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St.Gallen Versicherungsgericht 28.11.2017 IV 2015/178

28. November 2017·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·5,400 Wörter·~27 min·1

Zusammenfassung

Art. 17 Abs. 1 ATSG. Art. 88bis Abs. 2 lit. a und b IVV. Wirkungszeitpunkt einer Rentenherabsetzung oder einer Rentenaufhebung. Nach der Übernahme der früheren bundesgerichtlichen Rechtsprechung in den Wortlaut des Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV lässt sich der Art. 88bis Abs. 2 IVV nicht mehr gesetzeskonform auslegen. Der Art. 88bis Abs. 2 IVV ist folglich gesetzwidrig. Eine Rentenherabsetzung oder eine Rentenaufhebung ist – gestützt auf den Art. 17 Abs. 1 ATSG – mit Wirkung ab dem Eintritt der anspruchsrelevanten Sachverhaltsveränderung vorzunehmen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. November 2017, IV 2015/178). Beim Bundesgericht angefochten.

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2015/178 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 06.05.2020 Entscheiddatum: 28.11.2017 Entscheid Versicherungsgericht, 28.11.2017 Art. 17 Abs. 1 ATSG. Art. 88bis Abs. 2 lit. a und b IVV. Wirkungszeitpunkt einer Rentenherabsetzung oder einer Rentenaufhebung. Nach der Übernahme der früheren bundesgerichtlichen Rechtsprechung in den Wortlaut des Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV lässt sich der Art. 88bis Abs. 2 IVV nicht mehr gesetzeskonform auslegen. Der Art. 88bis Abs. 2 IVV ist folglich gesetzwidrig. Eine Rentenherabsetzung oder eine Rentenaufhebung ist – gestützt auf den Art. 17 Abs. 1 ATSG – mit Wirkung ab dem Eintritt der anspruchsrelevanten Sachverhaltsveränderung vorzunehmen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. November 2017, IV 2015/178). Beim Bundesgericht angefochten. Entscheid vom 28. November 2017 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr.   IV 2015/178 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Rösler, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Aeplistrasse 7, Postfach, 9008 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand  Rentenrevision (Einstellung) Sachverhalt A.a  A.___ meldete sich im Dezember 2003 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 5). Sie gab an, sie habe eine Ausbildung zur Zahnarzthelferin absolviert. Anschliessend habe sie sich zur Kosmetikerin ausbilden lassen. Die letzte Arbeitgeberin der Versicherten, eine Einrichtung für ein betreutes Wohnen, berichtete im Januar 2004 (IV-act. 11), sie habe diese vom 21. Mai 2002 bis zum 18. Oktober 2002 (letzter effektiver Arbeitstag: 16. Juli 2002) als Betreuerin beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis sei wegen einer unbestimmt lange dauernden Krankheit aufgelöst worden. Eine Krankenpflegeschule teilte im März 2004 mit (IV-act. 15), die Versicherte habe im August 2001 eine Ausbildung zur Pflegefachfrau begonnen. Wegen ungenügenden schulischen Leistungen und unzulässig vielen Absenzen sei die Ausbildung per 3. Mai 2002 abgebrochen worden. Die Psychiaterin Dr. med. B.___ berichtete im März 2004 (IV-act. 14 und 16), die Versicherte leide an Reaktionen auf schwere Belastungen, an Anpassungsstörungen mit längeren depressiven Reaktionen sowie an einer gemischten Störung der Gefühle und des Sozialverhaltens. Seit dem 29. Oktober 2002 sei sie zu 70 Prozent arbeitsunfähig. Auch unter günstigsten Bedingungen sei ein Arbeitspensum von mehr als 30 Prozent unrealistisch. Die Versicherte sei oft derart verstimmt, dass sie kaum aus dem Bett finde, obwohl sie sich in einer psychotherapeutischen und medikamentösen Behandlung befinde. Mit einer Verfügung vom 20. August 2004/17. Dezember 2004 sprach die IV-Stelle der Versicherten rückwirkend ab dem 1. Dezember 2003 eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 Prozent zu (IV-act. 25 f.). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.b  Im Rahmen einer Überprüfung des Rentenanspruchs gab die Versicherte im April 2006 an, ihr Gesundheitszustand sei unverändert geblieben (IV-act. 29). Die behandelnde Psychiaterin Dr. med. C.___ berichtete im Juli 2006 (IV-act. 31), der Gesundheitszustand der Versicherten sei unverändert schlecht. Diese überfordere sich bei sich selbst gestellten Aufgaben, die sie nicht erfüllen könne, und gerate so unter eine starke psychische Belastung. Dadurch verstärkten sich die depressiven und die Angstsymptome. Sie könne keine konsequente Tagesstruktur einhalten. Angesichts ihres labilen psychischen Gesundheitszustandes sei sie nicht arbeitsfähig. In der Folge teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass weiterhin ein unveränderter Anspruch auf eine ganze Rente bestehe (IV-act. 33). Im Oktober 2011 gab die Versicherte wiederum an, ihr Gesundheitszustand sei unverändert geblieben (IV-act. 37). Auch der Hausarzt Dr. med. D.___ und die Psychiaterin Dr. C.___ berichteten über einen unveränderten Gesundheitszustand (IV-act. 40 f.). Im November 2011 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass weiterhin ein unveränderter Anspruch auf die bisherige ganze Rente bestehe (IV-act. 43). A.c  Im März 2013 wurde die Versicherte im Auftrag einer Privatversicherung durch Dr. med. E.