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St.Gallen Versicherungsgericht 18.05.2017 IV 2017/16

18. Mai 2017·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·1,871 Wörter·~9 min·3

Zusammenfassung

Art. 56 Abs. 2 ATSG. Rechtsverweigerung. Rechtsverzögerung. Gegenstand des Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsverfahrens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Mai 2017, IV 2017/16).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2017/16 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 07.04.2020 Entscheiddatum: 18.05.2017 Entscheid Versicherungsgericht, 18.05.2017 Art. 56 Abs. 2 ATSG. Rechtsverweigerung. Rechtsverzögerung. Gegenstand des Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsverfahrens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Mai 2017, IV 2017/16). Entscheid Versicherungsgericht, 18.05.2017 Entscheid vom 18. Mai 2017 Besetzung                                                                       Vizepräsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiber Tobias Bolt             Geschäftsnr.                                                                                                                     IV 2017/16            Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Nadeshna Ley, Blumenbergplatz 1, 9000 St. Gallen, gegen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand                                                                    Rechtsverzögerung Sachverhalt A.    A.a  A.___ meldete sich im September 1999 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 1). Sie gab an, sie habe eine Berufslehre zur Dentalhygienikerin absolviert. Die Klinik Valens berichtete im Mai 2000 (IV-act. 9), die Versicherte leide an einem polyradiculären Reizsyndrom links bei kleinen Discushernien L4/5 und L5/S1. Sie sei nur noch zu 50 Prozent arbeitsfähig. Nach einer Abklärung im Haushalt der Versicherten hielt der Abklärungsbeauftragte der IV-Stelle in einem Bericht vom Oktober 2000 fest (IV-act. 19), diese wäre ohne die Gesundheitsbeeinträchtigung nur zu 70 Prozent erwerbstätig. Sie könne dieses Pensum trotz der Rückenbeschwerden noch verrichten, sehe sich aber mit zusätzlichen behinderungsbedingten Gewinnungskosten konfrontiert. Setze man jene Kosten ins Verhältnis zum Erwerbseinkommen, resultiere eine Erwerbseinbusse von 58 Prozent. Im Haushalt betrage die Einschränkung 38,59 Prozent. Die gewichteten Einschränkungen beliefen sich auf 40,6 und auf 11,58 Prozent, womit ein Invaliditätsgrad von gesamthaft 52,18 Prozent resultiere. Mit einer Verfügung vom 15. Juni 2001 sprach die IV-Stelle der Versicherten eine halbe Rente mit Wirkung ab dem 1. Juli 2000 zu (IV-act. 27). A.b  Im Juli 2006 erlitt die Versicherte einen Verkehrsunfall, bei dem sie sich ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule zuzog (vgl. IV-act. 41 f.). Im Auftrag der Unfallversicherung erstattete das medizinische Zentrum Römerhof (MZR) im Juni 2009 ein interdisziplinäres medizinisches Gutachten (IV-act. 93). Die Sachverständigen attestierten der Versicherten eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für leidensadaptierte Tätigkeiten. Die angestammte Tätigkeit wurde dagegen als nicht mehr zumutbar qualifiziert. In der Folge gewährte die IV-Stelle der Versicherten eine © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Umschulung zur technischen Kauffrau (vgl. IV-act. 122 und 152). Da sie für die Dauer der Umschulung ein Taggeld ausrichtete, hob sie die laufende Rente per 1. August 2010 auf (IV-act. 153). Infolge eines Bandscheibenvorfalls musste die Umschulung im Juni 2011 abgebrochen werden (vgl. IV-act. 180 und 183). Im Herbst 2011 konnte die Versicherte die Umschulung dann allerdings wieder fortsetzen (vgl. IV-act. 209). Trotz