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St.Gallen Versicherungsgericht 23.06.2017 IV 2016/237

23. Juni 2017·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·2,509 Wörter·~13 min·1

Zusammenfassung

Art. 8 Abs. 1 und Abs. 3 lit. b in Verbindung mit Art. 15 ff. IVG. Art. 28 IVG. Berufliche Massnahmen. Rente. Auch nach weiteren Abklärungen ist weder ein psychischer noch ein somatischer Gesundheitsschaden (Borreliose) mit invalidisierender Wirkung ausgewiesen, was zur Abweisung des Leistungsgesuchs führt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Juni 2017, IV 2016/237). Entscheid vom 23. Juni 2017 Besetzung Versicherungsrichterinnen Marie-Theres Rüegg Haltinner (Vorsitz), Miriam Lendfers und Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach Geschäftsnr. IV 2016/237 Parteien A.___, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand IV-Leistungen Sachverhalt

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2016/237 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 13.12.2019 Entscheiddatum: 23.06.2017 Entscheid Versicherungsgericht, 23.06.2017 Art. 8 Abs. 1 und Abs. 3 lit. b in Verbindung mit Art. 15 ff. IVG. Art. 28 IVG. Berufliche Massnahmen. Rente. Auch nach weiteren Abklärungen ist weder ein psychischer noch ein somatischer Gesundheitsschaden (Borreliose) mit invalidisierender Wirkung ausgewiesen, was zur Abweisung des Leistungsgesuchs führt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Juni 2017, IV 2016/237). Entscheid vom 23. Juni 2017 Besetzung Versicherungsrichterinnen Marie-Theres Rüegg Haltinner (Vorsitz), Miriam Lendfers und Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach Geschäftsnr. IV 2016/237 Parteien A.___, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand IV-Leistungen Sachverhalt Entscheid Versicherungsgericht, 23.06.2017 A.    A.a  A.___ meldete sich am 18. April 2012 bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (act. G 5.1/7). Dabei gab er an, er leide unter Müdigkeit, Schlafstörungen, Schmerzen an Kopf, Gesicht, Nacken, Leisten, Knie u.a. sowie an Depressionen, Persönlichkeitsstörungen, Problemen mit Alkohol und Schmerzmitteln (act. G 5.1/8). Nach Abklärungen des RAD Ostschweiz sowie bei der Psychiatrischen Klinik B.___ wies die IV-Stelle das Gesuch um berufliche Massnahmen wie um eine Rente mit Verfügung vom 27. Mai 2013 ab, da beim Ansprecher kein Gesundheitsschaden vorliege, der die Arbeitsfähigkeit einschränke (act. G 5.1/47). Die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 25. Juni 2013 hiess das hiesige Versicherungsgericht mit Entscheid vom 4. November 2015 teilweise gut und wies die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurück. Dabei wurde die Verwaltung angewiesen, eine allfällige Borreliose-Erkrankung abzuklären. Im © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Weiteren bestehe auch keine ausreichende medizinische Grundlage für die Beurteilung allfälliger psychischer Gesundheitsschäden. Zudem seien die bislang fehlenden Berichte der behandelnden Ärzte einzuholen und anschliessend neu zu verfügen (IV 2013/285 [vgl. zum vollständigen Sachverhalt ebendort]). A.b  In der Folge holte die IV-Stelle beim Hausarzt Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, sowie bei Dr. med. D.___, Innere Medizin FMH, Arztberichte ein. Während Dr. C.___ am 16. Dezember 2015 angab, es bestehe eine emotional instabile Persönlichkeit vom Borderline-Typ sowie ein Substanzmissbrauch mit Alkohol und Cannabis und es erfolge durch ihn gegenwärtig keine Behandlung (act. G 5.1/63), führte Dr. D.___ am 8. Januar 2016 aus, die letzte Kontrolle sei am selben Tag erfolgt. Als Diagnosen nannte er einen Status nach Alkohol- und Cannabis-Abusus sowie einen Status nach Lyme-Borreliose. Physikalisch bestehe ein Normalbefund, aktuell erfolge durch ihn keine Behandlung. Der Versicherte sei von Mitte 2011 bis auf weiteres 100 % arbeitsunfähig (act. G 5.1/65). Der RAD führte dazu am 15. Januar 2016 aus, die Verdachtsdiagnose einer Borreliose, wie sie von Dr. D.___ 2011 aufgestellt worden sei, werde nicht mehr erwähnt. Diese benötige ein klinisches Bild, wie es beim Versicherten unter abstinenten Bedingungen nie vorhanden gewesen sei. Wenn nun Dr. D.