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St.Gallen Versicherungsgericht 27.04.2018 IV 2016/8

27. April 2018·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·3,846 Wörter·~19 min·1

Zusammenfassung

Art. 28 Abs. 1 IVG. Art. 26 IVV. Rentenanspruch. Frühinvalidität. Invalidenkarriere in einem geschützten Rahmen (Entscheid des Versicherungsgerichts St. Gallen vom 27. April 2018, IV 2016/8).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2016/8 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 20.09.2019 Entscheiddatum: 27.04.2018 Entscheid Versicherungsgericht, 27.04.2018 Art. 28 Abs. 1 IVG. Art. 26 IVV. Rentenanspruch. Frühinvalidität. Invalidenkarriere in einem geschützten Rahmen (Entscheid des Versicherungsgerichts St. Gallen vom 27. April 2018, IV 2016/8). Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr.   IV 2016/8 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Karin Herzog, M.A. HSG in Law, Amparo Anwälte und Notare, Neugasse 26, Postfach 148, 9001 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand  © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rente Sachverhalt A.  A.a  A.___ wurde im Juli 1996 unter Hinweis auf eine Sprachentwicklungsstörung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet (IV-act. 3). Der Kinderarzt Dr. med. B.___ und eine Logopädin vom logopädischen Dienst des Schulamtes St. Gallen hatten im Mai 1996 den Eintritt des Versicherten in den Sprachheilkindergarten empfohlen (IV-act. 9). Mit einer Verfügung vom 26. Juli 1996 sprach die IV-Stelle dem Versicherten für die Zeit vom 12. August 1996 bis zum 4. Juli 1997 Sonderschulleistungen zu (IV-act. 11). Mit weiteren Verfügungen vom 4. November 1997 (IV-act. 13), vom 7. Juli 1998 (IV-act. 17), vom 16. Juli 1999 (IV-act. 22), vom 26. Juni 2001 (IV-act. 28) und vom 8. August 2002 (IV-act. 30) verlängerte sie ihre Kostengutsprache für die Zeit bis zum 31. Juli 2004. Am 12. Juli 2002 wies eine Sonderpädagogin auf eine Störung der zentralen Organisation der taktilkinästhetischen Wahrnehmungsprozesse hin (IV-act. 33–6 ff.). Die kinder- und jugendpsychiatrischen Dienste der Stadt St. Gallen berichteten am 19. November 2003 (IV-act. 33–1 ff.), beim Versicherten liege eine emotionale Störung mit einer Geschwisterrivalität und einer sozialen Ängstlichkeit vor. Zudem leide der Versicherte an einer schweren auditiven und taktil-kinästhe¬tischen Wahrnehmungsstörung, an einem Asthma bronchiale und an einer Adipositas. Seine intellektuellen Fähigkeiten bewegten sich im Normbereich. Die im August 2002 (vgl. IV-act. 34) begonnene Psychotherapie müsse unbedingt weitergeführt werden. Mit einer Verfügung vom 3. Februar 2004 sprach die IV-Stelle dem Versicherten für die Zeit vom 13. August 2003 bis zum 31. August 2005 eine ambulante Psychotherapie zu (IV-act. 38). Die laufenden Sonderschulmassnahmen wurden mit einer weiteren Verfügung vom 7. Juni 2004 für die Zeit bis zum Ende des Schuljahres 2005/2006 verlängert (IV-act. 42). A.b  Im Dezember 2006 wurde der Versicherte für berufliche Massnahmen angemeldet (IV-act. 45). Am 1. März 2007 berichtete das Kinderschutzzentrum St. Gallen (IV-act. 52), der Versicherte leide an einer emotionalen Störung mit einer sozialen Ängstlichkeit bei einem Verdacht auf einen atypischen Autismus, an einer kombinierten umschriebenen Entwicklungsstörung, an einer schweren auditiven und räumlichen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Wahrnehmungsstörung, an einer Sprachentwicklungsstörung und an einer Adipositas. Eine berufliche Eingliederung in der freien Wirtschaft nach der Beendigung der Schulzeit sei aufgrund der diversen Auffälligkeiten im sozialen wie auch im emotionalen Bereich nicht möglich. Der Versicherte benötige eine Möglichkeit, eine Berufsausbildung in einem geschützten Rahmen absolvieren zu können. Am 17. April 2007 notierte Dr. med. C.