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St.Gallen Versicherungsgericht 27.08.2020 IV 2018/43

27. August 2020·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·4,292 Wörter·~21 min·3

Zusammenfassung

Art. 16 ATSG. Ermittlung des zumutbaren Invalideneinkommens; Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt. Ob eine versicherte Person ihre Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt verwerten kann oder ob sie auf einen (geschützten) Arbeitsplatz auf dem zweiten Arbeitsmarkt zu verweisen ist, bedarf nicht nur einer medizinischen, sondern auch einer berufsberaterischen Abklärung, da es keine medizinische Frage ist, ob eine versicherte Person aufgrund der Folgen der Gesundheitsbeeinträchtigung auf den zweiten Arbeitsmarkt verwiesen ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. August 2020, IV 2018/43). Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten 9C_655/2020.

Volltext

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2018/43 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 18.03.2021 Entscheiddatum: 27.08.2020 Entscheid Versicherungsgericht, 27.08.2020 Art. 16 ATSG. Ermittlung des zumutbaren Invalideneinkommens; Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt. Ob eine versicherte Person ihre Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt verwerten kann oder ob sie auf einen (geschützten) Arbeitsplatz auf dem zweiten Arbeitsmarkt zu verweisen ist, bedarf nicht nur einer medizinischen, sondern auch einer berufsberaterischen Abklärung, da es keine medizinische Frage ist, ob eine versicherte Person aufgrund der Folgen der Gesundheitsbeeinträchtigung auf den zweiten Arbeitsmarkt verwiesen ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. August 2020, IV 2018/43). Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten 9C_655/2020. Entscheid vom 27. August 2020 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus ; Gerichtsschreiberin Annina Janett Geschäftsnr. IV 2018/43 Parteien Pensionskasse A.___, Beschwerdeführerin,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Matthias Frey, Advokatur Pfulg Giesser Frey, Aarbergergasse 21, 3011 Bern, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, am Verfahren beteiligt B.___, Beigeladener, Gegenstand Rentenrevision (B.___) Sachverhalt A.   B.___ war seit September 2004 als Rangierangestellter im 100%-Pensum bei der SBB AG tätig (IV-act. 1, 8). Am 1. Oktober 2009 trat der Versicherte bei der Diagnose einer akuten polymorphen psychotischen Störung mit Symptomen einer Schizophrenie bei abhängig-infantilen Persönlichkeitszügen (DD paranoide schizophrene Störung) in die Psychiatrische Klinik C.___ ein (vgl. IV-act. 9). Am 20. Oktober 2009 meldete sich der Versicherte zum Bezug von beruflichen Massnahmen bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen an (IV-act. 1). Nach der Entlassung aus der Psychiatrischen Klinik C.___ führte er ab Februar 2010 im Rahmen eines Arbeitstrainings bei seiner Arbeitgeberin adaptierte Arbeiten im 50%-Pensum aus (vgl. IV-act. 18, 21 ff.). Nachdem der Versicherte Ende Mai 2010 einen Rückfall erlitten hatte, teilte die damalige Psychiaterin der IV-Stelle mit, dass aufgrund der schwer ausgeprägten paranoiden Schizophrenie und der fehlenden Krankheitseinsicht bis auf Weiteres im ersten Arbeitsmarkt keine A.a.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   Arbeitsfähigkeit mehr gegeben sei (IV-act. 32, vgl. IV-act. 29-3). Daraufhin wurden die Wiedereingliederungsbemühungen mit Verfügung vom 6. Dezember 2010 abgeschlossen (IV-act. 39; vgl. zum Ganzen die Protokolle und Gesprächsnotizen vom 7. Juni und 22. September sowie vom 15. und 18. Oktober 2010, IV-act. 29, 31 ff.). Ab Oktober 2010 war der Versicherte im Psychiatrie-Zentrum D.