Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2017/328 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 25.09.2019 Entscheiddatum: 06.07.2018 Entscheid Versicherungsgericht, 06.07.2018 Art. 42 IVG. Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung und einen Intensivpflegezuschlag eines an einem Asperger-Syndrom leidenden Versicherten. Entgegen der Behauptung der IV-Stelle sind die Einschränkungen bzw. Probleme des Versicherten zu Hause nicht auf eine mangelhafte Erziehung zurückzuführen, sondern sie sind krankheitsbedingt. Die Angaben der Mutter des Versicherten zu dessen Einschränkungen sind glaubhaft und werden durch die Angaben der Fachleute und Betreuungspersonen gestützt. Der Versicherte ist auf eine andauernde persönliche Überwachung und in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen auf regelmässige und erhebliche Hilfe angewiesen, weshalb er einen Anspruch auf eine Entschädigung wegen einer mittelschweren Hilflosigkeit hat. Die IV-Stelle hat nicht ermittelt, wie gross der tägliche Betreuungsaufwand ist. Der Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag kann daher nicht geprüft werden. Diesbezüglich ist die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen. Gutheissung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. Juli 2018, IV 2017/328). Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger Geschäftsnr. IV 2017/328 Parteien A.___, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/23
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat lic. iur. Martin Boltshauser, c/o Procap Schweiz, Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Hilflosenentschädigung für Minderjährige Sachverhalt A. A.a A.___ wurde im März 2015 von seiner Mutter wegen eines Geburtsgebrechens bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen für medizinische Massnahmen angemeldet (IV-act. 10). A.b Dr. med. B.___, Kinder- und Jugendpsychiatrie FMH, berichtete der IV-Stelle am 1. Mai 2015 (IV-act. 15), dass der Versicherte am Geburtsgebrechen Ziff. 405, einem Asperger-Syndrom (ICD-10: F84.5, 18. März 2015), leide. Bereits am 1. April 2015 hatte dieselbe Ärztin einen Abklärungsbericht zuhanden von Dr. med. C.___, Kinder- und Jugendmedizin FMH, verfasst (IV-act. 66). In der Beurteilung hatte sie festgehalten, dass das Asperger-Syndrom beim Versicherten nicht leicht erkennbar sei, da er oft Blickkontakt halte und Mimik zeige. Bei der Untersuchung habe sich aber feststellen lassen, dass beides nicht sozial gerichtet sei und dass schon vor dem 5. Lebensjahr deutliche Auffälligkeiten in der sozialen Interaktion und der Kommunikation vorgelegen hätten. Die Unruhe und die Wutausbrüche zu Hause seien reaktiv als soziale Überforderung und Reizüberflutung durch die Schule, wo er sich sehr anpasse, zu verstehen. Die Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienste St. Gallen hatten im © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/23
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Untersuchungsbericht vom 13. Mai 2014 (IV-act. 27) als Diagnose noch eine Anpassungsstörung nach belastendem Lebensereignis (Burnout des Vaters, F43.2) angegeben. Die Oberärztin hatte festgehalten, dass der Versicherte mit der Ende letzten Jahres aufgetretenen Burnout-Situation des Vaters nicht umzugehen gewusst habe; er habe das Verhalten seines Vaters ihm gegenüber nicht verstanden und es auch nicht einordnen können. Mit dem positiven Genesungsprozess des Vaters habe sich auch das Verhalten des Versicherten verändert; seine Auffälligkeiten hätten zwischenzeitlich wieder deutlich abgenommen. A.c Dr. C.___ berichtete der IV-Stelle am 22. Juli 2015 über die Auffälligkeiten des Ver¬sicherten bis zum Erreichen des 5. Altersjahres (IV-act. 29). RAD-Ärztin Dr. med. D.___ notierte am 18. September 2015 (IV-act. 30), dass die versicherungsmedizinischen Voraussetzungen für das Geburtsgebrechen Ziff. 405 (Autismus-Spektrum-Störung) wegen zu wenigen Autismus-typischen Daten in den ersten fünf Lebensjahren nicht erfüllt seien. A.d In der Folge wies die IV-Stelle das Gesuch um eine Kostengutsprache für medizinische Massnahmen im Rahmen des Geburtsgebrechens Ziff. 405 mit Verfügung vom 5. Januar 2016 ab (IV-act. 43). Die dagegen erhobene Beschwerde zog der Rechtsvertreter des Versicherten wieder zurück (IV-act. 52-3). Das Beschwerdeverfahren wurde daher abgeschrieben (IV 2016/41, IV-act. 52-1 f.). B. B.a Im Februar 2016 meldeten die Eltern den Versicherten zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an (IV-act. 44). Sie gaben an, dass der Versicherte beim Anund Auskleiden, beim Aufstehen/Absitzen/Abliegen, bei der Körperpflege sowie bei der Fortbewegung und bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen sei. B.b Dr. C.___ berichtete der IV-Stelle am 29. März 2016 (IV-act. 54), dass er die gesundheitlichen Einschränkungen des Versicherten zu wenig beurteilen könne. Am 12. Mai 2016 berichtete Dr. B.___ (IV-act. 57), dass die psychischen Einschränkungen des Versicherten in einer erschwerten Selbstwahrnehmung und einer nicht altersentsprechenden Sozialkompetenz bestünden. Die ungenügende Reizfilterung © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/23
Publikationsplattform St.Galler Gerichte führe zu einer Reizüberflutung und einer Ermüdung, was sich unter anderem in Affektdurchbrüchen zeige. Die verminderte Selbststeuerung, die Defizite in den sozialen und kommunikativen Kompetenzen und die eingeschränkten exekutiven Funktionen müssten durch die Eltern dauernd kompensiert und reguliert werden. Zudem erschwerten sensorische Überempfindlichkeiten eine altersübliche Selbständigkeit. In kognitiv-intellektueller Hinsicht führten Konzentrationsschwierigkeiten und eine Ablenkbarkeit bei durchschnittlicher Intelligenz zu leichteren Lernschwierigkeiten. Die Angaben (der Eltern) über die Hilflosigkeit des Versicherten stimmten mit ihren Feststellungen überein. B.c E.