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St.Gallen Versicherungsgericht 14.09.2018 IV 2016/247

14. September 2018·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·3,479 Wörter·~17 min·1

Zusammenfassung

Art. 28 IVG. Art. 16 ATSG. Art. 43 Abs. 1 ATSG. Rückweisung zu weiteren Abklärungen. Einkommensvergleich (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. September 2018, IV 2016/247).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2016/247 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 24.09.2019 Entscheiddatum: 14.09.2018 Entscheid Versicherungsgericht, 14.09.2018 Art. 28 IVG. Art. 16 ATSG. Art. 43 Abs. 1 ATSG. Rückweisung zu weiteren Abklärungen. Einkommensvergleich (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. September 2018, IV 2016/247). Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiberin Annina Janett Geschäftsnr.   IV 2016/247 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Roland Knutti, Molkereistrasse 1, Postfach, 8645 Jona, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gegenstand  Rente Sachverhalt A.  A.a  A.___ meldete sich im Mai bzw. Juli 2004 unter Hinweis auf Diabetes sowie eine Amputation des rechten Beines unterhalb des Kniegelenkes bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Hilfsmittel und Rente) an (IV-act. 2, 24). Die Versicherte hatte eine Anlehre als Verkäuferin absolviert und war seit 1991 zu 100% als Hausfrau tätig (IV-act. 24, vgl. auch IV-act. 8, 12). A.b  Am 26. April 2004 war die Versicherte bei ihrem Hausarzt vorstellig geworden, welcher eine Gangrän und beginnende Mumifikation mit trockener Gangrän des Digitus I links und Digitus II rechts festgestellt und die Versicherte aufgrund von eindeutigen Infektionszeichen ins Spital B.___ überwiesen hatte. Vom 26. April bis 8. Juli 2004 war die Versicherte bei der Diagnose einer peripheren arteriellen Verschlusskrankheit PAVK Grad IV rechts sowie eines Diabetes mellitus Typ 2 hospitalisiert gewesen. Am 27. April 2004 waren die nekrotischen Zehen amputiert worden. Da konservative Massnahmen mittels Vakuumverband zur Wundheilung keine Befundverbesserung gebracht hatten, wurde schliesslich am 15. Juni 2004 eine Amputation des rechten Unterschenkels durchgeführt. Vom 8. bis am 29. Juli 2004 hielt sich die Versicherte zur stationären Rehabilitation in der Rehaklinik C.___ auf (vgl. die Arztberichte vom 16. Juli 2004, IVact. 30, vom 19. Oktober 2004, IV-act. 37, sowie vom 19. Januar 2005, IV-act. 46). Mit einer Verfügung vom 21. Juli 2004 erteilte die IV-Stelle eine Kostengutsprache für eine Unterschenkelprothese rechts ab 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2014 (IV-act. 20). Am 14. Oktober 2004 erteilte die IV-Stelle zudem eine Kostengutsprache für eine leihweise Abgabe eines Handrollstuhls (IV-act. 34). Am 6. Dezember 2004 folgte eine Kostengutsprache für einen Badesitz (IV-act. 43). A.c  Am 15. April 2005 wurde bei der Versicherten zu Hause eine Abklärung an Ort und Stelle durchgeführt. Die Versicherte gab an, dass sie mit der Prothese gut © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte zurechtkomme und im Haushalt praktisch nicht behindert sei, nur das Gehen ausserhalb der Wohnung bereite ihr Mühe. Im Bericht wurde festgehalten, die Versicherte habe ihre Erwerbstätigkeit 1991 nach der Heirat aufgegeben und würde auch im Gesundheitsfall keine Erwerbstätigkeit ausüben. Bei den Haushaltsaufgaben sei sie im Bereich Ernährung (Gewichtung 36.10%) und Wohnungspflege (Gewichtung 11.09%) zu je 10% eingeschränkt. Sie könne mit kleinen Pausen alle Arbeiten selber erledigen, teilweise helfe auch die Spitex oder der Ehemann. Beim Einkaufen (Gewichtung 3.5%) sei sie zu 80% eingeschränkt, da sie an einem Stock gehen müsse. Den Einkauf erledige der Ehemann oder die Spitex. Die Haushaltführung, die Wäsche, die Betreuung der Kinder und weitere Aufgaben erledige sie ohne Einschränkung (IVact. 