___ in ambulanter Behandlung. Die behandelnden Ärzte stellten die Diagnosen einer seit September 2009 bestehenden, akuten polymorphen psychotischen Störung mit Symptomen einer Schizophrenie (ICD-10 F23.1) sowie einer seit der Kindheit bestehenden, sonstigen tiefgreifenden Entwicklungsstörung mit Sozialbehinderung und Mangel an sozialen Fertigkeiten (ICD-10 F84.8). Die Ärzte attestierten dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Der Versicherte benötige einen geschützten Arbeitsplatz. Ob sich dadurch eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit ergebe, bleibe noch abzuwarten. Sicher sei zu berücksichtigen, dass das fluktuierende Krankheitsbild bei der fehlenden Krankheitseinsicht und beim fehlenden Krankheitsgefühl sowie bei der fraglichen Medikamenten-Compliance immer wieder zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit führen könne (IV-act. 40). Mit Verfügung vom 20. April 2011 sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100% mit Wirkung ab dem 1. September 2010 zu (IV-act. 49 ff.). A.b. Im Rahmen der im Jahr 2013 durchgeführten Rentenrevision bestätigte die IV- Stelle die ganze Rente des Versicherten (Mitteilung vom 6. Mai 2013, IV-act. 62; vgl. IVact. 52 ff.). A.c. Im Januar 2015 reichte der Versicherte der Eidgenössischen Ausgleichskasse einen Arbeitsvertrag über eine Anstellung ab dem 1. Januar 2015 als Pizzakurier im Teilzeitpensum ein (IV-act. 64 f.). Im Juli 2015 teilte der Versicherte der IV-Stelle mit, dass er zurzeit nicht in einer medizinischen Behandlung stehe. Das Arbeitsverhältnis sei mündlich gekündigt worden (IV-act. 71, 73). Ab dem 6. August 2015 arbeitete der Versicherte als Kassierer im Stundenlohn bei der E.___ GmbH in F.___ (IV-act. 75). Im Oktober 2015 teilte das Psychiatrie-Zentrum D.___ der IV-Stelle mit, dass der Versicherte zuletzt im März 2014 in Behandlung gewesen sei (IV-act. 78, vgl. auch IVact. 93 f.). B.a.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Im März 2016 berichtete das Psychiatrie-Zentrum D.___ der IV-Stelle, dass der Versicherte anlässlich der einmaligen Konsultation vom 16. März 2016 angegeben habe, dass er nirgendwo in Behandlung sei, da er keinen Grund dafür sehe; er sei psychisch völlig gesund. Der Versicherte habe sämtliche vorbeschriebenen Symptome negiert und bagatellisiert. Das Psychiatrie-Zentrum D.___ empfahl eine Behandlung und Beobachtung des Versicherten und bei dessen Verweigerung einer solchen eine Begutachtung (IV-act. 95). B.b. Im Juni 2016 wurde der Versicherte neurologisch und psychiatrisch durch Dr. med. G.___, Arzt für Neurologie und Psychiatrie, begutachtet (Gutachten vom 21. Juni 2016, IV-act. 104). Der Sachverständige stellte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten: Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8), Remission nach einer polymorphen psychotischen Störung mit Symptomen einer Schizophrenie (F23.1) sowie Persönlichkeitsänderung nach psychischer Erkrankung (F62.1). Er hielt fest, dass der Versicherte bei einer auffälligen familiären Vorgeschichte für psychische Erkrankungen und bei möglicherweise eingeschränkten Entwicklungsbedingungen in der Kindheit ein von zahlreichen Besonderheiten gekennzeichnetes Persönlichkeitsbild entwickelt habe. Die Diagnosen seien aufgrund der etwa übereinstimmenden Angaben in der medizinischen Aktenlage sowie der aktuell erhobenen anamnestischen, klinischen und testdiagnostischen Daten gestellt worden. Sie bedingten einander in einer komplexen Art und Weise. Beim Versicherten seien die sozial relevanten Bereiche der Emotionalität und des zwischenmenschlichen Umgangs erheblich bis vollständig beeinträchtigt. Von ausreichenden Ressourcen, die den Versicherten befähigen würden, die gesundheitliche Einschränkung zu verringern oder aufzuheben, könne nicht ausgegangen werden. Relevante Zweifel an der Plausibilität der vorgetragenen und demonstrierten Beschwerden und Einschränkungen hätten sich an keiner Stelle der Exploration ergeben. Zweifel hätten sich vielmehr in Bezug auf die Validität der möglicherweise überhöhten Selbsteinschätzung betreffend die Fähigkeiten und betreffend die berufliche Leistungsfähigkeit ergeben. Die ohne Selbstzweifel oder genauere Begründung vorgetragene Selbsteinschätzung einer vollkommen unbeeinträchtigten Leistungsfähigkeit in der freien Wirtschaft sowie die vergleichsweise atypischen Ergebnisse in den entsprechenden Testungen erweckten den Eindruck von Bemühungen um Dissimulation zumindest eines Teiles der Beschwerden und B.c.