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St.Gallen Versicherungsgericht 30.01.2018 IV 2015/397

30. Januar 2018·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·3,084 Wörter·~15 min·1

Zusammenfassung

Art. 49 Abs. 3 ATSG. Art. 61 lit. c ATSG. Verletzung der Begründungspflicht. Obiter dictum: Mit Rz. 8144 KSIH geht eine nicht gesetzeskonforme Beschränkung des Untersuchungsgrundsatzes einher (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. Januar 2018, IV 2015/397).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2015/397 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 18.09.2019 Entscheiddatum: 30.01.2018 Entscheid Versicherungsgericht, 30.01.2018 Art. 49 Abs. 3 ATSG. Art. 61 lit. c ATSG. Verletzung der Begründungspflicht. Obiter dictum: Mit Rz. 8144 KSIH geht eine nicht gesetzeskonforme Beschränkung des Untersuchungsgrundsatzes einher (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. Januar 2018, IV 2015/397). Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiberin Annina Janett Geschäftsnr.   IV 2015/397 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Roger Lippuner, St. Gallerstrasse 46, Postfach 745, 9471 Buchs SG 1, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gegenstand  Hilflosenentschädigung Sachverhalt A.  A.a  A.___ litt an der Augenkrankheit Retinitis pigmentosa (vgl. IV-act. 18, 24-5). Infolgedessen meldete sie sich im September 2005 bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an. Dabei gab sie an, bei der Fortbewegung Hilfe zu benötigen. Zudem sei sie auf eine lebenspraktische Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten angewiesen (IV-act. 41). Der Augenarzt der Versicherten, Dr. med. B.___, teilte der IV-Stelle am 10. November 2005 mit, dass die Sehschärfe bei der letztmaligen Untersuchung im Juli 2005 bei 0.4 bis 0.5 beidseits gelegen habe. Die Gesichtsfeldprüfung habe gewisse Einschränkungen, aber keine Einschränkung auf 10° Abstand vom Zentrum ergeben. Im Moment könne die Versicherte deshalb noch nicht als hilflos eingestuft werden. Allerdings sei mit einer Verschlechterung zu rechnen (IV-act. 58). Gestützt darauf wies die IV-Stelle den Antrag auf eine Hilflosenentschädigung mit Verfügung vom 18. Januar 2006 ab (IV-act. 62). A.b  Im März 2006 berichtete Dr. B.___ der IV-Stelle, dass die Sehschärfe der Versicherten nunmehr bei 0.2 liege. Im Gesichtsfeld erkenne die Versicherte keine Optotypen (Sehzeichen) mehr und es liege eine Einschränkung auf 10° Abstand vom Zentrum beidseits vor (IV-act. 71). Auf Empfehlung von Dr. B.___ wurde die Versicherte am 19. Juni 2006 zusätzlich in der Augenklinik des Kantonsspitals St. Gallen (KSSG) untersucht (vgl. IV-act. 75). Im Bericht vom 17. August 2006 wurde bei einem Fernvisus von rechts 0.08 und links 0.1 ein verschlechterter Gesundheitszustand festgehalten (IVact. 81). Am 27. November 2006 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass gemäss den vorhandenen Unterlagen seit März 2006 eine langdauernde Hilflosigkeit vorliege (IV-act. 91). Mit Verfügung vom 24. Mai 2007 sprach die IV-Stelle der Versicherten rückwirkend ab 1. März 2007 eine Entschädigung wegen einer Hilflosigkeit leichten Grades zu (IV-act. 112, 127). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.c  Im Rahmen der Prüfung einer Revision der Hilflosenentschädigung teilte die IV- Stelle der Versicherten am 9. Juni 2010 mit, dass weiterhin Anspruch auf die bisherige Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit bestehe (IV-act. 214, vgl. IV-act. 208 f., 212 f.). A.d  Im Jahr 2015 prüfte die IV-Stelle erneut die Revision der Hilflosenentschädigung. Im entsprechenden Fragebogen gab die Versicherte am 27. Mai 2015 an, dass sich ihr Gesundheitszustand aufgrund der stetigen Verschlechterung der Sehstärke seit 2011 verschlechtert habe. Sie benötige Hilfe bei der Körperpflege und bei der Fortbewegung. Ausserdem sei sie tagsüber und nachts auf eine dauernde Pflege und auf eine persönliche Überwachung angewiesen. Im Beiblatt zum Fragebogen kreuzte sie an, beim Verrichten der Notdurft ebenfalls auf Hilfe angewiesen zu sein. Hinsichtlich der Lebensverrichtung Essen machte die Beschwerdeführerin widersprüchliche Angaben (vgl. IV-act. 280-2, 280-4 f.). Der die Versicherte seit 2008 behandelnde Augenarzt Dr. med. C.