___ von der Jugend- und Familienbegleitung hielt im Bericht vom Juli 2016 fest (IV-act. 67), dass die Mutter überfordert sei und sich mit ihren eigenen Verantwortungen unter Druck setze. Der Vater grenze sich aus oder reagiere gereizt auf Turbulenzen. Der Versicherte sei gut in der Schule. In Krisen-Situationen reagiere er affektiv; seine Gedanken blockierten und seine Ausbrüche würden äusserst grob. Das Leben der Normalität während der Schule überfordere ihn und seinen ebenfalls am Asperger-Syndrom leidenden Bruder. Beide seien zuhause gereizt und unnahbar. B.d Am 22. Juni 2016 fand eine Abklärung an Ort und Stelle statt (Abklärungsbericht vom 30. August 2016, IV-act. 73). Die IV-Abklärungsperson notierte, dass sich die Erziehung des Versicherten äusserst schwierig gestalte, da er zu Hause sämtliche Aufträge und Alltagsverrichtungen verweigere. Er sei sehr stur, dickköpfig, aufbrausend, aggressiv und dünnhäutig. In der Schule passe er sich hingegen an und falle nicht auf. Das Spielen mit anderen Kindern sei nur unter Aufsicht möglich. Der Versicherte könne sich verbal nicht gut ausdrücken und sich nicht in sein Gegenüber hineinversetzen, weshalb es regelmässig zu Auseinandersetzungen komme, in welchen der Versicherte auch die Fäuste einsetze. Bezüglich der Hilflosigkeit und des Betreuungsaufwands hielt die Abklärungsperson fest, dass dem Versicherten die Kleider bereitgelegt werden müssten, da er sonst immer das Gleiche anziehen würde. Schmutzige Wäsche, Flecken und schlechter Geruch störten ihn nämlich nicht. Bei Bedarf werde dem Versicherten grobe, grosse und zähe Nahrung wie z.B. ein Stück Fleisch zerkleinert oder man bestreiche ihm das Brot. Im Bereich der Körperpflege nehme der Versicherte partout keine Verrichtung vor. Die Zähne, das Gesicht und die Hände wasche er nur, wenn er mehrmals dazu aufgefordert und wenn er begleitet werde. Eine Morgentoilette finde aufgrund der Verweigerungshaltung nicht statt. Auch © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/23
Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Zahnreinigung am Abend sei nicht angemessen; die Zähne müssten jeweils nachgereinigt werden. Der Versicherte sei kaum zum Duschen zu bewegen. Er müsse darauf vorbereitet, mehrere Male aufgefordert und begleitet werden. Er selbst nehme keine eigentliche Reinigung vor. Ihn interessiere es auch nicht, ob die Seife und das Shampoo korrekt abgespült seien. Das Haare waschen werde von der Mutter übernommen. Nach dem Verrichten der Notdurft betätige der Versicherte die Spüle nicht zuverlässig und er hinterlasse die Toilette in einem schmutzigen Zustand. Der Versicherte kenne die Gefahren im Strassenverkehr und könne die Regeln umsetzen. Er habe nur einen gleichaltrigen Freund. Mit den Mitschülern verstehe er sich in der Regel nicht. Zum Fussball spielen oder Schlitteln müsse er immer begleitet werden, da es sonst zu Streit und Schlägereien komme. Der Versicherte könne über einen Zeitraum von einer Stunde alleine zu Hause gelassen werden. Die Mutter habe dabei aber ein ungutes Gefühl. Zudem dürfe der kleine Bruder nicht anwesend sein, da es sonst zu Auseinandersetzungen und Streit komme. Die Mutter des Versicherten hielt am 25. August 2016 ergänzend und korrigierend fest, dass sich der Versicherte in der Schule anpasse, was für ihn sehr kräfteraubend sei; den so erzeugten Druck lasse er zu Hause heraus. Der zusätzliche Aufwand beim Essen sei grösser als bei einem gleichaltrigen gesunden Jungen. Der Versicherte komme auch nach der Aufforderung nicht sofort zum Essen und stehe immer wieder vom Esstisch auf. Er zerschneide das Essen nur selten; in der Regel steche er ein ganzes Stück auf die Gabel und esse dieses dann unordentlich. Er müsse dauernd ermahnt werden, gerade zu sitzen. Nach dem Verrichten der Notdurft müsse der Versicherte angeleitet werden, die Hände zu waschen. Die Reinigung sei nicht immer sauber. Der Versicherte sei unzuverlässig. Bei Wutanfällen laufe er ohne Ankündigung davon. Er halte sich auch nicht an Abmachungen und müsse oft gesucht werden. Die Situation mit beiden Kindern gleichzeitig sei von Wutanfällen, Streit und sich gegenseitig auf die Nerven gehen gezeichnet. Die Abklärungsperson hielt in ihrer Stellungnahme vom 30. August 2016 fest (IV-act. 73-7 f.), dass nur die Mutter am Gespräch teilgenommen habe. Während des Gesprächs sei die Familienbegleiterin E.___ mit den Söhnen nach draussen spielen gegangen, da die Mutter nicht gewollt habe, dass diese etwas vom Gespräch mitbekämen. Der Haushalt sei sehr unordentlich gewesen. Überall hätten Gegenstände herumgelegen. Die Mutter habe erklärt, dass sie komplett am Anschlag sei. Sie sei nervlich am Ende und könne nicht mehr. Die beiden Kinder seien unglaublich streng und beschäftigten sie von morgens bis abends. Sie sei zu 50 % erwerbstätig; wegen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/23
Publikationsplattform St.Galler Gerichte der belastenden Familiensituation sei sie derzeit jedoch arbeitsunfähig geschrieben. Die Abklärungsperson kam zum Schluss, dass aufgrund der ausgeprägten Verweigerungshaltung die Gefahr einer Verwahrlosung bestehe, weshalb in den meisten Bereichen eine indirekte Dritthilfe und im Verlauf teilweise eine direkte Übernahme nötig sei. Diese Dritthilfe könne im Rahmen einer ständigen persönlichen Überwachung berücksichtigt werden. B.e Eine IV-Sachbearbeiterin notierte am 8. November 2016 (IV-act. 75), dass es sich gemäss der mündlichen Rücksprache insbesondere mit dem RAD bezüglich der Hilflosigkeit um ein medizinisches und nicht um ein erzieherisches Problem handle. B.f Mit Vorbescheid vom 20. Dezember 2016 (IV-act. 79) stellte die IV-Stelle dem Versicherten eine Entschädigung wegen einer leichten Hilflosigkeit vom 11. Februar 2015 bis 31. Mai 2020 (Revision) in Aussicht. Zur Begründung hielt sie fest, dass aufgrund der ausgeprägten Verweigerungshaltung eine Überwachung mit klaren Strukturvorgaben nötig sei. Daher könne eine dauernde persönliche Überwachung berücksichtigt werden. Dagegen liess der Versicherte am 1. Februar 2017 einwenden (IV-act. 82), im Abklärungsbericht vom 22. Juni 2016 sei eindrücklich ausgeführt worden, dass er aufgrund seiner Behinderung in mindestens zwei Lebensbereichen auf indirekte Dritthilfe angewiesen sei. Die indirekte Dritthilfe könne nicht im Rahmen der ständigen persönlichen Überwachung berücksichtigt werden. Er habe somit Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades. Des Weiteren sei der Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag zu prüfen. B.g Auf Anfrage hin erteilte die Klassenlehrerin der IV-Abklärungsperson am 3. März 2017 telefonisch die Auskunft, dass der Versicherte während des Schulunterrichts, unter klaren Strukturen, ein unauffälliger Schüler sei. Er sei eher ein Einzelgänger und benötige oft seine Ruhe. Dennoch sei er im Schulverband gut integriert und akzeptiert. Während der Pause begebe er sich mit seinen Schulfreunden selbständig auf den Pausenplatz. Dabei komme es in der Regel nicht zu Streitereien oder Zwischenfällen, bei welchen eingegriffen werden müsste. Höchstens beim Fussballspielen komme es zu kleinen Konflikten. Kürzlich habe sich der Versicherte mit seiner Klasse im Herbstlager befunden. Dort habe er eine Woche mit einem Jungen aus der Parallelklasse im selben Zimmer verbracht. Es habe keine Streitigkeiten gegeben. Während dieser Woche habe gut beobachtet werden können, dass dem Versicherten © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/23
