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St.Gallen Versicherungsgericht 24.01.2018 IV 2016/104

24. Januar 2018·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·2,922 Wörter·~15 min·2

Zusammenfassung

Art. 18 IVG. Art. 17 IVG. Arbeitsvermittlung. Vermittlungsfähigkeit. Umschulung. Umschulungsfähigkeit. Verhältnismässigkeit einer Umschulung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Januar 2018, IV 2016/104).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2016/104 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 18.09.2019 Entscheiddatum: 24.01.2018 Entscheid Versicherungsgericht, 24.01.2018 Art. 18 IVG. Art. 17 IVG. Arbeitsvermittlung. Vermittlungsfähigkeit. Umschulung. Umschulungsfähigkeit. Verhältnismässigkeit einer Umschulung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Januar 2018, IV 2016/104). Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr.   IV 2016/104 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Kreso Glavas, Advokatur Glavas AG, Haus zur alten Dorfbank, 9313 Muolen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, Gegenstand  berufliche Eingliederung  Sachverhalt A.  A.a  A.___ meldete sich im Januar 2002 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 21). Sie gab an, sie habe eine Berufslehre zum Koch und einen Wirtekurs absolviert. Zuletzt sei sie als stellvertretende Leiterin eines Imbisses (B.___) tätig gewesen. Die Arbeitgeberin der Versicherten berichtete im April 2002 (IV-act. 30), das Arbeitsverhältnis habe am 1. Oktober 1993 begonnen und sei nun per 31. Mai 2002 gekündigt worden. Der Lohn der Versicherten hätte sich ab dem 1. Januar 2002 auf 4’640 Franken pro Monat beziehungsweise auf 60’320 Franken pro Jahr belaufen. Im Auftrag der IV-Stelle erstattete die medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) Universitätskliniken Basel im August 2003 ein polydisziplinäres Gutachten (IVact. 43). Die Sachverständigen hielten fest, die Versicherte leide im Wesentlichen an einer rezidivierenden, gegenwärtig leichtgradigen depressiven Störung, an einem generalisierten Schmerzsyndrom, an einer klinisch diskreten Periarthropathia humeroscapularis tendopathica links, an einer Halbseiten-Sensibilitätsstörung der linken Gesichtshälfte und an einer Fehlsichtigkeit. Aus rheumatologischer Sicht könne ihr die erlernte Tätigkeit als Koch nicht mehr zugemutet werden. Eine körperlich leicht bis mittelschwer belastende Tätigkeit wäre aus rheumatologischer Sicht zu 70 Prozent zumutbar, aber aus psychiatrischer Sicht sei diese Restarbeitsfähigkeit nicht verwertbar. Mit einer Verfügung vom 7. Januar 2004 sprach die IV-Stelle der Versicherten rückwirkend ab dem 1. September 2002 eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 Prozent zu (IV-act. 53). A.b  Im März 2012 füllte die Versicherte einen Fragebogen betreffend eine allfällige Revision der Invalidenrente aus (IV-act. 139). Sie gab an, ihr Gesundheitszustand habe sich weiter verschlechtert. Im November 2012 beauftragte die IV-Stelle die Swiss Medical Assessment- and Business-Center (SMAB) AG mit einer polydisziplinären © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Begutachtung der Versicherten (IV-act. 149). Das Gutachten wurde am 19. Juli 2013 erstellt. Die Sachverständigen hielten fest, die Versicherte leide an einem chronischen cervico-spondy¬logenen und lumbo-spondylogenen Schmerzsyndrom, an einem hirnorganischen Psychosyndrom mit leichten bis mittelschweren neuropsychologischen Defiziten und einer sogenannten nicht-aphasischen Kommunikationsstörung bei multiplen bilateralen frontal betonten alten Marklagerläsionen sowie – ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – an einem Asthma bronchiale, an einem Colon irritabile, an einer Psoriasis guttata, an einem diastolisch hypertensiven Blutdruck, an einer Tendovaginitis