___ psychiatrisch untersucht. Diese hielt in ihrem Gutachten vom 18. März 2013 fest (IV-act. 110), die Versicherte leide an einer langgezogenen schweren depressiven Episode bei einer bekannten rezidivierenden depressiven Störung sowie – ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – an akzentuierten Persönlichkeitszügen mit dependenten und emotional instabilen Zügen und an einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach einer Extrembelastung. Aufgrund der innerhalb des Depressiven schwankenden Stimmung, die die Versicherte mitunter daran hindere, das Bett zu verlassen, aufgrund des ausgeprägten Bedürfnisses nach einem sozialen Rückzug und aufgrund des tiefgreifenden Gefühls der Sinnlosigkeit, Leere und Lebensmüdigkeit seien der Versicherten weder die erlernte Tätigkeit als Kosmetikerin noch andere Tätigkeiten zumutbar. Selbst in einem geschützten Rahmen könne die Versicherte keiner Beschäftigung nachgehen. A.d  Im Juli 2013 notierte eine Sachbearbeiterin der IV-Stelle (IV-act. 47), sie habe einen anonymen Hinweis erhalten, laut dem sich die Versicherte vor mindestens einem Jahr selbständig gemacht habe. Sie betreibe ein Kosmetikstudio in St. Gallen. Am 22. August 2013 forderte die IV-Stelle die Versicherte auf, einen weiteren Fragebogen zur Überprüfung des Rentenanspruchs auszufüllen. Diese gab in der Folge an (IV-act. 54), © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte ihr Gesundheitszustand habe sich nicht verändert. Sie habe „in Absprache mit der SVA“ einen Arbeitsversuch als selbständige Kosmetikerin in einem Teilzeitpensum unternommen. Dieser verlaufe aber sehr schlecht (vgl. auch IV-act. 59). Am 26. September 2013 berichtete Dr. C.___ (IV-act. 62), der Gesundheitszustand der Versicherten sei weiterhin stationär und sehr labil. Diese nehme sich zu viel vor und könne das Ziel dann nicht erreichen. Sie überfordere sich, was einen starken psychischen Stress auslöse. Am 28. Januar 2014 befragten zwei Mitarbeiterinnen der IV-Stelle die Versicherte persönlich (IV-act. 76). Im Anschluss an die Befragung führten sie einen Augenschein im Kosmetikstudio der Versicherten durch (IV-act. 81 f.). Sie hielten in ihrem Abklärungsbericht fest, das Studio sei zweckmässig und mit Liebe zum Detail eingerichtet. Im Empfangsbereich habe eine Preisliste mit unterschiedlichsten Kosmetikdienstleistungen aufgelegen. Die Versicherte verfüge über eine Kundenkartei mit diversen Einträgen. Am 3. Februar 2014 nahm die Versicherte Stellung zum entsprechenden Abklärungsbericht (IV-act. 79). Sie machte geltend, von der Ausstattung ihres Studios dürfe nicht auf den Umsatz geschlossen werden. Ihr Lebenspartner habe das Studio eingerichtet. Das Mobiliar habe er gebraucht gekauft. Für den Fall, dass sie tatsächlich in der Lage gewesen wäre, Kunden zu bedienen, habe das Studio einen professionellen Eindruck vermitteln müssen. Trotzdem habe sie nur einige Bekannte bedient und nie wirklich gearbeitet. Am 10. März 2014 notierte eine der beiden Sachbearbeiterinnen (IV-act. 83), sie habe die Versicherte zufällig an einem Freitagabend beobachtet. Diese sei mit ihrem kleinen Hund ohne eine weitere Begleitung „seelenruhig“ über den belebten Marktplatz spaziert. Am 18. März 2014 empfahl Dr. med. F.___ vom IV-internen regionalen ärztlichen Dienst (RAD) eine psychiatrische Begutachtung (IV-act. 84). Im Auftrag der IV-Stelle erstattete die Psychiaterin med. pract. G.___ am 10. Oktober 2014 ein Gutachten (IV-act. 94). Sie führte aus, die Versicherte leide an einer rezidivierenden depressiven Störung, die gegenwärtig weitestgehend remittiert sei. Allenfalls erreiche die Störung zeitweilig das Ausmass einer leichten depressiven Episode. Zudem liege eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und histrionischen Zügen vor. Keine der beiden Störungen wirke sich auf die Arbeitsfähigkeit der Versicherten aus. Vermutlich seit Ende des Jahres 2008, mit hoher Wahrscheinlichkeit seit März 2012 und mit Sicherheit seit Ende September 2014 sei die Versicherte aus psychiatrischer Sicht uneingeschränkt arbeitsfähig. In ihrem Gutachten wies die Sachverständige darauf hin, dass die Angaben und das Verhalten der Versicherten teilweise inkonsistent © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte und widersprüchlich gewesen seien. Objektiv habe sie Verdeutlichungs- bis hin zu Aggravationstendenzen festgestellt. Die RAD-Ärztin Dr. F.___ qualifizierte das Gutachten als überzeugend und hielt fest, dass von einer signifikanten Verbesserung des Gesundheitszustandes der Versicherten ab dem Zeitpunkt der Begutachtung (Ende September 2014) auszugehen sei (IV-act. 95). A.e  Mit einem Vorbescheid vom 26. Februar 2015 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit (IV-act. 97), dass sie die rückwirkende Aufhebung der Rente per 30. Juni 2012 vorsehe. Zur Begründung führte sie an, gestützt auf das Gutachten der Psychiaterin G.___ sei von einer erheblichen Verbesserung des Gesundheitszustandes und von einer aktuell uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen. Da die Versicherte ihr Kosmetikstudio im März 2012 eröffnet habe und da sie dies nicht gemeldet habe, liege eine Verletzung der Meldepflicht vor, weshalb die Rente rückwirkend aufgehoben werden müsse. Gestützt auf die Revisionsbestimmungen sei der Anpassungszeitpunkt auf das Ende einer Dreimonatsfrist nach der Erwerbsaufnahme, das heisst auf den 30. Juni 2012, festzusetzen. Einer allfälligen Beschwerde gegen die vorgesehene Verfügung werde die IV-Stelle die aufschiebende Wirkung entziehen. Dagegen liess die nun anwaltlich vertretene Versicherte am 14. April 2014 einwenden (IV-act. 102), die Akten der IV-Stelle gäben den realen Sachverhalt nur unvollständig wieder. Die IV- Stelle habe nicht durch einen anonymen Telefonanruf, sondern nach einer Einsichtnahme in die Akten einer Privatversicherung Kenntnis von der Eröffnung des Kosmetikstudios erhalten. Diese Privatversicherung habe die Versicherte durch die Psychiaterin G.