___ vom IV-internen regionalen ärztlichen Dienst (RAD), der Versicherte sei offensichtlich auf einen geschützten Rahmen bei der Berufsausbildung angewiesen (IV-act. 53). Mit einer Mitteilung vom 17. Juni 2008 sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine Vergütung der Mehrkosten für eine erstmalige berufliche Ausbildung respektive für ein Vorlehrjahr im kaufmännischen Bereich in einem geschützten Rahmen zu (IV-act. 73). Am 20. Januar 2009 berichtete der Lehrbetrieb (IV-act. 80), der Versicherte habe zwar im ersten Semester in verschiedenen Bereichen Fortschritte erzielt, erfülle aber die Anforderungen für die Ausbildung zum Kaufmann Profil B nicht. Er sollte jedoch in der Lage sein, die Attestausbildung zum Büroassistenten zu absolvieren. Am 22. Juni 2009 beantragte der Lehrbetrieb eine Kostengutsprache für eine Ausbildung des Versicherten zum Büroassistenten mit einem eidgenössischen Berufsattest (IV-act. 84). Mit einer Mitteilung vom 16. Juli 2009 erteilte die IV-Stelle eine entsprechende Kostengutsprache (IV-act. 87). A.c  In seinem Schlussbericht vom 14. Juli 2011 hielt der Lehrbetrieb fest (IV-act. 110), der Versicherte habe es meistens nicht geschafft, die erlernten Fachkompetenzen in der Praxis anzuwenden. Sein Defizit im kommunikativen Bereich habe sich bei fast allen Tätigkeiten negativ ausgewirkt. Er verfüge zwar über gute theoretische Kenntnisse, könne diese in der Praxis aber nur selten anwenden. Eine Stärke sei der Umgang mit Zahlen. Die schulischen Leistungen seien in den beiden vergangenen Jahren konstant sehr gut gewesen. Bei der Umsetzung der praktischen Aufträge habe der Versicherte aber viel Begleitung benötigt. Eine generelle Einschätzung des Leistungsgrades sei schwierig. Bei einer repetitiven Tätigkeit und nach einer intensiven Einarbeitung sei eine maximale Leistungsfähigkeit von 50 Prozent zu erwarten. Der Mindestlohn eines Büroassistenten betrage gemäss den Salärempfehlungen des kaufmännischen Verbandes bei einem Vollpensum 13 × 3'800 Franken pro Jahr. Angesichts der Defizite im kommunikativen Bereich sowie bei der Bearbeitung von Aufträgen bestehe fast keine Chance für eine erfolgreiche Eingliederung im ersten Arbeitsmarkt. Mit einer Mitteilung vom 27. Oktober 2011 sprach die IV-Stelle dem © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versicherten die Vergütung der Mehrkosten für eine Verlängerung der erstmaligen beruflichen Ausbildung in der Form eines dreimonatigen Praktikums in einem geschützten Rahmen zu (IV-act. 116). Mit einer weiteren Mitteilung vom 16. Dezember 2011 verlängerte die IV-Stelle ihre Kostengutsprache für das Praktikum um weitere drei Monate (IV-act. 122). Am 7. März 2012 berichtete der Praktikumsbetrieb (Z.___; IV-act. 131), der Versicherte benötige Geduld, Vertrauen und Akzeptanz hinsichtlich seiner zurückhaltenden Art. In einer neuen Umgebung mit unbekannten Menschen sei er sehr zurückhaltend. Er spreche so leise, dass man ihn kaum verstehe. Erst nach etwa drei Monaten habe er – zuerst gegenüber den Mitarbeitern, später auch gegen¬über Kunden – begonnen, etwas lauter zu sprechen. In Situationen, in denen er verunsichert sei, bleibe ihm aber nach wie vor die Stimme weg. Wenn ihm Akzeptanz entgegengebracht werde, sei er bereit, alles zu geben. Er sei motiviert, lernbereit, hilfsbereit und sehr arbeitswillig. Teilweise sei sein Arbeitstempo aber sehr gering. Mit der Zeit verliere er sich oder er drifte ab und sitze dann beispielsweise abwesend vor einem Bildschirm. Für zusätzliche Pausen habe er jeweils die Toilette