stenosans der Fingerflexorsehnen I beidseits, anamnestisch an einem Morbus Behçet, an einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, an einer abhängigen Persönlichkeitsstörung und an einer rezidivierenden, weitgehend remittierten depressiven Störung. Die erlernte Tätigkeit als Koch sei nur im Umfang von etwa 25 Prozent zumutbar. Für leidensadaptierte Tätigkeiten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 Prozent. Als leidensadaptiert gälten leichte bis mittelschwere Tätigkeiten einfacher bis durchschnittlicher geistiger Art mit einfachen bis durchschnittlichen Verantwortungsgraden, die möglichst wechselbelastend und ohne körperliche Zwangshaltungen verrichtet werden könnten. Am 8. Oktober 2013 notierte Dr. med. C.___ vom IV-internen regionalen ärztlichen Dienst (RAD), das Gutachten sei überzeugend (IV-act. 164). Die IV-Stelle verglich das von der Beschwerdeführerin zuletzt erzielte (an die zwischenzeitliche Nominallohnentwicklung angepasste) Erwerbseinkommen mit dem statistischen Zentralwert der Hilfsarbeiterinnenlöhne unter Berücksichtigung einer Arbeitsfähigkeit von 50 Prozent, was einen Invaliditätsgrad von 61,33 Prozent ergab (IV-act. 166). Mit einer Verfügung vom 22. Januar 2014 setzte die IV-Stelle die laufende ganze Rente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf eine Dreiviertelsrente herab (IV-act. 173). Sie begründete dies mit der Anwendbarkeit der lit. a der Schlussbestimmungen zum ersten Massnahmenpaket der sechsten IVG-Revision („IVG-Revision 6a“). Die Versicherte erklärte am 26. Februar 2014, dass sie die Rentenherabsetzung akzeptiere (IV-act. 176). Gleichzeitig ersuchte sie um eine Unterstützung der IV-Stelle bei der beruflichen Wiedereingliederung. A.c  Am 13. Juni 2014 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie ihr eine Arbeitsvermittlung gewähre (IV-act. 186). Am 30. Juli 2014 verfügte die IV-Stelle die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Weiterausrichtung der ganzen Rente während der Dauer der Wiedereingliederungsmassnahmen, längstens aber bis zum 28. Februar 2016 (IV-act. 190). Die Versicherte bewarb sich in der Folge zunächst um Arbeitsstellen im geschützten Rahmen und – nach einem entsprechenden Hinweis der Eingliederungsverantwortlichen der IV-Stelle – später um solche auf dem freien Arbeitsmarkt (vgl. IV-act. 216). Ab Dezember 2014 konnte sie stundenweise im Tageszentrum der Institution D.___ tätig sein. Im Mai 2015 teilte sie der Eingliederungsverantwortlichen mit, dass die Belastung insgesamt zu gross sei, weshalb sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe. Im August 2015 bescheinigte die behandelnde Psychiaterin Dr. med. E.___ eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Deshalb wurde die Arbeitsvermittlung im September 2015 abgeschlossen. Mit einem Vorbescheid vom 28. September 2015 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass die beruflichen Massnahmen abgebrochen und die laufende ganze Rente auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt würden (IV-act. 218). Dagegen liess die nun anwaltlich vertretene Versicherte am 3. November 2015 einwenden (IVact. 225), sie könne nicht nachvollziehen, weshalb keine Umschulung in Angriff genommen worden sei, obwohl sie alle Voraussetzungen dafür erfülle. Die IV-Stelle wies am 10. November 2015 darauf hin (IV-act. 227), dass im ursprünglichen Rentenverfahren keine Umschulung habe durchgeführt werden können, weil die Versicherte damals vollständig arbeitsunfähig gewesen sei. Aktuell sei keine Umschulung angezeigt, weil eine solche bei einer Herabsetzung von einer ganzen Rente auf eine Dreiviertelsrente nicht zweckmässig sei. Nachdem die Versicherte geltend gemacht hatte, sie vertrete weiterhin die Ansicht, dass sie einen Anspruch auf eine Umschulung habe (IV-act. 230), teilte ihr die IV-Stelle am 7. Januar 2016 mit (IVact. 