Skip to content

St.Gallen Versicherungsgericht 20.06.2019 IV 2017/388

20. Juni 2019·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·5,136 Wörter·~26 min·2

Zusammenfassung

Art. 16 ATSG. Einkommensvergleich, Tabellenlohnabzug Die Begründung des Tabellenlohnabzuges liegt nicht nur in den ökonomisch-betriebswirtschaftlichen Konsequenzen des Gesundheitsschadens (indirekte Lohnkosten), sondern auch in der – vorbestehenden oder durch den Gesundheitsschaden bewirkten – unterdurchschnittlichen intellektuellen Begabung oder anderweitigen Einschränkung, die es der vP nicht erlaubt, bei einem fiktiven Arbeitsfähigkeitsgrad von 100% ein dem Zentralwert entsprechendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Juni 2019, IV 2017/388).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2017/388 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 20.08.2019 Entscheiddatum: 20.06.2019 Entscheid Versicherungsgericht, 20.06.2019 Art. 16 ATSG. Einkommensvergleich, Tabellenlohnabzug Die Begründung des Tabellenlohnabzuges liegt nicht nur in den ökonomischbetriebswirtschaftlichen Konsequenzen des Gesundheitsschadens (indirekte Lohnkosten), sondern auch in der – vorbestehenden oder durch den Gesundheitsschaden bewirkten – unterdurchschnittlichen intellektuellen Begabung oder anderweitigen Einschränkung, die es der vP nicht erlaubt, bei einem fiktiven Arbeitsfähigkeitsgrad von 100% ein dem Zentralwert entsprechendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Juni 2019, IV 2017/388). Entscheid vom 20. Juni 2019 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. IV 2017/388 Parteien A.___, Beschwerdeführer, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Simon Krauter, S-E-K Advokaten, Zürcherstrasse 310, 8500 Frauenfeld, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Rente Sachverhalt A.    A.a  A.___ meldete sich am 20. Juli 2010 zum Bezug von IV-Leistungen an (IV-act. 1). Er beantragte ausdrücklich die Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen, eventualiter die Zusprache einer Invalidenrente. Seine Arbeitgeberin, die B.___ AG, teilte der IV-Stelle am 29. Juli 2010 mit (IV-act. 11), sie beschäftige den Versicherten als Monteur/Allrounder. Seit dem 1. Januar 2009 betrage der Jahreslohn Fr. 71'500.--. Der Auszug aus dem individuellen Beitragskonto des Versicherten wies für das Jahr 2009 aber einen Jahreslohn von Fr. 79'061.-- aus (IV-act. 7). Der Versicherte hatte eine Lehre als Schreiner (Bau und Fenster) mit dem eidgenössischen Fähigkeitsausweis abgeschlossen (IV-act. 10-4). Gemäss seinem Lebenslauf hatte der Versicherte anschliessend aber nur kurz in seinem erlernten Beruf gearbeitet (IV-act. 10-1). Der Hausarzt Dr. med. C.___ empfahl am 9. August 2010 "eine Abklärung in Richtung beruflicher Umschulung auf eine körperlich leichte, artverwandte Tätigkeit (z.B. im Aussendienst)" (IV-act. 18). Die IV-Stelle bewilligte am 18. Oktober 2010 eine Berufsberatung (IV-act. 20). Dr. C.___ betrachtete den Versicherten dann aber als für leidensadaptierte Tätigkeiten nur noch zu 25% arbeitsfähig (IV-act. 28). Der Facharzt für Rheumatologie Dr. med. D.___ gab am 14. April/10. August 2011 an (IV-act. 33), für eine adaptierte Tätigkeit (körperlich leicht bis gelegentlich mittelschwer, wechselbelastend, ohne Heben/Tragen von Lasten über 10 kg) bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. Im Oktober 2011 trat der Versicherte eine Stelle bei der Firma E.___ © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte an (IV-act. 40). Der Beschäftigungsgrad betrug 25%. Gemäss den Angaben des Versicherten gegenüber der IV-Stelle beinhaltete diese Arbeit leichte Tätigkeiten wie Fahren eines Rasenmähers und eines Schneeräumfahrzeuges und Reinigungsarbeiten. Die Eingliederungsverantwortliche schloss den Fall am 1. Dezember 2011 mit der Begründung ab, der Versicherte sehe sich nur zu 25% arbeitsfähig (IV-act. 41-8). Mit einer Verfügung vom 13. Februar 2012 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen, ohne diese aber zu spezifizieren (IV-act. 47). In einem Vorbescheid vom 1. Mai 2012 kündigte sie dem Versicherten die Abweisung seines Rentengesuches an (IV-act. 53). Sie begründete dies damit, dass bei einem Valideneinkommen von Fr. 71'500.-- in der angestammten Tätigkeit als Monteur und bei einem Invalideneinkommen von Fr. 59'979.-- in einer adaptierten Hilfstätigkeit ein Invaliditätsgrad von lediglich 16% resultiere. Der Versicherte liess in seiner Stellungnahme vom 31. Mai 2012 (IV-act. 58) eine rheumatologische Begutachtung beantragen, u. a. weil anfangs 2011 zusätzlich eine Osteoporose diagnostiziert worden sei. Mit einer Verfügung vom 13. Juni 2012 wies die IV-Stelle das Rentengesuch des Versicherten ab (IV-act. 60). Sie begründete das Festhalten an einem Invaliditätsgrad von 16% (bzw. an einem Arbeitsfähigkeitsgrad von 100% in einer adaptierten Hilfsarbeit) damit, dass die Osteoporose bei der massgebenden Arbeitsfähigkeitsschätzung berücksichtigt worden sei. Der Versicherte liess Beschwerde erheben und die Zusprache einer ganzen Invalidenrente, eventualiter die Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung beantragen (IV-act. 63). Dr. C.