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St.Gallen Versicherungsgericht 12.04.2017 IV 2016/26

12. April 2017·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·3,576 Wörter·~18 min·1

Zusammenfassung

Art. 17 Abs. 2 ATSG. Art. 42 IVG. Art. 43 Abs. 1 ATSG. Revision einer Hilflosenentschädigung für Minderjährige. Intensivpflegezuschlag. Abklärung in der Wohnung der Eltern. Beweiswert eines Abklärungsberichtes. Untersuchungspflicht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Apil 2017, IV 2016/26).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2016/26 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 20.04.2020 Entscheiddatum: 12.04.2017 Entscheid Versicherungsgericht, 12.04.2017 Art. 17 Abs. 2 ATSG. Art. 42 IVG. Art. 43 Abs. 1 ATSG. Revision einer Hilflosenentschädigung für Minderjährige. Intensivpflegezuschlag. Abklärung in der Wohnung der Eltern. Beweiswert eines Abklärungsberichtes. Untersuchungspflicht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Apil 2017, IV 2016/26). Entscheid Versicherungsgericht, 12.04.2017 Entscheid vom 12. April 2017 Besetzung                                                                       Vizepräsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Miriam Lendfers; Gerichtsschreiber Tobias Bolt              Geschäftsnr.                                                                                                                     IV 2016/26          Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Gabriela Grob Hügli, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte c/o Procap Schweiz, Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand                                                                    Hilflosenentschädigung (Intensivpflegezuschlag) Sachverhalt A.    A.a  A.___ wurde im Januar 2010 unter Hinweis auf ein Geburtsgebrechen zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet (IV-act. 3). Am 28. Juli 2011 teilte die IV-Stelle den Eltern des Versicherten mit, dass sie die Kosten der zur medizinischen Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 326 Anh. GgV notwendigen Massnahmen für den Zeitraum vom 1. Februar 2005 bis zum 31. Januar 2019 übernehmen werde (IV-act. 124). Am 3. Oktober 2011 fand eine Abklärung zur Ermittlung der Hilflosigkeit in der Wohnung der Eltern des Versicherten statt. Der Abklärungsbeauftragte der IV-Stelle hielt in seinem Bericht fest (IV-act. 157–1 ff.), der Versicherte habe gemäss den Angaben seiner Mutter seine ersten Lebensjahre mehrheitlich in Spitälern verbracht, was zu einem erheblichen Entwicklungsrückstand geführt habe. Im November 2010 sei es zu einer Hirnhautentzündung gekommen, die den Versicherten in seiner Entwicklung stark zurückgeworfen habe. Erst nach einem zweiten Eingriff mit einer Stammzellenbehandlung im April 2011 habe er begonnen, erste Fortschritte zu machen. Sein Immunsystem bleibe anfällig, weshalb der Hygiene im Alltag viel Beachtung geschenkt werden müsse. Seit August 2011 besuche er an drei Vormittagen den Kindergarten, wo er aber eine dauernde Aufsicht benötige. Gegenwärtig würden noch sämtliche Medikamente, die Flüssigkeiten und fast die gesamte Nahrung mittels einer Sonde verabreicht, was häufig zu Erbrechen führe. Der Abklärungsbeauftragte notierte, der Versicherte sei beim An- und Auskleiden auf eine regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen. Der Mehraufwand belaufe sich auf © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte fünf Minuten pro Tag. Infolge einer allgemeinen muskulären Schwäche könne er sich nur auf ein Sofa setzen. Er könne nicht selbst aus dem Bett steigen und sich auch nicht selbst auf einen Stuhl setzen. Der Mehraufwand bei der alltäglichen Lebensverrichtung des Aufstehens, Absitzens und Abliegens belaufe sich auf 22 Minuten pro Tag. Der Versicherte werde viermal täglich und einmal in der Nacht mittels einer Sonde