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St.Gallen Versicherungsgericht 22.08.2017 IV 2015/29

22. August 2017·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·5,531 Wörter·~28 min·1

Zusammenfassung

Beweiskräftiges Gutachten. Nach Eintritt des Unfalls dank umfangreichen Umschulungsmassnahmen der Beschwerdegegnerin Erreichen eines höheren Lohnniveaus. Tatsächliches Einkommen nach Eintritt des Gesundheitsschadens ist nicht Ausdruck des Invalideneinkommens, weil das Ausmass der Leistungsfähigkeit nicht ausgeschöpft wird (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. August 2017, IV 2015/29).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2015/29 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 05.05.2020 Entscheiddatum: 22.08.2017 Entscheid Versicherungsgericht, 22.08.2017 Beweiskräftiges Gutachten. Nach Eintritt des Unfalls dank umfangreichen Umschulungsmassnahmen der Beschwerdegegnerin Erreichen eines höheren Lohnniveaus. Tatsächliches Einkommen nach Eintritt des Gesundheitsschadens ist nicht Ausdruck des Invalideneinkommens, weil das Ausmass der Leistungsfähigkeit nicht ausgeschöpft wird (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. August 2017, IV 2015/29). Entscheid Versicherungsgericht, 22.08.2017 Entscheid vom 22. August 2017 Besetzung                                                                       Versicherungsrichterin Karin Huber-Studerus (Vorsitz), Versicherungsrichterin Monika Gehrer-Hug, Versicherungsrichter Ralph Jöhl; Gerichtsschreiberin Fides Hautle            Geschäftsnr.                                                                                                                     IV 2015/29              Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gäuggelistrasse 16/Brunnenhof, Postfach 545, 7002 Chur, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand                                                                    Rente Sachverhalt A.    A.a  A.___ meldete sich nach einem am 11. September 2002 erlittenen Autounfall im September 2003 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Sie hatte den Beruf der B.___ erlernt und hernach eine Abendhandelsschule besucht (ohne Diplomabschluss). Zuletzt war sie als Sachbearbeiterin in einem C.___ tätig gewesen (IV-act. 1). Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, erklärte im Arztbericht vom 27. September 2003 (IV-act. 7), sie sei zu 50 % arbeitsfähig. Ab April 2004 (IV-act. 23, 35 f., 46, 50) wurden ihr bei einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % berufliche Massnahmen im Sinn einer Umschulung (zur Technischen Kauffrau, dann zur Planerin E.___ mit eidgenössischem Fachausweis) zugesprochen. Im April 2006 hatte sie die Ausbildung durchlaufen (ohne Abschlussprüfung) und nahm eine Festanstellung mit einem Pensum von 50 % auf (vgl. IV-act. 86). A.b  In einem Gutachten vom 29. Dezember 2006 zuhanden der Unfallversicherung (vgl. UV-Akten) attestierte ihr die Academy of Swiss Insurance Medicine des Universitätsspitals Basel (asim) für sämtliche körperlich leicht bis mittelschwer belastenden Tätigkeiten wie in der vor dem Unfall ausgeübten Tätigkeit als Kaufmännische Angestellte und in der derzeitigen Bürotätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 %, entsprechend einer Arbeit an 5.75 Stunden pro Tag, und zwar seit dem Unfall vom 11. September 2002. In einer Tätigkeit als Planerin E.___ müsste allenfalls © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte von einer zusätzlichen Arbeitsunfähigkeit von 10 % ausgegangen werden, weil dort neuropsychologisch eine erhöhte Dauerleistung erforderlich wäre.  A.c  Mit Verfügung vom 31. Mai 2007 wies die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle des Kantons St. Gallen einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 16 % (Valideneinkommen Fr. 54'406.--, Invalideneinkommen Fr. 45'500.--) ab (IV-act. 166). Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hob die Verfügung auf und ordnete die Weiterführung der bereits zugesprochenen beruflichen Massnahmen (Planerin E.___) bis zur Erlangung des eidgenössischen Fachausweises an (Entscheid vom 29. Januar 2008, IV-act. 205). Mit Entscheid vom 26. August 2009 (IV-act. 282) sprach es der Versicherten in Gutheissung einer Beschwerde andere Umschulungsmassnahmen, nämlich Computer-Kurse im grafischen Bereich (Desktoperin), zu, welche diese im April 2008 anstelle der zugesprochenen Weiterführung beantragt hatte (IV-act. 213). - Taggeld-Verfügungen vom 11. März 2009 und vom 29. Januar 2010 hob das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 6. Dezember 2010 (IVact. 389) auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung an die Verwaltung zurück. Bis mindestens März 2007 bestehe (zufolge Schutzes des durch die bisherige Taggeldausrichtung und die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % begründeten Vertrauens) Anspruch auf Taggelder. Für die Zeit ab April 2007 bestehe ein Taggeldanspruch für den Fall weiter, dass die Arbeitsfähigkeit 50 % oder weniger ausmache, was abzuklären sei. A.d  Eine auf den 31. August 2007 hin angeordnete Einstellung der UV- Taggeldleistungen hatte das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit UV- Entscheid vom 16. Dezember 2009 (IV-act. 315) aufgehoben und die Sache zu ergänzenden Abklärungen der Unfallkausalität an die Versicherung zurückgewiesen. Es sei durch aktuelle Bildgebung zu klären, ob der Einriss des Anulus fibrosus C6/7 weiterhin dokumentiert werde. Gegebenenfalls sei durch ein biomechanisches Gutachten beurteilen zu lassen, ob die einwirkenden Kräfte geeignet gewesen seien, diesen Einriss zu verursachen. - Einem Bericht des Instituts für Radiologie am Kantonsspital St. Gallen vom 4. Januar 2011 zuhanden der Unfallversicherung (IV-act. 409) war in der Folge zu entnehmen, dass der periphere Riss im Anulus fibrosus weiterhin nachweisbar sei, jedoch weniger augenfällig als bei der Voraufnahme vom Dezember 2002. - Gemäss einer biomechanischen Beurteilung der AGU (Arbeitsgruppe für Unfallmechanik) vom 19. Juli 2011 (UV-Akten), ergänzt durch eine Stellungnahme © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte vom 19. März 2012 (UV-Akten), waren eine Hirnverletzung beim Unfall auszuschliessen, die Diagnose einer leichten neuropsychologischen Funktionsstörung nicht nachvollziehbar und die von der HWS ausgehenden Beschwerden und Befunde durch die Kollisionseinwirkung im (vorliegenden) Normalfall nicht erklärbar. A.e  Am 2. März 2010 (IV-act. 306) hatte die Versicherte unter anderem mitteilen lassen, verschiedene der bewilligten (grafischen) Kurse würden nicht mehr oder unter anderem Namen angeboten. Ihr sei auf Ende April 2010 die Anstellung gekündigt worden. Am 5. Mai 2010 (IV-act. 337) hatte sie die Beschwerdegegnerin darum ersuchen lassen, auch noch den Kurs "Desktop Publisher" besuchen zu können. Am 7. Oktober 2010 (IV-act. 384) war ihr dieser beantragte Lehrgang zugesprochen worden, daneben hatte sie Kostengutsprache auch für weitere Kurse erhalten, beides im Zeitraum vom 27. September 2010 bis 28. März 2011. - Gemäss Verfügung vom 8. Juli 2011 (IV-act. 418) waren die beruflichen Massnahmen damals abgeschlossen. Mit dem erfolgreich erworbenen Abschluss in Desktop Publishing könne die Versicherte qualifiziert im Multimediabereich erwerbstätig werden. Das wurde durch Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. September 2012 (IV-act. 505) bestätigt; ausserdem wurden im Entscheid die Taggeldansprüche festgelegt. In Nachachtung des Bundesgerichtsurteils vom 29. Mai 2013 (8C_950/12, IV-act. 515) wurde hernach ergänzend noch ein Taggeld für eine Übergangs- bzw. Anpassungsfrist zugesprochen (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Juli 2013, IV-act. 518). Das Bundesgericht hatte festgestellt, in der Zeit vom 1. April 2007 bis 28. März 2011 habe keine mindestens hälftige Arbeitsunfähigkeit der Versicherten in der angestammten Tätigkeit bestanden (was [objektiv] den Anspruch auf ein durchgehendes Taggeld ausgeschlossen hätte). A.f  Mit UV-Verfügung vom 22. Mai 2012 bzw. Einspracheentscheid vom 15. April 2013 stellte die Unfallversicherung die Leistung von Heilungskosten auf Ende Juli 2007 und jene von Taggeldern auf Ende August 2007 ein und wies einen Anspruch auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung ab. Die UV-Versicherte liess hiergegen am 22. Mai 2013 Beschwerde (UV 2013/34) erheben. A.g  Mit Vorbescheid vom 6. März 2014 (IV-act. 533) stellte die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle der Versicherten eine Abweisung des Rentenanspruchs in Aussicht. Die Versicherte liess am 25. April 2014 (IV-act. 537) © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte einwenden, es sei ihr ab Juli 2007 eine Rente aufgrund eines Invaliditätsgrads von mindestens 50 % zuzusprechen, eventualiter eine solche bei einem Invaliditätsgrad von 50 % ab April 2011. A.h  Dr. D.___ gab im Arztbericht vom 11. Juli 2014 (IV-act. 542) an, die Versicherte sei aufgrund eines Panvertebralsyndroms, einer Distorsion HWS und eines Erschöpfungszustands in der Leistungsfähigkeit zu ca. 50 % eingeschränkt (bei zeitlich voll zumutbarer Arbeitszeit). Sie leide seit Jahren an schweren Unfallfolgen und sei stets leicht depressiv. Die HWS-Beweglichkeit sei massiv eingeschränkt. - Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der Invalidenversicherung hielt am 11. November 2014 (IV-act. 553) fest, der Hausarzt habe bereits 2003 eine solche Arbeitsunfähigkeit ab Juni 2003 angegeben. Die gutachterlich auf 70 % beurteilte Arbeitsfähigkeit werde dadurch nicht in Frage gestellt. A.i   Mit Verfügung vom 5. Januar 2015 (IV-act. 557) wies die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle des Kantons St. Gallen das Gesuch um eine Rente ab. Der Invaliditätsgrad liege bei 30 % (Valideneinkommen Fr. 70'284.--, Invalideneinkommen Fr. 49'200.--). B.    Gegen diese Verfügung richtet sich die von Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf für die Betroffene am 5. Februar 2015 erhobene Beschwerde. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur weiteren Abklärung und Festsetzung der Leistungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, eventualiter seien nach ergänzenden Abklärungen die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Rente) zuzusprechen, und zwar ab 1. Juli 2007 bei mindestens 50 % Invaliditätsgrad, subeventualiter spätestens ab 1. April 2011. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass je nach Ergebnis der zusätzlichen Abklärungen zum Validen- und Invalideneinkommen von einem höheren Invaliditätsgrad auszugehen sei und der Beschwerdeführerin auf dieser Basis Rentenleistungen auszurichten seien. Der medizinische Sachverhalt sei unzureichend abgeklärt. Eine Gesamtbeurteilung liege einzig in Form des asim-Gutachtens von 2006 vor, das, wie das Versicherungsgericht am 16. Dezember 2009 festgestellt habe, an gravierenden Mängeln leide. Das Gutachten sei unter anderem im Hinblick auf die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kausalität in Auftrag gegeben worden, während die Beschwerdegegnerin sämtliche Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit zu berücksichtigen habe. Ein aktualisiertes, umfassendes Gutachten fehle. Ein MRI der Wirbelsäule vom 4. September 2010 (wohl: 6. September 2010) habe unter anderem das Vorhandensein von Diskushernien der HWS aufgezeigt. Die Lendenwirbelsäule müsse bildgebend untersucht werden. Namentlich sei bis anhin auch die ausserordentliche psychische Belastungssituation der Beschwerdeführerin ausgeblendet worden. Der Unfall habe deren Leben auf den Kopf gestellt und daran werde sie tagtäglich durch Auseinandersetzungen mit den Versicherungen, Schmerzen und soziale Ausgrenzung erinnert. Ihr Alltag sei seit Jahren mehr und mehr von Ermüdung, Konzentrationsschwierigkeiten und Burnout- Symptomen geprägt. Es dürfte eine erhebliche depressive Überlagerung bestehen. Einzelne Versuche, das Pensum temporär anzuheben (Überstunden zu leisten), hätten regelmässig zu einer massiven Verstärkung der somatischen und psychischen Krankheitssymptome geführt. Der Gesundheitszustand verschlechtere sich. Erforderlich sei eine psychiatrische Exploration, insbesondere zur Frage der vorhandenen Ressourcen. Die Beschwerdegegnerin habe auch unterlassen, aktualisierte Berichte der Therapeuten und der Schmerzspezialistin einzuholen. Mängel des asim-Gutachtens bestünden unter anderem darin, dass der Zusammenbau der Arbeitsunfähigkeit nicht ersichtlich sei, dass bereits Bildschirmtätigkeiten mit Standardsoftware hohe Ansprüche an die Dauerbelastbarkeit stellten, dass die für eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; bzw. post-traumatic stress disorder PTSD) typischen Symptome gemäss den Neuropsychologinnen der asim entgegen dem Gutachten vorlägen und dass eine detaillierte Zumutbarkeitsbeurteilung ohne nicht vorhandene - EFL nicht möglich gewesen sei. Die medizinische Gesamtbeurteilung der asim sei nicht nachvollziehbar. Beurteilungen von Dr. D.___, Dr. med. F.___, FMH medizinische Radiologie, und Dr. med. G.___, Innere Medizin/ Rheumatologie FMH, würden von den Konklusionen des Gutachtens abweichen. Die Beschwerdegegnerin habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie die Abweisung des Antrags auf Begutachtung nicht begründet habe. Die Sehstörungen und Schwindelbeschwerden seien bis anhin nicht spezialärztlich abgeklärt worden, obwohl funktionsdiagnostische Untersuchungen geeignet seien, solche organischen Unfallfolgen zu beurteilen. Es seien neuro-ophthalmologische und -otologische Abklärungen vorzunehmen. Die biomechanischen Beurteilungen seien zudem, wie im UV-Verfahren 2013/34 vorgebracht, formell und materiell unzulänglich. Stützte man © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte sich auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung der Neuropsychologinnen, wäre die Arbeitsfähigkeit mit einem Pensum von 50 % - wie zurzeit oder in den zuvor innegehabten Anstellungen ausgefüllt - sicherlich bis an die Leistungsgrenze der Beschwerdeführerin ausgeschöpft. Zur Diskussion stünden nur Tätigkeiten mit anspruchsvoller Bildschirmarbeit. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 70'337.-ergäbe sich mit einem Invalideneinkommen von Fr. 36'790.-- gemäss Lohnausweis 2009 ein Invaliditätsgrad von 47.7 %. Eine Pensenerhöhung auf 60 % sei aufgrund der arbeitgeberseitigen Anforderungsprofile nicht möglich und der Beschwerdeführerin auch nicht zumutbar. Stellen mit einem 10 %-Pensum bestünden realistischerweise nicht. Das Valideneinkommen sei mindestens auf der Basis der Tabellenlöhne im Sektor Informatik festzusetzen. Könnte die Beschwerdeführerin an der gegenwärtigen Stelle voll arbeiten, hätte sie nach der Probezeit einen Lohn von Fr. 76'700.-- pro Jahr. Stossend wäre es, das vor dem Unfall erzielte Einkommen nur der Nominallohnentwicklung und hypothetischen Lohnsteigerungen anzupassen. Das zeigten die Erfolge bei der Umschulung. Ausserdem hätten schon bei der Anstellung, welche die Beschwerdeführerin zum Unfallzeitpunkt besetzt habe, Business- und betriebswirtschaftliche Ausbildungspläne bestanden. Für 2007 gehe die Beschwerdeführerin von einem Valideneinkommen von Fr. 86'251.-- aus, bei Anforderungsniveau 3 wären es Fr. 70'719.--. Der Invaliditätsgrad liege bei einem tatsächlichen Einkommen von Fr. 32'500.-- bei 61.7 bzw. 54.04 %. Im Jahr 2008 machten das Valideneinkommen Fr. 87'360.-- bzw. Fr. 70'506.--, das Invalideneinkommen Fr. 35'750.— und der Invaliditätsgrad 59 bzw. 49.4 % aus. Im Jahr 2010 sei ein Valideneinkommen von Fr. 80'064.-- mit einem Invalideneinkommen von Fr. 36'790.-- zu vergleichen. Der Invaliditätsgrad betrage 54 %. Würde man für 2014 auf das Kompetenzniveau 3 abstellen, betrage das Valideneinkommen Fr. 79'576.--. Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 40'300.-- mache der Invaliditätsgrad 49.23 % aus. Selbst wenn ein Zusatzpensum von 10 % verwertbar wäre, so jedenfalls nur mit massiv reduziertem Lohn (Maximalabzug). C.   