aufgesucht. Die Präsenzzeit von 100 Prozent habe er gut bewältigt. Seine Arbeitsfähigkeit betrage bezogen auf die Anforderungen in der freien Wirtschaft etwa 30 Prozent. Er benötige dauerhaft eine Begleitperson. Mit einer Mitteilung vom 10. Oktober 2012 schloss die IV-Stelle die berufliche Eingliederung ab (IV-act. 135). Sie führte aus, nach dem Abschluss der Attestausbildung und dem sechsmonatigen Praktikum seien weitere berufliche Massnahmen nicht angezeigt. Der Versicherte werde betreffend seinen Rentenanspruch eine separate Verfügung erhalten. Dagegen wandte der Versicherte am 15. Oktober 2012 ein (IV-act. 136–2), er verstehe diese Mitteilung nicht. Für ihn sei nicht klar, ob er auf eine weitere Unterstützung der IV-Stelle zählen könne oder bei der Suche nach einem geeigneten Arbeitsplatz auf sich allein gestellt sei. Die Eingliederungsverantwortliche der IV-Stelle antwortete am 16. Oktober 2012 (IV-act. 136–1), nach den Erfahrungen der Ausbildungsbetriebe liege seine Leistungsfähigkeit bei etwa 30 Prozent. Da ausgewiesen sei, dass er zur Anwendung seiner Kenntnisse eine sehr enge Begleitung benötige, werde damit gerechnet, dass ein geschützter Arbeitsplatz das Richtige für ihn sei. In der freien Wirtschaft könnte die Arbeitsfähigkeit wohl nur an einem sogenannten Nischenarbeitsplatz verwertet werden. Deshalb befinde sich das Dossier nun in der Rentenprüfung. Am 22. Januar 2013 notierte der RAD-Arzt Dr. med. D.___ (IV-act. 138), der Versicherte sei im Praktikum mehrheitlich in Bereichen eingesetzt worden, in denen seine kommunikativen Defizite stark hinderlich © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte gewesen seien. Die Arbeitsfähigkeitsschätzung des Praktikumsbetriebes sei dadurch wohl wesentlich beeinflusst worden. Aus medizinischer Sicht benötige der Versicherte sicherlich eine erhebliche Unterstützung in der Einarbeitung sowie ein stabiles, wohlwollendes Arbeitsumfeld. Wenn er vornehmlich in einem Bereich eingesetzt werde, der seinen Stärken entspreche, sei eine relevant höhere Leistung als 30 Prozent zu erwarten. Allerdings könne auch bei einer optimalen Anpassung der Aufgaben keine Arbeitsfähigkeit über 50 Prozent erwartet werden. Medizinisch-theoretisch sei die Arbeitsfähigkeit also auf 50 Prozent für einen Nischenarbeitsplatz zu schätzen. A.d  Im März 2013 fasste die IV-Stelle einen internen Beschluss, die Arbeitsfähigkeit des Versicherten mittels eines Arbeitsversuchs zu ermitteln (vgl. IV-act. 144). Mit einer Mitteilung vom 23. Dezember 2013 sprach die IV-Stelle dem Versicherten Leistungen im Zusammenhang mit einem sechsmonatigen Arbeitsversuch beim Y.___ zu (IV-act. 152). Da die Möglichkeit einer Festanstellung nach dem Ende des Arbeits¬versuchs im Raum stand (vgl. IV-act. 159), sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit einer Mitteilung vom 26. März 2014 Frühinterventionsmassnahmen in Form eines „Job Coachings“ zu (IV-act. 161). Am 8. Mai 2014 fand eine Zwischenbesprechung betreffend den Arbeitsversuch statt, an dem der Versicherte, dessen Vorgesetzter, eine Eingliederungsverantwortliche der IV-Stelle und der „Job-Coach“ teilnahmen (vgl. IVact. 167–10 f.). Der Vorgesetzte des Versicherten gab an, der Versicherte werde im Anschluss an den Arbeitsversuch nicht fest angestellt werden. Der Grund für diesen Entscheid liege nicht in der Qualität der Arbeit, sondern im zwischenmenschlichen Bereich. Der Versicherte sei kein Teil des Teams geworden. Er benötige wohl mehr Betreuung in persönlicher und fachlicher Hinsicht. Dafür fehle an diesem Arbeitsplatz die Zeit und die Sachkunde. Die Mitarbeiter hätten von Beginn weg keinen normalen Umgang mit dem Versicherten pflegen können. Der Versicherte gab an, er könne den Entscheid verstehen. Das Umfeld stimme für ihn nicht. Er habe sich nicht in das Team integriert, habe sich auch keine grosse Mühe gegeben. Trotz einer entsprechenden Nachfrage des Vorgesetzten äusserte sich der Versicherte nicht zu den Gründen. Er gab lediglich an, dass zum Jahreswechsel 2013/2014 etwas im privaten Umfeld geschehen sei, das einen Einfluss auf sein Verhalten gehabt habe. An einer Schlussbesprechung vom 5. Juni 2014 gab der Vorgesetzte des Versicherten an (IVact. 