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St.Gallen Versicherungsgericht 22.10.2019 IV 2018/266

22. Oktober 2019·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·3,627 Wörter·~18 min·3

Zusammenfassung

Art. 17 IVG. Art. 18 IVG. Umschulung. Arbeitsvermittlung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Oktober 2019, IV 2018/266). Teilweise aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 8C_792/2019.

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2018/266 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 19.02.2020 Entscheiddatum: 22.10.2019 Entscheid Versicherungsgericht, 22.10.2019 Art. 17 IVG. Art. 18 IVG. Umschulung. Arbeitsvermittlung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Oktober 2019, IV 2018/266). Teilweise aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 8C_792/2019. Entscheid vom 22. Oktober 2019 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. IV 2018/266 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Ronald Pedergnana, Rorschacher Strasse 21, Postfach 27, 9004 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, Gegenstand berufliche Massnahmen Sachverhalt A.   A.___ meldete sich im Mai 2014 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 15). Er gab an, er habe im Ausland eine dreijährige Berufslehre zum Zimmermann absolviert. Zuletzt sei er als Kaminmonteur tätig gewesen. Der Jahreslohn habe sich auf 13 × 5’400 Franken belaufen. Die Rehaklinik Bellikon berichtete im Mai 2014 (IV-act. 18 und 25), der Versicherte sei im November 2013 von einer Leiter gestürzt. Da er dabei mit dem linken Knie hängen geblieben sei, habe er sich eine Trimalleolarfraktur zugezogen. Im Februar 2014 hätten sich konventionell-radiologisch eine Konsolidierung aller Frakturanteile in guter Stellung, aber auch eine beginnende leichte Arthrose gezeigt. Beim Austritt aus der Rehaklinik Bellikon am 21. Mai 2014 habe der Versicherte an bewegungs- und belastungsabhängigen Dauerschmerzen im linken Fuss mit einer Bewegungseinschränkung und einer ausgeprägten Schwellneigung, an einer reduzierten Belastbarkeit des linken Fusses, an einer reduzierten Gehdauer bei einem hinkenden Gangbild und einer reduzierten Abrollphase des linken oberen Sprunggelenks, an Existenz- und Zukunftsängsten sowie zeitweise an einem Druckgefühl in der linken Brust gelitten. Die zuletzt ausgeübte schwere, fussbelastende Tätigkeit als Kaminmonteur sei nicht mehr zumutbar; für eine leichte, leidensadaptierte Tätigkeit bestehe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Vor diesem Hintergrund seien berufliche Eingliederungsmassnahmen zu empfehlen. Mit einer Mitteilung vom 11. September 2014 sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine Arbeitsvermittlung zu (IVact. 36). A.a. Vom 1. September 2014 bis zum 26. September 2014 fand eine berufliche Abklärung in der Rehaklinik Bellikon statt. Diese hielt in ihrem Bericht vom 24. September 2014 fest (Fremdakten), der Versicherte habe während der beruflichen Abklärung zusätzliche Pausen benötigt, die er konsequent zur Bewegung im Raum A.b. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte benutzt habe. Seine Schmerzäusserungen hätten plausibel gewirkt. Die Aussichten auf eine angepasste Tätigkeit seien mit der jetzigen Leistungsfähigkeit sehr gering, wobei allerdings die beobachtete Arbeitsleistung nicht mit der medizinischen Zumutbarkeit übereingestimmt habe. Es empfehle sich in einem ersten Schritt, medizinische Möglichkeiten zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu prüfen. In einem zweiten Schritt sollte eine vertiefte berufliche Abklärung durchgeführt werden. In einem dritten Schritt sei eine private Stellenvermittlung beizuziehen. Die Eingliederungsverantwortliche der IV-Stelle notierte im November 2014 (IV-act. 37), aktuell könne keine Arbeitsvermittlung durchgeführt werden; zuerst sei die medizinische Situation zu klären. Im März 2015 notierte Dr. med. B.