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St.Gallen Versicherungsgericht 03.01.2018 IV 2015/385

3. Januar 2018·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·4,403 Wörter·~22 min·3

Zusammenfassung

Art. 28 IVG, Art. 17 ATSG. Rentenrevision. Würdigung Gutachten. Volle Arbeitsunfähigkeit. Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Januar 2018, IV 2015/385).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2015/385 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 20.09.2019 Entscheiddatum: 03.01.2018 Entscheid Versicherungsgericht, 03.01.2018 Art. 28 IVG, Art. 17 ATSG. Rentenrevision. Würdigung Gutachten. Volle Arbeitsunfähigkeit. Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Januar 2018, IV 2015/385). Besetzung Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider (Vorsitz), Versicherungsrichter Joachim Huber und Versicherungsrichterin Michaela Machleidt Lehmann; Gerichtsschreiber Daniel Furrer Geschäftsnr.   IV 2015/385 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Leo Sigg, c/o Procap Schweiz, Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten 1 Fächer, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, Gegenstand  Rentenrevision (Erhöhung) Sachverhalt A.  A.a  A.___, meldete sich am 22. März 2001 unter Hinweis auf ein chronisches zervikobrachiales Syndrom, eine Gelenksarthrose, Knickfüsse und eine arterielle Hypertonie zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen an (IV-act. 1). Nach der Einholung von Arztberichten (vgl. IV-act. 10) und der Einholung eines psychiatrischen und somatischen Gutachtens bei der Sozialpsychiatrischen Beratungsstelle Z.___ (vgl. IV-act. 20) wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 10. Juni 2002 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50% eine halbe Invalidenrente ab 1. März 2001 zugesprochen (IV-act. 27). A.b  Im Rahmen von Amtes wegen eingeleiteter Revisionen wurde der Rentenanspruch des Versicherten in den Jahren 2004 und 2009 bestätigt (Mitteilungen vom 13. Januar 2004, IV-act. 32, und vom 19. Februar 2009, IV-act. 44). A.c  Mit Schreiben vom 18. August 2011 machte der Versicherte eine starke Verschlechterung insbesondere seines psychischen Gesundheitszustandes geltend und ersuchte um eine Erhöhung der Rentenleistung. Aufgrund seiner Leiden habe er die Arbeit auf dem elterlichen Bauernhof aufgeben müssen und nach dem Verkauf des Hofes im Sommer 2010 sei es ihm psychisch zunehmend schlechter gegangen (IV-act. 51). Der Versicherte wurde im Auftrag der IV-Stelle am 13. Dezember 2011 in der Medizinischen Gutachtenzentrum Region St. Gallen GmbH (MGSG) von Dr. med. B.___, Spezialarzt Orthopädie FMH, und Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, untersucht. Im orthopädisch-psychiatrischen Gutachten vom 20. Januar 2012 (MGSG-Gutachten 2012) erhoben die beiden Ärzte folgende Diagnosen, denen sie eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beimassen: Eine rezidivierende depressive Störung mit überwiegend mittelgradigen depressiven Episoden, bestehend seit etwa 1998, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, bestehend seit etwa © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1998, eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich vermeidenden abhängigen und kränkbaren Zügen; als Befunde, die ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien, nannten sie eine Cervicobrachialgie beidseits unklarer Genese, eine Präadipositas, eine arterielle Hypertonie und einen Linksschenkelblock. In der angestammten Tätigkeit als Landwirt und als Skiliftangestellter bestehe seit 1998 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Tätigkeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne vermehrten Kundenkontakt und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung seien gesamthaft bei voller Stundenpräsenz seit Jahren zu 50% zumutbar. Aufgrund der mangelnden Flexibilität und der beschriebenen ängstlich vermeidenden Persönlichkeitszüge sei beim Versicherten am ehesten eine angepasste Tätigkeit im Zusammenhang mit einem landwirtschaftlichen Betrieb zumutbar (IV-act. 65). Gestützt auf dieses Gutachten wurde das Rentenerhöhungsgesuch von der IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Mai 2012 abgewiesen (IV-act. 76). B.  