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St.Gallen Versicherungsgericht 21.02.2017 IV 2016/144

21. Februar 2017·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·3,573 Wörter·~18 min·3

Zusammenfassung

Art. 28 IVG. Rentenanspruch. Würdigung Gutachten. Einkommensvergleich. Bestimmung des Validen- und Invalideneinkommens. Abgestufter Rentenanspruch (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Februar 2017, IV 2016/144). Entscheid vom 21. Februar 2017 Besetzung Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Daniel Furrer Geschäftsnr. IV 2016/144 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Syndicom, Monbijoustrasse 33, Postfach 6336, 3001 Bern, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Rente Sachverhalt

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2016/144 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 20.09.2019 Entscheiddatum: 21.02.2017 Entscheid Versicherungsgericht, 21.02.2017 Art. 28 IVG. Rentenanspruch. Würdigung Gutachten. Einkommensvergleich. Bestimmung des Validen- und Invalideneinkommens. Abgestufter Rentenanspruch (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Februar 2017, IV 2016/144). Entscheid vom 21. Februar 2017 Besetzung Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Daniel Furrer Geschäftsnr. IV 2016/144 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Syndicom, Monbijoustrasse 33, Postfach 6336, 3001 Bern, gegen IV- Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Rente Sachverhalt A.  A.a  A.___ meldete sich am 14. März 2011 wegen eines chronischen Morbus Crohn mit schwierigem Verlauf zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung bei der IV- Stelle des Kantons St. Gallen an (IV-act. 1) A.b  In der Stellungnahme vom 10. April 2013 hielt der RAD-Arzt gestützt auf den Abklärungsbericht der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 8. Januar 2013 (IV-act. 81) fest, er könne nachvollziehen, dass die Versicherte in einer ideal adaptierten Tätigkeit, wie sie sie sich in ihrer selbst gewählten Selbständigkeit zurechtgelegt habe, über eine 50%ige Arbeitsfähigkeit verfüge. Ob sie in einer anderen, ebenfalls adaptierten Tätigkeit ein höheres Einkommen erzielen könne, vermöge er nicht zu beurteilen (IVact. 85). A.c  Mit Verfügung vom 25. September 2013 sprach die IV-Stelle der Versicherten ab Oktober 2011 eine Viertelsrente zu. Basierend auf einer zu 50% zumutbaren Tätigkeit als selbständige Journalistin wurde mittels Einkommensvergleichs ein Invaliditätsgrad © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte von 47% ermittelt (IV-act. 104). Die dagegen von der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich am 28. Oktober 2013 erhobene Beschwerde (IV-act. 106) wurde mit Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. September 2014 (IV 2013/542) teilweise gutgeheissen. Die Verfügung vom 25. September 2013 wurde aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Abklärung und zu neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen (IV-act. 122). A.d  Die Versicherte wurde am 31. Juli sowie am 11. und 22. September 2015 im Swiss Medical Assessment- and Business-Center (SMAB) orthopädisch/traumatologisch, psychiatrisch, internistisch und gastroenterologisch begutachtet. Im polydisziplinären SMAB-Gutachten vom 26. Oktober 2015 hielten die Ärzte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Morbus Crohn mit ulzerös-stenosierender Anastomositis und minimaler erosiver  Ileitis terminalis unter Cimzia-Therapie fest. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde eine leicht- bis mittelgradig eingeschränkte LWS- Funktion, eine rezidivierende depressive Störung, aktuell remittiert, ein Status nach Zeckenbiss (August 2015), Marisken und innere Hämorrhoiden (Grad I) diagnostiziert. Die Arbeitsfähigkeit in der letzten sowie einer leidensadaptierten Tätigkeit betrage ca. 70% (IV-act. 162). In der Stellungnahme vom 2. November 2015 erachtete der RAD- Arzt die Beurteilung der Gutachter als nachvollziehbar (IV-act. 165). A.e  Mit Vorbescheid vom 7. Dezember 2015 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Rentenbegehrens und die sofortige Einstellung der trotz Aufhebung der Verfügung vom 25. September 2013 weiterhin ausgerichteten Viertelsrente in Aussicht. Unter Würdigung des gesamten Verlaufs bestehe in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70%. Die IV-Stelle ermittelte einen Invaliditätsgrad von 26% (IVact. 