückwirkend per 1. Juli 2012 aufgehoben. Dagegen wandte der Versicherte am 11. April 2017 ein (AK-act. 214), die Behauptung der Ausgleichskasse, dass B.___ nie studiert habe, sei unhaltbar. B.___ habe vier Jahre lang alle vorgesehenen Kurse an der E.___ besucht. Sie habe im ersten Jahr fünf, im zweiten Jahr zwei und im dritten Jahr ebenfalls zwei Prüfungen abgelegt, aber leider keine dieser Prüfungen bestanden. Am 28. September 2017 erliess die IV-Stelle eine von der Ausgleichskasse vorbereitete Verfügung, mit der sie die Kinderrente für B.___ zur Invalidenrente des Versicherten rückwirkend per 1. Juli 2012 aufhob (AK-act. 237). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in formelle Rechtskraft. Bereits am 30. Juni 2017 hatte die Ausgleichskasse dem Versicherten mit einem zweiten Vorbescheid mitgeteilt, dass sie die in der Zeit zwischen dem 1. Juli 2012 und dem 30. Juni 2015 zur Invalidenrente des Versicherten ausgerichtete Kinderrente für A.d.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   B.___ im Gesamtbetrag von 25’038 Franken zurückfordern werde (AK-act. 219). Am 3. August 2017 hatte der Versicherte beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen diesen Vorbescheid vom 30. Juni 2017 erhoben. Mit einem Entscheid vom 1. September 2017 war das Bundesverwaltungsgericht mangels Zuständigkeit nicht auf die Beschwerde eingetreten (AK-act. 230). Es hatte aber darauf hingewiesen, dass fraglich sei, ob die Ausgleichskasse in dieser Sache überhaupt zuständig sei. Am 4. Oktober 2017 erliess die IV-Stelle einen weiteren Vorbescheid, mit dem nun sie (erneut) die Kinderrente für B.___ zur Invalidenrente des Versicherten ab dem 1. Juli 2012 im Gesamtbetrag von 25’038 Franken beim Versicherten zurückforderte (AK-act. 238). Sie wies darauf hin, dass nicht die gewöhnliche Verwirkungsfrist von fünf Jahren, sondern vielmehr die strafrechtliche Verwirkungsfrist von sieben Jahren massgebend sei, weil der Tatbestand des Art. 148a StGB erfüllt sei. Am 31. Januar 2018 verfügte die IV- Stelle die Rückforderung der Kinderrente für B.___ zur Invalidenrente des Versicherten im Gesamtbetrag von 25’038 Franken für die Zeit vom 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2015 (AK-act. 258). Die IV-Stelle hatte die Hauptrente des Versicherten und damit auch alle Kinderrenten bereits am 12. Februar 2013 verfügungsweise aufgehoben, was letztlich vom Bundesgericht in einem Urteil vom 22. September 2015 als rechtmässig qualifiziert worden war. Die Ausgleichskasse hatte davon allerdings keine Kenntnis erhalten, weshalb sie die Rentenleistungen über den 31. März 2013 hinaus weiter ausgerichtet hatte. Erst im Juni 2017 hatte sie realisiert, dass sie ab dem 1. April 2013 gar keine Rentenleistungen mehr hätte ausbezahlen dürfen. Die IV-Stelle hatte in der Folge die nach dem 31. März 2013 ausbezahlten Rentenleistungen zurückgefordert. Der Versicherte hatte dagegen eine Beschwerde beim Versicherungsgericht erheben lassen (Beschwerdeverfahren IV 2018/137). A.e. Am 7. Februar 2018 liess der Versicherte (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 31. Januar 2018 betreffend die Rückforderung der Kinderrente für B.___ erheben (act. G 1). Sein Rechtsvertreter beantragte die Aufhebung der Verfügung, „soweit sie die Rentenzahlungen vor dem 6. Februar 2017 betrifft“. Zur Begründung führte er an, die Rückforderung sei für B.a.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sämtliche Leistungen verwirkt, die mehr als zwölf Monate vor der Eröffnung der angefochtenen Verfügung ausgerichtet worden seien. Die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) beantragte am 13. April 2018 die Abweisung der Beschwerde (act. G 7). Zur Begründung führte sie aus (act. G 7.1), die Ausgleichskasse sei vor Juni 2017 von keiner Seite in Kenntnis über die bereits im Jahr 2013 verfügte Rentenaufhebung gesetzt worden. Die hier strittige Rückforderung betreffe aber ohnehin teilweise einen Zeitraum vor der Rentenaufhebung. Der Hinweis auf Fehler der Invalidenversicherungsorgane ziele vollständig ins Leere. Eine Verfügung betreffend eine „analoge Kinderrentenrückforderung“ gegenüber der Mutter von B.