___ vom IV-internen regionalen ärztlichen Dienst (RAD) nach einer Durchsicht der zwischenzeitlich eingegangenen aktuellen medizinischen Berichte (IVact. 45), dem Versicherten sei das Osteosynthesematerial teilweise entfernt worden. Zwar habe seither noch keine Verlaufskontrolle stattgefunden, aber es könne davon ausgegangen werden, dass ab sofort wieder ein Eingliederungspotential bestehe. Da die Unfallversicherung weitere medizinische Abklärungen tätigte, wurden von der IV- Stelle vorerst keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen durchgeführt (vgl. IV-act. 57). Nach einer Durchsicht der aktuellsten medizinischen Berichte notierte die RAD- Ärztin Dr. B.___ im November 2015, dass weiterhin von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit für leidensadaptierte Tätigkeiten auszugehen sei (IV-act. 62). Mit einer Mitteilung vom 10. November 2015 wies die IV-Stelle das Begehren des Versicherten um berufliche Eingliederungsmassnahmen mit der Begründung ab, angesichts einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit für leidensadaptierte Tätigkeiten und mangels Einschränkungen bei der Stellensuche bestehe kein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV-act. 64). Am 5. Juni 2016 liess der nun anwaltlich vertretene Versicherte eine Umschulung beantragen (IV-act. 74). Sein Rechtsvertreter führte zur Begründung aus, der Versicherte sei ein ausgebildeter Zimmermann, weshalb er einen Anspruch auf eine Umschulung habe. Die IV-Stelle antwortete am 30. Juni 2016 (IV-act. 75), die im Ausland absolvierte Berufslehre sei in der Schweiz nicht anerkannt. Zudem habe der Versicherte nicht als Zimmermann, sondern als Kaminmonteur gearbeitet. Er sei folglich als Hilfsarbeiter zu qualifizieren. Angesichts seines zuletzt erzielten Einkommens erleide er mit dem Wechsel in eine Hilfsarbeit keine Verdiensteinbusse. Folglich bestehe kein Anspruch auf eine Umschulung. Die Mitteilung vom 10. November 2015 sei inzwischen ohnehin rechtskräftig. Im November 2016 liess der A.c. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versicherte einwenden (IV-act. 82), die Kaminmontage beinhalte hauptsächlich Tätigkeiten, die ein Zimmermann verrichte. Das EU-Diplom des Versicherten werde gerade im Rahmen des Anerkennungsverfahrens nostrifiziert. Damit gelte der Versicherte als ein ausgebildeter Facharbeiter, der zuletzt auf seinem Beruf gearbeitet habe. Mit einem Vorbescheid vom 16. Dezember 2016 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit (IV-act. 83), dass sie die Abweisung seines Begehrens um eine Umschulung vorsehe. Zur Begründung führte sie an, eine Umschulung setze eine Erwerbseinbusse von 20 Prozent voraus. Dieses Kriterium sei vorliegend nicht erfüllt. Am 19. Dezember 2016 liess der Versicherte einwenden (IV-act. 85), seine Leistungsfähigkeit sei trotz einer hohen Einsatzbereitschaft erheblich eingeschränkt. Gemäss einem aktuellen Bericht des Hausarztes Dr. med. C.___ könne er nicht mehr als 60 Prozent arbeiten. Damit sei offensichtlich, dass er eine Erwerbseinbusse von mehr als 20 Prozent erleide. Am 31. Januar 2017 liess der Versicherte eine Niveaubestätigung des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation einreichen, laut der sein Lehrabschluss einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis entsprach (IV-act. 86). Mit einer Verfügung vom 17. Februar 2017 wies die IV-Stelle das Begehren des Versicherten um eine Umschulung ab (IV-act. 87). Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hiess eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde (IV-act. 91) teilweise gut; es hob die Verfügung vom 17. Februar 2017 auf und es wies die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes (insbesondere des medizinischen Sachverhaltes) und zur anschliessenden neuen Verfügung an die IV-Stelle zurück (Entscheid IV 2017/125 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 26. Juli 2017; vgl. IV-act. 100). Am 26. Oktober 2017 beauftragte die IV-Stelle die SMAB AG mit der Anfertigung eines polydisziplinären Gutachtens (IV-act. 113). Dieses Gutachten wurde am 26. Februar 2018 erstellt (IV-act. 118). Die Sachverständigen hielten fest, der Versicherte leide an einer mässigen posttraumatischen Arthrose des linken oberen Sprunggelenks, an einer mässigen beidseitigen, rechtsbetonten Coxarthrose sowie – ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – an einer leichten depressiven Episode, an einem Senk- Spreizfuss beidseits und (verdachtsweise) an einer Gastritis. Die bisherige, körperlich sehr schwere Tätigkeit sei ihm nicht mehr zumutbar. Für eine leidensadaptierte Tätigkeit bestehe dagegen eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Als leidensadaptiert gälten körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten mit vermehrtem Sitzen und ohne häufiges Hocken. Zu vermeiden seien A.d. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   Nachtschichtbedingungen, ein aussergewöhnlicher Zeitdruck im Sinne einer Akkordarbeit und ein besonderer Verantwortungsbereich beziehungsweise ein ausserordentlich hoher Anspruch an die gedankliche Flexibilität. Die RAD-Ärztin Dr. med. D.___ qualifizierte das Gutachten als überzeugend (IV-act. 119). Mit einem Vorbescheid vom 25. April 2018 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit (IV-act. 123), dass sie die Abweisung seines Begehrens um berufliche Massnahmen vorsehe. Zur Begründung führte sie aus, seit dem April 2015 bestehe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für leidensadaptierte Tätigkeiten. Für die Hilfe bei der Stellensuche sei das regionale Arbeitsvermittlungszentrum zuständig. Dagegen liess der Versicherte am 29. Mai 2018 einwenden (IV-act. 126), „das Ganze“ sei „widersprüchlich und unsinnig“. Zur Eingliederung sei „gar nichts Vernünftiges geschrieben“ worden. Der Versicherte werde auf eine Vermittlung seines Rechtsvertreters hin stundenweise beschäftigt, denn er sei sehr arbeitswillig, aber „die IV macht ja nichts“. Es habe sich gezeigt, dass er voller Engagement etwa vier Stunden durchhalten könne. Der IV-Überwachungsdienst könnte den Versicherten einen halben Tag bei der Arbeit und nochmals am Abend filmen. Der Versicherte wäre damit einverstanden. Daraus würde man ersehen, dass er sein Limit auch bei einer leichten Arbeit relativ rasch erreicht habe. Die Sachverständigen der SMAB AG hätten sich nicht ausreichend mit dem Leitsymptom Schmerz auseinandergesetzt, was das Gutachten unbrauchbar mache. Die RAD-Ärztin Dr. D.___ notierte am 18. Juni 2018, dass kein Zweifel an der Zuverlässigkeit des Gutachtens der SMAB AG bestehe (IV-act. 127). Mit einer Verfügung vom 20. Juni 2018 wies die IV-Stelle das Begehren des Versicherten um berufliche Massnahmen ab (IVact. 129). Am 22. August 2018 liess der Versicherte (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. Juni 2018 erheben (act. G 1). Sein Rechtsvertreter beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von beruflichen Massnahmen. Zur Begründung führte er aus, angesichts einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit im erlernten Beruf habe der Beschwerdeführer einen Umschulungsanspruch. Der Umstand, dass er mittlerweile bald 60 Jahre alt sei, dürfe nicht gegen den Anspruch auf berufliche Massnahmen angeführt werden, denn der Beschwerdeführer habe von Beginn weg auf seinem Recht auf berufliche B.a. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1.