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einschränkungen. Der emotionale Kontakt sei in einem reduzierten und unvollständigen Mass herstellbar gewesen. Dr. G.___ führte weiter aus, die in der Aktenlage aufgeführten medizinischen Einschätzungen gingen fast durchgehend von einer nicht vorhandenen beruflichen Leistungsfähigkeit des Versicherten in jeder Arbeit in der freien Wirtschaft aus. Allerdings habe der Versicherte durch eine inzwischen mehrjährige Tätigkeit in verschiedenen einfacheren Hilfstätigkeiten im Bereich der freien Wirtschaft mit einem niedrigen Lohn gezeigt, dass er zu einer vollzeitigen Arbeit in einem niedrig bezahlten Bereich der freien Wirtschaft mit reduzierten Leistungsanforderungen fähig sei. Dr. G.___ kam zum Schluss, dass der Versicherte in der angestammten Tätigkeit zu 100% arbeitsunfähig sei. Schwierigkeiten bei der Flexibilität, beim sozialen Miteinander sowie bei der Selbstorganisation schränkten die Arbeitsfähigkeit ein. In einer dem Leiden angepassten, regelmässigen Tätigkeit mit der Gelegenheit zum Rückzug, ohne intensiveren Einzelkontakt zu Kunden oder Kollegen, ohne erheblichen Zeit- und Leistungsdruck, ohne Mehrfachbelastungen und ohne Unterbrechungen und Störungen bestehe eine 75%ige Arbeitsfähigkeit (bei acht Stunden täglich). Die seit mehreren Monaten ausgeübte Tätigkeit als Hilfskraft in einem Kinobetrieb stelle eine gut bis optimal an das Fähigkeitsprofil angepasste Tätigkeit dar. Die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten seien im Wesentlichen ausgeschöpft. Verglichen mit den medizinischen Einschätzungen aus der Frühphase nach der Akuterkrankung habe sich eine signifikante Verbesserung des Gesundheitszustands ergeben. Eine relevante Verbesserung der Gesundheitsstörung mit einer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei im weiteren Spontanverlauf durchaus mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) erachtete das Gutachten am 3. August 2016 bezüglich der Diagnosen und Einschränkungen als ausführlich, in sich schlüssig und nachvollziehbar. Die Schlussfolgerung, dass mit den beschriebenen Einschränkungen eine 75%ige Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten möglich sei, sei jedoch nicht nachvollziehbar. Gemäss dem IK-Auszug habe der Versicherte nie ein existenzsicherndes Einkommen erwirtschaftet. Abzuklären sei, ob es sich bei der Tätigkeit im Kinobetrieb um einen Nischenarbeitsplatz am Rande der freien Wirtschaft handle (IV-act. 106). B.d.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Am 30. September 2016 gab der Versicherte an, dass er aktuell bei einem Pizzakurier arbeite (IV-act. 111). In der Folge holte die IV-Stelle diverse Arbeitgeberberichte und Lohnabrechnungen zur Abklärung des vom Versicherten erzielten Lohnes ein (vgl. IV-act. 116, 117, 121). B.e. Am 16. November 2016 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Herabsetzung der ganzen Rente auf eine Dreiviertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 60% in Aussicht. Sie zog als Valideneinkommen den Lohn des Versicherten als Rangierarbeiter heran und errechnete das Invalideneinkommen auf der Grundlage des zuletzt als Pizzakurier erzielten Einkommens (IV-act. 124, vgl. auch IV-act. 122). B.f. Dagegen wandte die Pensionskasse A.___ am 25. Januar 2017 ein, es stehe zwar fest, dass sich der Gesundheitszustand seit spätestens Januar 2016 verbessert habe. Ob und in welchem Umfang dem Versicherten dadurch neu die Erzielung eines anspruchsrelevanten Erwerbseinkommens möglich sei, erscheine indes als unklar. Ob die seit Januar 2016 tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten tatsächlich der wieder erlangten Arbeitsfähigkeit entsprächen, lasse sich nicht beurteilen. Der in dieser Zeit erzielte Lohn könne nicht unbesehen als Invalideneinkommen angerechnet werden (IVact. 