167–11 f.), die Leistung des Versicherten sei in qualitativer Hinsicht gut gewesen. Quantitativ habe sie bei etwa 50 Prozent gelegen. Der „Job Coach“ hielt fest, dass © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte seines Erachtens am ehesten eine Tätigkeit „in einer Institution“ in Frage komme. Mit einer Mitteilung vom 16. Juli 2014 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf weitere berufliche Massnahmen (IV-act. 170). A.e  Am 12. Dezember 2014 berichtete der Psychiater Dr. med. E.___ (IV-act. 175), der Versicherte leide an einer emotionalen und Entwicklungsstörung, an einer gemischten Angst- und depressiven Störung und an Essattacken bei selbstunsicheren Persönlichkeits¬zügen. Diese Gesundheitsbeeinträchtigungen führten zu Kontaktschwierigkeiten, zu einem verlangsamten Arbeitstempo, zu ausgeprägten Konzentrationsproblemen und zu verlängerten Pausen. Der Versicherte sei zu 50 Prozent respektive während vier Stunden pro Tag arbeitsfähig. Geeignet seien leichte, eher körperliche Tätigkeiten in einem ruhigen Umfeld. Die Leistungsfähigkeit sei um 20 Prozent vermindert. Die Prognose sei „nicht ungünstig“, aber die Einschränkungen des Versicherten liessen sich durch medizinische Mass¬nahmen nicht verhindern. Nach wie vor finde zweimal pro Woche eine Gesprächstherapie statt. Der RAD-Arzt Dr. D.___ notierte am 26. Januar 2015 (IV-act. 176), zusammenfassend sei der Versicherte maximal zu 50 Prozent arbeitsfähig. Die weitere Entwicklung der Arbeitsfähigkeit sei noch offen. Für eine positive Entwicklung wäre eine Integration auf der Basis einer Arbeitsfähigkeit von 50 Prozent wichtig. Angesichts der übereinstimmenden Aktenlage seien keine weiteren medizinischen Abklärungen notwendig. Mit einem Vorbescheid vom 3. März 2015 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie ihm ab dem 1. August 2011 eine halbe Rente zusprechen werde (IV-act. 179). Dagegen liess der nun anwaltlich vertretene Versicherte am 1. Juni 2015 einwenden (IV-act. 185), der Arbeitsversuch beim Y.___ habe gezeigt, dass seine Restarbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht verwertbar sei. Bei einer Anstellung in einem geschützten Rahmen würde er angesichts seiner Arbeitsfähigkeit von 50 Prozent lediglich 400 Franken pro Monat verdienen. Folglich habe er einen Anspruch auf eine ganze Rente. Selbst wenn eine Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt möglich wäre, könnte er nicht das im Vorbescheid erwähnte Invalideneinkommen erzielen. Gemäss dem Bericht von Dr. E.___ sei er nämlich nur zu 40 Prozent arbeitsfähig. Bei der Berechnung des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens müsse ein Tabellenlohnabzug von mindestens 20 Prozent berücksichtigt werden. Bei einem entsprechenden Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von über 70 Prozent. Mit einer Verfügung vom 19. November 2015 sprach die IV-Stelle dem © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versicherten rückwirkend ab dem 1. August 2011 eine halbe Rente zu (IV-act. 190 ff.). Bezugnehmend auf die Einwände des Versicherten vom 1. Juni 2015 hielt sie fest (vgl. IV-act. 187), angesichts der guten Schulnoten, die dieser im Rahmen der Attestausbildung erzielt habe, bestehe kein Zweifel an der Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit in einem Nischenarbeitsplatz im ersten Arbeitsmarkt. Das Praktikum sei wegen des unpassenden Anforderungsprofils nicht aussagekräftig. Die Anstellung beim Y.