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St.Gallen Versicherungsgericht 20.06.2019 IV 2017/17

20. Juni 2019·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·5,047 Wörter·~25 min·1

Zusammenfassung

Art. 17 Abs. 1 ATSG; Abs. 1 lit. a der SchlB IVG-Revision 6a: Anwendung des Abs. 1 der lit. a der Schlussbestimmungen zur IVG-Revision 6a trotz zwischenzeitlicher Aufgabe der sog. Päusbonog-Praxis“; Überführung eines Falles aus der „Prä-Päusbonog-Ära“ direkt in die „Post-Päusbonog-Ära“. Für das Valideneinkommen ist auf dieselbe Berechnungsgrundlage wie bei der ursprünglichen Rentenzusprache abzustellen. Zusprache einer Viertelsrente (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Juni 2019, IV 2017/17).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2017/17 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 07.05.2020 Entscheiddatum: 20.06.2019 Entscheid Versicherungsgericht, 20.06.2019 Art. 17 Abs. 1 ATSG; Abs. 1 lit. a der SchlB IVG-Revision 6a: Anwendung des Abs. 1 der lit. a der Schlussbestimmungen zur IVG-Revision 6a trotz zwischenzeitlicher Aufgabe der sog. Päusbonog-Praxis“; Überführung eines Falles aus der „Prä-Päusbonog-Ära“ direkt in die „Post-Päusbonog-Ära“. Für das Valideneinkommen ist auf dieselbe Berechnungsgrundlage wie bei der ursprünglichen Rentenzusprache abzustellen. Zusprache einer Viertelsrente (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Juni 2019, IV 2017/17). Entscheid vom 20. Juni 2019 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiberin Sabrina Bleile Geschäftsnr.   IV 2017/17 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Kreso Glavas, Advokatur Glavas AG, Haus zur alten Dorfbank, 9313 Muolen, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand  Rentenrevision (Einstellung) und unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren Sachverhalt A.  A.a  A.___ meldete sich am 15. August 2000 wegen eines Fibromyalgiesyndroms bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen (nachfolgend: IV-Stelle) zum Bezug von beruflichen Massnahmen und Rentenleistungen an (IV-act. 1). Am 16. März 2001 beauftragte die IV-Stelle die Kliniken Valens damit, die Versicherte rheumatologisch und psychiatrisch zu begutachten (IV-act. 14 S. 1 und 17 S. 1). Im multidisziplinären Gutachten vom 11. September 2001 führten die Sachverständigen aus, sie hätten die folgende Diagnose erhoben: Primäres Fibromyalgiesyndrom in Verbindung mit psychiatrischen Faktoren und Verhaltensfaktoren, namentlich einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion mittleren Grades, eines sorgfältig-gewissenhaften Persönlichkeitsstils mit maladaptivem Coping-Verhalten sowie unbefriedigenden Behandlungsresultaten trotzt lege artis und konsequent durchgeführter Behandlungen (IV-act. 17 S. 16 und 31). Zur depressiven Symptomatik führte der psychiatrische Sachverständige aus, er könne keine depressive Erkrankung feststellen, die über die Schmerzsymptomatik vorrangig ihren Ausdruck finden würde. Die mit dem Schmerzsyndrom assoziierte Depressivität sei jedoch so erheblich, dass er empfehle, sie klassifikatorisch gesondert zu erfassen. Die Schwere dieser Depressivität beziffere er auf mittelgradig (IV-act. 17 S. 30). Der psychiatrische Sachverständige attestierte der Versicherten sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit (IV-act. 17 S. 32). Der rheumatologische Sachverständige ging von einer seit September 1999 bestehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und von einer seit Mitte Februar 2000 bestehenden 75%igen Arbeitsunfähigkeit in einer © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte leidensangepassten Tätigkeit aus (IV-act. 17 S. 19). Insbesondere gestützt auf die Begutachtung der Klinik Valens sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Wirkung ab 1. November 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 75 % eine ganze IV-Rente zu (IV-act. 22 ff.). A.b  Am 4. Januar 2007 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie bei einer im Jahr 2006 eingeleiteten revisionsweisen Überprüfung des Invaliditätsgrades keine rentenwirksamen Änderungen festgestellt habe, weshalb weiterhin ein Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bestehe (IV-act. 32 i.V.m. 28). A.c  Im März 2013 leitete die IV-Stelle gestützt auf die lit. a der Schlussbestimmungen zur Änderung am Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) vom 18. März 2011 (sechste IV-Revision, erstes Massnahmenpaket) eine erneute Überprüfung der Invalidenrente der Versicherten ein (vgl. IV-act. 35 i.V.m. 38). In einer Stellungnahme vom 9. Juli 2013 führte der regionale ärztliche Dienst (RAD) aus, dass die rentenbegründende Arbeitsunfähigkeit der Versicherten überwiegend mit einem Leiden im Sinne dieser Schlussbestimmungen