___ sei unangefochten in formelle Rechtskraft erwachsen. Die Mutter habe allerdings anschliessend um einen Erlass der Rückforderung ersucht. Dieses Begehren sei mit einer Verfügung abgewiesen worden, gegen die in der Folge eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben worden sei. Die Verfahrensnummer laute C-1550/2018. B.b. Am 25. April 2018 liess der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde gegen die Verfügung vom 31. Januar 2018 festhalten (act. G 10). Sein Rechtsvertreter machte geltend, die Kinderrente für B.___ sei offenbar nicht dem Beschwerdeführer, sondern seiner Ehefrau ausbezahlt worden, weshalb sie nicht von ihm zurückgefordert werden könne. Am 5. November 2018 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Versicherungsgericht eine Duplik der Ausgleichskasse vom 11. Mai 2018 ein, die dem Versicherungsgericht davor nicht zugegangen war (act. G 25.1.3). Darin hatte diese geltend gemacht, der Beschwerdeführer vermenge zwei Sachverhalte, die völlig voneinander unabhängig seien. Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau hätten je eigene Kinderrenten zu ihren Invalidenrenten bezogen. Vom Beschwerdeführer werde lediglich zurückgefordert, was dieser selbst ausbezahlt erhalten habe. B.c. Am 1. Februar 2019 liess der Beschwerdeführer die separate Entschädigung der Mehrwertsteuer zum geltend gemachten Honorar beantragen (act. G 33). B.d. Die Ausgleichskasse teilte dem Versicherungsgericht am 8. Mai 2019 mit, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Mutter von B.___ gegen die ihr B.e.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erlassgesuch abweisende Verfügung (Verfahren C-1550/2018) abgewiesen habe (act. G 34). Am 21. Mai 2019 liess der Beschwerdeführer geltend machen (act. G 36), entgegen der vom Bundesverwaltungsgericht in dessen Entscheid vom 29. April 2019 vertretenen Ansicht hätten weder der Beschwerdeführer noch dessen Ehefrau eine Meldepflicht verletzt. Sie hätten die in regelmässigen Abständen einverlangten Studienbestätigungen jeweils pflichtgemäss eingereicht. Der Hinweis des Bundesverwaltungsgerichtes, B.___ habe das Studium nicht mit der genügenden „Hartnäckigkeit“ verfolgt, habe mit der Frage der Gutgläubigkeit nichts zu tun; sie betreffe eine materielle Leistungsvoraussetzung. Der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichtes sei noch nicht rechtskräftig. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme zu dieser Eingabe (act. G 38). B.f. Am 20. Juni 2019 liess der Beschwerdeführer nochmals Stellung nehmen (act. G 43). Sein Rechtsvertreter hielt fest, der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29. April 2019 sei unangefochten in formelle Rechtskraft erwachsen. Man hätte den Rückforderungsanspruch an sich ohnehin nicht mehr in Frage stellen können, da es ja nur noch um den Erlass der Rückforderung gegenüber der Ehefrau des Beschwerdeführers gegangen sei. Die Tochter B.___ habe sich im hier fraglichen Zeitraum in den Jahren 2012–2015 in Ausbildung befunden, weshalb die Kinderrente zu Recht ausgerichtet worden sei. Das Bestehen von Prüfungen sei keine Leistungsvoraussetzung. B.___ sei auch nie abgemahnt worden, die Prüfungen zu bestehen. Der Rückforderungsanspruch für Leistungen vor dem 6. Februar 2017 sei ohnehin verwirkt. B.g. Mit einem Schreiben vom 29. Juli 2019 teilte das Versicherungsgericht den Parteien mit (act. G 45), dass es die Sistierung des Beschwerdeverfahrens vorsehe. Zur Begründung führte es aus, dass zwei alternative Ursachen für die Unrechtmässigkeit des Rentenbezuges zur Diskussion stünden, nämlich die Frage, ob sich B.___ ab Juli 2012 überhaupt in Ausbildung befunden habe, und der Umstand, dass die Hauptrente des Beschwerdeführers und damit auch alle Kinderrenten per 31. März 2013 aufgehoben worden seien, wovon die Ausgleichskasse aber erst Mitte 2017 Kenntnis erhalten habe. Im parallelen Beschwerdeverfahren IV 2018/137 betreffend die B.h.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Die Beschwerdegegnerin hat die Kinderrente für B.