B.a  Im März 2014 ersuchte der Versicherte erneut um eine Rentenrevision aufgrund einer zunehmenden Verschlechterung seines Gesundheitszustandes. Aus gesundheitlichen Gründen habe er im Jahr 2010 seinen Landwirtschaftsbetrieb verkaufen müssen und auch die danach aufgenommene Tätigkeit als Angestellter in einem Bauernbetrieb habe er aufgrund seines Gesundheitszustandes im März 2011 aufgeben müssen (IV-act. 78 ff.). B.b  Im Therapiebericht vom 18. Februar 2014 führte Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, aus, dass er Zweifel daran habe, ob der Versicherte aufgrund seiner physischen und psychischen Leiden auf dem freien Arbeitsmarkt 50% Leistung erbringen könne (IV-act. 83). B.c  Im Arztbericht vom 3. März 2014 gab der Hausarzt med. pract. E.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, an, dass der Versicherte wegen seiner Schmerzen nicht in der Lage sei, eine körperliche Arbeit über längere Zeit auszuüben. Aufgrund der physischen und psychischen Krankheiten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von höchstens 30% in einem geschützten, produktionsdruckfreien Rahmen (IV-act. 82). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.d  Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, kam im Bericht vom 5. August 2014 zum Schluss, dass dem Versicherten die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. Gegebenenfalls sei eine 20%ige Tätigkeit im geschützten Rahmen möglich (IV-act. 88). B.e  Im Bericht vom 28. Oktober 2014 gab Dr. med. G.___, Oberarzt Anästhesie Spital Z.___, an, dem Versicherten sei die bisherige Tätigkeit als Landwirt nicht mehr zumutbar. Auch adaptiert sei eine reguläre Berufsausübung nicht mehr möglich. Die Mitarbeit im Haushalt sei noch möglich, aber nur weil sie frei einteilbar sei und die Möglichkeit zu Pausen nach Bedarf bestehe. Ergänzend führte er aus, dass Wechseltätigkeiten ohne körperliche und psychische Belastungen (z.B. Tragen von Lasten, Zeitdruck) mit der Möglichkeit zu ungeplanten Pausen von unbestimmter Dauer während maximal zwei Stunden möglich seien (IV-act. 91). B.f  Der Versicherte wurde am 23. Januar 2015 erneut in der MGSG von Dr. B.___ und Dr. C.___ untersucht. Im orthopädisch-psychiatrischen Gutachten vom 3. März 2015 (MGSG-Gutachten 2015) diagnostizierten die beiden Ärzte eine Cervicobrachialgie beidseits bei Retrospondylophyten und Discushernien C4-7 mit Kompression der Nervenwurzeln C5 und C7 beidseits sowie C6 rechts, eine Osteonekrose des Metatarsale I-Köpfchens mit fehlender Knochenheilung nach Magerl-Osteotomie rechts 03/2014, Metallentfernung 12/2014 und Senk-/Spreizfuss, eine rezidivierende depressive Störung mit mittelgradigen depressiven Episoden und Chronifizierung, bestehend seit etwa 1998, kombinierte Persönlichkeitsstörungen mit ängstlich vermeidenden, abhängigen und kränkbaren Zügen, einen Senk-/Spreizfuss links sowie eine Präadipositas. Der Versicherte sei aus somatischer Sicht in der angestammten Tätigkeit als Landwirt zu 100% arbeitsunfähig. Tätigkeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne vermehrte Kundenkontakte und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung sowie aufgrund der Anpassungsschwierigkeiten an einem Einzelarbeitsplatz als auch körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, die abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werden könnten, ohne dass dabei häufig inklinierte, reklinierte und rotierte Kopfhaltungen eingenommen werden müssten, könnten gesamthaft bei voller Stundenpräsenz seit Jahren nur zu 50% zugemutet werden (IV-act. 98). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.g  RAD-Arzt Dr. med. H.___, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie bestätigte in der Stellungnahme vom 10. März 2015 eine Veränderung des Gesundheitszustandes, die eine volle Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Landwirt und eine Anpassung des Adaptionsprofils zur Folge habe (IV-act. 99). B.h  Mit Vorbescheid vom 31. März 2015 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Erhöhungsgesuches der Invalidenrente in Aussicht. Der Gesundheitszustand habe sich aus psychiatrischer Sicht nicht geändert. Aus somatischer Sicht seien zwar neue Diagnosen dazugekommen, jedoch würden diese die Arbeitsfähigkeit nicht in einem rentenbeeinflussenden Mass einschränken. Es sei dem Versicherten nach wie vor möglich, einer angepassten Tätigkeit zu 50% nachzugehen und ein Einkommen gemäss der schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) zu erzielen. Mittels Einkommensvergleich ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 50% (IV-act. 102). B.i Mit Einwand vom 13. Mai 2015 beantragte der Versicherte die Aufhebung des Vorbescheids und die Erhöhung seiner Invalidenrente auf eine ganze Rente. Eventualiter sei ein Leidensabzug von 25% zu gewähren. Aufgrund des zweifelsfrei veränderten somatischen Gesundheitszustandes könne er nicht mehr in seinem angestammten Bereich tätig sein, welcher aufgrund des psychischen Gesundheitsschadens als einzig zumutbares Tätigkeitsfeld in Frage gekommen sei, weshalb er nicht mehr in der Lage sei, eine Erwerbstätigkeit auszuführen. Der Versicherte reichte mit dem Einwand mehrere Arztberichte ein (IV-act. 106). B.j Im Rahmen einer zweiten Anhörung teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Schreiben vom 2. September 2015 mit, dass aufgrund der zwischenzeitlichen Aufgabe des kleinen Landwirtschaftsbetriebs ein wirtschaftlicher Revisionsgrund vorliege. Aufgrund der Grösse des Betriebs hätte er auch ohne Behinderung kein existenzsicherndes Einkommen mehr erzielen können und wäre gezwungen gewesen, eine Arbeitnehmertätigkeit aufzunehmen. Aus diesem Grund werde beim Valideneinkommen von einer Arbeitnehmertätigkeit ausgegangen. An der 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit werde festgehalten (IV-act. 109). B.k  Mit Schreiben vom 7. Oktober 2015 entgegnete der Versicherte, dass die Einwendungen nicht genügend geprüft worden seien. Gegen die Einstufung als © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitnehmer spreche nichts, so sei beim Valideneinkommen auf der Basis des LSE- Tabellenlohnes und beim Invalideneinkommen das mögliche Einkommen im landwirtschaftlichen Bereich heranzuziehen, wo er aufgrund seines Gesundheitsschadens stark eingeschränkt sei. Ausserdem sei ein Leidensabzug gerechtfertigt (IV-act. 111). B.l Mit Verfügung vom 16. Oktober 2015 wies die IV-Stelle das Gesuch um Erhöhung der Invalidenrente ab. An der Qualifikation als Arbeitnehmer werde festgehalten. Da aus medizinischer Sicht eine adaptierte Tätigkeit im Pensum von 50% als zumutbar erachtet werde, sei beim Invalideneinkommen ebenfalls der Tabellenlohn massgebend und nicht jenes Einkommen als Landwirt, weshalb sowohl beim Validen- als auch beim Invalideneinkommen der LSE-Tabellenlohn massgebend sei (IV-act. 112). C. C.a Gegen diese Verfügung richtet sich die vorliegend zu beurteilende Beschwerde vom 20. November 2015. Der Beschwerdeführer beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung der Verfügung vom 16. Oktober 2015 und die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente (act. G 1). In der Beschwerdeergänzung vom 15. Dezember 2015 kritisiert der Beschwerdeführer, dass sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung nicht mit den Vorbringen im Einwandverfahren auseinandergesetzt habe. Insbesondere auf das Argument, dass ihm aus psychiatrischer Sicht nur die Tätigkeit in der Landwirtschaft zumutbar sei, welche aber aus orthopädischer Sicht gerade nicht mehr zumutbar sei, sei nicht eingegangen worden, womit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege. Dies führe zu einer vollen Erwerbsunfähigkeit. Weiter sei er aufgrund seiner psychiatrischen Erkrankung keinem Arbeitgeber im ersten Arbeitsmarkt zumutbar (act. G 4). C.b Mit Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Sie sei insofern auf die Einwände des Beschwerdeführers eingegangen, als sie davon ausgegangen sei, dass die Landwirtschaftstätigkeit, nach dem der Beschwerdeführer seinen Landwirtschaftsbetrieb aufgegeben habe, nicht relevant für die adaptierte Tätigkeit sei. Weiter liege gemäss dem MGSG-Gutachten 2015 eine gesundheitliche Veränderung aus somatischer Sicht vor. Die Gutachter seien jedoch weiterhin von einer 50%igen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitsfähigkeit ausgegangen. Die Veränderung im somatischen Bereich habe demnach keine Auswirkung mit rentenveränderndem Ausmass. Aus dem Gutachten ergebe sich zudem nicht, dass dem Beschwerdeführer lediglich eine Tätigkeit als Landwirt oder im geschützten Rahmen zumutbar sein solle (act. G 6). C.c Mit Schreiben vom 26. Januar 2016 teilte das Versicherungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt werde (act. G 7). C.d Mit Replik vom 23. Februar 2016 hält der Beschwerdeführer unverändert an seiner Beschwerde fest (act. G 9). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 3. März 2016 auf die Einreichung einer Duplik (act. G 11). Erwägungen 1.  1.1  In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Gehörsanspruchs. Die Beschwerdegegnerin habe sich in der angefochtenen Verfügung nicht mit dem Vorbringen im Einwand auseinandergesetzt, dass ihm aus psychiatrischer Sicht nur die Tätigkeit in der Landwirtschaft zumutbar sei, aus orthopädischer Sicht diese aber nicht mehr zumutbar sei (act. G 4, S. 4). 1.2  Verfügungen sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Die grundsätzliche Pflicht einer Behörde, ihren Entscheid zu begründen, folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör. Dabei darf sich die Verwaltung nicht damit begnügen, die von der betroffenen Person vorgebrachten Einwendungen zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen. Die Verwaltung hat vielmehr ihre Überlegungen auch namhaft zu machen und sich dabei ausdrücklich mit den Einwendungen auseinanderzusetzen oder zumindest die Gründe anzugeben, weshalb sie gewisse Gesichtspunkte nicht berücksichtigen kann (BGE 124 V 183 E. 2b). 1.3  Im Vorbescheid vom 31. März 2015 stützte sich die Beschwerdegegnerin bezüglich der Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen auf das MGSG-Gutachten 2015 (IV-act. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 102). Im Einwand vom 13. Mai 2015 begründete der Beschwerdeführer seinen Rentenerhöhungsantrag auf eine ganze Rente damit, dass er gemäss dem MGSG- Gutachten 2015 aus somatischen Gründen in der angestammten Tätigkeit als Landwirt zu 100% arbeitsunfähig sei. Weiter sei mehrfach bestätigt worden, dass ihm aus psychiatrischen Gründen kein anderer Arbeitsbereich zumutbar sei, weshalb eine volle Arbeitsunfähigkeit resultiere (IV-act. 106). In einer zweiten Anhörung vom 2. September 2015 führte die Beschwerdegegnerin aus, dass der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit seinen Landwirtschaftsbetrieb aufgegeben habe und somit ein wirtschaftlicher Revisionsgrund vorliege. Auch ohne Behinderung wäre der Beschwerdeführer aufgrund der geringen Grösse des Betriebs gezwungen gewesen, eine Arbeitnehmertätigkeit aufzunehmen, weshalb bei der Berechnung der Validenbasis von einer Arbeitnehmertätigkeit ausgegangen werde. An der 50%igen zumutbaren Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit werde festgehalten (IV-act. 109). Mit Schreiben vom 7. Oktober 2015 teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, dass die im Einwand vorgebrachten Punkte nicht genügend geprüft worden seien. Es spreche zudem nichts gegen die Einstufung als Arbeitnehmer (IV-act. 111). In der angefochtenen Verfügung vom 16. Oktober 2015 führte die Beschwerdegegnerin zu den vorgebrachten Einwänden aus, dass diese überprüft worden seien, den Entscheid jedoch nicht zu ändern vermöchten. An der Qualifikation als Arbeitnehmer werde festgehalten, was auch von der Beschwerdegegnerin anerkannt werde. Bei der Validenbasis stütze sie sich auf den LSE-Tabellenlohn. Da jedoch aus medizinischer Sicht eine adaptierte Tätigkeit im Pensum von 50% als zumutbar erachtet werde, sei ebenfalls der Tabellenlohn massgebend und nicht das Einkommen als Landwirt (IV-act. 112-2). 1.4  Obwohl sich der Einwand des Beschwerdeführers nur auf ein Thema bezog, hat sich die Beschwerdegegnerin weder in der zweiten Anhörung noch – trotz erneutem Hinweis auf die bis anhin ungenügende Prüfung – in der angefochtenen Verfügung damit auseinandergesetzt. Die Ausführungen zur Aufgabe des Landwirtschaftsbetriebs und zum Einkommensvergleich hatten keinen Bezug zum Einwand und waren diesbezüglich auch nicht relevant. Auch wenn die Beschwerdegegnerin zurecht auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung verweist, wonach die Begründungspflicht als Bestandteil des rechtlichen Gehörs nicht bedeutet, dass sich die Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte auseinandersetzen muss und sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann (vgl. BGE 124 V 180 E. 1 a), so rechtfertigt dies vorliegend nicht, dass die Beschwerdegegnerin sich in der angefochtenen Verfügung überhaupt nicht zum einzigen Einwand des Beschwerdeführers äusserte. Somit liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. 