ernährt, wobei ihm jeweils gleich auch die Medikamente verabreicht würden. Der entsprechende Mehraufwand belaufe sich auf 205 (= 4 × 45 + 25) Minuten pro Tag. Für die Notwendigkeit der Körperpflege zeige der Versicherte noch kein Verständnis, was aber auch bei einem gesunden Kind nicht anders wäre. Angesichts der erhöhten Hygieneanforderungen sei aber ein täglicher Mehraufwand von 19,5 (= 3 × (5 + 8) ÷ 2) Minuten pro Tag zu berücksichtigen. Der Versicherte könne die Notdurft nicht selbständig verrichten. Ihm müssten achtmal pro Tag (fünfmal tagsüber und dreimal in der Nacht) die Windeln gewechselt werden, wofür ein Mehraufwand von jeweils vier Minuten, total also 32 Minuten zu berücksichtigen sei. Die selbständige Fortbewegung sei dem Versicherten nur innerhalb der Wohnung möglich. Für die Fortbewegung ausserhalb der Wohnung und für die Pflege gesellschaftlicher Kontakte sei der Versicherte auf eine Dritthilfe angewiesen. Für die Begleitung zu den Arztbesuchen sei ein Mehraufwand von zehn Minuten pro Tag zu berücksichtigen. Sowohl tagsüber als auch nachts benötige der Versicherte eine dauernde Hilfe im Rahmen der Behandlungspflege. Für das regelmässige Messen des Blutdrucks sei ein Mehraufwand von zwei Minuten pro Tag zu berücksichtigen. Zusammen mit einer Überwachungspauschale von 120 Minuten ergebe sich ein anrechenbarer Mehraufwand von total 295,5 Minuten beziehungsweise von sechs Stunden und 55 Minuten. Der Abklärungsbeauftragte beantragte die Zusprache einer Entschädigung bei einer Hilflosigkeit schweren Grades sowie die Gewährung eines Intensivpflegezuschlages bei einem Mehraufwand von über sechs Stunden pro Tag. Er wies darauf hin, dass wohl bereits im August 2012 eine erste Revision durchgeführt werden könne, da wesentliche Fortschritte zu erwarten seien (IV-act. 157–11). Mit einer Verfügung vom 15. Mai 2012 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab dem 21. Februar 2007 eine Entschädigung bei einer Hilflosigkeit leichten Grades, mit Wirkung ab dem 1. September 2007 eine Entschädigung bei einer Hilflosigkeit mittleren Grades, mit Wirkung ab dem 1. März 2011 eine Entschädigung bei einer Hilflosigkeit schweren Grades und mit Wirkung ab dem 1. Januar 2011 einen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Intensivpflegezuschlag bei einem anrechenbaren Mehraufwand von mehr als sechs Stunden pro Tag zu (IV-act. 187). A.b  Im August 2012 füllten die Eltern des Versicherten einen Fragebogen für die Überprüfung des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung aus (IV-act. 200). Sie gaben an, der Gesundheitszustand ihres Sohnes habe sich im Juli 2012 verschlechtert. Man habe einen künstlichen Darmausgang anlegen und einen Urinkatheter einsetzen müssen. Zudem sei eine Operation am Knie erfolgt. Der Versicherte könne sich nicht mehr gut fortbewegen. Er sei nach wie vor für alle alltäglichen Lebensverrichtungen auf eine regelmässige und erhebliche Dritthilfe, auf eine andauernde Pflege tagsüber und nachts sowie auf eine ständige persönliche Überwachung tagsüber und nachts angewiesen. Das Kinderspital Zürich berichtete am 17. September 2012 (IV-act. 207), der Versicherte sei weiterhin in fast allen Lebensbereichen rund um die Uhr auf die Betreuung seiner Mutter oder anderer Pflegepersonen angewiesen. Die erhoffte Verbesserung der Selbständigkeit sei bislang noch nicht eingetreten. Ein Sachbearbeiter der IV-Stelle notierte am 23. Oktober 2012 (IV-act. 209), weder der Grad der Hilflosigkeit noch der für den Intensivpflegezuschlag massgebende Mehraufwand hätten sich verringert. Für die nächsten zwei Jahre sei keine relevante Verbesserung zu erwarten. Gleichentags teilte die IV-Stelle den Eltern des Versicherten mit, dass weiterhin ein Anspruch auf eine Entschädigung bei einer Hilflosigkeit schweren Grades und auf einen Intensivpflegezuschlag bei einem anrechenbaren Mehraufwand von über sechs Stunden pro Tag