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St.Gallen Versicherungsgericht 22.06.2018 IV 2018/1

22. Juni 2018·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·2,585 Wörter·~13 min·1

Zusammenfassung

Art. 21 Abs. 1 IVG. Art. 14 Abs. 1 IVV. Eine Video-Gegensprechanlage ist kein Hilfsmittel der Liste im Anhang zur HVI. Auf den beantragten elektrischen Türöffner besteht kein Anspruch, da der Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers eine solche Versorgung nicht notwendig macht. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Juni 2018, IV 2018/1).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2018/1 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 20.09.2019 Entscheiddatum: 22.06.2018 Entscheid Versicherungsgericht, 22.06.2018 Art. 21 Abs. 1 IVG. Art. 14 Abs. 1 IVV. Eine Video-Gegensprechanlage ist kein Hilfsmittel der Liste im Anhang zur HVI. Auf den beantragten elektrischen Türöffner besteht kein Anspruch, da der Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers eine solche Versorgung nicht notwendig macht. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Juni 2018, IV 2018/1). Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiberin Katja Meili Geschäftsnr.   IV 2018/1 Parteien A.___, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand  © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Hilfsmittel (elektrischer Türöffner/Video-Gegensprechanlage) Sachverhalt A.  A.a  A.___ leidet spätestens seit 1986 (Erstdiagnose 1990) unter den Folgen einer Multiplen Sklerose (IV-act. 5). Dr. med. B.___, Innere Medizin, speziell Rheumatologie FMH, berichtete am 26. Juli 1998 unter anderem über erstmals ca. ein Jahr zuvor aufgetretene wechselnde Arthralgien in den Handgelenken, den Knien beidseits und der linken Schulter. Im Vordergrund stünden Störungen der Feinmotorik (IV-act. 5-3 ff.). Am 31. Juli 2005 erlitt der Versicherte einen akuten inferoposterioren Myokardinfarkt mit Rechtsherzbeteiligung (IV-act. 24-3). Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Neurologie, diagnostizierte am 4. September 2006 eine Encephalomyelitis disseminata (Multiple Sklerose) mit sekundär chronisch progredienter Verlaufsform, eine Polyneuropathie unklarer Ätiologie und eine koronare Herzkrankheit. Der Versicherte habe unverändert eine eingeschränkte Gehfähigkeit und Feinmotorikstörungen der oberen Extremitäten mit Handicap beim Handeinsatz. Seit einiger Zeit sei er in urologischer Behandlung (IV-act. 42-7 f.). A.b  Am 7. Februar 2007 stellte der Versicherte bei der IV-Stelle ein Gesuch um Kostenübernahme der krankheitsbedingt notwendigen baulichen Veränderungen der neu bezogenen Eigentumswohnung (IV-act. 34, vgl. auch Schreiben vom 21. November 2005; IV-act. 26). A.c  Dr. med. D.___, Allgemeinmedizin FMH, berichtete am 23. Februar 2007 über einen chronischen Verlauf der Multiplen Sklerose mit zunehmender Geh- und feinmotorischer Störung. Er attestierte dem Versicherten seit 1. Oktober 2005 durchgehend eine Arbeitsunfähigkeit von 50% (volle Präsenzzeit bei halber Leistung). Bei der Arbeit als Regressspezialist führten die Behinderungen insbesondere in der Feinmotorik zu einer starken Verlangsamung. Er könne deshalb nur sehr langsam am Computer arbeiten und brauche für vergleichbare Arbeiten doppelt so lange wie früher (IV-act. 42-3 f.). Dr. C.___ hielt am 28. Februar 2007 unter anderem eine deutlich links betonte eingeschränkte Feinmotorik der Finger und Zehen beidseits fest. Im Finger- Nase-Versuch bestehe ein leichter, links betonter Intensionstremor (IV-act. 43). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.d  Mit Verfügung vom 8. November 2007 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Juni 2006 eine halbe Invalidenrente zu (IV-act. 59 f.). A.e  Am 6. August 2008 übermittelte die IV-Stelle dem SAHB Hilfsmittel-Zentrum St. Gallen die inzwischen vom Versicherten erhaltenen Rechnungen für die baulichen Änderungen der Wohnung, welche unter anderem ein Motorschloss für die Wohnungstüre inkl. Telefonanlage beinhalteten (IV-act. 70, vgl. IV-act. 69, 64). In seiner fachtechnischen Beurteilung vom 30. Oktober 2008 führte das SAHB bezüglich des Motorschlosses aus, die Ehefrau des Versicherten sei der Meinung, dieser habe Anspruch auf ein solches Schloss, weil er so zittere. Dies müsste ein ärztliches Zeugnis belegen. Das SAHB empfahl der IV-Stelle einen Kostenbeitrag in der Höhe des eingeholten Kostenvorschlags für einen einfachen Türautomaten mit Funkauslöser in der Höhe von Fr. 6‘000.-- zu leisten (IV-act. 72). A.f  Gestützt auf die Beurteilung des SAHB übernahm die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. April 2009 einen Kostenbeitrag von Fr. 6‘000.-- an einen elektrischen Türöffner. Sie hielt fest, Reparaturkosten würden vergütet, wenn sie trotz sorgfältigem Gebrauch entstünden und kein Dritter dafür hafte (IV-act. 83). A.g  Dr. C.___ befand am 3. September 2009, seit 1. September 2009 betrage die gesamte Arbeitsleistung des Versicherten 25 bis 30% (IV-act. 102). Gestützt darauf stellte der Versicherte am 8. September 2009 ein Gesuch um Rentenerhöhung (IV-act. 101). Dr. C.___ führte in ihrem Bericht vom 23. September 2009 aus, unter anderem bestehe eine zunehmende Gangataxie und Extremitätenataxie mit Intensionstremor der oberen Extremitäten beidseits. In zunehmendem Masse manifestierten sich auch kognitive Einschränkungen und eine ausgeprägte Bradyphrenie (IV-act. 104). Bei einer neuropsychologischen Abklärung in der Rheinburg-Klinik, St. Gallen, vom 23. und 24. September 2009 stellten die untersuchenden medizinischen Fachpersonen eine mittelschwer eingeschränkte neuropsychologische Leistungsfähigkeit mit eingeschränkter Belastbarkeit fest (IV-act. 108). Mit Verfügung vom 16. Dezember 2009 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Dezember 2009 eine ganze IV- Rente zu (IV-act. 117). B.  © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.a  Am 10. September 2017 beantragte der Versicherte unter anderem sinngemäss die Übernahme der Kosten einer Video-Gegensprechanlage mit Türöffner; er reichte eine Offerte im Gesamtbetrag von Fr. 3‘896.75 ein (IV-act. 138 f.). Die IV-Stelle teilte dem Versicherten mit Schreiben vom 25. September 2017 unter Verweis auf Ziffer 13.05* der Liste im Anhang zur Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51) mit, eine Gegensprechanlage inkl. Türöffner käme nur für Personen in Frage, welche letzteren für die Überwindung des Arbeitsweges benötigten. Da er nicht arbeitstätig sei, könne sie die Kosten nicht übernehmen (IV-act. 141). Der Versicherte brachte am 4. Oktober 2017 dagegen vor, er habe gestützt auf Ziffer 4.03 (gemeint wohl: 14.04) einen Anspruch auf das Hilfsmittel, da es seine Fähigkeit, den Kontakt zur Umwelt zu ermöglichen, erhalte. Der 2009 installierte Türöffner sei leider technisch total veraltet und eine Reparatur nicht mehr wirtschaftlich (IV-act. 142). B.b  Mit Vorbescheid vom 31. Oktober 2017 stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, das Begehren um eine Kostengutsprache für den elektrischen Türöffner und die Video-Gegensprechanlage abzuweisen. Zur Begründung führte sie aus, eine Video- Gegensprechanlage stelle kein Hilfsmittel der IV dar und könne deshalb nicht übernommen werden. Da der Versicherte nicht mehr arbeitstätig sei, bestehe kein Anspruch auf einen elektrischen Türöffner. Rechtsprechungsgemäss sei der Anspruch auf einen solchen ausschliesslich gestützt auf Ziffer 13.05* der HVI zu prüfen (IV-act. 145). B.c  Am 27. November 2017 verfügte die IV-Stelle entsprechend dem Vorbescheid (IVact. 