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St.Gallen Versicherungsgericht 19.06.2018 IV 2016/84

19. Juni 2018·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·2,928 Wörter·~15 min·2

Zusammenfassung

Art. 28 und 29 IVG. Invalidenrente. Medizinischer Sachverhalt unbestritten. Umstritten ist die Bemessung der beiden Vergleichseinkommen. Beim Valideneinkommen ist auf das zuletzt erzielte Einkommen als Rangier- und Reinigungsmitarbeiter bei den SBB abzustellen, beim Invalideneinkommen auf das neue Einkommen als Reinigungsspezialist bei den SBB, nachdem der Beschwerdeführer an dieser Stelle optimal eingegliedert erscheint, stabile Arbeitsverhältnisse vorliegen und der ausgerichtete Lohn nicht als Soziallohn erscheint (E. 2.2 und 2.3). Rentenbeginn (E. 2.4) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Juni 2018, IV 2016/84).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2016/84 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 20.09.2019 Entscheiddatum: 19.06.2018 Entscheid Versicherungsgericht, 19.06.2018 Art. 28 und 29 IVG. Invalidenrente. Medizinischer Sachverhalt unbestritten. Umstritten ist die Bemessung der beiden Vergleichseinkommen. Beim Valideneinkommen ist auf das zuletzt erzielte Einkommen als Rangier- und Reinigungsmitarbeiter bei den SBB abzustellen, beim Invalideneinkommen auf das neue Einkommen als Reinigungsspezialist bei den SBB, nachdem der Beschwerdeführer an dieser Stelle optimal eingegliedert erscheint, stabile Arbeitsverhältnisse vorliegen und der ausgerichtete Lohn nicht als Soziallohn erscheint (E. 2.2 und 2.3). Rentenbeginn (E. 2.4) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Juni 2018, IV 2016/84). Besetzung Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz), Marie Löhrer und Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach Geschäftsnr.   IV 2016/84 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch SBB AG Human Resources, Betriebliches Gesundheitsmanagement, Hilfikerstrasse 1, 3000 Bern, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand  Rente Sachverhalt A.  A.a  A.___ meldete sich am 3. Dezember 2014 erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (berufliche Integration, Rente) an. Dabei gab er an, seit längerem an einer starken Arthrose im rechten Knie zu leiden (act. G 4.1/12). Im Arztbericht vom 23. Dezember 2014 nannte der Hausarzt des Versicherten, Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, die Diagnosen einer Pangonarthrose rechts mehr als links sowie eines metabolischen Syndroms. Belastungsabhängige Knieschmerzen rechts limitierten die Arbeitsfähigkeit. Belastungen wie Treppensteigen - abwärts mehr als aufwärts - Gehen auf unebenem Gelände, Arbeiten in kniender Position und das Tragen von schweren Lasten führten rasch zu Schmerzen und Schwellung des rechten Kniegelenks. Diese Belastungen träten während der Arbeit des Versicherten als polyvalenter Rangierer bei den SBB immer wieder auf. Arbeiten in mehrheitlich sitzender Position ohne die erwähnten Belastungen könnten demgegenüber ohne zeitliche Einschränkung geleistet werden. Ein Gelenksersatz werde nicht zu umgehen sein. Die daraus resultierende Arbeitsfähigkeit lasse sich heute noch nicht voraussagen (act. G 4.1/19.2 f). Am 24. Februar 2015 hielt die IV-Sachbearbeitung fest, berufliche Massnahmen seien auf Grund der vorgesehenen Knie-Operation und der anschliessenden Rehabilitation nicht angezeigt. Eine Wiedereingliederung in eine adaptierte Tätigkeit ausserhalb der SBB sei kurz vor der Pensionierung nicht realistisch (act. G 4.1/27.2 und 29). Gleichentags wurde dem Versicherten mitgeteilt, dass kein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehe. Nach erfolgter Operation werde die Rentenprüfung vorgenommen (act. G 4.1/30). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.b  Mit Verlaufsbericht vom 8. Juli 2015 attestierte Dr. B.