169). A.f  Mit Einwand vom 22. Januar 2016 beantragte die Versicherte die Aufhebung des Vorbescheids und die Ausrichtung einer ganzen Rente ab dem 1. September 2011. Eventualiter sei eine Dreiviertelsrente zu entrichten. Die Gutachter würden in ihrer Beurteilung von einer Arbeitsunfähigkeit „in der Grössenordnung“ bzw. „ca.“ von 30% ausgehen. Der RAD-Arzt sei nach zweijähriger Beobachtungszeit von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen. Da es sich hier um einen Ermessensbereich handle, rechtfertige es sich, von einer Arbeitsunfähigkeit von 40% als Mittelwert auszugehen. Das ermittelte Invalideneinkommen sei absolut unrealistisch. Es sei vom Einkommen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte auszugehen, dass sie als freischaffende Journalistin zu erzielen vermöge. Dabei könne von ihrem effektiv erzielten Verdienst der vergangenen Jahre ausgegangen werden (IVact. 180). A.g  Mit Verfügung vom 4. April 2016 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren der Versicherten ab und stoppte die Ausrichtung der Viertelsrente per sofort. Es werde vollumfänglich am Ergebnis der Begutachtung festgehalten und von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen. Die Versicherte sei auch in der angestammten Tätigkeit zu 70% arbeitsfähig, weshalb beim Invalideneinkommen nicht auf das tiefere Einkommen als freischaffende Journalistin, sondern auf das mögliche Einkommen als fix Angestellte abzustellen sei. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 122‘974.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 86‘081.80 wurde ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 30% ermittelt (IV-act. 184). B.  B.a  Gegen diese Verfügung richtet sich die vorliegend zu beurteilende Beschwerde vom 4. Mai 2016. Die Beschwerdeführerin beantragt unter Entschädigungsfolgen die Aufhebung der Verfügung vom 4. April 2016 und die Zusprache einer ganzen, eventualiter einer Dreiviertels-, subeventualiter einer halben Rente ab 1. September 2011. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit wiederholt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die bereits mit dem Einwand vom 22. Januar 2016 vorgebrachten Argumente. Beim Invalideneinkommen könne nicht von einer Anstellung als Redakteurin ausgegangen werden, dies sei widersprüchlich zum medizinischen Profil. Es sei vom Einkommen auszugehen, welches sie als freischaffende Journalistin zu erzielen vermöge. Dabei könne von ihrem effektiv erzielten Verdienst der vergangenen Jahre ausgegangen werden. Allenfalls sei dem Invalideneinkommen die Lohnstudie der Journalisten zu Grunde zu legen (act. G 1). B.b  Mit Beschwerdeantwort vom 28. Juli 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Es sei vollumfänglich auf die Arbeitsfähigkeitsschätzung im SMAB-Gutachten (Arbeitsfähigkeit von 70% in einer adaptierten Tätigkeit) abzustellen, zumal keine Einwände gegen deren Plausibilität erhoben würden. Sowohl beim Valideneinkommen als auch beim Invalideneinkommen sei auf die Tabellenlöhne © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte abzustellen, woraus ein Invaliditätsgrad von 30% und somit kein Anspruch auf eine IV- Rente resultiere (act. G 5). B.c  Die Beschwerdeführerin verzichtete mit Schreiben vom 29. August 2016 auf die Einreichung einer Replik (act. G 7). Erwägungen 1.  1.1  Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. 