50-1 ff.). Die zuständige IV-Abklärungsperson anerkannte eine Einschränkung von insgesamt 7.51%. Sie hielt fest, dass die Versicherte durch ihre Behinderung praktisch nicht eingeschränkt sei. Aufgrund der Abklärung bestehe keine rentenrelevante Behinderung im Haushalt (vgl. den Abklärungsbericht vom 28. April 2005, IV-act. 50-9). A.d  Mit Verfügung vom 8. Juni 2005 wies die IV-Stelle den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 8% ab (IV-act. 54). Die dagegen am 15. Juni 2005 erhobene Einsprache (IV-act. 58) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 12. Juli 2005 ab (IV-act. 60). B.  B.a  Im Juni 2015 meldete sich die Versicherte erneut zum Bezug von IV-Leistungen an (IV-act. 103, 110, vgl. auch IV-act. 99 ff.). Am 26. Juni 2015 erteilte die IV-Stelle eine weitere Kostengutsprache für eine Unterschenkelprothese (IV-act. 108). B.b  Am 22. Oktober 2015 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass gemäss ihren Abklärungen zurzeit keine beruflichen Massnahmen angezeigt seien, da die Versicherte vorwiegend als Hausfrau tätig sei (IV-act. 122). B.c  In der Folge stellte die IV-Stelle der Versicherten den Fragebogen zur Rentenabklärung betreffend Erwerbstätigkeit und Haushalt zu. Darin gab die Versicherte am 6. November 2015 an, sie sei seit 1991 Hausfrau und Mutter. Der grösste Teil des Haushaltes erledige der Ehemann. Sie selbst lege z.B. die Wäsche zusammen. Sie könne die Planung und Organisation des Haushaltes nicht selbst © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte durchführen. Hilfe habe sie täglich durch den Ehemann und die Tochter. Das Kochen, die Wohnungspflege und den Einkauf übernehme ebenfalls der Ehemann und manchmal helfe die Tochter (IV-act. 124). B.d  Der Hausarzt der Versicherten, Dr. med. D.___, berichtete der IV-Stelle am 10. November 2015, dass bei der Versicherten ein langjähriger insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ II mit Spätkomplikationen mit Polyneuropathie, Retinopathie, Adipositas sowie dem Verdacht auf fortgeschrittene degenerative Veränderungen des ganzen Bewegungsapparates vorlägen. Der Versicherten sei allerhöchstens eine leichte sitzende Tätigkeit, monoton und leicht zu lernen, in einem wahrscheinlich zeitlich limitierten Rahmen von höchstens halbtags zumutbar (IV-act. 125, vgl. auch die Berichte vom 15. Juli und 5. August 2015, IV-act. 112, 117). B.e  Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) notierte am 21. November 2015, dass im Vordergrund ein Diabetes mellitus mit schlechter Compliance und damit zusammenhängenden Sekundärkomplikationen stünden. Im Haushalt sei die Mobilität wohl leicht eingeschränkt (IV-act. 126). B.f  Am 21. Januar 2016 fand eine weitere Abklärung im Haushalt statt. Im von der Versicherten am 29. Februar 2016 unterschriebenen Abklärungsbericht hielt die zuständige Abklärungsperson fest, die Versicherte habe angegeben, dass sich ihr Gesundheitszustand seit ca. vier Jahren verschlechtert habe. Sie ermüde schneller als früher und sei in der allgemeinen Beweglichkeit mehr eingeschränkt und unsicher in der Fortbewegung. Das Treppensteigen sei mühsam und sie brauche dafür sehr lange. Bis sie die Wohnung im zweiten Stock erreicht habe, brauche sie ca. 20 Minuten. In den Haushaltbereichen Ernährung (Gewichtung 56.3%) und Einkaufen (Gewichtung 6.59%) sei sie zu je 80%, in der Wohnungspflege (Gewichtung 17.19%) zu 100% und im Bereich Wäsche und Kleiderpflege (Gewichtung 15.18%) zu 20% eingeschränkt. Bei der Haushaltsführung bestehe keine Einschränkung (IV-act. 133-1 ff.). Die Abklärungsperson ging in ihrer Stellungnahme vom 3. März 2016 davon aus, dass die Versicherte trotz ihrer Behinderung mehr Arbeiten verrichten könnte, als sie tatsächlich ausführe. Die Wohnung sei nicht gross, jedoch total überladen mit "Plunder", was die Reinigung erschwere. Sitzende Arbeiten wie auch die oberflächliche Reinigung z.B. des Badezimmers oder der Küche könne die Versicherte erledigen. Die Zahlen für den zeitlichen Aufwand seien von der früheren Abklärung übernommen worden, weil die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versicherte nicht in der Lage gewesen sei, diesbezügliche Angaben zu machen. Der Ehemann sei im AHV-Alter, weshalb ihm eine 50%ige Schadenminderungspflicht angerechnet werden müsse. Die Tochter sei zurzeit stellenlos und könne sich ebenfalls im Haushalt betätigen. Die zuständige Abklärungsperson anerkannte unter Anrechnung einer 50%igen Schadenminderungspflicht des Ehemannes eine Einschränkung von insgesamt 35.25% (IV-act. 133-13 ff.). B.g  In ihrem Vorbescheid vom 8. April 2016 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Rentenbegehrens bei einem Invaliditätsgrad von 35% in Aussicht (IVact. 