Publikationsplattform St.Galler Gerichte das angemessene Essen mit Gabel und Messer möglich sei. Nach dem Toilettengang benötige er keine Hilfe. Vor und nach dem Turn- und Schwimmunterricht ziehe er sich selbständig aus- und an. Der Versicherte verhalte sich gegenüber allen Lehrpersonen anständig und freundlich. Sie habe aber z.B. an Elternabenden feststellen können, dass das Verhalten des Versicherten gegenüber den Eltern ein anderes sei. Die Lehrerin unterzeichnete das korrigierte Gesprächsprotokoll am 20. März 2017 (IV-act. 88). B.h Die IV-Abklärungsperson notierte am 29. März 2017 (IV-act. 89-5), dass die Angaben der Eltern kritisch zu würdigen seien, da offensichtliche Diskrepanzen vorlägen (siehe Angaben beim Bruder). Es scheine, dass grösstenteils die Erziehungsmethoden und die Geschwisterkonstellation das Verhalten des Versicherten beeinflussten. Im Übrigen habe die Mutter gerade kürzlich ein Rentengesuch gestellt. B.i RAD-Arzt Dr. med. F.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, notierte am 27. April 2017 (IV-act. 83), die weiterführenden Abklärungen hätten ergeben, dass die Überwachungsbedürftigkeit nicht in allen Lebensbereichen im geltend gemachten Ausmass erforderlich sei. Dem Versicherten sei es im strukturierten Rahmen der Schule sowie auch bei mehrtägigen Schulveranstaltungen (Herbstlager) sehr wohl möglich, ohne besondere Betreuung den geforderten Tätigkeiten nachzukommen, ohne dass relevante Auffälligkeiten zu verzeichnen wären. Er sei auch in der Lage, den Schulweg alleine zu bewältigen. Die Asperger-Symptomatik sei nicht so ausgeprägt, dass von einer andauernden Überwachungsbedürftigkeit in allen Lebensbereichen gesprochen werden könnte. Die andauernde Überwachungsbedürftigkeit scheine sich vielmehr auf den häuslichen Bereich zu konzentrieren. Aus medizinischer Sicht sei die Notwendigkeit einer erheblichen und andauernden Begleitung nicht ausgewiesen. B.j Mit Vorbescheid vom 3. Mai 2017 ersetzte die IV-Stelle den Vorbescheid vom 20. Dezember 2016 und kündigte dem Versicherten die Abweisung des Gesuchs um eine Hilflosenentschädigung an (IV-act. 91). Zur Begründung hielt sie fest, neue Abklärungen hätten ergeben, dass keine Hilfsbedürftigkeit in einem solch grossen Ausmass vorliege, dass ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bestünde. Dagegen liess der Versicherte am 2. Juni 2017 einwenden (IV-act. 95), dass der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung allein aufgrund der Antwort der Lehrerin verneint worden sei. Diese könne jedoch nur einen kleinen Teil des Tagesablaufs des Versicherten überprüfen. Es sei aktenkundig, dass sich der Versicherte in der Schule stark anpasse © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/23
Publikationsplattform St.Galler Gerichte und sich dort auch wegen des Druckes einigermassen "korrekt" verhalte. Zuhause könne er dieses "Angepasstsein" aber nicht halten, was für Kinder mit einer Autismus- Spektrum-Störung bezeichnend sei. Für die Beurteilung des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung seien die indirekte Hilfe und die Überwachungsbedürftigkeit über den ganzen Tag verteilt zu prüfen. Erfahrungsgemäss seien der Morgen und der Abend am betreuungsintensivsten. Bezüglich der Notdurftverrichtung sei festzuhalten, dass die Lehrpersonen die Kinder nicht auf die Toilette begleiten dürften; die Lehrerin könne die Reinlichkeit und das Händewaschen also gar nicht überprüfen. Am 30. Juni 2017 reichte der Rechtsvertreter einen Bericht der Ergotherapeutin des Bruders des Versicherten ein und erklärte, dass dieser Bericht für den vorliegenden Fall die gleiche Bedeutung habe (IV-act. 97). Kinder mit einer Autismus-Spektrum-Störung hätten im Bereich der Schule aufgrund der dortigen strukturierten Anforderungen weniger Mühe. Sie müssten sich dort aber sehr anstrengen und hätten dann die Energie nicht mehr, um zuhause ebenfalls mit der gleichen Ausgeglichenheit zu leben. Die Angelegenheit sei noch einmal zu überprüfen und dem Versicherten sei mindestens eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zuzusprechen. B.k Mit Verfügung vom 11. Juli 2017 wies die IV-Stelle das Gesuch um eine Hilflosenentschädigung wie angekündigt ab (IV-act. 98). Zum Einwand hielt sie fest, dass es offensichtliche Diskrepanzen zwischen den Aussagen der Mutter und dem alltäglichen Verhalten des Versicherten gebe. Daher sei es angemessen gewesen, das gesamte Umfeld, insbesondere die Schule, zu befragen. Demnach liege keine invaliditätsbedingte Überwachungsbedürftigkeit vor. Geschwisterkonstellationen könnten nicht berücksichtigt werden. C. C.a Gegen diese Verfügung liess der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 11. September 2017 Beschwerde erheben (act. G 1). Sein Rechtsvertreter beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung der Angelegenheit an die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zur Abklärung der Hilflosigkeit und des Intensivpflegezuschlags. Zur Begründung machte er geltend, es sei unhaltbar, dass die Beschwerdegegnerin die im Abklärungsbericht aufgeführten Einschränkungen aufgrund einer rein telefonischen Rückfrage bei der Klassenlehrerin in Frage gestellt und letztlich den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung abgelehnt habe. Die Lehrerin könne zu © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/23
Publikationsplattform St.Galler Gerichte gewissen Punkten nur oberflächlich Auskunft geben. Bezüglich des Essens sei nie die Notwendigkeit einer direkten Dritthilfe geltend gemacht worden. Die Lehrerin sei gar nicht dazu befragt worden, ob beim Essen eine indirekte Dritthilfe notwendig sei. Weitaus wichtiger sei aber, dass sich der Beschwerdeführer in der Schule nur mit einem grossen persönlichen Einsatz adäquat verhalten könne, was er dann zu Hause eben nicht mehr könne. Dieses für Menschen mit einer Autismus-Spektrum-Störung typische Verhalten sei von der Beschwerdegegnerin überhaupt nicht gewürdigt worden. Diese habe die Aussage der Lehrerin in den Vordergrund gestellt und die Aussage der Mutter durch den Hinweis, dass erzieherische und familiäre Probleme bestünden, entwertet. Dabei habe die Beschwerdegegnerin in einer internen Notiz vom 8. November 2016 selbst festgehalten, dass es sich vorliegend um ein medizinisches und nicht um ein erzieherisches Problem handle. Des Weiteren habe die Beschwerdegegnerin die Voraussetzungen eines Intensivpflegezuschlages nicht geprüft. C.b Ein Fachberater des Bereichs Hilflosenentschädigung/Sachleistungen notierte am 24. Oktober 2017 (IV-act. 105), dass zu Hause ein grösseres Konfliktpotential vorhanden zu sein scheine, insbesondere weil beide Kinder gewisse Verhaltensauffälligkeiten aufwiesen. Der Beschwerdeführer benötige eine klare Struktur. Inwiefern eine solche zu Hause gewährleistet werde, sei schwierig zu beantworten. Jedenfalls werde in erster Linie von familiären Schwierigkeiten mit einer schwierigen Geschwisterkonstellation berichtet. Die Abweisung des Gesuchs um eine Hilflosenentschädigung sei korrekt gewesen. C.c Die Beschwerdegegnerin beantragte am 8. November 2017 die Abweisung der Beschwerde (act. G 4). Zur Begründung hielt sie fest, im Vordergrund stehe die strittige Frage, wie der IV-Abklärungsbericht, die Aussage der Lehrerin und die Stellungnahme des RAD vom 27. April 2017 zu würdigen seien. Die Beobachtungen der Klassenlehrerin hätten gezeigt, dass der Beschwerdeführer entgegen den Aussagen der Mutter bei der Körperhygiene, beim Essen und beim An- und Ausziehen nicht auf Hilfe angewiesen sei. Da der Aufenthalt im Herbstlager mehrtägig gewesen sei, habe sich die Klassenlehrerin sehr wohl ein objektives Bild über den Beschwerdeführer machen können. Des Weiteren sprächen gewisse Aspekte dafür, dass für das Verhalten des Beschwerdeführers die familiäre Situation, insbesondere das Burnout des Vaters, verantwortlich sei. Die kritische Sichtweise der IV-Abklärungsperson sei © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/23