mehreren Verlängerungen vgl. IV-act. 240 und 268) konnte die Versicherte die eidgenössische Diplomprüfung nicht absolvieren; sie beendete die schulische Ausbildung im Oktober 2013 mit einer Kursbestätigung (vgl. IV-act. 287 und 300). A.c  Mit einem Vorbescheid vom 5. November 2014 (IV-act. 312) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung bestehe. Die Validen- und die Invalidenkarriere bestünden in der Verrichtung einer kaufmännischen Tätigkeit. Eine solche sei der Versicherten trotz der Gesundheitsbeeinträchtigung uneingeschränkt zumutbar. Dagegen liess die Versicherte am 12. Dezember 2014 einwenden (IV-act. 314), für die Berechnung des Invaliditätsgrades müsse gestützt auf die Angaben der früheren Arbeitgeber von einem Valideneinkommen von rund 115’000 Franken ausgegangen werden. Die Versicherte sei nicht uneingeschränkt arbeitsfähig. Nach der letzten schweren depressiven Episode sei ihr im Mai 2014 eine Arbeitsfähigkeit von zwei Stunden pro Tag attestiert worden. Die behandelnde Psychiaterin habe angegeben, dass die Arbeitsfähigkeit langsam gesteigert werden müsse. Der Ausgangswert des Invalideneinkommens sei zu hoch angesetzt worden. Im September 2015 erkundigte sich die Rechtsvertreterin der Versicherten nach dem Stand des Verfahrens (IV-act. 318). Laut den Akten hatte die IV-Stelle bis zu diesem Datum nur ein Akteneinsichtsgesuch bearbeitet. Am 30. Oktober 2015 erkundigte sich die Rechtsvertreterin erneut nach dem Stand des Verfahrens (IV-act. 320). Im Dezember 2015 begann die IV-Stelle, Abklärungen bezüglich des Valideneinkommens zu tätigen (IV-act. 321 ff.). Zudem erkundigte sie sich bei der Versicherten nach den medizinischen Behandlungen seit Januar 2014 (IV-act. 327). Im März 2016 erstattete die Klinik B.___ einen Verlaufsbericht (IV-act. 329). Die zuständige Psychiaterin wies auf einen bis Ende März 2016 dauernden stationären Aufenthalt und auf einen geplanten Arbeitsantritt per 1. Mai 2016 hin. Am 1. Juni 2016 forderte die IV-Stelle die Versicherte auf, Unterlagen zur neu aufgenommenen Erwerbstätigkeit einzureichen (IV-act. 330). Diese gingen ihr im Juli 2016 zu (IV-act. 332 ff.). Am 22. September 2016 informierte © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte die IV-Stelle die Rechtsvertreterin der Versicherten darüber (IV-act. 337), dass eine interne Besprechung geplant sei. Sie werde den Termin der geplanten Besprechung so bald als möglich bekannt geben. Am 24. November 2016 erkundigte sich die Rechtsvertreterin der Versicherten nach dem Stand der Abklärungen (IV-act. 338). Sie wies darauf hin, dass sie entgegen der Zusage vom 22. September 2016 nicht über den Termin der geplanten internen Besprechung informiert worden sei. Da seit der Eröffnung des Vorbescheides zwei Jahre vergangen seien, in denen „nahezu nichts passiert“ sei, werde sie eine Rechtsverzögerungsbeschwerde erheben, wenn sie nicht bis Ende des Monats über das weitere Vorgehen informiert werde. Am 28. November 2016 teilte ihr die IV-Stelle mit (IV-act. 339), dass der Besprechungstermin auf den 13. Dezember 2016 angesetzt worden sei. Sie forderte sie auf, allfällige neue Unterlagen zum Arbeitsverhältnis der Versicherten einzureichen. Am 8. Dezember 2016 reichte die Versicherte einen Zwischenbericht ihres Arbeitgebers ein, laut dem sich die Einarbeitung als wesentlich langwieriger als vorgesehen erwiesen hatte (IV-act. 340 f.). Am 12. Dezember 2016 ersuchte die IV-Stelle den IV-internen regionalen ärztlichen Dienst (RAD) um eine Stellungnahme zur Aktenlage. Diese wurde am 12. Januar 2017 erstellt (IV-act. 342). B.    