___ einen Zustand nach Lyme-Borreliose angebe, könne dies nun als Expertenmeinung angesehen werden. Es könne somit angenommen werden, dass die Borreliose keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe (act. G 5.1/67). A.c  Im Weiteren holte die IV-Stelle bei Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten ein. Dieser konnte in seinem Gutachten vom 4. April 2016 keine Diagnose mit oder ohne Krankheitswert stellen. Dementsprechend bezifferte er die Arbeitsfähigkeit auf 100 % (act. G 5.1/81.49 ff.). In einer weiteren Stellungnahme vom 20. April 2016 führte der RAD aus, Dr. E.___ habe die von Dr. D.___ dokumentierte Antriebsschwäche und erhöhte Ermüdbarkeit im Gutachten aufgegriffen und im Rahmen der Erwägungen über das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung abgehandelt. Die durchgeführten Abklärungen hätten konkordant zu den bisherigen Unterlagen und Einschätzungen des RAD keine Hinweise auf Gesundheitsschäden erbracht, die relevanten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben könnten. Der Versicherte weise damit in einer adaptierten Tätigkeit keine medizinisch erklärbaren Einschränkungen auf (act. G 5.1/82). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.d  Mit Vorbescheid vom 22. April 2016 stellte die IV-Stelle St. Gallen die erneute Abweisung des Leistungsgesuchs in Aussicht, da der Versicherte in einer leidensadaptierten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei. Es bestehe daher kein Anspruch auf berufliche Massnahmen und Rentenleistungen (act. G 5.1/85). Mit Einwand vom 1. Mai 2016 machte der Versicherte geltend, der Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt worden, indem körperliche Einbussen seit 4 Jahren nicht abgeklärt worden seien. Er habe (sinngemäss) ab Antragstellung mindestens bis zur vollständigen Abklärung Anspruch auf eine ganze Rente (act. G 5.1/86). Nach einer weiteren Stellungnahme des RAD vom 9. Mai 2016 - es sei unwahrscheinlich, dass weitere Abklärungen, auch somatischer Art, invaliditätsbegründende Sachverhalte beschreiben würden - verfügte die IV-Stelle am 9. Juni 2016 wie angekündigt (act. G 5.1/91). B.    B.a  Gegen diese Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 5. Juli 2016 mit dem Antrag, es sei ihm "bis 1. Januar 2014 eine ganze, und vom Datum des Antrags bis zum Zeitpunkt, an dem Leistungen der SVA bei ihm einträfen, mindestens eine halbe Rente" zuzusprechen. Die SVA sei der Aufforderung, ein vollständiges Gutachten zu erstellen, nicht nachgekommen, zumal der Beschwerdeführer vorwiegend über körperliche Einschränkungen klage. Die Laborwerte wiesen unumstösslich auf eine seit längerem bestehende chronische Borreliose-Erkrankung hin. Eine solche heile nicht einfach so aus. Eine Beurteilung dieser Symptome sei der Beschwerdegegnerin ohne richtige Abklärung gar nie möglich gewesen. Im Weiteren beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (act. G 1). Mit Gesuch vom 1. August 2016 beantragt der Beschwerdeführer zudem die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege (act. G 3). B.b  Mit Beschwerdeantwort vom 20. September 2016 beantragt die Verwaltung Abweisung der Beschwerde. Dr. D.___ habe im Arztbericht vom 8. Januar 2016 einen "Status nach" Lyme-Borreliose diagnostiziert. Diese Krankheit gelte damit als beendet. Es dürfe davon ausgegangen werden, dass auch der behandelnde Spezialist nicht von einem massgebenden Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ausgehe. Im Übrigen könnte selbst bei Bestätigung der im Raum stehenden Diagnosen keine iv-rechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit anerkannt werden (act. G 5). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.c  Trotz gewährter unentgeltlicher Rechtsverbeiständung (und Befreiung von den Gerichtskosten [vgl. act. G 6]) reicht der Beschwerdeführer am 4. Januar 2017 (Datum Postaufgabe) selber eine Replik ein. Darin macht er geltend, Anspruch auf eine Rente von mindestens Juni 2010 (oder Antragsdatum) bis Juni 2016 zu haben. Diese Arbeitsunfähigkeit sei durch eine Borreliose ausgelöst worden. Bis anhin sei die Genesung so weit fortgeschritten, dass Arbeit zu 50 % wieder möglich sei und der Lebensunterhalt beinahe wieder selbst finanziert werden könne. Er arbeite zurzeit Teilzeit in der Auslieferung und Montage von Unterhaltungselektronik, Elektronik und Haushaltgeräten, soweit es die Gesundheit erlaube. Er bilde sich weiter in den Bereichen Klavierstimmer, Klavierbauer und Musikunterricht. Es gebe weder psychische Probleme noch einen schlechten Bildungsgrad, die eine solche Arbeit erschweren oder verunmöglichen würden. Einzig körperliche Beschwerden verhinderten ein höheres Arbeitspensum. Es sei nicht akzeptabel, dass die Beschwerdegegnerin keine eigenen Abklärungen der körperlichen Einschränkungen getätigt habe. Die neuesten Abklärungen beim Psychiater seien diesbezüglich wertlos (act. G 10). B.d  Am 23. Juni 2017 findet eine mündliche Verhandlung statt. Auf die dabei gemachten Ausführungen des Beschwerdeführers ist soweit erforderlich in den nachstehenden Erwägungen einzugehen. Erwägungen 1.    