___ begutachten lassen wollen. Die Versicherte habe den vorgesehenen Termin aber absagen müssen, weshalb sie dann von Dr. E.___ begutachtet worden sei. Die Absage müsse die Psychiaterin G.___ so erbost haben, dass diese sich noch zwei Jahre später daran erinnert und dies im Gutachten vermerkt habe. Das Gutachten von Dr. E.___ sei der Sachbearbeiterin der Privatversicherung wohl sauer aufgestossen. Diese habe sich daraufhin mit einer Sachbearbeiterin der IV-Stelle in Verbindung gesetzt und dieser zu einer weiteren Begutachtung – nun im Auftrag der IV-Stelle – geraten. Es sei auch schon „klar“ gewesen, „wer mit diesem Gutachtensauftrag betraut werde …“ Die Sachbearbeiterin der IV-Stelle habe in der Folge „gezielt und mit missionarischem Eifer“ auf eine Rentenaufhebung hingearbeitet. Weshalb hätte sie sonst notieren sollen, dass sie die Versicherte beim Gassi gehen mit dem Hund beobachtet habe? In der Folge habe die Versicherte hinreichend belegt, dass sie © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte effektiv nicht in der Lage sei, mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit ein Einkommen zu erzielen. Es könne kein Zufall sein, dass ausgerechnet die Psychiaterin G.___ mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt worden sei. Zudem habe die IV-Stelle der Sachverständigen Suggestivfragen gestellt. Diverse Angaben im Gutachten seien unzutreffend. Zusammenfassend rechtfertige die Sachlage keine Rentenaufhebung. Mit einer Verfügung vom 8. Mai 2015 hob die IV-Stelle die laufende Rente rückwirkend per 30. Juni 2012 auf; einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung (IV-act. 103). Bezugnehmend auf die Einwände der Versicherten führte sie aus, deren Sachverhaltsdarstellung sei unglaubwürdig und tatsachenwidrig. Ausserdem sei es nicht glaubhaft, dass die Versicherte einen derart immensen Aufwand für den Betrieb eines Kosmetikstudios betrieben habe, ohne in der Folge effektiv erwerbstätig zu sein. B.  B.a  Am 8. Juni 2015 liess die Versicherte (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Mai 2015 erheben (act. G 1). Ihr Rechtsvertreter beantragte die Aufhebung der Verfügung und die weitere Ausrichtung der bisherigen ganzen Rente, eventualiter die Rückweisung der Sache zur neuen Verfügung an die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) und subeventualiter die Aufhebung der Rente ab Juli 2015. Zusätzlich beantragte er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde „bezüglich der rückwirkenden Rentenaufhebung“. Zur Begründung führte er an, die Psychiaterin Dr. E.___ habe kurz vor der Eröffnung des mit der angefochtenen Verfügung abgeschlossenen Revisionsverfahrens eine andauernde vollständige Arbeitsunfähigkeit bestätigt. Die behandelnden Ärzte hätten im Revisionsverfahren „eher“ auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes hingewiesen. Die Beschwerdegegnerin habe trotzdem eine Rentenaufhebung herbeiführen wollen, indem sie die voreingenommene Psychiaterin G.___ mit einer Begutachtung beauftragt und dieser Suggestivfragen gestellt habe. Dieses Vorgehen sei in mehrfacher Hinsicht rechtswidrig: Es liege gar kein Revisionsgrund vor, weshalb auch kein Revisionsverfahren hätte eröffnet werden dürfen; die Beschwerdegegnerin habe den Sachverhalt nicht neutral erhoben; das Gutachten der Sachverständigen G.___ weise „eklatante“ Mängel auf; die Rente hätte nicht rückwirkend aufgehoben werden dürfen. Für die Dauer des Verfahrens akzeptiere die Beschwerdeführerin zwar die Sistierung der Rentenzahlungen. Sie befürchte aber, vorzeitig mit einer Rückforderung konfrontiert zu werden, weshalb sie bezüglich der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zeitspanne bis zur Eröffnung der Verfügung die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantrage. Die Beschwerdeschrift wurde nicht über die Schweizerische Post zugestellt, sondern direkt in den Briefkasten des Versicherungsgerichtes eingeworfen. B.b  Die Beschwerdegegnerin beantragte am 6. Juli 2015 ein Nichteintreten (act. G 4). Zur Begründung führte sie an, es bestünden ernsthafte Zweifel daran, dass die Beschwerde noch am 8. Juni 2015 in den Briefkasten des Versicherungsgerichtes eingeworfen worden sei. Wenn der Einwurf aber erst am 9. Juni 2015 erfolgt sei, sei die Beschwerde verspätet erhoben worden. Nach einem mehrfachen Schriftenwechsel zu dieser Frage (vgl. act. G 5–16) fand am 1. März 2016 eine gerichtliche Einvernahme des vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin genannten Zeugen des Einwurfs der Beschwerde statt (vgl. act. G 17). Mit einem Zwischenentscheid vom 3. März 2016 trat das Versicherungsgericht auf die Beschwerde ein (act. G 18). Der Zeuge stellte in der Folge einen Pauschalaufwand von 60 Franken in Rechnung (act. G 19). B.c  Am 14. Juni 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (act. G 21). Zur Begründung führte sie aus, die angebliche Voreingenommenheit der Sachverständigen G.