B.a  Bereits am 10. Januar 2017 hatte die Versicherte (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) eine Rechtsverzögerungsbeschwerde erheben lassen (act. G 1). Ihre Rechtsvertreterin hatte beantragt, dass die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) angewiesen werde, unverzüglich über den Einwand vom 12. Dezember 2014 zu entscheiden. Zur Begründung hatte sie ausgeführt, seit der Erhebung des Einwandes habe die Beschwerdegegnerin nur den neuen Arbeitsvertrag einverlangt. Soweit ersichtlich habe sie ansonsten keinerlei Abklärungen getätigt. Im September 2016 sei die Bekanntgabe eines Termins einer internen Fallbesprechung in Aussicht gestellt worden. Erst auf eine weitere Nachfrage hin sei ein Termin bekannt gegeben worden. Seither habe die Beschwerdeführerin aber wieder nichts von der Beschwerdegegnerin gehört. Das Einwandverfahren dauere nun bereits zwei Jahre. Das Verwaltungsverfahren sei schon seit zehn Jahren hängig. Ein weiteres Zuwarten sei der Beschwerdeführerin nicht zumutbar. Es sei deshalb festzustellen, dass eine Rechtsverzögerung vorliege, und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, das Einwandverfahren nun unverzüglich abzuschliessen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.b  Die Beschwerdegegnerin beantragte am 13. Februar 2017 die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). Zur Begründung verwies sie auf eine Stellungnahme einer Sachbearbeiterin vom 20. Januar 2017 (IV-act. 347), laut der zu Beginn des Jahres 2015 gestützt auf eine entsprechende Angabe der behandelnden Psychiaterin mit einer Verbesserung des Gesundheitszustandes gerechnet und im Jahr 2016 Abklärungen zu einer zwischenzeitlich aufgenommenen Erwerbstätigkeit getätigt worden waren. Die Sachbearbeiterin hatte weiter ausgeführt, die für den Dezember 2016 geplante interne Besprechung sei verschoben worden, weil der Rechtsdienst geltend gemacht habe, zuerst müsse die medizinische Aktenlage aktualisiert werden. Momentan seien entsprechende Abklärungen im Gang. Ergänzend führte die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort an, der RAD habe aus medizinischer Sicht noch nicht abschliessend Stellung nehmen können. Diesbezüglich seien weitere Abklärungen nötig. Folglich liege keine Rechtsverzögerung vor. B.c  Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt (vgl. act. G 4). Erwägungen 1.    Die für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde entscheidende Frage, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine gerichtliche Anweisung an die Beschwerdegegnerin haben kann, das rechtsverzögernde Verhalten unverzüglich aufzugeben und das Verwaltungsverfahren sofort weiterzuführen, lässt sich nicht ohne eine Subsumtion des aktenmässig erstellten Sachverhaltes unter den Art. 56 Abs. 2 ATSG beziehungsweise die Art. 88 ff. VRP beantworten. Dazu muss auf die Beschwerde eingetreten werden. 2.    2.1  Laut den Art. 56 Abs. 2 ATSG und 88 Abs. 2 lit. a VRP kann eine Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung erlässt. Das Rechtsschutzinteresse der betroffenen Person besteht darin, einen das Verwaltungsverfahren rechtswidrig verzögernden Versicherungsträger mithilfe einer © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte gerichtlichen Anweisung dazu zu bringen, sein rechtswidriges Verhalten aufzugeben und das Verwaltungsverfahren unverzüglich weiterzuführen. Diesem Zweck des Rechtsverzögerungsverfahrens entsprechend können jeweils nur aktuelle Rechtsverzögerungen massgebend sein. Ist es in der Vergangenheit einmal zu einer Rechtsverzögerung gekommen und hat der Versicherungsträger anschliessend das Verwaltungsverfahren wieder fortgeführt, besteht offensichtlich kein Bedarf nach einer gerichtlichen Anweisung an den Sozialversicherungsträger, das Verwaltungsverfahren fortzusetzen. 