232), sie gehe davon aus, dass sie sich weiterhin um eine geeignete Arbeitsstelle bemühe. Deshalb ziehe sie den Vorbescheid vom 28. September 2015 zurück. Die ganze Rente werde noch bis längstens am 29. Februar 2016 ausgerichtet. Am 26. Februar 2016 liess die Versicherte erneut eine Umschulung beantragen (IV-act. 237). A.d  Mit einer Mitteilung vom 29. Februar 2016 wies die IV-Stelle die Versicherte darauf hin, dass die Wiedereingliederungsmassnahmen mit sofortiger Wirkung eingestellt würden und dass damit auch der Anspruch auf die ganze Rente ende (IV-act. 238). Am 1. März 2016 liess die Versicherte einwenden (IV-act. 242), sie habe einen Anspruch auf eine Umschulung. Sollte ihr keine solche zugebilligt werden, müsse entsprechend © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte verfügt werden. Mit einer Verfügung vom 18. März 2016 stellte die IV-Stelle die Wiedereingliederungsmassnahmen mit sofortiger Wirkung ein und sie setzte die laufende ganze Rente auf eine Dreiviertelsrente herab (IV-act. 247). Bezugnehmend auf die Einwände der Versicherten führte sie aus, angesichts des am 31. August 2015 ausgestellten rückwirkenden Attestes einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit seit dem 28. Februar 2014 sei der Wunsch der Versicherten, aktiv an beruflichen Massnahmen teilzunehmen, nicht glaubhaft. Eine Umschulung wäre zudem nicht wirtschaftlich. B.  B.a  Am 30. März 2016 liess die Versicherte (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) eine Beschwerde erheben (act. G 1). Ihr Rechtsvertreter beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 18. März 2016 und die umgehende Gewährung von weiteren beruflichen Massnahmen, insbesondere einer adäquaten Umschulung. Zur Begründung führte er an, die Beschwerdeführerin habe nur deshalb bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 Prozent einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, weil sie dank ihrer guten beruflichen Qualifikation ein hohes Valideneinkommen erzielt habe. Für eine erfolgreiche Wiedereingliederung benötige sie eine Umschulung. Die bisherigen Versuche hätten gezeigt, dass sie ohne eine Umschulung nicht wieder ins Erwerbsleben eingegliedert werden könne. B.b  Die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) beantragte am 4. Mai 2016 die Abweisung der Beschwerde (act. G 4). Zur Begründung führte sie aus, das Begehren der Beschwerdeführerin um eine Umschulung stehe im Widerspruch sowohl zur vollständigen Arbeitsunfähigkeit, die Dr. E.___ attestiert habe, als auch zur subjektiven Arbeitsunfähigkeitsüberzeugung der Beschwerdeführerin. Angesichts der von den Sachverständigen der SMAB AG attestierten neurokognitiven Beeinträchtigungen sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, eine Umschulung erfolgreich abzuschliessen. B.c  Die Beschwerdeführerin liess am 19. Mai 2016 an ihren Anträgen festhalten (act. G 7). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 9). Erwägungen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.  1.1  Der Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens wird durch den Inhalt der angefochtenen Verfügung vom 18. März 2016 definiert. Dieser ist durch eine sorgfältige Interpretation der Verfügung zu ermitteln. Der Betreff der Verfügung lautet: „Berufliche Massnahmen wurden abgeschlossen; Herabsetzung der bisherigen Rentenzahlung auf eine Dreiviertelsrente“. Der Wortlaut des Dispositivs ist: „Die Massnahme zur Wiedereingliederung wird mit sofortiger Wirkung eingestellt. Mit der Einstellung der beruflichen Massnahmen endet der Anspruch auf die Weiterausrichtung der ganzen Rente per 29. Februar 2016. Ihr bisherige ganze Rente wird auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt“. Auf den ersten Blick scheint die Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom 18. März 2016 also einerseits eine laufende berufliche Eingliederung abgeschlossen und andererseits die bisherige ganze auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt zu haben. Dieser erste Eindruck täuscht aber, denn die Beschwerdegegnerin hatte die frühere ganze Rente bereits mit einer Verfügung vom 22. Januar 2014 auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt. Jene Verfügung war unangefochten in formelle Rechtskraft erwachsen, weshalb die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Eröffnung der hier angefochtenen Verfügung vom 18. März 2016 gar keinen Anspruch auf eine ganze Rente mehr gehabt hat. Am 30. Juli 2014 war allerdings eine weitere Verfügung ergangen, mit der die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Weiterausrichtung der früheren ganzen Rente rückwirkend ab dem 1. März 2014 (also nahtlos an die Herabsetzung gemäss der Verfügung vom 22. Januar 2014 anschliessend) angeordnet hat. Die Weiterausrichtung der früheren ganzen Rente hatte nicht im Widerspruch zur damals bereits rechtskräftigen Rentenherabsetzung gemäss der Verfügung vom 22. Januar 2014 gestanden, denn entgegen dem missverständlichen Wortlaut der Verfügung hatte es sich bei der nun wieder erhöhten Leistung nicht um eine Rente im Sinne des Art. 28 IVG, sondern um eine Art Übergangsleistung gemäss dem Abs. 3 der lit. a der Schlussbestimmungen zur IVG-Revision 6a gehandelt, die bloss betragsmässig der Differenz zwischen der früheren ganzen und der damals aktuellen Dreiviertelsrente entsprochen hatte (vgl. dazu den Entscheid IV 2014/151 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 29. November 2016, E. 1). Diese Leistung war bereits bei ihrer Zusprache mit der Verfügung vom 30. Juli 2014 – dem Abs. 3 der lit. a der Schlussbestimmungen zur IVG- Revision 6a entsprechend – („längstens“) per 28. Februar 2016 (recte: 29. Februar © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2016) befristet worden. Auch diese maximale Dauer der Befristung war unangefochten in formelle Rechtskraft erwachsen. In der angefochtenen Verfügung vom 18. März 2016 hat die Beschwerdegegnerin die Rentenherabsetzung also gar nicht mehr verfügen können, denn dabei hat es sich bereits um eine res iudicata gehandelt. Hinsichtlich der Arbeitsvermittlung verhält es sich allerdings anders. Diese war zwar ebenfalls mit der Verfügung vom 30. Juli 2014 zugesprochen worden, aber die Beschwerdegegnerin hatte diesen Anspruch nicht befristet. Der Abschluss der Arbeitsvermittlung ist also tatsächlich erst am 18. März 2016 verfügt worden, was bedeutet, dass die Rechtmässigkeit dieses Abschlusses in diesem Beschwerdeverfahren zu prüfen ist. 1.2  Bereits während der laufenden Arbeitsvermittlung hat die Beschwerdeführerin eine Umschulung beantragen lassen. Dabei hat es sich um ein neues Leistungsbegehren gehandelt, denn gestützt auf die Verfügung vom 30. Juli 2014 hatte die Beschwerdeführerin ja nur einen Anspruch auf eine Arbeitsvermittlung. Auch wenn sich dies im Wortlaut des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 18. März 2016 nicht widerspiegelt, hat die Beschwerdegegnerin dieses neue Begehren materiell geprüft. Sie hat dieses nämlich zunächst formlos mit der Begründung, eine Umschulung sei nicht wirtschaftlich, abgewiesen. Nachdem die Beschwerdeführerin ihr Nichteinverständnis mit dieser Abweisung erklärt hatte, hat sich die Beschwerdegegnerin dann in der angefochtenen Verfügung vom 18. März 2016 nochmals zu diesem Leistungsbegehren geäussert. Sie hat ausgeführt, eine Umschulung sei nicht wirtschaftlich. Zudem sei der Wunsch nach einer Umschulung nicht glaubwürdig, da sich die Beschwerdeführerin eine rückwirkende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung per 28. Februar 2014 habe ausstellen lassen. Aus diesen Gründen halte die Beschwerdegegnerin an ihrem