___ einen komplikationslosen Verlauf nach Knie-TP rechts. Der Versicherte sei jedoch aktuell noch nicht arbeitsfähig. Ob die bisherige Tätigkeit noch zumutbar sei, sei abhängig vom weiteren Verlauf. Der zeitliche Rahmen der Arbeitsfähigkeit sei fraglich und die Leistungsfähigkeit auf Grund der reduzierten Belastbarkeit des operierten Kniegelenks vermindert. Eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz könne nur nach erfolgter Rehabilitation erreicht werden. Eine Arbeit sollte möglichst geringe Belastungen für das Knie aufweisen (kein unebenes Gelände, keine knienden Tätigkeiten, keine schweren Lasten). Geeignete Tätigkeiten seien ohne relevante zeitliche Limitation möglich. Der Entscheid über die weitere Belastung sollte nach einer postoperativen Kontrolle Ende Juli 2015 beim Operateur Dr. med. C.___, Kantonales Spital Z.___, erfolgen (act. G 4.1/36). Dieser berichtete am 18. November 2015 von einem regelrechten Verlauf nach Implantation der Knie-Totalprothese. Schwerst- und Schwerarbeiten könne der Versicherte nicht mehr durchführen, was generell nach Implantation von Knieprothesen nicht mehr möglich sei. Bis 30. August 2015 habe eine vollständige, ab dem 31. August 2015 eine 50 %-ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab dem 1. Dezember 2015 könne der Versicherte behinderungsgerechte Arbeiten in vollem Ausmass ausführen (act. G 4.1/50.2 f.). Schliesslich hielt Dr. B.___ in einem weiteren Verlaufsbericht vom 9. Dezember 2015 fest, der Gesundheitszustand sei seit Juli 2015 stationär und es beständen unveränderte Diagnosen, wobei nun verstärkt auch Beschwerden im Bereich des linken Kniegelenks aufträten. Der Versicherte sei auf Grund der Schonauflagen im angestammten Bereich als polyvalenter Rangierer nicht mehr einsetzbar. So seien das Zurücklegen weiter Strecken, insbesondere mit gleichzeitiger Last, häufiges Treppensteigen, Gehen im unebenen Gelände wie z.B. im Schotterbelag und Tätigkeiten in kniender oder hockender Stellung nicht mehr möglich. In einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit sei eine vollzeitige Arbeitsfähigkeit möglich (act. G 4.1/52.2 ff.). In seiner Beurteilung vom 18. Dezember 2015 ging auch der RAD Ostschweiz von einem stabilen Gesundheitszustand und einer 100 %-igen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit ab 1. Dezember 2015 aus (act. G 4.1/55.2). A.c  Am 17. Juli 2015 hatte das Case Management der Arbeitgeberin SBB der Eingliederungsberatung der IV mitgeteilt, eine Rückkehr an den angestammten Arbeitsplatz sei auf Grund der Einschränkungen nicht möglich (act. G 4.1/37). Am 14. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte September 2015 hatte die Arbeitgeberin der IV sodann mitgeteilt, der Versicherte würde heute ohne gesundheitliche Einschränkungen Fr. 88'643.45 verdienen. In einer möglichen Verweistätigkeit würde er in einem 100 %-Pensum Fr. 57'806.-- bzw. - bei einer maximalen Leistung von 30 % - Fr. 17'341.80 verdienen. Die SBB bezahle somit einen Soziallohn von Fr. 71'301.65 (act. G 4.1/46). Am 19. Dezember 2015 teilte sie der IV schliesslich gestützt auf den Bericht des Medical Service der SBB vom 15. Dezember 2015 mit, dass der Versicherte auf Grund seiner Einschränkungen nicht mehr in einen Zeitplan integriert werden könne und in seinen Einsatzmöglichkeiten nicht mehr planbar sei. Er könne weder in den Doppelstockzügen noch im Gleisfeld noch in der WC-Reinigung eingesetzt werden. Auch könne er nicht für die Arbeit vom Perron aus eingesetzt werden, da dort lange Gehstrecken bis zu mehreren Kilometern pro Tag anfallen würden. Mit einer Gewichtslimite von 5 kg sei er auch nicht in der Lage, Zeitungen einzusammeln oder Abfallsäcke zu entsorgen. Die ärztlich attestierte Arbeitsfähigkeit von 100 % sei zwar aus Sicht des Arztes verständlich aber arbeitgeberseits nicht mehr umzusetzen (act. G 4.1/53). A.d  Im Feststellungsblatt vom 11. Januar 2016 ging die IV-Stelle gestützt auf die Einträge im IK von einem Valideneinkommen von Fr. 88'891.-- (2012) aus. Für die Bemessung des Invalideneinkommens stellte sie auf die Tabellenlöhne ab (2012, privater Sektor, Niveau 1) und legte dem Einkommensvergleich einen Wert von Fr. 65'172.-- zu Grunde, was zu einem Invaliditätsgrad von 27 % führte (act. G 4.1/56.2). Mit Vorbescheid vom 11. Januar 2016 wurde der Versicherte darüber informiert, dass kein Rentenanspruch bestehe (act. G 4.1/58). Trotz Einwands der Rechtsvertretung verfügte die IV-Stelle am 26. Februar 2016 wie angekündigt (act. G 4.1/64). B.  