In ihrer Beschwerdeantwort vom 19. März 2015 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Gemäss dem Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. September 2012 und dem Urteil des Bundesgerichts vom 29. Mai 2013 stehe fest, dass auf das asim-Gutachten abgestellt werden könne. Es © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte gebe keine Hinweise dafür, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit März 2011 verändert habe. Diese lasse sich nach ihrer Aufstellung vom 30. Juni 2014 abgesehen vom Hausarzt lediglich von einer Kinesiologin und einer Schmerztherapeutin behandeln. Der Fokus der Letzteren liege zwangsläufig bei der Schmerztherapie, weshalb es sich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (I 645/05) erübrige, bei ihr einen Verlaufsbericht einzuholen. Bei einer Schmerzverarbeitungsstörung gehöre die Folge einer medizinischen Dauerbehandlung zum Beschwerdebild, ohne dass daraus eine Arbeitsunfähigkeit abzuleiten wäre (9C_871/10, 8C_195/08). Aus dem Arztbericht von Dr. D.___ ergäben sich keine neuen medizinischen Fakten. Es liege nach wie vor eine in körperlicher und psychiatrischer Hinsicht relativ harmlose Befundlage vor, wie sie im Gutachten beschrieben worden sei. Die beklagten erheblichen muskuloskelettalen und kognitiven Beschwerden seien nicht objektivierbar. Ein grosser Leidensdruck sei nicht ersichtlich. Als Gesunde hätte die Beschwerdeführerin im Jahr 2003 ein Einkommen von Fr. 51'350.-- erzielen können. Die rund sieben Jahre dauernde berufliche Eingliederung habe ihr eine bessere Qualifikation verschafft, doch gebe es keine Hinweise darauf, dass sie eine solche berufliche Karriere auch sonst durchlaufen hätte. Sie hätte hierzu auch nicht die finanziellen Mittel aufbringen können. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit betrage das Valideneinkommen im Jahr 2010 daher rund Fr. 57'000.-- (zehn Prozent mehr als 2003). Die Beschwerdeführerin schöpfe die Restarbeitsfähigkeit nicht in zumutbarer Weise aus. Auf der Grundlage des Durchschnittslohns für Tätigkeiten von Frauen in der Rubrik Information und Kommunikation des Anforderungsniveaus 3 von Fr. 82'954.-berechnet, belaufe sich das Invalideneinkommen der Beschwerdeführerin für 2010 auf Fr. 58'068.--. Ein Anspruch auf eine Rente bestehe nicht. D.   Mit Replik vom 10. September 2015 beantragt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung. Das Gericht solle sich einen eigenen Eindruck machen können. Die Neunummerierung der Akten erschwere die Verweisung. Im Entscheid vom 27. September 2012 habe das Versicherungsgericht lediglich zur Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung Stellung genommen. Zur Schlüssigkeit der Ergebnisse der asim-Begutachtung habe sich das Gericht widersprüchlich geäussert: Bei der Beurteilung der Taggeldfrage habe es insofern ohne Vorbehalt darauf © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte abgestellt, als es eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 50 % in der angestammten Tätigkeit als Kaufmännische Angestellte verneint habe, im UV-Verfahren habe es Unstimmigkeiten festgestellt und darauf hingewiesen, dass die Einschätzung zutreffen dürfte, was aber nicht näher zu prüfen sei. Auch das Bundesgericht habe keine Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 70 % in Büro- und körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten festgestellt. Die depressive Problematik sei bis anhin ausgeblendet worden. Das psychiatrische Teilgutachten weise so gravierende Mängel auf, dass es nicht verwertbar sei. Die Beschwerdeführerin habe sich von 2013 bis 2015 an verschiedene Ärzte gewandt, die erklärt hätten, sie müsse mit der Symptomatik leben bzw. sich allenfalls in psychologische oder psychiatrische Behandlung begeben, so Dr. med. H.___, Endokrinologie/Diabetologie und Allgemeine Innere Medizin FMH, Dr. med. I.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, und Dr. med. J.___, Allgemeine Innere Medizin FMH. Die verlangte Einholung von Verlaufsberichten hätte der Dokumentation der Entwicklung des Sachverhalts dienen sollen, sei das Gutachten doch bei Verfügungserlass bereits achtjährig gewesen. Der Unfall habe dazu geführt, dass die Beschwerdeführerin seither nicht mehr in der Lage sei, mehr als ein Pensum von 50 % zu leisten. Der untere Rahmen der gutachterlichen Schätzung liege bei 60 % Arbeitsfähigkeit und sei nur unter den im Gutachten definierten Bedingungen erreichbar, die bei keiner der nach dem Unfall ausgeübten Tätigkeiten vorgelegen hätten. Die Beschwerdegegnerin habe die erforderlichen Abklärungen bei den Arbeitgebern unterlassen. Die Beschwerdeführerin solle sich bei der gerichtlichen Befragung zu den Tätigkeiten, Anforderungsprofilen bezüglich Zeitdruck, Parallelbeanspruchung, visuelle Beanspruchung, Pausenmöglichkeiten usw. äussern können. Im Vorbescheidsverfahren und in der angefochtenen Verfügung habe die Beschwerdegegnerin zu Recht eine vom willkürlichen Standpunkt in der Beschwerdeantwort abweichende Validenkarriere der Beschwerdeführerin anerkannt, nämlich eine solche, welche die Anwendbarkeit der Tabellenlöhne im Sektor Informatik rechtfertige. Die erreichten Qualifikationen gründeten weniger in der primären Umschulungsphase als in den hervorragenden Leistungen der äusserst ehrgeizigen Beschwerdeführerin. Nichts spreche für die Annahme, sie wäre auch 2007 und später noch in dem zum Unfallzeitpunkt innegehabten Arbeitsverhältnis mit einem Lohn geblieben, der nicht einmal den Salärempfehlungen KV Schweiz entsprochen habe. Beim Unfall habe sie am Beginn ihrer beruflichen Aktivität bzw. am Beginn einer völligen Neuausrichtung der beruflichen Tätigkeit gestanden, habe IT-Kurse und die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Abendhandelsschule (280 Unterrichtsstunden bis 31. März 2000) besucht und sich damit beschäftigt, sich selbständig zu machen. Der damals vorgesehene Geschäftspartner könne als Zeuge Auskunft geben. Das primäre Umschulungsziel Planer E.