Publikationsplattform St.Galler Gerichte vom RAD bestätigt worden. Der Intensivpflegezuschlag setze einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung voraus, welcher vorliegend fehle. C.d Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers machte in seiner Replik vom 5. März 2018 ergänzend geltend (act. G 10), dass der ihm am 27. Februar 2018 zugestellte Bericht der Ergotherapeutin G.___ die Aussagen der Mutter im Abklärungsbericht bestätige. Auch aus der Stellungnahme der Familienbegleiterin vom 9. Februar 2018 ergebe sich klar, dass die Situation zu Hause durch die Behinderung und nicht durch eine schlechte Familienplanung oder durch eine überforderte Mutter entstanden sei. Demnach müsse die Notwendigkeit der indirekten Hilfe in den einzelnen Lebensverrichtungen und der Überwachungsbedarf noch einmal überprüft werden. Hierzu seien Fachpersonen der Autismushilfe beizuziehen. Die Sozialbegleiterin E.___ hatte dem Rechtsvertreter am 9. Februar 2018 berichtet (act. G 10.2), dass sie eine derart schwierige Familiensituation mit diesen andersartigen, aus ihrer Sicht komischen Problemen während ihrer 12-jährigen Tätigkeit bei der Jugend- und Familienbegleitung noch nie erlebt habe. Die sozialen Kompetenzen des Beschwerdeführers und seines Bruders seien nicht altersentsprechend oder fehlten. Aus ihrer Sicht könnten die Brüder niemals alleine bleiben. Sie stritten sich oft derb untereinander. Sie kopierten extrem das Verhalten der Mitschüler. Wenn sie nach Hause in den Schutz der Familie kämen, brächen sie fast zusammen. Beim Beschwerdeführer drücke sich dies in einer lauten, derben Sprache und einem respektlosen Einverleiben von essbaren Dingen aus. Sie habe erlebt, wie er stürmisch durch die Esswaren gefegt sei, den Abfall liegen und die Kühlschranktüre offen gelassen oder den Wasserhahn nicht abgestellt habe. Ohne das Eingreifen der Mutter hinterlasse er eine Spur der Unordnung. Die Mutter bemühe sich darum, die Familienregeln durchzusetzen. Leider halte eine Konsequenz nach einem Regelverstoss kaum lange an und die Brüder fielen in ihre Verhaltensmuster zurück. Sie selber habe in keiner ihrer Begleitungen so oft banale Dinge wie das Schliessen der Türe oder das Wegräumen des Fahrrads von der Strasse immer wieder einfordern müssen. Die Ergotherapeutin D. G.___ hatte dem Rechtsvertreter berichtet (act. G 10.1), dass sich der Beschwerdeführer in ruhigen oder eingeübten Situationen angemessen verhalten könne. In unstrukturierten Situationen sei er schnell überfordert und reagiere mit herausforderndem Verhalten wie Aggression, Demolieren von Gegenständen, starker motorischer Unruhe und Selbstregulation mit Essen. Er brauche viel Unterstützung in der Interaktion mit anderen und in der Bewältigung von Konflikten; © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/23
Publikationsplattform St.Galler Gerichte einfachste Umgangsformen fielen ihm sehr schwer. Die Regulierung von Nahrungsportionen führe häufig zur Frustration und zu Auseinandersetzungen. Beim Kochen bestehe Verbrennungsgefahr, weil er blitzschnell in die Pfannen fasse. Eingeübte Strecken (bis jetzt nur der Schulweg von 5 Minuten) könne er selbständig bewältigen, wenn er nicht gestört werde und wenn es hell sei (Angst vor Dunkelheit). Wenn er Schulkollegen treffe, sei er schnell abgelenkt, werde dann häufig laut und auffällig, was oft im Streit ende. Der Beschwerdeführer merke nicht, wenn sein T-Shirt nassgeschwitzt sei. Die Anwendung eines Deos müsse jedes Mal abgemahnt werden. Er erkenne nicht, wann die Zähne geputzt werden müssten oder wenn körperhygienische Massnahmen notwendig seien; er müsse hierzu angeleitet und überwacht werden. Die Mutter müsse die Kleidung bereitlegen. Der Beschwerdeführer wisse nicht, welche Kleider der Witterung angepasst seien und wann sie gewechselt werden müssten. Beim Einschlafen müsse die Mutter immer in der Nähe bleiben. Schwierig sei, dass der Beschwerdeführer eigentlich selbständig sein wolle, dies aber nicht könne. Er könne seine Bedürfnisse kaum zurückstellen und nicht auf die Bedürfnisse anderer eingehen. Er zeige in allen Bereichen ein kleinkindliches, nicht altersgemässes Verhalten. Eine intensive Betreuung sei daher zwingend notwendig. C.e Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 12). Erwägungen 1. Als Eintretensvoraussetzung zu prüfen ist, ob die 30-tägige Beschwerdefrist (Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1) zur Anfechtung der Verfügung eingehalten worden ist. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat die Verfügung vom 11. Juli 2017 am 14. Juli 2017 erhalten. Die Beschwerdefrist hätte also eigentlich am 15. Juli 2017 zu laufen begonnen. Während der Gerichtsferien vom 15. Juli bis 15. August stehen gesetzliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, jedoch still (Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG). Die Frist hat also erst am 16. August 2017 zu laufen begonnen und wäre daher am 14. September 2017 abgelaufen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat am 11. September 2017 und somit rechtzeitig Beschwerde erhoben. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/23
