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St.Gallen Versicherungsgericht 05.04.2016 IV 2015/14

5. April 2016·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·1,652 Wörter·~8 min·1

Zusammenfassung

Art. 8 IVG. Berufliche Massnahmen. Abbruch einer stationären Abklärung infolge einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der versicherten Person (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. April 2016, IV 2015/14).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2015/14 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 23.10.2019 Entscheiddatum: 05.04.2016 Entscheid Versicherungsgericht, 05.04.2016 Art. 8 IVG. Berufliche Massnahmen. Abbruch einer stationären Abklärung infolge einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der versicherten Person (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. April 2016, IV 2015/14). Besetzung Vizepräsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. IV 2015/14 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. David Zünd, Amparo Anwälte und Notare, Neugasse 26, Postfach 148, 9001 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, Gegenstand berufliche Massnahmen Sachverhalt A.  A.a  A.___ meldete sich im Juli/August 2010 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 1 und 4). Er gab an, er habe eine Berufslehre zum Zahntechniker abgeschlossen und anschliessend an einer Filmschule in Los Angeles ein Zertifikat als Regisseur erlangt. Im August 2011 wurde der Versicherte im Auftrag der IV-Stelle von der medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Ostschweiz begutachtet. Die Sachverständigen führten in ihrem Gutachten vom 31. Januar 2012 aus (IV-act. 66), der Versicherte leide an einer multiplen Sklerose mit einem schubförmigen Verlauf, an einer Spondylolisthesis, an einer Alopecia areata universalis, an einer kombinierten histrionischen und narzisstischen Persönlichkeitsstörung sowie an einer rezidivierenden depressiven Störung, die aktuell remittiert sei. Die angestammte Tätigkeit als Zahntechniker sei ihm nicht mehr zumutbar. Die vom Versicherten angestrebte journalistische Tätigkeit könnte dagegen uneingeschränkt ausgeübt werden. Mit gewissen qualitativen Einschränkungen sei auch die bisherige Tätigkeit als Filmemacher oder als Kameramann zumutbar. Mit einer Verfügung vom 15. Februar 2013 wies die IV-Stelle das Begehren des Versicherten um die Gewährung von beruflichen Massnahmen, insbesondere einer Umschulung, ab (IV-act. 91). Sie führte aus, der Versicherte habe seinen erlernten Beruf als Zahntechniker freiwillig aufgegeben, um ohne ein anerkanntes Fähigkeitszeugnis als Filmemacher zu arbeiten. Folglich müsse er als Hilfsarbeiter qualifiziert werden. Da ihm leidensadaptierte Tätigkeiten aus medizinischer Sicht uneingeschränkt zumutbar seien, liege keine Invalidität vor. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hiess eine vom Versicherten gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde in einem Entscheid vom 26. November 2013 teilweise gut (IV 2013/140; vgl. IV-act. 110). Es führte aus, der Versicherte verfüge über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als Zahntechniker. In den Akten seien Kontaktallergien auf verschiedene Stoffe, mit denen Zahntechniker © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte regelmässig in Berührung kämen, ausgewiesen. Der Versicherte habe überzeugend dargelegt, dass er seinen erlernten Beruf deswegen habe aufgeben müssen. Dieser sei ihm nun aber ohnehin nicht mehr zumutbar, weil er nicht mehr in der Lage sei, die notwendigen feinmotorischen Tätigkeiten auszuführen. Ihm könne nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er versucht habe, sich selbst umzuschulen, denn damit sei er seiner Schadenminderungspflicht nachgekommen. Die Selbsteingliederung sei für einige Jahre erfolgreich gewesen. Bei der Arbeit in der Filmindustrie habe es sich um eine qualifizierte und nicht um eine Hilfstätigkeit gehandelt. Folglich sei der Versicherte als ein Berufsmann zu qualifizieren. Das Gericht wies die Sache zur Durchführung einer umfassenden Eingliederungsprüfung an die IV-Stelle zurück. A.b Der Berufsberater der IV-Stelle empfahl eine berufliche Abklärung durch die berufliche Abklärungsstelle (BEFAS) Basel (IV-act. 134). Die IV-Stelle