der IV-Gesetzesrevision begründet worden sei. Im bidisziplinären Gutachten der Klinik Valens habe nämlich aus somatischer Sicht kein organisches, strukturelles Substrat genannt werden können, das den Ganzkörperschmerz hätte erklären können. Eine schwere Affektstörung oder eine Angststörung lägen ebenfalls nicht vor (IV-act. 43). A.d  In einem Vorbescheid vom 30. Juli 2013 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie den Anspruch auf eine Invalidenrente gestützt auf die Schlussbestimmungen zur sechsten IV-Revision überprüft habe. Diese Überprüfung habe ergeben, dass die Diagnosen, welche zur Rentenzusprache geführt hätten, zu den ätiologischpathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare organische Grundlage gehörten. Den vorliegenden medizinischen Unterlagen seien keine objektivierbaren anatomischen Befunde zu entnehmen, die aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründeten. Anhaltspunkte für eine psychiatrische Komorbidität, sonstige schwere Funktionseinschränkungen oder andere Kriterien, welche eine Schmerzüberwindbarkeit in Frage stellen würden, lägen nicht vor. Deshalb beabsichtige sie, die laufende Rente aufzuheben (IV-act. 47). Mit einem dem Vorbescheid beigelegten Schreiben bot die IV- Stelle der Versicherten Unterstützung bei der beruflichen Eingliederung an und © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte informierte sie darüber, dass sie im Falle einer Teilnahme an den Eingliederungsmassnahmen bis zum Abschluss dieser Massnahmen, längstens jedoch für zwei Jahre, von einer Weiterzahlung der bisherigen Rentenleistungen profitieren würde (IV-act. 48). A.e  Gegen diesen Vorbescheid liess die Versicherte am 12. August 2013 einwenden, dass sie nicht davon überzeugt sei, ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen zu können. Doch sei sie gerne bereit, die Situation nochmals zu überdenken, sobald sie sämtliche Akten gesichtet habe (IV-act. 49). A.f  Am 26. August 2013 teilte die Versicherte der IV-Stelle mit, dass sie trotz ihrer gesundheitlichen Probleme, die sehr ausgeprägt seien, versuchen wolle, aktiv an beruflichen Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (IV-act. 53 S. 2). Mit einem Schreiben vom 9. September 2013 lud die IV-Stelle die Versicherte auf den 2. Oktober 2013 zu einem Abklärungsgespräch ein (IV-act. 56). Am 18. September 2013 liess die Versicherte den Einwand vom 12. August 2013 zurückziehen; sie kündigte an, dass sie an der Berufsberatung vom 2. Oktober 2013 teilnehmen werde (IV-act. 57). Am 9. Oktober 2013 unterzeichnete die Versicherte eine Zielvereinbarung mit dem Ziel der Erstellung von Bewerbungsunterlagen und der aktiven Stellensuche (IV-act. 60). Mit einer Mitteilung vom 13. November 2013 gewährte die IV-Stelle der Versicherten eine Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (IV-act. 65). Zwischen November 2013 und Juli 2015 dokumentierte die Versicherte monatlich ihre Bewerbungsbemühungen (IV-act. 67 ff.). Mit einer Mitteilung vom 14. September 2015 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass keine weiteren beruflichen Massnahmen angezeigt seien (IV-act. 87). A.g  Am 7. und 8. September 2016 wurde die Versicherte im Auftrag der IV-Stelle von der medexperts AG, St. Gallen, polydisziplinär (orthopädisch, psychiatrisch, internistisch und neurologisch) begutachtet (IV-act. 104 und 105). In ihrer polydisziplinären Zusammenfassung stellten die Sachverständigen als Hauptdiagnosen mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit ein cervico-lumbales Schmerzsyndrom radiologisch mit geringen degenerativen Veränderungen, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom, eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlichvermeidenden, selbstunsicheren und abhängigen Persönlichkeitsanteilen sowie eine © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte anhaltende somatoforme Schmerzstörung fest. Als Nebendiagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nannten die Sachverständigen episodische Spannungskopfschmerzen, eine familiäre Belastung mit einem Kolonkarzinom sowie myotendinotische Schultergürtel- und Beckengürtelbeschwerden bei einem Fibromyalgiesyndrom seit 1999 (IV-act. 105 S. 43). Weiter kamen die Sachverständigen zum Schluss, dass die Versicherte aus polydisziplinärer Sicht in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Pflegehilfe beim Heben schwerer Lasten und aufgrund der psychiatrischen Be¬einträchtigung eingeschränkt sei; sie sei zu 40 % arbeitsunfähig. Für adaptierte leichte bis mittelschwere Tätigkeiten betrage die Arbeitsfähigkeit ebenfalls 60 % (IVact. 