128). B.g. Auf Rückfrage der IV-Stelle berichtete der Sachverständige Dr. G.___ am 9. März 2017, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten seit Dezember 2010 verbessert habe. Die Verbesserung beziehe sich auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Arbeitssituation. Näherungsweise lasse sich die Verbesserung des Gesundheitszustands auf Januar 2016 festlegen (IV-act. 131). B.h. In der Folge tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen bezüglich der Erwerbssituation des Versicherten (vgl. IV-act. 134 ff.). Am 9. Juni 2017 teilte die A.___ AG der IV-Stelle mit, dass der Versicherte im Jahr 2017 einen Jahreslohn von Fr. 69'880.25 erzielen würde, wenn er ohne gesundheitliche Einschränkungen in der gleichen Position als Rangierangestellter tätig wäre (IV-act. 140). B.i. Mit Vorbescheid vom 15. Juni 2017 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten die Aufhebung der Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 28% an. Sie ging dabei von einer Arbeitsunfähigkeit von 25% aus und legte das Invalideneinkommen gestützt B.j.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte auf die Lohnstrukturerhebungen des Bundes (LSE) auf Fr. 50'742.00 fest (IV-act. 143). Dagegen wandte der Versicherte am 16. Juni 2017 ein, dass er aufgrund seines geringen Einkommens weiterhin auf die Rentenleistungen angewiesen sei (IV-act. 145). Daraufhin holte die IV-Stelle einen Bericht der aktuellen Arbeitgeberin des Versicherten, der H.___ GmbH, sowie diverse Lohnabrechnungen ein (IV-act. 156 f.). In einem internen Strategieprotokoll vom 14. September 2017 hielt die IV-Stelle fest, dass die gutachterlich attestierte 75%ige Arbeitsfähigkeit adaptiert im ersten Arbeitsmarkt nicht verwertbar sei und dass lediglich ein sehr spezifischer Nischenarbeitsplatz oder der geschützte Rahmen für eine Erwerbstätigkeit des Versicherten in Frage komme (IV-act. 149). B.k. Mit Vorbescheid vom 18. Oktober 2017 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten die Herabsetzung der ganzen Invalidenrente auf eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 51% an. Dabei zog sie zur Berechnung des Invalideneinkommens den Durchschnitt der letzten Monatslöhne bei der H.___ GmbH heran, was ein Invalideneinkommen von Fr. 34'139.00 ergab (IV-act. 160). Dagegen wandte die Pensionskasse A.___ am 21. November 2017 mit Verweis auf die gutachterlichen Ausführungen ein, dass dem Versicherten eine adaptierte Arbeit zu 75% zumutbar sei. Aufgrund der effektiv erbrachten Arbeitsleistung sei davon auszugehen, dass der Versicherte auf dem massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt bei einer vollen Ausschöpfung seines Leistungsvermögens ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könnte. Zudem seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Anstellung auf einem sozialen Entgegenkommen der Arbeitgeberin beruhen würde. Somit könnte der Versicherte bei einem Grundlohn von Fr. 20.53 einen Jahreslohn von Fr. 44'837.50 erzielen, womit sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 36% ergebe (IV-act. 162). B.l. Am 14. Dezember 2017 verfügte die IV-Stelle die Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente auf eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 51% (IV-act. 165, 167, sowie zwei Kinderrenten, IV-act. 166, 168 ff.). B.m.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.   Gegen diese Verfügungen vom 14. Dezember 2017 liess die Pensionskasse A.___ am 29. Januar 2018 Beschwerde erheben. Ihr Rechtsvertreter beantragte die Aufhebung der Rente per 1. April 2016. Eventualtier sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass der Versicherte gemäss dem schlüssigen Gutachten von Dr. G.___ in einer adaptierten Tätigkeit zu 75% arbeitsfähig sei. Dass der Versicherte auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in seiner Erwerbsfähigkeit über die von Dr. G.