147). C. C.a Gegen die Abweisungsverfügung erhob der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 29. Dezember 2017 Beschwerde. Er beantragte sinngemäss, die Verfügung sei aufzuheben sowie ihm Kostengutsprache für einen Türöffner mit Video-Gegensprechanlage zu erteilen. Er machte geltend, ein Anspruch auf Hilfsmittel bestehe ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit. Die beantragten Hilfsmittel ermöglichten ihm den Kontakt mit der Umwelt und das selbständige Fortbewegen. Bei seinen Blasen- und Darmproblemen eile es immer sehr. Wegen seiner zittrigen Hände © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte gelinge es ihm nicht, die Tür schnell genug mit dem Schlüssel zu öffnen, um die Toilette rechtzeitig zu erreichen. Ausserdem habe ihm die IV-Stelle 2009 eine Kostengutsprache für einen elektrischen Türöffner inklusive Reparaturkosten erteilt und er habe im Sinne der Besitzstandswahrung weiterhin Anspruch darauf (act. G1). C.b Am 21. Februar 2018 beantragte die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), die Beschwerde sei abzuweisen. Sie brachte vor, eine Video-Gegensprechanlage stelle kein Hilfsmittel im Sinne der HVI dar und könne daher nicht übernommen werde. Der automatische Türöffner falle unter die Hilfsmittel, welche nur abgegeben werden könnten, wenn sie für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich notwendig seien. Da der Beschwerdeführer nicht erwerbstätig sei und keine regelmässige Tätigkeit im Haushalt angenommen werden könne, seien die Voraussetzungen nicht erfüllt (act. G4). C.c Der Beschwerdeführer liess die Frist zur Einreichung einer Replik unbenützt ablaufen (act. G6). Erwägungen 1.  Nach Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) haben invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, zu denen unter anderem die Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 8 Abs. 3 lit. d IVG) gehört. Versicherte haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, derer sie für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder einer Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zweck der funktionellen Angewöhnung bedürfen (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 IVG). Der Versicherte, der infolge seiner Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Art. 21 Abs. 2 IVG). Der Bundesrat hat diese Aufgabe an das zuständige Departement delegiert (Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Dieses hat eine Verordnung über die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) erlassen. Gemäss Art. 2 Abs. 2 HVI besteht ein Anspruch auf die in der Liste im Anhang aufgeführten Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind. Auf die in dieser Liste mit einem Stern (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht nur dann ein Anspruch, wenn dieses Hilfsmittel für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder einer Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, für die Ausbildung, für die funktionelle Angewöhnung oder für eine ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig ist (Art. 2 Abs. 2 HVI). Im Anhang der HVI werden fünfzehn Hilfsmittelkategorien aufgezählt. Diese Auflistung ist abschliessend. Im Einzelfall ist innerhalb einer Hilfsmittelkategorie zu prüfen, ob die Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel ebenfalls abschliessend oder bloss beispielhaft ist. Damit die Kosten für eine Sache übernommen werden können, muss diese unter eine Hilfsmittelkategorie bzw. unter ein bestimmtes Hilfsmittel subsumiert werden können. Ist dies nicht der Fall, fällt eine Kostenübernahme ausser Betracht. 2.  