105 S. 46 f.). A.h  Mit einem Vorbescheid vom 10. Oktober 2016 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Aufhebung der Rente per 31. Dezember 2016 bei einem Invaliditätsgrad von 37 % in Aussicht (IV-act. 109). A.i Gegen diesen Vorbescheid liess die Versicherte am 7. November 2016 (IV-act. 110) bzw. am 11. November 2016 (IV-act. 112) einwenden, den Akten lasse sich nicht entnehmen, dass sich ihre medizinische Situation verbessert hätte. Die Sachverständigen schätzten ihre Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit neu auf 60 %. Weiter liess die Versicherte bemängeln, dass die IV-Stelle bei der Berechnung des Invaliditätsgrades keine Parallelisierung der Einkommen durchgeführt habe, obwohl sie anerkenne, dass ein Minderverdienst vorliege. Auch sei kein Abzug vom Invalideneinkommen vorgenommen worden, obwohl sie, die Versicherte, selbst als Valide einen geringeren Lohn als die hiesige Bevölkerung erhalten habe. Als gesundheitlich Angeschlagene müsste sie erst recht mit einem gewaltigen Minderverdienst rechnen, wenn sie überhaupt eine Anstellung erhielte. Überdies liess die Versicherte für das Verwaltungsverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtverbeiständung stellen mit der Begründung, dass sie nicht in der Lage sei, für die notwendige Rechtsvertretung aufzukommen (IV-act. 112). A.j Am 25. November 2016 verfügte die IV-Stelle die Aufhebung der Invalidenrente per 31. Dezember 2016. Zur Begründung führte sie an, dass gemäss der polydisziplinären Abklärung sowohl in der angestammten als auch in einer adaptierten Tätigkeit eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 60 % bestehe. Für den Einkommensvergleich werde für die Bestimmung des Invalideneinkommens auf den Tabellenlohn gemäss © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE, Schweiz, privater Sektor, 2011, Kompetenzniveau 4 für Frauen) abgestellt. Bei einem Pensum von 60 % sei es der Versicherten zumutbar, ein Einkommen von Fr. 25'193.-- zu erzielen. Da die Versicherte im Vergleich zur LSE-Tabelle vor Eintritt der Behinderung ein relativ tiefes Einkommen erzielt habe, liege ein Minderverdienst vor. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 39'989.--, einem Invalideneinkommen von Fr. 25'193.--, einer Erwerbseinbusse von Fr. 14'796.-- und einem Invaliditätsgrad von 37 % liege keine rentenbegründende Erwerbsunfähigkeit vor. Zum Einwand merkte die IV-Stelle an, dass die Beurteilung des Rentenanspruchs nicht im Rahmen der Revisionsbestimmungen, sondern im Rahmen der Schlussbestimmungen der IV-Revision 6a durchgeführt worden sei. Gemäss diesen Bestimmungen könne die Rente auch ohne das Vorliegen eines Revisionsgrundes herabgesetzt oder aufgehoben werden. Die Parallelisierung bestehe darin, dass das Invalideneinkommen dem Valideneinkommen angepasst werde. Im vorliegenden Fall sei ein Minderverdienst von 29.52 % berücksichtigt worden. Gemäss der höchstrichterlichen Praxis werde der Minderverdienst ab einer Grösse von 5 % angerechnet. In diesem Rahmen könne nicht noch zusätzlich ein Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen werden (IV-act. 115). B.  B.a  Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 9. Januar 2017 Beschwerde mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung vom 25. November 2016 sei teilweise aufzuheben und ihr sei eine halbe IV-Rente zu gewähren; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zu Lasten der IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin). Überdies liess die Beschwerdegegnerin für das vorliegende Verfahren sowie für das Verfahren vor der Beschwerdegegnerin die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung beantragen. Zur Begründung liess die Beschwerdeführerin in formeller Hinsicht anführen, dass sie bereits im Vorbescheidverfahren vertreten gewesen sei, wobei eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung beantragt worden sei. Dazu habe sich die Beschwerdegegnerin gar nicht geäussert. Somit liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht vor. Allerdings bleibe abzuwarten, ob die Beschwerdegegnerin dazu nachträglich Stellung nehmen werde. In materieller Hinsicht liess die Beschwerdeführerin festhalten, dass ihre Rente nicht auf der Basis der üblichen Rentenbestimmungen, sondern gestützt auf die Schlussbestimmung der IV- © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Revision 6a gänzlich aufgehoben worden sei. Die Voraussetzungen der Revision gemäss den Schlussbestimmungen 6a lägen jedoch nicht vor, da die mittelgradige Depression nicht zu den syndromalen Beschwerden gehöre. Die Diagnose der depressiven Anpassungsstörung sei bereits im Erstgutachten der Klinik Valens diagnostiziert worden. Die Depression ziehe sich somit seit mindestens 15 Jahren wie ein roter Faden durch ihr Leben. Sie sei nicht besser geworden, sondern habe sich nun chronifiziert, weshalb die neuen Gutachter als Diagnose eine rezidiverende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischen Syndromen, erhoben hätten. Weiter liess die Beschwerdeführerin ausführen, dass sie vor Eintritt der Invalidität unterdurchschnittlich verdient habe, was auch die Beschwerdegegnerin anerkenne und was belege, dass die "Personen aus B.