___ teilte dem Rechtsvertreter des Versicherten am 19. Juli 2012 mit (IV-act. 70-5), dass als neue Diagnose eine AC-Gelenksarthrose mit einer Ausdünnung der Supraspinatussehne aufgetaucht sei. Am 26. September 2012 liess der Versicherte dem Gericht einen Bericht des Facharztes für innere Medizin und Rheumatologie Dr. med. F.___ vom 14. September 2012 einreichen (IV-act. 75 f.), laut dem eine leichte Arbeit, teils sitzend, teils stehend, ohne regelmässiges Anheben der Arme und ohne stereotype Arbeiten mit den Armen noch zu 50-60% zumutbar waren. Dr. med. G.___ vom RAD notierte am 29. Oktober 2012 (IV-act. 87-2), es müsse von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden. Diese Verschlechterung könne vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung eingetreten sein. Da zudem möglicherweise ein Alkoholproblem vorliege, sei eine polydisziplinäre Begutachtung notwendig. Die IV-Stelle widerrief am 14. November 2012 die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte angefochtene Verfügung (IV-act. 91), worauf das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abgeschrieben wurde (IV-act. 98). A.b Die IV-Stelle ordnete am 19. Januar 2013 eine polydisziplinäre Begutachtung an (IV-act. 101). Die Sachverständigen der Medas Interlaken Unterseen GmbH führten in ihrem Gutachten vom 20. August 2013 aus (IV-act. 115), sie hätten die folgenden arbeitsfähigkeitsrelevanten Diagnosen erhoben: Chronisch therapieresistent erlebtes Lumbovertebralsyndrom (bestehend seit mehr als zehn Jahren, mit/bei funktionell akzentuierten Segmentkaskaden der unteren LWS, laut Akten MR-tomographisch dokumentierten mässigen Diskopathien, leichter WS-Fehlhaltung, muskulären Dysbalancen, intermittierenden ausstrahlenden Sensationen in die unteren Extremitäten, thorakal mässigen Scheuermann-Formationen, keiner höhergradigen degenerativen morphologischen Störung, keinen spezifisch entzündlichen Aspekten), funktionale Restbeschwerden ca. sieben Monate nach einer arthrokopischen subacromialen Bursektomie und Acromioplastik rechts in einem üblichen Mass und dokumentierte Osteoporose (mit/bei Behandlung mit Denusomab subkutan alle sechs Monate und Substitution mit Vitamin D3). Die Sachverständigen listeten auch die nichtarbeitsfähigkeitsrelevanten Diagnosen auf: Alkoholabhängigkeit, mindestens Alkoholmissbrauch, Insuffizienz/Mangel an Vitamin B12 und Vitamin D, Amblyopie links, Glaukom rechts, milde Hypolaktasie und Z. n. einem neuroendokrinen Tumor im proximalen Rektum (Resektion am 16. Dez. 2010). Auf die Frage nach der Arbeitsfähigkeit führten die Sachverständigen aus, es bestünden bereits sekundäre Folgeerkrankungen i.S. von Mangelerscheinungen und deren Auswirkungen. Hingegen fehlten kognitive Einschränkungen, die einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Auf der körperlichen Ebene lägen beim Versicherten ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom, funktionelle Restbeschwerden nach der arthroskopischen subacromialen Bursektomie und Acromioplastik rechts, eine Osteoporose und ein kachektischer Zustand mit Hypotrophie der Skelettmuskulatur vor. Die beiden zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeiten seien nicht mehr zumutbar. Für die aktuell ausgeübte Erwerbstätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50%. Für eine angepasste Tätigkeit sei der Versicherte ganztags arbeitsfähig mit einer leichten Leistungseinschränkung. Diese betrage maximal 20%. Als Rehabilitationsmöglichkeit gaben die Sachverständigen nur eine berufliche Eingliederung an. Medizinische Massnahmen (z.B. eine Physiotherapie oder die Sistierung des Alkoholkonsums) © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte wurden nicht genannt. Die Sachverständigen umschrieben die ideal leidensadaptierten Erwerbstätigkeiten folgendermassen: Möglichkeit zur individuellen Wahl von Wechselpositionen, keine repetitive Torsions- oder Schwenkbewegungen mit dem Rumpf oder dem Oberkörper, keine monotone vorgebeugte, kniende oder kauernde Tätigkeiten, Überkopftätigkeiten maximal während einer halben Stunde am Stück und höchstens zweimal pro Halbtag, Heben und Tragen von Lasten bis Brusthöhe maximal 20 kg, möglichst wenig Arbeiten auf behelfsmässigen Arbeitsflächen (Gerüste, Leitern, Podeste), kein Gehen im unebenen Gelände, im ebenen Gelände maximal eine Stunde, regelmässiges Treppensteigen ohne Beschränkung, leichte Tätigkeiten mit der oberen Extremität uneingeschränkt, mittelschwere Tätigkeiten mit der oberen Extremität nur vorübergehend, Tätigkeiten mit der unteren Extremität überwiegend leicht, mittelschwer nur kurzfristig, sitzende Tätigkeiten bei individuellen Wechselpositionen ohne Limite, stehende Tätigkeiten bei individuellen Wechselpositionen maximal eine halbe Stunde, kein geschultertes Tragen von Lasten. Für eine so umschriebene adaptierte Tätigkeit gingen die Sachverständigen von einer Arbeitsfähigkeit von mindestens 80% (bei vollzeitiger Beschäftigung) aus. Zur Alkoholsucht bzw. zum Alkoholmissbrauch hielten die Sachverständigen fest, bei einer allfälligen beruflichen Eingliederungsmassnahme sei eine Alkoholabstinenz (allenfalls mit einer Antabusmedikation) sinnvoll und zumutbar. Dr. G.