___ sei nur deswegen nicht zustande gekommen, weil sich der Versicherte bewusst nicht ins Team integriert habe. Der zuständige Vorgesetzte des Kantonsforstamtes habe zudem angegeben, dass die Leistungsfähigkeit des Versicherten 50 Prozent betrage. B.  B.a  Am 11. Januar 2016 liess der Versicherte (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. November 2015 erheben (act. G 1). Seine Rechtsvertreterin beantragte die Zusprache einer ganzen Invalidenrente. Zur Begründung führte sie an, eine Verwertung der Restarbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt sei unrealistisch. Der Beschwerdeführer habe sich nach der Attestausbildung um eine Anstellung im ersten Arbeitsmarkt bemüht, aber nur Absagen erhalten. Sowohl im Praktikum als auch im Arbeitsversuch sei ein hoher Betreuungsbedarf festgestellt worden. Nach dem Arbeitsversuch habe sich der Beschwerdeführer wiederum unzählige Male um eine Arbeitsstelle im kaufmännischen Bereich beworben. Wieder habe er lediglich Absagen erhalten. Nur eine Bewerbung um eine Arbeitsstelle in einem geschützten Rahmen sei erfolgreich gewesen. Seit dem 1. September 2015 arbeite er in einem Vollpensum im geschützten Rahmen. Sein Lohn betrage etwa 800 Franken pro Monat. Angesichts der gesamten Entwicklung seit der Kindheit sei eine Beschäftigung im ersten Arbeitsmarkt als unrealistisch zu qualifizieren, weshalb dem Beschwerdeführer eine ganze Rente zustehe. Selbst wenn die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt bejaht würde, betrüge der Invaliditätsgrad mehr als 70 Prozent. B.b  Die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) beantragte am 14. März 2016 die Abweisung der Beschwerde (act. G 5). Zur Begründung führte sie an, bei der Bemessung des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens dürften Nischenarbeits¬plätze im ersten Arbeitsmarkt berücksichtigt werden. Da der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit in einem solchen Nischenarbeitsplatz verwerten könnte, sei er in der Lage, ein entsprechendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Während des Arbeitsversuchs habe er – unter Berücksichtigung sämtlicher Einschränkungen – eine Arbeitsleistung von 50 Prozent erbracht. Nur zwischenmenschliche Probleme hätten eine Festanstellung verhindert. Der Beschwerdeführer habe zugegeben, dass er sich nicht ausreichend Mühe gegeben habe. Ihm dürfe aber durchaus zugemutet werden, an Dingen wie dem Auftreten, der Lautstärke etc. zu arbeiten. B.c  Der Beschwerdeführer liess am 9. Mai 2016 an seinem Antrag festhalten (act. G 8). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 10). Erwägungen 1.  Eine versicherte Person, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern kann, die während eines Jahres ohne einen wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen ist und die nach dem Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ist, hat gemäss dem Art. 28 Abs. 1 IVG einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Für die Bemessung der Invalidität wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung und nach der Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung zu jenem Erwerbseinkommen gesetzt, das sie erzielen könnte, wenn sie gesund geblieben wäre (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). 2.  