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St.Gallen Versicherungsgericht 24.04.2018 IV 2017/283

24. April 2018·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·2,864 Wörter·~14 min·1

Zusammenfassung

Art. 8 IVG. Art. 17 IVG. Art. 18 IVG. Art. 43 Abs. 1 ATSG. Die Arbeitsfähigkeitsschätzung beinhaltet medizinische und berufliche bzw. berufsberaterische Aspekte. Die Sachverhaltsabklärung kann deshalb ein mehrstufiges Vorgehen mit Anfragen an Fachärzte und Berufsberater zur Beantwortung der Frage nach der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person in der angestammten und in einer (konkret definierten) leidensadaptierten Tätigkeit erfordern (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. April 2018, IV 2017/283).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2017/283 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 23.09.2019 Entscheiddatum: 24.04.2018 Entscheid Versicherungsgericht, 24.04.2018 Art. 8 IVG. Art. 17 IVG. Art. 18 IVG. Art. 43 Abs. 1 ATSG. Die Arbeitsfähigkeitsschätzung beinhaltet medizinische und berufliche bzw. berufsberaterische Aspekte. Die Sachverhaltsabklärung kann deshalb ein mehrstufiges Vorgehen mit Anfragen an Fachärzte und Berufsberater zur Beantwortung der Frage nach der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person in der angestammten und in einer (konkret definierten) leidensadaptierten Tätigkeit erfordern (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. April 2018, IV 2017/283). Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr.   IV 2017/283 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Jasmina Husidic, MLaw, Rorschacherstrasse 21, Postfach 27, 9004 St. Gallen, gegen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand  berufliche Massnahmen Sachverhalt A.  A.a  A.___ meldete sich im August 2015 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 1). Er gab an, dass er eine Berufslehre zum Strassenbauer mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis absolviert und später den eidgenössischen Fachausweis als Personalberater erlangt habe. Die frühere Arbeitgeberin des Versicherten berichtete im Februar 2016 (IV-act. 25), sie habe diesen vom 27. März 2013 bis zum 30. September 2014 als Qualitätskontrolleur beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis sei von der Arbeitgeberin aufgelöst worden, weil die Arbeitsleistung des Versicherten nicht den gestellten Anforderungen entsprochen habe. Das Jahreslohn habe sich auf 63'700 Franken belaufen. Eine andere Arbeitgeberin hatte bereits im November 2015 angegeben (IV-act. 14), dass der Versicherte in der Zeit vom 8. September 2012 bis zum 30. September 2013 als Taxichauffeur für sie tätig gewesen sei. Dieser Tätigkeit sei er ab März 2013 nur noch teilweise nachgegangen. Ab Oktober 2013 sei er nicht mehr zur Arbeit erschienen. Er sei auch telefonisch nicht mehr erreichbar gewesen. Der im Jahr 2013 ausbezahlte Lohn habe sich auf 16'181.65 Franken belaufen. Der Handchirurg Dr. med. B.___ teilte im Mai 2016 mit (IV-act. 28), der Versicherte leide an einem chronifizierten Schmerzsyndrom, an beidseitigen Schulterschmerzen (bei einer Arthrose des AC-Gelenks, einem subacromialen Impingement und einer Bursitis subacromialis), an Schmerzen in den Händen und in den Handgelenken bei aktivierten Arthrosen im Carpalbereich, an einer beidseitigen, rechtsbetonten Rhizarthrose sowie an einer psychosozialen Konfliktsituation. Im Vordergrund stünden die Schmerzen in den Händen bei objektivierten Arthrosen. Diese verunmöglichten die Weiterführung der Tätigkeit als aktiv mitarbeitender Teamleiter in einem Reinigungsunternehmen. Eine der Behinderung angepasste Tätigkeit wäre dem © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versicherten uneingeschränkt zumutbar. Als mögliche und realisierbare Umschulung wäre der Einsatz als Car- oder Bus-Chauffeur sinnvoll. Im Juni 2016 notierte Dr. med. C.