___ vom RAD qualifizierte dieses Gutachten als ausführlich, schlüssig und nachvollziehbar, so dass auf es abgestellt werden könne. Sie hielt weiter fest (IV-act. 116), die Arbeitsfähigkeit adaptiert betrage 80% ganztags mit einer Leistungseinschränkung von 20% wegen eines vermehrten Pausenbedarfs. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei nicht damit zu rechnen, dass medizinische Massnahmen eine relevante Besserung des Gesundheitszustandes bewirken würden. A.c  Mit einem Vorbescheid vom 20. September 2013 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Rentenbegehrens an (IV-act. 119), da der Invaliditätsgrad nur 32% betrage (Valideneinkommen Fr. 73'053.--, Invalideneinkommen Fr. 49'421.--, nämlich 80% des Zentralwerts der Hilfsarbeitereinkommen). Der Versicherte liess die Ausrichtung mindestens einer Viertelsrente, eventualiter die Gewährung beruflicher Eingliederungsmassnahmen und die Vornahme weiterer Abklärungen beantragen (IV-act. 122). Er liess dies damit begründen, dass das Valideneinkommen ausgehend von einem Jahreseinkommen von © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fr. 79'061.-- festzusetzen sei und dass das Invalideneinkommen unter Berücksichtigung eines Tabellenlohnabzuges von 10% zu ermitteln sei. Am 30. Oktober 2013 verfügte die IV-Stelle die Abweisung des Rentenbegehrens, wobei sie von einem Invaliditätsgrad von 32% ausging (IV-act. 123). Dagegen liess der Versicherte Beschwerde erheben (IV-act. 127). Er beantragte dem Gericht die Zusprache einer halben Invalidenrente spätestens ab dem 1. April 2011 und eventualiter die Durchführung weiterer medizinischer und beruflicher Abklärungen durch die IV-Stelle. Am 12. November 2013 gab Dr. C.___ dem Rechtsvertreter des Versicherten an (IV-act. 130), letzterer sei auf dem linken Auge blind, benötige eine Dauerbehandlung wegen eines Barrettoesophagus und leide an degenerativen Schäden an der Wirbelsäule und an den Schultergelenken sowie an einer Osteoporose. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei der Versicherte maximal zu 50% arbeitsfähig. Im Rahmen einer interdisziplinären Schmerzsprechstunde in den Kliniken Valens wurde der Versicherte am 24. Februar 2014 ambulant internistisch-rheumatologisch und psychiatrisch untersucht; ausserdem unterzog sich der Versicherte dort einer kurzen Evaluation seiner körperlichen Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit. Im entsprechenden Bericht vom 28. Februar 2014 führten die Ärzte u.a. aus (IV-act. 139), die störenden Beschwerden des Bewegungsapparates seien auf mechanisch statische Beschwerden im Bereich des Achsenskeletts zurückzuführen. Man habe keine Anzeichen für eine entzündlich rheumatologische Erkrankung der Wirbelsäule gefunden. Radiologisch dokumentiert seien ausgeprägte degenerative Veränderungen der HWS und der LWS mit Diskopathien, jedoch ohne sichere Nervenkompression. Klinisch hätten sich keine Anzeichen für ein zervikoradikuläres oder lumboradikuläres Syndrom bzw. für eine zervikale Myelopathie ergeben. Die Beschwerden im Schultergürtelbereich seien als diskretes Engpasssyndrom mit Tendopathie der Infraspinatussehne bei St. n. subacromialer Dekompression bds. (ohne Hinweis auf eine insuffiziente Rotatorenmanschettenmuskulatur) zu interpretieren. Funktionell ergonomisch hätten sich arbeitsrelevante Probleme in der Form von unter Belastung zunehmenden Schmerzen im Nacken, im Kreuzbereich, im Schultergürtel und im Gesäss gezeigt. Generell hätten sich eine atrophierte Muskulatur und eine allgemeine Dekonditionierung feststellen lassen. Die psychiatrische Abklärung habe ein langjähriges, gravierendes Alkoholproblem im Sinne eines Alkoholabhängigkeitssyndroms mit einem ständigen Substanzgebrauch ergeben. Eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit mit einem seltenen Hantieren © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte von Lasten bis maximal 10-15 kg sei dem Versicherten ganztags möglich. Unter einer längerdauernden Belastung sollte der Versicherte regelmässig Kurzpausen einlegen können (ca. 1,5 bis 2 Std. pro Tag). Arbeiten auf Schulterhöhe oder im vorgeneigten Stehen sollten nur manchmal und das Heben von Lasten von der Taille bis zur Kopfhöhe sollte nur selten nötig sein. Therapeutisch sei die Behandlung des Vitamin B12-Mangels und des Vitamin D-Mangels weiterhin sinnvoll. Dasselbe gelte für die Antiosteoporosetherapie. Der Versicherte sollte sich zusätzlich einer intensiven Physiotherapie zur Kräftigung im Bereich der gesamten Wirbelsäule und des Rumpfs unterziehen. Damit könnte die Arbeitsfähigkeit gesteigert werden. Das Versicherungsgericht des Kantons St.Gallen ordnete am 11. Mai 2016 die Rückweisung an die IV-Stelle zur Weiterführung des Verwaltungsverfahrens an (IV-act. 146). Es führte aus, die Differenz zwischen dem von der damaligen Arbeitgeberin für 2009 angegebenen Jahreslohn von Fr. 71'500.-- und dem im individuellen Beitragskonto für 2009 verbuchten Jahreslohn von Fr. 79'061.