1.5  Eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs kann dann als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Diese Voraussetzung ist im Fall des Versicherungsgerichts erfüllt (vgl. Art. 61 lit. c ATSG i.V.m. Art. 46 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]). Von einer Rückweisung der Sache ist zudem selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (vgl. BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2). 1.6  Obwohl der Beschwerdeführer im Verfahren wiederholt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend machte, stellte er kein Rechtsbegehren mit dem Antrag auf Aufhebung der Verfügung und Rückweisung zur neuen Beurteilung aus formellen Gründen. Die Beschwerdegegnerin äusserte sich nun im Beschwerdeverfahren zum bereits im Vorbescheidsverfahren vorgebrachten Einwand und hielt gestützt auf das MGSG-Gutachten 2015 an einer Arbeitsfähigkeit von 50% fest (vgl. act. G 6). Somit würde eine Rückweisung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einem blossen formalistischen Leerlauf führen, erginge doch anschliessend mit grösster Wahrscheinlichkeit dieselbe Verfügung. Deshalb ist von einer Aufhebung der Verfügung aus formellem Grund abzusehen und die Sache ist materiell auf ihre Rechtmässigkeit hin zu prüfen. 2.  2.1  In materieller Hinsicht ist umstritten, ob die am 16. Oktober 2015 verfügte Abweisung des Rentenerhöhungsgesuchs zu Recht erfolgt ist. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.2  Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Die Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.3  Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie wenigstens zu 60% invalid ist. Liegt ein Invaliditätsgrad von mindestens 50% vor, so besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% auf eine Viertelsrente. 2.4  Ändert sich der Invaliditätsgrad einer rentenbeziehenden Person erheblich, so wird die Rente gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Anlass zu einer Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 343 E. 3.5). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 112 V 372 E. 2b mit Hinweisen). Eine anspruchsbeeinflussende Änderung ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat (Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 832.302]). Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens, sofern der Versicherte die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde (Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.5  Um das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit beurteilen und somit den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen). Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichts-beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). 3.  3.1  Im vorliegenden Fall ist der Sachverhalt, welcher der Verfügung vom 2. Mai 2012 (IV-act. 76) zu Grunde lag, mit dem Sachverhalt zur Zeit der angefochtenen Verfügung vom 16. Oktober 2015 (IV-act. 112) zu vergleichen. Bezüglich des medizinischen Sachverhalts stützte sich die Verfügung vom 2. Mai 2012 im Wesentlichen auf das MGSG-Gutachten vom 20. Januar 2012 (IV-act. 65) und die angefochtene Verfügung vom 16. Oktober 2015 auf das MGSG-Gutachten vom 3. März 2015 (IV-act. 98). 3.2  Im Gutachten 2015 bejahten die Gutachter die Frage, ob es seit der Verfügung vom 2. Mai 2012 zu einer anhaltenden und wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes gekommen sei. Im Gegensatz zur Begutachtung 2012 würden nun Retrospondylophyten und Discushernien C4-7 mit leichter bis mässiger Kompression der Nervenwurzeln C5 und C7 beidseits sowie C6 rechts und eine Osteonekrose des Metatarsale I-Köpfchens mit fehlender Knochenheilung nach © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Magerl-Osteotomie rechts bestehen. Aus psychiatrischer Sicht habe sich der Gesundheitszustand seit der Verfügung vom 2. Mai 2012 nicht erkennbar geändert. Es könne weiterhin eine rezidivierende depressive Störung mit mittelgradigen depressiven Episoden und Chronifizierung, sowie kombinierte Persönlichkeitsstörungen mit ängstlich-vermeidenden, abhängigen und kränkbaren Zügen erhoben werden. Jedoch würden sich keine Hinweise für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mehr finden, nachdem die Schmerzen inzwischen überwiegend organisch erklärbar seien. Trotzdem ergebe sich aus psychiatrischer Sicht keine Änderung in der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (IV-act. 98-41). Die aus somatischer Sicht ausgewiesene Verschlechterung des Gesundheitszustandes führe neu auch zu einer vollen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Landwirt und zu Anpassungen des Adaptionsprofils. Dennoch könne dem Beschwerdeführer weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 50% zugemutet werden (vgl. IV-act. 98-38 f.; vgl. dazu auch RAD- Stellungnahme vom 10. März 2015, IV-act. 99). 