___ werde in der Beschwerde in einer „absurd übertriebenen Weise“ zu einem „eskalativ überbordenden Konflikt hochstilisiert“. Aus den Tatsachen, dass die Psychiaterin G.___ die Beschwerdeführerin im Auftrag einer Privatversicherung hätte begutachten sollen und dass die Beschwerdeführerin den entsprechenden Termin (mit Entschuldigung) nicht habe wahrnehmen können, lasse sich keine Voreingenommenheit der Sachverständigen ableiten. Die Fragen der Beschwerdegegnerin an die Sachverständige wiesen keinen Suggestivcharakter auf. Das Gutachten enthalte keine Hinweise auf eine unsachliche Würdigung. Die Sachverständige Dr. E.___ habe nichts von der Eröffnung des eigenen Kosmetiksalons gewusst. Ihre Schlussfolgerungen beruhten deshalb auf falschen Annahmen. Die Sachverständige G.___ habe dagegen eine umfassende Kenntnis von allen relevanten Tatsachen gehabt. Die Angaben der Beschwerdeführerin zur selbständigen Erwerbstätigkeit seien nicht überzeugend. Jedenfalls stehe fest, dass sie nicht mehr invalid sei. Da sie die Aufnahme ihrer Erwerbstätigkeit nicht gemeldet habe, müsse die Rente rückwirkend aufgehoben werden. Daran ändere die Meldung an die Ausgleichskasse nichts. Bezüglich der aufschiebenden Wirkung lasse sich der angefochtenen Verfügung entnehmen, dass mit dem Vollzug der Rückforderung bis zum Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zugewartet werde. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.d  Die Beschwerdeführerin liess am 17. Oktober 2016 an ihren Anträgen festhalten (act. G 29). Auch die Beschwerdegegnerin hielt an ihrem Antrag fest (act. G 31). B.e  Mit einem Zwischenentscheid vom 16. Januar 2017 trat das Versicherungsgericht nicht auf den Antrag um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ein (act. G 33). Erwägungen 1.  Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente gemäss dem Art. 17 Abs. 1 ATSG von Amtes wegen oder auf ein Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Der Sinn und Zweck des Art. 17 Abs. 1 ATSG besteht darin, eine formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung – die Invalidenrente – an Sachverhaltsveränderungen anzupassen, die im Zeitpunkt der Rentenzusprache noch nicht haben vorhergesehen werden können. Die Zusprache einer unbefristeten Rente kann sich ja für die Zukunft nicht auf einen mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellten Sachverhalt, sondern nur auf die Prognose stützen, dass sich der massgebende Sachverhalt nicht verändern werde. Tritt später eine Sachverhaltsveränderung ein, erweist sich die ursprüngliche Prognose für die weitere Zukunft als falsch respektive als überholt. Mit der Anwendung des Art. 17 Abs. 1 ATSG kann die nun falsche Prognose durch eine neue, der zwischenzeitlichen Sachverhaltsveränderung entsprechende Prognose ersetzt werden (vgl. zum Ganzen RALPH JÖHL, Die Revision nach Art. 17 ATSG, in: JaSo 2012, S. 153 ff.). 2.  Die Beschwerdeführerin lässt geltend machen, die Beschwerdegegnerin hätte gar kein Revisionsverfahren eröffnen dürfen, weil kein Anhaltspunkt für eine wesentliche Sachverhaltsveränderung vorgelegen habe. Die Beschwerdegegnerin habe nämlich keinen anonymen Hinweis bezüglich der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin erhalten, sondern sie sei von einer Privatversicherung dazu angestiftet worden, auf eine Rentenaufhebung hinzuwirken. So © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte oder anders hat die Beschwerdegegnerin aber jedenfalls im Juli 2013 Kenntnis von einer möglichen Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit und damit von einer allfälligen wesentlichen Sachverhaltsveränderung erhalten. In dieser Situation ist sie nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet gewesen, ein Revisionsverfahren zu eröffnen und Abklärungen bezüglich des damals aktuellen Sachverhaltes zu tätigen. 3.  3.1  Für die Bestimmung des (im Revisionsverfahren aktuellen) Invaliditätsgrades ist laut dem Art. 16 ATSG nicht das effektiv erzielte (Invaliden-) Einkommen massgebend. Vielmehr wird jenes Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage erzielen könnte, zum Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Vorliegend kommt deshalb den – ohnehin nicht hinreichend aussagekräftigen – Angaben zur effektiven Tätigkeit der Beschwerdeführerin in ihrem Kosmetikstudio keine entscheidende Bedeutung zu. Die Beantwortung der Frage nach der Höhe des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens hat sich primär nach der medizinischen Arbeitsfähigkeitsschätzung zu richten. 3.2  Im Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung haben zwei psychiatrische Gutachten bei den Akten gelegen: Die Sachverständige Dr. E.___ hatte die Beschwerdeführerin im März 2013 im Auftrag einer Privatversicherung begutachtet; die Sachverständige G.___ hatte diese im Oktober 2014 im Auftrag der Beschwerdegegnerin untersucht. Die Beschwerdeführerin lässt geltend machen, auf das Gutachten der Sachverständigen G.___ dürfe nicht abgestellt werden, da diese befangen gewesen sei. Diese hätte sie nämlich im März 2013 im Auftrag der Privatversicherung untersuchen müssen. Als die Beschwerdeführerin den ersten Termin abgesagt habe, sei der Ehemann der Sachverständigen G.