-- sei nicht ausgeräumt worden. Das sei nachzuholen. Für den erlernten Beruf und für eine Tätigkeit als Monteur sei der Versicherte dauernd arbeitsunfähig. Ohne eine Umschulung könnte er also nur noch eine Hilfsarbeit ausüben. Bei einer Arbeitsunfähigkeit in einer adaptierten Hilfsarbeit von 20% und einem Tabellenlohnabzug von 10% könnte eine Erwerbseinbusse von 40% oder mehr resultieren. In dieser Situation müsse eine qualifizierte berufliche Eingliederung geprüft werden, die den Versicherten in die Lage versetzen würde, ein Invalideneinkommen zu erzielen, das die Erwerbseinbusse deutlich unter 40% senken würde. Damit stehe fest, dass die IV-Stelle den Grundsatz "Eingliederung vor Rente" verletzt habe. Zur Durchsetzung der Eingliederungspflicht des Versicherten könnte ein Verfahren nach Art. 21 Abs. 4 ATSG eingesetzt werden. Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft. A.d Die B.___ AG reichte am 29. Juni 2016 die Lohnabrechnungen ab Januar 2009 ein (IV-act. 150 bis 153). Diese zeigten, dass der Versicherte in einem beträchtlichen Umfang Überstunden geleistet hatte, was den Jahreslohn 2009 von Fr. 79'061.-erklärte. Eine Sachbearbeiterin der IV-Stelle notierte am 3. November 2016 (IV-act. 162), das Gericht habe das Valideneinkommen auf Fr. 76'332.-- festgesetzt. Der Versicherte wolle keine Umschulung, sondern eine Invalidenrente als Ergänzung zu seiner 50%-Stelle. Der Eingliederungsberater der IV-Stelle hielt am gleichen Tag fest (IV-act. 163-2), der Versicherte habe angegeben, dass eine Umschulung zum © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte technischen Kaufmann nicht in Frage komme, da er sich nicht in einem Büro vorstellen könne; ausserdem fehlten ihm die nötigen Ressourcen und er wolle auch keinen Alkoholentzug durchführen, weil sein Alkoholkonsum keine Probleme verursache. Der Eingliederungsberater führte dazu aus, eine Umschulung komme nicht in Frage, weil dem Versicherten die notwendigen Ressourcen fehlten. Zudem müsste vorgängig ein Alkoholentzug erfolgen. Die Erfahrung zeige, dass langjährige Alkoholiker nicht mehr über ein für eine Umschulung genügendes intellektuelles Potential verfügten. In seinem Schlussbericht vom 3. November 2016 (IV-act. 164) wies der Eingliederungsberater darauf hin, dass die intellektuellen Fähigkeiten des Versicherten immer unterdurchschnittlich gewesen seien, dass der Versicherte nur bis 1995 in seinem erlernten Beruf als Schreiner tätig gewesen sei und dass er danach Tätigkeiten mit geringeren intellektuellen Anforderungen ausgeführt habe. Zusammenfassend müsse von einer Umschulung abgeraten werden. Mit einer formellen Mitteilung vom 7. November 2016 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen (IV-act. 166). Dr. C.___ berichtete der IV-Stelle am 28. November 2016 (IV-act. 169), der Verlauf sei unverändert. Die körperlichen Einschränkungen wirkten stark limitierend für körperlich nur schon leicht anstrengende Tätigkeiten. Geistige oder psychische Einschränkungen lägen nicht vor. Dr. G.___ vom RAD hielt am 12. Dezember 2016 fest (IV-act. 170), der Gesundheitszustand des Versicherten sei seit dem Medas-Gutachten stationär, so dass weiterhin auf die entsprechende Arbeitsfähigkeitsschätzung abgestellt werden könne (adaptiert 80%). Aus medizinischer Sicht seien Umschulungsmassnahmen zumutbar. Durch medizinische Massnahmen respektive durch einen Alkoholentzug könne die Arbeitsfähigkeit nicht verbessert werden. Es sei möglich, dass sich der Alkoholmissbrauch negativ auf Umschulungsmassnahmen auswirken würde. Die IV- Stelle erkundigte sich am 9. Mai 2017 bei der B.___ AG, welches Einkommen der Versicherte aktuell in seiner angestammten Tätigkeit erzielen würde und ob nach wie vor im selben Umfang wie 2009 Überzeiten anfallen würden (IV-act. 177). Die B.___ AG antwortete am 23. Mai 2017 (IV-act. 179), dass der Versicherte aktuell Fr. 300.-monatlich mehr verdienen würde und dass die Überzeiten auch nach 2009 regelmässig angefallen wären. Der Versicherte liess am 30. Mai 2017 zwei medizinische Berichte einreichen (IV-act. 180). Eine Knochendichtemessung vom 10. Februar 2017 (IV-act. 181) hatte ergeben, dass sich die Knochendichte an der LWS und geringer auch am linken Schenkelhals vermindert hatte. Dr. G.___ vom RAD sah darin am 3. Juli 2017 © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte keinen Hinweis auf eine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes (IV-act. 183). Gemäss einer Aktennotiz einer Sachbearbeiterin der IV-Stelle vom 9. Mai 2017 (IV-act. 184) war das Valideneinkommen anhand des Durchschnitts der für 2009 (Fr. 79'061.--) und 2010 (Fr. 77'213.--) im individuellen Beitragskonto verbuchten Erwerbseinkommen auf Fr. 78'137.-- festzusetzen. Das Invalideneinkommen sei ausgehend von einem statistisch ermittelten Durchschnittslohn der Hilfsarbeiter für das Jahr 2009 (Fr. 61'238.--) und einem Arbeitsfähigkeitsgrad von 80% auf Fr. 48'990.-festzusetzen; es gebe keinen Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug. Die Erwerbseinbusse von Fr. 29'147.-- entspreche einem Invaliditätsgrad von 37%. Mit einem Vorbescheid vom 28. Juli 2017 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Rentenbegehrens an (IV-act. 186). Sie verwies auf den Einkommensvergleich, der einen Invaliditätsgrad von 37% ergeben habe. Der Versicherte liess am 4. September 2017 die Zusprache einer Viertelsrente, eventualiter einer halben Rente spätestens ab dem 1. April 2012 beantragen; (sub) eventualiter seien weitere Abklärungen zu tätigen (IV-act. 189). Zur Begründung liess er ausführen, es müsse von einem um Fr. 300.