Für die Beantwortung der Frage, ob die Kosten der Video-Gegensprechanlage aufgrund der HVI übernommen werden können, muss deren allfällige Einordnung in eine Hilfsmittelkategorie überprüft werden. Eine Video-Gegensprechanlage ist in keiner Hilfsmittelkategorie aufgeführt. Denkbar wäre einzig eine Subsumption unter dem Titel der Herstellung des Kontakts mit der Umwelt, Ziffer 15.05 (Umweltkontrollgeräte). Diese Ziffer bedingt jedoch, dass die versicherte Person schwerstgelähmt ist und nur durch diese Vorrichtung mit der Umwelt in Kontakt treten kann oder dass nur dadurch die selbständige Fortbewegung mit dem Elektrofahrstuhl innerhalb des Wohnbereichs ermöglicht wird. Diese Voraussetzungen sind vorliegend offensichtlich nicht erfüllt. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb den Antrag auf Übernahme der Kosten einer Video- Gegensprechanlage zu Recht abgewiesen. 3.  Weiter beantragt der Beschwerdeführer die Kostengutsprache für einen elektrischen Türöffner. Er macht sinngemäss geltend, da ihm die Beschwerdegegnerin bereits 2009 eine Kostengutsprache für einen Türöffner inklusive Reparaturkosten erteilt habe, bestehe im Sinne einer Besitzstandsgarantie weiterhin ein Anspruch darauf (act. G1). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zur Prüfung dieses Vorbringens ist vorerst der Inhalt der Verfügung vom 7. April 2009 (IV-act. 83) zu interpretieren. Es stellt sich dabei die Frage, ob die Beschwerdegegnerin mittels einer Feststellungsverfügung grundsätzlich über einen unbefristeten Anspruch auf das Hilfsmittel “elektrischer Türöffner“ entschieden hat oder ob sie nur rechtsgestaltend einen Kostenbeitrag an einen konkret bestimmten Türöffner geleistet hat. 3.1  Der Beschwerdeführer hatte an seiner Wohnungstüre ein Motorschloss mit Telefonanlage einbauen lassen und der IV-Stelle die Rechnung dafür am 14. Juli 2008 zugestellt (IV-act. 69). Das SAHB hatte sich in seiner Beurteilung vom 30. Oktober 2008 auf den Standpunkt gestellt, die verrechnete Lösung könne nicht als einfach und zweckmässig bezeichnet werden. Sie stelle für den Beschwerdeführer sicher die bestmögliche Lösung dar, ihres Erachtens hätte ein einfacher Türautomat mit Funkauslöser aber genügt (IV-act. 72). Das SAHB hatte eine approximative Offerte für eine solch einfache Lösung eingeholt, welche sich auf rund Fr. 6‘000.-- belaufen hatte (IV-act. 72-6 ff.). Die Beschwerdegegnerin übernahm mit der Verfügung vom 7. April 2009 einen Kostenbeitrag von Fr. 6‘000.-- “an einen“ elektrischen Türöffner. Sie hielt weiter fest, der Kostenbeitrag belaufe sich auf eine einfache und zweckmässige Lösung für einen Türautomaten mit Funkauslöser (IV-act. 83). Entgegen dem Wortlaut der Verfügung ist jedoch nicht davon auszugehen, dass sich der Beitrag auf irgendeinen beliebigen Türöffner bezog. Die Kostengutsprache erfolgte wohl nur deshalb nicht für die Anlage, welche der Beschwerdeführer tatsächlich hatte einbauen lassen, weil er keinen Anspruch darauf hatte. Gestützt auf die Einschätzungen des SAHB erachtete die Beschwerdegegnerin jene Installation als nicht einfach und zweckmässig im Sinne von Art. 2 Abs. 4 HVI. In solchen Fällen haben Versicherte im Rahmen der Austauschbefugnis i.S.v. Art. 21bis Abs. 2 IVG Anspruch auf Ersatz der Kosten bis höchstens zu dem Betrag, den die Versicherung für das Hilfsmittel aus der Liste aufgewendet hätte (Art. 8 Abs. 1 HVI). Die IV-Stelle hielt in ihrer Verfügung zudem fest, sie vergüte Reparaturkosten, wenn sie trotz sorgfältigem Gebrauch entstünden und kein Dritter dafür hafte (IV-act. 83). Damit sicherte sie die Übernahme allfälliger Reparaturkosten des konkreten Türöffners und nicht den Ersatz durch ein gleichwertiges Gerät bei fehlender Reparaturmöglichkeit zu. 3.2  Zusammenfassend übernahm die Beschwerdegegnerin mit der Gestaltungsverfügung vom 7. April 2009 einen Kostenbeitrag von Fr. 6‘000.-- an den © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte tatsächlich eingebauten Türöffner. Daraus ergibt sich kein Daueranspruch des Beschwerdeführers auf die Kostenübernahme eines beliebigen elektrischen Türöffners, welcher den Voraussetzungen der HVI entspricht. Im Weiteren ist daher der Anspruch auf Kostenübernahme neu zu prüfen. 