___ mit ungleich besseren Lohnperspektiven (als mit jenem als Desktop Publisher) habe nicht erreicht werden können. Deshalb müsse die Beschwerdeführerin nun reine PC-Arbeit mit Zeitdruck, Parallelbeanspruchungen und zeitlich ausgedehnten visuellen Beanspruchungen leisten. Eine Verteilung der Arbeitszeit (von vier) auf fünf Tage pro Woche sei nicht möglich. Die Dauer der Umschulung sei wesentlich durch gerichtliche Auseinandersetzungen und das Ungenügen der Berufsberatung mitgeprägt gewesen. In einer gewöhnlichen Validenkarriere stünden andere Einkommensgrundlagen zur Verfügung und Arbeitgeber seien bereit, berufsbegleitende Fort- und Weiterbildungen mitzufinanzieren. Die berufliche Neuausrichtung im Rahmen der Umschulung habe die Beschwerdeführerin mit der Ausbildung zum Planer E.___ selber mitbestimmt. Die Beschwerdeführerin hätte eine Validenkarriere realisiert, die qualitativ über das hinausgehe, was im Rahmen der Umschulung realisiert worden sei (nämlich über Desktop Publishing hinaus). Das mittlere Jahressalär für eine 30-jährige Mitarbeiterin habe nach den KV-Salärempfehlungen im Jahr 2007 in der Stufe C Fr. 69'295.-- betragen, das Maximum Fr. 79'688.--, in der Stufe D seien es Fr. 79'641.-bzw. Fr. 91'587.-- und selbst bei Stufe B wären es Fr. 60'000.-- bzw. Fr. 68'442.-gewesen. Die Beschwerdegegnerin habe auch keine Abklärungen zum Einkommenspotential der Beschwerdeführerin bei ihrer damaligen Arbeitgeberin getätigt. Die Beschwerdeführerin suche auch jetzt noch nach Möglichkeiten, ihre Lage durch zusätzliche Weiterbildungen zu verbessern. Man könne die Valideneinkommensannahmen der Beschwerdeführerin nicht besser belegen als durch die Annahme der Beschwerdegegnerin eines Einkommens von Fr. 82'300.-- als [...]fachfrau und Desktop Publisherin.  E.    Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den UV-Einspracheentscheid vom 15. April 2013 am 21. Mai 2015 ab, soweit es auf sie eintrat. Die Akten aus jenem Verfahren wurden in dieses (IV-Verfahren) beigezogen. - Auf Akteneinsicht und Stellungnahme wurde verzichtet. Erwägungen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.    1.1  Mit der angefochtenen Verfügung wies die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente ab, nachdem eine erste Rentenabweisung vom 31. Mai 2007 aufgehoben worden war, weil die Verfügung damals gemäss dem Grundsatz "Eingliederung vor Rente" verfrüht gewesen war. Die Beschwerdeführerin ihrerseits lässt vorliegend im Hinblick auf beanspruchte Rentenleistungen in erster Linie eine ergänzende Abklärung beantragen. Die beruflichen Massnahmen dagegen waren mit Verfügung vom 8. Juli 2011 abgeschlossen worden. Strittig ist daher ein allfälliger Rentenanspruch. 1.2  Die IV-Anmeldung war im September 2003 aufgrund eines Autounfalls vom September 2002 erfolgt. Der die medizinische Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin betreffende Sachverhalt reicht damit in eine Zeit vor Inkrafttreten der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 zurück. 2.    2.1  Nach Art. 28 IVG (in der vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen wie der auf den 1. Januar 2008 hin geänderten Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente. - Der Anspruch entsteht nach Art. 29 Abs. 2 IVG nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 beanspruchen kann. 2.2  2.2.1      Der Gesundheitszustand und die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sind in einem asim-Gutachten vom 29. Dezember 2006 zuhanden der Unfallversicherung beschrieben worden. Als Diagnosen wurden (verkürzt wiedergegeben) ein zervikothorako¬spondylogenes bzw. zervikozephales Schmerzsyndrom rechts, eine leichtgradige Periarthropathia humeroscapularis rechts, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte ein chronisches Zervikobrachiozephalsyndrom und eine leichte neuropsychologische Funktionsstörung bezeichnet. 