-- monatlich erhöhten Valideneinkommen (Fr. 78'137.-- plus Fr. 3'600.--) ausgegangen werden, das zudem der Nominallohnentwicklung anzupassen sei. Das Invalideneinkommen dürfe gemäss dem Gerichtsurteil maximal Fr. 44'092.-- betragen, zumal ein Tabellenlohnabzug von 10% angemessen sei. Zu prüfen wäre allenfalls, wie sich die fortschreitende Osteoporose auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Mit einer Verfügung vom 21. September 2017 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren des Versicherten ab (IV-act. 190). B.    B.a  Der Versicherte (Beschwerdeführer) erhob am 23. Oktober 2017 eine Beschwerde gegen die Abweisungsverfügung vom 21. September 2017 (act. G 1). Er beantragte die Ausrichtung mindestens einer Viertels- bzw. einer halben Rente spätestens ab dem 1. April 2011, eventualiter die Rückweisung der Angelegenheit an die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) zur Durchführung weiterer Abklärungen. Zur Begründung führte er aus, er sei nach seiner Lehre während vielen Jahren in der Glasmontage tätig gewesen. Seit Mitte Oktober 2011 sei er mit einem Pensum von aktuell 50% als Unterhaltsmitarbeiter angestellt. Sein Bruttolohn betrage Fr. 2'500.-- (x13). Seit April 2010 sei er in der angestammten Tätigkeit als Monteur von Garderobenschränken vollständig arbeitsunfähig. Es sei nicht umstritten, dass er in einer adaptierten Tätigkeit © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte zu 80% arbeitsfähig sei. Die Beschwerdegegnerin sei zu Recht von einem Valideneinkommen von mindestens Fr. 78'137.-- ausgegangen, denn es wären weiterhin Überstunden angefallen. Allerdings sei dieser Betrag um Fr. 3'600.-- zu erhöhen, da er aktuell Fr. 300.-- monatlich mehr verdienen würde. Das Valideneinkommen betrage deshalb mindestens Fr. 82'000.--. Nicht nachvollziehbar sei, dass die Beschwerdegegnerin von einem Invalideneinkommen von Fr. 48'990.-ausgegangen sei, denn das Versicherungsgericht habe in seinem Rückweisungsentscheid ein Invalideneinkommen von lediglich Fr. 44'092.-angenommen. Damit resultiere ein Invaliditätsgrad von 43,57%. Bei einem Tabellenlohnabzug von 20% würde sich der Invaliditätsgrad sogar auf 50% belaufen. Da die Einschränkungen bereits seit April 2010 bestünden, sei der Rentenanspruch am 1. April 2011 entstanden. Allenfalls bestehe der Rentenanspruch ab dem 1. April 2012, weil seit dem 18. April 2011 eine Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Monteur bestanden habe. B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 12. Januar 2018 die Abweisung der Beschwerde (act. G 4). Zur Begründung machte sie sinngemäss geltend, das Versicherungsgericht habe in seinem Rückweisungsentscheid darauf hingewiesen, dass es nur eine vorläufige Schätzung des Valideneinkommens vorgenommen habe, die für das nachfolgende Verwaltungsverfahren nicht bindend sei. Im individuellen Beitragskonto des Beschwerdeführers sei 2009 ein Jahresverdienst von Fr. 79'061.-und für 2010 ein solcher von Fr. 77'213.-- verbucht worden. Darin seien die Überstundenentschädigungen enthalten gewesen. Das Valideneinkommen entspreche dem Durchschnitt dieser beiden Einkommen; es belaufe sich auf Fr. 78'137.--. Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ausgehend von lohnstatistischen Angaben dürfe kein Tabellenlohnabzug erfolgen, denn der Beschwerdeführer könne in einem ganztägigen Pensum tätig sein. Ökonomische bzw. betriebswirtschaftliche Gründe für einen Tabellenlohnabzug seien gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unbeachtlich. Dementsprechend sei das Invalideneinkommen auf Fr. 48'990.-festzusetzen. Die aktuelle Tätigkeit des Beschwerdeführers sei adaptiert, das Pensum könnte gesteigert werden. Damit könnte der Beschwerdeführer Fr. 54'080.-- verdienen. Folglich betrage der Invaliditätsgrad nur 37%. B.c  Der Beschwerdeführer wandte in seiner Replik vom 22. Februar 2018 (act. G 8) insbesondere ein, das Valideneinkommen müsse gemäss der Bestätigung seiner © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte früheren Arbeitgeberin Fr. 81'737.-- betragen. Das Versicherungsgericht habe in seinem Rückweisungsentscheid nur in Bezug auf das Valideneinkommen weitere Abklärungen angeordnet. Deshalb sei davon auszugehen, dass das nun erneut angerufene Versicherungsgericht auch weiterhin von einem Invalideneinkommen von Fr. 44'092.-- ausgehen werde. Damit resultiere ein Invaliditätsgrad von über 40%, bei einem zusätzlichen Abzug vom Tabellenlohn sogar ein Invaliditätsgrad von über 50%. Da es keine Veranlassung gebe, von dem im Rückweisungsentscheid angenommenen Invalideneinkommen von Fr. 44'092.-- abzuweichen, bestehe ab dem 1. April 2012 bzw. wohl bereits ab dem 1. April 2011, ein Anspruch auf eine Rente. B.d Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 27. Februar 2018 auf eine Duplik (act. G 10). Erwägungen 1.   