___ wütend geworden. Er habe ihr gedroht, dass er ihr die Kosten der versäumten Untersuchung direkt in Rechnung stellen werde. Nachdem die Beschwerdeführerin auch einen zweiten Termin abgesagt habe, sei der Auftrag schliesslich an Dr. E.___ vergeben worden. Dieser Vorfall müsse die Sachverständige G.___ derart erbost haben, dass sie sich noch zwei Jahre später daran erinnert habe. Diese Argumentation überzeugt nicht. Die zweimalige Absage eines Untersuchungstermins ist eine Bagatelle, die offensichtlich nicht geeignet ist, die Objektivität einer Sachverständigen zu © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte beeinflussen. Das Gutachten der Sachverständigen G.___ enthält keinen Hinweis auf eine Voreingenommenheit. Der Umstand, dass die Sachverständige sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die Leser ihres Gutachtens auf einen letztlich nicht zustande gekommenen früheren Gutachtenauftrag hingewiesen hat, ist nicht als ein Indiz für eine Voreingenommenheit, sondern als eine objektive, begrüssenswerte Offenlegung sämtlicher Umstände zu qualifizieren, die bei der Würdigung des Gutachtens von Bedeutung sein könnten. Auch das Argument des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe der Sachverständigen G.___ Suggestivfragen gestellt, verfängt nicht. Die Fragen der Beschwerdegegnerin („Zusatzfragen“) zum Gutachtenauftrag sind zwar teilweise eher tendenziös, aber nicht derart suggestiv, dass sie es einer erfahrenen Sachverständigen erschwert oder verunmöglicht hätten, ein objektives, neutrales Gutachten zu erstatten. Zusammenfassend ist die Sachverständige G.___ also nicht voreingenommen gewesen. Für die Beantwortung der Frage nach der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sind folglich sowohl das Gutachten von Dr. E.___ als auch jenes der Sachverständigen G.___ frei zu würdigen. Die beiden Gutachten stimmen weder hinsichtlich der Diagnose noch bezüglich der Arbeitsfähigkeitsschätzung überein. Während Dr. E.___ eine langgezogene schwere depressive Episode bei einer bekannten rezidivierenden depressiven Störung sowie – ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – akzentuierte Persönlichkeitszüge mit dependenten und emotional instabilen Zügen und eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach einer Extrembelastung diagnostiziert hat, hat die Sachverständige G.___ nur eine rezidivierende depressive, damals weitestgehend remittierte Störung und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und histrionischen Zügen diagnostiziert und ausgeführt, die depressive Störung könne nur zeitweilig das Ausmass einer leichten depressiven Episode erreichen. Laut Dr. E.___ hat der Beschwerdeführerin nicht einmal eine Tätigkeit im geschützten Rahmen zugemutet werden können; die Sachverständige G.___ hat aus psychiatrischer Sicht eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert. Das Gutachten der Sachverständigen G.___ enthält (wie auch die übrigen medizinischen Akten aus der Zeit zwischen März 2013 und Oktober 2014) keinen Hinweis auf eine wesentliche Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im Zeitraum von März 2013 bis Oktober 2014. Im Gegenteil hat die Sachverständige die Auffassung vertreten, dass der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wohl bereits seit © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte dem Jahr 2008 im Wesentlichen unverändert geblieben sei. Damit liegt ein Widerspruch zwischen den beiden psychiatrischen Gutachten vor. Inhaltlich fällt auf, dass die Sachverständige G.___ die Beschwerdeführerin während insgesamt viereinhalb Stunden untersucht hat, was aussergewöhnlich lange ist. Daran ändern die von der Beschwerdeführerin angegebenen Zigarettenpausen der Sachverständigen nichts. Im Unterschied zu Dr. E.___ hat die Sachverständige G.___ das Verhalten der Beschwerdeführerin während den beiden Untersuchungen ausführlich beschrieben. Sie hat darauf hingewiesen, dass sie keine Müdigkeitserscheinungen oder sonstigen klinischen Befunde für eine wesentliche depressive Störung habe feststellen können. Zudem hat die Sachverständige vor den Untersuchungen die massgebenden Akten eingehend studiert, sodass sie die Beschwerdeführerin immer wieder mit einzelnen Angaben in den Akten hat konfrontieren können. Eine vergleichbar gute Aktenkenntnis ist im Gutachten von Dr. E.___ nicht ersichtlich. Auch fehlt in jenem Gutachten eine kritische Auseinandersetzung mit den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin. Zwar hat Dr. E.___ im Gegensatz zur Sachverständigen G.___ bei der behandelnden Psychiaterin fremdanamnestische Angaben eingeholt, aber diese sind im Wesentlichen bereits in den medizinischen Akten enthalten gewesen, weshalb dies nicht für eine höhere Zuverlässigkeit des Gutachtens von Dr. E.___ spricht. Jenes Gutachten enthält zudem keine Angabe zur Untersuchungsdauer, aber ein Vergleich zwischen den Befundschilderungen der beiden Sachverständigen deutet auf eine wesentlich kürzere Dauer der Untersuchung durch Dr. E.___ hin. Da die Sachverständige G.___ ihr Gutachten später als Dr. E.___ erstattet hat, hat ihr deren Gutachten vorgelegen. Sie hat an verschiedenen Stellen darauf verwiesen und sich eingehend mit den Schlussfolgerungen von Dr. E.___ bezüglich der Diagnose und der Arbeitsfähigkeitsschätzung auseinandergesetzt. Die entsprechenden Ausführungen der Sachverständigen G.___ sind nachvollziehbar und überzeugend. Insgesamt erscheint das Gutachten der Sachverständigen G.