Entscheid fest. Diese Ausführungen sind offensichtlich als eine (begründete) Abweisung des Begehrens um eine Umschulung zu qualifizieren. Die Rechtsfolgeanordnung („wir halten an unserem Entscheid fest“) ist zwar versehentlich als ein Begründungselement in die Verfügung vom 18. März 2016 aufgenommen worden, weist aber zweifelsohne Dispositivcharakter auf und hätte folglich auch ins Dispositiv der Verfügung aufgenommen werden müssen. Dieses Versehen schadet allerdings nicht, da ihm bei der umfassenden Interpretation der Verfügung vom 18. März 2016 keine relevante Bedeutung zukommen kann. Die angefochtene Verfügung vom 18. März 2016 enthält bei richtiger Betrachtung also noch eine zweite „echte“ Anordnung, nämlich die Abweisung des Begehrens um eine © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Umschulung. Auch die Rechtmässigkeit dieser Abweisung ist folglich in diesem Beschwerdeverfahren zu prüfen. 1.3  Zusammenfassend beinhaltet das Dispositiv der angefochtenen Verfügung also den Abschluss der Arbeitsvermittlung und die Abweisung des Begehrens um eine Umschulung. Die Rentenherabsetzung gehört dagegen nicht zum Dispositiv der angefochtenen Verfügung. 2.  2.1  Gemäss dem Art. 18 Abs. 1 IVG hat eine versicherte Person, die arbeitsunfähig, aber eingliederungsfähig ist, einen Anspruch auf eine Arbeitsvermittlung, das heisst auf eine aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes. Dieser Anspruch besteht ohne eine Befristung, weshalb es unzulässig wäre, die Arbeitsvermittlung generell nach dem Ablauf einer bestimmten Zeitspanne abzuschliessen (vgl. den Entscheid IV 2015/161 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 13. Mai 2016, E. 2.3). Auch der Art. 8a IVG, der unter anderem eine Arbeitsvermittlung als eine Massnahme zur Wiedereingliederung nach einer Rentenherabsetzung oder nach einer Rentenaufhebung vorsieht (und auf den der Abs. 2 der lit. a der Schlussbestimmungen zur IVG-Revision 6a verweist), enthält keine Befristung des Anspruchs auf eine Arbeitsvermittlung. Auch eine Person, deren Rente in Anwendung des Abs. 1 der lit. a der Schlussbestimmungen zur IVG-Revision 6a herabgesetzt oder aufgehoben worden ist, hat also einen unbefristeten Anspruch auf eine Arbeitsvermittlung. 2.2  Dieser Anspruch setzt allerdings gemäss dem Art. 18a Abs. 1 IVG eine Eingliederungsfähigkeit voraus. Dieser Begriff entspricht jenem der Vermittlungsfähigkeit im Art. 15 AVIG, was bedeutet, dass die versicherte Person bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (vgl. den Entscheid IV 2015/88 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 2. Mai 2016, E. 2.4). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt gewesen, denn laut einem ärztlichen Attest von Dr. E.___ ist die Beschwerdeführerin von Beginn weg (d.h. ab dem 28. Februar 2014) nicht in der Lage gewesen, irgendeiner Erwerbstätigkeit nachzugehen. Zudem hat die Beschwerdeführerin selbst erklärt, dass sie die Stellensuche – nebst der Beschäftigung © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte in einer geschützten Werkstätte – überfordere. Sie ist also weder bereit noch in der Lage gewesen, eine zumutbare Arbeit anzunehmen oder an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Vor diesem Hintergrund erweist sich der Abschluss der Arbeitsvermittlung grundsätzlich als rechtmässig. Nur der Zeitpunkt, auf den hin die Arbeitsvermittlung abgeschlossen worden ist, kann nicht nachvollzogen werden. Die Beschwerdegegnerin hat die Arbeitsvermittlung zunächst – völlig zu Recht – gemäss ihrem Vorbescheid vom 28. September 2015 abschliessen wollen, nachdem die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf das Attest von Dr. E.