Eine versicherte Person, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern kann, die während eines Jahres durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen ist und die nach dem Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ist, hat gemäss dem Art. 28 Abs. 1 IVG einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Laut dem Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit dem Art. 16 ATSG wird für die Bemessung der Invalidität das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung und nach der Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung zu jenem Erwerbseinkommen gesetzt, das sie erzielen könnte, wenn sie gesund geblieben wäre. 1.1 Den Streitgegenstand des mit dem Urteil von 11. Mai 2016 abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens IV 2013/599 bildete ein allfälliger Invalidenrentenanspruch des Beschwerdeführers. Dieser Anspruch konnte aber nicht beurteilt werden, da nicht feststand, ob der Beschwerdeführer noch beruflich eingliederbar war, so dass der für einen Rentenanspruch massgebende Invaliditätsgrad noch gar nicht ermittelt werden © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte konnte. Aus dem Umstand, dass eigentlich der Rentenanspruch zu prüfen gewesen wäre, darf aber nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, dass das Versicherungsgericht in jenem Urteil für den Fall, dass wider Erwarten doch keine berufliche Eingliederung des Beschwerdeführers möglich sein sollte, bereits den Entscheid über einen allfälligen Invalidenrentenanspruch vorweggenommen hätte. Der – im Urteil ausdrücklich als vorläufig bezeichnete – Einkommensvergleich hat ausschliesslich dazu gedient zu prüfen, ob eine berufliche Eingliederungspflicht bestehe bzw. ob die Beschwerdegegnerin ihre Pflicht verletzt habe, eine solche Eingliederungspflicht zu prüfen (und gegebenenfalls durchzusetzen). Nur wenn die Frage nach einer beruflichen Eingliederungspflicht bereits damals hätte verneint werden können, hätte das Versicherungsgericht die weiteren Voraussetzungen eines Invalidenrentenanspruchs geprüft und dann über das vom Beschwerdeführer gestellte Begehren, ihm eine Invalidenrente zuzusprechen, entschieden. Deshalb entfaltet der im Urteil vom 11. Mai 2016 angestellte "vorläufige" Einkommensvergleich gegenüber den Parteien des damaligen und des aktuellen Beschwerdeverfahrens keine Bindungswirkung. Das Versicherungsgericht hat in diesem Urteil aber auch keine die Parteien bindende (Art. 56 Abs. 2 Satz 2 VRP) Rechtsauffassung zum Validen- und/ oder zum Invalideneinkommen geäussert. Die Beschwerdegegnerin ist deshalb nach der verbindlichen Verneinung einer beruflichen Eingliederungsmöglichkeit in der Mitteilung vom 7. November 2016 (vgl. IV-act. 166) beim Einkommensvergleich zur Prüfung eines allfälligen Invalidenrentenanspruchs des Beschwerdeführers nicht an eines oder mehrere Teilelemente des im Urteil angestellten "vorläufigen" Einkommensvergleichs gebunden gewesen. Das bedeutet natürlich, dass auch das Versicherungsgericht selbst bei der Überprüfung der Rechtmässigkeit der Verfügung vom 21. September 2017 bzw. bei der Beurteilung der aktuellen Begehren des Beschwerdeführers nicht an sein Urteil vom 11. Mai 2016 bzw. an eine darin geäusserte Rechtsauffassung gebunden ist. 1.2 Die Beschwerdegegnerin hat die Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers abgeklärt und ist zur Auffassung gelangt, dass diesem die für eine qualifizierte Umschulung in einen dem erlernten gleichwertigen Beruf erforderlichen Ressourcen fehlten und dass ein langjähriger Alkoholmissbrauch erfahrungsgemäss das intellektuelle Potential mindere (vgl. IV-act. 163-2). Gestützt darauf hat sie mit ihrer verbindlichen Mitteilung vom 7. November 2016 (vgl. IV-act. 166) eine © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Eingliederungspflicht verneint. Die sogenannte Invalidenkarriere des Beschwerdeführers kann also nur diejenige eines Hilfsarbeiters sein, denn aufgrund der überzeugenden Angaben im Gutachten der Medas Interlaken Unterseen GmbH vom 20. August 2013 (vgl. IV-act. 115) steht fest, dass der Beschwerdeführer sowohl in seinem erlernten Beruf als auch in der bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit ausgeübten Erwerbstätigkeit vollständig arbeitsunfähig ist. Das Invalideneinkommen eines Hilfsarbeiters ist rechtsprechungsgemäss anhand der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen schweizerischen Lohnstrukturerhebung zu ermitteln. Da die Anmeldung im Juli 2010 erfolgt ist, kann ein allfälliger Invalidenrentenanspruch frühestens am 1. Januar 2011 entstanden sein. Der Beschwerdeführer ist allerdings gemäss den Angaben im bereits genannten Medas-Gutachten erst ab April 2010 arbeitsunfähig gewesen, so dass das sogenannte Wartejahr (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) erst am 31. März 2011 erfüllt gewesen ist. Da also ein Rentenanspruch ab 1. April 2011 zu prüfen ist, muss das Invalideneinkommen anhand der Lohnstrukturerhebung 2010 (nominallohnangepasst für 2011) bemessen werden. Der Zentralwert der Bruttoerwerbseinkommen der Hilfsarbeiter hat sich im Jahr 2011 auf Fr. 61'910.-belaufen (vgl. den Anhang 2 der von der Informationsstelle AHV/IV herausgegebenen 10. Auflage 2019 des IVG). Das statistische Instrument des Zentralwerts ist so definiert, dass die Hälfte der erfassten Einzelfälle darüber und die andere Hälfte darunter liegt. Die Hälfte der Hilfsarbeiter hat also im Jahr 2011 weniger als Fr. 61'910.