1.1  Unter Invalidität wird die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit verstanden (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 1.2  Invalide oder von Invalidität bedrohte Versicherte haben bei Erfüllen der Anspruchsvoraussetzungen Anspruch auf Massnahmen beruflicher Art © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe [Art. 8 Abs. 1 und Abs. 3 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 15 ff. IVG]). Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein Anspruch auf eine Viertelsrente. 1.3  Um das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit beurteilen und somit den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der medizinischen Fachperson ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG) und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Leistungsanspruchs gestatten. 2.    2.1  Die Beschwerdegegnerin stützt die erneute Abweisung des Leistungsgesuchs im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. E.___ sowie auf die Ausführungen ihres Regionalärztlichen Dienstes. Dieser stellt in somatischer Hinsicht wiederum auf die Angaben von Dr. D.___ ab. Dass keine psychiatrischen Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit vorhanden sind, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten und ist auf Grund des beweistauglichen Gutachtens von Dr. E.___ nunmehr klar ausgewiesen. Indessen macht der Beschwerdeführer erneut geltend, seine (durchgemachten, inzwischen gebesserten) Beschwerden seien auf eine Borreliose-Erkrankung zurückzuführen. Dabei handelt es sich nach Angaben des Beschwerdeführers um relativ diffuse Beschwerdebilder. So nannte er gegenüber dem psychiatrischen Gutachter Ganzkörperschmerzen und ein grosses Schlafbedürfnis (act. G 5.1/81.17 f.). In der Replik vom 22. Oktober 2013 zum Verfahren IV 2013/285 nannte er neben der Müdigkeit Kopfschmerzen, Gesichtsschmerzen, Gliederschmerzen, innere Schmerzen, Depressionen und Todesängste, Verdauungsprobleme, Gewichtsprobleme, Schwindel, starkes Schwitzen, Konzentrationsprobleme, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Nackenschmerzen, Gelenkbeschwerden, insgesamt tiefe Leistungsgrenze etc. (act. G 5.1/58.3). Zwar nannte Dr. D.___ in seinem Bericht vom 6. Dezember 2011 als Diagnose unter anderem eine subakute Lyme-Neuroborreliose, was auf Grund der laborchemischen Resultate habe festgestellt werden können. Indessen führte Dr. D.___ damals auch aus, dass beim Beschwerdeführer ein chronischer Alkoholabusus im Vordergrund stehe, weshalb klinisch kein eindeutiges Korrelat habe gefunden werden können. Die bestehenden Beschwerden könnten ebenso gut durch den Alkoholabusus bedingt sein (act. G 5.1/65.5 f.). In der Zwischenzeit fand vom 6. Februar bis zum 2. März 2012 ein stationärer Entzug in der Psychiatrischen Klinik B.___ statt (act. G 5.1/63.7 ff.), der offenbar - zumindest betreffend Alkohol und zumindest teilweise erfolgreich war. Jedenfalls konnte Dr. E.___ aktuell keine entsprechende Abhängigkeit mehr feststellen. Ein gegenwärtiger Cannabiskonsum wird vom Beschwerdeführer zugestanden, wenn auch Dr. E.___ eine Abhängigkeit weder bestätigen noch ausschliessen konnte (act. G 5.1/81.40 f.). Dr. D.___ konnte auch nach erfolgtem Entzug keine Gesundheitsschädigung durch Borreliose feststellen. So diagnostizierte er in seinem Bericht vom 8. Januar 2016 einen Status nach Alkohol- und Cannabis- Abusus und einen Status nach Lyme-Neuroborreliose. Es bestehe ein physikalischer Normalbefund. Im Weiteren führte er aus, gegenwärtig erfolge durch ihn keine Behandlung und keine Medikation (act. G 5.1/65.1 f.). Auch der Beschwerdeführer selber geht in seiner Replik vom 4. Januar 2017 (Datum Postaufgabe) nunmehr davon aus, dass die Heilung der Borreliose sehr gut sei und der Lebensunterhalt beinahe wieder selbst finanziert werden könne, wenn er auch die Heilung im Wesentlichen auf seine Eigentherapie zurückführt (act. G 10, S. 1 und 3). Diese Angaben werden vom Beschwerdeführer anlässlich der heutigen Gerichtsverhandlung bestätigt. Eine invalidisierende somatische Erkrankung, allenfalls auch nur vorübergehend, ist damit nach wie vor nicht ausgewiesen. Vielmehr deutet gerade die Tatsache, dass sich der Gesundheitszustand nach der stationären Entzugsbehandlung bei Einhalten der Alkoholabstinenz - aber soweit ersichtlich ohne antibiotische Therapie, also ohne ärztlich verordnete Antiborreliose-Therapie - offenbar gebessert hat, darauf hin, dass jener in erster Linie durch den Alkoholmissbrauch beeinträchtigt gewesen ist. Nachdem nun auch der behandelnde Dr. D.