bestehe (IV-act. 211). A.c  Im Mai 2015 füllten die Eltern des Versicherten einen weiteren Fragebogen zur Überprüfung des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung aus (IV-act. 257). Sie gaben an, der Gesundheitszustand ihres Sohnes habe sich seit August 2014 gebessert, da dieser seit jenem Zeitpunkt kein Stoma mehr benötige. Beim Aufstehen, Absitzen und Abliegen sei der Versicherte nun nicht mehr auf eine regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen. Nachts benötige er nur noch zum Teil eine Pflege und eine Überwachung. Ansonsten sei der Hilfebedarf unverändert geblieben. Das Kinderspital Zürich berichtete am 8. Juli 2015 ebenfalls über eine leichte Verbesserung des Gesundheitszustandes des Versicherten im Zusammenhang mit der Stomierückverlagerung (IV-act. 260). Am 23. September 2015 fand eine Abklärung in der Wohnung der Eltern des Versicherten statt. Die Abklärungsbeauftragte der IV-Stelle führte in ihrem Bericht aus (IV-act. 268–1 ff.), seit der letzten Abklärung habe der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versicherte Fortschritte im Bereich Essen und Trinken gemacht. Die Verhaltensauffälligkeiten hätten sich dagegen verschlimmert. Der Versicherte leide auch häufiger unter Alpträumen. In der heilpädagogischen Schule werde er eins zu eins betreut. Zuhause fordere er die Familie extrem. Er suche ständig nach Aufmerksamkeit und er könne sich kaum mit sich selbst beschäftigen. Beim An- und Auskleiden sei er immer noch auf eine regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen. Der Mehraufwand belaufe sich auf zehn Minuten pro Tag. Auch beim Absitzen benötige der Versicherte nach wie vor eine regelmässige und erhebliche Dritthilfe. Der Mehraufwand sei pauschal auf zehn Minuten pro Tag festzusetzen. Aufstehen und abliegen könne der Versicherte nun selbständig. Die Ernährung mittels einer Sonde sei nicht mehr notwendig. Der Versicherte könne aber nicht alle Nahrungsmittel zu sich nehmen. Oft müsse für ihn separat gekocht werden. Da er ein gestörtes Durstgefühl habe, müsse er immer wieder an die Flüssigkeitszufuhr erinnert werden. Das Hungergefühl entwickle sich langsam. Sämtliche Mahlzeiten müssten mundgerecht zubereitet werden. Mit dem Besteck könne der Versicherte nicht umgehen. Nach dem Essen seien die Kleider stets verschmutzt. In der Regel esse der Versicherte stehend. Er schlage immer wieder mit der Gabel auf den Tisch oder werfe das Essen auf den Boden. Er benötige sehr viel Zeit für die Nahrungsaufnahme. Regelmässig müsse ihm eine Ergänzungsnahrung verabreicht werden. Für das Frühstück sei ein Mehraufwand von 10–15 Minuten zu berücksichtigen. Für das Mittag- und das Abendessen betrage der Mehraufwand je fünf Minuten (Zerkleinerung der Nahrung, Erinnerung an Flüssigkeitszufuhr). Der Mehraufwand belaufe sich gesamthaft auf 23 Minuten pro Tag. Bei der Körperpflege benötige der Versicherte eine erhebliche Dritthilfe. Er müsse täglich geduscht werden. Der gesamte Mehraufwand betrage 50 Minuten pro Tag. Das Verrichten der Notdurft sei dem Versicherten nicht selbständig möglich. Er trage Windeln, die siebenmal pro Tag gewechselt werden müssten. Bei den Toilettengängen müsse er begleitet werden. Der Mehraufwand belaufe sich auf je fünf Minuten pro Windelwechsel und auf je fünf bis zehn Minuten pro Toilettengang, der durchschnittlich fünfmal pro Tag absolviert werde. Das ergebe einen täglichen Mehraufwand von 72 Minuten. Auch hinsichtlich der Fortbewegung sei der Versicherte nach wie vor hilflos. Der Mehraufwand für die Begleitung zu den Therapien sei auf fünf Minuten pro Tag festzusetzen. Für die Pflege sei ein Mehraufwand von 15 Minuten pro Tag zu berücksichtigen. Zusammen mit der Überwachungspauschale von zwei Stunden pro Tag ergebe sich ein anrechenbarer Mehraufwand von fünf Stunden und fünf Minuten pro Tag. Am 23. Oktober 2015 © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte beantragte die Abklärungsbeauftragte die Herabsetzung des Intensivpflegezuschlages auf das Ende des der Zustellung der Revisionsverfügung folgenden Monats (IV-act. 268–11). Mit einem Vorbescheid vom 27. Oktober 2015 teilte die IV-Stelle den Eltern des Versicherten mit, dass sie die Herabsetzung des Intensivpflegezuschlage bei einer ansonsten unveränderten Hilflosenentschädigung vorsehe (IV-act. 270). Am 14. Dezember 2015 erliess sie eine entsprechende Verfügung (IV-act. 272). B.    