2.2.2      Rheumatologisch wurde eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 % für körperlich leicht bis mittelschwer belastende, wirbelsäulenadaptierte Tätigkeiten festgestellt. - Neurologisch wurde eine volle Arbeitsfähigkeit mit schmerzbedingtem Abzug von 20 % befürwortet. Die Angaben der Beschwerdeführerin hätten nicht objektiviert werden können. - Neuropsychologisch wurde - im Unterschied zu den zurückhaltenderen Annahmen der Neurologen - von einer milden traumatischen Hirnverletzung (aufgrund eines Kopfanpralls und einer Bewusstseinstrübung während mehreren Minuten mit nachfolgend heftigen Schwindelbeschwerden) ausgegangen und eine PTSD für wahrscheinlich gehalten. Es wurde eine Arbeitsfähigkeit von 60 bis 70 % für den Fall angenommen, dass Tätigkeiten unter Zeitdruck, Parallelbeanspruchungen und zeitlich ausgedehnter visueller Beanspruchung weitestgehend vermieden und regelmässig Pausen eingelegt werden könnten. - Ein die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigendes psychisches Leiden wurde nicht festgestellt; auch von einer posttraumatischen Belastungsstörung sei, hielt der Gutachter der Psychiatrie fest, nicht auszugehen (das Unfallereignis könnte kein Auslöser hierfür gewesen sein). - Interdisziplinär gelangten die Gutachter zum Schluss einer Arbeitsfähigkeit von 70 % für sämtliche körperlich leicht bis mittelschwer belastenden Tätigkeiten, etwa in der vor dem Unfall ausgeübten Tätigkeit als Kaufmännische Angestellte und in der damaligen Bürotätigkeit. In einer Tätigkeit als Planerin E.___ müsste unter Umständen von einer zusätzlichen Arbeitsunfähigkeit von 10 % ausgegangen werden, weil dort neuropsychologisch eine erhöhte Dauerleistung erforderlich wäre. 2.2.3      Im UV-Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen (UV 2008/31) vom 16. Dezember 2009 (E. 4.2) war bemängelt worden, dass bei der Begutachtung keine aktuellen Bilder angefertigt worden sind und dass im rheumatologischen Teil entgegen dem Ergebnis der (nicht eingesehenen) MRI- Untersuchung festgestellt wurde, abgesehen von einer Fehlhaltung der Wirbelsäule seien keine organischen Veränderungen zu dokumentieren gewesen. Wie bereits im Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen (u.a. IV 2011/263) vom 27. September 2012 (E. 4.1) dargelegt, haben spätere Abklärungen der Unfallversicherung, namentlich der Bericht vom 4. Januar 2011, gezeigt, dass der periphere Riss im Anulus fibrosus - wenn auch damals weniger augenfällig - weiterhin nachweisbar war. Auch © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte wenn dem rheumatologischen Gutachter die MRI-Aufnahmen nicht vorgelegen hatten, hatte sich das Gutachten aber sowohl mit diesem Einriss des Anulus fibrosus wie einer (möglichen) milden traumatischen Hirnverletzung auseinandergesetzt. 2.2.4      Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen keine Zweifel an der Beweiskraft des Gutachtens vom 29. Dezember 2006 zu begründen. Namentlich sind die Erkenntnisse der neuropsychologischen Untersuchung bereits in die abschliessende interdisziplinäre Einschätzung eingeflossen. 2.2.5      Es ist ferner nicht anzunehmen, dass die interdisziplinäre Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit - obwohl für die Unfallversicherung erstellt - auf Arbeitsunfähigkeit aus Gründen gewisser Leiden beschränkt worden wäre und andere Anteile aus Kausalitätsgründen ausgeschieden worden wären. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin sind denn die Beschwerden auch auf den Unfall vom 11. September 2002 zurückzuführen. Auf das Ergebnis der asim-Begutachtung einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in diversen Tätigkeiten und von 60 % unter benannten Umständen (nämlich bei Notwendigkeit, neuropsychologisch eine erhöhte Dauerleistung zu erbringen) kann für den Zeitpunkt der Expertise deshalb (auch) für die hier relevanten Belange der (finalen) Invalidenversicherung abgestellt werden. Abweichende Einschätzungen vermögen dagegen im Beweiswert nicht anzukommen. 2.3  Die Beschwerdeführerin lässt des Weiteren eine Verschlechterung des Gesundheitszustands im Zeitablauf geltend machen; vor allem die psychische Problematik akzentuiere sich mehr und mehr. Hinweisen lässt sie auf Konsultationen im Jahr 2014 bei Dr. med. K.___, Anästhesiologie FMH, Praxis für Hypnose und Schmerztherapie, bei Dr. H.___, Dr. I.___ und Dr. J.___. Die Ärzte hätten erklärt, sie (die Beschwerdeführerin) müsse mit den Beschwerden leben bzw. sich allenfalls in psychologische oder psychiatrische Behandlung begeben. Konkrete Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des Gesundheitszustands liegen indessen nicht vor. Gemäss dem Arztbericht von Dr. D.___ vom 11. Juli 2014 ist es offenbar unverändert bei der von ihm schon im Jahr 2003 (abweichend vom späteren Gutachten) attestierten Arbeitsunfähigkeit von 50 % geblieben. Die erwähnte anhaltende leicht depressive Stimmung fällt demnach nicht ins Gewicht. Eine psychiatrische Behandlung hat nach der Aktenlage nicht stattgefunden; nach Auffassung der Beschwerdeführerin selber liegen denn auch somatische Beeinträchtigungen vor. Ein MRI der Wirbelsäule vom 6. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte September 2010 hat multisegmentale minimale flachbogige Diskushernien (der HWS) ohne Hinweis auf eine Kompression neuraler Strukturen aufgezeigt (UV-Akten). Anlass zu einer Weiterung der Abklärungen ergibt sich daraus nicht. Dass die Beschwerdegegnerin darauf verzichtet hat, ist bei den gegebenen Umständen nicht zu beanstanden. Der Beurteilung der asim kann auch für den vorliegend zu beurteilenden Zeitraum bis zum 5. Januar 2015 Beweiswert zugemessen werden.  