___ vom IV-internen regionalen ärztlichen Dienst (RAD), angesichts des chronischen Schmerzsyndroms in den Händen und Schultergelenken sowie der bisher nicht näher bekannten psychiatrischen Problematik müsse der Wunsch des Versicherten um eine Umschulung zum Car- oder Bus-Chauffeur kritisch gesehen werden (IV-act. 30). Im September 2016 wies Dr. B.___ darauf hin, dass der Versicherte oft im Freiwilligen- Dienst längere Strecken für Personentransporte fahre und dabei keine Probleme mit den Armen und Händen bekunde (IV-act. 38). Die psychiatrische Klinik D.___ hatte im August 2014 über eine stationäre Behandlung im Zeitraum vom 7. Mai 2014 bis zum 26. Juni 2014 berichtet (IV-act. 52). Die Ärzte hatten festgehalten, dass der Versicherte an Anpassungsstörungen in Form einer kurzen depressiven Reaktion, an Störungen durch Kokain bei einem schädlichen Gebrauch sowie (verdachtsweise) an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und emotional instabilen Anteilen leide. Er habe in den vergangenen Jahren ein viel zu hohes Arbeitspensum bewältigt. Aufgrund der Dauerbelastung sei er in eine depressive Entwicklung gerutscht. Etwa einmal pro Monat habe er mit Kollegen exzessiv Kokain konsumiert. Ursprünglich habe er Strassenbauer gelernt. Er habe aber nur drei Jahre in diesem Beruf gearbeitet. Danach sei er in einem Informatikbetrieb angelernt worden. Später sei er als Bauleiter im Tiefbau und anschliessend als Service-Techniker tätig gewesen. Nach einem Stellenverlust habe er eine Technikerschule besucht. Er habe sich als arbeitslos melden müssen, sei dann aber selbst vom regionalen Arbeitsvermittlungszentrum als Personalberater angestellt worden. Etwa ab dem Jahr 2008 sei er im Bereich Produktmanagement einer Bauabteilung tätig gewesen. An jenem Arbeitsplatz sei er ausgegrenzt geworden. Zu Weihnachten 2008 habe er die Kündigung erhalten. Seit April 2013 sei er als „Chef Unterhalt“ für eine Reinigungsunternehmung tätig. Die Klinik E.___ hatte im August 2014 über eine knapp einmonatige stationäre Behandlung im Juli 2014 berichtet und angegeben (IV-act. 55), der Versicherte leide an einer Anpassungsstörung (mit Angst und depressiver Reaktion gemischt), an einer generalisierten Angststörung sowie an einer psychophysischen Erschöpfung. Bis Ende September 2014 werde er noch vollständig arbeitsunfähig sein. Sein psychischer Gesundheitszustand sei aber besserungsfähig. Im Dezember 2016 gab die Klinik E.___ an (IV-act. 54), der psychische Zustand des Versicherten habe sich © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte im Laufe der Jahre 2015 und 2016 deutlich gebessert. Die letzte Konsultation sei im April 2016 erfolgt. A.b  Mit einer Mitteilung vom 16. März 2017 wies die IV-Stelle das Begehren des Versicherten um berufliche Massnahmen ab (IV-act. 60). Zur Begründung führte sie an, es liege keine gesundheitliche Beeinträchtigung vor, die zu anhaltenden Funktionseinschränkungen führen und eine Arbeitsunfähigkeit begründen könnte. Deshalb bestehe kein Anspruch auf berufliche Massnahmen. Betreffend sein Rentenbegehren werde der Versicherte später eine separate Verfügung erhalten. Mit einem Vorbescheid vom 29. März 2017 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie die Abweisung seines Rentenbegehrens vorsehe (IV-act. 62). Zur Begründung führte sie aus, der Versicherte sei zwar ab April 2014 nur noch reduziert arbeitsfähig gewesen. Die Gesundheitsbeeinträchtigung sei aber nur vorübergehend gewesen; ab April 2016 sei wieder von einer stabilen uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen. Am 10. April 2017 wandte der Versicherte ein, die Annahme einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit sei tatsachenwidrig (IV-act. 64). Am selben Tag beantragte er mit derselben Begründung den Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend seinen Anspruch auf berufliche Massnahmen (IV-act. 65). Mit einem Vorbescheid vom 18. April 2017 teilte die IV-Stelle ihm mit, dass sie nach wie vor die Abweisung des Begehrens um berufliche Massnahmen vorsehe (IV-act. 66). Dagegen wandte der Versicherte am 11. Mai 2017 ein (IV-act. 67), aufgrund seiner heftigen Schmerzen in den Fingern sei er nach wie vor vollständig arbeitsunfähig. Die Annahme der IV-Stelle, er sei seit April 2016 wieder uneingeschränkt arbeitsfähig, decke sich folglich nicht mit der Realität. Am 8. Juni 2017 notierte die RAD-Ärztin Dr. C.___ (IV-act. 70), Dr. B.___ habe telefonisch angegeben, dass sich nur noch die Handbeschwerden auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten auswirkten. Für leidensadaptierte Tätigkeiten sei eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit zu attestieren. Die Umschulung zum Buschauffeur habe er ebenfalls als problematisch erachtet. Angesichts der Schilderungen des Versicherten gehe er aber davon aus, dass diese machbar wäre. Mit einer Verfügung vom 26. Juni 2017 wies die IV-Stelle das Begehren des Versicherten um berufliche Massnahmen ab (IV-act. 72). B.  © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.a  Am 8. August 2017 liess der nun anwaltlich vertretene Versicherte (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. Juni 2017 erheben (act. G 1). Seine Rechtsvertreterin beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von beruflichen Massnahmen, die Vereinigung des Beschwerdeverfahrens mit jenem betreffend die am 29. Juni 2017 verfügte Abweisung des Rentenbegehrens und eventualiter die Einholung eines unabhängigen, interdisziplinären Gutachtens. Zur Begründung führte sie an, dem Beschwerdeführer sei die angestammte Tätigkeit als Personalberater nicht mehr zumutbar. Er könne kaum noch einen Bleistift halten. Auch das „Töggelen“ auf einer Tastatur sei ihm nicht zumutbar, da dieses Schmerzen in den Fingern verursache. Er müsse sich folglich umschulen lassen. Als ideal erachte der Beschwerdeführer eine Tätigkeit als Chauffeur. Auch diese Tätigkeit belaste zwar die Hände und die Finger, aber diese Belastungen seien nicht mit jenen bei der Arbeit mit einer Tastatur vergleichbar. Die Erfahrungen im Zusammenhang mit Personentransporten im Freiwilligen-Dienst belegten die Zumutbarkeit einer Chauffeurtätigkeit. Auch der Handchirurg Dr. B.___ erachte eine Chauffeurtätigkeit als uneingeschränkt zumutbar. B.b  Die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) beantragte am 31. August 2017 die Abweisung der Beschwerde (act. G 5). Zur Begründung führte sie aus, der medizinische Sachverhalt sei umfassend abgeklärt worden. Dem Beschwerdeführer sei es problemlos möglich, in einer leidensadaptierten Tätigkeit ein annähernd so hohes Einkommen wie vor dem Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung zu erzielen. Er habe folglich weder einen Anspruch auf eine Rente noch einen Anspruch auf berufliche Massnahmen. Im Übrigen fehle jeder Nachweis betreffend die Weiterbildung zum Personalberater. Den erlernten Beruf als Strassenbauer habe der Beschwerdeführer schon seit Jahren nicht mehr ausgeübt. Vor diesem Hintergrund könne er keinen Anspruch auf eine Umschulung haben. Auch ein Anspruch auf eine Arbeitsvermittlung sei zu verneinen, da der Beschwerdeführer in einer leidensadaptierten Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig sei. B.c  Am 6. November 2017 liess der Beschwerdeführer die Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss eines zivilrechtlichen Verfahrens gegen seine frühere Arbeitgeberin beantragen (act. G 10). Zur Begründung liess er anführen, dass der Ausgang jenes Verfahrens bezüglich der Höhe des Valideneinkommens massgebend sein könnte. Der verfahrensleitende Richter wies die Rechtsvertreterin am 7. November 