B.a  Dagegen liessen die nun wieder anwaltlich vertretenen Eltern des Versicherten (nachfolgend: der Beschwerdeführer) am 1. Februar 2016 eine Beschwerde erheben (act. G 1). Die Rechtsvertreterin beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 14. Dezember 2015, die Weiterausrichtung des Intensivpflegezuschlages bei einem Mehraufwand von über sechs Stunden und eventualiter die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin. Zur Begründung führte sie aus (vgl. auch act. G 5), mit dem Wechsel von der Sondenernährung zur normalen Ernährung habe sich der Betreuungsaufwand entgegen der Auffassung der IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) nicht reduziert, sondern vielmehr erhöht. Für das Essen sei der Beschwerdeführer auf eine erhebliche Dritthilfe angewiesen. Die Mahlzeiten nähmen jeweils sehr viel Zeit in Anspruch. Teilweise erbreche der Versicherte die Nahrung. Neu leide er auch an epileptischen Anfällen, weshalb er eine intensivere Überwachung benötige. Die Überwachungspauschale müsse folglich auf vier Stunden festgesetzt werden. Das Kinderspital Zürich berichtete am 8. Februar 2016 unter anderem (act. G 5.1), angesichts der Verhaltensauffälligkeiten des Beschwerdeführers bestehe die ständige Gefahr einer Selbst- oder Fremdverletzung. Die heilpädagogische Schule B.___ berichtete am 1. März 2016 unter anderem (act. G 5.2), der Beschwerdeführer könne nur kleine Portionen essen, da er sonst erbreche. Die Mahlzeiten müssten auf den Tag verteilt werden. Er nehme nur ausgewählte Nahrungsmittel zu sich. Die Mutter gebe speziell zubereitete Mahlzeiten in die Schule mit. Oft leide der Beschwerdeführer während des Essens an Würgereizen. Die Epilepsie und das selbstverletzende Verhalten erforderten eine intensive Überwachung rund um die Uhr. B.b  Die Beschwerdegegnerin beantragte am 24. Mai 2016 die Abweisung der Beschwerde (act. G 10). Zur Begründung führte sie aus, die Mutter des © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführers habe den Abklärungsbericht kommentarlos unterzeichnet. Sie habe sich also mit den darin enthaltenen Angaben einverstanden erklärt. Dieser „Aussage der ersten Stunde“ komme beweisrechtlich ein besonderes Gewicht zu. Die Mutter des Beschwerdeführers habe in der Folge ein widersprüchliches Verhalten gezeigt: Zunächst habe sie keine Einwände gegen den Vorbescheid erhoben. Dann habe sie aber in der Beschwerde diverse Einwände gegen den Abklärungsbericht vorgebracht. Da der Beschwerdeführer mittlerweile zwölf Jahre alt sei, könne er besser mit seiner Behinderung umgehen, weshalb davon auszugehen sei, dass er nur noch eine geringere Hilfestellung benötige. Der Mehraufwand von 23 Minuten für das Essen erscheine nicht als zu knapp bemessen. B.c  Der Beschwerdeführer liess am 30. Juni 2016 an seinen Anträgen festhalten (act. G 12). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (vgl. act. G 14). Erwägungen 1.    