___ als wesentlich überzeugender als jenes der Sachverständigen Dr. E.___, denn letztere scheint insgesamt eher dazu geneigt zu haben, die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin unkritisch als Grundlage für ihre Diagnosestellung und die Arbeitsfähigkeitsschätzung heranzuziehen, während sich die Sachverständige G.___ durchaus kritisch mit den Angaben der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hat. Die von der Sachverständigen G.___ beschriebenen Widersprüche und Inkonsistenzen sind entgegen der Ansicht des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin nicht „peinlich“, sondern geeignet, Zweifel an der Zuverlässigkeit © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte der subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin zu wecken. Zusammenfassend sind keine Umstände ersichtlich, die ernsthafte Zweifel an der Diagnose und der Arbeitsfähigkeitsschätzung im Gutachten der Sachverständigen G.___ wecken würden. Da diese ihre entsprechenden Schlussfolgerungen überzeugend begründet hat, ist mit ihrem Gutachten mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin spätestens im Zeitpunkt der Untersuchung im September 2014 aus psychiatrischer Sicht nicht (mehr) in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt gewesen ist. Andere Gesundheitsbeeinträchtigungen, die sich wesentlich auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgewirkt hätten, sind in den Akten nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung überwiegend wahrscheinlich uneingeschränkt arbeitsfähig gewesen ist. Sie kann folglich keinen Anspruch mehr auf eine Invalidenrente gehabt haben. 4.  4.1  Der Art. 17 Abs. 1 ATSG äussert sich zwar zum Zeitpunkt einer Rentenrevision, indem er vorgibt, dass die Anpassung für die Zukunft zu erfolgen habe. Allerdings lässt sich dem Wortlaut der Bestimmung nicht entnehmen, welcher Zeitpunkt diesbezüglich als Gegenwart zu qualifizieren ist. Diese Frage muss anhand einer teleologischen Interpretation beantwortet werden. Ausgehend vom Grundsatz, dass jedermann jederzeit jene Leistungen erhalten soll, die seinem jeweils aktuellen Leistungsbedarf entsprechen, müsste der Wirkungszeitpunkt einer Rentenrevision eigentlich stets dem Zeitpunkt des Eintritts der relevanten Sachverhaltsveränderung entsprechen (vgl. MIRIAM LENDFERS, Die IVV-Revisionsnormen [Art. 86ter–88bis] und die anderen Sozialversicherungen, in: Sozialversicherungsrechtstagung 2009). Für die Invalidenversicherung hat der Verordnungsgeber allerdings eine von diesem Grundsatz abweichende Regelung getroffen: Gemäss dem Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV wird eine Rente der Invalidenversicherung erst auf das Ende des der Zustellung der Revisionsverfügung folgenden Monats herabgesetzt oder aufgehoben. Dahinter können nur Vertrauensschutzüberlegungen stehen: Der Verordnungsgeber hat sicherstellen wollen, dass eine Rente erst dann herabgesetzt oder aufgehoben wird, wenn der Rentenbezüger Kenntnis vom Endes seines bisherigen Anspruchs erhalten hat und sich darauf hat einstellen können. Auch wenn zwischen dem Eintritt der Sachverhaltsveränderung und dem Erlass der Revisionsverfügung mehrere Monate © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte oder gar Jahre vergehen sollten, soll dem Rentenbezüger grundsätzlich also keine Rückerstattungspflicht auferlegt werden. Von dieser Ausnahme vom Art. 17 Abs. 1 ATSG (und indirekt auch vom Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG) sieht der Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV wiederum eine Ausnahme vor: Die Herabsetzung oder die Aufhebung einer Rente erfolgt rückwirkend ab dem Eintritt der für den Anspruch erheblichen Sachverhaltsveränderung, also ab dem vom Art. 17 Abs. 1 ATSG eigentlich vorgesehenen Wirkungszeitpunkt, wenn der Rentenbezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder wenn er der ihm nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist. Wer seine Meldepflicht verletzt oder die Leistung zu Unrecht erwirkt hat, hat nach Ansicht des Verordnungsgebers also kein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand der Rente, weshalb für diesen Personenkreis der vertrauensschutzrechtlich motivierte befristete Weiterbezug der Rente bis nach dem Erlass der Revisionsverfügung nicht zum Tragen kommen soll. Für diese Personen gilt direkt der Art. 17 Abs. 1 ATSG, laut dem die Rentenherabsetzung oder die Rentenaufhebung auf den Zeitpunkt des Eintritts der relevanten Sachverhaltsveränderung zu erfolgen hat. 4.2  Der Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV konnte sich noch nie auf eine ausreichende gesetzliche Grundlage stützen, denn der Gesetzgeber hat dem Verordnungsgeber nicht die Kompetenz eingeräumt, den Wirkungszeitpunkt einer sich zu Ungunsten der Versicherten auswirkenden Revision eigenmächtig zu definieren (und damit im Ergebnis auch den Anwendungsbereich des Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG einzuschränken). Dennoch hat das Bundesgericht den Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV in einer langen, konstanten Rechtsprechung als gesetzeskonform qualifiziert, ohne dies allerdings auch nur ansatzweise unter Bezug auf den Art. 17 Abs. 1 ATSG und den Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG zu begründen. Gleichzeitig hat es aber konstant die