2.1  Der Beschwerdeführer hat bereits als Kleinkind an einer Gesundheitsbeeinträchtigung gelitten, die seine schulische und seine berufliche Ausbildung erschwert hat: Er hat Sonderschulmassnahmen benötigt und seine erstmalige berufliche Ausbildung nur in einem geschützten Rahmen abschliessen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte können, obwohl es sich dabei lediglich um eine Attestausbildung gehandelt hat. Seine berufliche Karriere ist also von Beginn weg durch eine Gesundheitsbeeinträchtigung beeinflusst gewesen, weshalb nun jeglicher Anhaltspunkt zur Bestimmung der Validenkarriere fehlt. Bezüglich des Valideneinkommens liegt mit anderen Worten eine objektive Beweislosigkeit vor. Wenn es keine spezifischere gesetzliche Grundlage gäbe, müsste sich diese Beweislosigkeit in einer lückenfüllenden analogen Anwendung des Art. 8 ZGB zuungunsten des Beschwerdeführers auswirken, das heisst er könnte nie einen Rentenanspruch haben, weil sich sein Invaliditätsgrad nicht bestimmen liesse. Da ein solches Ergebnis im höchsten Mass stossend wäre, hat der Verordnungsgeber im Art. 26 Abs. 1 IVV für Fälle wie den vorliegenden eine Fiktion aufgestellt, wonach das Valideneinkommen einer sogenannt frühinvaliden Person einem nach dem Alter abgestuften Prozentsatz des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Schweizer Lohnstrukturerhebung entspricht. Diese Verordnungsbestimmung kann sich zwar nicht auf eine hinreichende gesetzliche Grundlage stützen. Sie löst aber ein offenkundiges Beweisproblem, für das weder das ATSG noch das IVG eine akzeptable Lösung bieten, das heisst sie füllt eine (echte) Gesetzeslücke. Die Verordnungslösung gewährleistet eine rechtsgleiche und verhältnismässige Lösung des auf der Gesetzes¬stufe ungelösten Beweisproblems und ist deshalb vom Vollzugsauftrag des Art. 86 Abs. 2 IVG gedeckt. Das Valideneinkommen des Beschwerdeführers muss folglich fiktiv festgesetzt werden (vgl. zum Ganzen den Entscheid IV 2013/629 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 27. Februar 2018, E. 2.2). 2.2  Der Lehrbetrieb des Beschwerdeführers hat dessen Arbeitsfähigkeit auf maximal 50 Prozent geschätzt und festgehalten, dass eine Verwertung dieser Arbeitsfähigkeit angesichts der Defizite im kommunikativen Bereich und bei der Bearbeitung von Aufträgen unrealistisch sei. Der Beschwerdeführer hat zwar während der Ausbildung gute Schul¬noten erzielt, ist aber nicht in der Lage gewesen, seine theoretischen Fähigkeiten praktisch umzusetzen. Der Praktikumsbetrieb hat die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf lediglich 30 Prozent geschätzt. Allerdings hat der Beschwerdeführer während des Praktikums zu einem grossen Teil Arbeiten verrichtet, die nicht seinen Fähigkeiten entsprochen haben und die seinen Einschränkungen ungenügend Rechnung getragen haben. Der RAD-Arzt. Dr. D.___ hat im Januar 2013 mit einer überzeugenden Begründung dargelegt, dass eine höhere Arbeitsfähigkeit von etwa 50 Prozent zu erwarten sei, wenn der Beschwerdeführer Arbeiten verrichten © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte könne, die seinen Einschränkungen Rechnung trügen und seinen Fähigkeiten entsprächen. Der Praktikumsbetrieb hat zwar nicht darauf hingewiesen, dass sich die Arbeitsfähigkeit nur in einem geschützten Rahmen verwerten lasse, aber er hat festgehalten, dass der Beschwerdeführer ständig eine Begleitperson benötige. In der freien Wirtschaft kann es sich jedoch kein Arbeitgeber leisten, einem seiner Arbeitnehmer ständig einen anderen Arbeitnehmer als Begleitperson zur Seite zu stellen. Das vom Praktikumsbetrieb geltend gemachte Erfordernis einer ständigen Begleitung bedeutet also, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit (nach Ansicht des Praktikumsbetriebes) nur in einem geschützten Rahmen verwerten kann. Die Schlussfolgerung von Dr. D.