B.a  Gegen diese Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 7. März 2016 mit dem Antrag, dem Beschwerdeführer sei ab 1. Juni 2015 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Dabei sei von einem Valideneinkommen von Fr. 92'826.--, das nebst dem Lohn inklusive Zulagen auch noch die Fahrvergünstigung für das Personal in Höhe von Fr. 2'559.-- sowie einen Pro-rata-Anteil an der Treueprämie von Fr. 1'289.-- enthalte, auszugehen. Beim Invalideneinkommen sei auf Grund des Alters des Beschwerdeführers von 62,5 Jahren, den Einschränkungen, welche die Ausübung der angestammten Schwerarbeit verunmöglichten sowie der auf 60 % © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte reduzierten Leistungsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit ein Leidensabzug von 20 % vorzunehmen. Ausgehend von einem Tabellenlohn von Fr. 66'158.-- (TA 1, 2012, Total Männer mit Kompetenzniveau 1) ergebe sich damit ein Invalideneinkommen von Fr. 52'926.95 sowie ein Invaliditätsgrad von 42,98 % und damit ein Anspruch auf eine Viertelsrente (act. G 1). B.b  Mit Beschwerdeantwort vom 11. April 2016 beantragt die Verwaltung Abweisung der Beschwerde. Das invalidisierende Leiden des Beschwerdeführers sei ca. ab 2013 aufgetreten. Es könne somit auf das Einkommen 2012 abgestellt werden. Dieses habe Fr. 88'891.-- betragen. Da der Beschwerdeführer nicht mehr arbeite, sei für die Bemessung des Invalideneinkommens auf die Lohnstrukturerhebungen des Bundes abzustellen. Der Beschwerdeführer könne auch noch körperlich mittelschwere Tätigkeiten ausüben, weshalb trotz des fortgeschrittenen Alters kein sogenannter Leidensabzug vorzunehmen sei. Es sei damit gemäss Tabelle von einem Invalideneinkommen von Fr. 65'177.-- (2012) auszugehen, was einen Invaliditätsgrad von 27 % ergebe. Der Antrag sei damit zu Recht abgewiesen worden (act. G 4). B.c  Mit Replik vom 27. April 2016 macht der Beschwerdeführer nochmals geltend, es sei von einem Valideneinkommen von Fr. 92'826.-- auszugehen und beim Invalideneinkommen ein Leidensabzug von 20 % auf dem Tabellenlohn vorzunehmen. Dieser begründe sich durch das fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers. Dieses sei von der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt worden, das zusammen mit weiteren persön¬lichen Gegebenheiten Beurteilungsgrundlage bilde, ob die grundsätzlich denkbaren Erwerbsmöglichkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise noch nachgefragt werden und ihre Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht unter allen massgebenden Aspekten noch zumutbar sei. Zudem beständen gehäufte Schonauflagen. Schliesslich sei auch die Leistungsfähigkeit eingeschränkt, da das Arbeitstempo auf Grund der Schmerzen verlangsamt sei. Auch wenn von einer 100 %-igen Präsenzzeit gesprochen werde, sei nur eine Leistungsfähigkeit von maximal 60 % möglich (act. G 6). Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine Duplik (act. G 8). B.d  Mit einer weiteren Eingabe vom 26. Juli 2016 orientiert der Beschwerdeführer darüber, dass sein Arbeitsvertrag mit den SBB im Rahmen der beruflichen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Reintegration nach Ablauf des Anspruchs auf Lohnfortzahlung per 1. Juli 2016 angepasst werde. Dazu reicht er den neuen Arbeitsvertrag ein (act. G 9 und G 9.1). Erwägungen 1.  1.1  Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind. Als Invalidität gilt laut Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsun¬fähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2  Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie wenigstens zu 60% invalid ist. Liegt ein Invaliditätsgrad von mindestens 50% vor, so besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% auf eine Viertelsrente. 2.  2.1  Vorliegend ist unter allen Beteiligten unbestritten, dass der Beschwerdeführer die angestammte körperlich schwere Tätigkeit als Rangier- und Reinigungsmitarbeiter bei © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte den SBB aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann. Umstritten ist demgegenüber der Einkommensvergleich bzw. das anzunehmende Valideneinkommen sowie das Invalideneinkommen, namentlich, ob dem Beschwerdeführer ein sogenannter Leidensabzug zu gewähren ist. 2.2  Zum Valideneinkommen macht der Beschwerdeführer geltend, es sei von einem Betrag von Fr. 92'826.