___ in seinem Bericht vom 8. Januar 2016 der Borreliose-Symptomatik keine weitere Bedeutung oder Behandlungsbedürftigkeit mehr zugemessen hat, erscheint die Vornahme von weiteren diesbezüglichen Abklärungen, etwa in Form eines neurologischen Gutachtens, nicht angezeigt. Die rückwirkende © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Feststellung einer früheren Arbeitsunfähigkeit wäre auch kaum durchführbar, wie selbst der Beschwerdeführer einräumt. Somit ist mit dem RAD festzustellen, dass das Vorliegen einer manifesten - und damit potentiell die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden - Borreliose-Erkrankung (auch) unter abstinenten Bedingungen nicht verifiziert werden konnte. Daran ändert auch das Resultat des Borrelien- Suchtests Elisa IgG vom 7. Juni 2017, wonach immer noch ein positiver Befund, wenn auch ein rückläufiger Wert im Vergleich zu Dezember 2015 und Dezember 2011 vorliegt (vgl. act. G 5.1/9 und act. G 19, an der heutigen Verhandlung eingereicht), nichts, kann doch nicht anhand eines Bluttests auf eine Arbeitsunfähigkeit oder gar Erwerbsunfähigkeit geschlossen werden. Zudem geht der Beschwerdeführer selber von einem inzwischen stark gebesserten Gesundheitszustand aus. Ein (allenfalls auch nur zeitweise vorhandener) invalidisierender Gesundheitsschaden ist damit nicht ausgewiesen. Unter diesen Umständen trägt der Beschwerdeführer nach einem allgemeinen Rechtsgrundsatz die Folgen der Beweislosigkeit, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und Rentenleistungen verneint hat. 3.    Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit, in welcher auch eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als angemessen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist sie vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist er von der Bezahlung zu befreien. Der Beschwerdeführer kann jedoch während zehn Jahren zur Nachzahlung der Gerichtskosten verpflichtet werden, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272] i.V.m. Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP, sGS 951.1]). Trotz entsprechender Bewilligung hat der Beschwerdeführer keinen Rechtsvertreter beigezogen, weshalb keine Anwaltskosten zu entschädigen sind. Im Weiteren ist einer unvertretenen Partei grundsätzlich keine Aufwandentschädigung zuzusprechen: Die Gewährung einer solchen ist nach der Rechtsprechung nur möglich, wenn es sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt und die Interessenwahrung einen hohen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitsaufwand notwendig macht, der den Rahmen dessen überschreitet, was der einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat. Erforderlich ist somit ein Arbeitsaufwand, welcher die normale (z.B. erwerbliche) Betätigung während einiger Zeit erheblich beeinträchtigt. Schliesslich muss zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis bestehen (BGE 110 V 82 E. 7; BGE 110 V 134 f. E. 4d). Vorliegend ist insbesondere die zweite Bedingung nicht erfüllt, ist doch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer neben der Ausarbeitung seiner Eingaben seiner normalen Betätigung nicht mehr nachgehen konnte, zumal er nur zum Teil erwerbstätig war. Hinzu kommt, dass im Rahmen der unentgeltlichen Prozessführung eine Aufwandentschädigung an die gesuchstellende Partei zulasten des Staates nicht zugesprochen werden kann (vgl. Art. 118 ZPO i.V.m. Art. 99 Abs. 2 VRP). Entscheid 1.    Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.    Der Beschwerdeführer wird von der Bezahlung der Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 800.-- zufolge unentgeltlicher Rechtspflege befreit. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/8

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