___ bestätigte der IV-Stelle am 17. Juli 2015, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten verschlechtert habe. Er berichtete, dass die Prognose sehr schlecht sei. Das Gesichtsfeld sei massivst konzentrisch auf weniger als 10° eingeschränkt. Die Visuswerte lägen bei Fingerzählen in 15cm (rechts 0.006 partiell) und 25cm (links 0.006). Bei der Versicherten bestehe eine Blindheit nach WHO Grad 4. Dies entspreche einer praktisch totalen Erblindung (IV-act. 285). A.e  In einem internen Feststellungsblatt vom 22. Juli 2015 verwies die zuständige Sachbearbeiterin der IV-Stelle auf den Arztbericht von Dr. C.___ und notierte, dass die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung leichten Grades im Sonderfall weiterhin erfüllt seien. Gestützt darauf teilte die IV-Stelle der Versicherten gleichentags mit, dass unverändert ein Anspruch auf die bisherige Hilflosenentschädigung bestehe (IV-act. 286 f.). Nachdem die Versicherte eine beschwerdefähige Verfügung verlangt hatte, erliess die IV-Stelle am 7. September 2015 einen Vorbescheid über die unveränderte Zusprache der Hilflosenentschädigung (IVact. 288 f.). Am 26. Oktober 2015 verfügte die IV-Stelle gemäss ihrem Vorbescheid, dass weiterhin ein Anspruch auf die bisherige Entschädigung wegen einer leichten Hilflosigkeit im Sonderfall bestehe (IV-act. 294). B.  © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.a  Dagegen erhob die Versicherte am 26. November 2015 Beschwerde (act. G 1). Sie beantragte, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und festzustellen sei, dass ab 1. April 2015 ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wegen einer Hilflosigkeit schweren Grades, eventualiter mittleren Grades bestehe. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um die Gewährung der unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, dass sich die Beschwerdegegnerin mit ihren Angaben zur Hilflosigkeit offensichtlich überhaupt nicht auseinandergesetzt habe. Im Feststellungsblatt vom 22. Juli 2015 sei einzig auf den medizinischen Befund (praktisch totale Erblindung) Bezug genommen worden. Eine Auseinandersetzung mit den im Fragebogen geltend gemachten Bedürfnissen zur Unterstützung in alltäglichen Lebensverrichtungen sei nicht erfolgt. Damit sei die Offizialmaxime sowie der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Daher sei auf ihre Angaben abzustellen und eine Hilflosigkeit schweren, eventualiter mittleren Grades anzuerkennen (act. G 1 S. 7 f.). B.b  Am 22. Dezember 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (act. G 4). Zur Begründung führte sie an, dass die knappe Begründung in der angefochtenen Verfügung gerade noch rechtsgenüglich sei, weshalb keine Verletzung der Begründungspflicht vorliege. Selbst wenn eine solche gegeben wäre, würde diese nicht derart schwer wiegen, dass im Beschwerdeverfahren keine Heilung erfolgen könnte. Im Übrigen habe der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin einer materiellen Behandlung den Vorzug gegeben (act. G 4 S. 3). Bei der Beschwerdeführerin sei im Vergleich zur Situation bei der Zusprechung der Hilflosenentschädigung im Mai 2007 eine deutliche Verschlechterung des Sehvermögens in dem Sinne eingetreten, dass sie nun fast vollständig erblindet sei. Rechtsprechungsgemäss würden jedoch auch blinde Personen als leicht hilflos gelten und grundsätzlich Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades haben. Bei Blinden und bei Versicherten mit hochgradiger Sehschwäre sei von einem Sonderfall gemäss Rz 8057 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH, ab 1. Januar 2014 gültige Fassung) auszugehen und gemäss Rz 8144 KSIH hätten nur dann weitere Abklärungen zu erfolgen, wenn wegen zusätzlicher Gebrechen eine höhere Hilflosigkeit als möglich erscheine. Im Falle der Beschwerdeführerin hätten die im Revisionsverfahren eingeholten Unterlagen keinerlei © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Hinweise auf zusätzliche Gebrechen psychischer oder somatischer Art enthalten, sodass keine zusätzlichen Abklärungen erforderlich gewesen seien. Damit habe die Beschwerdeführerin trotz der eingetretenen Verschlechterung des Sehvermögens weiterhin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades (act. G 4 S. 4 f). B.c  Mit Replik vom 11. April 2016 hielt die Beschwerdeführerin an den in der Beschwerdeschrift gestellten Rechtsbegehren fest. Ergänzend machte sie geltend, dass es sich beim KSIH um eine Verwaltungsweisung handle, an welche das Gericht nicht gebunden sein. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Unterstützungs- und die Pflegebedürftigkeit mit zunehmender Verschlechterung des Sehvermögens zunehme (act. G 12). B.d  Am 12. April 2016 teilte das Gericht der Beschwerdeführerin mit, dass dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels Prozessarmut nicht entsprochen werden könne. Ohne einen ausdrücklichen Gegenbericht bis am 26. April 2016 werde davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin mit der formlosen Erledigung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege einverstanden sei (act. G 11). Die Beschwerdeführerin liess sich nicht vernehmen. B.e  Am 29. April 2016 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Duplik (vgl. act. G 14). Erwägungen 1.  Gemäss Art. 49 Abs. 3 ATSG sind Verfügungen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, zu begründen. Die Begründungspflicht folgt aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach Art. 42 ATSG. Sinn und Zweck der Begründungspflicht ist es, dem Adressaten der Verfügung offen zu legen, welche Überlegungen im Wesentlichen zum getroffenen Entscheid geführt haben. Der Verfügungsadressat soll anhand der Begründung entscheiden können, ob er ein Rechtsmittel gegen die Verfügung einlegen will oder nicht. Dazu muss ihm bekannt sein, von welchen Überlegungen sich die verfügende Behörde hat leiten lassen und worauf sie ihren © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid stützt. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung lediglich ausgeführt, dass keine Änderung vorliege, welche den Anspruch der Beschwerdeführerin beeinflusse, und dass deshalb weiterhin ein Anspruch auf die bisherige Hilflosenentschädigung bestehe (IV-act. 294). Eine Begründung mit Bezug auf die konkrete Aktenlage ist der Verfügung nicht zu entnehmen. Mit Blick auf den Verfügungstext bleibt vielmehr vollständig unklar, welche Akten beim Entscheid, dass weiterhin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wegen einer Hilflosigkeit leichten Grades bestehe, berücksichtigt worden sind. Die angefochtene Verfügung hält deshalb den Erfordernissen an eine rechtsgenügliche Begründung nicht stand. Sie erweist sich somit als gesetzeswidrig. Eine sog. "Heilung“, also ein Ignorieren dieser Gesetzwidrigkeit, käme nur dann in Frage, wenn die Beschwerdeführerin dies verlangt hätte, weil sie der beförderlichen Behandlung ihres (materiellen) Gesuches um Erhöhung der Hilflosenentschädigung den Vorrang vor der Rückweisung der Streitsache an die Beschwerdegegnerin zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs eingeräumt hätte. Der vorliegenden Beschwerdeschrift lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zugunsten einer solchen Beschleunigung des Verfahrens auf die Geltendmachung der formellen Fehlerhaftigkeit der Verfügung verzichtet hätte (vgl. act. G 1). Damit kann die Gehörsverletzung vorliegend nicht ignoriert werden. 2.  2.1  Die Sache ist damit aufgrund der Verletzung der Begründungspflicht an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, welche erneut eine – nun ausreichend begründete - Verfügung zu erlassen hat. Dabei ist davon auszugehen, dass das Dispositiv dieser neuen Verfügung demjenigen der vorliegend angefochtenen Verfügung entsprechen wird. Damit besteht die erhöhte „Gefahr“ eines zweiten Beschwerdeverfahrens, denn es liegt auf der Hand, dass die Beschwerdeführerin auch mit der neuen, begründeten Verfügung in materieller Hinsicht nicht einverstanden sein wird. In einem solchen Fall hätte sich das Gericht erneut mit der vorliegenden Sachlage auseinanderzusetzen. Um der Verfahrensökonomie Rechnung zu tragen, erscheint es deshalb unausweichlich, im Sinne eines umfangreicheren obiter dictums eine vorläufige Prüfung der materiellen Aktenlage vorzunehmen (vgl. nachfolgend E. 2 ff.). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.2  Die Beschwerdeführerin bezieht seit 1. März 2007 eine Hilflosenentschädigung wegen einer Hilflosigkeit leichten Grades (vgl. IV-act. 112, 127). Dabei ist aktenkundig und überdies unbestritten, dass die Beschwerdeführerin fast vollständig blind ist bzw. an einer hochgradigen Sehschwäche leidet. Unbestritten ist im Weiteren, dass die Beschwerdeführerin als hochgradig sehschwache Person den Tatbestand des Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV erfüllt, also (mindestens) leichtgradig hilflos ist. Eine leichte Hilflosigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist, einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf, einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf, wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann oder dauernd auf eine lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 IVV, vgl. auch Rz 8064 f. KSIH). 