Der Beschwerdeführer hat gestützt auf die formell rechtskräftige Verfügung vom 15. Mai 2012 mit Wirkung ab dem 1. März 2011 eine Entschädigung bei einer Hilflosigkeit schweren Grades und mit Wirkung ab dem 1. Januar 2011 einen Intensivpflegezuschlag bei einem anrechenbaren Mehraufwand von mehr als sechs Stunden pro Tag bezogen. Mit der nun angefochtenen Verfügung vom 14. Dezember 2015 hat die Beschwerdegegnerin den Intensivpflegezuschlag revisionsweise herabgesetzt (Art. 17 Abs. 2 ATSG), das heisst sie hat die formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung für die Zukunft modifiziert. Diese Beschränkung der Wirksamkeit der ursprünglichen leistungszusprechenden Verfügung setzt gemäss dem Art. 17 Abs. 2 ATSG eine relevante Veränderung des massgebenden Sachverhaltes voraus. Eine solche Veränderung ist vorliegend eingetreten, denn anders als noch im Zeitpunkt der ursprünglichen Leistungszusprache hat der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Revisionsverfügung nicht mehr mittels einer Sonde ernährt werden müssen. Zudem hat der Beschwerdeführer nun – im Vergleich zu gesunden Gleichaltrigen (vgl. Art. 37 Abs. 4 IVV) – mehr Unterstützung beim An- und Auskleiden, bei der Körperpflege, bei der Verrichtung der Notdurft und bei der Pflege © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte benötigt, während der Aufwand für das Aufstehen und das Absitzen sowie für die Begleitung zu Therapien gesunken ist. Der für die Bemessung der Hilflosenentschädigung massgebende Betreuungsaufwand hat sich dadurch zwar grundsätzlich nicht in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert, denn der Beschwerdeführer ist weiterhin in sämtlichen alltäglichen Lebensverrichtungen auf eine regelmässige und erhebliche Dritthilfe sowie auf eine persönliche Überwachung und auf eine dauernde Pflege angewiesen geblieben, womit weiterhin ein unveränderter Anspruch auf eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades besteht (vgl. Art. 37 Abs. 1 IVV). Allerdings haben die erwähnten Veränderungen den zeitlichen Aufwand für die Betreuung beeinflusst, wodurch sich die für den Intensivpflegezuschlag massgebende Bemessungsgrösse verändert hat. Vor diesem Hintergrund sind die Voraussetzungen für eine Revision des Intensivpflegezuschlages erfüllt. 2.    2.1  Der Abklärungsbericht vom 23. September 2015 wird seiner Bezeichnung nicht gerecht. Eine Abklärung an Ort und Stelle ist beweisrechtlich ein Augenschein, was bedeutet, dass sich die Abklärungsperson einen persönlichen Eindruck vom massgebenden Sachverhalt verschafft und diesen anschliessend protokolliert. Da der massgebende Sachverhalt vorliegend der relevante Mehraufwand für die Dritthilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen, für die Pflege und für die Überwachung gewesen ist, hätte der Augenschein darin bestehen müssen, den Beschwerdeführer bei den alltäglichen Lebensverrichtungen und die Betreuungsperson bei der Pflege zu beobachten sowie sich einen Eindruck vom Ausmass der notwendigen persönlichen Überwachung zu verschaffen und all das sorgfältig zu protokollieren. Die Abklärungsperson hat den Beschwerdeführer aber nur kurz gesehen, als die „Abklärung“ bereits beinahe abgeschlossen gewesen ist (vgl. IV-act. 268–11). Der eigentliche Augenschein hat sich darauf beschränkt, das Gangbild des Beschwerdeführers und die Einnahme einer Zwischenmahlzeit („Zvieri“) zu beobachten. Im Übrigen hat sich die Abklärungsperson darauf beschränkt, die Mutter des Beschwerdeführers zu befragen. Diese Befragung kann aber kein Augenschein gewesen sein, weil es am wesentlichen persönlichen Eindruck von den tatsächlichen Verhältnissen gefehlt hat. Der „Abklärungsbericht“ ist allerdings auch kein Befragungsprotokoll, denn weder die konkreten Fragen noch die Antworten der Mutter © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte des Beschwerdeführers sind wortgetreu wiedergegeben worden. Als Beweismittel taugt der „Abklärungsbericht“ folglich wenig. Das gilt insbesondere in Bezug auf den Mehraufwand beim Essen, denn die Mutter des Beschwerdeführers hat offenbar angegeben, die Nahrungsaufnahme benötige sehr viel Zeit. Die Abklärungsperson ist von dieser Angabe abgewichen, indem sie nur einen Mehraufwand von 23 Minuten pro Tag berücksichtigt hat. Diese Schätzung kann weder auf der anderslautenden, nicht wörtlich wiedergegebenen Aussage der Mutter des