2017 darauf hin © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte (act. G 11), dass das Valideneinkommen an sich mit dem Anspruch auf berufliche Massnahmen nichts zu tun habe, dass kein begründeter Anlass für eine Vereinigung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit jenem betreffend den Rentenanspruch bestehe und dass dieses Verfahren eigentlich vorgezogen werden müsste, um einen allfälligen Eingliederungserfolg nicht zu gefährden. Daraufhin liess der Beschwerdeführer die rasche Behandlung des Verfahrens betreffend berufliche Massnahmen beantragen (act. G 12). B.d  Am 18. Dezember 2017 liess er – abgesehen vom Antrag auf eine Verfahrensvereinigung – an seinen Anträgen festhalten (act. G 15). Zusammen mit der Replik liess er eine Bestätigung betreffend die Erlangung des eidgenössischen Fachausweises als Personalberater einreichen (act. G 15.1.2). Der Replik lag zudem eine Stellungnahme von Dr. B.___ vom 8. November 2017 bei (act. G 15.1.1). Dieser hatte darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer feinmotorische Arbeiten nur sehr kurzzeitig und nur unter Beschwerden ausführen könne. Schreibarbeiten und Arbeiten am Computer seien ihm kaum zumutbar. In mehrfachen Tests sei festgestellt worden, dass ihm das Führen von Fahrzeugen dagegen problemlos möglich sei. B.e  Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (vgl. act. G 16 f.). B.f  Am 6. April 2018 liess der Beschwerdeführer eine Honorarnote einreichen (act. G 18). Erwägungen 1.  Eine invalide oder von einer Invalidität bedrohte versicherte Person hat laut dem Art. 8 Abs. 1 IVG einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu erhalten und zu verbessern, und soweit die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind. Zu den Eingliederungsmassnahmen gehören gemäss dem Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG unter anderem die Massnahmen beruflicher Art, von denen vorliegend  die Umschulung (Art. 17 IVG) und die Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) von Interesse sind. Ein Umschulungsanspruch setzt eine Invalidität voraus (Art. 17 Abs. 1 © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte IVG). Darunter ist nicht eine rentenspezifische Invalidität im Sinne des Art. 28 Abs. 1 IVG, sondern eine umschulungsspezifische Invalidität zu verstehen (vgl. Art. 4 Abs. 2 IVG). Rechtsprechungsgemäss liegt eine solche vor, wenn die versicherte Person im erlernten Beruf längerdauernd zu etwa 20 Prozent arbeitsunfähig ist (vgl. ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum IVG, 3. Aufl. 2014, Art. 17 N 3, mit Hinweisen). Ein Anspruch auf eine Arbeitsvermittlung setzt eine Arbeitsunfähigkeit und gleichzeitig eine Eingliederungsfähigkeit voraus (Art. 18 Abs. 1 IVG). Die Beantwortung sowohl der Frage nach der umschulungsspezifischen Invalidität als auch jener nach der Arbeitsunfähigkeit und der Eingliederungsfähigkeit setzt einen mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststehenden Sachverhalt voraus. Die entsprechenden Sachverhaltsabklärungen sind vom Sozialversicherungsträger zu tätigen (Untersuchungspflicht; Art. 43 Abs. 1 ATSG). 2.  2.1  Eine wesentliche Schwierigkeit bei der Arbeitsfähigkeitsschätzung liegt im Umstand begründet, dass für diese sowohl medizinische als auch berufliche beziehungsweise berufsberaterische Aspekte von Bedeutung sein können. Ein medizinischer Sachverständiger kann sich nur dazu äussern, welche Belastungen einer versicherten Person in welchem Umfang trotz einer Gesundheitsbeeinträchtigung noch zumutbar sind respektive welche Belastungen einer versicherten Person wegen der Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht mehr zugemutet werden können. In aller Regel verfügt ein medizinischer Sachverständiger aber über keine hinreichend genaue Kenntnis bezüglich der Belastungen in konkreten Berufen oder an