3.3  Der Beschwerdeführer kritisiert insbesondere die Arbeitsfähigkeitsschätzung von 50% der MGSG-Gutachter. Aus psychiatrischer Sicht seien dem Beschwerdeführer nur noch Tätigkeiten in der Landwirtschaft zumutbar. Solche Tätigkeiten seien ihm jedoch aus somatischer Sicht gerade nicht mehr zumutbar, weshalb eine volle Arbeitsunfähigkeit resultieren müsse (act. G 4, S. 4). Dabei stützt sich der Beschwerdeführer insbesondere auf das Gutachten der Sozialpsychiatrischen Beratungsstelle Z.___ vom 22. August 2001 und auch auf das MGSG-Gutachten 2012. 3.4  Im Gutachten der Sozialpsychiatrischen Beratungsstelle Z.___ vom 22. August 2001 kamen die Ärzte zum Schluss, dass der Beschwerdeführer ausschliesslich im landwirtschaftlichen Betrieb arbeitsfähig sei, wo eine Leistungsfähigkeit von 50% bestehe (IV-act. 20-8). Im MGSG-Gutachten 2012 hielten die Gutachter fest, dass aufgrund der mangelnden Flexibilität und den beschriebenen ängstlich vermeidenden Persönlichkeitszügen beim Beschwerdeführer am ehesten eine angepasste Tätigkeit im Zusammenhang mit einem landwirtschaftlichen Betrieb (landwirtschaftsähnliche Tätigkeiten) zumutbar sei (IV-act. 65-26). In einem weiteren Abschnitt wurde festgehalten, dass andere Tätigkeiten als landwirtschaftsähnliche Arbeiten dem Beschwerdeführer aufgrund der vorliegenden psychischen Störung und vor allem den zugrunde liegenden kombinierten Persönlichkeitsstörungen nicht zumutbar seien (IVact. 65-27). Im MGSG-Gutachten 2015 wird wie in den vorhergehenden Gutachten eine © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitsfähigkeit von 50% in einer adaptierten Tätigkeit attestiert. Eine Einschränkung auf Tätigkeiten in der Landwirtschaft wird jedoch nicht mehr vorgenommen (vgl. IV-act. 98-39). Eine Erklärung, dass neu auch andere Tätigkeiten denkbar wären, wird hingegen nicht gegeben. Im psychiatrischen Teil¬gutachten hält Dr. C.___ im Gegenteil fest, dass sich aus psychiatrischer Sicht keine Änderungen in der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ergeben hätten (IV-act. 98-69). 3.5  Im MGSG-Gutachten 2012 hielten die Gutachter fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund der vorliegenden chronifizierten mittelgradigen depressiven Störung mit zugrunde liegenden kombinierten Persönlichkeitsstörungen und anhaltender somatoformer Schmerzstörung seinem Arbeitsumfeld eingeschränkt zumutbar erscheine, und er bedürfe einer vermehrten Zuwendung und vermehrter Rücksicht der Mitarbeiter und Vorgesetzten (IV-act. 65-20). Im MGSG-Gutachten 2015 wurde hingegen erklärt, dass der Beschwerdeführer einem Arbeitsumfeld zumutbar sei, jedoch vermehrt Rücksicht und Verständnis bedürfe (IV-act. 98-30). Auch hier fehlt eine Begründung für die unterschiedliche Einschätzung bezüglich der Zumutbarkeit. 3.6  Bezüglich der Zumutbarkeit einer Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt stützten die behandelnden Ärzte übereinstimmend den Standpunkt des Beschwerdeführers. Dr. G.___ kam im Bericht vom 21. April 2015 zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nach wie vor nicht belastbar sei und auch weiterhin die Möglichkeit zu ungeplanten Pausen oder zum Abbruch der Arbeit brauche und dass er deshalb keine Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit für ihn sehe (IV-act. 106-15). Im Bericht vom 3. Mai 2015 führte Dr. F.___ aus, dass er den Beschwerdeführer (nach wie vor) für maximal 10-20% arbeitsfähig halte und auch dies nur in einem geschützten Rahmen (IV-act. 106-14). Auch Dr. E.___ teilte diese Auffassung im Bericht vom 7. Mai 2015 und hielt den Beschwerdeführer lediglich in einem geschützten Rahmen für 20% arbeitsfähig (IV-act. 106-11). 