___" weniger als die "hiesige Bevölkerung" verdienten. Sodann liess sie rügen, dass der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene 5%ige Abzug bei der Parallelisierung der Einkommen einer verfehlten bundesgerichtlichen Praxis entspreche und als diskriminierend zu qualifizieren sei, denn er betreffe praktisch nur die "Versicherten aus B.___", weil gerade diese "Bevölkerungsschicht" häufig weniger als die "hiesige Bevölkerung" verdiene. Mit dieser 5%igen Schwelle würden die Versicherten aus der Rentenberechtigung gekippt und doppelt benachteiligt bzw. diskriminiert, was gegen das Gleichheitsgebot, das Fairnessgebot und das Willkürverbot der europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verstosse (act. G 1). B.b  In ihrer Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung brachte sie vor, bei der Invaliditätsbemessung sei zu berücksichtigen, dass eine versicherte Person wegen invaliditätsfremder Gründe ein unterdurchschnittliches Valideneinkommen erzielt habe, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau habe begnügen wollen. Denn invaliditätsfremde Gesichtspunkte seien entweder bei keinem der Vergleichseinkommen oder bei beiden Vergleichseinkommen zu berücksichtigen. Die Parallelisierung der Einkommen könne durch eine entsprechende Heraufsetzung des Valideneinkommens oder durch Herabsetzung der statistischen Werte des Invalideneinkommens vorgenommen werden. Im vorliegenden Fall könne die Berechnung des Valideneinkommens und des Invalideneinkommens ohne weiteres nachvollzogen werden. Das an die Nominallohnentwicklung angepasste © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Valideneinkommen liege aus invaliditätsfremdem Gründen um 34.52 % unter dem Tabellenlohn für Hilfstätigkeiten. Das ermittelte Invalideneinkommen sei deshalb um 29.52 % reduziert worden, woraus entsprechend der 60%igen Arbeitsfähigkeit ein jährliches Invalideneinkommen von Fr. 39'989.-- und damit ein Invaliditätsgrad von 37 % resultiert habe.  Soweit persönliche und berufliche Merkmale des konkreten Einzelfalles bereits im Rahmen der Parallelisierung der Einkommen berücksichtigt worden seien, könnten dieselben lohnbestimmenden Einflussfaktoren nicht zusätzlich einen Abzug vom anhand statistischer Werte ermittelten Invalideneinkommen rechtfertigen (act. G 3). B.c  Am 6. März 2017 hiess die verfahrensleitende Richterin das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Verfahren vor Versicherungsgericht gut (act. G 4). B.d  In ihrer Replik vom 3. April 2017 hielt die Beschwerdeführerin an den in ihrer Beschwerde gestellten Anträgen vollumfänglich fest. Sie führte im Wesentlichen aus, dass sie mindestens eine Viertelrente erhalten müsse, wenn sie ihre Tätigkeit nur noch zu 60 % ausüben könne. Wenn sie als Gesunde 34.52 % weniger als der Tabellenlohn verdient habe, ihr Einkommen aber nur um 29.52 % parallelisiert würde, und sie deshalb nur auf einen Invaliditätsgrad von 37 % gelange, handle es sich eindeutig um eine Verletzung der EMRK-Garantien, weil gerade der willkürliche Sockel von 5 % sie aus der Rentenberechtigung kippe. Sie leide schon lange Zeit an einer Depression und sei in ihrer Denk- und Arbeitsweise verlangsamt, weshalb ihr auch ein Abzug vom Tabellenlohn gewährt werden sollte, wobei sie insgesamt mindestens einen Invaliditätsgrad von 40-50 % erreichen sollte. Wenn sie schon als Gesunde über einen Drittel weniger als der Durchschnitt der übrigen "Rechtsgenossen" in einer vergleichbaren Tätigkeit verdient habe, werde sie als gesundheitlich Angeschlagene erst recht eindeutig weniger verdienen können. Die Frage der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Vorbescheidverfahren habe die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort nicht thematisiert. Deshalb werde davon ausgegangen, dass die Beschwerdegegnerin die dazu in der Beschwerde getätigten Ausführungen genehmige (act. G 6). B.e  Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Duplik (act. G 8). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1.  Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren können nur Rechtsverhältnisse überprüft bzw. beurteilt werden, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung vom 25. November 2016 den Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1). Die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Verwaltungsverfahren ist nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Demnach kann auf das Begehren um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Verwaltungsverfahren nicht eingetreten werden. 