1.2  Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind. Als Invalidität gilt laut Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3  Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie wenigstens zu 60% invalid ist. Liegt ein Invaliditätsgrad von mindestens 50% vor, so © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% auf eine Viertelsrente. 1.4  Um das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit beurteilen und somit den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen). Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweisen). 1.5  Die Rechtsprechung hat es mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b). Das im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholte Gutachten von externen Spezialärzten, die aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, besitzt bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb). 2.  © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.1  Die Beschwerdeführerin beantragt, dass von einer Arbeitsunfähigkeit von 40% auszugehen sei. Einerseits werde im SMAB-Gutachten von einer Arbeitsunfähigkeit „in der Grössenordnung“ bzw. „ca.“ von 30% ausgegangen. Anderseits sei der RAD-Arzt nach zweijähriger Beobachtungszeit von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen. Die Beschwerdeführerin arbeite als freie Journalistin in einem 50-60%-Pensum und habe sich damit gut mit der Krankheit eingerichtet. Da es sich bei der ärztlichen Festlegung der Arbeitsfähigkeit in der Regel um eine Schätzung handle und daher auch ein Ermessensspielraum bestehe, sei es vorliegend gerechtfertigt, von einer Arbeitsunfähigkeit von 40% als Mittelwert auszugehen (act. G 1, S. 5 f.). 2.2  Die Gutachter hielten im SMAB-Gutachten fest, dass die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als freie Journalistin und Schriftstellerin vollschichtig möglich sei. Diese Tätigkeit entspreche einer leidensadaptierten Tätigkeit. Die Leistungsfähigkeit sei wegen des Morbus Crohn in der Grössenordnung von 30% reduziert. Entsprechend betrage die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und in einer leidensadaptierten Tätigkeit aus polydisziplinärer Sicht ca. 70%. Aus rein psychiatrischer Sicht sei die von der Psychologin 2011 attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit plausibel. Ab dem 21. Februar 2012 werde mit Darstellung einer Besserung von einer vollen Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht ausgegangen. Insgesamt habe nach Abheilung der Rückenfraktur und Stabilisierung des Morbus Crohn im Frühling 2012 (richtig: 2009) bis Ende 2011 mit Schwankungen eine ca. 50%ige Arbeitsfähigkeit bestanden. Ab spätestens Februar 2012 werde von der auch aktuell festgestellten Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von 70% ausgegangen (IV-act. 162-11 ff.). Weder die Beschwerdeführerin noch die Beschwerdegegnerin bringen Einwände gegen dieses Gutachten vor. Es bestehen grundsätzlich keine Zweifel an dem auf umfassenden Untersuchungen beruhenden, in Kenntnis der vollständigen Aktenlage und in Berücksichtigung des gesamten Leidensbildes ergangenen SMAB-Gutachten. 2.3  Im Entscheid vom 5. September 2014 hielt das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen fest, dass sich die Aktenbeurteilung des RAD-Arztes nicht auf eigenständige Untersuchungen abstützte und die Vorakten in medizinischer Sicht keine einheitliche bzw. keine umfassende schlüssige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht enthalte, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne (IV-act. 122-5). Zudem hält der RAD-Arzt in seiner Stellungnahme vom 2. November 2015 auch fest, das © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte SMAB-Gutachten könne als umfassend und widerspruchsfrei bezeichnet werden und die versicherungsmedizinischen Konklusionen seien nachvollziehbar (IV-act. 165-1). Somit besteht kein Anlass, von der Arbeitsfähigkeitsschätzung der SMAB-Gutachter abzuweichen. 2.4  Zusammenfassend ist vorliegend ab Frühling 2009 von einer 50%igen und ab Februar 2012 von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit als freie Journalistin und Schriftstellerin auszugehen. 