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St.Gallen Versicherungsgericht 16.10.2018 IV 2018/38

16. Oktober 2018·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·2,473 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Art. 21 Abs. 2 IVG. Ziff. 14.01 HVI. Hilfsmittel. Dusch-WC. Doppelte Abgabe. Die Frage, ob allenfalls ein Anspruch der versicherten Person auf ein Hilfsmittel in doppelter Ausführung besteht, ist anhand sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls zu beantworten (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Oktober 2018, IV 2018/38).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2018/38 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 27.09.2019 Entscheiddatum: 16.10.2018 Entscheid Versicherungsgericht, 16.10.2018 Art. 21 Abs. 2 IVG. Ziff. 14.01 HVI. Hilfsmittel. Dusch-WC. Doppelte Abgabe. Die Frage, ob allenfalls ein Anspruch der versicherten Person auf ein Hilfsmittel in doppelter Ausführung besteht, ist anhand sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls zu beantworten (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Oktober 2018, IV 2018/38). Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr.     IV 2018/38 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat lic. iur. Martin Boltshauser, c/o Procap Schweiz, Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, Gegenstand  Hilfsmittel (Badezimmerumbau im EG) Sachverhalt A.  A.a  A.___ bezog aufgrund einer angeborenen neurogen bedingten Myopathie mit einer Atrophie insbesondere der beiden Oberschenkel (vgl. IV-act. 8) verschiedene Leistungen der Invalidenversicherung. Mit einer Verfügung vom 23. Juli 2013 sprach die IV-Stelle dem Versicherten einen Badezimmerumbau und ein Dusch-WC als Hilfsmittel zu (IV-act. 263). A.b  Im Juni 2017 teilte der Versicherte der IV-Stelle telefonisch mit (IV-act. 313), dass er einen Antrag auf ein zweites Dusch-WC stellen wolle. Das im Sommer 2013 eingebaute Dusch-WC sei durchschnittlich ein-, zweimal pro Jahr defekt. Die letzten Reparaturen seien im Juni 2016 und im Dezember 2016 durchgeführt worden. Er sei auch schon mal bei einem Defekt allein zuhause gewesen und habe sich nicht weiterhelfen können. Deshalb wäre es für ihn sehr wünschenswert, wenn ihm für Notfälle ein zweites Dusch-WC zur Verfügung stünde. Dieses würde er sich im Eingangsbereich einbauen lassen, sodass er nicht immer den Treppenlift für den Gang zur Toilette benutzen müsse. Am 20. Juni 2017 liess der Versicherte der IV-Stelle eine Offerte für ein (zweites) Dusch-WC zugehen (IV-act. 316 f.). Die IV-Stelle beauftragte am 24. Juli 2017 die SAHB mit einer Prüfung des Kostenvoranschlags (IV-act. 318). Am 15. August 2017 berichtete die SAHB (IV-act. 326), der Hilfsmittelbedarf des Versicherten habe sich im Vergleich zur letzten Abklärung nicht verändert: Der Versicherte könne keine Absätze überwinden und er benötige eine Liftfunktion oder eine stabile Tischplatte, an der er sich hochziehen könne, um aus der Sitzposition aufzustehen. Die Nasszelle im Erdgeschoss sei eher klein, weshalb der im Sommer 2013 bewilligte Umbau im ersten Obergeschoss durchgeführt worden sei. Der Versicherte arbeite in einem Vollpensum, allerdings teilweise von zuhause aus. Beim Arbeitgeber stehe ihm kein behinderungsgerechtes WC zur Verfügung. Der Versicherte © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte befürchte Restriktionen der Arbeitgeberin, wenn er bauliche Anpassungen im Betrieb beantrage. Er esse und trinke gezielt, um bei der Arbeit ohne Toilettengang auszukommen. Die Argumentation des Versicherten, dass er für den Fall eines Defekts der bereits eingebauten Anlage auf eine zweite Anlage müsse zurückgreifen