Auffassung vertreten, der Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV, der eine Ausnahme zum Grundsatz des Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV vorsieht, müsse – sehr – weit interpretiert werden. Das Bundesgericht hat nämlich geltend gemacht, nicht nur ein fehlendes schutzwürdiges Vertrauen im Sinne des Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV, sondern auch jede andere – für die Frage nach dem Vorliegen eines schutzwürdigen Vertrauens gar nicht massgebende – Meldepflichtverletzung führe zur Anwendung des Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV. Nach der bundesgerichtlichen Praxis hat beispielsweise die versäumte Meldung eines Wohnungswechsels eine „rückwirkende“ Rentenherabsetzung oder Rentenaufhebung zur Folge gehabt, obwohl © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte die versicherte Person in einem solchen Fall selbstverständlich weiterhin ein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand ihres Rentenanspruchs gehabt hat. Für die Anwendung des Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV ist also nicht die Frage nach einem schutzwürdigen Vertrauen, sondern vielmehr die Frage nach einem „rundum pflichtgemässen Verhalten“ der versicherten Person ausschlaggebend gewesen. Dadurch hat das Bundesgericht den im Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV enthaltenen Vertrauensschutzgedanken „untergraben“. Der Verordnungsgeber hat nun mit Wirkung auf den 1. Januar 2015 diese bundesgerichtliche Interpretation des Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV in den Wortlaut jener Bestimmung aufgenommen und explizit festgehalten, dass kein Kausalzusammenhang zwischen einer Meldepflichtverletzung und der Weiterausrichtung der (nicht mehr im früheren Umfang geschuldeten) Rente bestehen müsse. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hat in seinem Entscheid IV 2015/284 vom 14. Juni 2016 (E. 3) erkannt, dass sich das nicht mit dem Sinn und Zweck des Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV vereinbaren lässt. Es ist in jenem Entscheid zum Schluss gekommen, dass die Abänderung des Wortlautes des Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV ignoriert werden müsse, dass also weiterhin nur dann eine „rückwirkende“ Rentenrevision in Frage kommen könne, wenn kein vom Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV geschütztes Vertrauen in den Fortbestand der Rente bestanden hat. Aus heutiger Sicht muss diese Schlussfolgerung als falsch bezeichnet werden, denn der Verordnungsgeber hat mit der am 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Neuformulierung des Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV ja eindeutig den Anwendungsbereich jener Bestimmung zulasten des Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV ausdehnen wollen. Dabei hat er ganz bewusst eine Aufgabe des vertrauensschutzrechtlichen Zwecks des Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV in Kauf genommen. Mit der erwähnten Verordnungsänderung hat er also bei richtiger Betrachtung den Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV seines Sinns entleert, denn neu entscheidet nicht mehr das Vorliegen eines schützenswerten Vertrauens über die Anwendung des Art. 88bis Abs. 2 lit. a oder b IVV, sondern nur noch eine – vertrauensschutzrechtlich gesehen – blosse Zufälligkeit, die nichts mit dem Vorliegen eines schutzwürdigen Vertrauens zu tun hat (bspw. eine unterbliebene Meldung eines Wohnungswechsels). Damit hat der Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV definitiv jede Rechtfertigung verloren. Ohne die frühere vertrauensschutzrechtliche Motivation als Begründung für die von der gesetzlichen Regelung abweichende Bestimmung kann die aus einer Anwendung des Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV resultierende Verletzung des Art. 17 Abs. 1 ATSG und des Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG nicht mehr länger hingenommen werden. Der Art. 88bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Abs. 2 lit. a IVV muss folglich definitiv als gesetzwidrig qualifiziert werden, weshalb ihm die Anwendung versagt werden muss. Da die Anwendung des Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV als Ausnahme von der Regel des Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV dasselbe Ergebnis zeitigt wie die Anwendung des Art. 17 Abs. 1 ATSG, erweist er sich als überflüssig, wenn dem Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV konsequent die Anwendung versagt wird. 4.3  Für den vorliegenden Fall bedeutet das, dass die Rente unabhängig von einer allfälligen Meldepflichtverletzung auf den Zeitpunkt der massgebenden Sachverhaltsveränderung hin aufgehoben werden muss. Die Beschwerdegegnerin ist davon ausgegangen, das müsse jener Zeitpunkt sein, in dem die Beschwerdeführerin ihr Kosmetikstudio eröffnet habe (März 2012). Da aber invalidenversicherungsrechtlich nicht die effektive Verwertung einer allfälligen Restarbeitsfähigkeit, sondern vielmehr die zumutbare medizinische Arbeitsfähigkeit entscheidend ist, kann nicht die Eröffnung des Kosmetikstudios, sondern nur die Verbesserung des Gesundheitszustandes als massgebender Zeitpunkt für die Rentenaufhebung in Frage kommen. Die Sachverständige G.