Der Beschwerdeführer hat sich im Mai 2014 unspezifisch für Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet. Die Beschwerdegegnerin hat sich im Laufe des Verwaltungsverfahrens folglich zu Recht mit den hauptsächlich in Frage kommenden beruflichen Eingliederungsmassnahmen, nämlich mit einer Umschulung und – als Folge der Verneinung eines Umschulungsanspruchs – mit einer Arbeitsvermittlung (für eine adaptierte Hilfsarbeit), befasst. Mit einer Mitteilung vom 11. September 2014 hat sie dem Beschwerdeführer eine Arbeitsvermittlung zugesprochen. Mit einer Mitteilung vom 10. November 2015 hat sie dann – unspezifisch – einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen verneint, was angesichts der damals bereits verbindlichen Mitteilung vom 11. September 2014 wohl am ehesten als eine wiedererwägungsweise Aufhebung der (noch vor dem Abschluss der medizinischen Behandlung) Massnahmen bestanden; die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) habe ihm diese aber verwehrt. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 1. Oktober 2018 die Abweisung der Beschwerde (act. G 5). Zur Begründung führte sie an, dass für leidensadaptierte Tätigkeiten eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestehe, weshalb der Beschwerdeführer weder einen Anspruch auf berufliche Massnahmen noch einen Rentenanspruch haben könne. B.b. Der Beschwerdeführer liess am 12. November 2018 an seinen Anträgen festhalten (act. G 7). Zur Begründung liess er auf ein Gutachten hinweisen, das im Auftrag der Unfallversicherung erstellt worden war. In diesem sei eine Arbeitsfähigkeit von 50–75 Prozent für leidensadaptierte Tätigkeiten attestiert worden. B.c. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (vgl. act. G 9).B.d. Der Beschwerdeführer liess am 11. Februar 2019 darauf hinweisen, dass die Unfallversicherung ihm eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 47 Prozent zugesprochen habe (act. G 10). B.e. Die Beschwerdegegnerin machte am 25. Februar 2019 geltend, für das vorliegende Verfahren müsse weiterhin das schlüssige Gutachten der SMAB AG massgebend sein (act. G 12). B.f. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte zugesprochenen Arbeitsvermittlung und als eine Verweigerung aller weiteren Arten beruflicher Eingliederungsmassnahmen interpretiert werden kann. Der Beschwerdeführer hat in der Folge die Eröffnung einer anfechtbaren Verfügung verlangt, allerdings hat sich seine Eingabe ausschliesslich auf einen allfälligen Umschulungsanspruch beschränkt. Folgerichtig hat sich die Beschwerdegegnerin ausschliesslich mit einem allfälligen Umschulungsanspruch befasst, was bedeutet, dass die Verweigerung aller übrigen in Frage kommenden beruflichen Massnahmen verbindlich geworden ist. Das gilt insbesondere auch für die Arbeitsvermittlung, weshalb offen bleiben kann, ob die Mitteilung vom 10. November 2015 diesbezüglich als eine Wiedererwägung, als eine prozessuale Revision oder als eine Revision im Sinne des Art. 17 Abs. 2 ATSG zu qualifizieren ist. Mit ihrer Verfügung vom 17. Februar 2017 hat die Beschwerdegegnerin später ausschliesslich das Begehren des Beschwerdeführers um eine Umschulung abgewiesen; die übrigen beruflichen Eingliederungsmassnahmen sind von dieser Verfügung nicht erfasst gewesen. Diese Verfügung ist aber vom Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen aufgehoben worden. Die Beschwerdegegnerin hat sich im anschliessend fortgesetzten Verwaltungsverfahren neu wieder nicht nur mit dem allfälligen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Umschulung, sondern auch mit einem allfälligen Anspruch auf eine Arbeitsvermittlung befasst. Mit der angefochtenen Verfügung hat sie sowohl einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Umschulung als auch einen solchen auf eine Arbeitsvermittlung verneint, was bedeutet, dass diese beiden beruflichen Eingliederungsmassnahmen, und nicht etwa nur die Umschulung, zum Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens gehören. Angesichts der verbindlichen Aufhebung einer früher zugesprochenen Arbeitsvermittlung am 10. November 2015 ist die Abweisung des Begehrens um eine Arbeitsvermittlung in der angefochtenen Verfügung wie eine Abweisung eines erstmaligen Begehrens um eine Arbeitsvermittlung zu behandeln. 2.   