-- verdient. Da die intellektuellen Ressourcen des Beschwerdeführers, auch als sekundäre Folge des langjährigen Alkoholmissbrauchs, bescheiden sind, wäre dieser bei einer (fiktiven) Arbeitsfähigkeit von 100% auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht in der Lage, ein Jahreseinkommen von Fr. 61'910.-- zu erzielen, denn sein Einkommenspotential liegt unter dem Zentralwert. Diesen Konkurrenznachteil gegenüber einem intellektuell besser ausgestatteten und deshalb den Zentralwert erreichenden Hilfsarbeiter kann der Beschwerdeführer nicht dadurch kompensieren, dass er eine körperlich stark belastende Hilfsarbeit ausübt, um so das Einkommensniveau zu erhöhen (offensichtlich ist er auch nicht mehr in der Lage ist, Überstunden zu leisten). Dieser Konkurrenznachteil allein hat schon ein erheblich unterdurchschnittliches Einkommenspotential des Beschwerdeführers zur Folge. Die Höhe des Bruttoerwerbseinkommens jedes Arbeitnehmers ist das Resultat einer ganzen Reihe wirtschaftlicher Faktoren, die in der freien Wirtschaft zusammenwirken, um das Lohnniveau zu bestimmen. Dazu gehören nicht nur äussere Faktoren wie die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Konjunkturlage, die Konkurrenzsituation auf dem Markt für entsprechend qualifizierte Arbeitnehmer und die branchenspezifischen Gewinnaussichten, sondern auch Faktoren, die mit der Einsatzfähigkeit und der Einsatzbereitschaft des jeweiligen Arbeitnehmers zusammenhängen. Gesundheitlich angeschlagene Hilfsarbeiter, die naturgemäss ein höheres Risiko von Krankheitsabsenzen als gesunde Hilfsarbeiter aufweisen, die insbesondere im Hinblick auf betriebsbedingt notwendige, zeitlich beschränkte Einsätze an körperlich belastenden (und damit nicht zumutbaren) Arbeitsplätzen deutlich weniger flexibel sind als gesunde Hilfsarbeiter, die nicht fähig sind, bei Bedarf wenigstens in der Form "Überstunden" zu leisten, dass sie zu mehr als ihrem Arbeitsfähigkeitsgrad tätig sind, also auf die behinderungsbedingt notwendigen zusätzlichen Pausen verzichten oder sogar "echte" Überstunden (Beschäftigungsgrad vorübergehend über 100%) leisten, oder die krankheitsbedingt besondere Rücksichtnahme seitens der Vorgesetzten und/oder der Arbeitskollegen benötigen, müssen aus betriebswirtschaftlich-ökonomischen Gründen mit Selbstverständlichkeit tiefer entlöhnt werden als gesunde teilzeitlich tätige Hilfsarbeiter. Wenn man, wie es die Beschwerdegegnerin propagiert, solche betriebswirtschaftlich-ökonomischen Zwänge ignoriert und die Gleichwertigkeit von gesunden teilerwerbstätigen Hilfsarbeitern und gesundheitlich angeschlagenen teilarbeitsfähigen Hilfsarbeitern fingiert, so bezieht man einen Soziallohnanteil in den Einkommensvergleich ein, was offensichtlich gesetzwidrig ist und was mit dem sog. Tabellenlohnabzug ja gerade verhindert werden soll. Im vorliegenden Fall muss der behinderungsbedingt qualitativ und quantitativ reduzierten Leistungsfähigkeit bzw. dem gegenüber gesunden teilerwerbstätigen Hilfsarbeitern tieferen ökonomischen Wert der Arbeitsleistung des Beschwerdeführers durch das Abstellen auf ein Erwerbseinkommen Rechnung getragen werden, das ausgehend von einem korrigierten, nämlich um 10% unterschrittenen, Zentralwert ermittelt wird. Wenn das Invalideneinkommen des Beschwerdeführers direkt proportional zum Arbeitsfähigkeitsgrad aus dem Zentralwert abgeleitet würde, enthielte es nämlich im Umfang von 10% einen Soziallohn. Da der Beschwerdeführer gemäss den überzeugenden Darlegungen im Medas-Gutachten (vgl. act. 115-38) in einer ideal behinderungsadaptierten Hilfsarbeit zu 80% arbeitsfähig ist und da sich daran bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung gemäss der überzeugenden Einschätzung des RAD (vgl. etwa IV-act. 184-3) nichts geändert hat, beläuft sich das Invalideneinkommen auf Fr. 44'575.-- (Fr. 61'910.-- x 0,9 x 0,8). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.3 Die Beschwerdegegnerin hat ausgehend von den im individuellen Beitragskonto des Beschwerdeführers (vgl. IV-act. 156-1) für 2009 und 2010 verbuchten Jahreseinkommen von Fr. 79'061.-- und Fr. 77'213.-- ein Valideneinkommen von Fr. 78'137.-- ermittelt. Die monatlichen Lohnabrechnungen in den Jahren 2009 und 2010 (vgl. IV-act. 151, 152) zeigen aber, dass das Einkommen des Jahres 2009 bei durchgehend uneingeschränkter Gesundheit des Beschwerdeführers Fr. 80'601.-betragen hätte (nämlich Fr. 5'500.-- x 13 zuzüglich Überstundenentschädigungen von insgesamt Fr. 9'101.--). Die Differenz zu dem für 2009 verbuchten Jahreseinkommen von Fr. 79'061.-- ist darauf zurückzuführen, dass dem Beschwerdeführer in den Monaten April bis Juni 2009 Abzüge für Krankheitstage gemacht worden sind und dass ihm nicht beitragspflichtige Taggelder der Suva ausgerichtet worden sind. Im Laufe des Jahres 2010 ist der Beschwerdeführer arbeitsunfähig geworden. Allein schon der Umstand, dass er dadurch nicht mehr fähig gewesen ist, im gleichen Umfang wie im Jahr 2009 Überstunden zu leisten, schliesst es aus, das Jahreseinkommen 2010 als massgebend für die Bemessung des Valideneinkommens zu betrachten. Wäre der Beschwerdeführer das ganze Jahr 2010 über gesund gewesen und hätte er im selben Ausmass wie im Jahr 2009 Überstunden geleistet (vgl. IV-act. 179), so hätte er wiederum ein Jahreseinkommen von Fr. 80'601.