___ mit einer Verfügung vom 28. September 2017 rückwirkend per 1. Juli 2012 aufgehoben. Diese Korrekturverfügung ist unangefochten in formelle Rechtskraft erwachsen, weshalb nun – für die Parteien, aber auch für das Versicherungsgericht – verbindlich feststeht, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2012 keinen Anspruch mehr auf eine Kinderrente für B.___ gehabt hat. Mit der angefochtenen Verfügung vom 31. Januar 2018 hat die Beschwerdegegnerin die in der Zeit vom 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2015 ausgerichtete Kinderrente für B.___ zurückgefordert. In diesem Beschwerdeverfahren ist folglich lediglich noch die Rechtmässigkeit dieser Rückforderung zu prüfen, wobei vor allem die Frage nach der Verwirkung der Rückforderung im Fokus steht. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Rückforderung der Hauptrente und sämtlicher Kinderrenten – notwendigerweise auch jener für B.___ – für die Zeit ab dem 1. April 2013 gemäss dem formell rechtskräftigen und verbindlichen Urteil des Bundesgerichtes 9C_625/2019 vom 18. Mai 2020 (aus einem anderen Grund) verwirkt ist. Den Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens bildet folglich lediglich die Frage Rückforderung der Hauptrente und der Kinderrenten für die drei jüngeren Kinder (ab dem 1. April 2013) sei ebenfalls zu prüfen, ob die Rückforderung verwirkt sei, aber dort stehe nur eine Ursache zur Diskussion, nämlich die unterbliebene Zahlungseinstellung. Diesbezüglich sei in beiden Beschwerdeverfahren dieselbe Rechtsanwendungsfrage zu beantworten, was es nach der Auffassung des Versicherungsgerichtes rechtfertige, das vorliegende Beschwerdeverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens IV 2018/137 zu sistieren. Der Beschwerdeführer erklärte sich damit einverstanden (act. G 46). Die Beschwerdegegnerin nahm keine Stellung. Am 11. September 2019 wurde das Beschwerdeverfahren sistiert (act. G 47). Am 5. Juni 2020 hob das Versicherungsgericht die Verfahrenssistierung wieder auf (act. G 48), nachdem das Bundesgericht mit einem Urteil vom 18. Mai 2020 (9C_625/2019, zur amtlichen Publikation vorgesehen) entschieden hatte, dass die Rückforderung in Bezug auf die vor Februar 2017 ausgerichteten Rentenleistungen verwirkt sei, weil die IV-Stelle der rentenzahlenden Ausgleichskasse die rentenaufhebende Verfügung und auch den Beschwerdeentscheid des Versicherungsgerichtes betreffend jene Verfügung nicht zugestellt habe. B.i.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nach der Rechtmässigkeit der Rückforderung der im Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis zum 31. März 2013 ausgerichteten Kinderrente für B.___. 2.   Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Die Verfügung vom 28. September 2017, mit der die Kinderrente für B.___ rückwirkend per 1. Juli 2012 aufgehoben worden ist, ist unangefochten in formelle Rechtskraft erwachsen und damit verbindlich geworden. Folglich handelt es sich bei der in der Zeit zwischen dem 1. Juli 2012 und dem 30. Juni 2015 bezogenen Kinderrente für B.___ um eine unrechtmässig bezogene Leistung im Sinne des Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG), die zurückzuerstatten ist. Zu prüfen bleibt aber, ob diese Rückforderung allenfalls teilweise oder vollständig verwirkt ist, denn laut dem Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt ein Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Versicherungsträger davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung, wobei allerdings eine längere (absolute) Verwirkungsfrist massgebend ist, wenn der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet wird und wenn das Strafrecht diesbezüglich eine längere Verwirkungsfrist vorsieht. 