134). B.h  Dagegen wandte die Versicherte am 17. Mai 2016 ein, dass die Ermittlung des Zeitaufwandes insoweit zu korrigieren sei, als für die gründliche Reinigung der Küche, die Reinigung von Bad/WC/Lavabo sowie den Einkauf von Klein- bzw. Frischprodukten je 60min/Woche zu berücksichtigen seien. Daraus resultiere folgende Gewichtung: Haushaltführung 4.47%, Ernährung 55.46%, Wohnungspflege 18.25%, Einkauf und Besorgungen 7.33% sowie Wäsche und Kleiderpflege 14.49%. Darüber hinaus sei in der Wäsche und Kleiderpflege eine Einschränkung von 80% anzunehmen. Schliesslich sei der Ehemann bereits __ Jahre alt und habe selbst mit gesundheitlichen Problemen zu kämpfen. Seine Schadenminderungspflicht sei deshalb höchstens mit 25% zu veranschlagen. Bei Teil-Invaliditätsgraden von 33.28% (Ernährung), 13.69% (Wohnungspflege), 4.40% (Einkauf) und 8.69% (Wäsche) ergebe sich ein Invaliditätsgrad von mindestens 60.06% (IV-act. 141). B.i Am 3. Juni 2016 verfügte die IV-Stelle gemäss ihrem Vorbescheid. Zu den Einwänden hielt sie insbesondere fest, dass der zeitliche Aufwand mit der Versicherten und deren Ehemann zusammen ermittelt worden sei. Nicht glaubwürdig erscheine, dass plötzlich andere Zahlen geltend gemacht würden. Aus medizinischer Sicht sei der Versicherten eine sitzende, einfache Tätigkeit in einem zeitlich limitierten Rahmen zumutbar. Hinsichtlich der Wäsche und Kleiderpflege sei es ihr daher zumutbar, die Wäsche zu sortieren und nach Ende des Waschgangs in den Tumbler, welcher sich in der Wohnung befinde, zu werfen. An der im Rahmen der Abklärung vor Ort festgestellten Einschränkung von 20% (bzw. 10%) werde festgehalten. Auch in Bezug auf die Mitwirkung des Ehemannes werde an der 50%igen Mithilfe festgehalten. Der Ehemann habe während des Gesprächs betont, dass es ihm gut gehe und dass er © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte genügend Zeit habe, den Haushalt zu erledigen. Hinzu komme, dass die __-jährige Tochter, welche seit längerer Zeit arbeitslos sei, ebenfalls unterstützend im Haushalt mitwirken könnte (IV-act. 144). C. C.a Dagegen erhob die Versicherte am 6. Juli 2016 Beschwerde. Sie beantragte, die Verfügung vom 3. Juni 2016 sei aufzuheben und es sei ihr mindestens eine Dreiviertelsrente "seit Rentenanspruch" auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Sie machte im Wesentlichen das bereits im Vorbescheidverfahren Vorgebrachte geltend. Darüber hinaus führte sie an, dass die Stellungnahme des RAD einen eher oberflächlichen Eindruck mache, da die Frage nach der Auswirkung des Gesundheitszustandes auf die Leistungsfähigkeit in der Haushalttätigkeit nicht beantwortet, sondern nur eine Diagnose genannt worden sei. Die Beurteilung der Einschränkung im Haushalt selbst bleibe ebenfalls sehr vage. Auch die Frage nach der Stabilität des Gesundheitszustandes sei unzureichend beantwortet worden. Insgesamt stelle der RAD-Bericht keine taugliche Entscheidungsgrundlage dar. Im Weiteren gehe aus den Akten nicht hervor, wie die Angaben zum Zeitaufwand zustande gekommen seien. Die Abklärungsperson habe selbst darauf hingewiesen, dass auf die Zahlen der Abklärung von vor zehn Jahren abgestellt worden sei. Damals habe die Beschwerdeführerin jedoch in einer anderen Wohnung gelebt, weshalb auf die aktuellen Verhältnisse hätte abgestellt werden müssen (act. G 1). C.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 23. August 2016 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie an, dass die sog. spontanen Aussagen der ersten Stunde in der Regel unbefangener und zuverlässiger seien als spätere Darstellungen. Wenn die Beschwerdeführerin nun plötzlich bestreite, dass ihr Ehemann gesagt habe, es gehe ihm gut und er habe Zeit, den Haushalt zu führen, so sei dies widersprüchlich, denn die Beschwerdeführerin habe diese Aussage mit ihrer Unterschrift vom 29. Februar 2016 ja bestätigt. Die Zahlen zum Zeitaufwand seien zusammen mit der Beschwerdeführerin und deren Ehemann ermittelt worden. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben sei auch hier auf die ersten Aussagen abzustellen (act. G 4). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.c Am 5. September 2016 bewilligte das Gericht die unentgeltliche Rechtspflege unter Vorbehalt der Anrechnung von Zahlungen der Rechtsschutzversicherung (act. G 6). C.d Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 5. Oktober 2016 an ihren Anträgen fest. Sie beantragte abschliessend eventualiter die Rückweisung zu weiteren Abklärungen und die Durchführung einer erneuten Haushaltabklärung durch eine andere Abklärungsperson. Sie machte im Wesentlichen geltend, dass der Unterzeichnung des Berichtes über die Haushaltabklärung nicht zu viel Gewicht beigemessen werden dürfe, da sie sich der vollen Tragweite nicht bewusst gewesen sei. Das der Haushaltabklärung beiliegende Foto, welches sie im Rollstuhl zeige, könne nur dahingehend interpretiert werden, dass sie gleichzeitig mit der Unterzeichnung habe klarmachen wollen, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, den Haushalt zu führen (act. G 8). Die Beschwerdeführerin reichte zudem ein Schreiben von Dr. D.___ vom 12. Juli 2016 ein, in welchem dieser festgehalten hatte, dass seiner Ansicht nach keine Arbeitsfähigkeit gegeben und abzuwarten sei, inwieweit sich dieser Zustand in den nächsten Monaten und Jahren bei einer Therapieoptimierung, einer Compliance-Verbesserung sowie einer Veränderung der soziofamiliären Situation ändern werde (act. G 8.1). C.e Die Beschwerdegegnerin hielt am 17. Oktober 2016 an ihren Standpunkten fest (act. G 10). Erwägungen 1.  1.1  Die Beschwerdegegnerin hat mit der angefochtenen Verfügung vom 3. Juni 2016 das Rentengesuch der Beschwerdeführerin bei einem Invaliditätsgrad von 35% abgewiesen. Zu prüfen ist, ob sie zu Recht einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint hat. 1.2  Einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, SR 831.20). Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.  2.1  Der Invaliditätsgrad ist grundsätzlich durch einen Einkommensvergleich zu ermitteln. Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarkt¬lage erzielen kann, in Beziehung gesetzt zum Einkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Nur wenn einer versicherten Person, die vor dem Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung nicht erwerbstätig gewesen ist, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, ist die Invalidität auf eine andere Weise zu ermitteln (Art. 8 Abs. 3 ATSG und Art. 5 Abs. 1 IVG). Diese Ausnahme bezieht sich nach dem Willen des historischen Gesetzgebers ausschliesslich auf nicht erwerbstätige Hausfrauen (vgl. BBl 1958 II 1162 und den Bericht der Expertenkommission vom 30. November 1956, S. 27 und 116 ff.). Weder aus systematischer noch aus teleologischer Sicht ist ein Grund ersichtlich, der gegen diese enge Beschränkung des Betätigungsvergleichs als Bemessungsmethode sprechen würde, denn das versicherte Gut in der Invalidenversicherung ist die Erwerbsfähigkeit, die naturgemäss anhand eines Einkommenspotentials zu bemessen ist (vgl. zum Ganzen die ausführliche Begründung im Entscheid IV 2014/125 des Versicherungsgerichtes des Kantons St. Gallen vom 24. Mai 2016, E. 2.2). 2.2  Die Beschwerdeführerin hat eine Anlehre als Verkäuferin absolviert und ist vor der Geburt ihrer drei Kinder (Jahrgänge 19__, 19__, 19__) jahrelang als Verkäuferin erwerbstätig gewesen. Deshalb kann gemäss den vorstehenden Ausführungen zum © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vorneherein kein Anwendungsfall für einen Betätigungsvergleich vorliegen. Mit anderen Worten kann die Beschwerdeführerin nicht als eine Hausfrau qualifiziert werden, deren Invalidität in Abweichung vom allgemeinen Grundsatz nicht anhand eines (reinen) Einkommensvergleichs zu bemessen wäre. Gründe, die gegen die objektive Zumutbarkeit einer ganztägigen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im fiktiven "Gesundheitsfall" sprächen, sind keine ersichtlich; insbesondere stehen einer Erwerbsaufnahme keine Betreuungspflichten entgegen. Der Invaliditätsgrad ist damit anhand eines (reinen) Einkommensvergleichs (und nicht wie von der Beschwerdegegnerin in Anwendung eines Betätigungsvergleichs) zu berechnen. 