2.  Mit der angefochtenen Verfügung vom 25. November 2016 hat die Beschwerdegegnerin eine formell rechtskräftig zugesprochene, laufende Rente der Beschwerdeführerin aufgehoben. In ihrer Begründung hat sie sich darauf gestützt, dass die Beurteilung des Rentenanspruchs im Rahmen von Abs. 1 lit. a der Schlussbestimmungen zur IVG-Revision 6a durchgeführt worden sei, weshalb die Rente auch ohne das Vorliegen eines Revisionsgrundes nach Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) hätte herabgesetzt oder eingestellt werden können (IV-act. 115). Demgegenüber hat sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt gestellt, dass die Voraussetzungen für eine Anpassung gemäss den Schlussbestimmungen der IV- Revision 6a nicht erfüllt seien, da die mittelgradige Depression nicht zu den syndromalen Beschwerden gehöre (vgl. act. G 1 S. 3). 3.  3.1  Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne eine nachweisbare organische Grundlage („Päusbonog“) zugesprochen worden sind, werden gemäss dem Abs. 1 der lit. a der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Schlussbestimmungen zur IVG-Revision 6a innerhalb von drei Jahren seit dem Inkrafttreten der IVG-Revision 6a (am 1. Januar 2012) überprüft. Sind die Voraussetzungen des Art. 7 ATSG nicht erfüllt, wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung findet allerdings gemäss dem Abs. 4 der lit. a der Schlussbestimmungen zur IVG-Revision 6a keine Anwendung auf Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der IVG-Revision 6a das 55. Altersjahr zurückgelegt haben oder im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung bezogen haben (vgl. zum Ganzen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. September 2017, IV 2015/58, E. 3.1). Das „Überprüfungsverfahren“ ist vorliegend im Jahr 2013 und damit noch vor dem Ablauf der dreijährigen „Überprüfungsfrist“ eröffnet worden (vgl. IV-act. 35 i.V.m. 38). Die Beschwerdeführerin hat im Jahr 2012 das 55. Altersjahr noch nicht vollendet gehabt (vgl. IV-act. 1 S. 1) und sie hat im Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens die Rente noch nicht seit mehr als 15 Jahren bezogen (vgl. IV-act. 22 ff.). Weiter ist die ursprüngliche Zusprache einer Rente gestützt auf das Gutachten der Klinik Valens vom 11. September 2001 erfolgt, laut dem die Beschwerdeführerin damals an einem primären Fibromyalgiesyndrom in Verbindung mit psychiatrischen Faktoren und Verhaltensfaktoren gelitten hat (vgl. IV-act. 17 S. 16 und 31), das ihr gemäss den damaligen gutachterlichen Ausführungen eine Erwerbstätigkeit in einer adaptierten Tätigkeit nur zu 25 % ermöglicht hat (vgl. IV-act. 17 S. 19 und 31). Demnach ist die ursprüngliche Rente gestützt auf ein pathogenetisch-ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild ohne eine nachweisbare organische Grundlage (sog. „Päusbonog“) zugesprochen worden. Dass dieses syndromale Beschwerdebild auch noch eine depressive Reaktion nach sich gezogen hat, vermag daran nichts zu ändern, hat doch der psychiatrische Gutachter der Klinik Valens ausdrücklich festgehalten, dass er keine depressive Erkrankung habe feststellen können, die über die Schmerzsymptomatik vorrangig ihren Ausdruck finden würde (IV-act. 17 S. 30). Demzufolge sind die in den Schlussbestimmungen der sechsten IVG-Revision statuierten Voraussetzungen für eine „Überprüfung“ des Rentenanspruchs erfüllt gewesen. 3.2  Der Sinn und Zweck des Abs. 1 der lit. a der Schlussbestimmungen zur IVG- Revision 6a besteht darin, formell rechtskräftig zugesprochene Renten der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Invalidenversicherung an eine Änderung der bundesgerichtlichen Praxis anzupassen. Das Bundesgericht hat nämlich in einem Urteil aus dem Jahr 2004 (BGE 130 V 352) die Vermutung aufgestellt, dass eine versicherte Person trotz einer somatoformen Schmerzstörung uneingeschränkt erwerbstätig sein könne. Diese Vermutung hat nur mit dem Nachweis widerlegt werden können, dass die sogenannten Foerster’schen Kriterien (für eine positive Prognose) nicht erfüllt seien, was zur Folge gehabt hat, dass bei somatoformen Schmerzstörungen oder anderen vergleichbaren Beschwerdebildern kaum mehr Renten zugesprochen worden sind. Das Bundesgericht hat in einem späteren Urteil festgehalten, dass diese Rechtsprechungsänderung keine Herabsetzung oder Aufhebung von bereits formell rechtskräftig zugesprochenen Renten rechtfertige (BGE 135 V 210). Mit dem Abs. 1 der lit. a der Schlussbestimmungen zur IVG-Revision 6a hat der Gesetzgeber die gesetzliche Grundlage für die Anpassung der Renten aus der „Prä-Päusbonog-Ära“ an die „Päusbonog-Praxis“ geschaffen (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichtes des Kantons St. Gallen vom 22. Juni 2017, IV 