2.2  Die Beschwerdegegnerin hat das Verwaltungsverfahren nach dem Eingang der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 12. Dezember 2014 während eines Jahres, nämlich bis am 14. Dezember 2015, nicht weitergeführt. Auf die Rückfrage der Beschwerdeführerin vom 4. September 2015 zum Stand des Verfahrens hat sie nicht reagiert. Nach einer weiteren Rückfrage vom 30. Oktober 2015, die mit der Androhung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde verbunden gewesen ist, hat sie sich am 14. Dezember 2015 bei der Schweizerischen Zahnärztegesellschaft SSO nach dem „möglichen“ Lohn einer Dentalhygienikerin erkundigt. Nachträglich hat die Beschwerdegegnerin zwar geltend gemacht, sie habe im Jahr 2015 die weitere Entwicklung abgewartet, da die behandelnde Psychiaterin in einem Bericht vom 7. Mai 2014 eine Verbesserung des Gesundheitszustandes in den folgenden zwölf bis 24 Monaten prognostiziert habe. Das kann ihre Untätigkeit in der Zeit vom 12. Dezember 2014 bis zum 14. Dezember 2015 aber nicht rechtfertigen, denn wenn sie tatsächlich die weitere Entwicklung bezüglich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin hätte abwarten müssen, hätte sie sich erfahrungsgemäss regelmässig bei den behandelnden Ärzten nach dem zwischenzeitlichen Verlauf erkundigt. Folglich ist kein Grund ersichtlich, der erklären könnte, weshalb die Beschwerdegegnerin die Sachverhaltsabklärung nicht bereits im Dezember 2014 fortgesetzt hat. Für den Zeitraum vom 12. Dezember 2014 bis zum 14. Dezember 2015 müsste deshalb wohl von einer Rechtsverzögerung ausgegangen werden. 2.3  Dann hat der für das Rentenverfahren massgebende Sachverhalt aber eine wesentliche Entwicklung erfahren: Die Beschwerdeführerin ist erneut stationär psychiatrisch behandelt worden; am 31. März 2016 ist sie aus der Klinik B.___ ausgetreten. In der Folge hat sie sich als arbeitslos gemeldet, eine Arbeitsstelle gefunden und – unterstützt mit Einarbeitungszuschüssen des regionalen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitsvermittlungszentrums – wieder eine Erwerbstätigkeit aufgenommen. Auf diese Sachverhaltsveränderung hat die Beschwerdegegnerin reagieren müssen. Sie hat weitere Abklärungen getätigt, indem sie bei der Klinik B.___ einen Verlaufsbericht eingeholt und die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin aufgefordert hat, Unterlagen zur neu aufgenommenen Erwerbstätigkeit einzureichen. Laut den neuen Akten befindet sich die Beschwerdeführerin nach wie vor in der Einarbeitungsphase, die offenbar länger als angenommen dauert. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin kann gemäss dem Bericht der Klinik B.___ möglicherweise noch weiter gesteigert werden. Folglich liegt noch kein stabiler Zustand vor, der die für die Beurteilung des Rentenbegehrens notwendige Prognose, der Sachverhalt werde sich in absehbarer Zeit nicht verändern, erlauben würde. Zudem fehlt es in den Akten notwendigerweise noch an einer aktuellen Arbeitsfähigkeitsschätzung. Die anfangs 2016 wieder aufgenommene Sachverhaltsabklärung hat also noch nicht abgeschlossen werden können, weshalb es rechtswidrig gewesen wäre, wenn die Beschwerdegegnerin noch vor dem Ende des Jahres 2016 eine Rentenverfügung erlassen hätte. Daraus folgt, dass im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (10. Januar 2017) keine Rechtsverzögerung (mehr) vorgelegen hat. Somit muss die Beschwerde abgewiesen werden. 3.    Praxisgemäss sind für dieses Verfahren keine Gerichtskosten zu erheben. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1.    Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.    Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 18.05.2017 Art. 56 Abs. 2 ATSG. Rechtsverweigerung. Rechtsverzögerung. Gegenstand des Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsverfahrens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Mai 2017, IV 2017/16).

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