-- erzielt. Das bedeutet, dass dem Einkommensvergleich ein Valideneinkommen von Fr. 80'601.-- zugrunde zu legen ist. Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 44'575.-- resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 36'026.--. Diese Einbusse entspricht einem Invaliditätsgrad von (aufgerundet) 45%. Der Beschwerdeführer hat somit rückwirkend ab dem 1. April 2011 einen Anspruch auf eine Viertelsrente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4 Die frühere Arbeitgeberin, die B.___ AG, hat der Beschwerdegegnerin am 23. Mai 2017 angegeben, der Beschwerdeführer hätte aktuell einen um Fr. 300.-- höheren Monatslohn erzielt (vgl. IV-act. 179). Das entspricht einem regulären Jahreseinkommen von Fr. 75'400.--. Natürlich hätte sich auch die Entschädigung für die im Jahr 2017 (im selben Umfang wie im Jahr 2009) geleisteten Überstunden entsprechend (um 5,45%) erhöht. Das entspricht einer jährlichen Überstundenentschädigung von Fr. 9'597.--. Das gesamte Jahreseinkommen 2017, und damit das Valideneinkommen 2017, beläuft sich somit auf Fr. 84'997.--. Der Zentralwert der Hilfsarbeiterlöhne hat sich im Jahr 2017 auf Fr. 67'102.-- belaufen (vgl. den Anhang 2 der von der Informationsstelle AHV/ IV herausgegebenen 10. Auflage 2019 des IVG). Bei einem Abzug vom Zentralwert von © Kanton St.Gallen 2026 Seite 15/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 10% und einem Arbeitsunfähigkeitsgrad von 20% resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 48'313.--. Die Erwerbseinbusse von Fr. 36'684.-- ergibt einen Invaliditätsgrad von 43%. Der Beschwerdeführer hat also für das Jahr 2017 noch einen Anspruch auf eine Viertelsrente. Da sich der Arbeitsunfähigkeitsgrad des Beschwerdeführers und die betriebswirtschaftlich-ökonomischen Ursachen des unter dem Zentralwert liegenden Einkommenspotentials in der Zeit zwischen 2011 und 2017 nicht bzw. nicht relevant verändert haben, hat der Beschwerdeführer durchgehend einen Anspruch auf eine Viertelsrente. 2.   2.1 Da die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat, ist die Sachverhaltsabklärung, die zur Bemessung des Betrages der Viertelsrente nötig gewesen wäre, natürlich unterblieben. Diese Abklärung müsste im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens durch das Gericht nachgeholt werden, um ein (rechtsgestaltendes) Urteil in der Form der Zusprache eines bestimmten Betrages der Viertelsrente erlassen zu können. Mit einem solchen Urteil würde dem Beschwerdeführer aber das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Festlegung des Betrages der Viertelsrente vorenthalten. Unter diesen Umständen besteht ein schutzwürdiges Interesse der beiden Parteien daran, dass das Gericht ein Feststellungsurteil über die Rentenstufe (Viertelsrente) und den Rentenbeginn (1. April 2011) erlässt und die Sache zur weiteren Abklärung und zur anschliessenden Verfügung über die Höhe der Viertelsrente an die Beschwerdegegnerin zurückweist. 2.2 Dieser Verfahrensausgang gilt trotz der Teilrückweisung an die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen als ein vollständiges Obsiegen des Beschwerdeführers. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- sind folglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Dem Beschwerdeführer wird der von ihr geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zurückerstattet. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten. Der für deren Höhe massgebende erforderliche Vertretungsaufwand ist insgesamt als durchschnittlich zu qualifizieren. Die Parteientschädigung ist deshalb praxisgemäss auf Fr. 3'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Entscheid © Kanton St.Gallen 2026 Seite 16/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1.  Die Beschwerde wird gutgeheissen und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. April 2011 einen Anspruch auf eine Viertelsrente hat; die Sache wird zur weiteren Abklärung und zur anschliessenden Verfügung über den Betrag der Viertelsrente an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2.  Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen; der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 3.  Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- zu entrichten. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 17/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 20.06.2019 Art. 16 ATSG. Einkommensvergleich, Tabellenlohnabzug Die Begründung des Tabellenlohnabzuges liegt nicht nur in den ökonomisch-betriebswirtschaftlichen Konsequenzen des Gesundheitsschadens (indirekte Lohnkosten), sondern auch in der – vorbestehenden oder durch den Gesundheitsschaden bewirkten – unterdurchschnittlichen intellektuellen Begabung oder anderweitigen Einschränkung, die es der vP nicht erlaubt, bei einem fiktiven Arbeitsfähigkeitsgrad von 100% ein dem Zentralwert entsprechendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Juni 2019, IV 2017/388).

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte

IV 2017/388 — St.Gallen Versicherungsgericht 20.06.2019 IV 2017/388 — Swissrulings