Skip to content

St.Gallen Versicherungsgericht 22.06.2017 IV 2016/358

22. Juni 2017·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·2,094 Wörter·~10 min·2

Zusammenfassung

Art. 17 Abs. 1 IVG. Art. 43 Abs. 1 ATSG. Anspruch auf eine Umschulung. Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Da nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststeht, dass der Versicherte in der angestammten Tätigkeit als Maurer voll arbeitsfähig ist, ist die Sache zur fachärztlichen Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Teilweise Gutheissung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Juni 2017, IV 2016/358). Entscheid vom 22. Juni 2017 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Michaela Machleidt Lehmann; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger Geschäftsnr. IV 2016/358 Parteien A.___, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand IV-Leistungen Sachverhalt

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2016/358 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 13.12.2019 Entscheiddatum: 22.06.2017 Entscheid Versicherungsgericht, 22.06.2017 Art. 17 Abs. 1 IVG. Art. 43 Abs. 1 ATSG. Anspruch auf eine Umschulung. Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Da nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststeht, dass der Versicherte in der angestammten Tätigkeit als Maurer voll arbeitsfähig ist, ist die Sache zur fachärztlichen Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Teilweise Gutheissung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Juni 2017, IV 2016/358). Entscheid vom 22. Juni 2017 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Michaela Machleidt Lehmann; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger Geschäftsnr. IV 2016/358 Parteien A.___, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand IV-Leistungen Sachverhalt Entscheid Versicherungsgericht, 22.06.2017 A.    A.a  A.___ meldete sich im April 2016 bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen zum Bezug von IV-Leistungen an (IV-act. 1). Er gab an, starke Schmerzen im Rücken, besonders im Lendenbereich, zu haben, die ihn immer wieder zu Arbeitsunterbrüchen zwängen. Die Schmerzen bestünden seit ca. zwei bis drei Jahren und seien von steigender Intensität. Er habe eine Lehre als Maurer EFZ absolviert. Seit dem 25. August 2014 arbeite er zu 100 % als Maurer für die B.___ AG. A.b  Die B.___ AG berichtete der IV-Stelle am 18. April 2016 (IV-act. 4), dass sie den Versicherten seit dem 15. April 2016 in einem vollen Pensum beschäftige. Sie habe keine Kenntnis von einem Gesundheitsschaden. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.c  Dr. med. C.___, Allg. Medizin FMH, berichtete der IV-Stelle am 1. Juli 2016 (IV-act. 11), dass der Versicherte an belastungsabhängigen lumbalen Rückenschmerzen leide. Behandlungen fänden keine statt und seien auch nicht geplant. Wegen der Rückenschmerzen komme es in den temporären Anstellungen zu Absenzen. Bei der Untersuchung habe der Versicherte aktuell keine Beschwerden gehabt und das Röntgenbild der LWS habe keine Anomalien, keine Spondylisthesis und keine degenerativen Veränderungen gezeigt. Der Versicherte könne noch leichte bis mittelschwere Arbeiten ausüben. Eine Umschulung erscheine ihm sehr sinnvoll, da für den Versicherten die weitere Ausübung des Maurerberufes nicht möglich sei. Dem beiliegenden Röntgenbefund vom 11. Mai 2016 der LWS ap/seitl. war folgendes zu entnehmen: „Normales Alignement der Wirbelkörperhinterflächen. Minimale linkskonvexe skoliotische Fehlhaltung der oberen LWS. Normale Struktur und Kontur der einzelnen Wirbelkörper mit symmetrisch normalen Bogenwurzeln. Regelrechte Weite der lumbalen Zwischenwirbelräume. Soweit beurteilbar symmetrisch normale ISG.“ A.d  RAD-Ärztin Dr. med. D.___ notierte am 7. Juli 2016 (IV-act. 13), dass Dr. C.