2.1. Als fristwahrend gilt gemäss der bundesgerichtlichen Auffassung im Bereich der Invalidenversicherung der Vorbescheid (vgl. BGE 119 V 431). Zur Begründung dieser Ansicht hat das Bundesgericht im erwähnten Leitentscheid angeführt, dass im Invalidenversicherungsverfahren bereits nach der Eröffnung des Vorbescheides Einwände geltend gemacht werden könnten, die das Verfahren verlängerten, die in einem Verwaltungsverfahren ohne eine Vorbescheidspflicht aber erst nach dem Erlass der verfahrensabschliessenden Verfügung, nämlich im Beschwerdeverfahren, vorgebracht werden könnten. Wenn nun die Verwaltung durch das geltende Recht zum Erlass eines Vorbescheides verpflichtet werde, müsse diesem – fristenrechtlich gesehen – die gleiche Wirkung zugemessen werden wie der Verfügung selber. Im Anwendungsbereich des KUVG gelte gemäss einem in RKUV 1990 Nr. 835 veröffentlichen Bundesgerichtsurteil im Übrigen auch bereits ein formloser Kassenentscheid als fristwahrend (vgl. BGE 119 V 431 E. 3c S. 434). In jenem Urteil war einem formlosen Kassenentscheid allerdings vom Bundesgericht Verfügungscharakter zuerkannt worden; das Bundesgericht hatte diesen mit anderen Worten als eine fehlerhaft eröffnete Verfügung qualifiziert. Aus dem im BGE 119 V 473 enthaltenen Verweis auf jenes Urteil lässt sich deshalb nichts für die Frage ableiten, weshalb im Bereich der Invalidenversicherung bereits der Vorbescheid als fristwahrend zu qualifizieren sein sollte. Den soeben wiedergegebenen Ausführungen des 2.2.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bundesgerichtes im BGE 119 V 473 lässt sich aber immerhin entnehmen, dass das Bundesgericht offenbar davon ausgeht, dass die vom Vorbescheid bezweckte Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht zu einer für den Fristenlauf wesentlichen Verfahrensverzögerung führen dürfe. Das kann nur so verstanden werden, dass das Bundesgericht in jedem Fall bereits die erste Ankündigung einer IV-Stelle, dass sie Leistungen zurückfordern werde, als fristwahrend qualifiziert, denn nur so können durch die Gewährung des rechtlichen Gehörs verursachte „Verzögerungen“ vermieden werden. Ein erster „Rückforderungs-Vorbescheid“ ist am 30. Juni 2017 und folglich noch innerhalb der fünfjährigen Verwirkungsfrist bezüglich der Kinderrente für den Monat Juli 2012 ergangen. Allerdings ist dieser Vorbescheid von der Schweizerischen Ausgleichskasse eröffnet worden, die dafür – formal betrachtet – nicht zuständig gewesen ist. Bei einem Vorbescheid kann es sich zwar bei genauer Betrachtung um nichts anderes als um ein Informationsschreiben handeln, das der Wahrung des rechtlichen Gehörs dienen soll und das folglich keine rechtsgestaltende Wirkung entfalten und deshalb weder anfechtbar noch nichtig sein kann. Aber trotzdem stellt sich die Frage, ob ein von einer formal unzuständigen Behörde eröffneter Vorbescheid eine ausreichende Kenntnis über die vorgesehene Erledigung vermitteln kann (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes C-4361/2017 vom 1. September 2017, E. 5; AK-act. 230). Nach der oben, in der E. 2.2 dargestellten bundesgerichtlichen Auffassung darf jedoch – unabhängig von formalen Fragen – nur jener Zeitpunkt massgebend sein, in dem erstmals eine Rückforderung angekündigt worden ist. Einwände gegen eine solche Ankündigung dürfen sich nach der Auffassung des Bundesgerichtes nicht auf den Fristenlauf auswirken. Konsequenterweise muss das auch für Einwände betreffend die funktionale Zuständigkeit der Behörde gelten, die den Vorbescheid eröffnet hat. Deshalb kann es keine Rolle spielen, dass der erste Vorbescheid am 30. Juni 2017 von der Schweizerischen Ausgleichskasse statt von der Beschwerdegegnerin eröffnet worden ist, denn er hat den Beschwerdeführer in Kenntnis über die vorgesehene Rückforderung gesetzt und er hat dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, Einwände gegen diese Rückforderung zu erheben. Folglich kommt der von der Beschwerdegegnerin aufgeworfenen Frage nach der Anwendbarkeit der längeren, strafrechtlichen absoluten Verwirkungsfrist keine Bedeutung zu, weil die absolute Fünfjahresfrist des Art. 25 Abs. 2 ATSG mit dem Vorbescheid vom 30. Juni 2017 gewahrt worden ist. 2.3. Gemäss zwei aktuelleren Urteilen des Bundesgerichtes beginnt die relative, einjährige Verwirkungsfrist erst mit der sicheren Kenntnis des Versicherungsträgers 2.4.