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hat mit der angefochtenen Verfügung einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung und damit natürlich auch auf einen Intensivpflegezuschlag verneint. Nachfolgend ist entsprechend den Beschwerdebegehren zu prüfen, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung und einen Intensivpflegezuschlag hat. 2.2 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind, haben nach Art. 42 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Als hilflos gilt, wer wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). 2.3 Die massgebenden alltäglichen Lebensverrichtungen betreffen sechs Bereiche: Ankleiden/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen, Körperpflege, Verrichten der Notdurft und Fortbewegung (Rz. 8010 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, Stand 1. Januar 2017). Der Bedarf nach Hilfeleistungen muss regelmässig und in erheblicher Weise bestehen. Regelmässig werden Hilfeleistungen benötigt, wenn sie täglich oder eventuell täglich erbracht werden müssen (vgl. Rz. 8025 KSIH). Erheblich sind Hilfeleistungen, wenn die versicherte Person mindestens eine Teilfunktion einer alltäglichen Lebensverrichtung nicht mehr, nur noch mit unzumutbarem Aufwand oder nur noch auf unübliche Art und Weise selbst ausführen kann oder wegen ihres psychischen Zustandes ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde, oder wenn sie sie selbst mit Hilfe Dritter nicht erfüllen kann, weil sie für sie keinen Sinn hat (vgl. Rz. 8026 KSIH). Von der direkten Dritthilfe bei der Ausführung der alltäglichen Lebensverrichtungen ist somit die indirekte Dritthilfe zu unterscheiden. Die indirekte Hilfe betrifft zur Hauptsache psychisch oder geistig behinderte Menschen. Indirekte Dritthilfe ist gegeben, wenn die versicherte Person die alltäglichen Lebensverrichtungen zwar funktionsmässig selber ausführen kann, dies aber nicht, nur unvollständig oder zu Unzeiten tun würde, wenn sie sich selbst überlassen wäre. Die indirekte Dritthilfe setzt voraus, dass die Drittperson regelmässig anwesend ist und die versicherte Person insbesondere bei der Ausführung der in Frage stehenden Verrichtungen persönlich überwacht, sie zum © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/23
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Handeln anhält oder von schädigenden Handlungen abhält und ihr nach Bedarf hilft (Rz. 8029 f. KSIH). 2.4 Der Begriff der dauernden persönlichen Überwachung bezieht sich nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen. Hilfeleistungen, die bereits als direkte oder indirekte Hilfe in einem Bereich der alltäglichen Lebensverrichtung Berücksichtigung gefunden haben, können bei der Beurteilung der Überwachungsbedürftigkeit nicht nochmals ins Gewicht fallen. Vielmehr ist darunter eine medizinische und pflegerische Hilfeleistung zu verstehen, welche infolge des Gesundheitszustandes der versicherten Person notwendig ist. Eine solche persönliche Überwachung ist beispielsweise dann erforderlich, wenn eine versicherte Person wegen geistiger Absenzen nicht während des ganzen Tages allein gelassen werden kann oder wenn eine Drittperson mit kleineren Unterbrüchen bei der versicherten Person anwesend sein muss, da sie nicht allein gelassen werden kann. Die persönliche Überwachung muss ein gewisses Mass an Intensität aufweisen. Ob dauernde Hilfe oder persönliche Überwachung nötig sind, ist objektiv, nach dem Zustand der versicherten Person zu beurteilen. Eine Überwachungsbedürftigkeit darf angenommen werden, wenn die versicherte Person ohne Überwachung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sich selbst oder Drittpersonen gefährden würde (vgl. Rz. 8035 KSIH). 2.5 Gemäss Art. 42 Abs. 2 IVG ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit. Bei Minderjährigen gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten (mindestens vier; siehe Rz. 8009 KSIH) alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a) oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 2 lit. a und b der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, SR 831.201; lit. c gilt nur für volljährige versicherte Personen, siehe Art. 42bis Abs. 5 IVG und Art. 38 Abs. 1 IVV). Eine leichte Hilflosigkeit liegt vor, wenn die minderjährige versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist oder einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 3 lit. a und b IVV; vgl. auch lit. c und d; lit. e gilt nur für volljährige versicherte Personen, siehe Art. 42bis Abs. 5 IVG und Art. 38 Abs. 1 IVV). Bei © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/23
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Minderjährigen ist nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen. 2.6 Die Hilflosenentschädigung für Minderjährige, die zusätzlich eine intensive Betreuung brauchen, wird um einen Intensivpflegezuschlag erhöht. Der monatliche Intensivpflegezuschlag beträgt bei einem invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand von mindestens acht Stunden pro Tag 60 %, bei einem solchen von mindestens sechs Stunden pro Tag 40 % und bei einem solchen von mindestens vier Stunden pro Tag 20 % des Höchstbetrages der Altersrente nach Art. 34 Abs. 3 und 5 AHVG. Der Zuschlag berechnet sich pro Tag (Art. 42ter Abs. 3 IVG). Eine intensive Betreuung liegt bei Minderjährigen vor, wenn diese im Tagesdurchschnitt infolge der Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzliche Betreuung von mindestens vier Stunden benötigen (Art. 39 Abs. 1 IVV). Anrechenbar als Betreuung ist der Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters. Nicht anrechenbar ist der Zeitaufwand für ärztlich verordnete medizinische Massnahmen, welche durch medizinische Hilfspersonen vorgenommen werden, sowie für pädagogisch-therapeutische Massnahmen (Art. 39 Abs. 2 IVV). Bedarf eine minderjährige Person infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer andauernden Überwachung, so kann diese als Betreuung von zwei Stunden angerechnet werden. Eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwachung ist als Betreuung von vier Stunden anrechenbar (Art. 39 Abs. 3 IVV). Gemäss den bundesrätlichen Erläuterungen zu den Änderungen der IVV vom 21. Mai 2003 (AHI 2003 S. 311, S. 330) entsteht ein Anspruch auf den Intensivpflegezuschlag im Sinne von Art. 39 Abs. 3 IVV nicht bereits dann, wenn ein Kind bloss während bestimmter Stunden am Tag pflegerische Unterstützung benötigt. Abgegolten werden soll vielmehr die für die Eltern extrem belastende Tatsache einer darüberhinausgehenden, rund um die Uhr notwendigen invaliditätsbedingten Überwachung, sei es aus medizinischen Gründen (z.B. Gefahr epileptischer Anfälle), sei es infolge einer spezifischen geistigen Behinderung oder wegen Autismus (vgl. auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 19. Dezember 2006, I 684/05 E. 4.4). 3. 3.1 Die IV-Abklärungsperson ist gestützt auf eine Abklärung an Ort und Stelle vom 22. Juni 2016 − zunächst − zum Schluss gekommen, dass in den meisten Bereichen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/23