2.4  Schon im IV-Entscheid vom 29. Mai 2013 (8C_950/12, IV-act. 515) zur Taggeldfrage hat das Bundesgericht im Übrigen festgehalten, in der Zeit vom 1. April 2007 bis 28. März 2011 habe bei der Beschwerdeführerin keine mindestens hälftige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bestanden. Im UV-Entscheid vom 20. Oktober 2015 (8C_510/15, beurteilend eine UV-Verfügung und entsprechend einen Sachverhalt vom 15. April 2013) hat dann das Bundesgericht, wenn auch allein unter dem Gesichtspunkt der Zusatzkriterien zur Beurteilung des dort strittigen adäquaten Kausalzusammenhangs bei Unfällen im engeren mittleren Bereich, unter anderem festgestellt, dass die Beschwerdeführerin gemäss ärztlicher Einschätzung nach wie vor körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zu 70 % ausüben könne. Es hat das Gutachten somit (weiterhin) als stichhaltig betrachtet. 3.      3.1  Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Dabei ist in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. etwa Bundesgerichtsentscheid 9C_422/15 vom 7. Dezember 2015). 3.2  Die Beschwerdeführerin hat (bis 1996, IV-act. 10-1) eine Lehre als B.___ absolviert und bis 1998 in diesem Beruf gearbeitet (IV-act. 5-1). Danach war sie in einem Restaurant als Serviceangestellte tätig und bezog hernach Arbeitslosenentschädigung. Während ihrer Arbeitslosigkeit absolvierte sie - wohl über die Arbeitslosenversicherung - zwei PC-Kurse (drei- und einwöchig) und nahm einen Kurs Abendhandelsschule © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte (einjährig, bis März 2000) auf. Im September 1999 trat sie als Sachbearbeiterin in das Arbeitsverhältnis mit dem C.___ ein. Im Jahr vor dem Unfall - 2001 - verdiente sie dort ein Jahreseinkommen von rund Fr. 49'700.--. Nach Angaben in der Arbeitgeberbescheinigung vom 25. September 2003 hätte sie ohne Gesundheitsschaden damals (seit Juli 2002) monatlich Fr. 3'950.-- verdient, jährlich (bei 13 Monatslöhnen) also Fr. 51'350.--. 3.3  Nach dem Unfall blieb die Beschwerdeführerin noch bis September 2003 am bisherigen Arbeitsplatz angestellt. Ohne Kündigung (weil eine nur noch teilzeitliche Tätigkeit aus betrieblichen Gründen nicht möglich war, IV-act. 6-4 e contrario) wäre sie an der betreffenden Stelle geblieben (IV-act. 29-1). Nach Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 2003 bis 2011 (vgl. unten E. 4.4 f.) ergibt sich ein Jahreseinkommen von Fr. 58'188.-- (Fr. 51'350.--; bis 2005: Branche 70-74, unter anderem Erbringung von Dienstleistungen für Unternehmen, Informatik, 117.8/114.5, vgl. T1.93 der Lohnentwicklung 2006 des Bundesamtes für Statistik; bis 2010: 108.3/100, vgl. T1.05 der Lohnentwicklung 2010; bis 2011: Branche Information und Kommunikation, 101.7/100, vgl. T1.10 der Lohnentwicklung 2011).   4.    4.1  Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflicherwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist aber kein solches effektives Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung statistische Werte beigezogen werden (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.1, Bundesgerichtsentscheid vom 23. Januar 2012, 8C_604/11).    4.2  Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, mit ihrem tatsächlichen Einkommen habe sie ihre verbliebene Restarbeitsfähigkeit voll ausgeschöpft und © Kanton St.Gallen 2026 Seite 15/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte schöpfe sie weiterhin aus, weshalb es als Invalideneinkommen zu betrachten sei. Der tatsächliche Verdienst der Beschwerdeführerin unterlag im Zeitverlauf - auch nach Abschluss der IV-Eingliederung - Schwankungen:  4.3  Nach dem Verlust der bisherigen Anstellung (Ende September 2003) wurde die Beschwerdeführerin durch die IV-Berufsberatung unterstützt und ab April 2004 - unter der damaligen Annahme einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % - durch die IV umgeschult. Zuerst wurde ihr eine Umschulung zur Technischen Kauffrau, dann zur Planerin E.___ mit eidgenössischem Fachausweis zugesprochen. Im April 2006 hatte sie die Ausbildung durchlaufen, nicht aber den Fachausweis erworben, und nahm eine Festanstellung mit einem Pensum von 50 % auf (vgl. IV-act. 86, 378). Anstelle der ihr bewilligten Fortführung bis zum Erlangen des Ausweises ersuchte sie im April 2008 um Kostengutsprache für Computer-Grafikkurse (Umschulung zur Desktoperin). Obwohl die Berufsberatung bei dieser Tätigkeit mit höherem Anteil an neuropsychologisch ungeeigneterer Bildschirmarbeit rechnete, wurde ihr diese gewünschte Umschulung gerichtlich zugesprochen, weil zum einen damit zu rechnen sei, dass sie in der tatsächlich innegehabten Anstellung damit im Jahr 2007 statt Fr. 35'712.-- (wie ohne weitere Umschulung zu erwarten; ausgehend von den Empfehlungen des KV Schweiz von Fr. 51'017.--; bei 70 %) mit dem Pensum von 50 % nach Angaben der Arbeitgeberin vom August 2008 (IV-act. 225-1; dort wurde ferner angegeben, mit der grafischen Arbeit reduziere sich der Anteil Bildschirmarbeit leicht) ein Jahreseinkommen von Fr. 42'250.-- (bei 100 % entsprechend Fr. 84'500.--) werde erzielen können, und weil zum andern die Voraussetzungen zur Erlangung des früher vorgesehenen Fachausweises inzwischen erheblich erweitert worden waren (beides IVact. 282-10). Tatsächlich wurden der Beschwerdeführerin an der betreffenden Stelle folgende Löhne ausgerichtet: für 2007 brutto Fr. 32'500.-- (act. G 1.7), für 2008 Fr. 35'750.-- (IV-act. 459-4) und für 2009 Fr. 36'790.-- (IV-act. 459-3). Im Jahr 2010 machte der Lohn aus den vier Monaten noch Fr. 12'263.-- aus (act. G 1.8; entspräche umgerechnet Fr. 36'789.