___ attestierte Beschränkung der Leistungsfähigkeit hinaus eingeschränkt wäre, sei nicht ersichtlich. Die Frage, welches effektive Invalideneinkommen heranzuziehen sei, könne offenbleiben, da das hypothetische Invalideneinkommen rechtsprechungsgemäss anhand der Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamtes für Statistik festzulegen sei. Dabei ergebe sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 21% bei einer 40-Stundenwoche bzw. 18% bei einer 41.7 Stunden-Woche. Ein Tabellenlohnabzug sei nicht vorzunehmen (act. G 1). C.a. In einer internen Stellungnahme von 23. Februar 2018 hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass die Arbeitsfähigkeit des Versicherten aufgrund der erheblichen Einschränkungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht verwertbar sei; auf dem ersten Arbeitsmarkt sei keine Verwertbarkeit ausgewiesen. Mit der aktuellen Tätigkeit habe der Versicherte einen Nischenarbeitsplatz gefunden, in dem er ein für eine Rente relevantes Einkommen erzielen könne. Eine andere Tätigkeit sei nicht zumutbar und könne zu einer Destabilisierung des Gesundheitszustandes führen (IVact. 176). C.b. In ihrer Beschwerdeantwort vom 28. März 2018 stellte die Beschwerdegegnerin den Antrag, dass die Beschwerde insofern gutzuheissen sei, als der Rentenanspruch des Versicherten aufzuheben sei. Eventualiter sei die Rente auf eine Viertelsrente herabzusetzen. Zur Begründung führte sie an, dass der Versicherte mit der Tätigkeit als Pizzakurier, die er bereits seit Juli 2016 mit einem durchschnittlichen Pensum von 66% ausübe, zeige, dass seine Arbeitsfähigkeit durchaus auf dem ersten Arbeitsmarkt verwertbar sei. Ob es sich um einen Nischenarbeitsplatz handle, sei nicht massgebend. Nicht ersichtlich sei, weshalb auf das tatsächlich erzielte Einkommen abgestellt werden C.c.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1.   sollte, da der Versicherte seine Restarbeitsfähigkeit nicht voll ausschöpfe. Vielmehr sei beim Invalideneinkommen auf den Hilfsarbeiterlohn der LSE des Jahres 2016 im Betrag von Fr. 67'022.00 abzustellen. Bei einem Pensum von 75% ergebe sich bei einem 10%igen Tabellenlohnabzug ein Invalideneinkommen von Fr. 45'240.00. Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 69'881.00 ergebe sich damit ein Invaliditätsgrad von 35% und damit kein Rentenanspruch. Selbst wenn das Einkommen der aktuellen Tätigkeit auf ein 75%-Pensum aufgerechnet würde, würde sich ein Invaliditätsgrad von 44.5% und damit lediglich ein Anspruch auf eine Viertelsrente ergeben (act. G 4). Am 3. Mai 2018 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Standpunkten fest und führte ergänzend aus, dass die Rente spätestens auf den 1. Februar 2018 aufzuheben sei (act. G 6). C.d. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Duplik (vgl. act. G 8). C.e. Am 25. Mai 2018 wurde der Versicherte zum Prozess beigeladen und ihm wurde die Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Wahrung der Parteirechte eingeräumt (act. G 9). Er liess sich nicht vernehmen (vgl. act. G 10). C.f. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die ganze Invalidenrente des Versicherten zu Recht auf eine halbe Invalidenrente herabgesetzt hat. Bei den angefochtenen Verfügungen vom 14. Dezember 2017 handelt es sich unstreitig um Revisionsverfügungen im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG. 1.1. Eine versicherte Person hat gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann, wenn sie während eines Jahres ohne einen wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen ist und wenn sie nach dem Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid ist. 1.2. Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente gemäss dem Art. 17 Abs. 1 ATSG für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt 1.3.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.   oder aufgehoben. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit der Zusprache der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist daher nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern etwa auch dann zu revidieren, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben oder eine andere Methode der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich. Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht. Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 29. August 2011, 9C_418/2010 E. 3.1 mit Hinweisen). Zeitliche Vergleichsbasis bildet die ursprünglichen Zusprache der ganzen Invalidenrente vom 20. April 2011 (IV-act. 49 ff.), was zu Recht unbestritten geblieben ist. Der ursprünglichen Rentenzusprache haben in medizinischer Hinsicht diverse Berichte der behandelnden Ärzte der psychiatrischen Klinik C.___ und des Psychiatrie- Zentrums D.___ zugrunde gelegen. Die behandelnden Ärzte haben dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer akuten polymorphen psychotischen Störung mit Symptomen einer Schizophrenie (ICD-10 F23.1) sowie einer tiefgreifenden Entwicklungsstörung mit Sozialbehinderung und Mangel an sozialen Fertigkeiten (ICD-10 F84.8) attestiert (vgl. IV-act. 9, 40). Der RAD hat diese vollständige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der ärztlichen Angaben als erstellt erachtet (vgl. IV-act. 41). 2.1. Im Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Revisionsverfügungen vom 14. Dezember 2017 ist der Versicherte gemäss dem überzeugenden neurologischen und psychiatrischen Gutachten von Dr. G.___ vom 21. Juni 2016 (IV-act. 104) in der angestammten Tätigkeit weiterhin zu 100% arbeitsunfähig, in einer angepassten Tätigkeit jedoch zu 75% arbeitsfähig gewesen. Der Sachverständige hat eine Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8), eine Remission nach einer polymorphen psychotischen Störung mit Symptomen einer Schizophrenie (F23.1) sowie eine 2.2.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.   Persönlichkeitsänderung nach psychischer Erkrankung (F62.1) diagnostiziert. Diese Diagnosen und die Arbeitsfähigkeitsschätzung beruhen auf einer vertieften Auseinandersetzung des Gutachters mit den medizinischen Vorakten sowie auf einer persönlichen Untersuchung des Versicherten. Dr. G.___ hat den Gesundheitszustand des Versicherten umfassend erhoben und gewürdigt. Er hat seine Schlussfolgerungen hinsichtlich der Diagnosen und der Arbeitsfähigkeitsschätzungen anhand der objektivklinischen Befunde nachvollziehbar und überzeugend hergeleitet. Widersprüchlichkeiten sind nicht auszumachen. Auch in den übrigen Akten finden sich keine Hinweise, die Zweifel am Beweiswert des Gutachtens wecken würden. Zusammenfassend ist mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit belegt, dass der Versicherte im Zeitpunkt der angefochtenen Revisionsverfügungen für eine behinderungsadaptierte Erwerbstätigkeit zu 75% arbeitsfähig gewesen ist. Damit steht fest und ist zwischen den Parteien zu Recht nicht bestritten, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten seit der ursprünglichen Rentenzusprache vom 20. April 2011 wesentlich verändert hat, weshalb die laufende Rente hat revidiert werden müssen. Ausgehend von einer 75%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsadaptierten Tätigkeit ist der Invaliditätsgrad zu ermitteln. Dabei ist zunächst zu prüfen, ob der Versicherte seine Restarbeitsfähigkeit von 75% auf dem ersten Arbeitsmarkt verwerten kann. Die Beschwerdeführerin hat geltend gemacht, dass der Versicherte auf dem ausgeglichenen (also ersten) Arbeitsmarkt mindestens die von Dr. G.___ attestierte 75%ige Arbeitsfähigkeit aufweise. Die Akten hätten gezeigt, dass es dem Versicherten seit dem Jahr 2014 immer wieder gelungen sei, selbst eine Arbeit zu finden und diese ohne Einschränkungen auszuüben (act. G 1). Die Beschwerdegegnerin hat sich ebenfalls auf den Standpunkt gestellt, dass der Versicherte bereits seit Juli 2016 als Pizzakurier mit einem durchschnittlichen Pensum von 66% tätig sei und damit gezeigt habe, dass seine Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt verwertbar sei. Ob es sich dabei um einen Nischenarbeitsplatz handle, sei nicht massgebend (act. G 4). Die Frage, ob der Versicherte seine Restarbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt verwerten kann, oder ob er auf einen geschützten Arbeitsplatz im Sinne des zweiten Arbeitsmarktes angewiesen ist, lässt sich nicht allein medizinisch beantworten, sondern bedarf auch einer berufsberaterischen Einschätzung. Während der medizinische Sachverständige anzugeben hat, wie eine behinderungsadaptierte Erwerbstätigkeit auszusehen hat und welche Auswirkungen die Gesundheitsbeeinträchtigung für den Arbeitsalltag in einer solchen Erwerbstätigkeit 3.1.