2.3  Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin infolge einer Verschlechterung ihrer Sehfähigkeit einen Anspruch auf eine höhere Hilflosenentschädigung wegen einer Hilflosigkeit mittleren oder gar schweren Grades hat. Eine mittelschwere Hilflosigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist, in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 IVV). Eine schwere Hilflosigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 IVV). Praxisgemäss werden folgende sechs alltägliche Lebensverrichtungen unterschieden: An- und Auskleiden, Aufstehen, Absitzen und Abliegen, Essen, Körperpflege, Verrichten der Notdurft und Fortbewegung (vgl. Rz 8010 KSIH). 2.4  Ebenfalls als hilflos gilt gemäss Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG, wer wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte ist. Ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung liegt vor, wenn eine versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge der Beeinträchtigung ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann, für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (Art. 38 Abs. 1 IVV). Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte noch indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege oder Überwachung, sondern stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar. Ziel der lebenspraktischen Begleitung muss es sein, zu verhindern, dass Personen schwer verwahrlosen und/oder in ein Heim oder eine Klinik eingewiesen werden müssen (vgl. Rz 8040 KSIH). Die betroffene Person muss auf Hilfe bei der Tagesstrukturierung oder auf Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen angewiesen sein (vgl. Rz. 8050 KSIH). 2.5  Die Beschwerdeführerin hat im Revisionsfragebogen betreffend Hilflosigkeit angegeben, dass sich ihre Sehstärke stetig verschlechtert habe (vgl. IV-act. 280-1). Diese Verschlechterung ist von Augenarzt Dr. C.___ fachärztlich bestätigt und darüber hinaus auch von der Beschwerdegegnerin anerkannt worden (IV-act. 285, act. G 4 S. 4). Hinsichtlich ihrer Hilflosigkeit hat die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie u.a. bei der Körperpflege, bei der Fortbewegung und beim Verrichten der Notdurft Hilfe benötige. Ausserdem sei sie tagsüber und nachts auf eine dauernde Pflege und auf eine persönliche Überwachung angewiesen (IV-act. 280). Bezüglich einer Hilfsbedürftigkeit beim Essen sind dem Fragebogen keine eindeutigen Angaben zu entnehmen (vgl. IV-act. 280-2, 280-4 f.). Die Beschwerdeführerin hat also im Vergleich zu ihrer Anmeldung im Jahr 2007 mindestens zwei zusätzliche Lebensverrichtungen genannt, in welchen sie seit der Verschlechterung der Sehstärke auf Hilfe angewiesen sei (vgl. IV-act. 41-3). Damit haben Hinweise darauf vorgelegen, dass die Beschwerdeführerin in mehr Lebensverrichtungen hilflos sein könnte, als sie es bei der Zusprache der Hilflosenentschädigung im Mai 2007 gewesen ist. Auch ist es durchaus denkbar, dass bei hochgradig sehschwachen Personen wie der Beschwerdeführerin ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung bestehen könnte. Trotz dieser Hinweise hat die Beschwerdegegnerin entsprechende Abklärungen unterlassen. Sie hat dies im Rahmen des Beschwerdeverfahrens insbesondere damit begründet, dass gemäss Rz 8144 KSIH bei Vorliegen einer Hilflosigkeit im Sonderfall nur dann weitere Abklärungen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte zu erfolgen hätten, wenn wegen zusätzlicher Gebrechen eine höhere Hilflosigkeit möglich erscheine. Da der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer praktisch totalen Erblindung eine solche Hilflosenentschädigung leichten Grades bzw. „im Sonderfall“ zugesprochen worden sei und unbestrittenermassen kein zusätzliches Gebrechen vorliege, erübrigten sich weitere Abklärungen (act. G 4, vgl. IV-act. 299). 