-- auszugehen. Dieser setze sich aus einem Jahreslohn von Fr. 77'341.--, ahv-pflichtigen Zulagen von Fr. 11'637.--, Fahrvergünstigungen für das Personal in Höhe von Fr. 2'559.-- und einer Pro-rata-Treueprämie in Höhe von Fr. 1'289.-- zusammen. Diese Werte bezögen sich auf das Jahr 2015. Die Beschwerdegegnerin geht demgegenüber von einem Valideneinkommen von Fr. 88'891.-- aus. Dieser Betrag entspricht dem höchsten jemals im IK des Beschwerdeführers verzeichneten Einkommen (2012 [act. G 4.1/17.1]). Dasselbe Einkommen hat die Arbeitgeberin am 1. Dezember 2014 im Fragebogen für Arbeitgebende für das Jahr 2012 deklariert (act. G 4.1/13.2 f.). Mit Mail vom 14. September 2015 gibt sie an, der Beschwerdeführer würde heute ohne gesundheitliche Einschränkungen einen Validenlohn von Fr. 88'643.45 erzielen (act. G 4.1/46). Mithin erscheint plausibel, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2015 im Gesundheitsfall ein Einkommen in dieser Grössenordnung erzielt hätte. Dies anerkennt auch die Beschwerdegegnerin, indem sie von einem Valideneinkommen Fr. 88'891.-- ausgeht. Nachdem dies wie erwähnt gemäss IK-Auszug das höchste jemals vom Beschwerdeführer erzielte Einkommen darstellt, besteht kein Anlass, von einem noch höheren Valideneinkommen auszugehen. Namentlich können die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fahrvergünstigungen nicht zusätzlich berücksichtigt werden. Diese müssten ansonsten auch bei der Berechnung des Invalideneinkommens berücksichtigt werden, nachdem wohl anzunehmen ist, dass er diese weiterhin erhält. Auch die Pro-rata-Treueprämie kann grundsätzlich nicht berücksichtigt werden, da sie nicht einem normalerweise erzielten Einkommen und damit dem hypothetischen Valideneinkommen im Jahr 2015 entspricht. 2.3  Gemäss Angaben der Arbeitgeberin/Vertreterin in der Eingabe vom 26. Juli 2016 wurde der Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers "nach Ablauf des Anspruchs auf Lohnfortzahlung (gemäss GAV SBB)" per 1. Juli 2016 angepasst. Es ist somit davon auszu¬gehen, dass der Beschwerdeführer bis Ende Juni 2016 in den Genuss der Lohnfortzahlung kam, die gemäss GAV SBB 2015 grundsätzlich während zweier Jahre © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte ausgerichtet wird (ab dem zweiten Jahr mit 90 % des Lohnes; mit Verlängerung bzw. neuem Anspruch der Lohnfortzahlung bei erneuten Arbeitsausfällen auf Grund der gleichen Ursache [GAV SBB 2015 Ziff. 125 Abs. 3, Ziff. 127 Abs. 1 und Ziff. 128 Abs. 2]). Entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin (und der Beschwerdegegnerin [vgl. act. G 4.1/31.1]) ist somit bis zu diesem Zeitpunkt nicht von einem Soziallohn im Sinn von Art. 25 Abs. 1 lit. b IVV auszugehen. Vielmehr bestand während der gesamtarbeitsvertraglich geregelten Frist eine Lohnfortzahlungspflicht der Arbeitgeberin (vgl. auch GAV SBB 2015 Ziff. 126 [Kündigungsschutz]), wonach das Arbeitsverhältnis bei mangelnder medizinischer Tauglichkeit frühestens auf das Ende des Lohnfortzahlungsanspruchs aufgelöst werden darf, und Ziff. 131 Abs. 1, wonach das Arbeitsverhältnis auf Ende des Anspruchs auf Lohnfortzahlung angepasst wird, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter reintegriert werden kann). Es liegt in der Natur der Sache, dass dieser Lohn im Krankheitsfall nicht der effektiv erbrachten Arbeitsleistung entspricht. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Beschwerdeführer sodann keinen erheblichen Lohnausfall. Seit dem 1. Juli 2016 ist der Beschwerdeführer in einem 80 %-Pensum als Reinigungsspezialist im Anforderungsniveau B bei den SBB angestellt. Der Lohn beträgt in dieser Funktion Fr. 62'291.