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte hat, muss der Berufsberater anhand dieser Angaben abklären, ob die versicherte Person fähig ist, den Anforderungen einer behinderungsadaptierten Stelle auf dem ersten Arbeitsmarkt zu genügen, ob er also eine Arbeitsleistung erbringen kann, die für einen Arbeitgeber des ersten Arbeitsmarktes ausreicht, um ihm einen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Dabei kann es sich zwar durchaus um einen Nischenarbeitsplatz handeln, aber auch an diesem Nischenarbeitsplatz muss – nach ausschliesslich betriebswirtschaftlichen Kriterien – ein so hoher Mehrwert für den Arbeitgeber resultieren, dass der Arbeitsplatz nicht mit der Besetzung durch einen gesunden Arbeitnehmer einen messbar höheren Mehrwert der Arbeitsleistung generieren würde. Der erste Arbeitsmarkt definiert sich nämlich nach der rein betriebswirtschaftlichen Mehrwertsituation im konkreten Arbeitsverhältnis. Von einem Nischenarbeitsplatz spricht man folglich immer dann, wenn ein Arbeitgeber des ersten Arbeitsmarktes über einen Arbeitsplatz verfügt, an dem eine gesundheitlich angeschlagene Person so optimal eingegliedert ist, dass sie denselben Mehrwert für den Arbeitgeber generieren kann wie eine gesunde Person, die am selben Arbeitsplatz dieselbe Leistung liefern würde. Gemäss den dem Gericht vorliegenden Akten ist keine derartige berufsberaterische Abklärung durchgeführt worden. Es gehört zum Fachgebiet der auf gesundheitlich beeinträchtigte Arbeitnehmer spezialisierten IV-Berufsberatung und nicht zum Fachgebiet der medizinischen Sachverständigen, die mit der Arbeitsfähigkeitsschätzung betraut sind, ob der Versicherte im ersten Arbeitsmarkt an einem optimal adaptierten (Nischen-)Arbeitsplatz denselben Mehrwert für den Arbeitgeber generieren kann wie ein gesunder Arbeitnehmer, der in einem dem Arbeitsfähigkeitsgrad des Versicherten analogen Beschäftigungsgrad angestellt ist. Dass der Versicherte immer wieder für beschränkte Zeit auf dem ersten Arbeitsmarkt eine Anstellung gefunden hat, beweist für sich alleine nicht, dass er auf dem ersten Arbeitsmarkt auf Dauer einsatzfähig ist, denn er hat die Arbeitsstellen jeweils bald wieder verloren, was darauf hindeutet, dass er entgegen den beim Arbeitgeber anfangs erweckten Erwartungen mit seiner Arbeit keinen ausreichenden Mehrwert generiert hat. Die Berufsberatung der Beschwerdegegnerin wird abzuklären haben, ob der Versicherte im ersten Arbeitsmarkt an einem adaptierten Arbeitsplatz mit einem Arbeitsfähigkeitsgrad von 75% denselben Mehrwert liefern kann wie ein gesunder Arbeitnehmer am selben Arbeitsplatz mit dem gleichen Beschäftigungsgrad von 75%. Selbstverständlich steht es der Beschwerdegegnerin frei, die entsprechende berufsberaterische Abklärung durch eine unabhängige sachverständige Stelle vornehmen zu lassen. Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese wird die betriebswirtschaftliche Komponente der 3.2.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.   Arbeitsfähigkeitsschätzung, also die Frage, ob der Versicherte in der Lage ist, die gutachterlich bestätigte Arbeitsfähigkeit von 75% auf dem ersten Arbeitsmarkt zu verwerten, oder ob er auf den zweiten, geschützten Arbeitsmarkt verwiesen ist, durch die spezialisierte IV-Berufsberatung oder eine unabhängige sachverständige Stelle abklären bzw. beantworten lassen. Dabei werden wohl auch die bisherigen Arbeitgeber zu allen direkten und indirekten Aspekten der vom Versicherten erbrachten Arbeitsleistung zu befragen sein, um so herauszufinden, ob der Versicherte auf Dauer dieselbe Leistung wie ein zu 75% am selben Arbeitsplatz eingesetzter gesunder Arbeitnehmer erbracht hat