Eine invalide oder von einer Invalidität bedrohte versicherte Person hat einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung, wenn diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern, und wenn die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Art. 8 Abs. 1 IVG). Zu den Eingliederungsmassnahmen zählen die medizinischen Massnahmen, die Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, die Massnahmen beruflicher Art und die Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 8 Abs. 3 IVG). Ein Anspruch auf eine Umschulung besteht laut dem Art. 17 Abs. 1 IVG, wenn eine solche infolge einer Invalidität notwendig ist und wenn dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Eine umschulungsspezifische Invalidität liegt vor, wenn der erlernte Beruf infolge einer 2.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gesundheitsbeeinträchtigung nicht mehr uneingeschränkt ausgeübt werden kann. Gemäss der langjährigen konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichtes setzt ein Umschulungsanspruch eine Erwerbseinbusse im erlernten Beruf von etwa 20 Prozent voraus (vgl. Ulrich Meyer/ Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum IVG, 3. Aufl. 2014, Art. 17 N 3 f., mit zahlreichen Hinweisen). Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin bemisst sich die umschulungsspezifische – anders als die rentenspezifische – Invalidität nicht anhand des Ergebnisses eines Einkommensvergleichs gemäss dem Art. 16 ATSG. Hinsichtlich des Umschulungsanspruchs des Beschwerdeführers ist also nicht entscheidend, ob dieser als Hilfsarbeiter in einer leidensadaptierten Tätigkeit ein ähnlich hohes Erwerbseinkommen wie als gelernter Zimmermann erzielen könnte. Massgebend für den Umschulungsanspruch ist nämlich nicht, ob die versicherte Person rentenspezifisch invalid ist, sondern vielmehr, ob sie bei der Verrichtung des erlernten Berufs gesundheitsbedingt in einem relevanten Ausmass („etwa 20 Prozent“) eingeschränkt ist. Ansonsten könnten Berufsleute nur dann einen Anspruch auf eine Umschulung haben, wenn sie nicht nur im erlernten Beruf, sondern auch als Hilfsarbeiter eine Erwerbseinbusse von 20 Prozent erleiden würden. Bei einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit für eine ideal leidensadaptierte Hilfsarbeit wäre das nur der Fall, wenn das Erwerbseinkommen im erlernten Beruf mindestens 20 Prozent höher als der Zentralwert der Hilfsarbeiterlöhne wäre, was verwaltungs- und gerichtsnotorisch für eine Vielzahl von Berufen nicht zutrifft. Dadurch wäre ein erheblicher Teil der Versicherten, die ihren Beruf nicht mehr uneingeschränkt ausüben können, generell vom Anspruch auf eine Umschulung ausgeschlossen. Das kann offensichtlich nicht der Sinn des Art. 17 Abs. 1 IVG sein, zumal damit eine unerklärliche Schlechterstellung respektive eine unzulässige Ungleichbehandlung jener Versicherten, die einen Beruf mit einem tiefen Einkommensniveau erlernt haben, gegenüber jenen Versicherten verbunden wäre, deren Beruf ein höheres Einkommensniveau liefert. Vorliegend kann also hinsichtlich des Umschulungsanspruchs des Beschwerdeführers nur entscheidend sein, in welchem Ausmass der Beschwerdeführer gesundheitsbedingt bei der Ausübung des erlernten Berufs als Zimmermann beeinträchtigt ist. 2.2. Angesichts der von sämtlichen behandelnden und begutachtenden Ärzten einstimmig attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit für den erlernten Beruf des Zimmermanns ist der Beschwerdeführer ganz offensichtlich umschulungsspezifisch invalid, was bedeutet, dass er grundsätzlich einen Anspruch auf eine Umschulung hat. Allerdings gilt es, den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten, was insbesondere bedeutet, dass die gesamten Kosten für eine Umschulung (inkl. Taggelder) und der Eingliederungserfolg der Umschulung in einem angemessenen 2.