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vom Rückforderungsanspruch und folglich erst mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft der (die Rückforderung zur Folge habenden) Korrekturverfügung zu laufen (Urteile des Bundesgerichtes 8C_642/ 2014 vom 23. März 2015 und 8C_640/2014 vom 19. Dezember 2014). Diese neue Praxis ist überzeugender als die alte, „herkömmliche“ Praxis. Der Versicherungsträger hat nämlich erst dann eine sichere Kenntnis von der Rückforderung, wenn die diese auslösende Korrekturverfügung verbindlich geworden ist. Bis zu diesem Zeitpunkt muss er nur mit der Möglichkeit einer Rückforderung rechnen. Der Wortlaut des Art. 25 Abs. 2 ATSG, wonach die relative, einjährige Verwirkungsfrist zu laufen beginnt, sobald der Versicherungsträger „davon“ Kenntnis erhalten hat, steht dieser Interpretation nicht entgegen, denn er ist zweideutig. Das Pronominaladverb „davon“ kann sich nämlich entweder auf die Rückforderung oder auf den Korrekturbedarf der formell rechtskräftigen Leistungsverfügung beziehen. Den Materialien lässt sich zu dieser Frage nichts entnehmen. Der Art. 25 Abs. 2 ATSG entspricht hinsichtlich der relativen Verwirkungsfrist einer früheren Bestimmung im AHVG, die ihrerseits wohl als Verordnungsbestimmung (sodass allfällige Materialien nicht zugänglich sind) konzipiert gewesen, bei den parlamentarischen Diskussionen dann aber diskussionslos ins Gesetz übernommen worden war. In systematischer Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der rückwirkenden Korrektur einer materiell falschen, aber formell rechtskräftig zugesprochenen Leistung (rückwirkende Revision, Wiedererwägung oder sog. prozessuale Revision) und bei der Rückforderung um zwei getrennte Rechtsverhältnisse handelt. Die rückwirkende Korrektur hat zwar eine Rückforderung zur Folge, weil sie den materiell-rechtlich nicht geschuldeten Leistungen nachträglich die Verfügungsgrundlage entzieht und diese dadurch im Sinne des Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG zu unrechtmässig bezogenen Leistungen macht. In der Praxis wird allerdings oft nicht beachtet, dass derartige Korrekturverfügungen auch verhindern, dass die materiell-rechtlich nicht vorgesehenen Leistungen weiter ausgerichtet werden müssen. Folglich kann nicht die Auffassung vertreten werden, Korrekturverfügungen seien einzig dazu da, die Voraussetzungen für eine Rückforderung zu schaffen, weshalb sie nur die verfahrensrechtliche Voraussetzung der Rückforderung und damit Teil der Rückforderungsverfügung seien. Die Korrekturverfügung ist – wie die Rückforderungsverfügung – eine „vollwertige“ Verfügung. Korrekterweise hat der Versicherungsträger also stets zuerst eine (rückwirkende) Korrekturverfügung und später beziehungsweise darauf basierend eine Rückforderungsverfügung zu erlassen. Ergeht die Rückforderungsverfügung allerdings, bevor die Korrekturverfügung formell rechtskräftig geworden ist, betreibt der Versicherungsträger eine vom Bundesgericht zu Recht verpönte Rechtsanwendung „auf Vorrat“, denn bei einer Aufhebung der Korrekturverfügung wird der Rückforderungsverfügung die Grundlage entzogen, sodass diese ebenfalls

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.   rechtswidrig wird. Der frühestmögliche Zeitpunkt, in dem eine Rückforderungsverfügung erlassen werden kann, ist also der Tag, an dem die der Rückforderung zugrunde liegende Korrekturverfügung formell rechtskräftig geworden ist. Selbstverständlich kann die relative, einjährige Verwirkungsfrist ebenfalls frühestens an diesem Tag zu laufen beginnen. Andernfalls könnte sie nämlich verstreichen, bevor der Versicherungsträger sie durch eine Rückforderungsverfügung wahren könnte, was offensichtlich nicht der Sinn des Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG sein kann. Da der Versicherungsträger an dem Tag, an dem die Korrekturverfügung formell rechtskräftig wird, definitiv Kenntnis von allen Einzelheiten des Rückforderungsanspruchs hat, sind in diesem Zeitpunkt auch die Voraussetzungen des Art. 25 Abs. 2 ATSG für die Auslösung der einjährigen Verwirkungsfrist erfüllt: Der Versicherungsträger hat Kenntnis vom Rückforderungsanspruch (vgl. zum Ganzen auch das Urteil IV 2014/559 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 16. November 2016, E. 2.2). Vorliegend ist die Korrekturverfügung am 28. September 2017 ergangen, weshalb die relative einjährige Verwirkungsfrist nach der aktuellen Auffassung des Bundesgerichts offensichtlich noch nicht abgelaufen gewesen ist, als die Schweizerische Ausgleichskasse mit ihrem Vorbescheid vom 30. Juni 2017 die Rückforderung der Kinderrente für B.