3.  3.1  Im Folgenden ist der Invaliditätsgrad mittels Einkommensvergleichs zu ermitteln. 3.2  Nachdem die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung noch auf ein Valideneinkommen von Fr. 122‘974.-- abstellte (IV-act. 184-3), führt sie in der Beschwerdeantwort aus, dass bei der Beschwerdeführerin keine repräsentative Einkommensbasis zur Verfügung stehe und deshalb das Valideneinkommen gestützt auf die schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) berechnet werden müsse. Die Beschwerdeführerin habe vor 2008 stets Erwerbseinkommen erzielt, die unterhalb oder im Bereich der Tabellenlöhne in der Qualifikationsstufe 4 gelegen seien. Es gebe keine Hinweise, dass sich an dieser Einkommenssituation ohne das Unfallereignis vom 8. September 2008 etwas verändert hätte, zumal die Beschwerdeführerin damals bereits __-jährig gewesen sei. Deshalb sei gestützt auf die LSE von einem Valideneinkommen von Fr. 51‘793.-- auszugehen (act. G 5, S. 3). 3.2.1  Vom 1. Oktober 2004 bis 31. Juli 2007 arbeitete die Beschwerdeführerin in einem Pensum von 50% beim B.___ als Redaktorin (IV-act. 3-5). Hochgerechnet auf ein Jahr erzielte sie dort im Jahr 2004 ein Einkommen von Fr. 46‘400.--, im Jahr 2005 ein Einkommen von Fr. 50‘750.--, im Jahr 2006 ein Einkommen von Fr. 47‘191.-- und im Jahr 2007 ein Einkommen von Fr. 49‘490.-- (vgl. IK-Auszug, IV-act. 88). Vom 1. Februar 2009 bis zum 31. Oktober 2010 war sie als Redaktorin in einem 60%-Pensum bei der Z.___ angestellt (IV-act. 3-3). Ab 8. April 2010 war die Beschwerdeführerin jedoch 100% arbeitsunfähig (IV-act. 28). In einem ersten befristeten Anstellungsvertrag wurde eine Jahressalär von Fr. 75‘055.50 vereinbart (IV-act. 22). Die Arbeitgeberin füllte den © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fragebogen zur beruflichen Integration/Rente nicht aus (IV-act. 32). Gemäss IK-Auszug erzielte die Beschwerdeführerin bei Z.___ hochgerechnet auf ein Jahr ein Einkommen von Fr. 76‘236.-- im Jahr 2009 und im Jahr 2010 ein Einkommen von Fr. 79‘262.-- (IVact. 88-1). Ab April 2011 war die Beschwerdeführerin beim C.___ in einem Pensum von 40% angestellt, kündigte die Stelle jedoch bereits am 9. Mai 2011 (IV-act. 1-5 f. und 75-1). Zudem war die Beschwerdeführerin nebenbei als freischaffende Journalistin tätig. Insgesamt ergeben sich für die Beschwerdeführerin folgende Einkünfte (vgl. IK- Auszug, IV-act. 88 und Verfügung vom 25. September 2013, IV-act.104-6): 2002: Fr. 71‘124.--; 2003: Fr. 61‘119.--; 2004: Fr. 61‘777.--; 2005: Fr. 73‘884.--; 2006: Fr. 83‘778.--; 2007: Fr. 75‘177.--; 2008: Fr. 57‘421.--; 2009: Fr. 94‘248.--; 2010: Fr. 85‘199.--; 2011: Fr. 52‘690.--; 2012: Fr. 37‘138.--. 3.2.2  Wie die Beschwerdegegnerin aufgrund dieser nachgewiesenen Einkommen bei einer als Journalistin tätigen Person mit im Sommer 2001 abgeschlossenem Lizentiat der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (IV-act. 3-6) das Valideneinkommen gestützt auf die Qualifikationsstufe 4 der LSE (einfache und repetitive Tätigkeiten bzw. Hilfsarbeiten) auf Fr. 51‘793.-- festsetzen konnte, ohne auf die massive Abweichung vom in der angefochtenen Verfügung angenommenen Valideneinkommen einzugehen und dies damit zu begründen, dass die Beschwerdeführerin vor 2008 stets ein Erwerbseinkommen erzielt habe, das unterhalb oder im Bereich dieser Tabellenlöhne liege – was offensichtlich nicht den aktenkundigen Tatsachen entspricht – ist in keiner Weise nachvollziehbar. 3.3  Für das Valideneinkommen ist massgebend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1). 3.3.1  Bei der Validenkarriere der Beschwerdeführerin ist zu beachten, dass der Morbus Crohn seit 1999 bekannt ist (damals erstmals operativ angegangen wurde) und dass sie auch seit dem 20. Lebensjahr immer wieder depressive Phasen aufweist (IVact. 