können, sei nachvollziehbar. Der Hersteller der Anlagen biete nämlich keinen Pikettdienst an, der rund um die Uhr in Anspruch genommen werden könnte. Der Einbau einer zweiten Anlage hätte zudem den Vorteil, dass der Versicherte nicht jedes Mal den Treppenlift benutzen müsste, um die Notdurft zu verrichten. Grundsätzlich könne aber jeweils nur ein Gerät pro Hilfsmittelziffer und Verwendungsbereich zur Verfügung gestellt werden. Der Einbau einer zweiten Anlage könne vor diesem Hintergrund nicht als einfach und zweckmässig qualifiziert werden. Der Einsatz eines (günstigeren) Aufsatzgerätes komme nicht in Frage, weil der Versicherte mit einem solchen Behelf nicht zurecht kommen würde. Letztlich könne nur die IV-Stelle unter Berücksichtigung aller Fakten die Frage beantworten, ob „in einem Spezialfall ohne Präjudiz“ eine zweite Anlage bewilligt werden könne. Jedenfalls seien die vom Versicherten eingeholten Offerten – abgesehen vom Aufwand für das Streichen der Decke – als angemessen zu qualifizieren, weshalb eine entsprechende Kostengutsprache erteilt werden könnte. A.c  Mit einem Vorbescheid vom 5. September 2017 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit (IV-act. 328), dass sie die Abweisung seines Gesuchs um eine Kostenvergütung für den Badezimmerumbau im Erdgeschoss vorsehe. Zur Begründung führte sie an, die Finanzierung eines zweiten Badezimmerumbaus sei nicht einfach und zweckmässig. Dass Hilfsmittel einmal defekt und für eine kurze Zeit nicht benutzbar seien, müsse leider in Kauf genommen werden. Am 10. Oktober 2017 machte der Versicherte geltend (IV-act. 336), das umgebaute WC befinde sich nicht im ersten, sondern im zweiten Obergeschoss. Das eingebaute „VarioClo“ sei im Schnitt viermal (gemeint wohl: pro Jahr) defekt. Die Reparatur dauere im Schnitt drei Arbeitstage, über die Feiertage entsprechend länger. Der Sanitär im Dorf könne das „VarioClo“ nicht reparieren. Der Hersteller beschäftige nur einen Techniker für die ganze Schweiz. Der Versicherte vermeide Toilettengänge während der Arbeit. Er nehme seine einzige Mahlzeit abends zuhause ein, damit er dann dort zur Toilette gehen könne. Deshalb müsse diese dann auch zu 100 Prozent funktionieren. Der Treppenlift sei im Schnitt einmal pro Jahr defekt. Am 3. November 2017 forderte die IV- Stelle den Versicherten auf (IV-act. 338), allfällige Belege für Reparaturkosten © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte einzureichen und anzugeben, ob er allenfalls die Kosten teilweise selbst bezahlt habe, wie er den Toilettengang bei einem Defekt durchführe, ob die Defekte jeweils die Höhenverstellung oder das Dusch-WC selbst beträfen, ob bei einem Defekt die Reinigung oder der Transfer nicht gewährleistet sei und ob ein Familienangehöriger helfen könne, wenn das Dusch-WC defekt sei. Der Versicherte gab am 9. November 2017 an (IV-act. 339), die Reparaturkosten würden nicht jedes Mal in Rechnung gestellt. Selbst die beiden Rechnungen aus den Jahren 2016 entsprächen nicht dem tatsächlichen Aufwand. Im Juni 2016 sei beispielsweise die gesamte elektronische Steuerung ersetzt worden, ohne dass dies verrechnet worden wäre. Zudem seien kostenlos zwei Handteile abgegeben worden, die benötigt würden, um die Höhenstellung zu bedienen. Das habe zwei Gründe: Zum einen sei das Handteil nicht zum ersten Mal ausgefallen (ein solcher Ausfall verunmögliche die Benutzung des WC), zum anderen könne der Hersteller eine zeitnahe Reparatur bei einem weiteren Ausfall nicht sicherstellen. In der Regel fielen die Höhenverstellung und das Dusch-WC nicht gleichzeitig aus. Die Höhenverstellung falle häufiger aus. Jeder Ausfall der Höhenverstellung oder des Dusch-WC verunmögliche die