2014/278, E. 3). Nun hat das Bundesgericht allerdings zwischenzeitlich seine „Päusbonog-Praxis“ wieder aufgegeben (BGE 141 V 281). Diese Entwicklung hat der historische Gesetzgeber selbstverständlich nicht vorhersehen können, weshalb die Überführung von Fällen aus der „Prä-Päusbonog- Ära“ direkt in die „Post-Päusbonog-Ära“ aus historischer Sicht nicht vom Abs. 1 der lit. a der Schlussbestimmungen zur IVG-Revision 6a gedeckt zu sein scheint. Eine sorgfältige Interpretation des Abs. 1 der lit. a der Schlussbestimmungen zur IVG- Revision 6a kann sich allerdings nicht mit einer bloss vordergründigen Auseinandersetzung mit dem Willen des historischen Gesetzgebers begnügen, sondern erfordert eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem Sinn und Zweck der Bestimmung aus historischer (und aus geltungszeitlicher) Sicht. Wie oben bereits dargelegt, ist die Einführung des Abs. 1 der lit. a der Schlussbestimmungen zur IVG-Revision 6a eine Reaktion auf den BGE 135 V 210 gewesen, in dem das Bundesgericht ausgeführt hatte, nur der Gesetzgeber könne eine ausreichende Grundlage für die „Bereinigung der Altlasten“ aus der „Prä-Päusbonog-Ära“ schaffen. Die Absicht des historischen Gesetzgebers ist es gewesen, eine Modifikation jener formell rechtskräftigen Verfügungen zu erlauben, die auf der Anwendung einer mittlerweile als gesetzwidrig erachteten Praxis („Prä-Päusbonog“) beruht haben. Auf jene Fälle hat er die aktuelle Praxis angewendet wissen wollen. Das ist zwar im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abs. 1 der lit. a der Schlussbestimmungen zur IVG-Revision 6a noch die „Päusbonog- © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Praxis“ gewesen. Hätte das Bundesgericht diese aber schon vor dem Inkrafttreten der IVG-Revision 6a durch die „noch richtigere“ Praxis gemäss dem BGE 141 V 281 ersetzt gehabt, hätte der Gesetzgeber nicht die Überführung der „Prä-Päusbonog-Fälle“ in die „Päusbonog-Ära“, sondern die Anwendung der „Post-Päusbonog-Praxis“ auf die „Prä- Päusbonog-Fälle“ vorgesehen, denn seine Absicht ist es ja gewesen, auf die in Anwendung einer zwischenzeitlich als falsch erachteten Praxis ergangenen Rentenzusprachen nachträglich die neue, richtige Praxis anzuwenden. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass der Gesetzgeber die Anwendung der „Päusbonog-Praxis“ vorgeschrieben hätte, wenn damals bereits die „Post-Päusbonog-Praxis“ eingeführt gewesen wäre. Die direkte Überführung der Fälle aus der „Prä-Päusbonog-Ära“ in die „Post-Päusbonog-Ära“ widerspricht folglich dem Willen des historischen Gesetzgebers nicht. Sie ist vom (geltungszeitlichen) Sinn und Zweck des Abs. 1 der lit. a der Schlussbestimmungen zur IVG-Revision 6a – der „Bereinigung der Altlasten“ – und auch vom Wortlaut der Bestimmung, der nicht explizit die Anwendung der „Päusbonog-Praxis“ vorschreibt, gedeckt und sie drängt sich mit Blick auf den Grundsatz, dass stets das aktuell geltende Recht auf den aktuellen Sachverhalt angewendet werden muss (sog. Geltungsprinzip; vgl. RALPH JÖHL, Übergangsrechtliche Probleme im Leistungsrecht der Sozialversicherung, St. Gallen 1996, S. 1 ff.), geradezu auf. Der Abs. 1 der lit. a der Schlussbestimmungen zur IVG- Revision 6a erlaubt deshalb die Anwendung der „Post-Päusbonog-Praxis“ auf jene formell rechtskräftigen Renten, die in Anwendung der „Prä-Päusbonog-Praxis“ zugesprochen worden sind, sofern die „Überprüfung“ rechtzeitig eingeleitet worden ist und sofern die Voraussetzungen des Abs. 4 der lit. a der Schlussbestimmungen zur IVG-Revision 6a erfüllt sind, was vorliegend, wie bereits geprüft, der Fall gewesen ist. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass selbst wenn die Voraussetzungen für eine revisionsweise Rentenanpassung nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt gewesen wären (vgl. dazu Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. September 2017, IV 2015/58, E. 1 und 2), die Modifikation des Rentenanspruchs für die Zukunft gestützt auf den Abs. 1 der lit. a der Schlussbestimmungen zur IVG-Revision 6a rechtmässig wäre. Folglich muss der Rentenanspruch für die Zukunft gestützt auf den aktuellen Sachverhalt im Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung, gestützt auf die aktuell geltende „Post-Päusbonog-Praxis“ festgesetzt werden (zum Ganzen Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. September 2017, IV 2015/58, E. 3 und 4.1). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.  4.1  Einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Art. 28 Abs. 1 IVG). Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit wird in Art. 7 Abs. 1 ATSG als der durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichen Arbeitsmarkt definiert. 