bzw. hätte, wenn er weiter beschäftigt worden wäre. Im Anschluss an die berufsberaterische Abklärung wird die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad mittels eines Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) zu bemessen haben. Im Sinne eines obiter dictum ist Folgendes anzumerken: Sollte der Versicherte nach der berufsberaterischen Einschätzung auf den zweiten (geschützten) Arbeitsmarkt verwiesen sein, wird sich das zumutbare lnvalideneinkommen nach dem in einer geschützten Werkstätte erzielbaren Einkommen und nicht nach den Zentralwerten der Löhne auf dem ersten Arbeitsmarkt in der LSE zu richten haben. Sollte sich aber herausstellen, dass der Versicherte in einem adaptierten (Nischen-)Arbeitsplatz jenen Mehrwert für seinen Arbeitgeber schaffen könnte, den auch ein gesunder Arbeitnehmer erzielen würde, wäre gemäss der bundesgerichtlichen Auffassung wohl die LSE zur Anwendung zu bringen. Damit würde die Beschwerdegegnerin dem Versicherten aber nicht gerecht werden, denn der Versicherte würde aufgrund der medizinischen Vorgaben an eine adaptierte Erwerbstätigkeit in einem solchen Fall zu jenen 50% aller männlichen Hilfsarbeiter gehören, die unter dem Zentralwert entlöhnt werden. Sein Einkommen würde sogar am unteren Ende dieser Gruppe von Hilfsarbeiterlöhnen liegen, da die von ihm noch zu leistenden, adaptierten Hilfsarbeiten zu jenen gehören würden, die betriebswirtschaftlich betrachtet einen tiefen Mehrwert schaffen und deshalb auch tief entlöhnt werden. Dabei würde es sich aber nicht um einen Konkurrenznachteil, dem durch einen Tabellenlohnabzug Rechnung zu tragen wäre, sondern um ein bewusstes Abweichen vom Zentralwert nach unten handeln. Wie weit diese Abweichung gehen müsste, wäre ebenfalls durch die Berufsberatung zu klären. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde sind die angefochtenen Verfügungen vom 14. Dezember 2017 aufzuheben und die Sache ist zur Durchführung ergänzender Abklärungen und zur anschliessenden neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4.1.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 14. Dezember 2017 aufgehoben und die Sache wird zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdegegnerin hat eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen; der von der Beschwerdeführerin in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zurückerstattet. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Die Rückweisung der Sache zur ergänzenden Abklärung und neuen Beurteilung an die Verwaltung ist als volles Obsiegen der Beschwerdeführerin zu werten (BGE 132 V 215 E. 6.2). Dementsprechend ist die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, der geleistete Kostenvorschuss ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. Die obsiegende Beschwerdeführerin hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Versicherung keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 118 V 169, E. 7). 4.2. Da die Gerichtsschreiberin verhindert ist, ist das Urteil von einer mitwirkenden Richterin unterzeichnet (Art. 39 Abs. 2 VRP, sGS 951.1). 4.3. ter

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 27.08.2020 Art. 16 ATSG. Ermittlung des zumutbaren Invalideneinkommens; Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt. Ob eine versicherte Person ihre Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt verwerten kann oder ob sie auf einen (geschützten) Arbeitsplatz auf dem zweiten Arbeitsmarkt zu verweisen ist, bedarf nicht nur einer medizinischen, sondern auch einer berufsberaterischen Abklärung, da es keine medizinische Frage ist, ob eine versicherte Person aufgrund der Folgen der Gesundheitsbeeinträchtigung auf den zweiten Arbeitsmarkt verwiesen ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. August 2020, IV 2018/43). Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten 9C_655/2020.

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2025-07-19T03:34:58+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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