Benutzung des WC. Eine Mithilfe der Familienangehörigen falle nicht in Betracht, denn teilweise (z.B. dieses Wochenende, ab Freitagmittag) sei er allein zuhause. Die __ Jahre alte Tochter sei nur 1,57m gross und habe nicht die Kraft, ihn auf das WC zu setzen oder vom WC aufzustellen. Die Ehefrau habe das früher (vor Jahren) noch bewerkstelligen können. Nun leide sie aber an behandlungsbedürftigen Rückenbeschwerden. Hinzu komme, dass seine Ehefrau ihm zwar „s’Füdli putze“, aber nicht gleichzeitig auch seinen Oberkörper fixieren könne, was aber notwendig wäre, damit er nicht von der WC- Schüssel auf den Boden falle. Einmal habe der Hersteller des Dusch-WC sehr schnell reagiert: Innerhalb von Stunden sei ein Servicetechniker vor Ort gewesen. An einem Wochenende oder über die Feiertage hätte das natürlich nicht so schnell funktioniert. Am 17. November 2017 gab der Hersteller des Treppenlifts auf eine telefonische Anfrage der IV-Stelle an (IV-act. 347), normalerweise dauere eine Reparatur zwei bis drei Arbeitstage, da für die ganze Schweiz nur ein Techniker zur Verfügung stehe. Bei einem Defekt müsse die Feuerwehr aufgeboten werden. In den Jahren 2014–2017 sei der Treppenlift des Versicherten jedes Jahr einmal defekt gewesen. Zudem sei jährlich ein grosser Service durchgeführt worden. Mit einer Verfügung vom 5. Dezember 2017 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (IV-act. 350). Zur Begründung führte sie an, sie könne keinen zweiten Badezimmerumbau finanzieren, nur um jede Eventualität © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte abzudecken. Das vorhandene Dusch-WC funktioniere die meiste Zeit. Der Versicherte beziehe eine Hilflosenentschädigung, mit der er die nur wenige Tage pro Jahr notwendige Dritthilfe finanzieren könne. B.  B.a  Am 26. Januar 2018 liess der Versicherte (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. Dezember 2017 erheben (act. G 1). Sein Rechtsvertreter beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und eine Kostengutsprache für den beantragten Umbau der Dusch-WC-Anlage. Zur Begründung führte er an, der Beschwerdeführer habe nachweislich belegen können, dass die Dusch-WC-Anlage und der Treppenlift immer wieder einmal defekt seien. Eine Reparatur sei jeweils nicht sofort, sondern nur innerhalb von zwei, drei Arbeitstagen möglich. In dieser Zeit müsse der Beschwerdeführer selbstverständlich trotzdem seine Notdurft verrichten. Eine Dritthilfe zu organisieren sei schwierig, da der Toilettengang nicht „detailliert geplant“ werden könne. Die Tochter sei aufgrund ihrer körperlichen Konstitution nicht in der Lage, die notwendige Hilfe zu leisten. Auch die Ehefrau sei dazu nicht mehr fähig, da sie unter Rückenbeschwerden leide. Die örtliche Spitex sei wohl kaum in der Lage, jeweils kurzfristig jemanden für die Hilfe bei der Verrichtung der Notdurft zu entsenden. Praktisch könne der Beschwerdeführer also nicht rechtzeitig eine Dritthilfe organisieren, weshalb er auf eine Ersatz-Dusch-WC-Anlage angewiesen sei. B.b  Die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) beantragte am 2. März 2018 die Abweisung der Beschwerde (act. G 4). Zur Begründung führte sie aus, angesichts der „raren Einzelfälle“ eines Defekts der vorhandenen Dusch-WC-Anlage rechtfertige sich der Einbau einer zweiten Anlage zum Vorneherein nicht. Der Beschwerdeführer könne seinen Urin mittels einer Urinflasche abführen, wie er das gemäss seinen eigenen Angaben in der Nacht ohnehin tue. Für den selteneren Stuhlgang könne er in erster Linie die Hilfe seiner Ehefrau und seiner beiden Kinder in Anspruch nehmen. Es sei nicht plausibel, dass die Ehefrau dafür wegen der geltend gemachten Rückenprobleme ungeeignet sei, da