___ erklärt hatte, sie sei nicht mehr eingliederungsfähig. Anschliessend hat sie dann aber – ohne jeden Beleg – „angenommen“, die Beschwerdeführerin bemühe sich – entgegen ihrer eigenen Angaben – nun doch wieder ausreichend um eine Arbeitsstelle, wie sich der Begründung der angefochtenen Verfügung entnehmen lässt. Infolgedessen hat sie weiterhin einen Anspruch auf eine Arbeitsvermittlung bejaht, obwohl die Voraussetzungen dafür offensichtlich nicht erfüllt gewesen sind. Diese an sich unzulässige Verlängerung der Arbeitsvermittlung hat allerdings faktisch keine Auswirkungen gezeitigt, da die Beschwerdegegnerin in jenem Zeitraum keine Unterstützungsleistungen bei der Stellensuche angeboten hat. Vor diesem Hintergrund drängt sich eine (formalistisch anmutende) Vorverlegung des Abschlusses der Arbeitsvermittlung auf jenen Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen für die Arbeitsvermittlung dahingefallen sind, nicht auf. Der am 18. März 2016 verfügte Abschluss der Arbeitsvermittlung erweist sich damit als rechtmässig. Die Beschwerdegegnerin wird die Beschwerdeführerin allerdings auf ein entsprechendes neues Gesuch hin bei der Suche nach einem geeigneten Arbeitsplatz unterstützen, wenn diese wieder vermittlungsfähig sein wird. 3.  Laut dem Art. 17 Abs. 1 IVG hat eine versicherte Person einen Anspruch auf eine Umschulung, wenn diese infolge einer Invalidität notwendig ist und wenn dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Diese (unspezifischen) Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, denn angesichts der von den Sachverständigen der SMAB AG attestierten Arbeitsfähigkeit von 50 Prozent für leidensadaptierte Tätigkeiten könnte von einer Umschulung grundsätzlich eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin erwartet werden. Idealerweise könnte der Invaliditätsgrad dadurch auf 50 Prozent oder sogar auf etwas © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte weniger als 50 Prozent gesenkt werden, was eine Herabsetzung der laufenden Rente auf eine halbe oder auf eine Viertelsrente erlauben würde. Allerdings ist angesichts der von den Sachverständigen der SMAB AG beschriebenen leichten bis mittelschweren neuropsychologischen Störungen mit einem sogenannten nicht-aphasischen Kommunikationsstörungsbild überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zumindest nicht in der Lage wäre, den schulischen Teil einer Umschulung zu meistern. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von 50 Prozent sogar für ideal leidensadaptierte Tätigkeiten würde eine Umschulung zudem einen weit überdurchschnittlichen Zeitraum in Anspruch nehmen. Wenn überhaupt, dann könnte die heute __ Jahre alte Beschwerdeführerin eine geeignete, gleichwertige Umschulung jedenfalls erst nach der Vollendung des 60. Altersjahres abschliessen. Die Kosten einer Umschulung (inkl. Taggeld) stünden also selbst dann, wenn die Beschwerdeführerin überhaupt eine Umschulung erfolgreich abschliessen könnte, in einem offenkundigen Missverhältnis zum zu erwartenden Eingliederungserfolg. Die Beschwerdeführerin könnte nämlich die Möglichkeit, ein besseres Einkommen zu erzielen, bestenfalls nur wenige Jahre nutzen. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Abweisung des Leistungsbegehrens als rechtmässig. 4.  Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Sie sind durch den von dieser geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1.  Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.  © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten von Fr. 600.-- zu bezahlen; diese sind durch den von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- gedeckt. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 24.01.2018 Art. 18 IVG. Art. 17 IVG. Arbeitsvermittlung. Vermittlungsfähigkeit. Umschulung. Umschulungsfähigkeit. Verhältnismässigkeit einer Umschulung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Januar 2018, IV 2016/104).

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