___ hat in ihrem Gutachten angegeben, die Beschwerdeführerin sei „vermutlich seit Ende 2008, mit hoher Wahrscheinlichkeit seit März 2012 und mit Sicherheit seit der aktuellen Untersuchung Ende September 2014“ aus psychiatrischer Sicht uneingeschränkt arbeitsfähig. Zwar scheint gestützt auf die Angabe, die Beschwerdeführerin sei im März 2012 (Eröffnung des Kosmetikstudios) „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ uneingeschränkt arbeitsfähig gewesen, der erforderliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit für eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit erreicht zu sein. Aber die Sachverständige G.___ hat diese Angabe nicht etwa auf überzeugende medizinische Berichte aus jener Zeit, sondern nur auf den Umstand gestützt, dass die Beschwerdeführerin damals ihr Kosmetikstudio in Betrieb genommen hatte. Da aber nicht mehr objektiv ermittelt werden kann, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin in ihrem Kosmetikstudio effektiv erwerbstätig gewesen ist, kann sich die Auffassung der Sachverständigen G.___, die Beschwerdeführerin sei „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ seit März 2012 uneingeschränkt arbeitsfähig gewesen, nicht auf eine ausreichende Grundlage stützen, weshalb sie nicht als überwiegend wahrscheinlich richtig qualifiziert werden kann. Da sich die Beschwerdeführerin in jener Zeit nur bei Dr. C.___ in psychiatrischer Behandlung befunden hat und da Dr. C.___ ohne eine überzeugende Begründung durchwegs eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert hat, existieren keine fachärztlichen Berichte, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 15/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte die eine überwiegend wahrscheinlich richtige retrospektive Arbeitsfähigkeitsschätzung erlauben würden. In antizipierender Beweiswürdigung ist von weiteren Abklärungen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht für die Zeit von März 2012 bis Ende September 2014 keine bessere Erkenntnis zu erwarten. Damit liegt eine objektive Beweislosigkeit hinsichtlich des Gesundheitszustandes respektive der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in jenem Zeitraum vor. Mangels einer spezifischeren gesetzlichen Grundlage wirkt sich diese Beweislosigkeit in analoger Anwendung des Art. 8 ZGB zulasten der Beschwerdegegnerin aus, die aus dem Beweis für ihre Behauptung, die Beschwerdeführerin sei schon im März 2012 uneingeschränkt arbeitsfähig gewesen, einen früheren Zeitpunkt für die Rentenaufhebung ableiten könnte. Der Zeitpunkt der Rentenaufhebung bestimmt sich folglich anhand des Zeitpunktes der Begutachtung durch die Sachverständige G.___ (Ende September 2014). Gestützt auf die bundesgerichtliche Interpretation des Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Verzögerung von drei Monaten zu berücksichtigen, weshalb die Rente per 31. Dezember 2014 aufzuheben ist. 5.  Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung vom 8. Mai 2015 also aufzuheben und durch den Entscheid zu ersetzen, dass die Rente (erst) per 31. Dezember 2014 aufgehoben wird. Hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist diese Korrektur als ein Obsiegen der Beschwerdeführerin zu qualifizieren. Die Gerichtskosten (600 Franken) und das Zeugengeld (60 Franken) sind folglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Diese hat der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Angesichts des weitläufigen Schriftenwechsels und der Notwendigkeit einer Zeugeneinvernahme ist von einem überdurchschnittlich hohen erforderlichen Vertretungsaufwand auszugehen. Die Parteientschädigung wird deshalb auf 4'500 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Der Beschwerdeführerin wird der von ihr geleistete Kostenvorschuss von 600 Franken zurückerstattet. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP © Kanton St.Gallen 2026 Seite 16/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.  In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die bisherige ganze Rente der Beschwerdeführerin per 31. Dezember 2014 aufgehoben. 2.  Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von Fr. 600.-- und das Zeugengeld von Fr. 60.--, insgesamt also Fr. 660.--, zu bezahlen; der Beschwerdeführerin wird der von ihr geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zurückerstattet. 3.  Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin mit Fr. 4'500.-- zu entschädigen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 17/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 28.11.2017 Art. 17 Abs. 1 ATSG. Art. 88bis Abs. 2 lit. a und b IVV. Wirkungszeitpunkt einer Rentenherabsetzung oder einer Rentenaufhebung. Nach der Übernahme der früheren bundesgerichtlichen Rechtsprechung in den Wortlaut des Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV lässt sich der Art. 88bis Abs. 2 IVV nicht mehr gesetzeskonform auslegen. Der Art. 88bis Abs. 2 IVV ist folglich gesetzwidrig. Eine Rentenherabsetzung oder eine Rentenaufhebung ist – gestützt auf den Art. 17 Abs. 1 ATSG – mit Wirkung ab dem Eintritt der anspruchsrelevanten Sachverhaltsveränderung vorzunehmen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. November 2017, IV 2015/178). Beim Bundesgericht angefochten.

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2026-05-12T21:25:58+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

IV 2015/178 — St.Gallen Versicherungsgericht 28.11.2017 IV 2015/178 — Swissrulings