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verhältnis zueinander stehen müssen. Damit der Beschwerdeführer eine – anspruchsvolle – Umschulung in einen Beruf mit einem deutlich höheren Lohnniveau erfolgreich abschliessen könnte, müsste er vorgängig zwingend Intensiv-Deutsch- Kurse und Vorbereitungskurse mit Blick auf den schulischen Teil einer anschliessenden Umschulung absolvieren, denn gemäss den Akten bestehen Einschränkungen in Bezug auf die schulischen Fähigkeiten und die mündliche Verständigung auf Deutsch; schriftliche Deutschkenntnisse sind kaum vorhanden (vgl. IV-act. 40–1 f.). Die eigentliche Umschulung würde mindestens drei Jahre dauern. Im hier allein massgebenden Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung am 20. Juni 2018 ist der Beschwerdeführer 60 Jahre alt gewesen. Er hätte eine Umschulung einschliesslich der notwendigen Vorbereitungen also aller Voraussicht nach nicht vor dem Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters abschliessen können, weshalb es unverhältnismässig gewesen wäre, eine Umschulung durchzuführen. Selbst wenn die Beschwerdegegnerin sofort nach dem Unfall (rund fünf Jahre vor der Eröffnung der angefochtenen Verfügung) begonnen hätte, eine Umschulung respektive die erforderlichen Vorbereitungskurse in die Wege zu leiten, hätte der Beschwerdeführer eine Umschulung erst wenige Jahre vor dem Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters abschliessen können. Im denkbar besten (aber unrealistischen) Fall wären ihm nach dem Abschluss der Umschulung noch fünf Jahre bis zur ordentlichen Alterspensionierung verblieben. Der geringe Eingliederungserfolg stünde in keinem Verhältnis zum hohen Kostenaufwand, den eine Umschulung zur Folge hätte. Eine Umschulung muss deshalb als unverhältnismässig qualifiziert werden, weshalb die angefochtene Verfügung bezüglich des Begehrens des Beschwerdeführers um eine Umschulung im Ergebnis als rechtmässig zu qualifizieren ist. Gemäss dem Art. 18 Abs. 1 lit. a IVG hat eine arbeitsunfähige versicherte Person, wenn sie eingliederungsfähig ist, einen Anspruch auf eine aktive Unterstützung der IV- Stelle bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes. Laut der langjährigen, konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt ein Anspruch auf eine Arbeitsvermittlung – entgegen dem klaren Wortlaut des Art. 18 Abs. 1 lit. a IVG – nicht nur eine Arbeitsunfähigkeit und eine Eingliederungsfähigkeit, sondern auch eine erhebliche Behinderung der versicherten Person bei der Arbeitssuche voraus (vgl. Meyer/ Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum IVG, 3. Aufl. 2014, Art. 18 N 4 und 6, mit Hinweisen). Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Art. 18 Abs. 1 IVG explizit auf die Arbeitsunfähigkeitsdefinition im Art. 6 ATSG verweist. Diese nimmt notwendigerweise auf drei Kriterien Bezug, nämlich auf eine quantitative, auf eine qualitative und auf eine zeitliche Komponente (so auch: Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 18 N 4). Die Frage nach der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person kann deshalb offensichtlich nicht nur mit einer Schätzung des Arbeitsfähigkeitsgrades beantwortet werden, denn notwendigerweise muss vorab geklärt werden, auf welche Art von Arbeit 2.4. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.   Bei genauer Betrachtung hat das vorliegende Beschwerdeverfahren zwei voneinander unabhängige Streitgegenstände betroffen, nämlich die Umschulung und die Arbeitsvermittlung. Die Beschwerdegegnerin hat zwar nicht zwei getrennte, sondern nur eine Verfügung erlassen, die beide Arten beruflicher Eingliederungsmassnahmen betroffen hat, aber das ändert nichts daran, dass es sich um zwei voneinander sich die Schätzung bezieht. Der Art. 6 ATSG erwähnt deshalb explizit (mehrfach) den bisherigen Beruf. Dieser zeichnet sich durch ein bestimmtes Anforderungsprofil aus. Er kann beispielsweise körperlich sehr belastend sein und häufiges Stehen und Gehen erfordern. Die Schätzung des Arbeitsfähigkeitsgrades kann für eine solche Art von Arbeit ein ganz anderes Ergebnis liefern als für eine körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeit. Bevor der Arbeitsfähigkeitsgrad geschätzt werden kann, muss deshalb vorab definiert werden, welche Art von Arbeiten respektive welche beruflichen Anforderungsprofile überhaupt noch in Frage kommen. Wenn eine versicherte Person – wie der Beschwerdeführer – vor dem Eintritt einer Gesundheitsbeeinträchtigung in der Lage gewesen ist, selbst Tätigkeiten zu verrichten, die als körperlich (sehr) schwer belastend zu qualifizieren sind, diese Person aber nach dem Eintritt einer Gesundheitsbeeinträchtigung nur noch leichte und wechselbelastende Tätigkeiten ausüben kann, liegt selbst dann eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit vor, wenn für ideal leidensadaptierte Tätigkeiten immer noch ein Vollpensum zumutbar ist. Die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person wird in einem solchen Fall nicht „vertikal“ reduziert (z.B. von 100% auf 70%), sondern sie wird „horizontal“ eingeschränkt: Vom gesamten Spektrum an in Frage kommenden Arten von Arbeiten vor dem Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigungen ist nur noch ein ganz kleiner Ausschnitt zumutbar; für eine Vielzahl von – vormals zumutbaren – Arbeiten muss nach dem Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert werden. Es liegt auf der Hand, dass sich eine solche „qualitative Arbeitsunfähigkeit“ massgeblich auf die Stellensuche auswirkt, denn wenn einer versicherten Person aufgrund einer Gesundheitsbeeinträchtigung anstelle des ganzen (vormaligen) Spektrums an Arbeiten nur noch ein kleiner Bruchteil davon offensteht, sinken die Chancen, eine geeignete Arbeitsstelle zu finden, drastisch. Beim Beschwerdeführer liegt nicht nur eine solche – erhebliche – qualitative Einschränkung, sondern auch eine quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor. Da er eingliederungsfähig und eingliederungswillig ist, hat er gemäss dem Art. 18 Abs. 1 lit. a IVG einen Anspruch auf eine Arbeitsvermittlung. Diesbezüglich erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtswidrig, weshalb sie im entsprechenden Teil aufzuheben ist. Die Sache ist zur Prüfung und Durchführung der in Frage kommenden Arbeitsvermittlungsmassnahmen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte unabhängige Entscheidgegenstände gehandelt hat. Diesem Umstand ist im Urteilsdispositiv Rechnung zu tragen. Dem Beschwerdeführer steht es frei, dieses Urteil beispielsweise nur bezüglich des einen Streitgegenstandes anzufechten und bezüglich des anderen Streitgegenstandes unangefochten in formelle Rechtskraft erwachsen zu lassen. Die angefochtene Verfügung betreffend die Verneinung eines Anspruchs auf Arbeitsvermittlung ist in Gutheissung der dagegen gerichteten Beschwerde aufzuheben. Es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine Arbeitsvermittlung hat. Die Sache ist zur Ermittlung und Durchführung der notwendigen Arbeitsvermittlungsmassnahmen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerde betreffend die Verneinung eines Umschulungsanspruchs ist abzuweisen. Dieser Verfahrensausgang ist hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen als ein je hälftiges Obsiegen und Unterliegen der beiden Parteien zu werten. Beide Parteien haben folglich die Hälfte der Gerichtskosten von 600 Franken, also je 300 Franken, zu bezahlen. Der Kostenanteil des Beschwerdeführers ist durch den geleisteten Kostenvorschuss von 600 Franken gedeckt; der Restbetrag von 300 Franken wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine hälftige Parteientschädigung auszurichten. Angesichts des durchschnittlichen Vertretungsaufwandes beläuft sich der entsprechende Anspruch des Beschwerdeführers praxisgemäss auf die Hälfte von 3'500 Franken, also auf 1’750 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 20. Juni 2018 betreffend die Arbeitsvermittlung aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung hat; die Sache wird zur Weiterführung des Verwaltungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdegegnerin hat die anteiligen Gerichtskosten für den die Arbeitsvermittlung betreffenden Teil des Beschwerdeverfahrens von 300 Franken zu bezahlen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für den die Arbeitsvermittlung betreffenden Teil des Beschwerdeverfahrens mit 1’750 Franken zu entschädigen. 4. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. Juni 2018 betreffend die Umschulung wird abgewiesen. 5. Der Beschwerdeführer hat die anteiligen Gerichtskosten für den die Umschulung betreffenden Teil des Beschwerdeverfahrens von 300 Franken zu bezahlen; der Restbetrag des von ihm geleisteten Kostenvorschusses von 600 Franken, also 300 Franken, wird ihm zurückerstattet. 6. Für den die Umschulung betreffenden Teil des Beschwerdeverfahrens wird das Begehren des Beschwerdeführers um die Zusprache einer Parteientschädigung abgewiesen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/12

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