Publikationsplattform St.Galler Gerichte (alltägliche Lebensverrichtungen) eine indirekte Dritthilfe und im Verlauf teilweise eine direkte Übernahme nötig sei. Sie hat dann aber unterstellt, dass diese Dritthilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen im Rahmen einer ständigen persönlichen Überwachung berücksichtigt werden könne (IV-act. 73-8). Diese Schlussfolgerung ist falsch gewesen, da sich der Begriff der dauernden persönlichen Überwachung nicht auf die (indirekte Hilfe bei den) alltäglichen Lebensverrichtungen, sondern auf zusätzliche Betreuungsleistungen bezieht. Eine Überwachungsbedürftigkeit wird insbesondere angenommen, wenn die versicherte Person ausserhalb der alltäglichen Lebensverrichtungen ohne Überwachung sich selber oder Drittpersonen gefährden würde. Auf die entsprechende rechtliche Würdigung der IV-Abklärungsperson im Abklärungsbericht kann somit nicht abgestellt werden. 3.2 Nachdem die IV-Abklärungsperson im Februar und März 2017 je ein Telefonat mit den Klassenlehrerinnen des Beschwerdeführers und seines um zwei Jahre jüngeren, ebenfalls am Asperger-Syndrom leidenden Bruders geführt hatte, hat sie ihre Meinung aber ohnehin revidiert. Der Grund dafür ist gewesen, dass sie aufgrund der Aussagen der Klassenlehrerinnen der Brüder die Angaben der Mutter als nicht mehr glaubhaft eingestuft hat; sie ist insbesondere davon ausgegangen, dass die Mutter unwahre Angaben zu den Einschränkungen des Bruders des Beschwerdeführers gemacht habe (IV-act. 89-5), was jedoch, wie im Entscheid IV 2017/326 in Erwägung 3.2 erläutert worden ist, nicht der Fall gewesen ist. 3.3 Selbst die Klassenlehrerin des Beschwerdeführers hat angegeben, sie habe z.B. an Elternabenden feststellen können, dass das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber den Eltern ein anderes sei als gegenüber den Lehrpersonen. Bezüglich der Einschränkungen des Beschwerdeführers hat sich die Beschwerdegegnerin daher hauptsächlich darauf berufen, dass die Probleme zu Hause nicht invaliditätsbedingt, sondern auf eine mangelhafte Erziehung zurückzuführen seien (IV-act. 89). Der Beschwerdeführer leidet unbestrittenermassen am Asperger-Syndrom. Die Kinder- und Jugendpsychiaterin Dr. B.___ hat in ihrem Bericht vom 1. April 2015 an den Kinderarzt angegeben, dass die Unruhe und die Wutausbrüche zu Hause als Reaktion auf die soziale Überforderung und die Reizüberflutung durch die Schule, wo er sich sehr anpasse, zu verstehen seien. In ihrem Bericht vom 12. Mai 2016 hat dieselbe Ärztin ausgeführt, dass die psychischen Einschränkungen des Beschwerdeführers in einer erschwerten Selbstwahrnehmung und in einer nicht altersentsprechenden © Kanton St.Gallen 2026 Seite 15/23
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sozialkompetenz bestünden. Die ungenügende Reizfilterung führe zu einer Reizüberflutung und zu einer Ermüdung, was sich unter anderem in Affektdurchbrüchen zeige. Die verminderte Selbststeuerung, die Defizite in den sozialen und kommunikativen Kompetenzen und die eingeschränkten exekutiven Funktionen müssten durch die Eltern dauernd kompensiert und reguliert werden. Gemäss der Kinder- und Jugendpsychiaterin verhält sich der Beschwerdeführer also krankheitsbedingt im familiären Umfeld bzw. in der Freizeit völlig anders als in der Schule. Hinzu kommt, dass die Annahme der Beschwerdegegnerin, dass hauptsächlich ein erzieherisches Problem vorliege, in den Akten durch nichts belegt ist. Im Gegenteil zeigen diese insbesondere von der Mutter ein positives Bild: Die familiäre Förderung und der familiäre Halt seien günstig (IV-act. 15-5), die Interaktion und Kommunikation der Eltern mit den Kindern sei adäquat und gesund (IV-act. 29-4), die Eltern seien engagiert (IV-act. 66-2) und die Mutter bemühe sich, die Familienregeln durchzusetzen (act. G 10.2 S. 3). Die Beschwerdegegnerin hat denn auch nicht zu erläutern vermocht, wie die Mutter verhindern können sollte, dass der Beschwerdeführer die in der Schule aufgebaute Reizüberflutungs- und Ermüdungssituation im familiären Umfeld abbaut; ein derartiges Vorgehen wäre darüber hinaus wohl auch aus medizinischer Sicht äusserst fragwürdig. Dass die Mutter mit einem Arbeitspensum von 50 %, einem vier- Personen-Haushalt und der Betreuung von zwei am Asperger-Syndrom leidenden Kindern an ihre Belastungsgrenze kommt, ist nachvollziehbar und lässt ganz offensichtlich nicht auf fehlerhafte Erziehungsmethoden schliessen. Im Übrigen ist bekannt, dass Verhaltensauffälligkeiten von Kindern, die vom Asperger-Syndrom betroffen sind, fälschlicherweise oft einer mangelnden Erziehung zugeschrieben werden, weil diese auf den ersten Blick viel weniger auffallen als Kinder, die an der klassischen Form des Autismus leiden, da sie durchaus an Kontakten interessiert sind und sich sprachlich in der Regel gut ausdrücken können (Asperger-Hilfe Nordwestschweiz, www.aspergerhilfe.ch/asperger/, besucht am 25. Mai 2018). Dass auch der mit dem Fall befasste RAD-Arzt Dr. F.___ die Situation falsch eingeschätzt hat, kann wohl dadurch erklärt werden, dass er die Einschätzung der IV- Abklärungsperson weitestgehend unreflektiert übernommen hat. Die Verhaltensauffälligkeiten des Beschwerdeführers zu Hause können somit nicht mit einer mangelhaften oder fehlerhaften Erziehung begründet werden. Nach dem Gesagten kann dem Abklärungsbericht vom 30. August 2016 nicht von Vornherein jeder Beweiswert abgesprochen werden. Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob anhand © Kanton St.Gallen 2026 Seite 16/23
Publikationsplattform St.Galler Gerichte der im Recht liegenden Unterlagen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung und einen Intensivpflegezuschlag entschieden werden kann. 3.4 Zunächst ist zu klären, ob der Beschwerdeführer einer andauernden persönlichen Überwachung bedarf. Die Mutter hat geltend gemacht, dass sie den Beschwerdeführer lediglich über einen Zeitraum von einer Stunde alleine zu Hause lassen könne. Dabei habe sie jedoch immer ein ungutes Gefühl. Der Beschwerdeführer halte sich nicht an die vereinbarten Regeln: Obwohl er beispielsweise niemandem die Türe öffnen solle, tue er dies trotzdem. Banale Situationen könne er bewältigen. In schwierigeren Situationen sei er jedoch völlig blockiert und handlungsunfähig. Er lebe in seiner eigenen Welt und spule sein Programm, welches er im Kopf habe, ohne Rücksicht ab. Sie müsse in Dauerbereitschaft sein, wenn er plötzlich ausraste, weglaufe und sich nicht an Abmachungen halte. Der Aufwand sei enorm. Ihn zu beruhigen sei fast unmöglich. Zudem sei die Situation mit beiden Kindern gleichzeitig von Wutanfällen und Streit und sich gegenseitig auf die Nerven gehen gekennzeichnet. Die Angaben der Mutter passen zu dem von der Kinder- und Jugendpsychiaterin geschilderten Beschwerdebild (deutliche Auffälligkeiten in der sozialen Interaktion und Kommunikation, erschwerte Selbstwahrnehmung, verminderte Selbststeuerung, ungenügende Reizfilterung bzw. Reizüberflutung, Affektdurchbrüche). Die Ausführungen der Ergotherapeutin G.___, die den Beschwerdeführer und seinen Bruder auch von Hausbesuchen her kennt, stimmen ebenfalls mit den Aussagen der Mutter überein: Der Beschwerdeführer könne sich in ruhigen und eingeübten Situationen angemessen verhalten. In unstrukturierten Situationen sei er aber schnell überfordert und reagiere mit aggressivem Verhalten, dem Demolieren von Gegenständen, einer starken motorischen Unruhe oder einer Selbstregulation mit Essen. Er könne die Menge der Nahrungsaufnahme nicht kontrollieren; bei Süssigkeiten sei er masslos und suche auch danach, wenn er wisse, dass etwas im Haus sei. Beim Kochen sei er sehr interessiert und probiere gerne alles. Allerdings bestehe dabei Verbrennungsgefahr, da er blitzschnell in die Pfannen fasse. Der Beschwerdeführer benötige sehr viel Unterstützung in der Interaktion und Auseinandersetzung mit Anderen. Die Bewältigung von Konflikten und die einfachsten Umgangsformen fielen ihm sehr schwer. Er könne seine Bedürfnisse kaum zurückstellen und nicht auf die Bedürfnisse anderer eingehen. Er zeige in allen Bereichen ein kleinkindliches, nicht altersgemässes Verhalten, weshalb eine intensive Betreuung notwendig sei. Die Sozialbegleiterin E.___ hat in ihrem Bericht © Kanton St.Gallen 2026 Seite 17/23