4.2  Das Gutachten der medexperts AG enthält eine im Lichte der nun aktuellen „Post- Päusbonog-Praxis" nachvollziehbare und gut begründete Schätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin ist anlässlich der Begutachtung eingehend zu ihrer Tagestruktur, zu ihrem sozialen Umfeld, zu ihrem beruflichen Werdegang und zu ihren Beschwerden befragt worden. Weiter haben die Sachverständigen die Angaben der Beschwerdeführerin und die erhobenen Befunde auf ihre Konsistenz überprüft. Auch haben sich die Sachverständigen mit der Voraktenlage sowie mit der abweichenden Arbeitsfähigkeitsschätzung des Vorgutachtens auseinandergesetzt und die Ressourcen der Beschwerdeführerin bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt. Schliesslich haben die Sachverständigen überzeugend und schlüssig dargelegt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten sowie in der bisherigen Tätigkeit ab dem Gutachtenszeitpunkt zu 60 % arbeitsfähig ist. Auf die schlüssige Arbeitsfähigkeitsschätzung, welche im Übrigen von keiner der Parteien angezweifelt worden ist, kann demnach abgestellt werden (vgl. IV-act. 105). 4.3  Anzumerken gilt, dass der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin klar gewesen sein musste, dass die neue Begutachtung unter Berücksichtigung der von der neuen Rechtsprechung aufgestellten Kriterien ergehen würde. Denn der von der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin erstellte Fragenkatalog, welcher der Beschwerdeführerin vorgängig zur Durchsicht und Stellungnahme zugeschickt worden war (vgl. IV-act. 97), hat explizit auf die geänderte Rechtsprechung hingewiesen (vgl. IV-act. 101). Demnach hätte die Beschwerdeführerin schon vor der Begutachtung die Möglichkeit gehabt, sich zu den geänderten Kriterien zu äussern. Auch nach der Begutachtung hat sie im Rahmen des Vorbescheidverfahrens und schliesslich im Rahmen der Beschwerdeerhebung die Möglichkeit gehabt, sich zu der unter der neuen Rechtsprechung ergangenen Begutachtung zu äussern. Ihr rechtliches Gehör hinsichtlich der Änderung der Begutachtungskriterien ist somit gewahrt worden. Die Beschwerdeführerin hat das Gutachten und dessen Arbeitsfähigkeitsschätzung jedoch weder im Einwand noch in ihrer Beschwerde kritisiert (vgl. act. G 1 und IV-act. 112). 5.  5.1  Ausgehend von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit bleiben die erwerblichen Auswirkungen der Leistungsbeeinträchtigung zu prüfen. 5.2  Der Invaliditätsgrad ist anhand eines Einkommensvergleichs zu ermitteln. Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen kann, in Beziehung gesetzt zum Einkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 5.3  Bei der ursprünglichen Rentenzusprache im Jahr 2000 hat die Beschwerdegegnerin für die Festsetzung des Valideneinkommens auf den von der Beschwerdeführerin im bisherigen Pflegeberuf erzielten Verdienst abgestellt. Auch für die Berechnung des Invalidenlohns hat sie als Grundlage das im Pflegeberuf erzielte Einkommen herangezogen und dieses entsprechend der 75%igen Einschränkung gekürzt (vgl. IV-act. 19 S. 2, 20 S. 2 und 22 S. 1). Das Abstellen auf den bisherigen Verdienst zur Beurteilung der Invalidenkarriere ist unter Berücksichtigung der Tätigkeitsoptionen, die der allgemeine und ausgeglichene Arbeitsmarkt beinhaltet, möglicherweise nicht richtig gewesen, jedoch kann im vorliegenden Rentenanpassungsverfahren nicht darauf zurückgekommen werden. Denn das vorliegende Anpassungsverfahren ist eingeleitet worden, um die medizinische © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Befundlage beweisrechtlich der veränderten Rechtsprechung anzupassen oder im Rahmen von Art. 17 ATSG einer veränderten Sachverhaltslage anzupassen (vgl. E. 2). Die Möglichkeiten für eine Invalidenkarriere der Beschwerdeführerin haben sich in qualitativer Hinsicht nicht verändert, lediglich das zumutbare Pensum hat eine Änderung erfahren. Insofern kann im vorliegenden Anpassungsverfahren nicht plötzlich eine andere Invalidenkarriere und somit eine andere Berechnungsgrundlage für den Invalidenlohn herangezogen werden. Ein allfälliger Fehler könnte nur in einem Wiedererwägungsverfahren nach Art. 53 Abs. 2 ATSG korrigiert werden. Folglich ist entsprechend der bei der ursprünglichen Rentenzusprache vorgenommenen Berechnung von einem Validenlohn von Fr. 34'500.-- auszugehen. Als Invalideneinkommen ist bei einem Pensum von 100 % ebenfalls von einem Gehalt von Fr. 34'500.-- auszugehen (vgl. IV-act. 19 S. 2, 20 S. 2 und 22 S. 1). Da anzunehmen ist, dass sich das Validen- und Invalideneinkommen gleichlaufend entwickeln, kann auf eine entsprechende Indexierung vorliegend verzichtet werden. Entsprechend der 40%igen Einschränkung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. IV-act. 105 S. 47) resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 20'700.--.  