Beschwerdeführers noch auf einem Augenschein beruhen und sich folglich nicht auf einen mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ermittelten Sachverhalt stützen. Die übrigen Akten wecken zusätzliche, erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit der Schätzung der Abklärungsperson. Die Mutter des Beschwerdeführers hat nämlich gemäss den Angaben im „Abklärungsbericht“ erwähnt, dass dieser nicht gut esse und deshalb regelmässig Ergänzungsnahrung erhalte, dass oft separat für ihn gekocht werden müsse, weil er nicht alle Nahrungsmittel vertrage, dass sämtliche Mahlzeiten mundgerecht zubereitet werden müssten, dass die Kleidung nach dem Essen immer verschmutzt sei, dass der Beschwerdeführer das Essen regelmässig zu Boden werfe, dass er immer sehr viel Zeit zum Essen benötige und ständig zum Weiteressen motiviert werden müsse und dass er die Ergänzungsnahrung teilweise verweigere. Für die Einnahme des – kleinen – Frühstücks (ein Keks) hat die Abklärungsbeauftragte einen Aufwand von 10–15 Minuten berücksichtigt. Für das Mittag- und für das Abendessen hat sie dagegen nur einen Aufwand von je fünf Minuten für das Zerkleinern der Nahrung angerechnet. Das ist vor dem Hintergrund der Schilderungen der Mutter des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung des doppelt bis dreifach so hohen Aufwandes für das minimale Frühstück nicht nachvollziehbar. Im Rahmen der Beschwerdeergänzung haben die Mutter des Beschwerdeführers, die behandelnden Ärzte und die Betreuungsperson in der heilpädagogischen Schule zudem darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer ständig an Würgereizen leide und regelmässig einen Teil der Mahlzeit oder die ganze Mahlzeit wieder erbreche. Gesamthaft muss der anrechenbare Mehraufwand für die Ernährung also offensichtlich deutlich höher als der im „Abklärungsbericht“ berücksichtigte Aufwand von 23 Minuten sein. Angesichts der vielfältigen Probleme im Zusammenhang mit den Mahlzeiten ist mit einiger Wahrscheinlichkeit sogar davon auszugehen, dass die Weiterführung der Sondenernährung zeitlich weniger aufwendig gewesen wäre. Wie hoch der Aufwand tatsächlich ist, lässt sich den Akten nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte überwiegenden Wahrscheinlichkeit entnehmen. Diesbezüglich beruht die angefochtene Verfügung also auf einem ungenügend abgeklärten Sachverhalt. Sie ist folglich in Verletzung der Untersuchungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ergangen und deshalb als rechtswidrig aufzuheben. 2.2  Laut dem Art. 39 Abs. 3 IVV ist bei einer Notwendigkeit einer persönlichen Überwachung in der Regel ein Pauschalaufwand von zwei Stunden anzurechnen. Wird eine besonders intensive, ununterbrochene Überwachung benötigt, wird eine Pauschale von vier Stunden angerechnet. Diese Pauschalierung kann sich nicht auf eine ausreichende gesetzliche Grundlage stützen. Zudem stellt sich die Frage, ob die Pauschalierung eines Teils des massgebenden Aufwandes mit dem Willen des Gesetzgebers, den anrechenbaren Mehraufwand im konkreten Einzelfall minutengenau zu ermitteln und zu berücksichtigen, vereinbar ist. Mit anderen Worten ist die Gesetzmässigkeit des Art. 39 Abs. 3 IVV fraglich. Die Frage, ob dem Art. 39 Abs. 3 IVV deshalb die Anwendung versagt werden muss, kann in diesem Verfahren allerdings unbeantwortet bleiben, da der massgebende Sachverhalt nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststeht, was eine Sachverhaltswürdigung verunmöglicht. Gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärzte, der Betreuungsperson in der heilpädagogischen Schule und der Mutter des Beschwerdeführers ist nämlich davon auszugehen, dass dieser mittlerweile eine intensivere Überwachung als noch bei der ursprünglichen Leistungszusprache benötigt, weil er mobiler geworden ist, weil er nun auch noch an einer Epilepsie leidet und weil er einen offenbar deutlich stärkeren Hang zu selbstverletzendem und fremdaggressivem Verhalten hat. Diese relativ unspezifischen Angaben erlauben allerdings keine ausreichend genaue Bemessung des Aufwandes für die persönliche Überwachung, weshalb sich der Sachverhalt auch diesbezüglich als nicht ausreichend abgeklärt erweist. Auch aus diesem Grund ist die angefochtene Verfügung aufzuheben. 