teilte dem Versicherten am 30. September 2014 mit (IV-act. 136), dass sie ihm eine stationäre Abklärung im Zeitraum vom 6. bis zum 31. Oktober 2014 zuspreche. Der Versicherte trat diese Abklärungsmassnahme wie vorgesehen am 6. Oktober 2014 an. Am 15. Oktober 2014 informierte er die IV-Stelle telefonisch darüber (IV-act. 143), dass er einen akuten Schub der multiplen Sklerose erlitten habe. Aktuell sei er krankgeschrieben. Er werde nächste Woche neurologisch untersucht. Wahrscheinlich werde er insgesamt zwei Wochen ausfallen. Am 31. Oktober 2014 teilte die BEFAS Basel der IV-Stelle mit, dass die berufliche Abklärung aufgrund der gesundheitlichen Probleme des Versicherten per 14. Oktober 2014 abgebrochen worden sei (IV-act. 146; vgl. auch IV-act. 159). Am 3. Dezember 2014 notierte der Berufsberater (IV-act. 157), angesichts des schlechten Gesundheitszustandes des Versicherten sei eine nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt nicht möglich. Schon die vor dem aktuellen Schub der multiplen Sklerose gezeigte Leistung wäre im ersten Arbeitsmarkt nicht verwertbar gewesen. Der Versicherte sei weder ausbildungs- noch eingliederungsfähig. Er könne derzeit kein wirtschaftlich verwertbares Einkommen generieren. Der Abklärungsauftrag werde damit abgeschlossen; nun sei die Rentenfrage zu prüfen. Am 17. Dezember 2014 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit (IV-act. 165), dass die Mitteilung vom 30. September 2014 per 14. Oktober 2014 aufgehoben werde. Das Taggeld werde bis zum letzten Eingliederungstag ausbezahlt. Es würden keine weiteren beruflichen Massnahmen gewährt werden. Betreffend den Rentenanspruch werde der Versicherte eine separate Verfügung erhalten. Am 18. Dezember 2014 wandte der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versicherte ein, dass dieser rückwirkende Abbruch der beruflichen Abklärung unzulässig sei; er beantrage den Erlass einer anfechtbaren Verfügung (IV-act. 172). Am 23. Januar 2015 erliess die IV-Stelle eine Verfügung, die mit „keine Kostengutsprache für weitere berufliche Massnahmen“ überschrieben war. Das Dispositiv dieser Verfügung lautete: „Die Mitteilung vom 30.09.2014 wird somit per 14.10.2014 aufgehoben. Das IV-Taggeld wird bis zum letzten Abklärungstag ausbezahlt. Das Leistungsbegehren um weitere berufliche Massnahmen wird abgewiesen“ (IV-act. 180). Bereits am 16. Januar 2015 hatte die IV-Stelle dem Versicherten für den Zeitraum vom 6. bis zum 14. Oktober 2014 ein Taggeld von 143.20 Franken zugesprochen (IV-act. 178). B. B.a  Am 26. Januar 2015 liess der Versicherte (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. Januar 2015 erheben (act. G 1). Das massgebende Beschwerdebegehren lautete: „Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25.01.2015 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Insbesondere seien dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 14.10.2104 bis zum 12.11.2104 dreissig zusätzliche Taggelder auszurichten“. Zur Begründung führte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus, die berufliche Abklärung sei erst mit der Mitteilung vom 17. Dezember 2014 abgebrochen worden. Ein rückwirkender Abbruch sei unzulässig. Der Beschwerdeführer sei davon ausgegangen, dass die berufliche Abklärung fortgesetzt würde. Bei einem krankheitsbedingten Unterbruch einer beruflichen Eingliederung bestehe noch während 30 Tagen ein Anspruch auf das Taggeld. Die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) habe sich zwar auf den Standpunkt gestellt, die berufliche Abklärung sei eine Abklärungs- und keine Eingliederungsmassnahme. Bei der Berufsberatung, zu der auch berufliche Abklärungen zählten, handle es sich aber um eine berufliche Eingliederungsmassnahme. B.b  Die Beschwerdegegnerin beantragte am 16. März 2015 die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). Zur Begründung führte sie aus, aufgrund der Akten stehe fest, dass der Beschwerdeführer die berufliche Abklärung definitiv habe abbrechen müssen. Dabei handle es sich um eine Tatsache. Die Abklärung gelte nicht erst als abgebrochen, wenn eine Mitteilung der IV-Stelle ergehe. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.c  Am 18. März 2015 bewilligte die Verfahrensleitung die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (act. G 4). B.d  Der Beschwerdeführer liess am 19. März 2015 an seinem Antrag festhalten (act. G 6). Sein Rechtsvertreter führte aus, der Beschwerdeführer habe die Abklärung nicht abgebrochen, sondern nur unterbrochen. Er habe sie weiterführen wollen. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 8). Erwägungen 1. Die Beschwerdegegnerin hat bereits am 16. Januar 2015 über den Taggeldanspruch des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der beruflichen Abklärung durch die BEFAS Basel verfügt. Gemäss dieser Verfügung hat der Taggeldanspruch am 14. Oktober 2014 geendet. Zwar hat sich die Beschwerdegegnerin auch in ihrer Verfügung vom 23. Januar 2015 nochmals zum Taggeldanspruch geäussert („Das IV-Taggeld wird bis zum letzten Abklärungstag ausbezahlt“). Da sie aber bereits am 16. Januar 2015 über den Taggeldanspruch - und damit auch über die Dauer des Taggeldanspruchs verfügt hatte, hat sie in der Verfügung vom 23. Januar 2015 nicht nochmals über den Taggeldanspruch verfügen können. Folglich kann der Taggeldanspruch nicht zum Gegenstand der Verfügung vom 23. Januar 2015 und damit auch nicht zum Streitgegenstand dieses Beschwerdeverfahrens gehören. Soweit der Beschwerdeführer in der vorliegenden Beschwerde nochmals die Zusprache von Taggeldleistungen über den 14. Oktober 2014 hinaus beantragt, kann nicht auf seine Beschwerde eingetreten werden. 2. Der Beschwerdeführer hat ganz allgemein die Zusprache der gesetzlichen Leistungen beantragt. Der Beschwerdebegründung lässt sich nicht entnehmen, welche Leistungen neben den Taggeldern gemeint sein könnten. Auch die Akten enthalten keinen Hinweis darauf, dass im Verfügungszeitpunkt weitere berufliche Abklärungs- oder Eingliederungsmassnahmen in Frage gekommen wären. Der Beschwerdeführer kann damit jedenfalls nicht die Weiterführung der beruflichen Abklärung durch die BEFAS © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte gemeint haben, denn sein Gesundheitszustand würde dies offenkundig verunmöglichen. Damit hat die Beschwerdegegnerin in der konkreten Situation am Tag des Erlasses der angefochtenen Verfügung zu Recht einen Anspruch auf andere berufliche Abklärungs- oder Eingliederungsmassnahmen verneint. Sollte sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers so verbessern, dass er wieder fähig wäre, sich einer Abklärungs- oder einer Eingliederungsmassnahme zu unterziehen, kann er ein entsprechendes Leistungsgesuch stellen, auf das die Beschwerdegegnerin ohne weiteres eintreten wird. Folglich ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen. 3. Bei diesem Verfahrensausgang hätte der Beschwerdeführer die auf 600 Franken festzusetzenden Gerichtskosten zu bezahlen. Zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ist er aber von der Bezahlung dieser Gebühr zu befreien. Aufgrund der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung hat der Staat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Entschädigung auszurichten, die gemäss dem Art. 31 Abs. 3 des st. gallischen Anwaltsgesetzes 80 Prozent des notwendigen Vertretungsaufwandes entspricht. Da für die Vertretung in diesem Verfahren nur wenige Akten zu studieren gewesen sind, da sich das Verfahren auf eine einzige Rechtsfrage beschränkt hat und da sich der Begründungsaufwand weit überwiegend auf jenen Teil des Beschwerdebegehrens bezogen hat, auf den nicht hat eingetreten werden können, ist von einem bescheidenen massgebenden Vertretungsaufwand auszugehen. Ein Aufwand von 500 Franken erscheint als angemessen. Die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist folglich auf 80 Prozent von 500 Franken, also auf 400 Franken festzusetzen. Sollten es seine wirtschaftlichen Verhältnisse dereinst gestatten, wird der Beschwerdeführer zur Nachzahlung der Gerichtskosten und zur Rückerstattung der Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung verpflichtet werden können (Art. 99 Abs. 2 VRP i.V.m. Art. 123 ZPO). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.  Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 2.  Der Beschwerdeführer wird von der Bezahlung der Gerichtskosten von Fr. 600.-befreit. 3.  Der Staat hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung von Fr. 400.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/7

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