___ gemäss telefonischer Rücksprache vom 7. Juli 2016 anlässlich der klinischen Untersuchung keinerlei Pathologien habe erheben können. Der Versicherte habe angegeben, wegen der Rückenschmerzen häufige Absenzen in temporären Anstellungen gehabt zu haben. Arbeitsunfähigkeitsatteste seien jedoch keine ausgestellt worden. Eine Behandlung der Rückenschmerzen habe bisher nicht stattgefunden. Die RAD-Ärztin hielt abschliessend fest, dass weder klinische noch radiologische pathologische Befunde hätten erhoben werden können. Es lägen subjektive Beschwerden vor, die nicht hätten objektiviert werden können. Ein objektivierbarer Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit liege nicht vor. A.e  Mit Vorbescheid vom 7. Juli 2016 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seiner Gesuche um berufliche Massnahmen und Rentenleistungen an (IVact. 16). Zur Begründung hielt sie fest, dass nach den ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen keine gesundheitliche Beeinträchtigung festgestellt worden sei, die zu anhaltenden Funktionseinschränkungen führen und eine Arbeitsunfähigkeit begründen könnte. Dagegen wendete der Versicherte am 8. August 2016 ein (IV-act. 17), dass er wegen der starken Beschwerden und Schmerzen im Rücken, insbesondere im Kreuz, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitseinsätze oft abgelehnt oder abgebrochen und dadurch Verdienstausfälle erlitten habe. Seit einiger Zeit nehme er vor allem Arbeitseinsätze an, bei denen der Rücken nicht in gleichem Ausmass belastet werde wie in seinem erlernten Beruf. Allerdings erleide er auch dadurch grössere Verdienstausfälle. Er möchte sich daher zum Informatiker Fachrichtung Applikationsentwicklung umschulen lassen. Der Versicherte bat zudem darum, die Kosten für die medizinische Vorabklärung (Arztbesuch) zu übernehmen. Am 31. August 2016 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit (IV-act. 18), dass in Bezug auf die Rückenschmerzen keinerlei pathologischen Befunde hätten erhoben werden können und dass keine Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ausgestellt worden seien. Es könne davon ausgegangen werden, dass eine angemessene Behandlung stattfinde, wenn gesundheitliche Beschwerden vorlägen. Die Kosten für den Arztbesuch würden durch die Krankenversicherung übernommen. Der Versicherte verzichtete auf eine Stellungnahme hierzu. A.f  Mit Verfügung vom 27. September 2016 (IV-act. 19) wies die IV-Stelle die Gesuche um berufliche Massnahmen und Rentenleistungen aus den im Vorbescheid angegebenen Gründen ab. Zum Einwand hielt sie fest, dass der Versicherte keine neuen medizinisch objektivierbaren wesentlichen Änderungen der Befunde oder Symptome mitgeteilt habe, die nicht schon zum Zeitpunkt des Vorbescheids bekannt gewesen seien. B.    B.a  Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 26. Oktober 2016 Beschwerde (act. G 1). Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und die nochmalige Prüfung eines Umschulungsanspruchs. Zur Begründung machte er geltend, dass er bei der Arbeit auf dem Bau durch die schweren Lasten zunehmend Schmerzen im unteren Rücken, im Kreuz und in den hinteren Beinmuskeln bekommen habe. Zeitweise habe er nicht mehr schmerzfrei gehen und sitzen können. Ein Arztbesuch habe keine Hinweise auf eine dauerhafte körperliche Schädigung ergeben und er sei mit einer Salbe zur Selbsttherapie vertröstet worden. Wegen der Kosten habe er auf weitere nutzlose Arztbesuche verzichtet. Da ihm die Gesundheit wichtiger sei als viel Geld, habe er jeweils freigenommen, wenn die Schmerzen zu stark geworden seien. Sich krank melden sei für ihn nicht in Frage gekommen. Dadurch habe er Lohneinbussen gehabt. Um flexibler © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte zu sein, habe er begonnen, temporär zu arbeiten. So habe er auch Arbeiten annehmen können, die ihm weniger Schmerzen bereitet hätten. Dies sei allerdings ebenfalls mit einer erheblichen Lohneinbusse einhergegangen. Eine Umschulung sei aus medizinischer Sicht notwendig. Aus finanziellen Gründen habe er bisher auf eine seriöse Abklärung der Herkunft der Schmerzen verzichtet. Dass er nun abgestraft werden solle, weil er bisher auf eine Behandlung und auf Krankentaggelder verzichtet habe, leuchte ihm nicht ein. B.b  Die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte am 17. Januar 2017 die Abweisung der Beschwerde (act. G 4). Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, dass kein objektivierbarer Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege. Der Beschwerdeführer erreiche somit die 20 %ige Erwerbseinbusse, die eine Voraussetzung zur Gewährung der Umschulung sei, nicht. Das Leistungsgesuch sei daher zu Recht abgewiesen worden. B.c  In seiner Replik vom 18. Februar 2017 (act. G 6) machte der Beschwerdeführer ergänzend geltend, er leide bereits seit 2013 an zunehmenden Beschwerden und Schmerzen, die durch verschiedene Tätigkeiten auf den Baustellen ausgelöst würden. Insbesondere bei Belastungen durch das Tragen und Stützen grosser Lasten habe er oft tagelang Schmerzen beim Gehen, Bücken, Sitzen usw. Die Schmerzen schränkten ihn bei der Arbeit, aber auch in der Mobilität stark ein und beeinträchtigten ihn auch psychisch. Er sei einige Male bei einem Arzt und bei Therapeuten gewesen, die allerdings keine direkte Diagnose hätten stellen können. Weitergehende Abklärungen wären aufwändig und für ihn zu teuer gewesen. Der Verdienstausfall habe, verglichen mit dem Jahr 2013, im Jahr 2014 rund 32.85 % und im Jahr 2015 42.85 % betragen. Im ersten Halbjahr  2016 sei der Lohn sogar auf Fr. 14‘000.-- zurückgegangen. Wegen der häufigen (schmerzbedingten) Absagen, möglicherweise aber auch wegen der Anfrage der IV, habe er vom Temporärbüro weniger Aufträge erhalten. Auf dem erlernten Beruf könne er höchstens noch Teilzeit arbeiten. In der Tätigkeit als Informatiker wäre er nach einer Umschulung sehr wahrscheinlich voll arbeitsfähig. B.d  Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 8). Erwägungen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.   Mit der Verfügung vom 27. September 2016 hat die Beschwerdegegnerin nicht nur einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen, sondern auch einen Anspruch auf eine Invalidenrente verneint. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde vom 25. Oktober 2016 sinngemäss den Antrag gestellt, es sei ihm eine Umschulung zu gewähren. In Bezug auf die Verneinung eines Rentenanspruchs ist die Verfügung vom 27. September 2016 also nicht angefochten worden. Das bedeutet, dass dieser Verfügungsteil in formelle Rechtskraft erwachsen ist. Die Frage nach einem allfälligen Rentenanspruch des Beschwerdeführers bildet somit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 2.    2.1  Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, SR 831.20). Gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung setzt der Anspruch auf eine Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens in der bisher ausgeübten Tätigkeit und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder länger dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 15. Oktober 2015, 9C_511/2015 E. 3 mit Hinweisen; Rz. 4011 des Kreisschreibens über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art, KSBE, Stand 1. Mai 2017). 2.2  Ob eine versicherte Person einen Anspruch auf eine Umschulung hat, hängt somit unter anderem von ihrer Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ab. Die Sachverhaltsermittlung − und damit auch die Ermittlung der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person − obliegt der Beschwerdegegnerin. Sie ist gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) verpflichtet, den Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch entschieden werden kann. Als Nächstes ist daher zu prüfen, ob die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte in der angestammten Tätigkeit als Maurer mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststeht. 2.3  Der Beschwerdeführer macht geltend, die Tätigkeit als Maurer höchstens noch in Teilzeit ausüben zu können, da insbesondere das Tragen und Stützen grosser Lasten starke Schmerzen im unteren Rücken auslöse. Der Hausarzt Dr. C.