-- pro Jahr). Nach dem Verlust der Anstellung (April 2010) bezog die Beschwerdeführerin ab Mai 2010 Arbeitslosenentschädigung (act. G 1.9 und 1.11). Durch die Beschwerdegegnerin wurde ihr ausserdem eine Fortsetzung der Umschulung im grafischen Bereich in Form des Lehrgangs Desktop Publisher und weiterer Kurse im Zeitraum vom 27. September 2010 bis 28. März 2011 bewilligt. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 16/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.4  Nach Abschluss der IV-Umschulung lief noch bis zum August 2011 der Arbeitslosenversicherungsanspruch. Von September bis Dezember 2011 war die Beschwerdeführerin hernach bei der L.___ AG angestellt und verdiente in den vier Monaten Fr. 12'066.-- (umgerechnet Fr. 36'198.-- pro Jahr). Seit Februar 2012 ist sie mit einem Pensum von 50 % mit einem Lohn von (nach der Probezeit) monatlich Fr. 2'950.-- (was pro Jahr Fr. 38'350.-- ausmacht) bei der M.___ angestellt (IV-act. 537-84 ff.). Im Jahr 2013 hat sie von dort einen Lohn von Fr. 39'650.-- (IV-act. 537-83) bezogen, im Jahr 2014 einen solchen von Fr. 40'300.-- (act. G 1.12). 4.5  Die einzelnen tatsächlichen Erwerbseinkommen können nicht als Ausdruck des Invalideneinkommens betrachtet werden. Zwar schöpfte und schöpft die Beschwerdeführerin abgesehen von der Zeit der Arbeitslosigkeit jeweils eine Arbeitsfähigkeit von 50 % aus. Zumutbar wäre ihr unter medizinischem Aspekt für eine adaptierte Tätigkeit jedoch wie oben dargelegt eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in diversen Tätigkeiten und eine Arbeitsfähigkeit von 60 % unter den Umständen erhöhter neuropsychologischer Anforderungen. Dass höhere Pensen in keinem der Arbeitsverhältnisse möglich gewesen seien, ist nicht belegt. Im Arbeitsvertrag vom 7. Mai 2012 etwa wurde immerhin festgehalten, die Arbeitszeit könne flexibel geregelt werden. Jedenfalls ist aber davon auszugehen, dass die vorhandene Arbeitsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, wie er für die Invaliditätsbemessung massgeblich ist und der Abgrenzung zur Arbeitslosenversicherung dient (vgl. Art. 16 ATSG), verwertbar wäre. Die Entlöhnungen an den drei innegehabten Arbeitsstellen lassen darauf schliessen, dass nach den Umschulungsmassnahmen ein Lohnniveau von rund Fr. 38'000.-- bei halbem bzw. von Fr. 76'000.-- bei vollem Pensum für die Beschwerdeführerin erreichbar geworden ist. Liesse sie sich mit einem bei Tätigkeiten mit erhöhten neuropsychologischen Anforderungen zumutbaren Pensum von 60 % anstellen, wäre mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Invalideneinkommen für das Jahr 2011 von rund Fr. 45'600.-- erreichbar. 4.6  Aus einer besonderen beruflichen Qualifizierung im Invaliditätsfall können unter Umständen Rückschlüsse auf die hypothetische Entwicklung gezogen werden, zu der es ohne Eintritt des Gesundheitsschadens gekommen wäre (vgl. Bundesgerichtsentscheid vom 16. Januar 2012, 8C_629/11). Vorliegend ist das Erreichen eines höheren Lohnniveaus nach Eintritt des Unfalls allerdings umfangreichen Umschulungsmassnahmen der Beschwerdegegnerin zu verdanken, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 17/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte deren Zweck es gerade war, die Invalidität zu senken oder zu überwinden. - Da die Beschwerdeführerin im Unfallzeitpunkt erst __ Jahre alt war und als einsatzfreudig beschrieben wird, könnte allenfalls eine gewisse, über die Nominallohnentwicklung hinausgehende Steigerung des früheren Einkommens bei der längerfristige Verhältnisse berücksichtigenden Bestimmung der Validenkarriere als überwiegend wahrscheinlich angenommen werden, ermessensweise eine Erhöhung um 10 %. Diesfalls stellte sich das Valideneinkommen 2011 auf rund Fr. 64'000.--.  4.7  Der Invaliditätsgrad macht daher maximal rund 29 % (Valideneinkommen Fr. 64'000.--, Invalideneinkommen Fr. 45'600.--) aus, weshalb die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch zu Recht abgewiesen hat. Eine Veränderung im Zeitablauf ist nicht zu berücksichtigen. 5.    5.1  Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2  Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 bis 1000 Franken festgelegt. Eine Entscheidgebühr von Fr. 600.-- erscheint angemessen. Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden, hier also die Beschwerdeführerin. Mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist die geschuldete Gerichtsgebühr getilgt.  Entscheid 1.    Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.    Die Beschwerdeführerin bezahlt die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- unter Anrechnung des bezahlten Kostenvorschusses in gleicher Höhe. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 18/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte © Kanton St.Gallen 2026 Seite 19/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 22.08.2017 Beweiskräftiges Gutachten. Nach Eintritt des Unfalls dank umfangreichen Umschulungsmassnahmen der Beschwerdegegnerin Erreichen eines höheren Lohnniveaus. Tatsächliches Einkommen nach Eintritt des Gesundheitsschadens ist nicht Ausdruck des Invalideneinkommens, weil das Ausmass der Leistungsfähigkeit nicht ausgeschöpft wird (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. August 2017, IV 2015/29).

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IV 2015/29 — St.Gallen Versicherungsgericht 22.08.2017 IV 2015/29 — Swissrulings