4.  4.1  Bei Hilfsmitteln gilt die Invalidität dann als eingetreten, wenn der Gesundheitsschaden objektiv erstmals die Versorgung mit einem solchen Gerät notwendig macht. Die Invalidität i.S.v. Art. 21 IVG wird in Anlehnung an die Begriffsmerkmale von Art. 4 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 IVG konkretisiert: So ist die Voraussetzung der längeren Zeit dauernden Beeinträchtigung dann erfüllt, wenn das Hilfsmittel voraussichtlich während mindestens eines Jahres benötigt wird (ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl., Rz 11 f. zu Art. 21-21quater). Im Folgenden ist zu beurteilen, ob ein elektrischer Türöffner aus medizinischer Sicht für den Beschwerdeführer objektiv notwendig ist. 4.2  Bedingt durch die Erkrankung an einer Multiplen Sklerose leidet der Beschwerdeführer unbestritten an Störungen der Feinmotorik, welche den Einsatz seiner Hände erschweren (vgl. IV-act. 5-3 ff., 42 f., 104). Das bedeutet jedoch nicht, dass der Beschwerdeführer nicht fähig wäre, die Türe ohne elektrischen Türöffner zu öffnen. Der Beschwerdeführer macht vorliegend selbst geltend, aufgrund seiner Blasen- und Darmprobleme eile es immer sehr. Wegen seiner zittrigen Hände gelinge es ihm nicht, die Tür schnell genug mit dem Schlüssel zu öffnen, um die Toilette rechtzeitig zu erreichen (act. G1). Daraus ist zu folgern, dass er grundsätzlich in der Lage ist, die Wohnungstür selbst mit einem Schlüssel aufzuschliessen und zu öffnen. Nur in Stresssituationen, wenn er krankheitsbedingt möglichst schnell in die Wohnung gelangen sollte, bekundet er Schwierigkeiten, den Schlüssel in das Schlüsselloch einzuführen und zu drehen. Dies reicht jedoch nicht aus, um die Notwendigkeit eines elektrischen Türöffners zu bejahen. Allenfalls könnte dem Beschwerdeführer auch eine einfachere Massnahme, wie etwa eine Vergrösserung des Schlüsselkopfes, eine gewisse Erleichterung bei der Türöffnung verschaffen. Aus den aktenkundigen medizinischen Einschätzungen ergibt sich ebenfalls keine Notwendigkeit für einen elektrischen Türöffner. Dr. C.___ berichtete am 23. September 2009 zwar über eine © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte zunehmende Extremitätenataxie mit Intensionstremor der oberen Extremitäten beidseits. Sie hielt jedoch keine dadurch bedingten weitergehenden Einschränkungen, als die bereits vor der Verfügung vom 7. April 2009 bekannten Schwierigkeiten bei Computerarbeiten fest (IV-act. 104, vgl. IV-act. 42-3 f.). Die Rentenerhöhung mit Wirkung ab 1. Dezember 2009 erfolgte sodann vorwiegend aufgrund neu aufgetretener bzw. stärker gewordener kognitiver bzw. neuropsychologischer Einschränkungen; die Probleme der Feinmotorik standen nicht im Vordergrund (vgl. IV-act. 104, 108, 117). Insgesamt ist medizinisch keine spezifische Hilflosigkeit und damit auch keine Notwendigkeit eines neuen elektrischen Türöffners ausgewiesen. 5.  Somit ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist dem Beschwerdeführer anzurechnen. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1.  Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.  Der Beschwerdeführer bezahlt die Gerichtskosten von Fr. 600.--; diese Kosten sind durch den vom Beschwerdeführer in gleichem Umfang geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 22.06.2018 Art. 21 Abs. 1 IVG. Art. 14 Abs. 1 IVV. Eine Video-Gegensprechanlage ist kein Hilfsmittel der Liste im Anhang zur HVI. Auf den beantragten elektrischen Türöffner besteht kein Anspruch, da der Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers eine solche Versorgung nicht notwendig macht. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Juni 2018, IV 2018/1).

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