konkreten Arbeitsplätzen. Er kann folglich nicht mit der nötigen Fachkompetenz angeben, welche Tätigkeiten als ideal leidensadaptiert qualifiziert werden können. Einem Berufsberater ist es dagegen problemlos möglich, sich sachkundig zur Frage zu äussern, welche Tätigkeiten einem bestimmten medizinischen Anforderungsprofil möglichst optimal gerecht werden. Schon vor bald 20 Jahren ist deshalb in der Lehre das folgende Vorgehen zur Bestimmung der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person für leidensadaptierte Tätigkeiten vorgeschlagen worden: Eine erste Anfrage an einen Arzt ergibt in einer provisorischen Annäherung erste ungefähre Angaben zur Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf und liefert in groben Umrissen die Information über eine mögliche beschwerdegerechte Tätigkeit; ein Berufsberater formuliert auf diesem Boden zusätzliche erwerblich-praktische Vorgaben respektive ein präziseres © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Belastungsprofil im bisherigen Beruf oder verschiedene konkret umrissene Belastungsprofile für neue Verweisungsberufe; mittels einer zweiten, vertiefenden Anfrage an den Arzt wird die Arbeitsfähigkeit für die konkret umschriebenen Tätigkeiten genau eingeschätzt (FRANZ SCHLAURI, Medizinische Arbeitsfähigkeitsschätzung, in: René Schaffhauser/Franz Schlauri, Rechtsfragen der Eingliederung Behinderter, 2000, S. 180 f.). 2.2  Ein solches Vorgehen wäre im vorliegenden Fall angezeigt gewesen. Der Handchirurg Dr. B.___ hat nämlich nur überzeugend darlegen können, welche Beschwerden im Bereich der Finger, Hände und Handgelenke vorliegen und wie sich diese auf die Fähigkeit des Beschwerdeführers, bestimmte Tätigkeiten zu verrichten, auswirken können. Hingegen ist es ihm nicht möglich gewesen, ein überwiegend wahrscheinlich richtiges konkretes Anforderungsprofil für ideal leidensadaptierte Tätigkeiten zu umschreiben, da ihm die dafür erforderliche berufsberaterische Sachkenntnis gefehlt hat. Weder seine Arbeitsfähigkeitsschätzung in Bezug auf den angestammten Beruf des Beschwerdeführers als Personalberater noch die Arbeitsfähigkeitsschätzung bezüglich einer Tätigkeit als Chauffeur sind überzeugend. Die Tätigkeit als Personalberater dürfte nämlich zu einem wesentlichen Anteil persönliche und telefonische Gespräche beinhalten, bei denen der Beschwerdeführer seine Hände und Finger entlasten könnte. Aus der Sicht des Versicherungsgerichtes bestehen deshalb ernsthafte Zweifel am Attest einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit für den erlernten Beruf als Personalberater. Umgekehrt erfordert eine Tätigkeit als Chauffeur einen intensiven Einsatz der Hände. Selbst Dr. B.___ hat deshalb gewisse Zweifel an der subjektiven Überzeugung des Beschwerdeführers geäussert, er könne eine entsprechende Tätigkeit uneingeschränkt verrichten. Die geltend gemachten Erfahrungen anlässlich von Personentransporten vermögen die erheblichen Zweifel an einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit als Chauffeur nicht auszuräumen. Möglicherweise hätte Dr. B.___ je eine überzeugende Arbeitsfähigkeitsschätzung für die Tätigkeit als Personalberater, für die Tätigkeit als Chauffeur und für konkrete, aus berufsberaterischer Sicht als ideal leidensadaptiert zu qualifizierende Tätigkeiten abgeben können, wenn ein Berufsberater für jede dieser Tätigkeiten ein spezifisches Belastungsprofil betreffend den Einsatz der Hände definiert hätte. Das hätte es Dr. B.___ nämlich erlaubt, die Auswirkungen der von ihm erhobenen objektiven klinischen Befunde mit den konkreten Anforderungen der entsprechenden Tätigkeiten © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte „abzugleichen“ und anzugeben, in welchem Ausmass diese dem Beschwerdeführer hätten zugemutet werden können. Da die Beschwerdegegnerin keine solche berufsberaterische Abklärung durchgeführt hat und da auch kein anderer Facharzt eine zuverlässigere Arbeitsfähigkeitsschätzung als Dr. B.