Die Vornahme eines Tabellenlohnabzugs erübrigt sich, da zur Beurteilung des Invalideneinkommens kein Tabellenlohn herangezogen worden ist. (Würde jedoch auf einen Tabellenlohn abgestellt, wäre ein solcher Abzug im vorliegenden Fall vorzunehmen, da es sich bei der verbliebenen Arbeitsfähigkeit um einen Mittelwert handelt, der dem Umstand keine Rechnung tragen würde, dass die Beschwerdeführerin ihre verbliebene Leistungsfähigkeit nur schwankend und damit schwer planbar würde erbringen können. Für einen potentiellen, betriebswirtschaftlich-ökonomisch denkenden Arbeitgeber würden die Leistungsschwankungen und damit die schlechte Planbarkeit hinsichtlich des täglichen Arbeitsergebnisses der Beschwerdeführerin einen erheblichen betriebswirtschaftlichen Nachteil darstellen, die er lohnmindernd berücksichtigen müsste. Zudem müsste er das Risiko von vermehrten krankheitsbedingten Absenzen einkalkulieren. Dies würde zusammenfassend einen praxisgemässen Tabellenlohnabzug von 15 % rechtfertigen.) Bei einer Gegenüberstellung des Valideneinkommens und des Invalideneinkommens resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 13'800.-- und damit ein Invaliditätsgrad von 40 % (13'800.00 x 100 / 34'500.00). Folglich hat die Beschwerdegegnerin die Rentenleistung zu Unrecht gänzlich eingestellt. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin auch nach dem 31. Dezember 2016 weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente. Anzumerken ist, dass die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 15/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte ursprünglich zugesprochene Rente entsprechend dem Abs. 3 der lit. a der Schlussbestimmungen zur IVG-Revision 6a grundsätzlich maximal während einer Übergangszeit von zwei Jahren weiter ausgerichtet werden kann. Da im vorliegenden Fall jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich auch der Sachverhalt geändert hat, weshalb allenfalls auch eine Revision nach Art. 17 ATSG vorliegen könnte, ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die ursprünglich zugesprochene Rente erst unter Gewährung einer rund dreimonatigen Frist (vgl. Art. 88a Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) nach der Begutachtung angepasst hat (vgl. act. G 1.1). Demnach hat die Beschwerdeführerin zu Recht bis zum 31. Dezember 2016 eine ganze Invalidenrente erhalten. Ab dem 1. Januar 2017 ist ihr eine Viertelsrente auszurichten. 6.  6.1  Nach dem Gesagten ist die Beschwerde betreffend Invalidenrente dahingehend gutzuheissen, dass der Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2017 eine Viertelsrente zuzusprechen ist. Auf die Beschwerde betreffend die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren ist nicht einzutreten. 6.2  Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Für das Nichteintreten hinsichtlich des Antrags um Gewährung der unentgeltlichen Rechtverbeiständung im Verwaltungsverfahren sind keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 69 Abs. 1bis IVG). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist die Gerichtsgebühr vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.3  Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Im hier zu beurteilenden Fall erscheint eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Für den Vertretungsaufwand hinsichtlich des Antrags um Gewährung der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 16/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte unentgeltlichen Rechtspflege für das Verwaltungsverfahren ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1.  Die Beschwerde ist dahingehend gutzuheissen, dass der Beschwerdeführerin rückwirkend ab dem 1. Januar 2017 eine Viertelsrente zugesprochen wird; die Sache wird zur Festsetzung des Rentenbetrages an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2.  Auf die Beschwerde betreffend die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren wird nicht eingetreten. 3.  Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von Fr. 600.-- zu bezahlen. 4.  Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- zu bezahlen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 17/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 20.06.2019 Art. 17 Abs. 1 ATSG; Abs. 1 lit. a der SchlB IVG-Revision 6a: Anwendung des Abs. 1 der lit. a der Schlussbestimmungen zur IVG-Revision 6a trotz zwischenzeitlicher Aufgabe der sog. Päusbonog-Praxis“; Überführung eines Falles aus der „Prä-Päusbonog-Ära“ direkt in die „Post-Päusbonog-Ära“. Für das Valideneinkommen ist auf dieselbe Berechnungsgrundlage wie bei der ursprünglichen Rentenzusprache abzustellen. Zusprache einer Viertelsrente (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Juni 2019, IV 2017/17).

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