2.6  Nachdem die Beschwerdegegnerin das Vorliegen einer allfälligen Verschlechterung also mit Verweis auf die Bestimmung Rz. 8144 KSIH gar nicht weiter abgeklärt hat, ist zu prüfen, ob diese Vorgehensweise als gesetzmässig zu qualifizieren ist. 2.6.1  Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Kreisschreiben - wie die Beschwerdeführerin zu Recht angeführt hat (act. G 12 S. 2) - eine Verwaltungsanweisung darstellt und keine verbindlichen Gesetzesbestimmungen, d.h. keine Bestimmungen mit Gesetzesrang, beinhaltet. Entsprechend sind die Bestimmungen des KSIH für das Gericht auch nicht bindend (vgl. Urteil des Bundesgerichtes vom 11. Dezember 2004, 9C_691/2014 E. 4). Im Sozialversicherungsprozess gelten darüber hinaus die Grundsätze der Untersuchungspflicht und der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Das bedeutet, dass die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären hat, ohne dabei an die Anträge der Parteien gebunden zu sein. Rechtsprechungsgemäss haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte zusätzliche Abklärungen insbesondere stets dann vorzunehmen, wenn aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass hierzu besteht (BGE 110 V 53 E. 4a). 2.6.2  Rz 8144 KSIH beschränkt nun jedoch den gesetzlich verankerten und von der Rechtsprechung präzisierten Untersuchungsgrundsatz. Die Verwaltung wird nämlich angewiesen, bei Blinden bzw. Personen mit starker Sehschwäche weitere Abklärungen nur bei Vorliegen einer zusätzlichen, von der Sinnesschädigung unabhängigen Gesundheitseinschränkung zu tätigen. Liegt somit keine weitere Beeinträchtigung vor, ist eine Person mit anderen Worten „nur“ blind, schliesst Rz 8144 weitere Abklärungen von vornherein aus. Die Bestimmung impliziert somit, dass der Grad der Sehfähigkeit keinen Einfluss auf andere alltägliche Lebensverrichtungen oder auf die Fähigkeit, alleine zu leben, haben könne. Dies hätte zur Folge, dass Personen, die nur an einer Seheinschränkung leiden, aufgrund dieser Erkrankung nie eine höhergradige als eine © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Hilflosenentschädigung leichten Grades erhalten könnten. Entsprechend wäre in Bezug auf eine Erblindung nie ein Revisionsgrund gegeben und ein Revisionsverfahren auch bei Verschlechterung der Sehfähigkeit bis zur totalen Erblindung generell ausgeschlossen. Dies ist nicht überzeugend begründbar. Fest steht jedenfalls, dass eine derartige Beschränkung des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund der aufgezeigten weitreichenden Rechtsfolgen keinesfalls auf der Stufe einer Verwaltungsanweisung geregelt werden kann: Wie der Untersuchungsgrundsatz selbst bedarf auch dessen Beschränkung einer gesetzlichen Grundlage. Rz 8144 KSIH erweist sich damit als gesetzeswidrig, weshalb sie nicht angewendet werden darf. 2.7  Zusammenfassend ist nach dem Gesagten nicht ausgeschlossen, dass das Gericht in einem neuen Beschwerdeverfahren zum Schluss kommen könnte, dass die Beschwerdegegnerin den Untersuchungsgrundsatz verletzt haben könnte, indem sie auf diese gesetzeswidrige Bestimmung abgestellt und keine weiteren Abklärungen getätigt hat. Bei einem solchen Ergebnis wäre die Sache ein zweites Mal an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, was dem Beschleunigungsgebot zuwiderliefe. 3.  3.1  Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist sie vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.-- ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. 3.2  Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.--. Der Vertretungsaufwand ist angesichts der wenigen relevanten Akten und der Beschränkung auf eine klare Rechtsfrage als unterdurchschnittlich zu qualifizieren, weshalb die Entschädigung auf eine leicht © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte unterdurchschnittliche Pauschale von Fr. 3'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Entscheid 1.  In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 26. Oktober 2015 aufgehoben und die Sache wird zur neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2.  Die Beschwerdegegnerin hat eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen; der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3.  Die Beschwerdegegnerin entschädigt den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Fr. 3'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/11

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