162-32). Die Beschwerdeführerin gab glaubhaft an, dass sie aufgrund ihrer © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte gesundheitlichen Probleme nie in einem 100% Pensum habe arbeiten können und deshalb immer Teilzeitstellen gesucht habe. Wäre sie gesund und normal belastbar, würde sie vollschichtig arbeiten (IV-act. 47-2). Sie sei durch den Druck auf der Redaktion eingeschränkt und eine Tätigkeit als freischaffende Journalistin, ohne Zeitdruck und in einem kleineren Pensum, sei besser für sie angepasst (IV-act. 162-52). Die SMAB-Gutachter halten fest, dass die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als freie Journalistin und Schriftstellerin einer leidensadaptierten Tätigkeit entspreche. Sie könne wechselbelastende Tätigkeiten ausüben und sollte guten Zugang zu Toiletten haben. Arbeiten unter Zeitdruck seien zu vermeiden (IV-act. 162-12 f.). 3.3.2  Aus dem Lebenslauf der Beschwerdeführerin (vgl. IV-act. 3-1) geht hervor, dass sie praktisch während ihrer gesamten beruflichen Laufbahn – mit Ausnahme während des Studiums – zumindest in einem massgeblichen Teilzeitpensum als Redaktorin tätig war. Es kann deshalb als überwiegend wahrscheinlich angesehen werden, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 100% diese Tätigkeit als Redaktorin ausüben würde. Zur Bestimmung des Valideneinkommens sind deshalb die erzielten Einkommen ihrer letzten Tätigkeiten als Redaktorin heranzuziehen. Da die Beschwerdeführerin im Jahr 2010 ab April voll arbeitsunfähig war und keine Angaben der Arbeitgeberin für diesen Zeitraum vorhanden sind (vgl. E. 3.2.1), ist für dieses Jahr kein zuverlässiges Einkommen ermittelbar. Für die Jahre 2004 bis 2007 und für das Jahr 2009 kann jedoch auf die erzielten Einkommen beim B.___ und bei Z.___ abgestellt werden. Diese gemäss IK-Auszug erzielten Einkommen (vgl. E. 3.2.1) sind auf ein 100% Pensum hochzurechnen und an die Nominallohnentwicklung bis 2011 anzupassen (Index 2004: 2‘360; 2005: 2‘386; 2006: 2‘417; 2007: 2‘454; 2009: 2‘552; 2010: 2‘579; 2011: 2‘604; vgl. Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, Tabelle T39, Frauen). Aus dem Mittelwert dieser Einkommen resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 109‘906.-- ([(Fr. 46‘400.-- / 50 x 100 / 2‘360 x 2‘604) + (Fr. 50‘750.-- / 50 x 100 / 2‘386 x 2‘604) + (Fr. 47‘191 / 50 x 100 / 2‘417 x 2‘604) + Fr. 49‘490.-- / 50 x 100 / 2‘454 x 2‘604) + [Fr. 69'883.-- : 11 x 12] / 60 x 100 / 2‘552 x 2‘604)] / 5). 3.4  Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflicherwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht, sofern kumulativ besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass die versicherte Person die ihr verbleibende Leistungsfähigkeit in zumutbarer © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Weise voll ausschöpft und das Einkommen aus der Arbeitsleistung angemessen und nicht als Soziallohn erscheint. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so ist auf Erwerbstätigkeiten abzustellen, die der versicherten Person (nach zumutbarer Behandlung und allfälliger Eingliederung) angesichts ihrer Ausbildung und ihrer physischen sowie intellektuellen Eignung zugänglich wären. Rechtsprechungsgemäss werden hierzu die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen (BGE 129 V 472 E. 4.2.1). 3.4.1  Vorliegend liegen weder besonders stabile Arbeitsverhältnisse vor noch schöpft die Beschwerdeführerin ihre verbleibende Leistungsfähigkeit in zumutbarer Weise voll aus. Entsprechend sind die Werte der LSE heranzuziehen. Es erscheint angebracht, auf die LSE 2010, Tabelle TA1 Ziff. 58 (Verlagswesen), Anforderungsniveau 1+2 (Verrichtung höchst anspruchsvoller und schwierigster Arbeiten bzw. Verrichtung selbstständiger und qualifizierter Arbeiten), Frauen, abzustellen. Aufgerechnet auf einen Jahreslohn und eine wöchentliche Normalarbeitszeit von 41 Stunden (vgl. BFS, Tabelle T30, Wöchentliche Normalarbeitszeit der Vollzeitarbeitnehmenden, Ziff. 58-60 [Verlagswesen, audiovisuelle Medien und Rundfunk], 2011) sowie angepasst an die Nominallohnentwicklung resultiert bei einer Arbeitsfähigkeit von 70% ein Valideneinkommen von Fr. 63‘184.