-- pro Jahr (bei einem 100 %- Pensum [act. G 9.1]). Bezüglich dieser neuen Funktion ist von einer behinderungsadaptierten Tätigkeit auszugehen (medizinisch besteht ab 1. Dezember 2015 in einer optimal angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit [act. G 4.1/50.2 f. und 55.2]; zudem entspricht sie den Vorgaben des Medical Service der SBB vom  14. Juni 2016 [act. G 9.2]). Dass der Beschwerdeführer auf dem freien Arbeitsmarkt besser (zu einem höheren oder vollen Pensum) integriert werden bzw. ein höheres Einkommen erzielen könnte, erscheint angesichts seines fortgeschrittenen Alters, der gesundheitlichen Einschränkungen sowie der aussergewöhnlich langen Betriebszugehörigkeit bei der jetzigen Arbeitgeberin (2016: 47 Jahre) nicht als realistisch, wovon auch die Sachbearbeitung der Beschwerdegegnerin ausgeht (act. G 4.1/27.2). Da der Beschwerdeführer somit seine Resterwerbsfähigkeit an der jetzigen Stelle bestmöglich verwertet und in einem stabilen Arbeitsverhältnis beschäftigt ist, ist für die Bemessung des Invalideneinkommens auf den tatsächlichen Lohn - und nicht auf den Tabellenlohn mit allfälligem Leidensabzug - abzustellen (BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Obschon der Arbeitsvertrag erst nach der Verfügung vom 26. Februar 2016 zustande kam, ist diese Basis sachgerecht, weil eine Anfrage an den Arbeitgeber nach einer Umplatzierungsmöglichkeit im Betrieb sowie den entsprechenden © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Lohnaussichten eine übereinstimmende Grundlage ergeben hätte. Dass im neuen Einkommen ein Soziallohn enthalten ist, ergibt sich weder aus dem Vertrag vom 22. Juni 2016 noch wird dies von der Arbeitgeberin geltend gemacht. Es ist demnach von einem Einkommen von Fr. 49'833.-- auszugehen (80 % von Fr. 62'291.--), was zugleich das Invalideneinkommen darstellt. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 88'891.-- ergibt sich eine Einbusse von 43,9 % ([Fr. 88'891.-- - Fr. 49'833.--] : Fr. 88'891.-- x 100), woraus ein Anspruch auf eine Viertelsrente resultiert. Zur masslichen Festsetzung der Rente wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2.4  Der Beschwerdeführer ist seit dem 17. Dezember 2014 in der angestammten Tätigkeit durchgehend zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Davor war er vom 24. bis 30. November 2014 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Die weiter zurückliegenden Perioden von Arbeitsunfähigkeit weisen jeweils Unterbrüche von mehr als 30 Tagen auf (vgl. act. G 4.1/35.3), sodass diesbezüglich nicht von einer durchgehenden Arbeitsunfähigkeit ohne wesentlichen Unterbruch ausgegangen werden kann (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 29ter IVV). Der Beschwerdeführer war somit ab dem 24. November 2014 durchgehend ohne wesentlichen Unterbruch zu mindestens 40 % arbeitsunfähig. Das Wartejahr endet somit am 23. November 2015. Nachdem der Beschwerdeführer danach zu mindestens 40 % invalid ist - und auch die Bedingung des Art. 29 Abs. 1 IVG erfüllt ist (mindestens 6 Monate seit Anmeldung vom 3. Dezember 2014) -, entsteht der Rentenanspruch per 1. November 2015 (vgl. Art. 29 Abs. 3 IVG). (Wohl unter Anrechnung an die Lohnfortzahlung in der Zeit von November 2015 bis Juni 2016 [vgl. GAV SBB 2015 Ziff. 129 Abs. 1 und 3].) 3.  3.1  Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und dem Beschwerdeführer eine Viertelsrente der Invalidenversicherung, beginnend am 1. November 2015, zuzusprechen. 3.2  Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig, wobei in Bezug auf die Kostenverlegung von einem vollständigen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen ist. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint als angemessen. Dem Ausgang des Verfahrens © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte entsprechend ist sie vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1.  In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird dem Beschwerdeführer eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zugesprochen, beginnend am 1. November 2015. Die Sache wird sodann zur masslichen Festsetzung der Rente an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2.  Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von Fr. 600.-- zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/10

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