2.3  Um das Invalideneinkommen zu bestimmen und damit den Invaliditätsgrad bemessen zu können, muss die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Verfügungszeitpunkt feststehen. Dies ist vorliegend offensichtlich nicht der Fall, da kaum medizinische Berichte vorhanden sind und die wenigen Berichte den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu belegen vermögen. Der Bericht des ehemaligen Hausarztes Dr. E.___ ist aus dem Jahr 2005 und äussert sich entsprechend nicht zur aktuellen gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin (IV-act. 46). Der aktuelle Hausarzt Dr. D.___ hat in seinen Berichten vom Juli, August und November 2015 (IVact. 112, 117, 125) zwar die bekannten Diagnosen aufgeführt, aber er hat weder eine vollständige Anamnese angegeben noch Ausführungen zu den von ihm selbst erhobenen Befunden gemacht. Indem er lediglich festgehalten hat, dass die Beschwerdeführerin, seit er sie kenne, voll arbeitsunfähig sei, hat Dr. D.___ auch keine überzeugend begründete Arbeitsfähigkeitsschätzung abgegeben. Damit setzt sich Dr. D.___ mit der offensichtlich komplexen gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin nur ungenügend auseinander. Schliesslich ist auch die Stellungnahme des RAD äusserst vage gehalten und beruht zudem nicht auf einer eigenen Untersuchung (IV-act. 126). Eine solche wäre aber gerade bei der vorliegenden dürftigen Aktenlage unverzichtbar gewesen. 2.4  Insgesamt ist festzuhalten, dass die aktuelle medizinische Aktenlage die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit belegt. Der medizinische Sachverhalt erweist sich somit als nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Die Verfügung vom 3. Juni 2016 ist deshalb in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ergangen und somit als rechtswidrig © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte aufzuheben. Die Sache ist zur weiteren Abklärung des Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Dabei wird sie – gegebenenfalls unter Anwendung von Art. 43 Abs. 3 ATSG – eine umfassende Begutachtung der Beschwerdeführerin zu veranlassen haben. Dabei werden sich neben der notwendigen somatischen Begutachtung mit Blick auf die im Abklärungsbericht Haushalt geschilderten Beobachtungen zum Verhalten der Beschwerdeführerin ("am Anfang sagte sie kaum ein Wort", "sie wirkte, wie sie unter Drogen stehen würde", "sie konnte auch keine richtigen Angaben in Bezug auf ihre Beschwerden und Einschränkungen machen"; IV-act. 133-13) und zur angetroffenen Wohnsituation wohl auch psychiatrische (und allenfalls neuropsychologische) Abklärungen zur Ermittlung einer gegebenenfalls bestehenden, psychischen Beeinträchtigung aufdrängen. 3.  3.1  Selbst wenn man entgegen dem vorstehend Dargelegten (vgl. E. 2.2) davon ausginge, dass vorliegend die Methode des Betätigungsvergleichs zur Anwendung käme, könnte auf die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Invaliditätsbemessung nicht abgestellt werden. Die Beschwerdegegnerin hat bei der Ermittlung der Einschränkungen im Haushalt nämlich eine Schadenminderungspflicht des pensionierten Ehemanns der Beschwerdeführerin - und teilweise auch der volljährigen Tochter - berücksichtigt. Die Invalidität besteht jedoch in der behinderungsbedingten Einbusse an persönlicher Leistungsfähigkeit der versicherten Person und nicht etwa in der Fähigkeit der versicherten Person plus ihrer Familie als Einheit bzw. "Team", den Haushalt zu erledigen. Die Einschränkung im Haushalt ist deshalb unabhängig von der Verfügbarkeit bzw. von der blossen Existenz von Familienangehörigen zu bemessen. Andernfalls wäre selbst eine bettlägerige oder gar im Spital im Koma liegende Person