-- (Fr. 7‘268.-- x 12 / 40 * 41 / 2‘579 x 2‘604 x 0.7). Bei einer Arbeitsfähigkeit von 50% resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 45‘131.-- (Fr. 7‘268.-- x 12 / 40 * 41 / 2‘579 x 2‘604 x 0.5). 3.4.2  Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die zusätzlich zur attestierten Arbeitsunfähigkeit einen Tabellenlohnabzug rechtfertigen würden. 3.5  Ausgehend von den vorgängig ermittelten Validen- und Invalideneinkommen resultiert bei einer Arbeitsfähigkeit von 70% ein Invaliditätsgrad von 42.5% ([Fr. 109‘906.-- – Fr. 63‘184.--] / Fr. 109‘906.--) und bei einer Arbeitsfähigkeit von 50% von 58.9% ([Fr. 109‘906.-- – Fr. 45‘131.--] / Fr. 109‘906.--). 4.  © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Beschwerdeführerin meldete sich am 14. März 2011 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 1). Gemäss Gutachten bestand ein Gesundheitsschaden mit einer Arbeitsfähigkeit von 50% jedenfalls ab Frühling 2009 (vgl. E. 2.2); die Beschwerdeführerin wurde von ihrem Hausarzt bereits ab 4. April 2010 in ihrer angestellten Tätigkeit zu 100% arbeitsunfähig geschrieben (vgl. IV-act. 29-2). Das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG war im Zeitpunkt der IV-Anmeldung bereits erfüllt. Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG beginnt der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin somit am 1. September 2011. Ab Februar 2012 ist eine gesundheitliche Verbesserung und eine Arbeitsfähigkeit von 70% ausgewiesen. Somit ist unter Berücksichtigung von Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) bei einem Invaliditätsgrad von 58.9% ein Anspruch auf eine halbe Rente vom 1. September 2011 bis 31. Mai 2012 gegeben. Ab 1. Juni 2012 besteht bei einem Invaliditätsgrad von 42.5% der Anspruch auf eine Viertelsrente. 5. 5.1  In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 4. April 2016 aufzuheben und der Beschwerdeführerin vom 1. September 2011 bis 31. Mai 2012 eine halbe Rente und seit 1. Juni 2012 eine Viertelsrente zuzusprechen. Zur Festsetzung der Rentenhöhe ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5.2  Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint als angemessen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist sie vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (vgl. betreffend Überklagung Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Dezember 2011, IV 2009/459, E. 5.2 f.). 5.3  Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist vom Gericht ermessensweise festzusetzen, wobei insbesondere der Bedeutung der Streitsache und dem Aufwand Rechnung zu tragen ist (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98 ff. VRP/SG, sGS 951.1). Der Bedeutung und © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte dem Aufwand der Streitsache angemessen erscheint eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 3'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). Entscheid 1.  In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 4. April 2016 aufgehoben und der Beschwerdeführerin vom 1. September 2011 bis 31. Mai 2012 eine halbe Rente und seit 1. Juni 2012 eine Viertelsrente zugesprochen. Zur Festsetzung der Rentenhöhe wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2.  Die Beschwerdegegnerin hat eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3.  Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 21.02.2017 Art. 28 IVG. Rentenanspruch. Würdigung Gutachten. Einkommensvergleich. Bestimmung des Validen- und Invalideneinkommens. Abgestufter Rentenanspruch (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Februar 2017, IV 2016/144). Entscheid vom 21. Februar 2017 Besetzung Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Daniel Furrer Geschäftsnr. IV 2016/144 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Syndicom, Monbijoustrasse 33, Postfach 6336, 3001 Bern, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Rente Sachverhalt

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