___ hat der IV-Stelle am 1. Juli 2016 berichtet, dass der Beschwerdeführer an belastungsabhängigen lumbalen Rückenschmerzen leide. Die weitere Ausübung des Maurerberufs sei dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich. Zwar hat der Hausarzt weder klinische noch radiologische pathologische Befunde erheben können, aber er hat die Beschwerdeschilderung des Beschwerdeführers trotzdem als glaubhaft eingestuft; andernfalls hätte er die Tätigkeit als Maurer nicht als unzumutbar erachtet. Dies bedeutet zwar nicht, dass auf seine Arbeitsfähigkeitsschätzung abgestellt werden könnte. Arbeitsfähigkeitsschätzungen von behandelnden Ärzten weisen nämlich insoweit eine generelle Schwäche auf, als diese aufgrund der auftragsrechtlichen Vertrauensstellung und im Hinblick auf einen möglichen Ziel- und Interessenskonflikt im Zweifel regelmässig eher zugunsten der Patienten aussagen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 25. Februar 2015, 8C_616/2014 E. 5.3.3.3 mit Hinweisen). Trotzdem weckt der Umstand, dass der Hausarzt, obwohl er keine objektivierbaren pathologischen Befunde hat erheben können, die geltend gemachten Beschwerden als glaubhaft eingestuft hat, Zweifel daran, dass die geltend gemachten Rückenbeschwerden soweit abgeklärt worden sind, dass über den Leistungsanspruch entschieden werden kann. Namentlich liegt keine fachärztliche Einschätzung des geltend gemachten Leidens im Recht. Aus dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer bisher offenbar nicht fachärztlich hat behandeln lassen, kann nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit geschlossen werden, dass er in der angestammten Tätigkeit als Maurer voll arbeitsfähig wäre. Demzufolge erweist sich eine fachärztliche Abklärung der Rückenbeschwerden zur Beurteilung eines allfälligen Umschulungsanspruchs als notwendig. Die Durchführung einer fachärztlichen Untersuchung ist zudem verhältnismässig, da eine solche keine hohen Kosten verursacht. 2.4  Demnach ist die angefochtene Verfügung vom 27. September 2016 wegen der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 43 Abs. 1 ATSG aufzuheben und die Sache ist zur weiteren Abklärung und zur Entscheidung über einen allfälligen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Umschulungsanspruch des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3.    Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Praxisgemäss ist die Rückweisung der Sache zur ergänzenden Abklärung und neuen Beurteilung an die Verwaltung als volles Obsiegen des Beschwerdeführers zu werten (BGE 132 V 215 E. 6.2). Dementsprechend ist die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Entscheid 1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 27. September 2016 aufgehoben und die Sache wird zur weiteren Abklärung und zur neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2.    Die Beschwerdegegnerin hat eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen; der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 22.06.2017 Art. 17 Abs. 1 IVG. Art. 43 Abs. 1 ATSG. Anspruch auf eine Umschulung. Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Da nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststeht, dass der Versicherte in der angestammten Tätigkeit als Maurer voll arbeitsfähig ist, ist die Sache zur fachärztlichen Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Teilweise Gutheissung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Juni 2017, IV 2016/358). Entscheid vom 22. Juni 2017 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Michaela Machleidt Lehmann; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger Geschäftsnr. IV 2016/358 Parteien A.___, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand IV-Leistungen Sachverhalt

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte

IV 2016/358 — St.Gallen Versicherungsgericht 22.06.2017 IV 2016/358 — Swissrulings