___, der Beschwerdeführer sei auf einen Nischenarbeitsplatz angewiesen, trägt diesem Umstand nicht ausreichend Rechnung, denn auch an einem Nischenarbeitsplatz ist keine ständige Begleitung möglich respektive finanzierbar. Ein selbst dem rauen Wind der freien Marktwirtschaft ausgesetzter Arbeitgeber kann sich keinen Arbeitnehmer leisten, dessen Arbeit er nicht nur mit einem marktüblichen Lohn, sondern zusätzlich auch noch mit einem zweiten marktüblichen Lohn für eine Begleitperson finanzieren muss, die während der Erfüllung ihrer Begleitfunktion selbst nicht produktiv tätig sein kann. Diesbezüglich unterscheidet sich ein Nischenarbeitsplatz nicht von einem gewöhnlichen Arbeitsplatz. Der sechsmonatige Arbeitsversuch an einem typischen Nischenarbeitsplatz bei der öffentlichen Hand mit überdurchschnittlich viel Verständnis und einem ausserordentlich grossen Entgegenkommen seitens der Vorgesetzten sowie einer zusätzlichen Unterstützung durch einen „Job-Coach“ hat schliesslich gezeigt, dass der Beschwerdeführer trotz einer maximalen Unterstützung nicht in der Lage gewesen ist, sich im freien Arbeitsmarkt zu behaupten. Zwar hat er eine qualitativ gute und quantitativ etwa 50 Prozent des Durchschnitts entsprechende Leistung erbracht, aber seine Defizite im kommunikativ-sozialen Bereich und die Notwendigkeit einer ständigen Betreuung und Überwachung haben eine Weiterführung des Arbeitsverhältnisses verunmöglicht. Zwar hat der Beschwerdeführer bei einer Besprechung angegeben, er habe sich keine grosse Mühe gegeben. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass er sich „zusammenreissen“ und an einem Arbeitsplatz in der freien Wirtschaft bestehen könnte, wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort angedeutet hat. Das auffällige Verhalten des Beschwerdeführers ist zu einem wesentlichen Teil durch eine Krankheit bedingt, wie der behandelnde Psychiater Dr. E.___ überzeugend dargelegt hat. Der Beschwerdeführer kann seine kommunikativen (und sozialen) Defizite nicht mit © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte einer (zumutbaren) Willensanstrengung überwinden. Die im Arbeitsversuch festgestellten Auffälligkeiten („Einzelgängerdasein“, leise Sprache, „geistige Abwesenheit“, häufige, verlängerte Toilettengänge etc.) waren schon im Praktikum und in der Berufsausbildung festgestellt worden, obwohl sich der Beschwerdeführer in den beiden Betrieben (vergleichsweise) wohl gefühlt und sich Mühe gegeben hatte, seine Einschränkungen so gut als möglich zu überwinden. Schliesslich stellt sich auch die Frage, ob der Beschwerdeführer bloss deshalb geltend gemacht hat, er habe sich keine grosse Mühe gegeben, weil er die Ursache der misslungenen Integration nicht besser hat verbalisieren können. Die Akten legen nämlich den Schluss nahe, dass sich der Beschwerdeführer (anders als im Lehr- und im Praktikumsbetrieb) beim Y.___ nicht verstanden beziehungsweise wohl gefühlt hat, und dass ein Ereignis im privaten Umfeld beim Jahreswechsel 2013/2014 den Beschwerdeführer in seiner Entwicklung zurückgeworfen hat. Jedenfalls kann nicht behauptet werden, dass lediglich eine mangelnde Motivation zum Scheitern des Arbeitsversuchs geführt habe. Auch der „Job Coach“ hat nach dem Arbeitsversuch die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der freien Wirtschaft verneint und eine Beschäftigung in einer Institution empfohlen. Angesichts der weitgehend übereinstimmenden Erfahrungen während der Attestausbildung, des Praktikums und des Arbeitsversuchs respektive der weitgehend übereinstimmenden Schlussfolgerungen der direkten Vorgesetzten und Betreuungspersonen des Beschwerdeführers steht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit nur in