eine solche Hilfestellung ja nur eine seltene Ausnahme bilde. Die Ehefrau beziehe keine IV-Rente und sie habe sich zudem für das Jahr 2016 eine Betreuungsgutschrift für ihren Ehegatten anrechnen lassen und sich auch für das Jahr 2017 für eine Betreuungsgutschrift angemeldet. Die Tochter sei © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte immerhin 1,57m gross. Es sei nicht ersichtlich, weshalb sie nicht in der Lage sein sollte, ihrem Vater zu helfen. Der Sohn sei wohl am besten für die Hilfestellung geeignet. Der Stuhlgang sei bis zu einem gewissen Ausmass planbar. Das zeige ja bereits der Umstand, dass der Beschwerdeführer während der Arbeit Toilettengänge vermeiden könne. Die Abgabe eines zweiten Dusch-WC wäre offensichtlich nicht einfach und zweckmässig. B.c  Der Beschwerdeführer liess am 22. Mai 2018 an seinen Anträgen festhalten (act. G 8). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (vgl. act. G 9 f.). Erwägungen 1.  Laut dem Art. 21 Abs. 2 IVG hat eine versicherte Person, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspielige Geräte benötigt, im Rahmen der Hilfsmittelliste im Anhang zur HVI einen Anspruch auf eine Vergütung der Kosten durch die Invalidenversicherung. Jene Hilfsmittelliste umfasst WC-Dusch- und WC-Trockenanlagen, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die versicherte Person ohne einen solchen Behelf nicht zur „Durchführung der betreffenden Körperhygiene“ fähig ist (Ziff. 14.01 Anh. HVI). Gemäss der formell rechtskräftigen und damit für die Parteien und für das Gericht verbindlichen Verfügung vom 23. Juli 2013 erfüllt der Beschwerdeführer sämtliche Voraussetzungen für die Abgabe einer Dusch-WC-Anlage durch die Invalidenversicherung. Den Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren bildet vor diesem Hintergrund allein die Frage, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf die Abgabe einer zweiten Dusch- WC-Anlage hat. 2.  2.1  Gemäss dem Art. 2 Abs. 4 HVI besteht nur ein Anspruch auf Hilfsmittel in einer einfachen, zweckmässigen und wirtschaftlichen Ausführung. Das bedeutet, dass nur die Kosten jener Hilfsmittel zu vergüten sind, die bloss jene Funktionsanforderungen abdecken, die zur Erfüllung des invalidenversicherungsrechtlichen Zwecks notwendig sind. Eine – unzulässige – Luxusversorgung liegt also dann vor, wenn ein Hilfsmittel im © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Hinblick auf die Kompensation einer ausgefallenen Körperfunktion nicht mehr leistet als ein anderes, billigeres Hilfsmittel, seine Funktion aber viel angenehmer, bequemer oder sonstwie „luxuriöser“ erfüllt. Die Abgabe von zwei identischen Hilfsmitteln (z.B. je eines Rollstuhls für zuhause und für die Schule oder den Arbeitsplatz) kann nicht ohne Weiteres als eine Luxusversorgung qualifiziert werden, denn unter bestimmten Umständen kann auch eine einfache und zweckmässige Hilfsmittelversorgung die doppelte Abgabe eines bestimmten Hilfsmittels erfordern. Entscheidend ist, ob die Abgabe des fraglichen Hilfsmittels in einer doppelten Ausführung notwendig ist, um die leistungsspezifische Invalidität zu kompensieren (vgl. dazu auch den Entscheid IV 2016/196 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 24. Januar 2018, E. 1.2). Das Bundesgericht hat es zwar in seinem Entscheid BGE 134 I 105 als zulässig erachtet, für einen minderjährigen Versicherten insgesamt drei Hausumbauten als Hilfsmittel zu finanzieren, nämlich am Haus der Mutter, an der Schule und am Haus des von der Mutter getrennt lebenden Vaters, den der Versicherte alle zwei Wochen und zum Teil während den Ferien besucht hat. Ein derart weitgehender Anspruch auf (verhältnismässig teure) Hilfsmittel lässt sich aber mit dem Sinn und Zweck des IV- Hilfsmittelrechts nicht rechtfertigen. Das Urteil des Bundesgerichtes muss vor diesem Hintergrund als ein Fehlentscheid qualifiziert werden, dem keine praxisbildende Bedeutung zukommen kann. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen prüft Gesuche um die Abgabe von Hilfsmitteln in mehrfacher Ausführung strikt anhand der massgebenden (selbstverständlich verfassungskonform interpretierten) Gesetzesbestimmungen (vgl. dazu etwa den Entscheid IV 2016/196 vom 24. Januar 2018, E. 3). 2.2  Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, bei seinem Arbeitgeber stehe ihm kein Dusch-WC zur Verfügung. Er befürchte Repressalien, wenn er den Einbau eines Dusch-WC beim Arbeitgeber beantrage. Um den Gang zur Toilette beim Arbeitgeber vermeiden zu können, müsse er seine Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme gezielt steuern. Das funktioniere aber nur, wenn er zuhause über ein jederzeit funktionstüchtiges und gut erreichbares Dusch-WC verfüge. Diese Argumentation überzeugt nicht. Ein Dusch-WC für den Arbeitsplatz (beim Arbeitgeber) würde von der Invalidenversicherung abgegeben und finanziert. Für den Arbeitgeber würden keine Kosten anfallen, weshalb auch keine Repressalien zu befürchten sind, die ohnehin gegen die gesetzliche Fürsorgepflicht des Arbeitgebers (Art. 328 OR) verstossen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte würden. Mit einem Dusch-WC am Arbeitsplatz (beim Arbeitgeber) könnte der Beschwerdeführer nicht nur seine Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme freier gestalten. Für den (eher seltenen) Fall eines Ausfalls des Dusch-WC oder des Treppenlifts zuhause stünde ihm damit sogar noch eine Ausweichmöglichkeit offen, denn er könnte seine Notdurft am Arbeitsplatz verrichten. Zudem dürften die Erwartungen des Beschwerdeführers betreffend die nötige Zeitspanne bis zur Reparatur eines allfälligen Defekts des Treppenlifts oder des Dusch-WC zu pessimistisch sein. Zwar verfügen offenbar beide Hersteller nur über je einen Service- Techniker für die ganze Schweiz, aber das bedeutet nicht, dass bis zur Reparatur immer mindestens zwei bis drei Arbeitstage vergehen würden. Der Beschwerdeführer hat ja selbst bewiesen, dass der Hersteller mit einer entsprechenden Intervention dazu gebracht werden kann, den Service-Techniker noch am selben Arbeitstag zu entsenden. Zusammenfassend besteht also entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine unbedingte Notwendigkeit, zuhause jederzeit auf ein funktionierendes Dusch-WC zugreifen zu können. Die Zusprache eines zweiten Dusch- WC als „Backup“ für den Notfall kommt vor diesem Hintergrund nicht in Frage. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit im Ergebnis als rechtmässig. 3.  Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Gerichtskosten von 600 Franken sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen; sie sind durch den von ihm geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1.  Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.  © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten von 600 Franken zu bezahlen; diese sind durch den von ihm geleisteten Kostenvorschuss von 600 Franken gedeckt. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 16.10.2018 Art. 21 Abs. 2 IVG. Ziff. 14.01 HVI. Hilfsmittel. Dusch-WC. Doppelte Abgabe. Die Frage, ob allenfalls ein Anspruch der versicherten Person auf ein Hilfsmittel in doppelter Ausführung besteht, ist anhand sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls zu beantworten (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Oktober 2018, IV 2018/38).

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