2.3  Die Sache ist zur Vervollständigung der Sachverhaltsabklärung und zur anschliessenden neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese wird einen Augenschein in der Wohnung des Beschwerdeführers durchzuführen, die entsprechenden Eindrücke zu protokollieren und gestützt darauf den für die Bestimmung des Intensivpflegezuschlages massgebenden Mehraufwand begründet zu bemessen haben. Am aussagekräftigsten dürfte wohl ein Augenschein sein, der mindestens einen halben Tag dauert und es der Abklärungsperson entsprechend © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte erlaubt, den Beschwerdeführer über einen angemessen langen Zeitraum sowie bei der Einnahme mindestens einer Hauptmahlzeit zu beobachten. 2.4  Die mangelhafte Sachverhaltsabklärung kann entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht durch eine formalisierte Anwendung der Erfahrungsregel kompensiert werden, wonach die „Aussage der ersten Stunde“ besonders überzeugend sei. Die „Aussage der ersten Stunde“ der Mutter des Beschwerdeführers hat nämlich vorliegend darin bestanden, den erheblichen – 23 Minuten pro Tag jedenfalls deutlich übersteigenden – Mehraufwand im Zusammenhang mit der Ernährung und jenen im Zusammenhang mit der persönlichen Überwachung des Beschwerdeführers zu schildern. Nicht die Mutter des Beschwerdeführers, sondern die Abklärungsbeauftragte hat diesen erheblichen Mehraufwand dann unverständlicherweise auf lediglich 23 Minuten pro Tag beziffert und ohne ausreichende Begründung eine Überwachungspauschale von zwei Stunden berücksichtigt. Der Umstand, dass die Mutter des Beschwerdeführers, die sich Tag für Tag der besonders intensiven Betreuung ihres Sohnes (und dessen Bruders) widmen muss, den Abklärungsbericht kommentarlos unterzeichnet und gegen den Vorbescheid keine Einwände erhoben hat, kann nicht als eine absolute Einverständniserklärung interpretiert werden, wie die Beschwerdegegnerin unterstellt hat. Somit fehlt es an einer Rechtfertigung für die ungenügende Sachverhaltsabklärung (sofern es dergleichen im Verwaltungsverfahren überhaupt geben könnte), weshalb die Rückweisung zur Vervollständigung der Sachverhaltsabklärung unumgänglich ist. 3.    Die Rückweisung einer Sache zur weiteren Abklärung gilt hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen rechtsprechungsgemäss als ein vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei. Folglich sind die Gerichtskosten, die angesichts des durchschnittlichen Verfahrensaufwandes auf 600 Franken festzusetzen sind, der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Dem Beschwerdeführer wird der von ihm geleistete Kostenvorschuss von 600 Franken selbstverständlich zurückerstattet. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten, die angesichts des vor dem Hintergrund der isolierten Rechtsfrage und der wenigen massgeblichen Akten, die zu studieren waren, als deutlich © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte unterdurchschnittlich zu qualifizierenden Vertretungsaufwandes auf 2'500 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 14. Dezember 2015 aufgehoben und die Sache wird zur weiteren Abklärung und zur anschliessenden neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2.    Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von Fr. 600.-- zu bezahlen; dem Beschwerdeführer wird der von ihm geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-zurückerstattet. 3.    Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/12

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