___ angekündigt hat. Zusammenfassend sind also sowohl die absolute, fünfjährige als auch die relative, einjährige Verwirkungsfrist gewahrt worden, weshalb sich die Rückforderung der Kinderrente für B.___ für den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis zum 31. März 2013 als rechtmässig erweist. Der Gesamtbetrag der Rückforderung beläuft sich auf 6 × 690 + 3 × 696 = 6’228 Franken. Der Umstand, dass die Rückforderung der Kinderrente für B.___ für den Zeitraum vom 1. April 2013 bis zum 30. Juni 2015 gemäss dem Bundesgerichtsurteil 9C_625/2019 vom 18. Mai 2020 aus einem anderen Grund zufolge Verwirkung untergegangen ist, zwingt zwar zu einer Korrektur des Dispositivs der angefochtenen Verfügung. Aber darin ist keine (teilweise) Gutheissung der Beschwerde zu erblicken, denn würde die Rückforderung sämtlicher Rentenleistungen, die der Beschwerdeführer nach dem 31. März 2013 bezogen hat, nicht aufgrund des erst nach der Eröffnung der hier zu beurteilenden Rückforderungsverfügung ergangenen Urteils des Bundesgerichts vom 18. Mai 2020 als verwirkt gelten, erwiese sich auch die Rückforderung der Kinderrente für B.___ für den Zeitraum vom 1. April 2013 bis zum 30. Juni 2015 als rechtmässig. Hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen für dieses Beschwerdeverfahren ist deshalb von einem Unterliegen des Beschwerdeführers auszugehen. 3.1.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, die für B.___ ausgerichtete Kinderrente für den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis zum 31. März 2013 im Gesamtbetrag von 6’228 Franken zurückzuerstatten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Der Staat hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit 1’200 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Praxisgemäss sind keine Gerichtskosten zu erheben. Da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung bewilligt worden ist, hat der Staat seinem Rechtsbeistand eine Entschädigung auszurichten, die 80 Prozent des erforderlichen Vertretungsaufwandes abdeckt (Art. 31 Abs. 3 AnwG/SG). Der erforderliche Vertretungsaufwand ist als deutlich unterdurchschnittlich zu qualifizieren, weil der Sachverhalt dem Rechtsbeistand aus dem parallelen Verfahren IV 2018/137 bereits bestens bekannt gewesen ist, weil sich die Ausführungen des Rechtsvertreters überwiegend auf die für dieses Verfahren irrelevante Frage nach der Verwirkung der Rückforderung der versehentlich über den 31. März 2013 hinaus ausbezahlten Hauptrente bezogen haben und weil der Aufwand des Rechtsvertreters im Zusammenhang mit jener – für dieses Verfahren irrelevanten – Frage bereits entschädigt worden ist. Die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird deshalb pauschal auf 80 Prozent von 1’500 Franken, also auf 1’200 Franken, festgesetzt. Die Barauslagen und auch die Mehrwertsteuer sind in dieser Pauschale bereits enthalten, womit dem Begehren des Beschwerdeführers vom 1. Februar 2019 vollumfänglich Rechnung getragen ist. Sollten es seine wirtschaftlichen Verhältnisse dereinst gestatten, wird der Beschwerdeführer zur Nachzahlung der Gerichtskosten und zur Rückerstattung der Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung verpflichtet werden können (Art. 99 Abs. 2 VRP i.V.m. Art. 123 ZPO). 3.2.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 26.06.2020 Art. 25 Abs. 2 ATSG. Rückforderung. Verwirkung. Absolute Verwirkungsfrist. Relative Verwirkungsfrist. Fristwahrender Entscheid. Vorbescheid. Unzuständige Behörde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. Juni 2020, IV 2018/68).

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