3.7  Zusammenfassend ist aus somatischer Sicht eindeutig eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes gegeben, welche – wie von den Gutachtern dargelegt – zu einer vollen Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Landwirt und zu weiteren Einschränkungen in einer adaptierten Tätigkeit führt. Aus psychiatrischer Sicht ist hingegen eine Veränderung der Arbeitsfähigkeit im Vergleich zum MGSG-Gutachten 2012 nicht überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen. Aus dem MGSG-Gutachten 2015 lässt © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte sich wie vorgängig dargelegt (vgl. E. 3.4 f.) nicht nachvollziehen, weshalb aus psychiatrischer Sicht auch andere Tätigkeiten als landwirtschafsähnliche Arbeiten zumutbar seien. Für diese Entwicklung fehlt eine nachvollziehbare Begründung. Auch das zusätzliche Adaptions¬kriterium eines Einzelarbeitsplatzes (neben weiteren somatischen Einschränkungen im Vergleich zum Vorgutachten; vgl. IV-act. 98-39) vermag daran nichts zu ändern, da mit einer zusätzlichen Einschränkung keine Verbesserung der ursprünglichen Beurteilung erklärt werden kann. Weiter geht auch aus den drei vom Beschwerdeführer eingereichten Arztberichten hervor, dass dieser höchstens noch im geschützten Rahmen arbeitsfähig sei und somit im ersten Arbeitsmarkt selbst in einer adaptierten Tätigkeit keine Arbeits¬fähigkeit mehr vorliege. Vor diesem Hintergrund und den vorgängigen Ausführungen ist es nicht nachvollziehbar, dass die im MGSG-Gutachten 2012 festgehaltene Einschränkung, dass andere Tätigkeiten als landwirtschaftsähnliche Arbeiten nicht zumutbar seien, nun nicht mehr gelten sollte. Es ist somit weiterhin entsprechend dem MGSG-Gutachten 2012 davon auszugehen, dass andere Tätigkeiten als landwirtschaftsähnliche Arbeiten nicht zumutbar sind. In der angestammten Tätigkeit als Landwirt besteht jedoch eine volle Arbeitsunfähigkeit. Aufgrund der zahlreichen Adaptionskriterien ist auch nicht ersichtlich, dass eine andere landwirtschaftsähnliche Tätigkeit zumutbar wäre. Somit ist auch bei einer leidensadaptierten Tätigkeit im freien Arbeitsmarkt von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Gemäss MGSG-Gutachten 2015 und auch der Beurteilung des RAD vom 10. März 2015 ist der Beginn der zusätzlichen Einschränkungen, welche zu einer vollen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit führten, ab März 2014 plausibel (IV-act. 98-39 und 99-1). 4.  4.1  Bei einer vollen Arbeitsunfähigkeit hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Die Fragen nach der Bestimmung des Validen- und Invalideneinkommens sowie eines allfälligen Tabellenlohnabzugs können somit offen bleiben. 4.2  Der Beschwerdeführer stellte das Revisionsbegehren im März 2014. Somit hat die Rentenerhöhung gemäss Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV ab März 2014 zu erfolgen. 5.  © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.1  In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 16. Oktober 2015 aufzuheben und dem Beschwerdeführer ist mit Wirkung ab 1. März 2014 eine ganze Rente zuzusprechen. Zur Festsetzung der Rentenhöhe ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5.2  Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint als angemessen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist sie vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Sie hat deshalb die gesamte Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 5.3  Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO (sGS 963.75) pauschal Fr. 1‘000.-- bis Fr. 12‘000.--. Im hier zu beurteilenden Fall erscheint eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 3‘500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1.  In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 16. Oktober 2015 aufgehoben und dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. März 2014 eine ganze Rente zugesprochen. Zur Festsetzung der Rentenhöhe wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2.  © Kanton St.Gallen 2026 Seite 15/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Beschwerdegegnerin hat eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 3.  Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3‘500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 16/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 03.01.2018 Art. 28 IVG, Art. 17 ATSG. Rentenrevision. Würdigung Gutachten. Volle Arbeitsunfähigkeit. Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Januar 2018, IV 2015/385).

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