___ abgegeben hat, erweist sich die Frage nach der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für die angestammte und für allfällig besser leidensadaptierte Tätigkeiten als ungenügend abgeklärt. Der massgebende Sachverhalt steht folglich nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, weshalb die angefochtene Verfügung in Verletzung der Untersuchungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ergangen ist und als rechtswidrig aufgehoben werden muss. Die Sache ist zur Vervollständigung der Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese wird zunächst einen Berufsberater auffordern, für die Tätigkeit als Personalberater ein konkretes Anforderungsprofil zu erstellen. Anschliessend wird die Beschwerdegegnerin mittels einer medizinischen Abklärung, die durchaus auch vom RAD durchgeführt werden kann, ermitteln, wie hoch der Arbeitsfähigkeitsgrad des Beschwerdeführers im erlernten Beruf ist. Falls dieser als Personalberater nicht zu mindestens 20 Prozent arbeitsunfähig sein sollte, wäre er nicht umschulungsspezifisch invalid, das heisst er hätte keinen Anspruch auf eine Umschulung. Sollte aber eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 Prozent im erlernten Beruf vorliegen, müsste die Beschwerdegegnerin von einem Berufsberater ein konkretes Anforderungsprofil für die Tätigkeit als Busbeziehungsweise Car-Chauffeur erstellen und anschliessend medizinisch ermitteln, wie hoch der Arbeitsfähigkeitsgrad für jene Tätigkeit wäre. Nur wenn der Beschwerdeführer als Bus- oder Car-Chauffeur uneingeschränkt arbeitsfähig wäre, könnte eine entsprechende Umschulung in Frage kommen. Im Sinne eines obiter dictum ist darauf hinzuweisen, dass wohl berufsberaterisch herausgefunden werden müsste, welche konkrete leidensadaptierte Tätigkeit in Betracht fiele, falls eine umschulungsspezifische Invalidität zu bejahen wäre, die Tätigkeit als Bus- oder Car-Chauffeur aber als nicht ideal leidensadaptiert qualifiziert werden müsste. 3.  Die Rückweisung einer Sache zur weiteren Abklärung gilt rechtsprechungsgemäss als ein vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei. Die Gerichtskosten von 600 Franken sind deshalb der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer hat einen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Angesichts des © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte geringen Aktenumfangs ist der erforderliche Vertretungsaufwand als deutlich unterdurchschnittlich zu qualifizieren, weshalb die eingereichte Kostennote (6'202.90 Franken) als übersetzt qualifiziert werden muss. Praxisgemäss ist die Entschädigung für den erforderlichen Vertretungsaufwand angesichts des deutlich unterdurchschnittlichen Vertretungsaufwandes auf 2'000 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1.  In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 26. Juni 2017 aufgehoben und die Sache wird zur weiteren Abklärung und zur anschliessenden neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2.  Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von Fr. 600.-- zu bezahlen. 3.  Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 24.04.2018 Art. 8 IVG. Art. 17 IVG. Art. 18 IVG. Art. 43 Abs. 1 ATSG. Die Arbeitsfähigkeitsschätzung beinhaltet medizinische und berufliche bzw. berufsberaterische Aspekte. Die Sachverhaltsabklärung kann deshalb ein mehrstufiges Vorgehen mit Anfragen an Fachärzte und Berufsberater zur Beantwortung der Frage nach der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person in der angestammten und in einer (konkret definierten) leidensadaptierten Tätigkeit erfordern (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. April 2018, IV 2017/283).

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