einem geschützten Rahmen verwerten kann. Da die Lohnspanne bei Tätigkeiten in einem geschützten Rahmen relativ gross ist, kann das vom Beschwerdeführer zumutbarerweise erzielbare Invalideneinkommen vom Gericht nicht einmal ansatzweise geschätzt werden. Weil der Beschwerdeführer möglicherweise ein Einkommen erzielen könnte, das mehr als 30 Prozent des Valideneinkommens betragen würde, kann die Frage nach dem zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommen nicht offen gelassen werden. Die Sache muss deshalb zur Bemessung des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens (in einem geschützten Rahmen) mittels einer berufsberaterischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen werden. 2.3  Wenn von weiteren medizinischen oder beruflichen Eingliederungsmassnahmen eine wesentliche Beeinflussung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers zu © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte erwarten wäre, stünde der Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG der Zusprache einer Rente entgegen. Vorliegend stehen solche Eingliederungsmassnahmen aber nicht zur Diskussion. Die berufliche Eingliederung ist abgeschlossen worden und der behandelnde Psychiater Dr. E.___ hat angegeben, dass sich die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers mit medizinischen Massnahmen nicht wesentlich beeinflussen lasse. Diese Angabe ist angesichts des gesamten mehrjährigen Verlaufs überzeugend, weshalb mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die medizinische und die berufliche Eingliederung im Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung abgeschlossen gewesen ist. 2.4  Die Beschwerdegegnerin wird den Invaliditätsgrad nach dem Abschluss dieser berufsberaterischen Abklärung neu berechnen, wobei sie das massgebende (fiktive) Valideneinkommen gemäss dem Art. 26 Abs. 1 IVV mit dem ermittelten, in einem geschützten Rahmen zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommen vergleichen wird. Anschliessend wird sie erneut über das Rentenbegehren des Beschwerdeführers verfügen. 3.  Die Rückweisung einer Sache zur weiteren Abklärung gilt rechtsprechungsgemäss hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen als ein vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei. Die Gerichtskosten von 600 Franken sind deshalb der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Dem Beschwerdeführer wird der von ihm geleistete Kosten¬vorschuss von 600 Franken zurückerstattet. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten. Angesichts des durchschnitt-lichen erforderlichen Vertretungsaufwandes erscheint die eingereichte Honorarnote (act. G 12.1) als angemessen, weshalb die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit 3'543.70 Franken zu entschädigen hat. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1.  © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die (in vier Teilen eröffnete) angefochtene Verfügung vom 19. November 2015 aufgehoben und die Sache wird zur weiteren Abklärung und zur anschliessenden neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2.  Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von Fr. 600.-- zu bezahlen; dem Beschwerdeführer wird der von ihm geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-zurücker-stattet. 3.  Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit Fr. 3'543.70 zu entschädigen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 27.04.2018 Art. 28 Abs. 1 IVG. Art. 26 IVV. Rentenanspruch. Frühinvalidität. Invalidenkarriere in einem geschützten Rahmen (Entscheid des Versicherungsgerichts St. Gallen vom 27. April 2018, IV 2016/8).

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