als im Haushalt nicht invalid zu betrachten, weil im gleichen Haushalt Familienangehörige leben, die für sie den Haushalt besorgen könnten. Im Gegensatz dazu kommt bei einer alleinstehenden Person die Anrechnung einer Schadenminderungspflicht (und damit einhergehend allenfalls eine Senkung des Invaliditätsgrades) mangels Familienangehörigen von Vornherein nicht in Frage, was zu einer offensichtlich stossenden Ungleichbehandlung der versicherten Personen führt. Darüber hinaus erscheint es mehr als fraglich, ob einer versicherten Person gestützt auf das Verhalten ihrer Familienangehörigen – und insb. auf den Willen eines Angehörigen, sich im Haushalt zu beteiligen – und damit eines nicht im Einflussbereich der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte versicherten Person liegenden Umstandes eine Leistung verweigert werden kann (vgl. BGE 142 V 442 E. 6.2 und Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Dezember 2016, IV 2014/350 E. 2.2.1). Entgegen der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. z.B. BGE 133 V 504 E. 4.2) gibt es somit keine Schadenminderungspflicht von Angehörigen (vgl. statt vieler den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Dezember 2014, IV 2012/451 E. 2.4). 3.2  Selbst wenn es eine Schadenminderungspflicht von Familienangehörigen gäbe, müsste die angefochtene Verfügung aufgehoben werden, da die Festlegung der Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Abklärungsbericht Haushalt vom 3. März 2016 nicht überzeugt. Die Abklärungsperson hat sich bei ihren Abklärungen darauf beschränkt, die Beschwerdeführerin zu ihren Einschränkungen zu befragen, deren Wohnverhältnisse zu würdigen und hat gestützt auf die nicht überprüften Selbstangaben der Beschwerdeführerin eine Einschränkung ermittelt. Dies ist vorliegend umso problematischer, als sich der medizinische Sachverhalt noch nicht als rechtsgenüglich abgeklärt erweist und insbesondere nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, ob und inwieweit die Beschwerdeführerin an einer sie im Haushalt einschränkenden Beeinträchtigung leidet (vgl. vorstehende E. 2.3 und 2.4). Schliesslich ist nicht abgeklärt worden, ob der Ehemann gesundheitlich überhaupt in der Lage ist bzw. ob es ihm zumutbar ist, im Umfang von 50% im Haushalt mitzuhelfen, was angesichts der bereits erwähnten Beobachtungen der Abklärungsperson zumindest fraglich erscheint. Um diese Frage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit beantworten zu können, kann es offensichtlich nicht genügen, eine zumutbare Mithilfe einfach zu fingieren. Zur Beantwortung dieser Frage nach der Zumutbarkeit einer Mithilfe wäre eine eingehende medizinische Abklärung des Ehemanns (und allenfalls auch der Tochter, sollte die Beschwerdegegnerin bei ihr ebenfalls eine Schadenminderungspflicht annehmen wollen) ebenfalls unerlässlich gewesen. 4.  4.1  In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 3. Juni 2016 aufzuheben und die Sache ist zur Durchführung weiterer Abklärungen und © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte zur anschliessenden neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4.2  Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Die Rückweisung der Sache zur ergänzenden Abklärung und neuen Beurteilung an die Verwaltung ist als volles Obsiegen der Beschwerdeführerin zu werten (BGE 132 V 215 E. 6.2). Dementsprechend ist die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten. Diese ist angesichts des durchschnittlichen erforderlichen Vertretungsaufwandes praxisgemäss auf Fr. 3'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1.  In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 3. Juni 2016 aufgehoben und die Sache wird zu weiteren Abklärungen und zur anschliessenden neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2.  Die Beschwerdegegnerin bezahlt eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.--. 3.  Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin mit Fr. 3'500.-- zu entschädigen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/12

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