Publikationsplattform St.Galler Gerichte vom 9. Februar 2018 die Schwierigkeiten im Alltag mit den zwei Brüdern eindrücklich geschildert. Ihrer Aussage kommt ein besonderer Stellenwert bzw. Beweiswert zu, weil sie das Verhalten des Beschwerdeführers im Alltag selbst miterlebt hat. Sie ist der Meinung, dass die Brüder nie alleine gelassen werden könnten. Sie stritten sich oft derb, laut und aggressiv. Sie könnten sich nicht in andere Personen hineinversetzen. Ihr Gerechtigkeitssinn sei sehr ausgeprägt. Würden sie mit einem unkorrekten Verhalten konfrontiert, beharrten sie auf der Richtigkeit ihrer Handlungen und könnten nicht verstehen, dass ihnen die Schuld zugeschoben werde. Besonders der Beschwerdeführer wirke dabei grob und ungehobelt. Sie habe erlebt, wie er nach der Schule stürmisch durch die Esswaren gefegt sei, den Abfall liegen, die Kühlschranktür offen oder das Wasser laufen gelassen habe. Ohne das Eingreifen der Mutter hinterlasse er eine Spur der Unordnung. Oder er lasse bei eisiger Kälte die Haustüre offen. In keiner ihrer Begleitungen habe sie so oft banale Dinge immer und immer wieder einfordern müssen. Aus den Akten geht also übereinstimmend hervor, dass der Beschwerdeführer mit unerwarteten oder ihm nicht bekannten Situationen überfordert ist, sich dann nicht angemessen verhält und dadurch eine Gefahr für sich selbst oder für Dritte darstellen kann. Zudem hält er sich nicht an einfachste Regeln wie die Kühlschranktüre zu schliessen, den Wasserhahn abzustellen oder die Haustüre zu schliessen. Vor diesem Hintergrund leuchtet es ein, dass der Beschwerdeführer einer intensiven Betreuung bedarf und nicht längere Zeit alleine zu Hause gelassen werden kann. Die Situation wird noch zusätzlich dadurch verschärft, dass der Bruder des Beschwerdeführers ebenfalls am Asperger-Syndrom leidet. Die sozialen Kompetenzen des Beschwerdeführers sind krankheitsbedingt mangelhaft: Er ist nicht in der Lage, sich in sein Gegenüber hineinversetzen, er kann seine Bedürfnisse kaum zurückstellen und nicht auf die Bedürfnisse anderer eingehen. Wäre der Beschwerdeführer gesund, würde es zu weniger Missverständnissen zwischen den Brüdern kommen und er könnte mit dem Verhalten seines Bruders viel besser umgehen bzw. seinem Bruder besser ausweichen. Dass sich die Brüder derart oft streiten bzw. nicht miteinander umgehen können, ist somit grösstenteils der Asperger-Symptomatik zuzuschreiben. Die "schwierige Geschwisterkonstellation" ist daher entgegen der Meinung der Beschwerdegegnerin im Rahmen der andauernden persönlichen Überwachung zu berücksichtigen. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine andauernde persönliche Überwachung angewiesen ist. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 18/23
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.5 Zu prüfen bleibt, ob in den alltäglichen Lebensverrichtungen eine Hilflosigkeit besteht. Die Mutter hat angegeben, dass der Beschwerdeführer bei der Körperpflege regelmässig und in erheblicher Weise auf Hilfe angewiesen sei. Sie hat dies damit begründet, dass der Beschwerdeführer ohne Anleitung und Begleitung weder seine Zähne putzen noch seinen Körper reinigen würde (indirekte Hilfe). Direkte Hilfe benötige er beim Nachputzen der Zähne am Abend und beim Haare waschen. Die Mutter hat detailliert und überzeugend geschildert, inwieweit der Beschwerdeführer bei der Körperpflege auf Hilfe angewiesen ist. Die behandelnde Ergotherapeutin hat die Angaben der Mutter in ihrem Bericht vom Februar 2018 bestätigt (act. G 10.1). Demnach steht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer im Bereich der Körperpflege hilflos ist. 3.6 Die Mutter des Beschwerdeführers hat weiter angegeben, dass der Beschwerdeführer bei der Verrichtung der Notdurft insoweit auf Hilfe angewiesen sei, als er die Reinigung nicht immer sauber vornehme, im Anschluss an die Notdurftverrichtung die Spülung nicht zuverlässig betätige, die Toilette in einem schmutzigen Zustand hinterlasse und zum Händewaschen angeleitet werden müsse. Bezüglich der ungenügenden Reinigung nach der Notdurftverrichtung ist anzumerken, dass die Mutter nicht angegeben hat, dass sie regelmässig eine Nachreinigung bzw. eine Überprüfung der Reinlichkeit vornehmen würde; vielmehr hat sie anlässlich der Abklärung an Ort und Stelle erklärt, dass der Beschwerdeführer die Reinigung selber vornehme. Diesbezüglich würde somit weiterer Abklärungsbedarf bestehen; da der Beschwerdeführer, wie nachfolgend aufgezeigt wird, jedoch in anderen Teilfunktionen der Notdurftverrichtung nachweislich hilflos ist, können weitere diesbezügliche Abklärungen unterbleiben. Die IV-Abklärungsperson hat festgehalten, dass die Aufforderung zum Hände waschen und zum ordentlichen Verlassen der Toilette nicht im Bereich der Notdurft berücksichtigt werden könne, dies jedoch nicht näher begründet (IV-act. 89-3). Nach den hiesigen Gepflogenheiten und Werten gehört das ordentliche Verlassen der Toilette in den Bereich der Notdurftverrichtung. Von den Eltern kann also nicht verlangt werden, sie müssten sich einfach damit abfinden bzw. akzeptieren, dass die Toilette bei ihnen zu Hause regelmässig schmutzig sei. Entgegen der Meinung der IV-Abklärungsperson gehört auch die Aufforderung zum Händewaschen nach dem Toilettengang eindeutig in den Bereich der Verrichtung der Notdurft. Die Angaben der Klassenlehrerin, dass der Beschwerdeführer in der Schule © Kanton St.Gallen 2026 Seite 19/23
Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Notdurft selbständig verrichte, vermögen keine Zweifel an den Angaben der Mutter zu wecken; die Lehrpersonen haben, worauf der Rechtsvertreter zu Recht hingewiesen hat, gar nicht die Möglichkeit, zu kontrollieren, ob die Schüler die Toilette in einem sauberen Zustand hinterlassen und ob sie sich nach dem Toilettengang die Hände ordentlich waschen. Zudem befindet sich der Beschwerdeführer in der Schule in einem Bereich, in dem er sich eher an Regeln halten kann als zu Hause. Demnach steht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer im Bereich der Verrichtung der Notdurft insoweit auf Hilfe angewiesen ist, als kontrolliert werden muss, ob er die Toilette in einem sauberen Zustand verlassen hat. Zudem muss er nach dem Toilettengang zum Händewaschen angeleitet werden. Mit der Hilflosigkeit in diesen zwei Teilfunktionen der Notdurftverrichtung ist die Erheblichkeitsschwelle eindeutig erreicht. Der Beschwerdeführer ist somit auch im Bereich der Notdurftverrichtung regelmässig und in erheblicher Weise auf Hilfe angewiesen. 3.7 Da der Beschwerdeführer auf eine andauernde persönliche Überwachung angewiesen und in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen hilflos ist, ist ein Anspruch auf eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit ausgewiesen. Eine schwere Hilflosigkeit fällt bereits deshalb ausser Betracht, weil der Beschwerdeführer im Bereich des Aufstehens, Absitzens und Abliegens unbestrittenermassen nicht hilflos ist. Daher kann offen gelassen werden, ob der Beschwerdeführer in den Bereichen Anund Auskleiden, Essen und Fortbewegung regelmässig und in erheblicher Weise auf Hilfe angewiesen ist. Der Beschwerdeführer ist am 11. Februar 2016 (Eingang) zum Bezug einer Hilflosenentschädigung angemeldet worden. Macht eine versicherte Person ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Leistung in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG nur für die zwölf Monate nachgezahlt, die der Geltendmachung vorangehen. Der Beschwerdeführer ist im Anmeldezeitpunkt zehn Jahre alt gewesen. Es kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der invaliditätsbedingte Mehraufwand im Vergleich zu einem nicht behinderten Kind gleichen Alters mindestens seit der Einschulung im Jahr 2011 besteht. Der Beschwerdeführer hat daher wegen einer verspäteten Anmeldung ab Februar 2015 einen Anspruch auf eine Entschädigung wegen einer mittelschweren Hilflosigkeit. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 20/23
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.8 Schliesslich bleibt noch der Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag zu prüfen. Ob ein Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag besteht, hängt vom täglichen Betreuungsaufwand ab. Der Bedarf nach einer andauernden Überwachung kann als Betreuung von zwei Stunden, eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwachung als Betreuung von vier Stunden angerechnet werden. Die Beschwerdegegnerin hat den zeitlichen Betreuungsaufwand anlässlich der Abklärung an Ort und Stelle nicht ermittelt. Diesbezüglich ist die Sache deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Da sich der Beschwerdeführer unter Beobachtung einer fremden Person wahrscheinlich deutlich anders verhält, als wenn nur die Eltern anwesend sind, dürfte ein echter Augenschein kaum gelingen. Daher wird die erneute Abklärung an Ort und Stelle wohl wieder auf eine reine Befragung der Eltern, insbesondere der Mutter, hinauslaufen. Vor diesem Hintergrund erscheint der Antrag des Rechtsvertreters, für die Abklärung an Ort und Stelle eine Fachperson der Autismushilfe beizuziehen, als sinnvoll, da diese Person die Angaben der Eltern wird plausibilisieren können. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ab Februar 2015 Anspruch auf eine Entschädigung wegen einer mittelschweren Hilflosigkeit hat. Die Sache ist zur weiteren Abklärung bezüglich des Anspruchs auf einen Intensivpflegezuschlag an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3.9 Demnach ist die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und dem Beschwerdeführer ist ab Februar 2015 eine Entschädigung wegen einer mittelschweren Hilflosigkeit zuzusprechen; die Sache ist zur Festsetzung des konkreten Leistungsanspruchs und zur Prüfung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf einen Intensivpflegezuschlag an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4. 4.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist sie vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 21/23
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 4.2 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.--. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Honorarnote eingereicht. In einem durchschnittlichen IV-Rentenfall spricht das Versicherungsgericht praxisgemäss eine pauschale Entschädigung von Fr. 3'500.-- zu. Der Zeitaufwand des Rechtsvertreters für das Aktenstudium ist im Vergleich zu einem durchschnittlichen IV-Rentenfall im vorliegenden Fall erheblich geringer gewesen. Schwierige Rechtsfragen haben sich keine gestellt. Da der Aufwand des Rechtsvertreters im Vergleich zu einem "normalen" IV-Fall daher klar unterdurchschnittlich gewesen ist, erscheint im vorliegenden Fall eine pauschale Entschädigung von Fr. 2'500.-- als angemessen. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer entsprechend mit Fr. 2'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 11. Juli 2017 aufgehoben und dem Beschwerdeführer wird ab Februar 2015 eine Entschädigung wegen einer mittelschweren Hilflosigkeit zugesprochen; die Sache wird zur Festsetzung des konkreten Leistungsanspruchs und zur Prüfung des Anspruchs auf einen Intensivpflegezuschlag im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 22/23
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Beschwerdegegnerin hat eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen; der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- zu bezahlen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 23/23
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 06.07.2018 Art. 42 IVG. Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung und einen Intensivpflegezuschlag eines an einem Asperger-Syndrom leidenden Versicherten. Entgegen der Behauptung der IV-Stelle sind die Einschränkungen bzw. Probleme des Versicherten zu Hause nicht auf eine mangelhafte Erziehung zurückzuführen, sondern sie sind krankheitsbedingt. Die Angaben der Mutter des Versicherten zu dessen Einschränkungen sind glaubhaft und werden durch die Angaben der Fachleute und Betreuungspersonen gestützt. Der Versicherte ist auf eine andauernde persönliche Überwachung und in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen auf regelmässige und erhebliche Hilfe angewiesen, weshalb er einen Anspruch auf eine Entschädigung wegen einer mittelschweren Hilflosigkeit hat. Die IV-Stelle hat nicht ermittelt, wie gross der tägliche Betreuungsaufwand ist. Der Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag kann daher nicht geprüft werden. Diesbezüglich ist die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen. Gutheissung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. Juli 2018, IV 2017/328).
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